141. Bundesgesetz: Tierseuchengesetznovelle 1974
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gesetz vom 6. August 1909, RGBl.
Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von
Tierseuchen in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. II Nr. 348/1934, BGBl. Nr. 441/1935,
BGBl. Nr. 122/1949, BGBl. Nr. 128/1954 und
BGBl. Nr. 331/1971 wird wie folgt geändert
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
finden Anwendung auf Haustiere sowie auf
Tiere, die wie Haustiere oder in Tiergärten oder
in ähnlicher Weise gehalten werden.
(2) Auf Wild in freier Wildbahn findet dieses
Bundesgesetz nach Maßgabe der Bestimmungen
des Abs. 5 sowie des § 41 Z. 4 Anwendung.
(3) Seuchenverdächtig sind Tiere, an welchen
sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer
Tierseuche befürchten lassen. Ansteckungsverdächtig
sind Tiere, bei denen sonst anzunehmen
ist, daß sie als Träger von Keimen einer Tierseuche
anzusehen sind und diese weiterverbreiten
können. Als verdächtige Tiere im Sinne dieses
Bundesgesetzes gelten sowohl seuchenverdächtige
als auch ansteckungsverdächtige Tiere.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz hat bei seuchenartigem Auftreten
von anderen als den im § 16 genannten Erkrankungen
bei Tieren oder bei Gefahr eines solchen
Auftretens durch Verordnung jene Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes festzusetzen, welche auf
diese Erkrankungen anzuwenden sind.
(5) Der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz hat ferner, soweit dies nach dem
Stande der Wissenschaft zur Verhinderung von
Tierseuchen erforderlich ist, durch Verordnung
festzusetzen, auf welche Arten von Wild in freier
Wildbahn und in welchem Umfang die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind."
2. An Stelle des § 2 haben folgende Bestimmungen
zu treten
„§ 2. (1) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes
obliegt, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt
wird, in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Behörden haben die auf Grund dieses
Bundesgesetzes zu treffenden Maßnahmen unverzüglich
anzuordnen. Generelle Anordnungen treten,
soweit die Behörde nichts anderes bestimmt,
mit ihrer Kundmachung in Kraft. Die Kundmachung
hat, sofern sie nicht anders rechtzeitig
und wirksam erfolgen kann, durch öffentlichen
Anschlag, durch Verlautbarung in der Presse oder
im Rundfunk oder im Fernsehen zu erfolgen. Die
Rechtsfolgen der Übertretung der Anordnungen
sind gleichzeitig bekanntzugeben.
§ 2 a. (1) Bei Ausbruch einer Tierseuche sind,
sofern mit den Amtstierärzten das Auslangen
nicht gefunden werden kann, Seuchentierärzte aus
dem Stand der Sprengeltierärzte oder Landesbezirkstierärzte
und, soweit solche nicht oder
nicht im ausreichenden Ausmaß zur Verfügung
stehen, Seuchentierärzte aus dem Stand der freiberuflichen
Tierärzte zu bestellen. Hiebei sind
vornehmlich im Verwaltungsbezirk ansässige freiberufliche
Tierärzte heranzuziehen.
(2) Die bestellten Seuchentierärzte sind behördliche
Organe. Für die Dauer ihrer behördlichen
Tätigkeit ist ihnen jede freiberufliche Betätigung
zu untersagen, die mit der Seuchenbekämpfung
unvereinbar ist.
(3) Mit der Durchführung amtlich angeordneter
Schutzimpfungen sind auch freiberufliche, vornehmlich
im Verwaltungsbezirk ansässige Tier-
ärzte zu betrauen. Diesen Tierärzten ist für die
Dauer ihrer Tätigkeit im Rahmen der Impfaktion
jede freiberufliche Betätigung zu untersagen, die
mit der Seuchenbekämpfung unvereinbar ist.
(4) Jeder freiberuflich tätige Tierarzt ist verpflichtet,
der Bestellung gemäß Abs. 1 und 3 mit
der für die Bekämpfungsmaßnahmen gebotenen
Ausrüstung Folge zu leisten. Die Bestellung ist bescheidmäßig
vorzunehmen.
§ 2 b. (1) Der Landeshauptmann hat vorzusorgen,
daß für die in seinem Bereich durchzuführenden
Desinfektionsmaßnahmen besonders geschulte
Organe und geeignete Geräte vorhanden sind.
(2) Als besonders geschult im Sinne des Abs. 1
gelten insbesondere Personen, welche die Befähigung
als Desinfektionsgehilfen auf Grund der
Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 102/1961 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 349/1970 erlangt haben und in besonderen
Kursen zur Bekämpfung von Tierseuchen
unterwiesen worden sind. Der Landeshauptmann
hat entsprechend dem Bedarf Kurse für
Desinfektionsgehilfen zur Bekämpfung von Tierseuchen
abzuhalten. Mit der fachlichen Unterweisung
der Desinfektionsgehilfen ist ein Amtstierarzt
zu betrauen.
§ 2 c. Verfügungen zur Verhinderung der Einschleppung
von Tierseuchen aus dem Ausland sowie
zur Verhinderung der Weiterverbreitung von
Tierseuchen von einem Bundesland in ein anderes
durch den Verkehr mit Tieren, tierischen Rohstoffen
und sonstigen Produkten und Waren, die
Träger des Ansteckungsstoffes sein können, obliegen
dem Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz."
3. Nach § 15 ist ein § 15 a folgenden Wortlautes
einzufügen
„§ 15 a. Zur Verhinderung von Tierseuchen
kann der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz durch Verordnung Vorschriften
über die Beschränkung der Verfütterung von
Schlachtabfällen und Speiseresten erlassen."
4. § 17 hat zu lauten
„§ 17. (1) Bei Verdacht einer anzeigepflichtigen
Tierseuche haben
a) der zugezogene Tierarzt,
b) der Tierhalter,
c) die vom Tierhalter mit der Obhut und
Aufsicht über die Tiere betraute Person,
d) jede Person, der zufolge ihres Berufes die
Erkennung von Anzeichen des Verdachtes
auf eine anzeigepflichtige Tierseuche zumutbar
ist,
unverzüglich und auf dem kürzesten Wege die
Anzeige beim örtlich zuständigen Bürgermeister
oder bei der vom Bürgermeister mit der Entgegennahme
der Anzeige betrauten Person, sofern
dies nicht möglich ist, bei der nächsten Polizei- oder
Gendarmeriedienststelle zu erstatten. Tierärzte
haben überdies die Anzeige der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
(2) Die Anzeigepflicht der unter lit. c angeführten
Personen besteht nur dann, wenn der
Tierhalter der Verpflichtung nicht nachkommen
kann. Die Anzeigepflicht der unter lit. b und c
angeführten Personen entfällt, sobald sie einen
Tierarzt zugezogen haben.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz hat durch Verordnung die jeweiligen
Anzeichen festzustellen, die den Verdacht
auf eine anzeigepflichtige Tierseuche erkennbar
machen.
(4) Die nach Abs. 1 zur Entgegennahme der
Anzeige berufenen Stellen sind verpflichtet, auch
mündliche und telefonische Anzeigen entgegenzunehmen.
(5) Der Bürgermeister hat die ihm erstattete
Anzeige (Abs. 1) und die daraufhin von ihm getroffenen
Verfügungen unverzüglich und auf
kürzestem Wege der Bezirksverwaltungsbehörde
bekanntzugeben. Polizei- und Gendarmeriedienststellen
haben die an sie erstatteten Anzeigen unverzüglich
und auf kürzestem Wege sowohl an
den Bürgermeister als auch an die Bezirksverwaltungsbehörde
weiterzuleiten."
5. § 19 hat zu lauten
„§ 19. Tiere (§ 1 Abs. 1), die an einer anzeigepflichtigen
Tierseuche erkrankt oder einer solchen
verdächtig (§ 1 Abs. 3) sind, dürfen, soweit dieses
Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nicht in
Verkehr gebracht werden."
6. § 20 hat zu lauten
„§ 20. (1) Der Bürgermeister hat über den gesamten
Tierbestand, das Gehöft oder die Weidefläche,
wo sich der Verdachtsfall ereignet hat, eine
vorläufige Sperre zu verhängen. Die Verhängung
der vorläufigen Sperre ist mittels Bescheides zu
erlassen. Der Bescheid hat zu enthalten
a) das Gebot, das Betreten des Stalles durch
fremde Personen zu verhindern;
b) das Verbot der Einbringung weiterer Tiere;
c) das Verbot der Verbringung von Tieren
aus dem Gehöft oder von der Weidefläche;
d) das Gebot der gesicherten Verwahrung von
Tierkadavern;
e) das Verbot, tierische Produkte jeglicher Art,
Streu, Futtermittel oder Dünger aus dem
Gehöft oder von der Weidefläche zu verbringen;
f) das Gebot der Desinfektion vor dem Betreten
und nach dem Verlassen des Stalles;
g) das Verbot, Tötungen von Tieren einer
Tiergattung, auf die sich der Seuchenverdacht
bezieht, ohne Zustimmung und ohne
Aufsicht eines Tierarztes durchzuführen;
h) die Feststellung des vom Verbot nach lit. c
erfaßten Tierbestandes nach Art und Zahl.
(2) Im Falle des Verdachtes der Maul- und
Klauenseuche hat der Bescheid ferner zu enthalten
a) das Verbot, das Gehöft zu verlassen;
b) das Gebot, das Betreten des Gehöftes oder
der Weide durch fremde Personen zu verhindern;
c) die namentliche Anführung der vom Verbot
nach lit. a erfaßten Personen.
(3) Stallungen, Gehöfte oder Weiden, auf die
sich die Gebote nach Abs. 1 lit. a oder Abs. 2 lit. b
beziehen, dürfen von fremden Personen nicht
betreten werden. Dieses Verbot gilt nicht für
a) Personen, die Maßnahmen dieses Bundesgesetzes
durchzuführen oder andere unaufschiebbare
Aufgaben der Hoheitsverwaltung
zu erfüllen haben;
b) Personen, die als Tierärzte, Ärzte,
Krankenpflegepersonen, Hebammen, Seelsorger,
Leichenbestatter oder die im
Rahmen eines Feuerwehr- oder eines
anderen Einsatzes zur Abwehr von Katastrophen
tätig sind.
(4) Die im Abs. 3 lit. a und b genannten Personen
haben sich vor Verlassen der Stallungen,
Gehöfte oder Weiden einer Desinfektion zu
unterziehen.
(5) Wird der Verdacht nicht bestätigt, ist der
Bescheid unverzüglich aufzuheben."
7. Dem § 21 ist ein weiterer Absatz mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„Die Entsendung der Vertrauensmänner in die
Seuchenkommission ist eine Aufgabe des eigenen
Wirkungsbereiches der Gemeinde. Sie hat unter
Beachtung fachlicher Voraussetzungen zu erfolgen."
8. § 22 hat zu lauten
„§ 22. (1) Der Tierhalter hat dafür zu sorgen,
daß die behördlich angeordnete Behandlung des
Tieres durchgeführt wird.
(2) Der Eigentümer des Tieres hat die behördlich
angeordnete Untersuchung des Tieres einschließlich
diagnostischer Eingriffe, die Entnahme
von Untersuchungsmaterial und die behördlich
angeordnete Verbringung von Tieren zum Zwecke
der Tötung sowie deren Tötung zu dulden.
(3) Der Tierhalter hat den mit der Durchführung
von Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz
befaßten behördlichen Organen jede notwendige
Hilfe zu gewähren."
9. § 24 hat zu lauten
„§ 24. (1) Wird das Bestehen einer anzeigepflichtigen
Tierseuche festgestellt oder sind im Bereich
einer Gemeinde mehrere Verdachtsfälle aufgetreten,
so sind die Maßnahmen nach § 20 von
der Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen.
(2) Wurde in den im Abs. 1 genannten Fällen
bereits eine Anordnung des Bürgermeisters nach
§ 20 getroffen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde
diese Anordnung zu bestätigen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die
Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen hinsichtlich
des Gehöftes, in dem der Seuchenfall aufgetreten
ist, zu veranlassen. Bei Art und Umfang
dieser Maßnahmen ist auf die Besonderheit, die
Widerstandsfähigkeit und die Verschleppbarkeit
der Krankheitserreger durch Zwischenträger sowie
auf die besonderen örtlichen Verhältnisse Bedacht
zu nehmen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat entsprechend
der durch die topographischen Verhältnisse,
die verkehrsmäßigen Gegebenheiten, die Dichte
und Art der Tierpopulation gegebenen Gefahr
der Weiterverbreitung der Seuche die Sperre über
geschlossene Gemeindeteile oder über gesamte
Gemeindegebiete zu verfügen. Die Sperre ist ortsüblich
zu verkünden und überdies durch Anschlag
an der Amtstafel sowie an markanten Punkten
der Begrenzung des gesperrten Gebietes bekanntzumachen;
Verkehrszeichen dürfen hiezu benutzt
werden, sofern dieselben nicht verdeckt werden.
Die Sperre darf folgende Maßnahmen umfassen
a) das Verbot der Einbringung von lebenden
Tieren in das gesperrte Gebiet;
b) das Verbot, Haustiere und wie Haustiere
gehaltene Tiere frei herumlaufen zu lassen;
c) das Verbot der Ausstellung von Tierpässen;
d) das Gebot, sämtliche Tiere am Ort ihrer
Aufstallung zu belassen;
e) die Anordnung, daß Personen Gehöfte, in
denen sich Tiere befinden, die für die Seuche
empfänglich sind, nicht verlassen dürfen;
f) die Anordnung, inwieweit Personen das gesperrte
Gebiet betreten, verlassen oder befahren
dürfen und welchen Desinfektionsmaßnahmen
Personen und Fahrzeuge hiebei
unterworfen sind;
g) die Anordnung der Umleitung des Durchzugsverkehrs
über Straßen, die das gesperrte
Gebiet nicht berühren;
h) die Anordnung der Behandlung von Tieren
durch einen Tierarzt;
i) die Anordnung der Kennzeichnung und
Evidenzhaltung der erkrankten, der verdächtigen
und der für die Seuche empfänglichen
Tiere;
j) die Anordnung der Beschränkung in der
Art der Verwendung und Verwertung
kranker und verdächtiger Tiere, der von
ihnen stammenden Rohstoffe und der bei
solchen Tieren benutzten Gegenstände;
k) die Anordnung der amtstierärztlichen Untersuchung
verdächtiger und für die Seuche
empfänglicher Tiere.
(5) An der Vollziehung der Bestimmungen des
Abs. 4 lit. a, e, f und g hat die Bundesgendarmerie,
in Orten, in denen eine Bundespolizeibehörde
besteht, hat diese im Einvernehmen mit
der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuwirken.
(6) Wenn es zur Abwendung der Gefahr der
Weiterverbreitung einer Tierseuche geboten ist,
hat die Bezirksverwaltungsbehörde in einem
genau bezeichneten Gebiet die Abhaltung von
Märkten, Tierschauen, Festlichkeiten und anderen
Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen
größerer Menschenmassen mit sich bringen, zu
untersagen, sowie die Schließung von Kindergärten
und Schulen anzuordnen.
(7) Bei Vorliegen der im Abs. 6 genannten Voraussetzungen
kann auch die Schließung von Betrieben
und Arbeitsstätten verfügt werden. Diese
Verfügung ist bescheidmäßig zu erlassen.
(8) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine
Sperre verhängt, so hat die Gemeinde nach Maßgabe
der gemäß Abs. 3 getroffenen Verfügungen
Anlagen zur Desinfektion von Fahrzeugen und
Personen zu errichten und für deren Wirksamkeit
Sorge zu tragen. Bei Bedarf hat die Gemeinde
ferner einen Verscharrungsplatz für verendete
Tiere sowie die erforderlichen Desinfektionsmittel
für die Tierkörper bereitzustellen. Diese Aufgaben
sind solche des eigenen Wirkungsbereiches."
10. § 25 hat zu lauten
„§ 25. Wenn es im Interesse einer raschen Tilgung
einer Seuche geboten ist, ist die Tötung
seuchenkranker oder verdächtiger Tiere des Gehöftes,
in dem die Seuche aufgetreten ist, anzuordnen."
11. § 25 a hat zu lauten
„§ 25 a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz hat bei Gefahr der Weiterverbreitung
von Tierseuchen die Schutzimpfung der
für eine bestimmte Seuche empfänglichen Tiere,
die in der Nähe von Tierseuchenversuchsanstalten
und Anstalten zur Herstellung von Tierimpfstoffen
gehalten werden, anzuordnen.
(2) Bei Gefahr der Einschleppung einer Tierseuche
aus dem Ausland hat der Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz die Schutzimpfung
der Tierbestände in den gefährdeten
Gebieten anzuordnen, wenn hiedurch der Einschleppung
der Tierseuche wirksam begegnet werden
kann."
12. § 31 hat zu lauten
„§ 31. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat
jeden Fall der Erkrankung an Maul- und Klauenseuche
dem Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz anzuzeigen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz hat nach Anhörung des Landeshauptmannes
unter Bedachtnahme auf die durch
die topographischen Verhältnisse und die verkehrsmäßigen
Gegebenheiten sowie auf die durch
die Dichte und Art der Tierpopulation gegebene
Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche in
einem bestimmten Gebiet die Tötung von Tieren,
die an der Seuche erkrankt, der Seuche verdächtig
oder für die Seuche empfänglich sind, in diesem
Gebiet anzuordnen, wenn anzunehmen ist, daß
die Seuche dadurch rasch getilgt werden kann.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz hat unter Bedachtnahme auf die
im konkreten Fall durch die topographischen Verhältnisse
und verkehrsmäßigen Gegebenheiten
sowie zufolge der Dichte und Art der Tierpopulation
gegebene Gefahr der Weiterverbreitung,
die Impfung von für die Seuche empfänglichen
Tierbeständen ab einem angemessenen Umkreis
vom Ausbruchsort der Seuche in einem solchen
Ausmaß anzuordnen, daß einem Übergreifen der
Seuche möglichst wirksam begegnet wird.
(4) Schutzimpfungen für Tierbestände, die nicht
auf Grund einer Anordnung nach Abs. 3 erfolgen,
dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie dem
Landeshauptmann im Wege der Bezirksverwaltungsbehörde
angezeigt worden sind und der
Landeshauptmann die Vornahme dieser Impfungen
nicht innerhalb von zwei Wochen untersagt
hat. Die Impfung ist zu untersagen, wenn deren
Umfang und Dauer in den betreffenden Gebieten
besorgen lassen, daß die rechtzeitige Erkennung
und wirksame Bekämpfung der Seuche beeinträchtigt
wird.
(5) Der Landeshauptmann hat Vorsorge zu
treffen, daß im Zuge der Beseitigung von Tierkörpern
oder Teilen derselben oder im Zuge der
Verwertung von Tieren, deren Tötung behördlich
angeordnet wurde, die Seuche nicht weiter verbreitet
wird. Zum Zweck der Verwertung kann
der Landeshauptmann insbesondere örtlich entsprechend
gelegene Schlachtstätten zur Vornahme
von Schlachtungen mit Bescheid verpflichten."
13. Nach § 31 ist ein § 31 a folgenden Wortlautes
einzufügen
„Sicherungsmaßnahmen —
Sicherungsgebiete
§ 31 a. (1) Zur Verhinderung der Ausbreitung
der Maul- und Klauenseuche über den örtlichen
Bereich einer Bezirksverwaltungsbehörde hinaus
kann der Landeshauptmann folgende Maßnahmen
anordnen
a) Beschränkungen des Verkehrs mit lebenden
Tieren, Fleisch, Fleischwaren, sonstigen
tierischen Produkten sowie Gegenständen,
die Träger des Ansteckungsstoffes sein können,
zwischen dem Verwaltungsbezirk oder
Teilen desselben, in dem der Maul- und
Klauenseuchefall aufgetreten ist, und angrenzenden
Verwaltungsbezirken oder
Teilen derselben (Sicherungsgebiete);
b) Beschränkungen des Verkehrs von Personen
und Fahrzeugen zwischen den in lit. a
genannten Gebieten, ausgenommen der
Eisenbahnbetrieb;
c) Untersagung der Abhaltung von Märkten,
Tierschauen, Festlichkeiten oder anderen
Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen
größerer Menschenmassen mit sich bringen,
in den angrenzenden Verwaltungsbezirken
oder Teilen derselben (Sicherungsgebiete).
(2) Der Landeshauptmann kann unter den Voraussetzungen
des Abs. 1 überdies die Abhaltung
von Veranstaltungen jeglicher Art mit überörtlichem
Charakter auch in den übrigen Gebieten
des Bundeslandes verbieten, wenn die Teilnahme
von Personen aus den im Abs. 1 lit. a genannten
Gebieten zu erwarten ist.
(3) Art und Umfang der im Abs. 1 angeführten
Maßnahmen haben sich nach der Größe der
Gefahr der Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche
zu bestimmen.
(4) Der Landeshauptmann hat die Gebiete, auf
welche sich die Maßnahmen gemäß Abs. 1 beziehen,
in der Verordnung genau zu bezeichnen."
14. .§ 32 hat zu lauten
„§ 32. Bei Gefahr der Weiterverbreitung der
Seuche durch frei herumlaufende Tiere hat die
Bezirksverwaltungsbehörde für die Tötung dieser
Tiere Sorge zu tragen."
15. § 48 hat zu lauten
„§ 48. (1) Der Bund hat nach den §§ 50 bis 58
Entschädigung für Vermögensnachteile zu
leisten,
1. wenn Einhufer, Wiederkäuer, Schweine und
Geflügel, ausgenommen die Fälle der §§ 39
(Räude der Einhufer), 41 und 42 (Wutkrankheit),
a) auf Grund einer behördlichen Anordnung
getötet worden oder
b) nach Anordnung der Tötung verendet
oder
c) nach Anzeige, der Zuziehung eines
Tierarztes und Feststellung des Seuchenfalles
verendet oder
d) infolge einer behördlich angeordneten
Impfung verendet sind oder
e) dadurch verendet sind, daß eine Impfung
nach § 31 Abs. 4 untersagt worden ist;
2. wenn eine Person infolge Verhängung einer
Sperre wegen Maul- und Klauenseuche in
ihrem Erwerb behindert worden ist;
3. wenn Gegenstände mit Ausnahme von
Dünger im Zuge einer behördlich angeordneten
Desinfektion (§ 24 Abs. 3) beschädigt
oder vernichtet worden sind.
(2) Als verendet im Sinne des Abs. 1 Z. 1 lit. d
gelten auch Tiere, die infolge einer behördlich
angeordneten Impfung getötet werden mußten.
(3) Für die Bemessung der Entschädigung gemäß
Abs. 1 Z. 1 lit. a und b ist der Zeitpunkt
der Anordnung der Tötung, gemäß Abs. 1 Z. 1
lit. d der Zeitpunkt, in welchem das Tier verendet
ist, maßgebend."
16. § 51 hat zu lauten
„§ 51. (1) Die Entschädigung für Wiederkäuer
und Einhufer gemäß § 48 Abs. 1 Z. 1 ist in der
Höhe des Verkehrswertes zu leisten, den ein vergleichbares
gesundes Tier zu dem im § 48 Abs. 3
genannten Zeitpunkt hatte.
(2) Der Verkehrswert ist durch eine von der
Schätzungskommission (Abs. 3) durchzuführende
Schätzung festzustellen. Die Schätzung von
Tieren, deren Tötung angeordnet wurde, ist vor
deren Tötung vorzunehmen. In besonders dringenden
Fällen kann die Schätzung nach vollzogener
Tötung durchgeführt werden.
(3) Die Schätzungkommission besteht aus
einem von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmten
Tierarzt und zwei von der Gemeinde
entsendeten Vertrauensmännern. Stimmen die
Mitglieder der Schätzungskornmission in der
Wertbestimmung überein, so ist die Entschädigung
danach zu bemessen. Bei abweichenden Meinungen
ist der Durchschnitt der von den Mitgliedern
der Schätzungskommission ausgesprochenen
Beträge als Schätzwert anzunehmen. Die
Entsendung der Vertrauensmänner ist eine Aufgabe
des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde."
17. § 52 hat zu lauten
„§ 52. (1) Die Entschädigung für Schweine gemäß
§ 48 Abs. 1 Z. 1 ist wie folgt zu bemessen
a) für Schlachtschweine (schlachtreife Fett-
und Fleischschweine) auf Grund des festgestellten
Lebendgewichtes nach Maßgabe
eines Werttarifes, welcher vom Landeshauptmann
nach Anhören der örtlich zuständigen
Landwirtschaftskammer unter
Berücksichtigung des pro Kilogramm berechneten
durchschnittlichen Marktpreises,
der im vorausgegangenen Monat in der
Hauptstadt des betreffenden Landes, in
Niederösterreich in Wien-St. Marx, für
Schlachtschweine erzielt wurde;
b) für Zuchtschweine auf Grund des Verkehrswertes
eines vergleichbaren gesunden
Tieres zu dem im § 48 Abs. 3 genannten
Zeitpunkt;
c) für Nutzschweine auf Grund des festgestellten
Lebendgewichtes nach Maßgabe
eines Werttarifes, welcher vom Landeshauptmann
nach Anhören der örtlich zuständigen
Landwirtschaftskammer vierteljährlich
unter Berücksichtigung der Alters-,
Rassen- und sonstigen preisbestimmenden
Unterschiede pro Kilogramm festzusetzen
ist; für Ferkel bis zu zehn Wochen ist im
Werttarif ein Stückpreis unter Bedachtnahme
auf die durchschnittlichen Preise
auf den Ferkelmärkten festzulegen.
(2) Ist eine Gewichtsfeststellung des lebenden
Tieres nicht möglich, so tritt an deren Stelle die
Schätzung des Gewichtes durch den von der Bezirksverwaltungsbehörde
damit beauftragten
Tierarzt. Eine Schätzung ist auch dann vorzunehmen,
wenn das Tier vor der Gewichtsfeststellung
nach Anordnung der Tötung oder infolge
einer behördlich angeordneten Impfung verendet
ist.
(3) Zuchtschweine im Sinne des Abs. 1 sind
gekörte Eber, in das Herdbuch eingetragene
oder in diesem zur Zucht vorgemerkte Schweine,
sowie Sauen vom Beginn der ersten Trächtigkeit
an.
(4) Nutzschweine im Sinne des Abs. 1 sind alle
nicht in die Kategorie der Schlachtschweine fallenden,
zur Zucht nicht mehr tauglichen Tiere
und Schnittlinge mit einem Lebendgewicht bis
89 kg, Ferkel und Jungschweine, die nicht Zuchtschweine
(Abs. 3) sind."
18. § 52 b hat zu lauten
„§ 52 b. (1) Personen ist wegen der durch die
Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile
dann eine Entschädigung zu
leisten, wenn und soweit sie
1. in einem Gehöft, über das wegen Verdachtes
oder Ausbruches der Maul- und
Klauenseuche gemäß § 20 Abs. 2 lit. a oder
§ 24 Abs. 4 lit. e oder in einem Gebiet, über
das wegen Maul- und Klauenseuche gemäß
§ 24 Abs. 4 lit. f eine Sperre verhängt worden
ist, wohnen oder beschäftigt sind oder
2. ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 24
Abs. 7 wegen Maul- und Klauenseuche gesperrt
worden ist oder in einem in Z. 1 beschriebenen
Gehöft eine Betriebsstätte oder
ihren Sitz haben oder
3. in einem solchen Unternehmen beschäftigt
sind
und sie in diesen Fällen durch eine solche Maßnahme
in ihrem Erwerb behindert worden sind
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten
ist.
(2) Die Entschädigung ist für jeden Tag zu
leisten, der von der im Abs. 1 genannten behördlichen
Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Entschädigung für Personen, die in
einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem
regelmäßigen Entgelt im Sinne des § 3 Abs. 2
des Feiertagsruhegesetzes 1957, BGBl. Nr. 153,
oder bei Leistungslöhnen oder sonstigen unregelmäßigen
Entgelten nach dem Durchschnitt der
letzten 13 Wochen zu bemessen. Die Arbeitgeber
haben ihnen den gebührenden Entschädigungsbetrag
an den für die Zahlung des Entgeltes im
Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der
Anspruch auf Entschädigung gegenüber dem
Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung
auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der
Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende
Dienstgeberanteil in der gesetzlichen
Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21
des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl.
Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen
und Unternehmungen ist die Entschädigung nach
dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen
Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den unselbständig Erwerbstätigen
gebührenden Entschädigungsbetrag sind Beträge
anzurechnen, die dem Entschädigungsberechtigten
wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach
sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie
aus einer anderweitigen während der Zeit
der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit
zukommen.
(6) Der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung
ist innerhalb von sechs Wochen nach
Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der
Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich
diese Maßnahmen getroffen wurden, einzubringen,
widrigenfalls der Anspruch erlischt."
19. Nach § 52 b ist ein § 52 c samt Überschrift
folgenden Wortlautes einzufügen
„Für aus Anlaß der Desinfektion
beschädigte oder vernichtete
Gegenstände
§ 52 c. (1) Für Gegenstände mit Ausnahme
von Dünger, die nach den Bestimmungen des
§ 24 Abs. 3 einer behördlichen Desinfektion
unterzogen und hiebei derart beschädigt worden
sind, daß sie zu ihrem bestimmungsgemäßen
Gebrauch nicht mehr verwendet werden können,
sowie für hiebei vernichtete Gegenstände ist
eine Entschädigung in Höhe des gemeinen Wertes
des Gegenstandes zu leisten.
(2) Der durch die Desinfektion verursachte
Schaden ist auf Grund der Erklärungen des
Anspruchsberechtigten zu ermitteln. Kann dadurch
der Schaden nicht in ausreichender Weise
ermittelt werden, so ist der Wert durch Sachverständige
festzustellen."
20. Der erste Absatz des § 61 hat zu lauten
„Der Bund trägt die Kosten
a) der Überwachung oder Sperrung der
Grenze gegen das Ausland;
b) der Revision der Tierbestände in den
Grenzgebieten bei drohender Seuchengefahr;
c) der Maßnahmen zur Feststellung von Tierseuchen;
d) der behördlich angeordneten Untersuchungen
in Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen
Veterinärverwaltung;
e) der behördlich angeordneten Kennzeichnung
der Tiere;
f) der von der zuständigen Behörde angeordneten
Schutzimpfungen;
g) der Desinfektion mit Ausnahme der Hand-
und Zugdienste;
h) der nach Maßgabe der §§ 48 bis 60 zu
leistenden Entschädigungen und gewährten
Unterstützungen;
i) der nach Maßgabe des § 42 gewährten
Prämien;
j) der Vergütung für die gemäß § 2 a bestellten
Tierärzte und ihre Hinterbliebenen."
21. Nach § 62 ist ein § 62 a folgenden Wortlautes
einzufügen
„§ 62 a. (1) Die gemäß § 2 a Abs. 1 bestellten
Tierärzte haben Anspruch auf eine Vergütung
für ihre Tätigkeit, für die hiebei gegebenen besonderen
körperlichen Anstrengungen und sonstige
besonders erschwerte Umstände sowie für
die damit verbundenen besonderen Gefahren für
Gesundheit und Leben. Die Vergütung beträgt
für jeden Tag der Tätigkeit 5 v. H. des Gehaltes
eines Bundesbeamten der allgemeinen Verwaltung
in der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VII
zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage.
(2) Die im Abs. 1 genannten Tierärzte haben
ferner Anspruch auf eine Vergütung für
a) an Werktagen geleistete Überstunden nach
Maßgabe der Bestimmungen des § 16 Abs. 2
und 3 des Gehaltsgesetzes 1956;
b) jede Stunde der Dienstleistung an einem
Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag
nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 17 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956;
c) die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Reisekosten,
wie sie einem Bundesbeamten der
Verwendungsgruppe A in der Gehaltsstufe
1 der Dienstklasse VII gebühren;
d) die Abnützung der gebotenen, vom Tierarzt
beigestellten Ausrüstung in Höhe von
2 v. H. des Anschaffungswertes für jeden
Tag der Verwendung, jedoch nicht mehr
als insgesamt 50 v. H. des Anschaffungswertes;
e) die vom Tierarzt anläßlich der Bestellung
beschaffte gebotene Ausrüstung.
(3) Die im Abs. 2 lit. d und e angeführte Vergütung
entfällt, wenn die Behörde die erforderliche
Ausrüstung dem Tierarzt zur Verfügung
gestellt hat.
(4) Den bestellten Tierärzten ist die Vergütung
nach Abs. 1 auch für den Fall ihrer Erkrankung
weiter zu leisten, jedoch nicht länger als für
sechs Wochen.
(5) Die gemäß § 2 a Abs. 3 bestellten Tierärzte
haben Anspruch auf eine Vergütung für
jede vorgenommene Schutzimpfung. Die Höhe
der Vergütung ist vom Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz unter Bedachtnahme
auf den damit verbundenen Aufwand,
die Art der zu impfenden Tiere und die hiebei
gegebenen besonderen körperlichen Anstrengungen
und sonstige besonders erschwerte Umstände
sowie die damit verbundenen besonderen
Gefahren für Gesundheit und Leben nach
Anhören der Bundeskammer der Tierärzte festzusetzen.
Dazu gebührt den Tierärzten eine
Vergütung der mit ihrer Tätigkeit verbundenen
Reisekosten nach Maßgabe der Bestimmungen
des Abs. 2 lit. c.
(6) Wird ein bestellter Tierarzt (§ 2 a Abs. 1
und 3) infolge seiner Tätigkeit berufsunfähig, so
gebühren ihm Ruhebezüge in Höhe von 80 v. H.
des Gehaltes eines Bundesbeamten der allgemeinen
Verwaltung in der Gehaltsstufe 1 der
Dienstklasse VII zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage.
Auf die Ruhebezüge sind die dem
Tierarzt nach anderen Rechtsvorschriften aus
Anlaß des schädigenden Ereignisses gebührenden
Leistungen anzurechnen.
(7) Findet der Tierarzt infolge seiner Tätigkeit
den Tod, so gebühren seinen Hinterbliebenen
Versorgungsgenüsse. Das Ausmaß des
Versorgungsgenusses beträgt für
a) die Witwe 60 v. H.,
b) für jede Halbwaise 12 v. H. und
c) für jede Vollwaise 30 v. H.
des nach Abs. 6 dem Tierarzt gebührenden
Ruhebezuges. Die Bestimmungen der Abschnitte
III, IV und V des Pensionsgesetzes 1965
sind sinngemäß anzuwenden. Auf die Versorgungsbezüge
sind die den Hinterbliebenen
nach anderen Rechtsvorschriften aus Anlaß des
Todes des Tierarztes gebührenden Leistungen
anzurechnen."
22. § 63 hat zu lauten
„§ 63. (1) Wer
a) es unterläßt, eine Anzeige zu erstatten, die
ihm nach diesem Bundesgesetz oder nach
den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Anordnungen obliegt; oder
b) bei Ausstellung von Tierpässen oder Ursprungsbescheinigungen
die Unwahrheit
bezeugt; oder
c) den Vorschriften der §§ 7, 8, 9, 10, 11,
12, 13, 14, 15, 15 a, 19, 20, 22, 24, 31 a,
32 und 42 lit. a bis f oder den auf Grund
dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen
zuwiderhandelt; oder
d) den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Anordnungen über Schutzimpfungen
zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit
Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit
mit Arrest bis zu drei Wochen zu
bestrafen.
(2) Wer die in Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen
aus Fahrlässigkeit begeht, ist mit
Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit
mit Arrest bis zu zehn Tagen zu
bestrafen."
23. Im § 64 tritt an Stelle des Betrages von
3000 S der Betrag von 30.000 S.
Artikel II
(1) Die Bestimmungen des Art. I 2. 18 sind
auf Anträge auf Entschädigung für Verdienstentgang,
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes noch nicht rechtskräftig
entschieden sind, anzuwenden.
(2) Mit der Vollziehung ist der Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz betraut, hinsichtlich
des Art. I Z. 2, soweit es sich um den
grenzüberschreitenden Viehverkehr handelt, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft.