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141_1981 AT

141. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ausbildung der Lenker von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 141. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ausbildung der Lenker von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter

Auf Grund des § 40 Abs. 7 des Bundesgesetzes

über die Beförderung gefährlicher Güter auf der

Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes

1967 und der Straßenverkehrsordnung

1960 (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, wird im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Inneres,

für Bauten und Technik, für Gesundheit und

Umweltschutz und für Handel, Gewerbe und

Industrie verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr

vom 5. September 1979, BGBl. Nr. 403,

über die Ausbildung der Lenker von Kraftfahrzeugen

zur Beförderung gefährlicher Güter wird

wie folgt geändert

1. Im § 2 wird am Ende als neuer Abs. 4 angefügt

„(4) Bei der Ausbildung, insbesondere der

praktischen Ausbildung, ist darauf Bedacht zu

nehmen, daß keine Beeinträchtigung oder Gefährdung

von Personen, Sachen und der Umwelt

entstehen kann."

2. Im § 4 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Die Ermächtigung zur besonderen Ausbildung

ist für die jeweils in Betracht kommende

Gefahrenklasse, Gruppe oder Gruppen von Gefahrenklassen

(§ 3) unter der Voraussetzung

zu erteilen, daß der Antragsteller über das zur

Ausbildung erforderliche Fachpersonal und die

erforderlichen Räumlichkeiten und Ausbildungsbehelfe

verfügt und er bei der Ausbildung nur

dieses Fachpersonal und diese Räumlichkeiten

sowie diese oder zumindest gleichartige Ausbildungsbebelfe

verwendet."

3. Im § 4 Abs. 3 ist anstelle des Wortes

„Hilfsmittel" zu setzen „Ausbildungsbehelfe".

4. Im § 4 wird nach dem Abs. 3 als neuer

Abs. 4 eingefügt

„(4) Erforderliche Räumlichkeiten müssen so

beschaffen und gelegen sein, daß die Ausbildungsbehelfe

wirksam und, insbesondere bei der

praktischen Ausbildung, auch ohne Gefährdung

für Personen, Sachen oder die Umwelt eingesetzt

werden können."

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