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141_1976 AT

141. Bundesgesetz: Leistung eines Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 141. Bundesgesetz: Leistung eines Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bundespräsident oder ein von ihm

hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,

namens der Republik Österreich der Asiatischen

Entwicklungsbank gegenüber eine Verpflichtungserklärung

zur Leistung eines Beitrages in Höhe

von 113,974.200 Schilling an den Asiatischen

Entwicklungsfonds abzugeben.

(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung

trifft der Bundesminister für Finanzen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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