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141_1973 AT

141. Beschluß Nr. 1/1973 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 141. Beschluß Nr. 1/1973 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

ABÄNDERUNG DES ARTIKELS 4 UND DES

ANHANGS B DES ÜBEREINKOMMENS

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

Abänderung des Artikels 4 des Übereinkommens

1. Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens

hat wie folgt zu lauten

„1. Für die Zwecke dieses Übereinkommens

wird die Zollbehandlung der Zone jenen Waren

gewährt, die Ursprungserzeugnisse gemäß

den Bestimmungen des Teils I des Anhangs B

sind.

2. Die für die Handhabung und wirksame

Anwendung dieses Artikels erforderlichen Bestimmungen

sind im Anhang B und in Beschlüssen

des Rates enthalten."

2. Artikel 4 Absatz 4 des Übereinkommens ist

zu streichen; Absatz 6 erhält die Bezeichnung

Absatz 4.

Abänderung des Anhangs B des Übereinkommens

3. Im Anhang B des Übereinkommens sind

die Überschriften und der Wortlaut vor der

Regel 1 zu streichen und durch folgendes zu ersetzen

„ANHANG B

Bestimmungen für die Zollbehandlung der

Zone

TEIL I

Titel I

Begriffsbestimmungen für ,Erzeugnisse mit Ursprung

in' oder ,Ursprungserzeugnisse'

Artikel 1

Im Sinne dieses Teils des Anhangs B und unbeschadet

der Bestimmungen der Artikel 2 und

3 gelten als Ursprungserzeugnisse eines Mitgliedstaates

a) Erzeugnisse, die vollständig in dem Mitgliedstaat

erzeugt worden sind,

b) Erzeugnisse, die in dem Mitgliedstaat

unter Verwendung anderer als der unter

lit. a genannten Erzeugnisse hergestellt

worden sind, wenn diese Erzeugnisse im

Sinne des Artikels 5 in ausreichendem

Maße be- oder verarbeitet worden sind.

Dieser Voraussetzung bedarf es nicht bei

Erzeugnissen, die im Sinne von Teil I

dieses Anhangs Ursprungserzeugnisse des

einführenden Mitgliedstaates sind.

Artikel 2

(1) Soweit die Mitgliedstaaten Freihandelsverträge

mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

und der Europäischen Gemeinschaft

für Kohle und Stahl (im folgenden als,

die Gemeinschaft' bezeichnet) abgeschlossen

haben, die Ursprungsregeln enthalten, die mit

denen dieses Teils des Anhangs B übereinstimmen,

gelten die im Artikel 1 angeführten

Waren, wie auch Waren, die Ursprungserzeugnisse

der Gemeinschaft gemäß den vorerwähnten

Freihandelsverträgen sind, gleichfalls

als Erzeugnisse mit Ursprung in dem Gebiet

der Vertragspartei der erwähnten Verträge, die

nach ihrer Ausfuhr in keinem Gebiet einer der

Vertragsparteien der erwähnten Verträge be-

oder verarbeitet worden sind oder die dort nur

eine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die

nicht ausreicht, ihnen kraft der Bestimmungen

des Artikels 1 Ursprungseigenschaft zu verleihen,

a) sofern bei dieser Be- oder Verarbeitung

ausschließlich Ursprungserzeugnisse einer

Vertragspartei der erwähnten Verträge

verwendet worden sind;

b) sofern durch eine Prozentregel in den im

Artikel 5 genannten Listen A (Beilage 2)

oder B (Beilage 3) der wertmäßige Anteil

der Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft

begrenzt wird, die unter bestimmten

Voraussetzungen zusammen mit den

Ursprungserzeugnissen verarbeitet werden

dürfen, und sofern die Wertsteigerung in

dem Gebiet der Vertragsparteien der erwähnten

Verträge unter Einhaltung der

Prozentregeln und der übrigen Regeln in

diesen Listen erfolgte, wobei eine Kumulierung

der auf die einzelnen Länder entfallenden

Wertsteigerungsanteile unzulässig

ist.

(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 lit. a

bleibt die Verwendung anderer als der dort

genannten Erzeugnisse unberücksichtigt, wenn

ihr Anteil insgesamt 5% des Endwertes der in

das Gebiet einer der Vertragsparteien der erwähnten

Verträge eingeführten Waren nicht

übersteigt, falls die so verwendeten Erzeugnisse

den ursprünglich aus dem Gebiet einer der Ver-

tragsparteien der erwähnten Verträge ausgeführten

Waren die Ursprungseigenschaft nicht

genommen hätten, wenn sie mit ihnen verarbeitet

worden wären.

(3) In den im Absatz 1 lit. b und Absatz 2 genannten

Fällen darf kein Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft

mitverarbeitet worden sein,

das nur die in Artikel 5 Absatz 3 angeführte Be-

oder Verarbeitung erfahren hat.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 2 und unter Einhaltung

aller darin genannten Voraussetzungen

bleiben die hergestellten Waren Ursprungserzeugnisse

des betreffenden Gebietes nur dann,

wenn der Wert der mitverarbeiteten Ursprungserzeugnisse

dieses Gebietes den höchsten

Prozentsatz des Endwertes der hergestellten

Waren ausmacht. Andernfalls gelten sie als

Ursprungserzeugnisse des Gebietes, in dem die

erzielte Wertsteigerung den höchsten Prozentsatz

ihres Endwertes ausmacht.

Artikel 4

Im Sinne von Artikel 1 lit. a gelten als in

einem Mitgliedstaat ,vollständig erzeugt'

a) mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem

Boden oder dem Meeresgrund gewonnen

worden sind;

b) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet

worden sind;

c) lebende Tiere, die dort geboren worden

oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen

wurden;

d) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden

Tieren gewonnen worden sind;

e) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt

worden sind;

f) Erzeugnisse seiner Seefischerei und andere

aus der See von seinen Schiffen gewonnene

Erzeugnisse;

g) Waren, die an Bord seiner Fabrikschiffe

ausschließlich aus den unter lit. f genannten

Erzeugnissen hergestellt worden sind;

h) Altwaren, die dort gesammelt worden

sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen

verwendet werden können;

i) Abfälle, die bei einer dort ausgeübten

Produktionstätigkeit anfallen;

j) Waren, die dort ausschließlich aus den

unter lit. a bis i genannten Erzeugnissen

hergestellt worden sind.

Artikel 5

(1) Zur Anwendung des Artikels 1 lit. b gelten

als ausreichende Be- oder Verarbeitungen

a) die Be- oder Verarbeitungen, die zur Folge

haben, daß die hergestellten Waren unter

eine andere Tarifnummer einzureihen

sind, als sie für die verwendeten Erzeugnisse

gilt; ausgenommen sind jedoch die

in der Liste A angeführten Be- oder Verarbeitungen,

auf die die Sonderbestimmungen

für diese Liste Anwendung finden;

b) die in der Liste B angeführten Be- oder

Verarbeitungen.

Als Abschnitte, Kapitel und Tarifnummern

gelten die Abschnitte, Kapitel und Tarifnummern

des Brüsseler Zolltarifschemas zur

Einreihung der Waren in die Zolltarife.

(2) Wenn bei einer hergestellten Ware eine

Prozentregel in der Liste A und in der Liste B

den Wert der zu ihrer Herstellung verwendbaren

Erzeugnisse einschränkt, so darf der

Gesamtwert dieser Erzeugnisse ohne Rücksicht

darauf, ob sie gemäß den in den beiden Listen

festgelegten Grenzen und Bedingungen infolge

der Be- oder Verarbeitung oder der Montage

unter eine andere Tarifnummer fallen, gegenüber

dem Wert der hergestellten Ware nicht den

Wert übersteigen, der den Prozentsätzen in

beiden Listen, falls sie gleich hoch sind, oder

dem höheren der beiden Prozentsätze, falls sie

verschieden hoch sind, entspricht.

(3) Für die Anwendung des Artikels 1 lit. b

gelten ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel

der Tarifnummer stattgefunden hat, folgende

Be- oder Verarbeitungen stets als nicht ausreichend,

die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen

zu verleihen

a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind,

die Ware während des Transports oder der

Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten,

wie Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen,

Einlegen in Salzlake oder in Wasser

mit Schwefel oder einem Zusatz von anderen

Stoffen. Entfernen verdorbener

Teile und ähnliche Behandlungen;

b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern,

Einordnen, Sortieren (einschließlich des

Zusammenstellens von Waren zu Sortimenten),

Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;

c) i) Auswechseln von Umschließungen,

Teilen oder Zusammenstellen von

Packstücken;

ii) einfaches Abfüllen in Flaschen,

Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln,

Befestigen auf Brettchen usw. sowie

alle anderen einfachen Behandlungen

zur verkaufsmäßigen Aufmachung;

d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten

oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen

auf den Waren selbst oder

auf ihren Umschließungen;

e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener

Arten, wenn ein oder mehrere

Bestandteile der Mischung nicht den

im Teil I dieses Anhangs festgelegten Voraussetzungen

entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse

zu gelten;

f) einfaches Zusammenfügen von Teilen

eines Artikels zu einem vollständigen

Artikel;

g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der

unter lit. a bis f genannten Behandlungen;

h) Schlachten von Tieren.

Artikel 6

(1) Ist in den in Artikel 5 erwähnten Listen

A und B bestimmt, daß hergestellte Waren nur

dann als Ursprungserzeugnisse gelten, wenn

der Wert der zu ihrer Herstellung verwendeten

Erzeugnisse einen bestimmten Prozentsatz des

Wertes der hergestellten Waren nicht überschreitet,

sind für die Berechnung dieses Prozentsatzes

folgende Werte zugrunde zu legen

— einerseits

für Erzeugnisse, deren Einfuhr nachgewiesen

wird, der Zollwert zum Zeitpunkt

der Einfuhr;

für Erzeugnisse unbestimmbaren Ursprungs

der erste nachweisbar für diese

Erzeugnisse in dem Gebiet, in dem die

Herstellung erfolgt ist, gezahlte Preis;

— andererseits

der Preis der hergestellten Waren ,ab

Werk', abzüglich der bei der Ausfuhr

erstatteten oder zu erstattenden internen

Abgaben.

Dieser Artikel gilt auch für die Anwendung

der Artikel 2 und 3.

(2) Wertsteigerung im Sinne der Artikel 2

und 3 ist der Unterschied zwischen dem Preis

der hergestellten Ware ab Werk abzüglich der

bei der Ausfuhr aus dem betreffenden Gebiet

erstatteten oder zu erstattenden internen Abgaben

und dem Zollwert aller eingeführten und

in dem betreffenden Gebiet bei der Herstellung

verwendeten Waren.

Artikel 7

Die Beförderung von Ursprungserzeugnissen

im Sinne dieses Teils des Anhangs B, die eine

einzige Sendung bilden, kann unter Durchfuhr

durch andere Gebiete als die einer der Vertragsparteien

der in Artikel 2 erwähnten Verträge

erfolgen, gegebenenfalls auch mit einer Umladung

oder vorübergehenden Einlagerung in

diesen Gebieten, wenn die Durchfuhr durch diese

Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt

ist und die Waren im Durchfuhr- oder

Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung

geblieben, dort nicht in den Handel

oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls

nur ent- oder verladen worden sind

oder nur eine auf die Erhaltung ihres Zustands

gerichtete Behandlung erfahren haben.

Titel II

Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Artikel 8

(1) Ursprungserzeugnissen im Sinne des Artikels

1 ist bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat

die Zollbehandlung der Zone bei Vorlage

einer von den Zollbehörden des Ausfuhrstaates

erteilten Warenverkehrsbescheinigung zu gewähren,

deren Muster in der Beilage 5 wiedergegeben

ist.

(2) Bei Anwendung des Artikels 2 und gegebenenfalls

des Artikels 3 werden Warenverkehrsbescheinigungen

A. W. 1 verwendet, die

bei Vorlage der zuvor erteilten Warenverkehrsbescheinigungen

von den Zollbehörden der

Staaten erteilt werden, in denen die Waren sich

vor der Wiederausfuhr im unveränderten Zustand

befinden oder die in Artikel 2 genannten

Be- oder Verarbeitungen erfahren haben; das

Muster dieser Warenverkehrsbescheinigung ist

in der Beilage 6 wiedergegeben.

(3) Zur Kontrolle, unter welchen Umständen

sich die Waren in dem Gebiet des jeweiligen

Landes befunden haben, müssen die Zollbehörden

auf Antrag des Besitzers der Ware

die vorher erteilten und bei der Einfuhr vorgelegten

Warenverkehrsbescheinigungen zum

Zeitpunkt der Einfuhr und danach alle sechs

Monate mit einem Vermerk versehen; dies gilt

nicht, wenn die Waren in einem Zollager eingelagert

waren und im unveränderten Zustand

wieder ausgeführt werden sollen.

(4) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten sind

befugt, die in den Verträgen nach Artikel 2

vorgesehenen Warenverkehrsbescheinigungen

unter den in diesen Verträgen festgesetzten

Voraussetzungen zu erteilen, sofern sich die

Waren, auf die sich die Bescheinigungen beziehen,

auf ihrem Gebiet befinden. Das Muster

dieser Bescheinigung ist in der Beilage 6 wiedergegeben.

(5) Werden im Teil I dieses Anhangs die Ausdrücke

,Warenverkehrsbescheinigung' oder,

Warenverkehrsbescheinigungen' verwendet,

ohne daß angegeben wird, ob es sich um eine

Bescheinigung des in Absatz 1 oder des in Absatz

2 genannten Musters handelt, so gilt die

betreffende Bestimmung unterschiedslos für beide

Arten von Bescheinigungen.

Artikel 9

Warenverkehrsbescheinigungen werden nur

auf schriftlichen Antrag des Ausführers auf dem

dafür vorgeschriebenen Formblatt erteilt.

Artikel 10

(1) Die Warenverkehrsbescheinigung wird bei

der Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht,

von den Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaates

erteilt. Sie wird zur Verfügung des Ausführers

gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich

erfolgt oder sichergestellt ist.

Ausnahmsweise kann die Warenverkehrsbescheinigung

auch nach Ausfuhr der Waren,

auf die sie sich bezieht, erteilt werden, wenn

sie infolge eines Irrtums, unverschuldeten Versehens

oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr

nicht erteilt worden ist. In diesem Fall

sind auf der Bescheinigung die Umstände, unter

denen sie erteilt worden ist, besonders zu vermerken.

Die Warenverkehrsbescheinigung darf nur erteilt

werden, wenn sie als Urkunde zur Erlangung

der Zollbehandlung der Zone oder der in

Artikel 25bis vorgesehenen Vorzugsbehandlung

dienen soll.

(2) Die gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 4 erteilten

Warenverkehrsbescheinigungen müssen

Hinweise auf die ihnen zugrunde liegenden

früher erteilten Warenverkehrsbescheinigungen

enthalten.

(3) Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen

und die in Absatz 2 genannten Bescheinigungen,

auf deren Vorlage neue Bescheinigungen

erteilt werden, sind von den Zollbehörden

des Ausfuhrmitgliedstaates mindestens

zwei Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 11

(1) Die Warenverkehrsbescheinigung muß innerhalb

einer Frist von vier Monaten nachdem

sie durch die Zollbehörde des Ausfuhrmitgliedstaates

erteilt worden ist, der Zollbehörde des

Einfuhrmitgliedstaates vorgelegt werden, bei der

die Waren zur Abfertigung gestellt werden.

(2) Warenverkehrsbescheinigungen, die den

Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates nach

Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist

vorgelegt werden, können ab Grundlage für die

Gewährung der Zollbehandlung der Zone oder

der in Artikel 25bis vorgesehenen Vorzugsbehandlung

angenommen werden, wenn die

Fristüberschreitung eine Folge höherer Gewalt

oder außerordentlicher Umstände ist.

In allen anderen Fällen können die Zollbehörden

des Einfuhrmitgliedstaates die Bescheinigung

annehmen, wenn ihnen die Waren

vor Ablauf der Vorlagefrist zur Abfertigung

gestellt worden sind.

(3) Die Warenverkehrsbescheinigungen werden

ohne Rücksicht darauf, ob sie nach den

Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 3 mit

Hinweisen versehen sind, von den Zollbehörden

des Einfuhrmitgliedstaates nach den dort geltenden

Vorschriften aufbewahrt.

Artikel 12

Die Warenverkehrsbescheinigung ist je nach

Fall auf einem der Formblätter auszustellen,

dessen Muster in den Beilagen 5 und 6 wiedergegeben

ist. Sie ist in der Sprache eines der Mitgliedstaaten

oder in Englisch abzufassen und

muß den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrmitgliedstaates

entsprechen. Wird sie handschriftlich

ausgefüllt, so muß dies mit Tinte oder

Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.

Die Bescheinigung hat das Format

210 X 297 mm. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes

Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht

von mindestens 25 Gramm zu verwenden.

Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck

zu versehen, auf dem jede mechanisch oder

chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar

wird.

Die Mitgliedstaaten können sich den Druck

der Warenverkehrsbescheinigungen vorbehalten

oder ihn Druckereien überlassen, die sie hiezu

ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß in

jeder Warenverkehrsbescheinigung auf die Ermächtigung

hingewiesen werden. Jede Bescheinigung

muß den Namen und die Anschrift oder

das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie

trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer.

Artikel 13

Im Einfuhrmitgliedstaat ist die Warenverkehrsbescheinigung

den Zollbehörden nach

den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen.

Diese Zollbehörden können eine Übersetzung

verlangen. Sie können außerdem verlangen,

daß die Einfuhrzollanmeldung durch

eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus

der hervorgeht, daß die Waren die Voraussetzungen

für die Anwendung der Bestimmungen

des Teils I dieses Anhangs erfüllen.

Artikel 14

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren die Zollbehandlung

der Zone oder die in Artikel 25bis

vorgesehene Vorzugsbehandlung ohne Vorlage

einer Warenverkehrsbescheinigung jenen Waren,

die in Kleinsendungen an Privatpersonen verschickt

werden oder die sich im persönlichen

Gepäck Reisender befinden, sofern es sich um

Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und

angemeldet wird, daß sie den Voraussetzungen

für die Anwendung des Abkommens entsprechen,

wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung

kein Zweifel bestehen darf.

(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art

gelten solche, die gelegentlich erfolgen und die

ausschließlich aus Waren bestehen, die zum persönlichen

Ge- oder Verbrauch des Empfängers

oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch

in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen

diese Waren weder durch ihre Beschaffenheit

noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß

geben, daß die Einfuhr aus kommerziellen

Gründen erfolgt. Außerdem darf der Gesamtwert

der Waren bei Kleinsendungen 60 Rechnungseinheiten

und bei den im persönlichen

Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren

200 Rechnungseinheiten nicht überschreiten.

(3) Eine Rechnungseinheit (RE) entspricht

dem Wert von 0,88867088 g Feingold. Bei

einer Änderung der Rechnungseinheit setzen sich

die Mitgliedstaaten miteinander in Verbindung,

um den Goldwert der Rechnungseinheit neu

festzulegen.

Artikel 15

(1) Werden Waren aus einem Mitgliedstaat

zu einer Ausstellung in ein anderes Land als

einen Mitgliedstaat oder einen Mitgliedstaat der

Gemeinschaft gesandt und nach der Ausstellung

zur Einfuhr nach einem Mitgliedstaat verkauft,

so ist die Zollbehandlung der Zone oder die in

Artikel 25bis vorgesehene Vorzugsbehandlung zu

gewähren, sofern sie die Voraussetzungen des

Teils I dieses Anhangs für die Anerkennung als

Ursprungserzeugnisse erfüllen und sofern den

zuständigen Zollbehörden nachgewiesen wird,

daß

a) ein Ausführer diese Waren aus dem Gebiet

eines Mitgliedstaates oder eines Mitgliedstaates

der Gemeinschaft in das Land

der Ausstellung gesandt und dort ausgestellt

hat;

b) dieser Ausführer die Waren einem Empfänger

in einem Mitgliedstaat verkauft

oder überlassen hat;

c) die Waren während oder unmittelbar nach

der Ausstellung in dem Zustand in das

Gebiet eines Mitgliedstaates versandt

worden sind, in dem sie zur Ausstellung

gesandt wurden;

d) die Waren von dem Zeitpunkt ab, an dem

sie zur Ausstellung gesandt wurden, nicht

zu anderen Zwecken als zur Vorführung

auf dieser Ausstellung verwendet worden

sind.

(2) Den Zollbehörden ist eine Warenverkehrsbescheinigung

unter den üblichen

Voraussetzungen vorzulegen. In der Bescheinigung

sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung

anzugeben. Falls erforderlich, kann ein

zusätzlicher schriftlicher Nachweis über die Beschaffenheit

der Waren und die Umstände verlangt

werden, unter denen sie ausgestellt worden

sind.

(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen,

Messen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen

kommerzieller, industrieller, landwirtschaftlicher

oder handwerklicher Art, bei denen die

Waren unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen

sind Veranstaltungen zu privaten

Zwecken für den Verkauf ausländischer Waren

in Läden oder Geschäftslokalen.

Artikel 16

Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses

Titels zu gewährleisten, leisten die Mitgliedstaaten

einander durch ihre Zollverwaltungen

Amtshilfe bei der Überprüfung der Warenverkehrsbescheinigungen

auf ihre Echtheit und

Richtigkeit.

Artikel 17

Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet,

der ein Schriftstück mit sachlich falschen

Angaben anfertigt oder anfertigen läßt,

um eine Warenverkehrsbescheinigung zu erhalten,

auf Grund derer einer Ware die Zollbehandlung

der Zone oder die in Artikel 25bis vorgesehene

Vorzugsbehandlung gewährt werden kann.

Titel III

Schlußbestimmungen

Artikel 18 und 19

(Dieser Teil des Anhangs B enthält keinen

Artikel 18 oder 19)

Artikel 20

Die Erläuterungen, die Listen A, B und C

und die Muster der Warenverkehrsbescheinigungen

sind Bestandteil des Teils I dieses Anhangs.

Artikel 21

Waren, die sich am 1. April 1973 auf dem

Transport befinden oder in einem Mitgliedstaat

oder in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft

unter die Regelung für die vorübergehende Verwahrung,

die Zollager- oder die Freizonenregelung

fallen, kann die Zollbehandlung der

Zone oder die in Artikel 25bis vorgesehene

Vorzugsbehandlung gewährt werden, wenn sie

den Bestimmungen des Titels I entsprechen und

wenn den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats

innerhalb von vier Monaten nach diesem

Zeitpunkt eine nachträglich von den zuständigen

Behörden des Ausfuhrstaats erteilte

Warenverkehrsbescheinigung sowie Unterlagen

über die Umstände der Beförderung vorgelegt

werden.

Artikel 22

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, die

erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit

die Warenverkehrsbescheinigungen, zu deren

Ausstellung ihre Zollverwaltungen nach den in

Artikel 2 genannten Verträgen befugt sind, gemäß

den Bestimmungen dieser Verträge ausgestellt

werden. Sie verpflichten sich ferner, die

hiezu erforderliche Zusammenarbeit der Verwaltungen

zu gewährleisten, insbesondere zur

Kontrolle der Beförderung und des Aufenthaltes

der Waren, die im Rahmen der in Artikel

2 genannten Verträge ausgetauscht

werden.

Artikel 23

(1) Waren, die nicht die Ursprungseigenschaft

einer in Artikel 2 angeführten Vertragspartei

haben und die zur Herstellung von Erzeugnissen

verwendet werden, für die von den Zollbehörden

eine Warenverkehrsbescheinigung ausgestellt

wird, um damit in einem Mitgliedstaat

die in Artikel 25bis vorgesehene Vorzugsbehandlung

zu erlangen, können von dem Zeitpunkt

ab, in dem der auf gleichartige Ursprungserzeugnisse

zu erhebende Zoll auf Grund der in

Artikel 2 genannten Verträge auf 40% des

Ausgangszollsatzes gesenkt worden ist, nicht

Gegenstand irgendeiner Zollrückvergütung oder

Nichterhebung von Zöllen sein.

(2) Eingeführte Waren, die zur Herstellung

von Erzeugnissen verwendet werden, für die

von den Zollbehörden eine Warenverkehrsbescheinigung

ausgestellt wird, um damit in

einem Mitgliedstaat die Zollbehandlung der

Zone zu erlangen, können nicht Gegenstand

irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung

von Zöllen sein. Diese Bestimmung

gilt nicht für solche zur Herstellung von Erzeugnissen

verwendete Waren, welchen die

Zollbehandlung der Zone zukommt, die aber

noch einem EFTA-Zoll unterliegen.

(3) In diesem und in den folgenden Artikeln

umfaßt der Ausdruck ,Zölle' auch die Abgaben

zollgleicher Wirkung.

Artikel 24

(1) Aus den Warenverkehrsbescheinigungen

geht gegebenenfalls hervor, daß die Waren, auf

die sie sich beziehen, unter den in Artikel 25

Absatz 1 genannten Bedingungen die Ursprungseigenschaft

erworben und jede zusätzliche Be-

oder Verarbeitung erfahren haben; diese Regelung

gilt bis zu dem Zeitpunkt, von dem an

der für diese Waren geltende Zollsatz zwischen

der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen

Zusammensetzung und Irland einerseits und den

Mitgliedstaaten andererseits beseitigt ist.

(2) Die Warenverkehrsbescheinigungen lassen

gegebenenfalls die Wertsteigerung erkennen, die

in jedem der folgenden Gebiete erzielt worden

ist

— jedem Mitgliedstaat,

— Dänemark und dem Vereinigten Königreich,

— der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen

Zusammensetzung,

— Irland.

Artikel 25

(1) Bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat

kann die Zollbehandlung der Zone auf folgende

Waren angewendet werden

a) Waren, die die Bedingungen des Teils I

dieses Anhangs erfüllen und für die eine

Warenverkehrsbescheinigung erteilt wurde,

aus der hervorgeht, daß sie ihre Ursprungseigenschaft

ausschließlich im Ausfuhrmitgliedstaat,

in einem anderen Mitgliedstaat,

in Dänemark oder im Vereinigten Königreich

erworben haben und daß jede

zusätzliche Be- oder Verarbeitung ausschließlich

dort erfolgt ist;

b) Waren, ausgenommen solche der Kapitel 50

bis 62, die die Bedingungen des Teils I

dieses Anhangs erfüllen und für die eine

Warenverkehrsbescheinigung erteilt wurde,

aus der hervorgeht,

i) daß sie durch die Be- oder Verarbeitung

von Erzeugnissen entstanden

sind, die zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr

aus der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen

Zusammensetzung oder

aus Irland dort bereits die Eigenschaft

von Ursprungserzeugnissen erworben

hatten,

und

ii) daß der in einem Mitgliedstaat, in

Dänemark oder im Vereinigten Königreich

erworbene Wertzuwachs 50%

oder mehr des Wertes dieser Waren

darstellt;

c) Waren der Kapitel 50 bis 62, die in

Spalte 2 der folgenden Liste angeführt

sind, die Bedingungen des Teils I dieses

Anhangs erfüllen und für die eine Warenverkehrsbescheinigung

erteilt wurde, aus

der hervorgeht, daß sie durch die Be-

oder Verarbeitung von Erzeugnissen entstanden

sind, die in Spalte 1 der folgenden

Liste angeführt sind und zum Zeitpunkt

ihrer Ausfuhr aus der Gemeinschaft in

ihrer ursprünglichen Zusammensetzung

oder aus Irland dort bereits die Eigenschaft

von Ursprungserzeugnissen erworben

hatten.

(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten

Fällen können die Mitgliedstaaten jeweils Übergangsmaßnahmen

treffen, damit die in Artikel 3

Absatz 2 der in Artikel 2 erwähnten Abkommen

genannten Zölle nicht von dem Wert erhoben

werden, der dem Wert von Ursprungserzeugnissen

eines Mitgliedstaats oder Dänemarks

oder des Vereinigten Königreichs entspricht,

die zur Herstellung anderer, die Voraussetzungen

dieses Teils des Anhangs B erfüllender

Waren verwendet wurden und die anschließend

in einen Mitgliedstaat eingeführt werden.

Artikel 25bis

In anderen als den in Artikel 25 Absatz 1

genannten Fällen hat ein Mitgliedstaat jenen

Waren, die Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses

Teils des Anhangs B sind, dieselbe Vorzugsbehandlung

zu gewähren, die er solchen Waren

auf Grund des Artikels 3 Absatz 2 der in Artikel

2 erwähnten Abkommen gewährt.

Artikel 26

(Dieser Teil des Anhangs B enthält keinen

Artikel 26)

Artikel 27

Zur Anwendung von Artikel 2 gilt jedes

Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei der in

diesem Artikel erwähnten Verträge als Erzeugnis

ohne Ursprungseigenschaft, solange eine

andere Vertragspartei gegenüber dieser Vertragspartei

auf Grund des betreffenden, in Artikel 2

genannten Vertrages auf diese Ware den Drittlands-

Zoll anwendet.

Artikel 28

(Dieser Teil des Anhangs B enthält keinen

Artikel 28)

BEILAGE 1 ZUM TEIL I

Erläuterungen

Anmerkung 1 — zu Artikel 1

Der Begriff ,Mitgliedstaat' umfaßt auch die

Hoheitsgewässer dieses Mitgliedstaates.

Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich

der Fabrikschiffe, auf denen die

durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be-

oder verarbeitet werden, gelten als Teil des

Gebiets des Mitgliedstaates, zu dem sie gehören,

wenn sie die in Anmerkung 5 enthaltenen Voraussetzungen

erfüllen.

Anmerkung 2 — zu den Artikeln 1, 2 und 3

Bei der Feststellung, ob eine Ware ein

Ursprungserzeugnis ist, wird nicht geprüft, ob

Energiestoffe, Einrichtungen, Maschinen und

Werkzeuge, die zur Herstellung dieser Ware verwendet

wurden, ihren Ursprung in dritten

Ländern haben.

Anmerkung 3 — zu den Artikeln 2 und 5

Für die Anwendung des Artikels 2 Absatz 1

lit. b gilt hinsichtlich der eingetretenen Wertsteigerung

die Prozentregel unter Beachtung der

Sonderbestimmungen der Listen A und B. Wenn

die hergestellte Ware in Liste A angeführt ist,

bildet die Prozentregel also ein zusätzliches

Kriterium neben dem Wechsel der Tarifnummer

für das gegebenenfalls verwendete Erzeugnis

ohne Ursprungseigenschaft. Ebenso gelten die

Bestimmungen über die Unzulässigkeit der

Kumulierung der in den Listen A und B vorgesehenen

Prozentsätze für ein und dieselbe hergestellte

Ware auch für die in den einzelnen

Staaten eingetretene Wertsteigerung.

Anmerkung 4 — zu den Artikeln 1, 2 und 3

Die Umschließungen und die in ihnen enthaltenen

Waren werden als ein Ganzes angesehen.

Dies gilt jedoch nicht, wenn die Umschließungen

für die in ihnen verpackten Waren

nicht üblich sind und unabhängig von ihrer

Verwendung als Umschließung einen dauernden,

selbständigen Gebrauchswert haben.

Anmerkung 5 — zu Artikel 4 Buchstabe f

Der Begriff ,seine Schiffe gilt nur für Schiffe,

a) die in einem Mitgliedstaat oder in einem

Mitgliedstaat der Gemeinschaft im Schiffsregister

eingetragen oder dort angemeldet

sind;

b) die die Flagge eines Mitgliedstaates oder

eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft

führen;

c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von

Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates

oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft

sind oder Eigentum einer Gesellschaft,

deren Hauptniederlassung im Gebiet

eines dieser Staaten liegt und bei

welcher der oder die Geschäftsführer, der

Vorsitzende des Vorstandes oder Aufsichtsrates

und die Mehrzahl der Mitglieder

dieser Organe Staatsangehörige

eines Mitgliedstaates oder der Mitgliedstaaten

der Gemeinschaft sind, wenn sich

außerdem bei Personalgesellschaften oder

Gesellschaften mit beschränkter Haftung

mindestens die Hälfte des Kapitals in der

Hand der betreffenden Staaten, von

öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder

von Staatsangehörigen dieser Staaten befindet;

d) deren Schiffsführung ausschließlich aus

Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates

oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft

besteht;

e) deren Besatzung zu wenigstens 75% aus

Staatsangehörigen eines der Mitgliedstaaten

oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft

besteht.

Anmerkung 6 — zu Artikel 6

Als Preis ,ab Werk' gilt der Preis, der dem

Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen

die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt

worden ist, einschließlich des Wertes aller verwendeten

Erzeugnisse.

Als ,Zollwert' gilt der Wert, wie er in dem

am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten

Abkommen über den Zollwert der

Waren festgelegt ist.

Anmerkung 7 — zu Artikel 8

Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigungen

gemäß Artikel 8 Absatz 3 mit

ihrem Vermerk versehen, können eine Beschau

der Waren nach den Bestimmungen des betreffenden

Staates vornehmen.

Anmerkung 8 — zu Artikel 10

Betrifft eine Warenverkehrsbescheinigung Waren,

die vorher aus einem Mitgliedstaat oder aus

einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft eingeführt

worden sind und die in unverändertem Zustand

wieder ausgeführt werden, so ist auf den neuen,

durch den wiederausführenden Staat erteilten

Warenverkehrsbescheinigungen unbeschadet des

Artikels 24 in jedem Fall der Staat anzugeben,

in dem die frühere Warenverkehrsbescheinigung

erteilt worden ist. Sind die Waren nicht in ein

Zollager verbracht worden, so muß aus den

Warenverkehrsbescheinigungen ferner hervorgehen,

daß die in Artikel 8 Absatz 3 vor-

gesehenen Vermerke regelmäßig eingetragen

worden sind.

Anmerkung 9 — zu den Artikeln 16 und 22

Betrifft eine gemäß Artikel 8 Absatz 2 oder 4

ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung Waren,

die in unverändertem Zustand wieder ausgeführt

werden, so muß es den Zollbehörden des

Bestimmungslandes möglich sein, im Rahmen der

Zusammenarbeit der Verwaltungen Abschriften

der früher für diese Waren erteilten Warenverkehrsbescheinigungen

zu erhalten.

Anmerkung 10 — zu den Artikeln 23 und 25

Der Begriff ,Zollbehandlung der Zone' ist

in der im Übereinkommen gegebenen Definition

zu verstehen. Im Zusammenhang mit den

Artikeln 23 und 25 umfaßt er gegebenenfalls

auch die in der Anmerkung 10 der Erläuterungen

zu Protokoll Nr. 3 der in Artikel 2 genannten

Verträge definierte Zollbehandlung.

Anmerkung 11 — zu Artikel 23

Unter „irgendeiner Zollrückvergütung oder

Nichterhebung von Zöllen" ist jede Rückerstattung

oder vollständige oder teilweise

Nichterhebung von Zöllen für die verwendeten

Waren zu verstehen, die in einer Bestimmung

vorgesehen ist, die diese Rückerstattung oder

Nichterhebung ausdrücklich oder tatsächlich gestattet,

wenn die aus diesen Erzeugnissen hergestellten

Waren nicht für den inländischen Verbrauch

bestimmt sind, sondern ausgeführt

werden.

Anmerkung 12 — zu den Artikeln 24 und 25

Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 1

sind insbesondere so zu verstehen, daß nicht

angewendet worden sind

i) irgendeine Bestimmung der in Artikel

2 genannten Verträge, die den

Bestimmungen des letzten Satzes des

Artikels 1 lit. b entspricht, hinsichtlich

Erzeugnisse der Gemeinschaft in ihrer

ursprünglichen Zusammensetzung und

Irlands, die in einem Mitgliedstaat be-

oder verarbeitet worden sind;

ii) oder eine Bestimmung mit gleicher

Wirkung im Verhältnis zwischen

Dänemark und dem Vereinigten

Königreich einerseits und der Gemeinschaft

in ihrer ursprünglichen

Zusammensetzung und Irland andererseits

hinsichtlich Erzeugnisse der

Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen

Zusammensetzung und Irlands, die

in Dänemark oder dem Vereinigten

Königreich be- oder verarbeitet

worden sind.

Anmerkung 13 — zu Artikel 25bis

Werden Ursprungserzeugnisse, die nicht die

Voraussetzungen des Artikels 25 Absatz 1 erfüllen,

in einen Mitgliedstaat eingeführt, so

handelt es sich bei dem Ausgangszollsatz für

Zollsenkungen, die im Artikel 25bis erwähnt und

im Artikel 3 Absatz 2 der in Artikel 2 erwähnten

Verträge vorgesehen sind, um den

Zollsatz, den der Einfuhrstaat gegenüber Drittländern

am 1. Jänner 1972 tatsächlich angewendet

hat.

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