141_1976
AT
141. Bundesgesetz: Leistung eines Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 141. Bundesgesetz: Leistung eines Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds
1976_141_0 141. Bundesgesetz: Leistung eines Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds
Originalquelle öffnen
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bundespräsident oder ein von ihm
hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,
namens der Republik Österreich der Asiatischen
Entwicklungsbank gegenüber eine Verpflichtungserklärung
zur Leistung eines Beitrages in Höhe
von 113,974.200 Schilling an den Asiatischen
Entwicklungsfonds abzugeben.
(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung
trifft der Bundesminister für Finanzen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.