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141. Bundesgesetz: Tierseuchengesetznovelle 1974

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 141. Bundesgesetz: Tierseuchengesetznovelle 1974

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gesetz vom 6. August 1909, RGBl.

Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von

Tierseuchen in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. II Nr. 348/1934, BGBl. Nr. 441/1935,

BGBl. Nr. 122/1949, BGBl. Nr. 128/1954 und

BGBl. Nr. 331/1971 wird wie folgt geändert

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

finden Anwendung auf Haustiere sowie auf

Tiere, die wie Haustiere oder in Tiergärten oder

in ähnlicher Weise gehalten werden.

(2) Auf Wild in freier Wildbahn findet dieses

Bundesgesetz nach Maßgabe der Bestimmungen

des Abs. 5 sowie des § 41 Z. 4 Anwendung.

(3) Seuchenverdächtig sind Tiere, an welchen

sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer

Tierseuche befürchten lassen. Ansteckungsverdächtig

sind Tiere, bei denen sonst anzunehmen

ist, daß sie als Träger von Keimen einer Tierseuche

anzusehen sind und diese weiterverbreiten

können. Als verdächtige Tiere im Sinne dieses

Bundesgesetzes gelten sowohl seuchenverdächtige

als auch ansteckungsverdächtige Tiere.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz hat bei seuchenartigem Auftreten

von anderen als den im § 16 genannten Erkrankungen

bei Tieren oder bei Gefahr eines solchen

Auftretens durch Verordnung jene Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes festzusetzen, welche auf

diese Erkrankungen anzuwenden sind.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz hat ferner, soweit dies nach dem

Stande der Wissenschaft zur Verhinderung von

Tierseuchen erforderlich ist, durch Verordnung

festzusetzen, auf welche Arten von Wild in freier

Wildbahn und in welchem Umfang die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind."

2. An Stelle des § 2 haben folgende Bestimmungen

zu treten

„§ 2. (1) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes

obliegt, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt

wird, in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Behörden haben die auf Grund dieses

Bundesgesetzes zu treffenden Maßnahmen unverzüglich

anzuordnen. Generelle Anordnungen treten,

soweit die Behörde nichts anderes bestimmt,

mit ihrer Kundmachung in Kraft. Die Kundmachung

hat, sofern sie nicht anders rechtzeitig

und wirksam erfolgen kann, durch öffentlichen

Anschlag, durch Verlautbarung in der Presse oder

im Rundfunk oder im Fernsehen zu erfolgen. Die

Rechtsfolgen der Übertretung der Anordnungen

sind gleichzeitig bekanntzugeben.

§ 2 a. (1) Bei Ausbruch einer Tierseuche sind,

sofern mit den Amtstierärzten das Auslangen

nicht gefunden werden kann, Seuchentierärzte aus

dem Stand der Sprengeltierärzte oder Landesbezirkstierärzte

und, soweit solche nicht oder

nicht im ausreichenden Ausmaß zur Verfügung

stehen, Seuchentierärzte aus dem Stand der freiberuflichen

Tierärzte zu bestellen. Hiebei sind

vornehmlich im Verwaltungsbezirk ansässige freiberufliche

Tierärzte heranzuziehen.

(2) Die bestellten Seuchentierärzte sind behördliche

Organe. Für die Dauer ihrer behördlichen

Tätigkeit ist ihnen jede freiberufliche Betätigung

zu untersagen, die mit der Seuchenbekämpfung

unvereinbar ist.

(3) Mit der Durchführung amtlich angeordneter

Schutzimpfungen sind auch freiberufliche, vornehmlich

im Verwaltungsbezirk ansässige Tier-

ärzte zu betrauen. Diesen Tierärzten ist für die

Dauer ihrer Tätigkeit im Rahmen der Impfaktion

jede freiberufliche Betätigung zu untersagen, die

mit der Seuchenbekämpfung unvereinbar ist.

(4) Jeder freiberuflich tätige Tierarzt ist verpflichtet,

der Bestellung gemäß Abs. 1 und 3 mit

der für die Bekämpfungsmaßnahmen gebotenen

Ausrüstung Folge zu leisten. Die Bestellung ist bescheidmäßig

vorzunehmen.

§ 2 b. (1) Der Landeshauptmann hat vorzusorgen,

daß für die in seinem Bereich durchzuführenden

Desinfektionsmaßnahmen besonders geschulte

Organe und geeignete Geräte vorhanden sind.

(2) Als besonders geschult im Sinne des Abs. 1

gelten insbesondere Personen, welche die Befähigung

als Desinfektionsgehilfen auf Grund der

Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 102/1961 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 349/1970 erlangt haben und in besonderen

Kursen zur Bekämpfung von Tierseuchen

unterwiesen worden sind. Der Landeshauptmann

hat entsprechend dem Bedarf Kurse für

Desinfektionsgehilfen zur Bekämpfung von Tierseuchen

abzuhalten. Mit der fachlichen Unterweisung

der Desinfektionsgehilfen ist ein Amtstierarzt

zu betrauen.

§ 2 c. Verfügungen zur Verhinderung der Einschleppung

von Tierseuchen aus dem Ausland sowie

zur Verhinderung der Weiterverbreitung von

Tierseuchen von einem Bundesland in ein anderes

durch den Verkehr mit Tieren, tierischen Rohstoffen

und sonstigen Produkten und Waren, die

Träger des Ansteckungsstoffes sein können, obliegen

dem Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz."

3. Nach § 15 ist ein § 15 a folgenden Wortlautes

einzufügen

„§ 15 a. Zur Verhinderung von Tierseuchen

kann der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz durch Verordnung Vorschriften

über die Beschränkung der Verfütterung von

Schlachtabfällen und Speiseresten erlassen."

4. § 17 hat zu lauten

„§ 17. (1) Bei Verdacht einer anzeigepflichtigen

Tierseuche haben

a) der zugezogene Tierarzt,

b) der Tierhalter,

c) die vom Tierhalter mit der Obhut und

Aufsicht über die Tiere betraute Person,

d) jede Person, der zufolge ihres Berufes die

Erkennung von Anzeichen des Verdachtes

auf eine anzeigepflichtige Tierseuche zumutbar

ist,

unverzüglich und auf dem kürzesten Wege die

Anzeige beim örtlich zuständigen Bürgermeister

oder bei der vom Bürgermeister mit der Entgegennahme

der Anzeige betrauten Person, sofern

dies nicht möglich ist, bei der nächsten Polizei- oder

Gendarmeriedienststelle zu erstatten. Tierärzte

haben überdies die Anzeige der zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

(2) Die Anzeigepflicht der unter lit. c angeführten

Personen besteht nur dann, wenn der

Tierhalter der Verpflichtung nicht nachkommen

kann. Die Anzeigepflicht der unter lit. b und c

angeführten Personen entfällt, sobald sie einen

Tierarzt zugezogen haben.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz hat durch Verordnung die jeweiligen

Anzeichen festzustellen, die den Verdacht

auf eine anzeigepflichtige Tierseuche erkennbar

machen.

(4) Die nach Abs. 1 zur Entgegennahme der

Anzeige berufenen Stellen sind verpflichtet, auch

mündliche und telefonische Anzeigen entgegenzunehmen.

(5) Der Bürgermeister hat die ihm erstattete

Anzeige (Abs. 1) und die daraufhin von ihm getroffenen

Verfügungen unverzüglich und auf

kürzestem Wege der Bezirksverwaltungsbehörde

bekanntzugeben. Polizei- und Gendarmeriedienststellen

haben die an sie erstatteten Anzeigen unverzüglich

und auf kürzestem Wege sowohl an

den Bürgermeister als auch an die Bezirksverwaltungsbehörde

weiterzuleiten."

5. § 19 hat zu lauten

„§ 19. Tiere (§ 1 Abs. 1), die an einer anzeigepflichtigen

Tierseuche erkrankt oder einer solchen

verdächtig (§ 1 Abs. 3) sind, dürfen, soweit dieses

Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nicht in

Verkehr gebracht werden."

6. § 20 hat zu lauten

„§ 20. (1) Der Bürgermeister hat über den gesamten

Tierbestand, das Gehöft oder die Weidefläche,

wo sich der Verdachtsfall ereignet hat, eine

vorläufige Sperre zu verhängen. Die Verhängung

der vorläufigen Sperre ist mittels Bescheides zu

erlassen. Der Bescheid hat zu enthalten

a) das Gebot, das Betreten des Stalles durch

fremde Personen zu verhindern;

b) das Verbot der Einbringung weiterer Tiere;

c) das Verbot der Verbringung von Tieren

aus dem Gehöft oder von der Weidefläche;

d) das Gebot der gesicherten Verwahrung von

Tierkadavern;

e) das Verbot, tierische Produkte jeglicher Art,

Streu, Futtermittel oder Dünger aus dem

Gehöft oder von der Weidefläche zu verbringen;

f) das Gebot der Desinfektion vor dem Betreten

und nach dem Verlassen des Stalles;

g) das Verbot, Tötungen von Tieren einer

Tiergattung, auf die sich der Seuchenverdacht

bezieht, ohne Zustimmung und ohne

Aufsicht eines Tierarztes durchzuführen;

h) die Feststellung des vom Verbot nach lit. c

erfaßten Tierbestandes nach Art und Zahl.

(2) Im Falle des Verdachtes der Maul- und

Klauenseuche hat der Bescheid ferner zu enthalten

a) das Verbot, das Gehöft zu verlassen;

b) das Gebot, das Betreten des Gehöftes oder

der Weide durch fremde Personen zu verhindern;

c) die namentliche Anführung der vom Verbot

nach lit. a erfaßten Personen.

(3) Stallungen, Gehöfte oder Weiden, auf die

sich die Gebote nach Abs. 1 lit. a oder Abs. 2 lit. b

beziehen, dürfen von fremden Personen nicht

betreten werden. Dieses Verbot gilt nicht für

a) Personen, die Maßnahmen dieses Bundesgesetzes

durchzuführen oder andere unaufschiebbare

Aufgaben der Hoheitsverwaltung

zu erfüllen haben;

b) Personen, die als Tierärzte, Ärzte,

Krankenpflegepersonen, Hebammen, Seelsorger,

Leichenbestatter oder die im

Rahmen eines Feuerwehr- oder eines

anderen Einsatzes zur Abwehr von Katastrophen

tätig sind.

(4) Die im Abs. 3 lit. a und b genannten Personen

haben sich vor Verlassen der Stallungen,

Gehöfte oder Weiden einer Desinfektion zu

unterziehen.

(5) Wird der Verdacht nicht bestätigt, ist der

Bescheid unverzüglich aufzuheben."

7. Dem § 21 ist ein weiterer Absatz mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„Die Entsendung der Vertrauensmänner in die

Seuchenkommission ist eine Aufgabe des eigenen

Wirkungsbereiches der Gemeinde. Sie hat unter

Beachtung fachlicher Voraussetzungen zu erfolgen."

8. § 22 hat zu lauten

„§ 22. (1) Der Tierhalter hat dafür zu sorgen,

daß die behördlich angeordnete Behandlung des

Tieres durchgeführt wird.

(2) Der Eigentümer des Tieres hat die behördlich

angeordnete Untersuchung des Tieres einschließlich

diagnostischer Eingriffe, die Entnahme

von Untersuchungsmaterial und die behördlich

angeordnete Verbringung von Tieren zum Zwecke

der Tötung sowie deren Tötung zu dulden.

(3) Der Tierhalter hat den mit der Durchführung

von Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz

befaßten behördlichen Organen jede notwendige

Hilfe zu gewähren."

9. § 24 hat zu lauten

„§ 24. (1) Wird das Bestehen einer anzeigepflichtigen

Tierseuche festgestellt oder sind im Bereich

einer Gemeinde mehrere Verdachtsfälle aufgetreten,

so sind die Maßnahmen nach § 20 von

der Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen.

(2) Wurde in den im Abs. 1 genannten Fällen

bereits eine Anordnung des Bürgermeisters nach

§ 20 getroffen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde

diese Anordnung zu bestätigen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die

Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen hinsichtlich

des Gehöftes, in dem der Seuchenfall aufgetreten

ist, zu veranlassen. Bei Art und Umfang

dieser Maßnahmen ist auf die Besonderheit, die

Widerstandsfähigkeit und die Verschleppbarkeit

der Krankheitserreger durch Zwischenträger sowie

auf die besonderen örtlichen Verhältnisse Bedacht

zu nehmen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat entsprechend

der durch die topographischen Verhältnisse,

die verkehrsmäßigen Gegebenheiten, die Dichte

und Art der Tierpopulation gegebenen Gefahr

der Weiterverbreitung der Seuche die Sperre über

geschlossene Gemeindeteile oder über gesamte

Gemeindegebiete zu verfügen. Die Sperre ist ortsüblich

zu verkünden und überdies durch Anschlag

an der Amtstafel sowie an markanten Punkten

der Begrenzung des gesperrten Gebietes bekanntzumachen;

Verkehrszeichen dürfen hiezu benutzt

werden, sofern dieselben nicht verdeckt werden.

Die Sperre darf folgende Maßnahmen umfassen

a) das Verbot der Einbringung von lebenden

Tieren in das gesperrte Gebiet;

b) das Verbot, Haustiere und wie Haustiere

gehaltene Tiere frei herumlaufen zu lassen;

c) das Verbot der Ausstellung von Tierpässen;

d) das Gebot, sämtliche Tiere am Ort ihrer

Aufstallung zu belassen;

e) die Anordnung, daß Personen Gehöfte, in

denen sich Tiere befinden, die für die Seuche

empfänglich sind, nicht verlassen dürfen;

f) die Anordnung, inwieweit Personen das gesperrte

Gebiet betreten, verlassen oder befahren

dürfen und welchen Desinfektionsmaßnahmen

Personen und Fahrzeuge hiebei

unterworfen sind;

g) die Anordnung der Umleitung des Durchzugsverkehrs

über Straßen, die das gesperrte

Gebiet nicht berühren;

h) die Anordnung der Behandlung von Tieren

durch einen Tierarzt;

i) die Anordnung der Kennzeichnung und

Evidenzhaltung der erkrankten, der verdächtigen

und der für die Seuche empfänglichen

Tiere;

j) die Anordnung der Beschränkung in der

Art der Verwendung und Verwertung

kranker und verdächtiger Tiere, der von

ihnen stammenden Rohstoffe und der bei

solchen Tieren benutzten Gegenstände;

k) die Anordnung der amtstierärztlichen Untersuchung

verdächtiger und für die Seuche

empfänglicher Tiere.

(5) An der Vollziehung der Bestimmungen des

Abs. 4 lit. a, e, f und g hat die Bundesgendarmerie,

in Orten, in denen eine Bundespolizeibehörde

besteht, hat diese im Einvernehmen mit

der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuwirken.

(6) Wenn es zur Abwendung der Gefahr der

Weiterverbreitung einer Tierseuche geboten ist,

hat die Bezirksverwaltungsbehörde in einem

genau bezeichneten Gebiet die Abhaltung von

Märkten, Tierschauen, Festlichkeiten und anderen

Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen

größerer Menschenmassen mit sich bringen, zu

untersagen, sowie die Schließung von Kindergärten

und Schulen anzuordnen.

(7) Bei Vorliegen der im Abs. 6 genannten Voraussetzungen

kann auch die Schließung von Betrieben

und Arbeitsstätten verfügt werden. Diese

Verfügung ist bescheidmäßig zu erlassen.

(8) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine

Sperre verhängt, so hat die Gemeinde nach Maßgabe

der gemäß Abs. 3 getroffenen Verfügungen

Anlagen zur Desinfektion von Fahrzeugen und

Personen zu errichten und für deren Wirksamkeit

Sorge zu tragen. Bei Bedarf hat die Gemeinde

ferner einen Verscharrungsplatz für verendete

Tiere sowie die erforderlichen Desinfektionsmittel

für die Tierkörper bereitzustellen. Diese Aufgaben

sind solche des eigenen Wirkungsbereiches."

10. § 25 hat zu lauten

„§ 25. Wenn es im Interesse einer raschen Tilgung

einer Seuche geboten ist, ist die Tötung

seuchenkranker oder verdächtiger Tiere des Gehöftes,

in dem die Seuche aufgetreten ist, anzuordnen."

11. § 25 a hat zu lauten

„§ 25 a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz hat bei Gefahr der Weiterverbreitung

von Tierseuchen die Schutzimpfung der

für eine bestimmte Seuche empfänglichen Tiere,

die in der Nähe von Tierseuchenversuchsanstalten

und Anstalten zur Herstellung von Tierimpfstoffen

gehalten werden, anzuordnen.

(2) Bei Gefahr der Einschleppung einer Tierseuche

aus dem Ausland hat der Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz die Schutzimpfung

der Tierbestände in den gefährdeten

Gebieten anzuordnen, wenn hiedurch der Einschleppung

der Tierseuche wirksam begegnet werden

kann."

12. § 31 hat zu lauten

„§ 31. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat

jeden Fall der Erkrankung an Maul- und Klauenseuche

dem Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz anzuzeigen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz hat nach Anhörung des Landeshauptmannes

unter Bedachtnahme auf die durch

die topographischen Verhältnisse und die verkehrsmäßigen

Gegebenheiten sowie auf die durch

die Dichte und Art der Tierpopulation gegebene

Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche in

einem bestimmten Gebiet die Tötung von Tieren,

die an der Seuche erkrankt, der Seuche verdächtig

oder für die Seuche empfänglich sind, in diesem

Gebiet anzuordnen, wenn anzunehmen ist, daß

die Seuche dadurch rasch getilgt werden kann.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz hat unter Bedachtnahme auf die

im konkreten Fall durch die topographischen Verhältnisse

und verkehrsmäßigen Gegebenheiten

sowie zufolge der Dichte und Art der Tierpopulation

gegebene Gefahr der Weiterverbreitung,

die Impfung von für die Seuche empfänglichen

Tierbeständen ab einem angemessenen Umkreis

vom Ausbruchsort der Seuche in einem solchen

Ausmaß anzuordnen, daß einem Übergreifen der

Seuche möglichst wirksam begegnet wird.

(4) Schutzimpfungen für Tierbestände, die nicht

auf Grund einer Anordnung nach Abs. 3 erfolgen,

dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie dem

Landeshauptmann im Wege der Bezirksverwaltungsbehörde

angezeigt worden sind und der

Landeshauptmann die Vornahme dieser Impfungen

nicht innerhalb von zwei Wochen untersagt

hat. Die Impfung ist zu untersagen, wenn deren

Umfang und Dauer in den betreffenden Gebieten

besorgen lassen, daß die rechtzeitige Erkennung

und wirksame Bekämpfung der Seuche beeinträchtigt

wird.

(5) Der Landeshauptmann hat Vorsorge zu

treffen, daß im Zuge der Beseitigung von Tierkörpern

oder Teilen derselben oder im Zuge der

Verwertung von Tieren, deren Tötung behördlich

angeordnet wurde, die Seuche nicht weiter verbreitet

wird. Zum Zweck der Verwertung kann

der Landeshauptmann insbesondere örtlich entsprechend

gelegene Schlachtstätten zur Vornahme

von Schlachtungen mit Bescheid verpflichten."

13. Nach § 31 ist ein § 31 a folgenden Wortlautes

einzufügen

„Sicherungsmaßnahmen —

Sicherungsgebiete

§ 31 a. (1) Zur Verhinderung der Ausbreitung

der Maul- und Klauenseuche über den örtlichen

Bereich einer Bezirksverwaltungsbehörde hinaus

kann der Landeshauptmann folgende Maßnahmen

anordnen

a) Beschränkungen des Verkehrs mit lebenden

Tieren, Fleisch, Fleischwaren, sonstigen

tierischen Produkten sowie Gegenständen,

die Träger des Ansteckungsstoffes sein können,

zwischen dem Verwaltungsbezirk oder

Teilen desselben, in dem der Maul- und

Klauenseuchefall aufgetreten ist, und angrenzenden

Verwaltungsbezirken oder

Teilen derselben (Sicherungsgebiete);

b) Beschränkungen des Verkehrs von Personen

und Fahrzeugen zwischen den in lit. a

genannten Gebieten, ausgenommen der

Eisenbahnbetrieb;

c) Untersagung der Abhaltung von Märkten,

Tierschauen, Festlichkeiten oder anderen

Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen

größerer Menschenmassen mit sich bringen,

in den angrenzenden Verwaltungsbezirken

oder Teilen derselben (Sicherungsgebiete).

(2) Der Landeshauptmann kann unter den Voraussetzungen

des Abs. 1 überdies die Abhaltung

von Veranstaltungen jeglicher Art mit überörtlichem

Charakter auch in den übrigen Gebieten

des Bundeslandes verbieten, wenn die Teilnahme

von Personen aus den im Abs. 1 lit. a genannten

Gebieten zu erwarten ist.

(3) Art und Umfang der im Abs. 1 angeführten

Maßnahmen haben sich nach der Größe der

Gefahr der Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche

zu bestimmen.

(4) Der Landeshauptmann hat die Gebiete, auf

welche sich die Maßnahmen gemäß Abs. 1 beziehen,

in der Verordnung genau zu bezeichnen."

14. .§ 32 hat zu lauten

„§ 32. Bei Gefahr der Weiterverbreitung der

Seuche durch frei herumlaufende Tiere hat die

Bezirksverwaltungsbehörde für die Tötung dieser

Tiere Sorge zu tragen."

15. § 48 hat zu lauten

„§ 48. (1) Der Bund hat nach den §§ 50 bis 58

Entschädigung für Vermögensnachteile zu

leisten,

1. wenn Einhufer, Wiederkäuer, Schweine und

Geflügel, ausgenommen die Fälle der §§ 39

(Räude der Einhufer), 41 und 42 (Wutkrankheit),

a) auf Grund einer behördlichen Anordnung

getötet worden oder

b) nach Anordnung der Tötung verendet

oder

c) nach Anzeige, der Zuziehung eines

Tierarztes und Feststellung des Seuchenfalles

verendet oder

d) infolge einer behördlich angeordneten

Impfung verendet sind oder

e) dadurch verendet sind, daß eine Impfung

nach § 31 Abs. 4 untersagt worden ist;

2. wenn eine Person infolge Verhängung einer

Sperre wegen Maul- und Klauenseuche in

ihrem Erwerb behindert worden ist;

3. wenn Gegenstände mit Ausnahme von

Dünger im Zuge einer behördlich angeordneten

Desinfektion (§ 24 Abs. 3) beschädigt

oder vernichtet worden sind.

(2) Als verendet im Sinne des Abs. 1 Z. 1 lit. d

gelten auch Tiere, die infolge einer behördlich

angeordneten Impfung getötet werden mußten.

(3) Für die Bemessung der Entschädigung gemäß

Abs. 1 Z. 1 lit. a und b ist der Zeitpunkt

der Anordnung der Tötung, gemäß Abs. 1 Z. 1

lit. d der Zeitpunkt, in welchem das Tier verendet

ist, maßgebend."

16. § 51 hat zu lauten

„§ 51. (1) Die Entschädigung für Wiederkäuer

und Einhufer gemäß § 48 Abs. 1 Z. 1 ist in der

Höhe des Verkehrswertes zu leisten, den ein vergleichbares

gesundes Tier zu dem im § 48 Abs. 3

genannten Zeitpunkt hatte.

(2) Der Verkehrswert ist durch eine von der

Schätzungskommission (Abs. 3) durchzuführende

Schätzung festzustellen. Die Schätzung von

Tieren, deren Tötung angeordnet wurde, ist vor

deren Tötung vorzunehmen. In besonders dringenden

Fällen kann die Schätzung nach vollzogener

Tötung durchgeführt werden.

(3) Die Schätzungkommission besteht aus

einem von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmten

Tierarzt und zwei von der Gemeinde

entsendeten Vertrauensmännern. Stimmen die

Mitglieder der Schätzungskornmission in der

Wertbestimmung überein, so ist die Entschädigung

danach zu bemessen. Bei abweichenden Meinungen

ist der Durchschnitt der von den Mitgliedern

der Schätzungskommission ausgesprochenen

Beträge als Schätzwert anzunehmen. Die

Entsendung der Vertrauensmänner ist eine Aufgabe

des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde."

17. § 52 hat zu lauten

„§ 52. (1) Die Entschädigung für Schweine gemäß

§ 48 Abs. 1 Z. 1 ist wie folgt zu bemessen

a) für Schlachtschweine (schlachtreife Fett-

und Fleischschweine) auf Grund des festgestellten

Lebendgewichtes nach Maßgabe

eines Werttarifes, welcher vom Landeshauptmann

nach Anhören der örtlich zuständigen

Landwirtschaftskammer unter

Berücksichtigung des pro Kilogramm berechneten

durchschnittlichen Marktpreises,

der im vorausgegangenen Monat in der

Hauptstadt des betreffenden Landes, in

Niederösterreich in Wien-St. Marx, für

Schlachtschweine erzielt wurde;

b) für Zuchtschweine auf Grund des Verkehrswertes

eines vergleichbaren gesunden

Tieres zu dem im § 48 Abs. 3 genannten

Zeitpunkt;

c) für Nutzschweine auf Grund des festgestellten

Lebendgewichtes nach Maßgabe

eines Werttarifes, welcher vom Landeshauptmann

nach Anhören der örtlich zuständigen

Landwirtschaftskammer vierteljährlich

unter Berücksichtigung der Alters-,

Rassen- und sonstigen preisbestimmenden

Unterschiede pro Kilogramm festzusetzen

ist; für Ferkel bis zu zehn Wochen ist im

Werttarif ein Stückpreis unter Bedachtnahme

auf die durchschnittlichen Preise

auf den Ferkelmärkten festzulegen.

(2) Ist eine Gewichtsfeststellung des lebenden

Tieres nicht möglich, so tritt an deren Stelle die

Schätzung des Gewichtes durch den von der Bezirksverwaltungsbehörde

damit beauftragten

Tierarzt. Eine Schätzung ist auch dann vorzunehmen,

wenn das Tier vor der Gewichtsfeststellung

nach Anordnung der Tötung oder infolge

einer behördlich angeordneten Impfung verendet

ist.

(3) Zuchtschweine im Sinne des Abs. 1 sind

gekörte Eber, in das Herdbuch eingetragene

oder in diesem zur Zucht vorgemerkte Schweine,

sowie Sauen vom Beginn der ersten Trächtigkeit

an.

(4) Nutzschweine im Sinne des Abs. 1 sind alle

nicht in die Kategorie der Schlachtschweine fallenden,

zur Zucht nicht mehr tauglichen Tiere

und Schnittlinge mit einem Lebendgewicht bis

89 kg, Ferkel und Jungschweine, die nicht Zuchtschweine

(Abs. 3) sind."

18. § 52 b hat zu lauten

„§ 52 b. (1) Personen ist wegen der durch die

Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile

dann eine Entschädigung zu

leisten, wenn und soweit sie

1. in einem Gehöft, über das wegen Verdachtes

oder Ausbruches der Maul- und

Klauenseuche gemäß § 20 Abs. 2 lit. a oder

§ 24 Abs. 4 lit. e oder in einem Gebiet, über

das wegen Maul- und Klauenseuche gemäß

§ 24 Abs. 4 lit. f eine Sperre verhängt worden

ist, wohnen oder beschäftigt sind oder

2. ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 24

Abs. 7 wegen Maul- und Klauenseuche gesperrt

worden ist oder in einem in Z. 1 beschriebenen

Gehöft eine Betriebsstätte oder

ihren Sitz haben oder

3. in einem solchen Unternehmen beschäftigt

sind

und sie in diesen Fällen durch eine solche Maßnahme

in ihrem Erwerb behindert worden sind

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten

ist.

(2) Die Entschädigung ist für jeden Tag zu

leisten, der von der im Abs. 1 genannten behördlichen

Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Entschädigung für Personen, die in

einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem

regelmäßigen Entgelt im Sinne des § 3 Abs. 2

des Feiertagsruhegesetzes 1957, BGBl. Nr. 153,

oder bei Leistungslöhnen oder sonstigen unregelmäßigen

Entgelten nach dem Durchschnitt der

letzten 13 Wochen zu bemessen. Die Arbeitgeber

haben ihnen den gebührenden Entschädigungsbetrag

an den für die Zahlung des Entgeltes im

Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der

Anspruch auf Entschädigung gegenüber dem

Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung

auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der

Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende

Dienstgeberanteil in der gesetzlichen

Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21

des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl.

Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen

und Unternehmungen ist die Entschädigung nach

dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen

Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den unselbständig Erwerbstätigen

gebührenden Entschädigungsbetrag sind Beträge

anzurechnen, die dem Entschädigungsberechtigten

wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach

sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie

aus einer anderweitigen während der Zeit

der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit

zukommen.

(6) Der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung

ist innerhalb von sechs Wochen nach

Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der

Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich

diese Maßnahmen getroffen wurden, einzubringen,

widrigenfalls der Anspruch erlischt."

19. Nach § 52 b ist ein § 52 c samt Überschrift

folgenden Wortlautes einzufügen

„Für aus Anlaß der Desinfektion

beschädigte oder vernichtete

Gegenstände

§ 52 c. (1) Für Gegenstände mit Ausnahme

von Dünger, die nach den Bestimmungen des

§ 24 Abs. 3 einer behördlichen Desinfektion

unterzogen und hiebei derart beschädigt worden

sind, daß sie zu ihrem bestimmungsgemäßen

Gebrauch nicht mehr verwendet werden können,

sowie für hiebei vernichtete Gegenstände ist

eine Entschädigung in Höhe des gemeinen Wertes

des Gegenstandes zu leisten.

(2) Der durch die Desinfektion verursachte

Schaden ist auf Grund der Erklärungen des

Anspruchsberechtigten zu ermitteln. Kann dadurch

der Schaden nicht in ausreichender Weise

ermittelt werden, so ist der Wert durch Sachverständige

festzustellen."

20. Der erste Absatz des § 61 hat zu lauten

„Der Bund trägt die Kosten

a) der Überwachung oder Sperrung der

Grenze gegen das Ausland;

b) der Revision der Tierbestände in den

Grenzgebieten bei drohender Seuchengefahr;

c) der Maßnahmen zur Feststellung von Tierseuchen;

d) der behördlich angeordneten Untersuchungen

in Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen

Veterinärverwaltung;

e) der behördlich angeordneten Kennzeichnung

der Tiere;

f) der von der zuständigen Behörde angeordneten

Schutzimpfungen;

g) der Desinfektion mit Ausnahme der Hand-

und Zugdienste;

h) der nach Maßgabe der §§ 48 bis 60 zu

leistenden Entschädigungen und gewährten

Unterstützungen;

i) der nach Maßgabe des § 42 gewährten

Prämien;

j) der Vergütung für die gemäß § 2 a bestellten

Tierärzte und ihre Hinterbliebenen."

21. Nach § 62 ist ein § 62 a folgenden Wortlautes

einzufügen

„§ 62 a. (1) Die gemäß § 2 a Abs. 1 bestellten

Tierärzte haben Anspruch auf eine Vergütung

für ihre Tätigkeit, für die hiebei gegebenen besonderen

körperlichen Anstrengungen und sonstige

besonders erschwerte Umstände sowie für

die damit verbundenen besonderen Gefahren für

Gesundheit und Leben. Die Vergütung beträgt

für jeden Tag der Tätigkeit 5 v. H. des Gehaltes

eines Bundesbeamten der allgemeinen Verwaltung

in der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VII

zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage.

(2) Die im Abs. 1 genannten Tierärzte haben

ferner Anspruch auf eine Vergütung für

a) an Werktagen geleistete Überstunden nach

Maßgabe der Bestimmungen des § 16 Abs. 2

und 3 des Gehaltsgesetzes 1956;

b) jede Stunde der Dienstleistung an einem

Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag

nach Maßgabe der Bestimmungen des

§ 17 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956;

c) die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Reisekosten,

wie sie einem Bundesbeamten der

Verwendungsgruppe A in der Gehaltsstufe

1 der Dienstklasse VII gebühren;

d) die Abnützung der gebotenen, vom Tierarzt

beigestellten Ausrüstung in Höhe von

2 v. H. des Anschaffungswertes für jeden

Tag der Verwendung, jedoch nicht mehr

als insgesamt 50 v. H. des Anschaffungswertes;

e) die vom Tierarzt anläßlich der Bestellung

beschaffte gebotene Ausrüstung.

(3) Die im Abs. 2 lit. d und e angeführte Vergütung

entfällt, wenn die Behörde die erforderliche

Ausrüstung dem Tierarzt zur Verfügung

gestellt hat.

(4) Den bestellten Tierärzten ist die Vergütung

nach Abs. 1 auch für den Fall ihrer Erkrankung

weiter zu leisten, jedoch nicht länger als für

sechs Wochen.

(5) Die gemäß § 2 a Abs. 3 bestellten Tierärzte

haben Anspruch auf eine Vergütung für

jede vorgenommene Schutzimpfung. Die Höhe

der Vergütung ist vom Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz unter Bedachtnahme

auf den damit verbundenen Aufwand,

die Art der zu impfenden Tiere und die hiebei

gegebenen besonderen körperlichen Anstrengungen

und sonstige besonders erschwerte Umstände

sowie die damit verbundenen besonderen

Gefahren für Gesundheit und Leben nach

Anhören der Bundeskammer der Tierärzte festzusetzen.

Dazu gebührt den Tierärzten eine

Vergütung der mit ihrer Tätigkeit verbundenen

Reisekosten nach Maßgabe der Bestimmungen

des Abs. 2 lit. c.

(6) Wird ein bestellter Tierarzt (§ 2 a Abs. 1

und 3) infolge seiner Tätigkeit berufsunfähig, so

gebühren ihm Ruhebezüge in Höhe von 80 v. H.

des Gehaltes eines Bundesbeamten der allgemeinen

Verwaltung in der Gehaltsstufe 1 der

Dienstklasse VII zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage.

Auf die Ruhebezüge sind die dem

Tierarzt nach anderen Rechtsvorschriften aus

Anlaß des schädigenden Ereignisses gebührenden

Leistungen anzurechnen.

(7) Findet der Tierarzt infolge seiner Tätigkeit

den Tod, so gebühren seinen Hinterbliebenen

Versorgungsgenüsse. Das Ausmaß des

Versorgungsgenusses beträgt für

a) die Witwe 60 v. H.,

b) für jede Halbwaise 12 v. H. und

c) für jede Vollwaise 30 v. H.

des nach Abs. 6 dem Tierarzt gebührenden

Ruhebezuges. Die Bestimmungen der Abschnitte

III, IV und V des Pensionsgesetzes 1965

sind sinngemäß anzuwenden. Auf die Versorgungsbezüge

sind die den Hinterbliebenen

nach anderen Rechtsvorschriften aus Anlaß des

Todes des Tierarztes gebührenden Leistungen

anzurechnen."

22. § 63 hat zu lauten

„§ 63. (1) Wer

a) es unterläßt, eine Anzeige zu erstatten, die

ihm nach diesem Bundesgesetz oder nach

den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Anordnungen obliegt; oder

b) bei Ausstellung von Tierpässen oder Ursprungsbescheinigungen

die Unwahrheit

bezeugt; oder

c) den Vorschriften der §§ 7, 8, 9, 10, 11,

12, 13, 14, 15, 15 a, 19, 20, 22, 24, 31 a,

32 und 42 lit. a bis f oder den auf Grund

dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen

zuwiderhandelt; oder

d) den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Anordnungen über Schutzimpfungen

zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit

Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit

mit Arrest bis zu drei Wochen zu

bestrafen.

(2) Wer die in Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen

aus Fahrlässigkeit begeht, ist mit

Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit

mit Arrest bis zu zehn Tagen zu

bestrafen."

23. Im § 64 tritt an Stelle des Betrages von

3000 S der Betrag von 30.000 S.

Artikel II

(1) Die Bestimmungen des Art. I 2. 18 sind

auf Anträge auf Entschädigung für Verdienstentgang,

die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes noch nicht rechtskräftig

entschieden sind, anzuwenden.

(2) Mit der Vollziehung ist der Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz betraut, hinsichtlich

des Art. I Z. 2, soweit es sich um den

grenzüberschreitenden Viehverkehr handelt, im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft.

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