141. Bundesgesetz: Änderung des Lohnpfändungsgesetzes (LPfG-Nov. 1980)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Lohnpfändungsgesetz vom 16. Feber 1955,
BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 91/1976, wird wie folgt geändert
1. § 3 hat zu lauten
„§ 3. Unpfändbar sind, vorbehaltlich der nach
anderen Rechtsvorschriften der Exekution entzogenen
Arbeitseinkommen, Teilen hiervon, Beihilfen
oder Entschädigungen,
1. zur Hälfte das für die Leistung von Überstunden
gezahlte Entgelt;
2. die für die Dauer eines Urlaubs über das
Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge,
Zuwendungen aus Anlaß eines besonderen
Betriebsereignisses oder für langjährige
Dienstleistungen, soweit alle diese Beträge
den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
3. Aufwandsentschädigungen, Zulagen für auswärtige
Beschäftigung, das Entgelt für Arbeitsmaterial,
das vom Arbeit(Dienst)nehmer
selbst beigestellt wird, Schmutz-, Erschwernis-
und Gefahrenzulagen, soweit alle diese
Beträge durch Gesetz, Kollektivvertrag,
Satzung, Mindestlohntarif, Betriebsvereinbarung,
Arbeits- oder Dienstordnung festgesetzt
sind oder den Rahmen des Üblichen
nicht übersteigen;
4. Weihnachtszuwendungen bis zum Betrag
der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens,
höchstens aber bis zum Betrag von
2700 S;
5. Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die
Exekution wegen anderer als der aus Anlaß
der Heirat oder der Geburt entstandenen
Ansprüche betrieben wird;
6. Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche
Bezüge;
7. Beihilfen, die zur Abdeckung des Mehraufwandes
wegen körperlicher oder geistiger
Behinderung, Hilflosigkeit oder Pflegebedürftigkeit
gewährt werden;
8. Sterbebezüge."
2. § 4 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen
geltenden Vorschriften gepfändet
werden, wenn nach den Umständen des
Falles, insbesondere nach der Art der vollstreckbaren
Forderung und der Höhe der Bezüge, die
Pfändung der Billigkeit entspricht."
3. § 5 Abs. 1 und 2 hat zu lauten
„(1) Arbeitseinkommen unterliegt nicht der
Pfändung
1. bei Auszahlung für Monate oder Bruchteile
von Monaten in Höhe von 2700 S monatlich,
2. bei Auszahlung für Wochen in Höhe von
630 S wöchentlich,
3. bei Auszahlung für Tage in Höhe von 100 S
täglich.
(2) Gewährt der Verpflichtete seinem Ehegatten,
seinem früheren Ehegatten, einem ehelichen
oder unehelichen Kind oder einem sonstigen
Verwandten den Unterhalt, so erhöht sich
der unpfändbare Betrag für jede Person, der Unterhalt
gewährt wird, um 810 S monatlich (190 S
wöchentlich, 30 S täglich)."
4. § 7 Z 4 hat zu lauten
„4. Das der Pfändung unterliegende Arbeitseinkommen
des Verpflichteten ist für die Berechnung
des pfändbaren Teiles bei Auszahlung für Monate
auf einen durch 10 S, bei Auszahlung für
Wochen auf einen durch 5 S und bei Auszahlung
für Tage auf einen durch 1 S teilbaren Betrag
nach unten abzurunden."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1980 in
Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz betraut.