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141. Bundesgesetz: Änderung des Lohnpfändungsgesetzes (LPfG-Nov. 1980)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 141. Bundesgesetz: Änderung des Lohnpfändungsgesetzes (LPfG-Nov. 1980)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Lohnpfändungsgesetz vom 16. Feber 1955,

BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 91/1976, wird wie folgt geändert

1. § 3 hat zu lauten

„§ 3. Unpfändbar sind, vorbehaltlich der nach

anderen Rechtsvorschriften der Exekution entzogenen

Arbeitseinkommen, Teilen hiervon, Beihilfen

oder Entschädigungen,

1. zur Hälfte das für die Leistung von Überstunden

gezahlte Entgelt;

2. die für die Dauer eines Urlaubs über das

Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge,

Zuwendungen aus Anlaß eines besonderen

Betriebsereignisses oder für langjährige

Dienstleistungen, soweit alle diese Beträge

den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;

3. Aufwandsentschädigungen, Zulagen für auswärtige

Beschäftigung, das Entgelt für Arbeitsmaterial,

das vom Arbeit(Dienst)nehmer

selbst beigestellt wird, Schmutz-, Erschwernis-

und Gefahrenzulagen, soweit alle diese

Beträge durch Gesetz, Kollektivvertrag,

Satzung, Mindestlohntarif, Betriebsvereinbarung,

Arbeits- oder Dienstordnung festgesetzt

sind oder den Rahmen des Üblichen

nicht übersteigen;

4. Weihnachtszuwendungen bis zum Betrag

der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens,

höchstens aber bis zum Betrag von

2700 S;

5. Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die

Exekution wegen anderer als der aus Anlaß

der Heirat oder der Geburt entstandenen

Ansprüche betrieben wird;

6. Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche

Bezüge;

7. Beihilfen, die zur Abdeckung des Mehraufwandes

wegen körperlicher oder geistiger

Behinderung, Hilflosigkeit oder Pflegebedürftigkeit

gewährt werden;

8. Sterbebezüge."

2. § 4 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen

geltenden Vorschriften gepfändet

werden, wenn nach den Umständen des

Falles, insbesondere nach der Art der vollstreckbaren

Forderung und der Höhe der Bezüge, die

Pfändung der Billigkeit entspricht."

3. § 5 Abs. 1 und 2 hat zu lauten

„(1) Arbeitseinkommen unterliegt nicht der

Pfändung

1. bei Auszahlung für Monate oder Bruchteile

von Monaten in Höhe von 2700 S monatlich,

2. bei Auszahlung für Wochen in Höhe von

630 S wöchentlich,

3. bei Auszahlung für Tage in Höhe von 100 S

täglich.

(2) Gewährt der Verpflichtete seinem Ehegatten,

seinem früheren Ehegatten, einem ehelichen

oder unehelichen Kind oder einem sonstigen

Verwandten den Unterhalt, so erhöht sich

der unpfändbare Betrag für jede Person, der Unterhalt

gewährt wird, um 810 S monatlich (190 S

wöchentlich, 30 S täglich)."

4. § 7 Z 4 hat zu lauten

„4. Das der Pfändung unterliegende Arbeitseinkommen

des Verpflichteten ist für die Berechnung

des pfändbaren Teiles bei Auszahlung für Monate

auf einen durch 10 S, bei Auszahlung für

Wochen auf einen durch 5 S und bei Auszahlung

für Tage auf einen durch 1 S teilbaren Betrag

nach unten abzurunden."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1980 in

Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz betraut.

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