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141_1977 AT

141. Bundesgesetz: Belastung von unbeweglichem Bundesvermögen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 141. Bundesgesetz: Belastung von unbeweglichem Bundesvermögen

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu

nachstehender Verfügung über unbewegliches

Bundesvermögen zu folgendem Schätzwert ermächtigt

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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