141. Bundesgesetz: Änderung des Hochschülerschaftsgesetzes 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Hochschülerschaftsgesetz 1973, BGBl.
Nr. 309, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 146/1975 wird wie folgt geändert
1. Nach § 2 Abs. 4 ist einzufügen
„(5) Jede Hochschule hat die Mitglieder der
Österreichischen Hochschülerschaft für ihren Bereich
evident zu halten und der Österreichischen
Hochschülerschaft in jedem Semester ein Mitgliederverzeichnis
auszufolgen. Das Mitgliederverzeichnis
hat Angaben über Name, Matrikelnummer,
Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Heimat- und
Studienadresse sowie über die Angehörigkeit zu
Studienrichtung, Studienabschnitt und Institut zu
enthalten.
(6) Die Österreichische Hochschülerschaft hat
den wahlwerbenden Gruppen auf deren Verlangen
Abschriften des Mitgliederverzeichnisses
gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Der Österreichischen
Hochschülerschaft und den wahlwerbenden
Gruppen ist eine Weitergabe von Daten
an Dritte untersagt."
2. Der bisherige Abs. 5 des § 2 erhält die Bezeichnung
Abs. 7.
3. Der Abs. 2 des § 3 hat zu lauten
„(2) Den Hochschülerschaften an den Hochschulen
obliegen mit Ausnahme der Vertretung
gegenüber gesetzgebenden Körperschaften alle in
§ 2 Abs. 1 umschriebenen Aufgaben für den Bereich
der einzelnen Hochschulen. Die Bestimmungen
des § 2 Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß."
4. Der Abs. 3 des § 4 hat zu lauten
„(3) Die Funktionsperiode aller Organe mit
Ausnahme der Wahlkommissionen beginnt jeweils
mit dem der Wahl (Konstituierung) folgenden
1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauffolgenden
Jahres. Die Funktionsperiode eines
in Abs. 2 lit. b bis f genannten Organes, das
durch Personenwahl gewählt wurde, endet vorzeitig,
wenn die Zahl der Mandatare unter die
Hälfte der für das Organ zu vergebenden Mandate
abgesunken ist."
5. Die lit. b des § 5 Abs. 2 hat zu lauten
„b) die Beschlußfassung über die Verteilung der
jährlich für die Österreichische Hochschülerschaft
und die Hochschülerschaften
an den Hochschulen aus Hochschülerschaftsbeiträgen
zur Verfügung stehenden Geldmittel.
Hievon sind zumindest 20 v. H. für
die Aufgaben der Österreichischen Hochschülerschaft
und zumindest 50 v. H. für
die Aufgaben der Hochschülerschaften an
den Hochschulen vorzusehen. Die Verteilung
auf die Hochschülerschaften an den
Hochschulen hat nach Maßgabe der Mitgliederzahl
zu erfolgen, wobei aber ein zur
Führung der notwendigen Einrichtungen
jeder Hochschülerschaft ausreichender Mindestbetrag
von 150000 S jedenfalls zuzuweisen
ist. Die Höhe des Mindestbetrages ist
an eine Änderung des Hochschülerschaftsbeitrages
(§ 20 Abs. 2) anzupassen. Hiebei
ist von einem Hochschülerschaftsbeitrag von
200 S pro Studienjahr auszugehen."
6. Die lit. a des § 6 Abs. 3 hat zu lauten
„a) die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag;
darin ist ein Verfügungsrecht des
Hauptausschusses über zumindest 40 v. H.
der von der Österreichischen Hochschülerschaft
zur Verfügung gestellten Geldmittel
und ein Verfügungsrecht der Fakultäts(Abteilungs)
vertretungen, Studienrichtungs-,
Instituts(Klassen)- und Studienabschnittsvertretungen
über zusammen mindestens
40 v. H. dieser Geldmittel vorzusehen, wobei
jedem Organ ein zur Erfüllung seiner
Aufgaben notwendiger Mindestbetrag zuzuweisen
ist;"
7. Der Abs. 5 des § 6 hat zu lauten
„(5) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 7
gelten sinngemäß für die Hauptausschüsse und
deren Ausschüsse."
8. Nach § 6 Abs. 5 ist einzufügen
„(6) Der Hauptausschuß hat unter sinngemäßer
Anwendung des § 5 Abs. 8 eine Geschäftsordnung
für alle Organe der Hochschülerschaft, mit Ausnahme
der Wahlkommission, zu beschließen. Die
Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch
den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
Bis zu einer derartigen Regelung haben
die Organe der Hochschülerschaft die Geschäftsordnung
des Hauptausschusses sinngemäß anzuwenden."
9. Nach § 7 Abs. 4 lit. b ist einzufügen
„c) die Übernahme der Aufgaben von Studienrichtungs-,
Instituts- und Studienabschnittsvertretungen,
deren Wahl unterblieben ist
(§ 15 Abs. 10) oder deren Funktionsperiode
vorzeitig beendet wurde (§ 4 Abs. 3), bis
zum Beginn der neuen Funktionsperiode
dieser Organe."
10. Der Abs. 5 des § 7 hat zu lauten
„(5) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 7
gelten sinngemäß für die Fakultäts(Abteilungs)-
vertretungen und deren allfällige Ausschüsse."
11. Der Abs. 6 des § 8 hat zu lauten
„(6) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 7
gelten sinngemäß für die Studienrichtungsvertretungen
und deren allfällige Ausschüsse."
12. Der Abs. 6 des § 9 hat zu lauten
„(6) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 7
gelten sinngemäß für die Institutsvertretungen
und deren allfällige Ausschüsse."
13. Der Abs. 5 des § 10 hat zu lauten
„(5) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 7
gelten sinngemäß für die Studienabschnittsvertretungen
und deren allfällige Ausschüsse."
14. Der Abs. 3 des § 13 hat zu lauten
„(3) Mandatare von Organen der Österreichischen
Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften
an den Hochschulen, die nach einem
Listenwahlrecht (§ 15 Abs. 2) gewählt wurden,
können sich bei Sitzungen nur durch einen Ersatzmann
(§ 15 Abs. 2 lit. c) vertreten lassen. Der
Ersatzmann ist vom Mandatar in der ersten Sitzung
des neugewählten Organes bekanntzugeben.
Ist auch der Ersatzmann verhindert oder wurde
kein Ersatzmann bekanntgegeben, so kann sich
der Mandatar durch einen anderen Ersatzmann,
der die Vertretungsbefugnis durch eine beglaubigte
Vollmacht nachzuweisen hat, vertreten
lassen."
15. Der § 14 hat zu lauten
„§ 14. (1) Jedes Organ der Österreichischen
Hochschülerschaft sowie der Hochschülerschaften
an den Hochschulen, mit Ausnahme der Wahlkommissionen,
wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden
und zwei Stellvertreter.
(2) Der Vorsitzende des Zentralausschusses der
Österreichischen Hochschülerschaft führt die Bezeichnung
„Vorsitzender der Österreichischen
Hochschülerschaft" und vertritt diese nach außen.
(3) Die Vorsitzenden der Hauptausschüsse vertreten
die Hochschülerschaft an der jeweiligen
Hochschule nach außen.
(4) Dem Vorsitzenden obliegt die Vertretung
des jeweiligen Organes nach außen, die Durchführung
der Beschlüsse des jeweiligen Organes und
die Erledigung der laufenden Geschäfte. In dringenden
Angelegenheiten ist er allein entscheidungsbefugt.
Die Geschäftsordnung kann vorsehen,
daß in dringenden Angelegenheiten der
Vorsitzende der Zustimmung eines Ausschusses
des jeweiligen Organes bedarf.
(5) Der Vorsitzende ist berechtigt, genau bestimmte
Teile seiner Aufgaben an seine Stellvertreter
zu übertragen. Die Übertragung von Aufgaben
wird erst durch die Mitteilung an das jeweilige
Organ wirksam.
(6) Der Vorsitzende wird im Fall einer Verhinderung
durch einen seiner Stellvertreter vertreten.
Sind der Vorsitzende und die Stellvertreter
dauernd verhindert, so ist das an Studienjahren
älteste Mitglied des Organes, bei gleichem
Studienalter das an Lebensjahren ältere Mitglied
des Organes zur zwischenzeitigen Geschäftsführung
verpflichtet. Ihm obliegt darüber hinaus,
unverzüglich eine Sitzung des Organs zur Wahl
eines Vorsitzenden einzuberufen. Die Umstände
und die Reihenfolge der Vertretung sowie die
Kompetenzen der Vorsitzenden und des Geschäftsführers
sind durch die Geschäftsordnung
zu regeln.
(7) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter
sowie der Geschäftsführer sind den Organen für
ihre Tätigkeit verantwortlich.
(8) Zur Abwahl des Vorsitzenden und seiner
Stellvertreter ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich."
16. § 15 hat zu lauten
„§ 15. (1) Die Wahlen in alle Organe der Österreichischen
Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften
an den Hochschulen, mit Ausnahme
der Wahlkommissionen, sind alle zwei
Jahre in der in Abs. 8 genannten Zeit für ganz
Österreich gleichzeitig, auf Grund des allgemeinen,
gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes
gesondert für jedes dieser Organe durchzuführen.
Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.
(2) Die Wahlen in den Zentralausschuß, die
Hauptausschüsse und die Fakultäts(Abteilungs)-
vertretungen erfolgen unbeschadet der Bestimmungen
des Abs. 3 nach einem Listenwahlrecht.
Die Anzahl der auf die einzelnen wahlwerbenden
Gruppen entfallenden Mandate ist mittels der
Wahlzahl zu ermitteln. Hiebei ist nach dem
d'Hondtschen Verfahren, wie folgt vorzugehen
a) Die Zahlen der für jede wahlwerbende
Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden,
nach ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben;
unter jede dieser Zahlen
wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel,
Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel,
Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl
gilt, wenn drei Mandate des Organes zu
wählen sind, die drittgrößte, bei vier Mandaten
die viertgrößte usw. der angeschriebenen
Zahlen.
b) Auf jede wahlwerbende Gruppe entfallen
so viele Mandate, als die Wahlzahl in der
Summe der für die wahlwerbenden Gruppen
abgegebenen gültigen Stimmen enthalten
ist.
c) Haben nach dieser Berechnung mehrere
wahlwerbende Gruppen den gleichen An-
spruch auf das letzte zu vergebende Mandat,
so entscheidet über die Verteilung dieses
Mandates das Los. Die auf eine wahlwerbende
Gruppe entfallenden Mandate
sind den im Wahlvorschlag angegebenen
Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung
zuzuteilen. Die den auf einem Wahlvorschlag
gewählten Mandataren des Organes
folgenden Wahlwerber gelten als Ersatzmänner
dieser Mandatare. Ist der Wahlvorschlag
erschöpft, so kann die betreffende
wahlwerbende Gruppe zusätzliche Ersatzmänner
nominieren.
(3) Bei Wahlen der Studienrichtungs-, Instituts-,
Klassen(Schul)- und Studienabschnittsvertretungen
sind die Kandidaten als Personen zu
wählen. Ist die Fakultät einer Hochschule mit
der Durchführung nur einer Studienrichtung betraut
(§ 11 Abs. 1), so hat auch die Wahl der
Fakultätsvertretung mittels Personenwahl zu erfolgen,
sofern für die Studierenden an dieser
Fakultät keine Instituts- oder Studienabschnittsvertretungen
zu wählen sind (§ 11 Abs. 2 bis 4).
Bei Personenwahl darf kein Wähler mehr Kandidaten
wählen, als Mandate für das jeweilige
Organ zu vergeben sind. Mehrfachnennungen
eines Kandidaten sind nur einmal zu zählen.
(4) Die Mandate für die gemäß Abs. 3 zu
wählenden Organe werden an die Kandidaten
nach der Zahl der erhaltenen Stimmen derart
vergeben, daß das erste Mandat dem Kandidaten
mit der höchsten Stimmenzahl, das zweite Mandat
dem Kandidaten mit der zweithöchsten Stimmenzahl
usw. zufällt. Haben nach dieser Berechnung
mehrere Kandidaten den gleichen Anspruch auf
ein Mandat, weil sie die gleiche Stimmenzahl
erhalten haben und sind mehr Kandidaten als
noch zur Vergabe gelangende Mandate vorhanden,
so entscheidet das Los. Es sind jedoch nur
jenen Kandidaten Mandate zuzuweisen, die zumindest
30 v. H. der Stimmen des Kandidaten
mit der höchsten Stimmenzahl erhalten haben.
Können auf diese Weise nicht mindestens die
Hälfte der zu vergebenden Mandate zugewiesen
werden, so haben die Zuweisung der Mandate
und die Verständigung der Gewählten zu unterbleiben
und ist gemäß Abs. 10 zweiter Satz vorzugehen.
(5) Die Wahlausschließungsgründe richten sich
nach jenen der Nationalrats-Wahlordnung 1971,
BGBl. Nr. 391/1970, mit Ausnahme der Bestimmungen
über die österreichische Staatsbürgerschaft.
Die Wählbarkeit richtet sich nach den
Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung
1971, BGBl. Nr. 391/1970, mit Ausnahme der
Bestimmung über das Wahlalter. Für das aktive
und passive Wahlrecht gelten weiters die §§ 1
Abs. 2 bis 5, 6 Abs. 2, 7 Abs. 3, 8 Abs. 4, 9
Abs. 3 und 4 sowie 10 Abs. 3.
(6) Ein Mandat erlischt, wenn der Mandatar
aufhört, ordentlicher Hörer zu sein oder auf
das Mandat verzichtet.
(7) Bei Hochschülerschaftswahlen sind amtliche
Stimmzettel zu verwenden. Für die Beurteilung
der Gültigkeit von Stimmen und die Form der
Stimmabgabe sind die Bestimmungen der Nationalrats-
Wahlordnung 1971 sinngemäß anzuwenden.
(8) Hochschülerschaftswahlen sind jeweils an
einem Dienstag und Mittwoch oder Mittwoch
und Donnerstag in der Zeit von Mitte April bis
Mitte Juni durchzuführen. Einer der beiden Tage
ist von der zuständigen akademischen Behörde
als vorlesungs- und prüfungsfrei zu erklären. Die
Wahltage sind nach Anhörung der Österreichischen
Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften
an den Hochschulen vom Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung durch Verordnung
zu bestimmen.
(9) Ist auf Grund eines Einspruches wegen Verletzung
der Bestimmungen über das Wahlverfahren
die Wiederholung einer Wahl notwendig,
so ist diese Wahl unter sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen des Abs. 8 innerhalb von zwei
Monaten anzuberaumen und durchzuführen.
Ferien und die ordentliche Inskriptionsfrist (§ 19
Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)
sind in diesen Zeitraum nicht einzurechnen.
Die Abhaltung von Wahlen während
der Ferien und innerhalb der ordentlichen Inskriptionsfrist
ist unzulässig.
(10) Gibt es weniger als drei Kandidaten für ein
gemäß Abs. 3 zu wählendes Organ, so hat die
Wahl zu unterbleiben. In diesem Fall oder wenn
die Funktionsperiode vorzeitig endet (§ 4 Abs. 3),
so ist im nächsten Studienjahr unter sinngemäßer
Anwendung des Abs. 8 eine Nachwahl durchzuführen.
(11) Nähere Bestimmungen über die Durchführung
der Wahlen der im Abs. 1 und 3 genannten
Organe sind durch Verordnung des
Bundesministers für Wissenschaft und Forschung
zu erlassen."
17. Der Abs. 1 des § 16 hat zu lauten
„(1) Bei der Österreichischen Hochschülerschaft
und bei allen Hochschülerschaften an den Hochschulen
sind ständige Wahlkommissionen einzurichten.
Die Wahlkommissionen bestehen aus
a) je einem von jeder der drei stärksten im
letzten Zentralausschuß vertretenen wahlwerbenden
Gruppen zu bestimmenden
Vertreter;
b) je einem Vertreter der im jeweiligen
Hauptausschuß vertretenen wahlwerbenden
Gruppen, sofern diese nicht gemäß lit. a
vertreten sind;
c) einem vom Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung zu entsendenden
rechtskundigen Beamten als Vorsitzenden.
Der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung kann für den Fall der Verhinderung
des Vorsitzenden einen rechtskundigen
Bediensteten als Stellvertreter bestimmen.
Er kann in diese Funktionen auch rechtskundige
Bedienstete der Hochschulen entsenden.
Die Vertreter gemäß lit. a bis c dürfen nicht in
einem für das betreffende Organ eingebrachten
Wahlvorschlag aufscheinen. Die übrigen wahlwerbenden
Gruppen sind nach ihrer Zulassung
zur Wahl berechtigt, einen Beobachter in die
Wahlkommission zu entsenden. Die Umbildung
der Wahlkommission hat längstens drei Wochen
vor dem nächsten Wahltermin zu erfolgen; Verzögerungen
machen aber Beschlüsse der Wahlkommissionen
nicht ungültig."
18. Der Abs. 3 des § 16 hat zu lauten
„(3) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen
bei den Hochschülerschaften an den Hochschulen
(deren Stellvertreter) werden durch den Rektor
der jeweiligen Hochschule, der Vorsitzende der
Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft
(sein Stellvertreter) durch den Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung oder
seinen Vertreter angelobt. Die Angelobung der
übrigen Mitglieder der Wahlkommissionen erfolgt
durch die jeweiligen Vorsitzenden.
19. Die lit. i des § 16 Abs. 6 hat zu lauten
„i) Die bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens
von Mandaten gemäß § 15 Abs. 6
und die nachträgliche Zuteilung von Mandaten
an Ersatzmänner gemäß § 15 Abs. 2
lit. c."
20. Nach § 16 Abs. 12 ist einzufügen
„(13) Den Vorsitzenden der Wahlkommissionen
und ihren Stellvertretern gebührt eine Entschädigung
für Nebentätigkeit im Sinne des
§ 25 des Gehaltsgesetzes 1956."
21. Der Abs. 2 des § 19 hat zu lauten
„(2) In den Satzungen der Kapitalgesellschaften
oder Genossenschaften ist die Einrichtung
eines Aufsichtsrates vorzusehen, soweit dies
durch andere gesetzliche Bestimmungen nicht
ohnedies angeordnet ist. Für die Mitglieder des
Aufsichtsrates sind die Bestimmungen des § 13
Abs. 5 erster und zweiter Satz sinngemäß anzuwenden."
Artikel II
Die Funktionsperiode der zur Zeit des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes im Amt befindlichen
Studienrichtungs-, Instituts-, Klassen-
(Schul)- und Studienabschnittsvertretungen wird
bis 30. Juni 1979 verlängert.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.