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141_1970 AT

141. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Besuch der Ausflugs- und Wintersportgebiete Großwalz und Duh na Ostrem vrhu

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 141. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Besuch der Ausflugs- und Wintersportgebiete Großwalz und Duh na Ostrem vrhu

BUNDESMINISTERIUM

FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Zl. 148.116-12/70

Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

begrüßt die Botschaft der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien und

beehrt sich, folgendes mitzuteilen

Vom Wunsche geleitet, den österreichischen

und jugoslawischen Teilnehmern am Kleinen

Grenzverkehr zwischen der Republik Österreich

und der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien den Besuch der Ausflugs- und Wintersportgebiete

Großwalz und Duh na Ostrem

vrhu zu ermöglichen, schlägt die Österreichische

Bundesregierung den Abschluß folgender Vereinbarung

vor

Artikel 1

(1) Jugoslawische Staatsbürger mit Grenzausweisen

für den Kleinen Grenzverkehr dürfen zur

Ausübung des Wintersportes und zum Besuch des

Ausflugsortes Großwalz die österreichisch-jugoslawische

Staatsgrenze beim Grenzstein X/332

überschreiten und sich in Österreich innerhalb der

Katastralgemeinde Großwalz aufhalten

a) zur Ausübung des Wintersportes vom

1. Dezember bis 31. März in der Zeit von

8 bis 18 Uhr bei entsprechender Schneelage

an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen

Feiertagen sowie anläßlich von wintersportlichen

Veranstaltungen,

b) zum Besuch des Ausflugsortes Großwalz

vom 1. Mai bis 30. September in der Zeit

von 6 bis 21 Uhr an Samstagen, Sonntagen

und gesetzlichen Feiertagen.

(2) Die Rückkehr hat jeweils am selben Tage

zu erfolgen.

Artikel 2

(1) Österreichische Staatsbürger mit Grenzausweisen

für den Kleinen Grenzverkehr dürfen zur

Ausübung des Wintersportes und zum Besuch des

Ausflugsortes Duh na Ostrem vrhu die österreichisch-

jugoslawische Staatsgrenze beim Grenzstein

X/332 überschreiten und sich in Jugoslawien

im Bereich dieses Ortes aufhalten

a) zur Ausübung des Wintersportes vom

1. Dezember bis 31. März in der Zeit von

8 bis 18 Uhr bei entsprechender Schneelage

an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen

Feiertagen sowie anläßlich von wintersportlichen

Veranstaltungen,

b) zum Besuch des Ausflugsortes Duh na

Ostrem vrhu vom 1. Mai bis 30. September

in der Zeit von 6 bis 21 Uhr an Samstagen,

Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.

(2) Die Rückkehr hat jeweils am selben Tage

zu erfolgen.

Artikel 3

Für die Verbringung von Waren werden die

im Kleinen Grenzverkehr zwischen der Republik

Österreich und der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien für die Einreise in den

jenseitigen Grenzbezirk geltenden Bestimmungen

angewendet.

Artikel 4

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung

tritt die Vereinbarung zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung der

Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

über den Zugang zum Wintersportgelände in

Großwalz und zum Ausflugsort Duh na Ostrem

vrhu vom 12. Juli 1968 Siehe BGBl. Nr. 345/1968 außer Kraft.

Artikel 5

Jede der beiden Regierungen kann diese Vereinbarung

kündigen. Die Kündigung wird 30 Tage

nach ihrem Empfang wirksam.

Falls die Regierung der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien diesem Wortlaut

zustimmt, werden diese Verbalnote und die Antwortnote

der Botschaft der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien eine Vereinbarung

zwischen den beiden Regierungen bilden, welche

60 Tage nach Vornahme des Notenwechsels in

Kraft tritt.

Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

benützt auch diese Gelegenheit, der

Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien den Ausdruck seiner vorzüglichen

Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 3. April 1970.

L. S.

An die

Botschaft der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien

Wien

BOTSCHAFT

DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN

REPUBLIK JUGOSLAWIEN

IN ÖSTERREICH

Zl. 80/70

Die Botschaft der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien drückt dem Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten ihre vorzügliche

Hochachtung aus und beehrt sich, den

Empfang der Verbalnote Zl. 148.116-12/70 vom

3. April 1970 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut

hat

„Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

begrüßt die Botschaft der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien und

beehrt sich, folgendes mitzuteilen

Vom Wunsche geleitet, den österreichischen

und jugoslawischen Teilnehmern am Kleinen

Grenzverkehr zwischen der Republik Österreich

und der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien den Besuch der Ausflugs- und Wintersportgebiete

Großwalz und Duh na Ostrem

vrhu zu ermöglichen, schlägt die Österreichische

Bundesregierung den Abschluß folgender Vereinbarung

vor

Artikel 1

(1) Jugoslawische Staatsbürger mit Grenzausweisen

für den Kleinen Grenzverkehr dürfen zur

Ausübung des Wintersportes und zum Besuch des

Ausflugsortes Großwalz die österreichisch-jugoslawische

Staatsgrenze beim Grenzstein X/332

überschreiten und sich in Österreich innerhalb der

Katastralgemeinde Großwalz aufhalten

a) zur Ausübung des Wintersportes vom

1. Dezember bis 31. März in der Zeit von

8 bis 18 Uhr bei entsprechender Schneelage

an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen

Feiertagen sowie anläßlich von wintersportlichen

Veranstaltungen,

b) zum Besuch des Ausflugsortes Großwalz

vom 1. Mai bis 30. September in der Zeit

von 6 bis 21 Uhr an Samstagen, Sonntagen

und gesetzlichen Feiertagen.

(2) Die Rückkehr hat jeweils am selben Tage

zu erfolgen.

Artikel 2

(1) Österreichische Staatsbürger mit Grenzausweisen

für den Kleinen Grenzverkehr dürfen zur

Ausübung des Wintersportes und zum Besuch des

Ausflugsortes Duh na Ostrem vrhu die österreichisch-

jugoslawische Staatsgrenze beim Grenzstein

X/332 überschreiten und sich in Jugoslawien

im Bereich dieses Ortes aufhalten

a) zur Ausübung des Wintersportes vom

1. Dezember bis 31. März in der Zeit von

8 bis 18 Uhr bei entsprechender Schneelage

an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen

Feiertagen sowie anläßlich von wintersportlichen

Veranstaltungen,

b) zum Besuch des Ausflugsortes Duh na

Ostrem vrhu vom 1. Mai bis 30. September

in der Zeit von 6 bis 21 Uhr an Samstagen,

Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.

(2) Die Rückkehr hat jeweils am selben Tage

zu erfolgen.

Artikel 3

Für die Verbringung von Waren werden die

im Kleinen Grenzverkehr zwischen der Republik

Österreich und der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien für die Einreise in den

jenseitigen Grenzbezirk geltenden Bestimmungen

angewendet.

Artikel 4

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung

tritt die Vereinbarung zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung der

Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

über den Zugang zum Wintersportgelände in

Großwalz und zum Ausflugsort Duh na Ostrem

vrhu vom 12. Juli 1968 außer Kraft.

Artikel 5

Jede der beiden Regierungen kann diese Vereinbarung

kündigen. Die Kündigung wird 30 Tage

nach ihrem Empfang wirksam.

Falls die Regierung der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien diesem Wortlaut

zustimmt, werden diese Verbalnote und die Antwortnote

der Botschaft der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien eine Vereinbarung

zwischen den beiden Regierungen bilden, welche

60 Tage nach Vornahme des Notenwechsels in

Kraft tritt.

Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

benützt auch diese Gelegenheit, der

Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien den Ausdruck seiner vorzüglichen

Hochachtung zu erneuern."

Die Botschaft der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien beehrt sich, dem Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

mitzuteilen, daß die Regierung der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien mit dem vorstehenden

Vorschlag einverstanden ist.

Die Botschaft der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien benützt auch diese Gelegenheit,

dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

den Ausdruck ihrer vorzüglichen

Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 3. April 1970.

L. S.

An das

Bundesministerium für

Auswärtige Angelegenheiten

Wien

Die vorstehende Vereinbarung tritt am 2. Juni 1970 in Kraft.

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