141. Beschluß Nr. 1/1973 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
ABÄNDERUNG DES ARTIKELS 4 UND DES
ANHANGS B DES ÜBEREINKOMMENS
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
Abänderung des Artikels 4 des Übereinkommens
1. Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens
hat wie folgt zu lauten
„1. Für die Zwecke dieses Übereinkommens
wird die Zollbehandlung der Zone jenen Waren
gewährt, die Ursprungserzeugnisse gemäß
den Bestimmungen des Teils I des Anhangs B
sind.
2. Die für die Handhabung und wirksame
Anwendung dieses Artikels erforderlichen Bestimmungen
sind im Anhang B und in Beschlüssen
des Rates enthalten."
2. Artikel 4 Absatz 4 des Übereinkommens ist
zu streichen; Absatz 6 erhält die Bezeichnung
Absatz 4.
Abänderung des Anhangs B des Übereinkommens
3. Im Anhang B des Übereinkommens sind
die Überschriften und der Wortlaut vor der
Regel 1 zu streichen und durch folgendes zu ersetzen
„ANHANG B
Bestimmungen für die Zollbehandlung der
Zone
TEIL I
Titel I
Begriffsbestimmungen für ,Erzeugnisse mit Ursprung
in' oder ,Ursprungserzeugnisse'
Artikel 1
Im Sinne dieses Teils des Anhangs B und unbeschadet
der Bestimmungen der Artikel 2 und
3 gelten als Ursprungserzeugnisse eines Mitgliedstaates
a) Erzeugnisse, die vollständig in dem Mitgliedstaat
erzeugt worden sind,
b) Erzeugnisse, die in dem Mitgliedstaat
unter Verwendung anderer als der unter
lit. a genannten Erzeugnisse hergestellt
worden sind, wenn diese Erzeugnisse im
Sinne des Artikels 5 in ausreichendem
Maße be- oder verarbeitet worden sind.
Dieser Voraussetzung bedarf es nicht bei
Erzeugnissen, die im Sinne von Teil I
dieses Anhangs Ursprungserzeugnisse des
einführenden Mitgliedstaates sind.
Artikel 2
(1) Soweit die Mitgliedstaaten Freihandelsverträge
mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl (im folgenden als,
die Gemeinschaft' bezeichnet) abgeschlossen
haben, die Ursprungsregeln enthalten, die mit
denen dieses Teils des Anhangs B übereinstimmen,
gelten die im Artikel 1 angeführten
Waren, wie auch Waren, die Ursprungserzeugnisse
der Gemeinschaft gemäß den vorerwähnten
Freihandelsverträgen sind, gleichfalls
als Erzeugnisse mit Ursprung in dem Gebiet
der Vertragspartei der erwähnten Verträge, die
nach ihrer Ausfuhr in keinem Gebiet einer der
Vertragsparteien der erwähnten Verträge be-
oder verarbeitet worden sind oder die dort nur
eine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die
nicht ausreicht, ihnen kraft der Bestimmungen
des Artikels 1 Ursprungseigenschaft zu verleihen,
a) sofern bei dieser Be- oder Verarbeitung
ausschließlich Ursprungserzeugnisse einer
Vertragspartei der erwähnten Verträge
verwendet worden sind;
b) sofern durch eine Prozentregel in den im
Artikel 5 genannten Listen A (Beilage 2)
oder B (Beilage 3) der wertmäßige Anteil
der Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft
begrenzt wird, die unter bestimmten
Voraussetzungen zusammen mit den
Ursprungserzeugnissen verarbeitet werden
dürfen, und sofern die Wertsteigerung in
dem Gebiet der Vertragsparteien der erwähnten
Verträge unter Einhaltung der
Prozentregeln und der übrigen Regeln in
diesen Listen erfolgte, wobei eine Kumulierung
der auf die einzelnen Länder entfallenden
Wertsteigerungsanteile unzulässig
ist.
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 lit. a
bleibt die Verwendung anderer als der dort
genannten Erzeugnisse unberücksichtigt, wenn
ihr Anteil insgesamt 5% des Endwertes der in
das Gebiet einer der Vertragsparteien der erwähnten
Verträge eingeführten Waren nicht
übersteigt, falls die so verwendeten Erzeugnisse
den ursprünglich aus dem Gebiet einer der Ver-
tragsparteien der erwähnten Verträge ausgeführten
Waren die Ursprungseigenschaft nicht
genommen hätten, wenn sie mit ihnen verarbeitet
worden wären.
(3) In den im Absatz 1 lit. b und Absatz 2 genannten
Fällen darf kein Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft
mitverarbeitet worden sein,
das nur die in Artikel 5 Absatz 3 angeführte Be-
oder Verarbeitung erfahren hat.
Artikel 3
Abweichend von Artikel 2 und unter Einhaltung
aller darin genannten Voraussetzungen
bleiben die hergestellten Waren Ursprungserzeugnisse
des betreffenden Gebietes nur dann,
wenn der Wert der mitverarbeiteten Ursprungserzeugnisse
dieses Gebietes den höchsten
Prozentsatz des Endwertes der hergestellten
Waren ausmacht. Andernfalls gelten sie als
Ursprungserzeugnisse des Gebietes, in dem die
erzielte Wertsteigerung den höchsten Prozentsatz
ihres Endwertes ausmacht.
Artikel 4
Im Sinne von Artikel 1 lit. a gelten als in
einem Mitgliedstaat ,vollständig erzeugt'
a) mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem
Boden oder dem Meeresgrund gewonnen
worden sind;
b) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet
worden sind;
c) lebende Tiere, die dort geboren worden
oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen
wurden;
d) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden
Tieren gewonnen worden sind;
e) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt
worden sind;
f) Erzeugnisse seiner Seefischerei und andere
aus der See von seinen Schiffen gewonnene
Erzeugnisse;
g) Waren, die an Bord seiner Fabrikschiffe
ausschließlich aus den unter lit. f genannten
Erzeugnissen hergestellt worden sind;
h) Altwaren, die dort gesammelt worden
sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen
verwendet werden können;
i) Abfälle, die bei einer dort ausgeübten
Produktionstätigkeit anfallen;
j) Waren, die dort ausschließlich aus den
unter lit. a bis i genannten Erzeugnissen
hergestellt worden sind.
Artikel 5
(1) Zur Anwendung des Artikels 1 lit. b gelten
als ausreichende Be- oder Verarbeitungen
a) die Be- oder Verarbeitungen, die zur Folge
haben, daß die hergestellten Waren unter
eine andere Tarifnummer einzureihen
sind, als sie für die verwendeten Erzeugnisse
gilt; ausgenommen sind jedoch die
in der Liste A angeführten Be- oder Verarbeitungen,
auf die die Sonderbestimmungen
für diese Liste Anwendung finden;
b) die in der Liste B angeführten Be- oder
Verarbeitungen.
Als Abschnitte, Kapitel und Tarifnummern
gelten die Abschnitte, Kapitel und Tarifnummern
des Brüsseler Zolltarifschemas zur
Einreihung der Waren in die Zolltarife.
(2) Wenn bei einer hergestellten Ware eine
Prozentregel in der Liste A und in der Liste B
den Wert der zu ihrer Herstellung verwendbaren
Erzeugnisse einschränkt, so darf der
Gesamtwert dieser Erzeugnisse ohne Rücksicht
darauf, ob sie gemäß den in den beiden Listen
festgelegten Grenzen und Bedingungen infolge
der Be- oder Verarbeitung oder der Montage
unter eine andere Tarifnummer fallen, gegenüber
dem Wert der hergestellten Ware nicht den
Wert übersteigen, der den Prozentsätzen in
beiden Listen, falls sie gleich hoch sind, oder
dem höheren der beiden Prozentsätze, falls sie
verschieden hoch sind, entspricht.
(3) Für die Anwendung des Artikels 1 lit. b
gelten ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel
der Tarifnummer stattgefunden hat, folgende
Be- oder Verarbeitungen stets als nicht ausreichend,
die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen
zu verleihen
a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind,
die Ware während des Transports oder der
Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten,
wie Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen,
Einlegen in Salzlake oder in Wasser
mit Schwefel oder einem Zusatz von anderen
Stoffen. Entfernen verdorbener
Teile und ähnliche Behandlungen;
b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern,
Einordnen, Sortieren (einschließlich des
Zusammenstellens von Waren zu Sortimenten),
Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;
c) i) Auswechseln von Umschließungen,
Teilen oder Zusammenstellen von
Packstücken;
ii) einfaches Abfüllen in Flaschen,
Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln,
Befestigen auf Brettchen usw. sowie
alle anderen einfachen Behandlungen
zur verkaufsmäßigen Aufmachung;
d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten
oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen
auf den Waren selbst oder
auf ihren Umschließungen;
e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener
Arten, wenn ein oder mehrere
Bestandteile der Mischung nicht den
im Teil I dieses Anhangs festgelegten Voraussetzungen
entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse
zu gelten;
f) einfaches Zusammenfügen von Teilen
eines Artikels zu einem vollständigen
Artikel;
g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der
unter lit. a bis f genannten Behandlungen;
h) Schlachten von Tieren.
Artikel 6
(1) Ist in den in Artikel 5 erwähnten Listen
A und B bestimmt, daß hergestellte Waren nur
dann als Ursprungserzeugnisse gelten, wenn
der Wert der zu ihrer Herstellung verwendeten
Erzeugnisse einen bestimmten Prozentsatz des
Wertes der hergestellten Waren nicht überschreitet,
sind für die Berechnung dieses Prozentsatzes
folgende Werte zugrunde zu legen
— einerseits
für Erzeugnisse, deren Einfuhr nachgewiesen
wird, der Zollwert zum Zeitpunkt
der Einfuhr;
für Erzeugnisse unbestimmbaren Ursprungs
der erste nachweisbar für diese
Erzeugnisse in dem Gebiet, in dem die
Herstellung erfolgt ist, gezahlte Preis;
— andererseits
der Preis der hergestellten Waren ,ab
Werk', abzüglich der bei der Ausfuhr
erstatteten oder zu erstattenden internen
Abgaben.
Dieser Artikel gilt auch für die Anwendung
der Artikel 2 und 3.
(2) Wertsteigerung im Sinne der Artikel 2
und 3 ist der Unterschied zwischen dem Preis
der hergestellten Ware ab Werk abzüglich der
bei der Ausfuhr aus dem betreffenden Gebiet
erstatteten oder zu erstattenden internen Abgaben
und dem Zollwert aller eingeführten und
in dem betreffenden Gebiet bei der Herstellung
verwendeten Waren.
Artikel 7
Die Beförderung von Ursprungserzeugnissen
im Sinne dieses Teils des Anhangs B, die eine
einzige Sendung bilden, kann unter Durchfuhr
durch andere Gebiete als die einer der Vertragsparteien
der in Artikel 2 erwähnten Verträge
erfolgen, gegebenenfalls auch mit einer Umladung
oder vorübergehenden Einlagerung in
diesen Gebieten, wenn die Durchfuhr durch diese
Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt
ist und die Waren im Durchfuhr- oder
Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung
geblieben, dort nicht in den Handel
oder freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls
nur ent- oder verladen worden sind
oder nur eine auf die Erhaltung ihres Zustands
gerichtete Behandlung erfahren haben.
Titel II
Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Artikel 8
(1) Ursprungserzeugnissen im Sinne des Artikels
1 ist bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat
die Zollbehandlung der Zone bei Vorlage
einer von den Zollbehörden des Ausfuhrstaates
erteilten Warenverkehrsbescheinigung zu gewähren,
deren Muster in der Beilage 5 wiedergegeben
ist.
(2) Bei Anwendung des Artikels 2 und gegebenenfalls
des Artikels 3 werden Warenverkehrsbescheinigungen
A. W. 1 verwendet, die
bei Vorlage der zuvor erteilten Warenverkehrsbescheinigungen
von den Zollbehörden der
Staaten erteilt werden, in denen die Waren sich
vor der Wiederausfuhr im unveränderten Zustand
befinden oder die in Artikel 2 genannten
Be- oder Verarbeitungen erfahren haben; das
Muster dieser Warenverkehrsbescheinigung ist
in der Beilage 6 wiedergegeben.
(3) Zur Kontrolle, unter welchen Umständen
sich die Waren in dem Gebiet des jeweiligen
Landes befunden haben, müssen die Zollbehörden
auf Antrag des Besitzers der Ware
die vorher erteilten und bei der Einfuhr vorgelegten
Warenverkehrsbescheinigungen zum
Zeitpunkt der Einfuhr und danach alle sechs
Monate mit einem Vermerk versehen; dies gilt
nicht, wenn die Waren in einem Zollager eingelagert
waren und im unveränderten Zustand
wieder ausgeführt werden sollen.
(4) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten sind
befugt, die in den Verträgen nach Artikel 2
vorgesehenen Warenverkehrsbescheinigungen
unter den in diesen Verträgen festgesetzten
Voraussetzungen zu erteilen, sofern sich die
Waren, auf die sich die Bescheinigungen beziehen,
auf ihrem Gebiet befinden. Das Muster
dieser Bescheinigung ist in der Beilage 6 wiedergegeben.
(5) Werden im Teil I dieses Anhangs die Ausdrücke
,Warenverkehrsbescheinigung' oder,
Warenverkehrsbescheinigungen' verwendet,
ohne daß angegeben wird, ob es sich um eine
Bescheinigung des in Absatz 1 oder des in Absatz
2 genannten Musters handelt, so gilt die
betreffende Bestimmung unterschiedslos für beide
Arten von Bescheinigungen.
Artikel 9
Warenverkehrsbescheinigungen werden nur
auf schriftlichen Antrag des Ausführers auf dem
dafür vorgeschriebenen Formblatt erteilt.
Artikel 10
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung wird bei
der Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht,
von den Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaates
erteilt. Sie wird zur Verfügung des Ausführers
gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich
erfolgt oder sichergestellt ist.
Ausnahmsweise kann die Warenverkehrsbescheinigung
auch nach Ausfuhr der Waren,
auf die sie sich bezieht, erteilt werden, wenn
sie infolge eines Irrtums, unverschuldeten Versehens
oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr
nicht erteilt worden ist. In diesem Fall
sind auf der Bescheinigung die Umstände, unter
denen sie erteilt worden ist, besonders zu vermerken.
Die Warenverkehrsbescheinigung darf nur erteilt
werden, wenn sie als Urkunde zur Erlangung
der Zollbehandlung der Zone oder der in
Artikel 25bis vorgesehenen Vorzugsbehandlung
dienen soll.
(2) Die gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 4 erteilten
Warenverkehrsbescheinigungen müssen
Hinweise auf die ihnen zugrunde liegenden
früher erteilten Warenverkehrsbescheinigungen
enthalten.
(3) Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen
und die in Absatz 2 genannten Bescheinigungen,
auf deren Vorlage neue Bescheinigungen
erteilt werden, sind von den Zollbehörden
des Ausfuhrmitgliedstaates mindestens
zwei Jahre lang aufzubewahren.
Artikel 11
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung muß innerhalb
einer Frist von vier Monaten nachdem
sie durch die Zollbehörde des Ausfuhrmitgliedstaates
erteilt worden ist, der Zollbehörde des
Einfuhrmitgliedstaates vorgelegt werden, bei der
die Waren zur Abfertigung gestellt werden.
(2) Warenverkehrsbescheinigungen, die den
Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates nach
Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist
vorgelegt werden, können ab Grundlage für die
Gewährung der Zollbehandlung der Zone oder
der in Artikel 25bis vorgesehenen Vorzugsbehandlung
angenommen werden, wenn die
Fristüberschreitung eine Folge höherer Gewalt
oder außerordentlicher Umstände ist.
In allen anderen Fällen können die Zollbehörden
des Einfuhrmitgliedstaates die Bescheinigung
annehmen, wenn ihnen die Waren
vor Ablauf der Vorlagefrist zur Abfertigung
gestellt worden sind.
(3) Die Warenverkehrsbescheinigungen werden
ohne Rücksicht darauf, ob sie nach den
Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 3 mit
Hinweisen versehen sind, von den Zollbehörden
des Einfuhrmitgliedstaates nach den dort geltenden
Vorschriften aufbewahrt.
Artikel 12
Die Warenverkehrsbescheinigung ist je nach
Fall auf einem der Formblätter auszustellen,
dessen Muster in den Beilagen 5 und 6 wiedergegeben
ist. Sie ist in der Sprache eines der Mitgliedstaaten
oder in Englisch abzufassen und
muß den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrmitgliedstaates
entsprechen. Wird sie handschriftlich
ausgefüllt, so muß dies mit Tinte oder
Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.
Die Bescheinigung hat das Format
210 X 297 mm. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes
Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht
von mindestens 25 Gramm zu verwenden.
Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck
zu versehen, auf dem jede mechanisch oder
chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar
wird.
Die Mitgliedstaaten können sich den Druck
der Warenverkehrsbescheinigungen vorbehalten
oder ihn Druckereien überlassen, die sie hiezu
ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß in
jeder Warenverkehrsbescheinigung auf die Ermächtigung
hingewiesen werden. Jede Bescheinigung
muß den Namen und die Anschrift oder
das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie
trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer.
Artikel 13
Im Einfuhrmitgliedstaat ist die Warenverkehrsbescheinigung
den Zollbehörden nach
den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen.
Diese Zollbehörden können eine Übersetzung
verlangen. Sie können außerdem verlangen,
daß die Einfuhrzollanmeldung durch
eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus
der hervorgeht, daß die Waren die Voraussetzungen
für die Anwendung der Bestimmungen
des Teils I dieses Anhangs erfüllen.
Artikel 14
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren die Zollbehandlung
der Zone oder die in Artikel 25bis
vorgesehene Vorzugsbehandlung ohne Vorlage
einer Warenverkehrsbescheinigung jenen Waren,
die in Kleinsendungen an Privatpersonen verschickt
werden oder die sich im persönlichen
Gepäck Reisender befinden, sofern es sich um
Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und
angemeldet wird, daß sie den Voraussetzungen
für die Anwendung des Abkommens entsprechen,
wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung
kein Zweifel bestehen darf.
(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art
gelten solche, die gelegentlich erfolgen und die
ausschließlich aus Waren bestehen, die zum persönlichen
Ge- oder Verbrauch des Empfängers
oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch
in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen
diese Waren weder durch ihre Beschaffenheit
noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß
geben, daß die Einfuhr aus kommerziellen
Gründen erfolgt. Außerdem darf der Gesamtwert
der Waren bei Kleinsendungen 60 Rechnungseinheiten
und bei den im persönlichen
Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren
200 Rechnungseinheiten nicht überschreiten.
(3) Eine Rechnungseinheit (RE) entspricht
dem Wert von 0,88867088 g Feingold. Bei
einer Änderung der Rechnungseinheit setzen sich
die Mitgliedstaaten miteinander in Verbindung,
um den Goldwert der Rechnungseinheit neu
festzulegen.
Artikel 15
(1) Werden Waren aus einem Mitgliedstaat
zu einer Ausstellung in ein anderes Land als
einen Mitgliedstaat oder einen Mitgliedstaat der
Gemeinschaft gesandt und nach der Ausstellung
zur Einfuhr nach einem Mitgliedstaat verkauft,
so ist die Zollbehandlung der Zone oder die in
Artikel 25bis vorgesehene Vorzugsbehandlung zu
gewähren, sofern sie die Voraussetzungen des
Teils I dieses Anhangs für die Anerkennung als
Ursprungserzeugnisse erfüllen und sofern den
zuständigen Zollbehörden nachgewiesen wird,
daß
a) ein Ausführer diese Waren aus dem Gebiet
eines Mitgliedstaates oder eines Mitgliedstaates
der Gemeinschaft in das Land
der Ausstellung gesandt und dort ausgestellt
hat;
b) dieser Ausführer die Waren einem Empfänger
in einem Mitgliedstaat verkauft
oder überlassen hat;
c) die Waren während oder unmittelbar nach
der Ausstellung in dem Zustand in das
Gebiet eines Mitgliedstaates versandt
worden sind, in dem sie zur Ausstellung
gesandt wurden;
d) die Waren von dem Zeitpunkt ab, an dem
sie zur Ausstellung gesandt wurden, nicht
zu anderen Zwecken als zur Vorführung
auf dieser Ausstellung verwendet worden
sind.
(2) Den Zollbehörden ist eine Warenverkehrsbescheinigung
unter den üblichen
Voraussetzungen vorzulegen. In der Bescheinigung
sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung
anzugeben. Falls erforderlich, kann ein
zusätzlicher schriftlicher Nachweis über die Beschaffenheit
der Waren und die Umstände verlangt
werden, unter denen sie ausgestellt worden
sind.
(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen,
Messen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen
kommerzieller, industrieller, landwirtschaftlicher
oder handwerklicher Art, bei denen die
Waren unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen
sind Veranstaltungen zu privaten
Zwecken für den Verkauf ausländischer Waren
in Läden oder Geschäftslokalen.
Artikel 16
Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses
Titels zu gewährleisten, leisten die Mitgliedstaaten
einander durch ihre Zollverwaltungen
Amtshilfe bei der Überprüfung der Warenverkehrsbescheinigungen
auf ihre Echtheit und
Richtigkeit.
Artikel 17
Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet,
der ein Schriftstück mit sachlich falschen
Angaben anfertigt oder anfertigen läßt,
um eine Warenverkehrsbescheinigung zu erhalten,
auf Grund derer einer Ware die Zollbehandlung
der Zone oder die in Artikel 25bis vorgesehene
Vorzugsbehandlung gewährt werden kann.
Titel III
Schlußbestimmungen
Artikel 18 und 19
(Dieser Teil des Anhangs B enthält keinen
Artikel 18 oder 19)
Artikel 20
Die Erläuterungen, die Listen A, B und C
und die Muster der Warenverkehrsbescheinigungen
sind Bestandteil des Teils I dieses Anhangs.
Artikel 21
Waren, die sich am 1. April 1973 auf dem
Transport befinden oder in einem Mitgliedstaat
oder in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft
unter die Regelung für die vorübergehende Verwahrung,
die Zollager- oder die Freizonenregelung
fallen, kann die Zollbehandlung der
Zone oder die in Artikel 25bis vorgesehene
Vorzugsbehandlung gewährt werden, wenn sie
den Bestimmungen des Titels I entsprechen und
wenn den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats
innerhalb von vier Monaten nach diesem
Zeitpunkt eine nachträglich von den zuständigen
Behörden des Ausfuhrstaats erteilte
Warenverkehrsbescheinigung sowie Unterlagen
über die Umstände der Beförderung vorgelegt
werden.
Artikel 22
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit
die Warenverkehrsbescheinigungen, zu deren
Ausstellung ihre Zollverwaltungen nach den in
Artikel 2 genannten Verträgen befugt sind, gemäß
den Bestimmungen dieser Verträge ausgestellt
werden. Sie verpflichten sich ferner, die
hiezu erforderliche Zusammenarbeit der Verwaltungen
zu gewährleisten, insbesondere zur
Kontrolle der Beförderung und des Aufenthaltes
der Waren, die im Rahmen der in Artikel
2 genannten Verträge ausgetauscht
werden.
Artikel 23
(1) Waren, die nicht die Ursprungseigenschaft
einer in Artikel 2 angeführten Vertragspartei
haben und die zur Herstellung von Erzeugnissen
verwendet werden, für die von den Zollbehörden
eine Warenverkehrsbescheinigung ausgestellt
wird, um damit in einem Mitgliedstaat
die in Artikel 25bis vorgesehene Vorzugsbehandlung
zu erlangen, können von dem Zeitpunkt
ab, in dem der auf gleichartige Ursprungserzeugnisse
zu erhebende Zoll auf Grund der in
Artikel 2 genannten Verträge auf 40% des
Ausgangszollsatzes gesenkt worden ist, nicht
Gegenstand irgendeiner Zollrückvergütung oder
Nichterhebung von Zöllen sein.
(2) Eingeführte Waren, die zur Herstellung
von Erzeugnissen verwendet werden, für die
von den Zollbehörden eine Warenverkehrsbescheinigung
ausgestellt wird, um damit in
einem Mitgliedstaat die Zollbehandlung der
Zone zu erlangen, können nicht Gegenstand
irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung
von Zöllen sein. Diese Bestimmung
gilt nicht für solche zur Herstellung von Erzeugnissen
verwendete Waren, welchen die
Zollbehandlung der Zone zukommt, die aber
noch einem EFTA-Zoll unterliegen.
(3) In diesem und in den folgenden Artikeln
umfaßt der Ausdruck ,Zölle' auch die Abgaben
zollgleicher Wirkung.
Artikel 24
(1) Aus den Warenverkehrsbescheinigungen
geht gegebenenfalls hervor, daß die Waren, auf
die sie sich beziehen, unter den in Artikel 25
Absatz 1 genannten Bedingungen die Ursprungseigenschaft
erworben und jede zusätzliche Be-
oder Verarbeitung erfahren haben; diese Regelung
gilt bis zu dem Zeitpunkt, von dem an
der für diese Waren geltende Zollsatz zwischen
der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen
Zusammensetzung und Irland einerseits und den
Mitgliedstaaten andererseits beseitigt ist.
(2) Die Warenverkehrsbescheinigungen lassen
gegebenenfalls die Wertsteigerung erkennen, die
in jedem der folgenden Gebiete erzielt worden
ist
— jedem Mitgliedstaat,
— Dänemark und dem Vereinigten Königreich,
— der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen
Zusammensetzung,
— Irland.
Artikel 25
(1) Bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat
kann die Zollbehandlung der Zone auf folgende
Waren angewendet werden
a) Waren, die die Bedingungen des Teils I
dieses Anhangs erfüllen und für die eine
Warenverkehrsbescheinigung erteilt wurde,
aus der hervorgeht, daß sie ihre Ursprungseigenschaft
ausschließlich im Ausfuhrmitgliedstaat,
in einem anderen Mitgliedstaat,
in Dänemark oder im Vereinigten Königreich
erworben haben und daß jede
zusätzliche Be- oder Verarbeitung ausschließlich
dort erfolgt ist;
b) Waren, ausgenommen solche der Kapitel 50
bis 62, die die Bedingungen des Teils I
dieses Anhangs erfüllen und für die eine
Warenverkehrsbescheinigung erteilt wurde,
aus der hervorgeht,
i) daß sie durch die Be- oder Verarbeitung
von Erzeugnissen entstanden
sind, die zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr
aus der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen
Zusammensetzung oder
aus Irland dort bereits die Eigenschaft
von Ursprungserzeugnissen erworben
hatten,
und
ii) daß der in einem Mitgliedstaat, in
Dänemark oder im Vereinigten Königreich
erworbene Wertzuwachs 50%
oder mehr des Wertes dieser Waren
darstellt;
c) Waren der Kapitel 50 bis 62, die in
Spalte 2 der folgenden Liste angeführt
sind, die Bedingungen des Teils I dieses
Anhangs erfüllen und für die eine Warenverkehrsbescheinigung
erteilt wurde, aus
der hervorgeht, daß sie durch die Be-
oder Verarbeitung von Erzeugnissen entstanden
sind, die in Spalte 1 der folgenden
Liste angeführt sind und zum Zeitpunkt
ihrer Ausfuhr aus der Gemeinschaft in
ihrer ursprünglichen Zusammensetzung
oder aus Irland dort bereits die Eigenschaft
von Ursprungserzeugnissen erworben
hatten.
(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten
Fällen können die Mitgliedstaaten jeweils Übergangsmaßnahmen
treffen, damit die in Artikel 3
Absatz 2 der in Artikel 2 erwähnten Abkommen
genannten Zölle nicht von dem Wert erhoben
werden, der dem Wert von Ursprungserzeugnissen
eines Mitgliedstaats oder Dänemarks
oder des Vereinigten Königreichs entspricht,
die zur Herstellung anderer, die Voraussetzungen
dieses Teils des Anhangs B erfüllender
Waren verwendet wurden und die anschließend
in einen Mitgliedstaat eingeführt werden.
Artikel 25bis
In anderen als den in Artikel 25 Absatz 1
genannten Fällen hat ein Mitgliedstaat jenen
Waren, die Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses
Teils des Anhangs B sind, dieselbe Vorzugsbehandlung
zu gewähren, die er solchen Waren
auf Grund des Artikels 3 Absatz 2 der in Artikel
2 erwähnten Abkommen gewährt.
Artikel 26
(Dieser Teil des Anhangs B enthält keinen
Artikel 26)
Artikel 27
Zur Anwendung von Artikel 2 gilt jedes
Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei der in
diesem Artikel erwähnten Verträge als Erzeugnis
ohne Ursprungseigenschaft, solange eine
andere Vertragspartei gegenüber dieser Vertragspartei
auf Grund des betreffenden, in Artikel 2
genannten Vertrages auf diese Ware den Drittlands-
Zoll anwendet.
Artikel 28
(Dieser Teil des Anhangs B enthält keinen
Artikel 28)
BEILAGE 1 ZUM TEIL I
Erläuterungen
Anmerkung 1 — zu Artikel 1
Der Begriff ,Mitgliedstaat' umfaßt auch die
Hoheitsgewässer dieses Mitgliedstaates.
Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich
der Fabrikschiffe, auf denen die
durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be-
oder verarbeitet werden, gelten als Teil des
Gebiets des Mitgliedstaates, zu dem sie gehören,
wenn sie die in Anmerkung 5 enthaltenen Voraussetzungen
erfüllen.
Anmerkung 2 — zu den Artikeln 1, 2 und 3
Bei der Feststellung, ob eine Ware ein
Ursprungserzeugnis ist, wird nicht geprüft, ob
Energiestoffe, Einrichtungen, Maschinen und
Werkzeuge, die zur Herstellung dieser Ware verwendet
wurden, ihren Ursprung in dritten
Ländern haben.
Anmerkung 3 — zu den Artikeln 2 und 5
Für die Anwendung des Artikels 2 Absatz 1
lit. b gilt hinsichtlich der eingetretenen Wertsteigerung
die Prozentregel unter Beachtung der
Sonderbestimmungen der Listen A und B. Wenn
die hergestellte Ware in Liste A angeführt ist,
bildet die Prozentregel also ein zusätzliches
Kriterium neben dem Wechsel der Tarifnummer
für das gegebenenfalls verwendete Erzeugnis
ohne Ursprungseigenschaft. Ebenso gelten die
Bestimmungen über die Unzulässigkeit der
Kumulierung der in den Listen A und B vorgesehenen
Prozentsätze für ein und dieselbe hergestellte
Ware auch für die in den einzelnen
Staaten eingetretene Wertsteigerung.
Anmerkung 4 — zu den Artikeln 1, 2 und 3
Die Umschließungen und die in ihnen enthaltenen
Waren werden als ein Ganzes angesehen.
Dies gilt jedoch nicht, wenn die Umschließungen
für die in ihnen verpackten Waren
nicht üblich sind und unabhängig von ihrer
Verwendung als Umschließung einen dauernden,
selbständigen Gebrauchswert haben.
Anmerkung 5 — zu Artikel 4 Buchstabe f
Der Begriff ,seine Schiffe gilt nur für Schiffe,
a) die in einem Mitgliedstaat oder in einem
Mitgliedstaat der Gemeinschaft im Schiffsregister
eingetragen oder dort angemeldet
sind;
b) die die Flagge eines Mitgliedstaates oder
eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft
führen;
c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates
oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
sind oder Eigentum einer Gesellschaft,
deren Hauptniederlassung im Gebiet
eines dieser Staaten liegt und bei
welcher der oder die Geschäftsführer, der
Vorsitzende des Vorstandes oder Aufsichtsrates
und die Mehrzahl der Mitglieder
dieser Organe Staatsangehörige
eines Mitgliedstaates oder der Mitgliedstaaten
der Gemeinschaft sind, wenn sich
außerdem bei Personalgesellschaften oder
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
mindestens die Hälfte des Kapitals in der
Hand der betreffenden Staaten, von
öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder
von Staatsangehörigen dieser Staaten befindet;
d) deren Schiffsführung ausschließlich aus
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates
oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
besteht;
e) deren Besatzung zu wenigstens 75% aus
Staatsangehörigen eines der Mitgliedstaaten
oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
besteht.
Anmerkung 6 — zu Artikel 6
Als Preis ,ab Werk' gilt der Preis, der dem
Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen
die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt
worden ist, einschließlich des Wertes aller verwendeten
Erzeugnisse.
Als ,Zollwert' gilt der Wert, wie er in dem
am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten
Abkommen über den Zollwert der
Waren festgelegt ist.
Anmerkung 7 — zu Artikel 8
Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigungen
gemäß Artikel 8 Absatz 3 mit
ihrem Vermerk versehen, können eine Beschau
der Waren nach den Bestimmungen des betreffenden
Staates vornehmen.
Anmerkung 8 — zu Artikel 10
Betrifft eine Warenverkehrsbescheinigung Waren,
die vorher aus einem Mitgliedstaat oder aus
einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft eingeführt
worden sind und die in unverändertem Zustand
wieder ausgeführt werden, so ist auf den neuen,
durch den wiederausführenden Staat erteilten
Warenverkehrsbescheinigungen unbeschadet des
Artikels 24 in jedem Fall der Staat anzugeben,
in dem die frühere Warenverkehrsbescheinigung
erteilt worden ist. Sind die Waren nicht in ein
Zollager verbracht worden, so muß aus den
Warenverkehrsbescheinigungen ferner hervorgehen,
daß die in Artikel 8 Absatz 3 vor-
gesehenen Vermerke regelmäßig eingetragen
worden sind.
Anmerkung 9 — zu den Artikeln 16 und 22
Betrifft eine gemäß Artikel 8 Absatz 2 oder 4
ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung Waren,
die in unverändertem Zustand wieder ausgeführt
werden, so muß es den Zollbehörden des
Bestimmungslandes möglich sein, im Rahmen der
Zusammenarbeit der Verwaltungen Abschriften
der früher für diese Waren erteilten Warenverkehrsbescheinigungen
zu erhalten.
Anmerkung 10 — zu den Artikeln 23 und 25
Der Begriff ,Zollbehandlung der Zone' ist
in der im Übereinkommen gegebenen Definition
zu verstehen. Im Zusammenhang mit den
Artikeln 23 und 25 umfaßt er gegebenenfalls
auch die in der Anmerkung 10 der Erläuterungen
zu Protokoll Nr. 3 der in Artikel 2 genannten
Verträge definierte Zollbehandlung.
Anmerkung 11 — zu Artikel 23
Unter „irgendeiner Zollrückvergütung oder
Nichterhebung von Zöllen" ist jede Rückerstattung
oder vollständige oder teilweise
Nichterhebung von Zöllen für die verwendeten
Waren zu verstehen, die in einer Bestimmung
vorgesehen ist, die diese Rückerstattung oder
Nichterhebung ausdrücklich oder tatsächlich gestattet,
wenn die aus diesen Erzeugnissen hergestellten
Waren nicht für den inländischen Verbrauch
bestimmt sind, sondern ausgeführt
werden.
Anmerkung 12 — zu den Artikeln 24 und 25
Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 1
sind insbesondere so zu verstehen, daß nicht
angewendet worden sind
i) irgendeine Bestimmung der in Artikel
2 genannten Verträge, die den
Bestimmungen des letzten Satzes des
Artikels 1 lit. b entspricht, hinsichtlich
Erzeugnisse der Gemeinschaft in ihrer
ursprünglichen Zusammensetzung und
Irlands, die in einem Mitgliedstaat be-
oder verarbeitet worden sind;
ii) oder eine Bestimmung mit gleicher
Wirkung im Verhältnis zwischen
Dänemark und dem Vereinigten
Königreich einerseits und der Gemeinschaft
in ihrer ursprünglichen
Zusammensetzung und Irland andererseits
hinsichtlich Erzeugnisse der
Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen
Zusammensetzung und Irlands, die
in Dänemark oder dem Vereinigten
Königreich be- oder verarbeitet
worden sind.
Anmerkung 13 — zu Artikel 25bis
Werden Ursprungserzeugnisse, die nicht die
Voraussetzungen des Artikels 25 Absatz 1 erfüllen,
in einen Mitgliedstaat eingeführt, so
handelt es sich bei dem Ausgangszollsatz für
Zollsenkungen, die im Artikel 25bis erwähnt und
im Artikel 3 Absatz 2 der in Artikel 2 erwähnten
Verträge vorgesehen sind, um den
Zollsatz, den der Einfuhrstaat gegenüber Drittländern
am 1. Jänner 1972 tatsächlich angewendet
hat.