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141_1979 AT

141. Verordnung: Bewilligungspflicht von Zuckerwaren in der Einfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 141. Verordnung: Bewilligungspflicht von Zuckerwaren in der Einfuhr

Auf Grund des § 5 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 401/1974 wird mit Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates

verordnet

Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die

Einfuhr der nachstehenden Waren zum Gegenstand

haben, unterliegen der Bewilligungspflicht

im Umfang des § 3 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes

1968

Tarifnummer Warenbezeichnung

17.04 Zuckerwaren ohne Zusatz von

Kakao

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