141_1979
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141. Verordnung: Bewilligungspflicht von Zuckerwaren in der Einfuhr
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 141. Verordnung: Bewilligungspflicht von Zuckerwaren in der Einfuhr
1979_141_0 141. Verordnung: Bewilligungspflicht von Zuckerwaren in der Einfuhr
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Auf Grund des § 5 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 401/1974 wird mit Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates
verordnet
Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die
Einfuhr der nachstehenden Waren zum Gegenstand
haben, unterliegen der Bewilligungspflicht
im Umfang des § 3 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes
1968
Tarifnummer Warenbezeichnung
17.04 Zuckerwaren ohne Zusatz von
Kakao