141. Verordnung: Ingenieurkammer-Wahlordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 37 Abs. 14 und 38 Abs. 10
des Ingenieurkammergesetzes, BGBl. Nr. 71/
1969, wird verordnet
ABSCHNITT I
Wahl in die Sektionsvorstände und in den
Disziplinarausschuß der Länderkammer
§ 1. Wahlkörper
Innerhalb jeder Länderkammer (§ 1 Abs. 1
des Ingenieurkammergesetzes) bilden die Sektion
Architekten, die Sektion Ingenieurkonsulenten
und die Sektion Zivilingenieure je
einen Wahlkörper.
§ 2. Wahlbehörde
(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl
wird bei jeder Länderkammer eine gemeinsame
Wahlkommission für die drei im § 1 angeführten
Wahlkörper gebildet. Sie besteht aus einem
Wahlkommissär, der ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter
des Bundesministeriums für
Bauten und Technik sein muß, als Vorsitzenden
sowie aus neun Mitgliedern und je einem Ersatzmitglied
für jedes Mitglied. Der Wahlkommissär
wird vom Bundesminister für Bauten und Technik
ernannt. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder
werden zu je einem Drittel aus dem
Kreise der Architekten, Ingenieurkonsulenten
und Zivilingenieure, welche das aktive und
passive Wahlrecht besitzen, vom Bundesministerium
für Bauten und Technik bestellt.
Vor ihrer Bestellung ist dem Kammervorstand
der Länderkammer Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Die Namen der Mitglieder der
Wahlkommission sind vom Wahlkommissär
durch Anschlag im Kammeramt und Verlautbarung
in den Kammernachrichten zu veröffentlichen.
Die Funktionsperiode der Wahlkommission
dauert vier Jahre, jedenfalls aber bis
zur Konstituierung der neuen Wahlkommission.
(2) Der Wahlkommissär hat die Wahlkommission
einzuberufen, wenn er es für notwendig
erachtet oder wenn es mindestens drei Mitglieder
der Wahlkommission unter Angabe der zu behandelnden
Gegenstände schriftlich verlangen.
Die Wahlkommission ist beschlußfähig, wenn
der Wahlkommissär und mindestens vier Mitglieder
(Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die
Wahlkommission faßt ihre Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende
stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
seine Stimme.
(3) Das Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes)
der Wahlkommission ist ein Ehrenamt,
zu dessen Annahme jedes Kammermitglied verpflichtet
ist. Die Mitglieder der Wahlkommission
haben die mit diesem Amt verbundenen
Pflichten gewissenhaft und unparteilich zu
erfüllen. Verliert ein Mitglied das aktive oder
passive Wahlrecht, so erlischt die Mitgliedschaft
zur Wahlkommission und das für ihn bestellte
Ersatzmitglied tritt an die Stelle dieses Mitgliedes.
(4) Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der
Wählkommission gebührt für ihre Tätigkeit eine
Aufwandsentschädigung, deren Höhe vom
Kammervorstand zu bestimmen ist.
(5) Die Länderkammer hat die Wahlkommission
bei der Durchführung des Wahlverfahrens
zu unterstützen, die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.
§ 3. Ausschreibung der Wahl
(1) Die Wahlkommission hat die Wahl
spätestens zehn Wochen vor dem festgesetzten
Wahltag durch Anschlag im Kammeramt und
Verlautbarung in den Kammernachrichten auszuschreiben.
(2) Die Ausschreibung hat folgende Angaben
zu enthalten
a) den Wahltag und die Angabe, wo und
innerhalb welcher Zeit am Wahltage die
persönliche Stimmabgabe möglich ist
(Wahllokale, Wahlzeiten) und bis zu
welchem Zeitpunkt am Wahltage die eingesendeten
Wahlkuverts bei der Wahlkommission
einlangen müssen;
b) die Anzahl der zu wählenden Mitglieder
und Ersatzmitglieder der Sektionsvorstände
(§ 31) und die Höchstzahl der Mitglieder,
die eine Befugnis desselben Fachgebietes
innehaben dürfen (§ 31);
c) die Angabe, wo und innerhalb welcher
Zeit die Wählerlisten eingesehen werden
können (§ 6);
d) den Hinweis, daß Einsprüche gegen die
Aufnahme oder Nichtaufnahme in die
Wählerlisten nach Auflegung derselben
binnen zwei Wochen beim Wahlkommissär
schriftlich einzubringen sind, und daß verspätet
eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt
bleiben;
e) den Hinweis, daß Wahlvorschläge spätestens
vier Wochen vor dem Wahltage
schriftlich beim Wahlkommissär eingebracht
werden müssen, widrigenfalls sie
nicht berücksichtigt werden (§ 8);
f) die Anführung der Vorschriften über die
Wahlvorschläge (§ 8 Abs. 2);
g) den Wortlaut des § 10 Abs. 1.
§ 4. Aktives Wahlrecht
(1) Aktiv wahlberechtigt für ihren Wahlkörper
sind alle Mitglieder der Länderkammer,
die nicht nach Abs. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen
sind. Voraussetzung für die Zulassung
zur Wahlhandlung ist die Eintragung in die
Wählerlisten.
(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind alle
Kammermitglieder,
a) die am Tage der Wahlausschreibung das
aktive Wahlrecht zum Nationalrat nicht
besitzen;
b) denen am Tage der Wahlausschreibung auf
Grund eines Disziplinarerkenntnisses das
Wahlrecht entzogen ist;
c) denen am Tage der Wahlausschreibung die
Ausübung der Befugnis eingestellt ist (§ 23
Ziviltechnikergesetz).
§ 5. Passives Wahlrecht
Wählbar für ihren Wahlkörper sind alle aktiv
wahlberechtigten Kammermitglieder, die ihre
Befugnis ausüben.
§ 6. Wählerlisten
(1) Die Länderkammer hat der Wahlkommission
binnen einer Woche nach Ausschreibung
der Wahl für jeden Wahlkörper ein Verzeichnis
der Kammermitglieder zu übergeben. Dieses hat
für jedes Mitglied zu enthalten
a) den Vor- und Zunamen,
b) das Fachgebiet,
c) die Angabe, ob die Befugnis ausgeübt
wird, ruht oder eingestellt ist,
d) den Kanzleisitz, bei ruhender Befugnis den
Wohnsitz,
e) die sonstigen zur Beurteilung des Wahlrechtes
erforderlichen Angaben.
(2) Die Wahlkommission hat die von der
Länderkammer nach Wahlkörpern erstellten
Verzeichnisse (Abs. 1) spätestens zwei Wochen
nach der Wahlausschreibung durch zwei Wochen
als Wählerlisten öffentlich aufzulegen.
§ 7. Einspruchsverfahren
(1) Binnen zwei Wochen nach Auflegung der
Wählerlisten kann jeder Wahlberechtigte wegen
Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter
oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter
beim Wahlkommissär schriftlich
Einspruch erheben.
(2) Vom ersten Tage der Auflegung der
Wählerlisten an dürfen Änderungen an diesen
nur mehr im Wege des Einspruchsverfahrens
vorgenommen werden; ausgenommen hievon
ist die Berichtigung von Formgebrechen und
Schreibfehlern.
(3) Der Wahlkommissär hat Personen, gegen
deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch
erhoben wurde, hievon binnen zwei Werktagen
nach Einlangen des Einspruches zu verständigen.
Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt
werden, wenn sie innerhalb von
zwei Werktagen nach Zustellung dieser Verständigung
beim Wahlkommissär schriftlich
eingebracht werden.
(4) Über Einsprüche hat die Wahlkommission
binnen einer Woche zu entscheiden. Die Entscheidung
ist dem Einspruchswerber und dem
Betroffenen mitzuteilen. Die auf Grund der
Entscheidung erforderlichen Abänderungen der
Wählerlisten sind sofort durchzuführen. Bei
jeder Änderung ist auf die Entscheidung hinzuweisen.
(5) Nach Beendigung des Einspruchsverfahrens
hat die Wahlkommission die Wählerlisten abzuschließen.
Die abgeschlossenen Wählerlisten sind
der Wahl zugrunde zu legen.
§ 8. Wahlvorschläge
(1) Wahlvorschläge sind spätestens vier
Wochen vor dem Wahltage beim Wahlkommissär
schriftlich einzubringen.
(2) Die Wahlvorschläge müssen
a) von 5 v. H. der Wahlberechtigten, mindestens
aber von fünfzehn Wahlberechtigten
unterschrieben sein; außerdem ist der abtretende
Sektionsvorstand (Disziplinarausschuß)
zur Einbringung eines Wahlvorschlages
berechtigt;
b) mindestens so viele Wahlwerber nennen,
als Mandate einschließlich der Mandate der
Ersatzmitglieder zu vergeben sind;
c) für den Sektionsvorstand bezüglich ihrer
Zusammensetzung nach Fachgebieten den
Bestimmungen des § 31 entsprechen.
(3) Jeder Wahlvorschlag hat eine eindeutig
unterscheidende Bezeichnung zu führen. Fehlt
eine solche, so ist der Wahlvorschlag nach dem
an erster Stelle vorgeschlagenen Wahlwerber
(Listenführer) zu benennen. Sofern nicht ein Zustellungsbevollmächtigter
im Wahlvorschlag angegeben
ist, gilt der Listenführer als Zustellungsbevollmächtigter.
(4) Jeder Wahlvorschlag hat die Wahlwerber
in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe
von Vor- und Zunamen, Geburtsdatum,
Fachgebiet und Kanzleisitz anzuführen. Die
Zustimmung jedes Wahlwerbers zu seiner Aufnahme
in den Wahlvorschlag muß durch seine
Unterschrift nachgewiesen werden.
(5) Sämtliche Bewerber eines Wahlvorschlages
bilden eine Wählergruppe.
§ 9. Prüfung, Abänderung und
Verlautbarung der Wahlvorschläge
(1) Die Wahlkommission hat die innerhalb
der Einreichtungsfrist überreichten Wahlvorschläge
zu prüfen und vorhandene Mängel
binnen drei Werktagen dem Zustellungsbevollmächtigten
der Wählergruppe mitzuteilen. Zur
Behebung der Mängel ist eine Frist von einer
Woche zu setzen.
(2) Bereits zugelassene Wahlvorschläge bleiben
gültig, auch wenn nachträglich eine Verminderung
der Wahlwerber eintritt.
(3) Weisen mehrere Wahlvorschläge den
Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser
von der Wahlkommission aufzufordern, binnen
drei Werktagen nach Zustellung der Aufforderung
zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge
er sich entscheidet. Aus allen anderen
Wahlvorschlägen ist er sodann zu streichen.
Gibt er innerhalb der gestellten Frist keine Erklärung
ab, so ist er aus allen Wahlvorschlägen
zu streichen.
(4) Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen
Zurückziehung sind vom Zustellungsbevollmächtigten
der Wählergruppe spätestens bis
zum Ablauf des vierzehnten Tages vor dem
Wahltag der Wahlkommission schriftlich mitzuteilen.
Änderungen durch Streichung oder Neuaufnahme,
von Wahlwerbern sowie die Zurückziehung
des Wahlvorschlages müssen, wenn der
Wahlvorschlag vom abtretenden Sektionsvorstand
oder Disziplinarausschuß eingebracht
wurde, von diesem beschlossen, sonst von zwei
Drittel der Wahlberechtigten gefertigt sein, die
den Wahlvorschlag unterzeichnet haben.
(5) Mehrere zugelassene Wahlvorschläge hat die
Wahlkommission in der Reihenfolge ihrer Einreichung
spätestens eine Woche vor dem Wahltage
durch Anschlag im Kammeramt und Verlautbarung
in den Kammernachrichten kundzumachen.
(6) Liegt für einen Wahlkörper für die Wahl
in den Sektionsvorstand oder für die Wahl in den
Disziplinarausschuß kein Wahlvorschlag vor oder
können sämtliche eingereichten Wahlvorschläge
wegen Mangelhaftigkeit nicht zugelassen werden,
so hat die Wahlkommission das Wahlverfahren in
diesem Wahlkörper durch Wahlausschreibung
(§ 3) unverzüglich neu einzuleiten. Liegt für einen
Wahlkörper nur ein zugelassener Wahlvorschlag
vor, so hat die Wahlkommission von der Fortsetzung
des Wahlverfahrens in diesem Wahlkörper
abzusehen, diese Tatsache zu verlautbaren
und die Wahlwerber des Wahlvorschlages als
gewählt zu erklären. Die Namen der gewählten
Mitglieder und Ersatzmitglieder sind gemäß § 18
zu veröffentlichen.
§ 10. Zusendung des Wahlkuverts
an die Briefwähler
(1) Wahlberechtigte, die ihren Kanzleisitz (bei
ruhender Befugnis ihren Wohnsitz) nicht am
Sitz der Länderkammer haben, können ihr Wahlrecht
entweder persönlich oder durch Übersendung
des die Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts
an die zuständige Wahlkommission ausüben
(Briefwahl).
(2) Den gemäß Abs. 1 zur Briefwahl Berechtigten
hat die Wahlkommission spätestens eine
Woche vor dem Wahltag folgendes zuzusenden
a) das Wahlkuvert (§ 11),
b) die amtlichen Stimmzettel (§ 13),
c) ein Begleitschreiben mit dem Wortlaut des
§ 11
(3) Für die Wahlkörper sind deutlich unterscheidbare
Wahlkuverts zu verwenden.
§ 11. Stimmabgabe durch Übersendung
des Wahlkuverts (Briefwahl)
(1) Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht durch
Briefwahl ausüben, haben
a) die Stimmzettel auszufüllen,
b) die ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert,
c) dieses in einen weiteren Briefumschlag zu
legen, der den Vor- und Zunamen, die
Befugnis und den Kanzleisitz (Wohnsitz)
des Wählers zu enthalten hat, und
d) den weiteren Briefumschlag so zeitgerecht
an die Wahlkommission einzusenden, daß
dieser vor Beginn der Stimmenzählung einlangt.
(2) Die Verwendung eines anderen als des
zugesandten Wahlkuverts oder der amtlichen
Stimmzettel macht die Stimme ungültig.
§ 12. Wahlhandlung
(1) Am festgesetzten Wahltage hat sich die
Wahlkommission im Wahllokal zu versammeln.
Der Wahlkommissär hat die Wahlhandlung zu
eröffnen und als Wahlleiter für die Aufrechterhaltung
der Ruhe und Ordnung sowie für die Einhaltung
der Bestimmungen der Wahlordnung zu
sorgen.
(2) Dem Abstimmungsverfahren kann ein von
jeder zugelassenen Wählergruppe namhaft gemachter
Vertrauensmann als Wahlzeuge beiwohnen.
Ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung
steht dem Vertrauensmann nicht zu.
(3) Im Wahllokal müssen sich die Wählerlisten,
je ein zugehöriges Abstimmungsverzeichnis, ein
Exemplar dieser Verordnung, eine genügende
Anzahl von amtlich aufzulegenden, je nach Wahlkörper
deutlich unterscheidbaren Wahlkuverts,
ein entsprechender Vorrat an leeren Stimmzetteln,
leere Wahlurnen und eine geeignete Wahlzelle
befinden.
(4) Jeder Wähler hat der Wahlkommission
seinen Namen und seine Befugnis anzugeben
sowie im Zweifel seine Identität nachzuweisen.
Die Wahlkommission hat zu prüfen, ob der
Wähler in der Wählerliste eingetragen ist. Ist dies
der Fall, so erhält der Wähler das seinem Wahlkörper
entsprechende leere Wahlkuvert sowie je
einen leeren Stimmzettel.
(5) Der Wähler hat hierauf in der Wahlzelle
die Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert
zu legen. Sodann hat er das Kuvert verschlossen
dem Wahlkommissär zu übergeben, der
es ungeöffnet in die für den betreffenden Wahlkörper
vorgesehene Wahlurne legt. Nach Abgabe
der Stimme ist der Name des Wählers unter Anmerkung
der fortlaufenden Nummer des Abstimmungsverzeichnisses
in der Wählerliste (§ 6) des
betreffenden Wahlkörpers abzustreichen und in
das für den betreffenden Wahlkörper fortlaufend
geführte Abstimmungsverzeichnis unter Beisetzung
der fortlaufenden Nummer der Wählerliste
einzutragen.
(6) Ist der Wähler in der Wählerliste nicht eingetragen
oder ist seine Identität nicht erwiesen,
so ist er von der Wahl ausgeschlossen.
§ 13. Stimmzettel
(1) Die Wahl in den Sektionsvorstand und in
den Disziplinarausschuß hat mittels verschiedener,
amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen.
Die Stimmzettel haben die zugelassenen
Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einbringens
bei der Wahlkommission neben einer
Rubrik mit einem Kreis anzuführen.
(2) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den
von ihm gewählten Wahlvorschlag durch Anbringen
eines Kreuzes oder eines anderen Zeichens in
dem neben dem Wahlvorschlag befindlichen Kreis
oder auf andere Weise eindeutig kenntlich zu
machen.
(3) Enthält ein Wahlkuvert mehrere ausgefüllte
Stimmzettel für die Wahl des gleichen Organs,
die verschiedenen Wahlvorschlägen zuzurechnen
wären, so sind alle Stimmen ungültig; enthält es
mehrere Stimmzettel, die demselben Wahlvorschlag
zuzurechnen wären, so sind sie als einzige
Stimme zu zählen.
(4) Leere Stimmzettel oder leere Wahlkuverts
sind ungültige Stimmen. Ungültig sind ferner
Stimmen, die auf einen nicht zugelassenen Wahlvorschlag
lauten oder den Willen des Wählers
nicht eindeutig erkennen lassen.
§ 14. Schluß der Stimmabgabe
Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte
Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal
erschienenen Wähler abgestimmt haben,
erklärt der Wahlkommissär die Stimmabgabe für
geschlossen.
§ 15. Behandlung der Wahlkuverts
der Briefwähler.
(1) Unmittelbar nach Schluß der Wahlhandlung
hat die Wahlkommission vorerst zu überprüfen,
ob die auf den eingelangten weiteren
Briefumschlägen (§ 11) ersichtlichen Wähler in
der Wählerliste eingetragen sind und ob sie persönlich
gewählt haben.
(2) Ist der Name des Wählers in der Wählerliste
eingetragen und hat er nicht persönlich
gewählt, so ist er unter Anmerkung der fortlaufenden
Nummer des Abstimmungsverzeichnisses
in der Wählerliste (§ 6) des betreffenden
Wahlkörpers abzustreichen und in das für den
betreffenden Wahlkörper fortlaufend geführte
Abstimmungsverzeichnis unter Beisetzung der
fortlaufenden Nummer der Wählerliste zu vermerken.
Hierauf hat der Wahlkommissär das
Wahlkuvert dem weiteren Briefumschlag zu entnehmen
und in geschlossenem Zustande in die für
den zugehörigen Wahlkörper bestimmte Wahlurne
zu legen.
(3) Hat der Wähler bereits persönlich gewählt
oder kann aus dem Briefumschlag die Identität
des Wählers nicht festgestellt werden, so hat die
Wahlkommission das eingesandte Wahlkuvert
unter Wahrung des Wahlgeheimnisses zu vernichten.
§ 16. Stimmenzählung
(1) Nach Behandlung der Wahlkuverts (§ 15)
hat die Wahlkommission die in den Wahlurnen
befindlichen Wahlkuverts zu mischen, die Wahl-
urnen zu entleeren und für jeden Wahlkörper
und jede Wahl gesondert festzustellen
a) die Zahl der aus den Wahlurnen entnommenen
Wahlkuverts;
b) die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis
eingetragenen Wähler;
c) den mutmaßlichen Grund, wenn diese
Zahlen nicht übereinstimmen.
(2) Die Wahlkommission hat hierauf die aus
den Wahlurnen entnommenen Wahlkuverts zu
öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren
Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel,
getrennt für jede Wahl und jeden Wahlkörper,
mit fortlaufenden Nummern zu versehen
und festzustellen
a) die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen;
b) die Summe der gültigen Stimmen;
c) die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden
gültigen Stimmen.
§ 17. Ermittlungsverfahren
Die Wahlkommission hat gesondert für die
drei Wahlkörper und den Disziplinarausschuß die
auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden
Mandate nach folgendem Verfahren zu ermitteln
1. Die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge
abgegebenen gültigen Stimmen sind,
nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu
schreiben, unter jede Summe die Hälfte, darunter
das Drittel, das Viertel und nach Bedarf
die weiter folgenden Teilzahlen, wobei Brüche
mitaufzuschreiben sind. Die Stimmensummen
und ihre Teilzahlen werden sodann der Größe
nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern bis zu
der Ziffer bezeichnet, die der im § 31 festgelegten
Mandatszahl entspricht. Auf jeden Wahlvorschlag
entfallen so viele Mandate, als seine Stimmensumme
und deren Teilzahlen Ordnungsziffern
erhalten haben, wobei die Ordnungsziffer
gleichzeitig besagt, das wievielte der zu
vergebenden Mandate den einzelnen Wahlvorschlägen
zukommt. Wenn nach dieser Berechnung
ein Mandat mehreren Wahlvorschlägen zukommt,
entscheidet das Los.
2. Die Ermittlung der in den Sektionsvorstand
(Disziplinarausschuß) berufenen Wahlwerber hat
sodann derart zu erfolgen, daß die Mandate in
der Reihenfolge der gemäß Z. 1 festgelegten
Ordnungsziffern und nach der Reihung in den
Wahlvorschlägen auf die Wahlwerber aufgeteilt
werden. Bei der Wahl in den Sektionsvorstand
sind hiebei in der Sektion Ingenieurkonsulenten
und in der Sektion Zivilingenieure jene Wahlwerber
zu überspringen, deren Fachgebiete unter
den von ihnen berufenen Bewerbern schon mit
der im § 31 festgelegten Höchstzahl vertreten
ist. Ist das Überspringen eines Wahlwerbers notwendig,
so kommt von demselben Wahlvorschlag
jener nächste Wahlwerber zum Zuge, der die
Bedingungen über die fachliche Vertretung im
Sektionsvorstand erfüllt.
3. Von den nichtberufenen Wahlwerbern sind
in der Reihenfolge des Wahlvorschlages so viele
als Ersatzmitglieder gewählt, als der Hälfte der
auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate
entspricht.
§ 18. Verlautbarung des Wahlergebnisses
(1) Die Wahlkommission hat das Ergebnis der
Wahl festzustellen und die Gewählten unverzüglich
von der erfolgten Wahl zu verständigen.
Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht
binnen einer Woche nach Verständigung abgelehnt
wird.
(2) Nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist
hat die Wahlkommission die Namen der gewählten
Mitglieder und Ersatzmitglieder durch Anschlag
im Kammeramt und Verlautbarung in den
Kammernachrichten zu veröffentlichen.
§ 19. Nachrücken der Ersatzmitglieder
(1) Ersatzmitglieder rücken nach dem Wahlvorschlag,
im Sektionsvorstand überdies unter
Bedachtnahme auf die Wahrung der fachlichen
Vertretung (§ 31) nach, wenn ein Mandat desselben
Wahlvorschlages erledigt wird.
(2) Das Nachrücken eines Ersatzmitgliedes hat
die Wahlkommission durch Anschlag im Kammeramt
und Verlautbarung in den Kammernachrichten
zu veröffentlichen.
§ 20. Niederschrift
(1) Die Wahlkommission hat den Vorgang
des Abstimmungsverfahrens, das Abstimmungsergebnis,
das Ermittlungsverfahren sowie das
Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten
a) die Bezeichnung der Länderkammer und
des Ortes der Amtshandlung;
b) die Namen der anwesenden Mitglieder der
Wahlkommission ;
c) die Namen der anwesenden Vertrauensleute
der Wählergruppen;
d) den Beginn und Schluß des Abstimmungsverfahrens;
e) die Beschlüsse der Wahlkommission;
f) die Feststellungen der Wahlkommission
nach § 16 Abs. 1 und 2;
g) nach Wahlkörpern getrennt die Zahl der
auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Mandate
und die Namen der gewählten Mitglieder
und Ersatzmitglieder.
(3) Der Niederschrift sind gesondert für jeden
Wahlkörper anzuschließen
a) die Wählerliste;
b) das Abstimmungsverzeichnis;
c) die ungültigen Stimmzettel, die in Umschläge
mit entsprechenden Aufschriften
zu verpacken sind;
d) die gültigen Stimmzettel, die, nach Wahlvorschlägen
geordnet, in Umschläge mit
entsprechenden Aufschriften zu verpacken
sind;
e) die zur Übersendung der Wahlkuverts verwendeten
Briefumschläge, die in Umschläge
mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken
sind.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern
der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird sie
nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist
der Grund hiefür anzugeben.
§ 21. Anfechtung der Wahl
(1) Die Gültigkeit einer Wahl kann binnen
zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses
in den Kammernachrichten von jeder
Wählergruppe bei der Wahlkommission schriftlich
durch Einspruch angefochten werden. Auf
das Wahlprüfungsverfahren finden die Bestimmungen
des AVG. 1950, BGBl. Nr. 172, Anwendung.
Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen
Parteien, die sich an der angefochtenen.
Wahl beteiligt haben.
(2) Die Wahlkommission hat die Wahl soweit
für ungültig zu erklären, als eine Rechtswidrigkeit
des Wahlverfahrens vorliegt, die auf das
Wahlergebnis von Einfluß war.
(3) Mit der Ungültigerklärung der Wahl ist
anzuordnen, welche Teile der Wahlhandlung bei
der neuen Wahl vorzunehmen sind.
(4) Gegen die Entscheidung der Wahlkommission
steht binnen zwei Wochen die Beschwerde
an das Bundesministerium für Bauten und Technik
offen.
(5) Die Beschwerde ist bei der Wahlkommission
einzubringen, welche sie unter Anschluß
der Niederschrift samt Beilagen und einer Stellungnahme
dem Bundesministerium für Bauten
und Technik vorzulegen hat.
ABSCHNITT II
Wahl der Sektionsvorsitzenden der Länderkammer
und ihrer Stellvertreter
§ 22. (1) Unverzüglich nach Rechtskraft des
verlautbarten Wahlergebnisses zum Sektionsvorstand
hat der Wahlkommissär die Mitglieder des
neu gewählten Sektionsvorstandes mindestens
zwei Wochen vorher zur Wahl des Sektionsvorsitzenden
und seines Stellvertreters einzuberufen.
Die Wahl wird vom Wahlkommissär oder dem
von ihm bestimmten Mitglied (Ersatzmitglied)
der Wahlkommission geleitet. Der Sektionsvorsitzende
und sein Stellvertreter sind in getrennten
Wahlgängen mittels Stimmzettel in geheimer
Abstimmung aus den Reihen der Mitglieder
des Sektionsvorstandes zu wählen.
(2) Für die Wahl des Sektionsvorsitzenden
sind Wahlvorschläge, die von einem Viertel der
Mitglieder des Sektionsvorstandes unterzeichnet
sein müssen, spätestens eine Woche vor der Sitzung
beim Wahlkommissär einzureichen und
durch Anschlag im Kammeramt zu verlautbaren.
Liegt für die Wahl des Sektionsvorsitzenden nur
ein gültiger Wahlvorschlag vor, so findet § 9
Abs. 4 sinngemäß Anwendung. Für die Wahl des
Stellvertreters sind Vorschläge in der Sitzung zu
erstatten.
(3) Als gewählt ist derjenige anzusehen, der
mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen auf sich vereinigt. Kommt eine solche
Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine
engere Wahl durchzuführen, die auf jene zwei
Personen beschränkt ist, die beim ersten Wahlgang
die meisten gültigen Stimmen erhalten
haben. Stimmen, die bei der engeren Wahl für
andere Personen abgegeben werden, sind ungültig.
Ergab sich beim ersten Wahlgang im zweiten
Range Stimmengleichheit, so entscheidet über die
Frage, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist,
das Los. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit,
so entscheidet das Los.
(4) Der Wahlleiter hat vorbereitete leere
Stimmzettel und Wahlkuverts verteilen zu
lassen. Sodann ist das Wahlkuvert mit dem
ausgefüllten Stimmzettel dem Wahlleiter vom
Mitglied zu übergeben. Wenn die Wahlkuverts
aller Mitglieder abgegeben sind, mischt sie der
Wahlleiter und entnimmt dann aus den Wahlkuverts
die Stimmzettel und stellt fest
a) die Anzahl der abgegebenen Stimmen,
b) die Anzahl der gültigen Stimmen,
c) die auf die einzelnen Wahlwerber entfallenden
gültigen Stimmen und
d) den Namen des gewählten Sektionsvorsitzenden
bzw. seines Stellvertreters.
(5) Die Wahl ist in einer Niederschrift, die
unter sinngemäßer Anwendung des § 20 Abs. 1
zu erstellen ist, festzuhalten, die der Wahlkommission
zu übermitteln ist. Der Wahlleiter hat
das Wahlergebnis durch Anschlag im Kammeramt
und Verlautbarung in den Kammernachrichten
zu veröffentlichen.
(6) Wird in der Sektion Ingenieurkonsulenten
oder in der Sektion Zivilingenieure ein Wahlwerber,
der eine Befugnis desselben Fachgebietes
innehat wie der Sektionsvorsitzende, zum Stell-
vertreter des Sektionsvorsitzenden gewählt, so
ist die Wahl zu wiederholen, wobei die für diesen
Wahlwerber abgegebenen Stimmen ungültig
sind.
(7) Scheidet ein Sektionsvorsitzender oder sein
Stellvertreter aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode
unter sinngemäßer Anwendung der
Abs. 1 bis 6 eine Neuwahl vorzunehmen.
ABSCHNITT III
Wahl des Vorsitzenden des Disziplinarausschusses
der Länderkammer und seines Stellvertreters
§ 23. Unverzüglich nach Rechtskraft des verlautbarten
Wahlergebnisses zum Disziplinarausschuß
hat der Wahlkommissär den Disziplinarausschuß
zur Wahl seines Vorsitzenden und dessen
Stellvertreters einzuberufen. Die Wahl wird
vom Wahlkommissär oder dem von ihm bestimmten
Mitglied (Ersatzmitglied) der Wahlkommission
geleitet. Der Vorsitzende und sein
Stellvertreter sind in getrennten Wahlgängen
mittels Stimmzettel in geheimer Abstimmung
aus den Reihen der Mitglieder des Disziplinarausschusses
zu wählen. Im übrigen gelten die Bestimmungen
des Abschnittes II sinngemäß.
ABSCHNITT IV
Ermittlung des Kammervorstandes der Länderkammer
§ 24. (1) Unverzüglich nach Rechtskraft des
verlautbarten Wahlergebnisses gemäß Abschnitt
II hat der Wahlkommissär jene Mitglieder
der Sektionsvorstände, die zugleich Mitglieder
des Kammervorstandes sind, zu ermitteln.
Die Zahl der gleichzeitig dem Kammervorstand
angehörenden Mitglieder jedes Sektionsvorstandes
entspricht einem Drittel der im § 32 festgelegten
Mitgliederzahl des Kammervorstandes.
Vorerst sind die Sektionsvorsitzenden und ihre
Stellvertreter als Mitglieder des Kammervorstandes
festzustellen. Die weiteren Mitglieder sind
nach der durch die Wahl festgelegten Reihenfolge
zu ermitteln; hiebei sind der Sektionsvorsitzende
und sein Stellvertreter jedenfalls als Erstgereihte
zu behandeln und in die auf ihren Wahlvorschlag
entfallende Mandatszahl einzurechnen.
(2) Die gemäß Abs. 1 ermittelten Mitglieder
und Ersatzmitglieder des Kammervorstandes
sind von der Wahl zu verständigen und ihre
Namen durch Anschlag im Kammeramt und
Verlautbarung in den Kammernachrichten zu
veröffentlichen.
ABSCHNITT V
Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten
der Länderkammer
§ 25. (1) Unverzüglich nach Durchführung der
Ermittlung gemäß Abschnitt IV hat der Wahlkommissär
den neuen Kammervorstand mindestens
zwei Wochen vorher zur Wahl des Präsidenten
und der beiden Vizepräsidenten einzuberufen.
Die Wahl wird vom Wahlkommissär
oder dem von ihm bestellten Mitglied (Ersatzmitglied)
der Wahlkommission geleitet. Der Präsident
und der erste und zweite Vizepräsident,
die verschiedenen Sektionen angehören müssen,
sind in getrennten Wahlgängen mittels Stimmzettel
in geheimer Abstimmung aus den Reihen
der Mitglieder des Kammervorstandes zu wählen.
(2) Für die Wahl des Präsidenten der Länderkammer
sind Wahlvorschläge spätestens eine
Woche vor der Sitzung beim Wahlkommissär
einzureichen und durch Anschlag im Kammeramt
zu verlautbaren. Sie müssen mindestens von
einem Viertel der Mitglieder des Kammervorstandes
unterzeichnet sein. Im übrigen gelten die
Bestimmungen des Abschnittes II sinngemäß.
(3) Wird ein Wahlwerber, der zugleich Vorsitzender
einer Sektion ist, zum Präsidenten der
Länderkammer gewählt, hat er sich für eines der
beiden Ämter zu entscheiden. Will er das Amt
des Sektionsvorsitzenden nicht zurücklegen, ist
die Wahl zu wiederholen, wobei die für ihn abgegebenen
Stimmen ungültig sind.
(4) Wird ein Wahlwerber, der der Sektion des
Präsidenten oder des ersten Vizepräsidenten angehört,
zum Vizepräsidenten der Länderkammer
gewählt, so ist die Wahl zu wiederholen, wobei
die für diesen Wahlwerber abgegebenen Stimmen
ungültig sind.
ABSCHNITT VI
Wahl der Delegierten in den Kammertag und in
das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen
§ 26. (1) Unverzüglich nach Durchführung der
Ermittlung gemäß den Abschnitten II und IV
hat der Wahlkommissär auf Grund des Mitgliederstandes
die Anzahl der in den Kammertag
sowie in das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen
zu wählenden Delegierten festzustellen
(§§ 24 Abs. 1 und 28 Abs. 2 des Ingenieurkammergesetzes).
Sodann haben die Sektionsvorsitzenden,
bei deren Verhinderung die Stellvertreter,
die Sektionsvorstände zur Wahl der Delegierten
in den Kammertag und der Präsident der
Länderkammer, im Falle seiner Verhinderung
der erste, bei dessen Verhinderung der zweite
Vizepräsident den Kammervorstand zur Wahl
der Delegierten in das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen
einzuberufen.
(2) Die Wahlen gemäß Abs. 1 werden vom
Wahlkommissär oder dem von ihm bestellten
Mitglied (Ersatzmitglied) der Wahlkommission
geleitet. Wahlvorschläge sind in der Sitzung zu
erstatten und müssen mindestens von einem
Viertel der Mitglieder des Sektionsvorstandes
(Kammervorstandes) unterzeichnet sein. Sie sind
nicht auf Mitglieder des Sektionsvorstandes
(Kammervorstandes) beschränkt. In den Kammertag
sind nur jene aktiv wahlberechtigten
Kammermitglieder passiv wahlberechtigt, die
ihre Befugnis ausüben; in das Kuratorium der
Wohlfahrtseinrichtungen sind alle aktiv wahlberechtigten
Kammermitglieder passiv wahlberechtigt.
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des
Abschnittes II sinngemäß.
ABSCHNITT VII
Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder der
Bundeskammer
§ 27. (1) Unverzüglich nach Rechtskraft der
verlautbarten Wahlergebnisse jeder Länderkammer
gemäß Abschnitt V und VI hat bei der
ersten Wahl nach Inkrafttreten des Ingenieurkammergesetzes
der Präsident der Ingenieurkammer
für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
bei den weiteren Wahlen der Wahlkommissär
den Kammertag zur Wahl der elf weiteren
Mitglieder des Vorstandes der Bundeskammer
einzuberufen. Bei der Wahl ist darauf Bedacht
zu nehmen, daß dem Vorstand der Bundeskammer
— der Präsident und der Vorsitzende
des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen
ausgenommen — je fünf Architekten,
Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieure angehören
müssen. Die Wahl wird vom Wahlkommissär
oder dem von ihm bestellten Mitglied
(Ersatzmitglied) der Wahlkommission geleitet.
(2) Wahlvorschläge sind in der Sitzung zu erstatten
und müssen von mindestens drei Wahlberechtigten
unterschrieben sein. Sie dürfen nur
auf Mitglieder des Wahlkörpers lauten. Im
übrigen gelten die Bestimmungen der Abschnitte
I und II sinngemäß.
ABSCHNITT VIII
Wahl des Vorsitzenden des Kuratoriums der
Wohlfahrtseinrichtungen und seines Stellvertreters
§ 28. (1) Unverzüglich nach Rechtskraft der
verlautbarten Wahlergebnisse gemäß Abschnitt
VI hat der Wahlkommissär die gemäß
Abschnitt VI gewählten Mitglieder des Kuratoriums
der Wohlfahrtseinrichtungen mindestens
zwei Wochen vorher zur Wahl seines Vorsitzenden
und dessen Stellvertreters einzuberufen. Die
Wahl wird vom Wahlkommissär oder dem von
ihm bestimmten Mitglied (Ersatzmitglied) der
Wahlkommission geleitet. Der Vorsitzende und
sein Stellvertreter sind in getrennten Wahlgängen
mittels Stimmzettel in geheimer Abstimmung
aus den Reihen der Mitglieder des Kuratoriums
zu wählen.
(2) Für die Wahl des Vorsitzenden des Kuratoriums
der Wohlfahrtseinrichtungen sind Wahlvorschläge,
die von einem Viertel der Mitglieder
des Kuratoriums unterzeichnet sein müssen, spätestens
eine Woche vor der Sitzung beim Wahlkommissär
einzureichen und durch Anschlag im
Kammeramt zu verlautbaren. Im übrigen gelten
die Bestimmungen des Abschnittes II sinngemäß
mit der Maßgabe, daß die Wahl zu wiederholen
ist, wenn ein Mitglied des Kuratoriums, das den
Sitz der Kanzlei nicht in Wien hat, zum Vorsitzenden
gewählt wird.
ABSCHNITT IX
Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten
der Bundeskammer
§ 29. (1) Unverzüglich nach Rechtskraft des
verlautbarten Wahlergebnisses gemäß Abschnitt
VII und VIII hat bei der ersten Wahl
nach Inkrafttreten des Ingenieurkammergesetzes
der Präsident der Ingenieurkammer für Wien,
Niederösterreich und Burgenland, bei den weiteren
Wahlen der Wahlkommissär den Vorstand
der Bundeskammer mindestens zwei Wochen
vorher zur Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten
der Bundeskammer einzuberufen.
Die Wahl wird vom Wahlkommissär oder dem
von ihm bestellten Mitglied (Ersatzmitglied) der
Wahlkommission geleitet. Der Präsident, der
erste, der zweite und der dritte Vizepräsident
sind in getrennten Wahlgängen mittels Stimmzettel
in geheimer Abstimmung aus den Reihen
der Mitglieder des Vorstandes zu wählen.
(2) Für die Wahl des Präsidenten der Bundeskammer
sind Wahlvorschläge, die von einem
Viertel der Mitglieder des Vorstandes der Bundeskammer
unterzeichnet sein müssen, spätestens
eine Woche vor der Sitzung beim Wahlkommissär
einzureichen und durch Anschlag im Generalsekretariat
zu verlautbaren. Im übrigen gelten
die Bestimmungen des Abschnittes II sinngemäß.
(3) Wird ein Wahlwerber, der Präsident einer
Länderkammer oder Vorsitzender des Kuratoriums
der Wohlfahrtseinrichtungen ist, zum
Präsidenten der Bundeskammer gewählt, hat er
sich für eines der Ämter zu entscheiden. Will er
das Amt des Präsidenten der Länderkammer
oder des Vorsitzenden des Kuratoriums der
Wohlfahrtseinrichtungen nicht zurücklegen, ist
die Wahl zu wiederholen, wobei die für ihn abgegebenen
Stimmen ungültig sind.
ABSCHNITT X
Wahl in die Berufungskommission in
Disziplinaangelegenheiten
§ 30. Unverzüglich nach Rechtskraft der verlautbarten
Wahlergebnisse gemäß Abschnitt VI
hat bei der ersten Wahl nach Inkrafttreten des
Ingenieurkammergesetzes der Präsident der
Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und
Burgenland, bei den weiteren Wahlen der Wahlkommissär
den Kammertag zur Wahl der Beisitzer
der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten
einzuberufen. Die Wahl wird
vom Wahlkommissär oder dem von ihm bestimmten
Mitglied (Ersatzmitglied) der Wahlkommission
geleitet. Wahlvorschläge sind in der
Sitzung zu erstatten. Passiv wahlberechtigt sind
jene aktiv wahlberechtigten Kammermitglieder,
die ihre Befugnis ausüben und nicht Mitglied
eines Disziplinarausschusses sind. Im übrigen
gelten die Bestimmungen der Abschnitte I und
II sinngemäß.
ABSCHNITT XI
Mandatszahlen
§ 31. Mandatszahlen für die
Sektionsvorstände
(1) In der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich
und Burgenland besteht der Sektionsvorstand
der Sektion Architekten aus 15 Mitgliedern und
8 Ersatzmitgliedern,
der Sektion Ingenieurkonsulenten aus 10 Mitgliedern
und 5 Ersatzmitgliedern,
der Sektion Zivilingenieure aus 12 Mitgliedern
und 6 Ersatzmitgliedern.
In der Sektion Ingenieurkonsulenten dürfen
höchstens 5 Mitglieder eine Befugnis desselben
Fachgebietes innehaben, in der Sektion Zivilingenieure
höchstens 6 Mitglieder.
(2) In der Ingenieurkammer für Oberösterreich
und Salzburg besteht der Sektionsvorstand
der Sektion Architekten aus 6 Mitgliedern und
3 Ersatzmitgliedern,
der Sektion Ingenieurkonsulenten aus 6 Mitgliedern
und 3 Ersatzmitgliedern,
der Sektion Zivilingenieure aus 6 Mitgliedern
und 3 Ersatzmitgliedern.
In der Sektion Ingenieurkonsulenten dürfen
höchstens 3 Mitglieder eine Befugnis desselben
Fachgebietes innehaben, in der Sektion Zivilingenieure
höchstens 3 Mitglieder.
(3) In der Ingenieurkammer für Steiermark
und Kärnten besteht der Sektionsvorstand
der Sektion Architekten aus 6 Mitgliedern und
3 Ersatzmitgliedern,
der Sektion Ingenieurkonsulenten aus 6 Mitgliedern
und 3 Ersatzmitgliedern,
der Sektion Zivilingenieure aus 6 Mitgliedern
und 3 Ersatzmitgliedern.
In der Sektion Ingenieurkonsulenten dürfen
höchstens 3 Mitglieder eine Befugnis desselben
Fachgebietes innehaben, in der Sektion Zivilingenieure
höchstens 3 Mitglieder.
(4) In der Ingenieurkammer für Tirol und
Vorarlberg besteht der Sektionsvorstand
der Sektion Architekten aus 9; Mitgliedern und
5 Ersatzmitgliedern,
der Sektion Ingenieurkonsulenten aus 5 Mitgliedern
und 3 Ersatzmitgliedern,
der Sektion Zivilingenieure aus 7 Mitgliedern
und 4 Ersatzmitgliedern.
In der Sektion Ingenieurkonsulenten dürfen
höchstens 2 Mitglieder eine Befugnis desselben
Fachgebietes innehaben, in der Sektion Zivilingenieure
höchstens 3 Mitglieder.
§ 32. Mandatszahlen für den
Kammervorstand
(1) In der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich
und Burgenland besteht der Kammervorstand
aus 15 Mitgliedern und 8 Ersatzmitgliedern.
(2) In der Ingenieurkammer für Oberösterreich
und Salzburg besteht der Kammervorstand
aus 12 Mitgliedern und 6 Ersatzmitgliedern.
(3) In der Ingenieurkammer für Steiermark
und Kärnten besteht der Kammervorstand aus
15 Mitgliedern und 8 Ersatzmitgliedern.
(4) In der Ingenieurkammer für Tirol und
Vorarlberg besteht der Kammervorstand aus
9 Mitgliedern und 5 Ersatzmitgliedern.