141. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Besuch der Ausflugs- und Wintersportgebiete Großwalz und Duh na Ostrem vrhu
Gesetzestext (1 Artikel)
BUNDESMINISTERIUM
FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Zl. 148.116-12/70
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
begrüßt die Botschaft der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien und
beehrt sich, folgendes mitzuteilen
Vom Wunsche geleitet, den österreichischen
und jugoslawischen Teilnehmern am Kleinen
Grenzverkehr zwischen der Republik Österreich
und der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien den Besuch der Ausflugs- und Wintersportgebiete
Großwalz und Duh na Ostrem
vrhu zu ermöglichen, schlägt die Österreichische
Bundesregierung den Abschluß folgender Vereinbarung
vor
Artikel 1
(1) Jugoslawische Staatsbürger mit Grenzausweisen
für den Kleinen Grenzverkehr dürfen zur
Ausübung des Wintersportes und zum Besuch des
Ausflugsortes Großwalz die österreichisch-jugoslawische
Staatsgrenze beim Grenzstein X/332
überschreiten und sich in Österreich innerhalb der
Katastralgemeinde Großwalz aufhalten
a) zur Ausübung des Wintersportes vom
1. Dezember bis 31. März in der Zeit von
8 bis 18 Uhr bei entsprechender Schneelage
an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen
Feiertagen sowie anläßlich von wintersportlichen
Veranstaltungen,
b) zum Besuch des Ausflugsortes Großwalz
vom 1. Mai bis 30. September in der Zeit
von 6 bis 21 Uhr an Samstagen, Sonntagen
und gesetzlichen Feiertagen.
(2) Die Rückkehr hat jeweils am selben Tage
zu erfolgen.
Artikel 2
(1) Österreichische Staatsbürger mit Grenzausweisen
für den Kleinen Grenzverkehr dürfen zur
Ausübung des Wintersportes und zum Besuch des
Ausflugsortes Duh na Ostrem vrhu die österreichisch-
jugoslawische Staatsgrenze beim Grenzstein
X/332 überschreiten und sich in Jugoslawien
im Bereich dieses Ortes aufhalten
a) zur Ausübung des Wintersportes vom
1. Dezember bis 31. März in der Zeit von
8 bis 18 Uhr bei entsprechender Schneelage
an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen
Feiertagen sowie anläßlich von wintersportlichen
Veranstaltungen,
b) zum Besuch des Ausflugsortes Duh na
Ostrem vrhu vom 1. Mai bis 30. September
in der Zeit von 6 bis 21 Uhr an Samstagen,
Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.
(2) Die Rückkehr hat jeweils am selben Tage
zu erfolgen.
Artikel 3
Für die Verbringung von Waren werden die
im Kleinen Grenzverkehr zwischen der Republik
Österreich und der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien für die Einreise in den
jenseitigen Grenzbezirk geltenden Bestimmungen
angewendet.
Artikel 4
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung
tritt die Vereinbarung zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über den Zugang zum Wintersportgelände in
Großwalz und zum Ausflugsort Duh na Ostrem
vrhu vom 12. Juli 1968 Siehe BGBl. Nr. 345/1968 außer Kraft.
Artikel 5
Jede der beiden Regierungen kann diese Vereinbarung
kündigen. Die Kündigung wird 30 Tage
nach ihrem Empfang wirksam.
Falls die Regierung der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien diesem Wortlaut
zustimmt, werden diese Verbalnote und die Antwortnote
der Botschaft der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien eine Vereinbarung
zwischen den beiden Regierungen bilden, welche
60 Tage nach Vornahme des Notenwechsels in
Kraft tritt.
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
benützt auch diese Gelegenheit, der
Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien den Ausdruck seiner vorzüglichen
Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 3. April 1970.
L. S.
An die
Botschaft der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien
Wien
BOTSCHAFT
DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN
REPUBLIK JUGOSLAWIEN
IN ÖSTERREICH
Zl. 80/70
Die Botschaft der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien drückt dem Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten ihre vorzügliche
Hochachtung aus und beehrt sich, den
Empfang der Verbalnote Zl. 148.116-12/70 vom
3. April 1970 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut
hat
„Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
begrüßt die Botschaft der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien und
beehrt sich, folgendes mitzuteilen
Vom Wunsche geleitet, den österreichischen
und jugoslawischen Teilnehmern am Kleinen
Grenzverkehr zwischen der Republik Österreich
und der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien den Besuch der Ausflugs- und Wintersportgebiete
Großwalz und Duh na Ostrem
vrhu zu ermöglichen, schlägt die Österreichische
Bundesregierung den Abschluß folgender Vereinbarung
vor
Artikel 1
(1) Jugoslawische Staatsbürger mit Grenzausweisen
für den Kleinen Grenzverkehr dürfen zur
Ausübung des Wintersportes und zum Besuch des
Ausflugsortes Großwalz die österreichisch-jugoslawische
Staatsgrenze beim Grenzstein X/332
überschreiten und sich in Österreich innerhalb der
Katastralgemeinde Großwalz aufhalten
a) zur Ausübung des Wintersportes vom
1. Dezember bis 31. März in der Zeit von
8 bis 18 Uhr bei entsprechender Schneelage
an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen
Feiertagen sowie anläßlich von wintersportlichen
Veranstaltungen,
b) zum Besuch des Ausflugsortes Großwalz
vom 1. Mai bis 30. September in der Zeit
von 6 bis 21 Uhr an Samstagen, Sonntagen
und gesetzlichen Feiertagen.
(2) Die Rückkehr hat jeweils am selben Tage
zu erfolgen.
Artikel 2
(1) Österreichische Staatsbürger mit Grenzausweisen
für den Kleinen Grenzverkehr dürfen zur
Ausübung des Wintersportes und zum Besuch des
Ausflugsortes Duh na Ostrem vrhu die österreichisch-
jugoslawische Staatsgrenze beim Grenzstein
X/332 überschreiten und sich in Jugoslawien
im Bereich dieses Ortes aufhalten
a) zur Ausübung des Wintersportes vom
1. Dezember bis 31. März in der Zeit von
8 bis 18 Uhr bei entsprechender Schneelage
an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen
Feiertagen sowie anläßlich von wintersportlichen
Veranstaltungen,
b) zum Besuch des Ausflugsortes Duh na
Ostrem vrhu vom 1. Mai bis 30. September
in der Zeit von 6 bis 21 Uhr an Samstagen,
Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.
(2) Die Rückkehr hat jeweils am selben Tage
zu erfolgen.
Artikel 3
Für die Verbringung von Waren werden die
im Kleinen Grenzverkehr zwischen der Republik
Österreich und der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien für die Einreise in den
jenseitigen Grenzbezirk geltenden Bestimmungen
angewendet.
Artikel 4
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung
tritt die Vereinbarung zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über den Zugang zum Wintersportgelände in
Großwalz und zum Ausflugsort Duh na Ostrem
vrhu vom 12. Juli 1968 außer Kraft.
Artikel 5
Jede der beiden Regierungen kann diese Vereinbarung
kündigen. Die Kündigung wird 30 Tage
nach ihrem Empfang wirksam.
Falls die Regierung der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien diesem Wortlaut
zustimmt, werden diese Verbalnote und die Antwortnote
der Botschaft der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien eine Vereinbarung
zwischen den beiden Regierungen bilden, welche
60 Tage nach Vornahme des Notenwechsels in
Kraft tritt.
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
benützt auch diese Gelegenheit, der
Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien den Ausdruck seiner vorzüglichen
Hochachtung zu erneuern."
Die Botschaft der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien beehrt sich, dem Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
mitzuteilen, daß die Regierung der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien mit dem vorstehenden
Vorschlag einverstanden ist.
Die Botschaft der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien benützt auch diese Gelegenheit,
dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
den Ausdruck ihrer vorzüglichen
Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 3. April 1970.
L. S.
An das
Bundesministerium für
Auswärtige Angelegenheiten
Wien
Die vorstehende Vereinbarung tritt am 2. Juni 1970 in Kraft.