141. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ausbildung der Lenker von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 40 Abs. 7 des Bundesgesetzes
über die Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes
1967 und der Straßenverkehrsordnung
1960 (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, wird im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Inneres,
für Bauten und Technik, für Gesundheit und
Umweltschutz und für Handel, Gewerbe und
Industrie verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr
vom 5. September 1979, BGBl. Nr. 403,
über die Ausbildung der Lenker von Kraftfahrzeugen
zur Beförderung gefährlicher Güter wird
wie folgt geändert
1. Im § 2 wird am Ende als neuer Abs. 4 angefügt
„(4) Bei der Ausbildung, insbesondere der
praktischen Ausbildung, ist darauf Bedacht zu
nehmen, daß keine Beeinträchtigung oder Gefährdung
von Personen, Sachen und der Umwelt
entstehen kann."
2. Im § 4 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Die Ermächtigung zur besonderen Ausbildung
ist für die jeweils in Betracht kommende
Gefahrenklasse, Gruppe oder Gruppen von Gefahrenklassen
(§ 3) unter der Voraussetzung
zu erteilen, daß der Antragsteller über das zur
Ausbildung erforderliche Fachpersonal und die
erforderlichen Räumlichkeiten und Ausbildungsbehelfe
verfügt und er bei der Ausbildung nur
dieses Fachpersonal und diese Räumlichkeiten
sowie diese oder zumindest gleichartige Ausbildungsbebelfe
verwendet."
3. Im § 4 Abs. 3 ist anstelle des Wortes
„Hilfsmittel" zu setzen „Ausbildungsbehelfe".
4. Im § 4 wird nach dem Abs. 3 als neuer
Abs. 4 eingefügt
„(4) Erforderliche Räumlichkeiten müssen so
beschaffen und gelegen sein, daß die Ausbildungsbehelfe
wirksam und, insbesondere bei der
praktischen Ausbildung, auch ohne Gefährdung
für Personen, Sachen oder die Umwelt eingesetzt
werden können."