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141. Bundesgesetz: Änderung des Hochschülerschaftsgesetzes 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 141. Bundesgesetz: Änderung des Hochschülerschaftsgesetzes 1973

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Hochschülerschaftsgesetz 1973, BGBl.

Nr. 309, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 146/1975 wird wie folgt geändert

1. Nach § 2 Abs. 4 ist einzufügen

„(5) Jede Hochschule hat die Mitglieder der

Österreichischen Hochschülerschaft für ihren Bereich

evident zu halten und der Österreichischen

Hochschülerschaft in jedem Semester ein Mitgliederverzeichnis

auszufolgen. Das Mitgliederverzeichnis

hat Angaben über Name, Matrikelnummer,

Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Heimat- und

Studienadresse sowie über die Angehörigkeit zu

Studienrichtung, Studienabschnitt und Institut zu

enthalten.

(6) Die Österreichische Hochschülerschaft hat

den wahlwerbenden Gruppen auf deren Verlangen

Abschriften des Mitgliederverzeichnisses

gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Der Österreichischen

Hochschülerschaft und den wahlwerbenden

Gruppen ist eine Weitergabe von Daten

an Dritte untersagt."

2. Der bisherige Abs. 5 des § 2 erhält die Bezeichnung

Abs. 7.

3. Der Abs. 2 des § 3 hat zu lauten

„(2) Den Hochschülerschaften an den Hochschulen

obliegen mit Ausnahme der Vertretung

gegenüber gesetzgebenden Körperschaften alle in

§ 2 Abs. 1 umschriebenen Aufgaben für den Bereich

der einzelnen Hochschulen. Die Bestimmungen

des § 2 Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß."

4. Der Abs. 3 des § 4 hat zu lauten

„(3) Die Funktionsperiode aller Organe mit

Ausnahme der Wahlkommissionen beginnt jeweils

mit dem der Wahl (Konstituierung) folgenden

1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauffolgenden

Jahres. Die Funktionsperiode eines

in Abs. 2 lit. b bis f genannten Organes, das

durch Personenwahl gewählt wurde, endet vorzeitig,

wenn die Zahl der Mandatare unter die

Hälfte der für das Organ zu vergebenden Mandate

abgesunken ist."

5. Die lit. b des § 5 Abs. 2 hat zu lauten

„b) die Beschlußfassung über die Verteilung der

jährlich für die Österreichische Hochschülerschaft

und die Hochschülerschaften

an den Hochschulen aus Hochschülerschaftsbeiträgen

zur Verfügung stehenden Geldmittel.

Hievon sind zumindest 20 v. H. für

die Aufgaben der Österreichischen Hochschülerschaft

und zumindest 50 v. H. für

die Aufgaben der Hochschülerschaften an

den Hochschulen vorzusehen. Die Verteilung

auf die Hochschülerschaften an den

Hochschulen hat nach Maßgabe der Mitgliederzahl

zu erfolgen, wobei aber ein zur

Führung der notwendigen Einrichtungen

jeder Hochschülerschaft ausreichender Mindestbetrag

von 150000 S jedenfalls zuzuweisen

ist. Die Höhe des Mindestbetrages ist

an eine Änderung des Hochschülerschaftsbeitrages

(§ 20 Abs. 2) anzupassen. Hiebei

ist von einem Hochschülerschaftsbeitrag von

200 S pro Studienjahr auszugehen."

6. Die lit. a des § 6 Abs. 3 hat zu lauten

„a) die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag;

darin ist ein Verfügungsrecht des

Hauptausschusses über zumindest 40 v. H.

der von der Österreichischen Hochschülerschaft

zur Verfügung gestellten Geldmittel

und ein Verfügungsrecht der Fakultäts(Abteilungs)

vertretungen, Studienrichtungs-,

Instituts(Klassen)- und Studienabschnittsvertretungen

über zusammen mindestens

40 v. H. dieser Geldmittel vorzusehen, wobei

jedem Organ ein zur Erfüllung seiner

Aufgaben notwendiger Mindestbetrag zuzuweisen

ist;"

7. Der Abs. 5 des § 6 hat zu lauten

„(5) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 7

gelten sinngemäß für die Hauptausschüsse und

deren Ausschüsse."

8. Nach § 6 Abs. 5 ist einzufügen

„(6) Der Hauptausschuß hat unter sinngemäßer

Anwendung des § 5 Abs. 8 eine Geschäftsordnung

für alle Organe der Hochschülerschaft, mit Ausnahme

der Wahlkommission, zu beschließen. Die

Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch

den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

Bis zu einer derartigen Regelung haben

die Organe der Hochschülerschaft die Geschäftsordnung

des Hauptausschusses sinngemäß anzuwenden."

9. Nach § 7 Abs. 4 lit. b ist einzufügen

„c) die Übernahme der Aufgaben von Studienrichtungs-,

Instituts- und Studienabschnittsvertretungen,

deren Wahl unterblieben ist

(§ 15 Abs. 10) oder deren Funktionsperiode

vorzeitig beendet wurde (§ 4 Abs. 3), bis

zum Beginn der neuen Funktionsperiode

dieser Organe."

10. Der Abs. 5 des § 7 hat zu lauten

„(5) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 7

gelten sinngemäß für die Fakultäts(Abteilungs)-

vertretungen und deren allfällige Ausschüsse."

11. Der Abs. 6 des § 8 hat zu lauten

„(6) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 7

gelten sinngemäß für die Studienrichtungsvertretungen

und deren allfällige Ausschüsse."

12. Der Abs. 6 des § 9 hat zu lauten

„(6) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 7

gelten sinngemäß für die Institutsvertretungen

und deren allfällige Ausschüsse."

13. Der Abs. 5 des § 10 hat zu lauten

„(5) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 7

gelten sinngemäß für die Studienabschnittsvertretungen

und deren allfällige Ausschüsse."

14. Der Abs. 3 des § 13 hat zu lauten

„(3) Mandatare von Organen der Österreichischen

Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften

an den Hochschulen, die nach einem

Listenwahlrecht (§ 15 Abs. 2) gewählt wurden,

können sich bei Sitzungen nur durch einen Ersatzmann

(§ 15 Abs. 2 lit. c) vertreten lassen. Der

Ersatzmann ist vom Mandatar in der ersten Sitzung

des neugewählten Organes bekanntzugeben.

Ist auch der Ersatzmann verhindert oder wurde

kein Ersatzmann bekanntgegeben, so kann sich

der Mandatar durch einen anderen Ersatzmann,

der die Vertretungsbefugnis durch eine beglaubigte

Vollmacht nachzuweisen hat, vertreten

lassen."

15. Der § 14 hat zu lauten

„§ 14. (1) Jedes Organ der Österreichischen

Hochschülerschaft sowie der Hochschülerschaften

an den Hochschulen, mit Ausnahme der Wahlkommissionen,

wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden

und zwei Stellvertreter.

(2) Der Vorsitzende des Zentralausschusses der

Österreichischen Hochschülerschaft führt die Bezeichnung

„Vorsitzender der Österreichischen

Hochschülerschaft" und vertritt diese nach außen.

(3) Die Vorsitzenden der Hauptausschüsse vertreten

die Hochschülerschaft an der jeweiligen

Hochschule nach außen.

(4) Dem Vorsitzenden obliegt die Vertretung

des jeweiligen Organes nach außen, die Durchführung

der Beschlüsse des jeweiligen Organes und

die Erledigung der laufenden Geschäfte. In dringenden

Angelegenheiten ist er allein entscheidungsbefugt.

Die Geschäftsordnung kann vorsehen,

daß in dringenden Angelegenheiten der

Vorsitzende der Zustimmung eines Ausschusses

des jeweiligen Organes bedarf.

(5) Der Vorsitzende ist berechtigt, genau bestimmte

Teile seiner Aufgaben an seine Stellvertreter

zu übertragen. Die Übertragung von Aufgaben

wird erst durch die Mitteilung an das jeweilige

Organ wirksam.

(6) Der Vorsitzende wird im Fall einer Verhinderung

durch einen seiner Stellvertreter vertreten.

Sind der Vorsitzende und die Stellvertreter

dauernd verhindert, so ist das an Studienjahren

älteste Mitglied des Organes, bei gleichem

Studienalter das an Lebensjahren ältere Mitglied

des Organes zur zwischenzeitigen Geschäftsführung

verpflichtet. Ihm obliegt darüber hinaus,

unverzüglich eine Sitzung des Organs zur Wahl

eines Vorsitzenden einzuberufen. Die Umstände

und die Reihenfolge der Vertretung sowie die

Kompetenzen der Vorsitzenden und des Geschäftsführers

sind durch die Geschäftsordnung

zu regeln.

(7) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter

sowie der Geschäftsführer sind den Organen für

ihre Tätigkeit verantwortlich.

(8) Zur Abwahl des Vorsitzenden und seiner

Stellvertreter ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen

Stimmen erforderlich."

16. § 15 hat zu lauten

„§ 15. (1) Die Wahlen in alle Organe der Österreichischen

Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften

an den Hochschulen, mit Ausnahme

der Wahlkommissionen, sind alle zwei

Jahre in der in Abs. 8 genannten Zeit für ganz

Österreich gleichzeitig, auf Grund des allgemeinen,

gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes

gesondert für jedes dieser Organe durchzuführen.

Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.

(2) Die Wahlen in den Zentralausschuß, die

Hauptausschüsse und die Fakultäts(Abteilungs)-

vertretungen erfolgen unbeschadet der Bestimmungen

des Abs. 3 nach einem Listenwahlrecht.

Die Anzahl der auf die einzelnen wahlwerbenden

Gruppen entfallenden Mandate ist mittels der

Wahlzahl zu ermitteln. Hiebei ist nach dem

d'Hondtschen Verfahren, wie folgt vorzugehen

a) Die Zahlen der für jede wahlwerbende

Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden,

nach ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben;

unter jede dieser Zahlen

wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel,

Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel,

Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl

gilt, wenn drei Mandate des Organes zu

wählen sind, die drittgrößte, bei vier Mandaten

die viertgrößte usw. der angeschriebenen

Zahlen.

b) Auf jede wahlwerbende Gruppe entfallen

so viele Mandate, als die Wahlzahl in der

Summe der für die wahlwerbenden Gruppen

abgegebenen gültigen Stimmen enthalten

ist.

c) Haben nach dieser Berechnung mehrere

wahlwerbende Gruppen den gleichen An-

spruch auf das letzte zu vergebende Mandat,

so entscheidet über die Verteilung dieses

Mandates das Los. Die auf eine wahlwerbende

Gruppe entfallenden Mandate

sind den im Wahlvorschlag angegebenen

Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung

zuzuteilen. Die den auf einem Wahlvorschlag

gewählten Mandataren des Organes

folgenden Wahlwerber gelten als Ersatzmänner

dieser Mandatare. Ist der Wahlvorschlag

erschöpft, so kann die betreffende

wahlwerbende Gruppe zusätzliche Ersatzmänner

nominieren.

(3) Bei Wahlen der Studienrichtungs-, Instituts-,

Klassen(Schul)- und Studienabschnittsvertretungen

sind die Kandidaten als Personen zu

wählen. Ist die Fakultät einer Hochschule mit

der Durchführung nur einer Studienrichtung betraut

(§ 11 Abs. 1), so hat auch die Wahl der

Fakultätsvertretung mittels Personenwahl zu erfolgen,

sofern für die Studierenden an dieser

Fakultät keine Instituts- oder Studienabschnittsvertretungen

zu wählen sind (§ 11 Abs. 2 bis 4).

Bei Personenwahl darf kein Wähler mehr Kandidaten

wählen, als Mandate für das jeweilige

Organ zu vergeben sind. Mehrfachnennungen

eines Kandidaten sind nur einmal zu zählen.

(4) Die Mandate für die gemäß Abs. 3 zu

wählenden Organe werden an die Kandidaten

nach der Zahl der erhaltenen Stimmen derart

vergeben, daß das erste Mandat dem Kandidaten

mit der höchsten Stimmenzahl, das zweite Mandat

dem Kandidaten mit der zweithöchsten Stimmenzahl

usw. zufällt. Haben nach dieser Berechnung

mehrere Kandidaten den gleichen Anspruch auf

ein Mandat, weil sie die gleiche Stimmenzahl

erhalten haben und sind mehr Kandidaten als

noch zur Vergabe gelangende Mandate vorhanden,

so entscheidet das Los. Es sind jedoch nur

jenen Kandidaten Mandate zuzuweisen, die zumindest

30 v. H. der Stimmen des Kandidaten

mit der höchsten Stimmenzahl erhalten haben.

Können auf diese Weise nicht mindestens die

Hälfte der zu vergebenden Mandate zugewiesen

werden, so haben die Zuweisung der Mandate

und die Verständigung der Gewählten zu unterbleiben

und ist gemäß Abs. 10 zweiter Satz vorzugehen.

(5) Die Wahlausschließungsgründe richten sich

nach jenen der Nationalrats-Wahlordnung 1971,

BGBl. Nr. 391/1970, mit Ausnahme der Bestimmungen

über die österreichische Staatsbürgerschaft.

Die Wählbarkeit richtet sich nach den

Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung

1971, BGBl. Nr. 391/1970, mit Ausnahme der

Bestimmung über das Wahlalter. Für das aktive

und passive Wahlrecht gelten weiters die §§ 1

Abs. 2 bis 5, 6 Abs. 2, 7 Abs. 3, 8 Abs. 4, 9

Abs. 3 und 4 sowie 10 Abs. 3.

(6) Ein Mandat erlischt, wenn der Mandatar

aufhört, ordentlicher Hörer zu sein oder auf

das Mandat verzichtet.

(7) Bei Hochschülerschaftswahlen sind amtliche

Stimmzettel zu verwenden. Für die Beurteilung

der Gültigkeit von Stimmen und die Form der

Stimmabgabe sind die Bestimmungen der Nationalrats-

Wahlordnung 1971 sinngemäß anzuwenden.

(8) Hochschülerschaftswahlen sind jeweils an

einem Dienstag und Mittwoch oder Mittwoch

und Donnerstag in der Zeit von Mitte April bis

Mitte Juni durchzuführen. Einer der beiden Tage

ist von der zuständigen akademischen Behörde

als vorlesungs- und prüfungsfrei zu erklären. Die

Wahltage sind nach Anhörung der Österreichischen

Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften

an den Hochschulen vom Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung durch Verordnung

zu bestimmen.

(9) Ist auf Grund eines Einspruches wegen Verletzung

der Bestimmungen über das Wahlverfahren

die Wiederholung einer Wahl notwendig,

so ist diese Wahl unter sinngemäßer Anwendung

der Bestimmungen des Abs. 8 innerhalb von zwei

Monaten anzuberaumen und durchzuführen.

Ferien und die ordentliche Inskriptionsfrist (§ 19

Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)

sind in diesen Zeitraum nicht einzurechnen.

Die Abhaltung von Wahlen während

der Ferien und innerhalb der ordentlichen Inskriptionsfrist

ist unzulässig.

(10) Gibt es weniger als drei Kandidaten für ein

gemäß Abs. 3 zu wählendes Organ, so hat die

Wahl zu unterbleiben. In diesem Fall oder wenn

die Funktionsperiode vorzeitig endet (§ 4 Abs. 3),

so ist im nächsten Studienjahr unter sinngemäßer

Anwendung des Abs. 8 eine Nachwahl durchzuführen.

(11) Nähere Bestimmungen über die Durchführung

der Wahlen der im Abs. 1 und 3 genannten

Organe sind durch Verordnung des

Bundesministers für Wissenschaft und Forschung

zu erlassen."

17. Der Abs. 1 des § 16 hat zu lauten

„(1) Bei der Österreichischen Hochschülerschaft

und bei allen Hochschülerschaften an den Hochschulen

sind ständige Wahlkommissionen einzurichten.

Die Wahlkommissionen bestehen aus

a) je einem von jeder der drei stärksten im

letzten Zentralausschuß vertretenen wahlwerbenden

Gruppen zu bestimmenden

Vertreter;

b) je einem Vertreter der im jeweiligen

Hauptausschuß vertretenen wahlwerbenden

Gruppen, sofern diese nicht gemäß lit. a

vertreten sind;

c) einem vom Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung zu entsendenden

rechtskundigen Beamten als Vorsitzenden.

Der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung kann für den Fall der Verhinderung

des Vorsitzenden einen rechtskundigen

Bediensteten als Stellvertreter bestimmen.

Er kann in diese Funktionen auch rechtskundige

Bedienstete der Hochschulen entsenden.

Die Vertreter gemäß lit. a bis c dürfen nicht in

einem für das betreffende Organ eingebrachten

Wahlvorschlag aufscheinen. Die übrigen wahlwerbenden

Gruppen sind nach ihrer Zulassung

zur Wahl berechtigt, einen Beobachter in die

Wahlkommission zu entsenden. Die Umbildung

der Wahlkommission hat längstens drei Wochen

vor dem nächsten Wahltermin zu erfolgen; Verzögerungen

machen aber Beschlüsse der Wahlkommissionen

nicht ungültig."

18. Der Abs. 3 des § 16 hat zu lauten

„(3) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen

bei den Hochschülerschaften an den Hochschulen

(deren Stellvertreter) werden durch den Rektor

der jeweiligen Hochschule, der Vorsitzende der

Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft

(sein Stellvertreter) durch den Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung oder

seinen Vertreter angelobt. Die Angelobung der

übrigen Mitglieder der Wahlkommissionen erfolgt

durch die jeweiligen Vorsitzenden.

19. Die lit. i des § 16 Abs. 6 hat zu lauten

„i) Die bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens

von Mandaten gemäß § 15 Abs. 6

und die nachträgliche Zuteilung von Mandaten

an Ersatzmänner gemäß § 15 Abs. 2

lit. c."

20. Nach § 16 Abs. 12 ist einzufügen

„(13) Den Vorsitzenden der Wahlkommissionen

und ihren Stellvertretern gebührt eine Entschädigung

für Nebentätigkeit im Sinne des

§ 25 des Gehaltsgesetzes 1956."

21. Der Abs. 2 des § 19 hat zu lauten

„(2) In den Satzungen der Kapitalgesellschaften

oder Genossenschaften ist die Einrichtung

eines Aufsichtsrates vorzusehen, soweit dies

durch andere gesetzliche Bestimmungen nicht

ohnedies angeordnet ist. Für die Mitglieder des

Aufsichtsrates sind die Bestimmungen des § 13

Abs. 5 erster und zweiter Satz sinngemäß anzuwenden."

Artikel II

Die Funktionsperiode der zur Zeit des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes im Amt befindlichen

Studienrichtungs-, Instituts-, Klassen-

(Schul)- und Studienabschnittsvertretungen wird

bis 30. Juni 1979 verlängert.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

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