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141_1971 AT

141. Kundmachung: Festsetzung von Zuschlägen zum Fahrpreis bei der Benützung von Zügen oder Zugteilen mit besonderer Ausstattung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 141. Kundmachung: Festsetzung von Zuschlägen zum Fahrpreis bei der Benützung von Zügen oder Zugteilen mit besonderer Ausstattung

Auf Grund der vom Hauptausschuß des Nationalrates

gemäß § 4 des Verfassungsgesetzes vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180, am 18. Feber

1971 erteilten Ermächtigung wird kundgemacht

Die für die Beförderung von Personen in

Zügen oder Zugteilen, die mit besonderer Ausstattung

versehen und in den Fahrplänen besonders

gekennzeichnet sind (Trans-Europ-Expreß-

Züge und sonstige Züge oder Zugteile mit besonderer

Ausstattung), zu entrichtenden Zuschläge

werden im Hinblick auf die durch internationale

Übereinkommen getroffene Festlegung ab 1. Mai

1971 mit S 0'1959 je Tarifkilometer festgesetzt.

Die für die einzelnen Bahnhofsverbindungen sich

ergebenden Zuschläge werden in den Tarifen veröffentlicht.

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