141_1971
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141. Kundmachung: Festsetzung von Zuschlägen zum Fahrpreis bei der Benützung von Zügen oder Zugteilen mit besonderer Ausstattung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 141. Kundmachung: Festsetzung von Zuschlägen zum Fahrpreis bei der Benützung von Zügen oder Zugteilen mit besonderer Ausstattung
1971_141_0 141. Kundmachung: Festsetzung von Zuschlägen zum Fahrpreis bei der Benützung von Zügen oder Zugteilen mit besonderer Ausstattung
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Auf Grund der vom Hauptausschuß des Nationalrates
gemäß § 4 des Verfassungsgesetzes vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180, am 18. Feber
1971 erteilten Ermächtigung wird kundgemacht
Die für die Beförderung von Personen in
Zügen oder Zugteilen, die mit besonderer Ausstattung
versehen und in den Fahrplänen besonders
gekennzeichnet sind (Trans-Europ-Expreß-
Züge und sonstige Züge oder Zugteile mit besonderer
Ausstattung), zu entrichtenden Zuschläge
werden im Hinblick auf die durch internationale
Übereinkommen getroffene Festlegung ab 1. Mai
1971 mit S 0'1959 je Tarifkilometer festgesetzt.
Die für die einzelnen Bahnhofsverbindungen sich
ergebenden Zuschläge werden in den Tarifen veröffentlicht.