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141_1969 AT

141. Verordnung: Ingenieurkammer-Wahlordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 141. Verordnung: Ingenieurkammer-Wahlordnung

Auf Grund der §§ 37 Abs. 14 und 38 Abs. 10

des Ingenieurkammergesetzes, BGBl. Nr. 71/

1969, wird verordnet

ABSCHNITT I

Wahl in die Sektionsvorstände und in den

Disziplinarausschuß der Länderkammer

§ 1. Wahlkörper

Innerhalb jeder Länderkammer (§ 1 Abs. 1

des Ingenieurkammergesetzes) bilden die Sektion

Architekten, die Sektion Ingenieurkonsulenten

und die Sektion Zivilingenieure je

einen Wahlkörper.

§ 2. Wahlbehörde

(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl

wird bei jeder Länderkammer eine gemeinsame

Wahlkommission für die drei im § 1 angeführten

Wahlkörper gebildet. Sie besteht aus einem

Wahlkommissär, der ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter

des Bundesministeriums für

Bauten und Technik sein muß, als Vorsitzenden

sowie aus neun Mitgliedern und je einem Ersatzmitglied

für jedes Mitglied. Der Wahlkommissär

wird vom Bundesminister für Bauten und Technik

ernannt. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder

werden zu je einem Drittel aus dem

Kreise der Architekten, Ingenieurkonsulenten

und Zivilingenieure, welche das aktive und

passive Wahlrecht besitzen, vom Bundesministerium

für Bauten und Technik bestellt.

Vor ihrer Bestellung ist dem Kammervorstand

der Länderkammer Gelegenheit zur Stellungnahme

zu geben. Die Namen der Mitglieder der

Wahlkommission sind vom Wahlkommissär

durch Anschlag im Kammeramt und Verlautbarung

in den Kammernachrichten zu veröffentlichen.

Die Funktionsperiode der Wahlkommission

dauert vier Jahre, jedenfalls aber bis

zur Konstituierung der neuen Wahlkommission.

(2) Der Wahlkommissär hat die Wahlkommission

einzuberufen, wenn er es für notwendig

erachtet oder wenn es mindestens drei Mitglieder

der Wahlkommission unter Angabe der zu behandelnden

Gegenstände schriftlich verlangen.

Die Wahlkommission ist beschlußfähig, wenn

der Wahlkommissär und mindestens vier Mitglieder

(Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die

Wahlkommission faßt ihre Beschlüsse mit einfacher

Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende

stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet

seine Stimme.

(3) Das Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes)

der Wahlkommission ist ein Ehrenamt,

zu dessen Annahme jedes Kammermitglied verpflichtet

ist. Die Mitglieder der Wahlkommission

haben die mit diesem Amt verbundenen

Pflichten gewissenhaft und unparteilich zu

erfüllen. Verliert ein Mitglied das aktive oder

passive Wahlrecht, so erlischt die Mitgliedschaft

zur Wahlkommission und das für ihn bestellte

Ersatzmitglied tritt an die Stelle dieses Mitgliedes.

(4) Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der

Wählkommission gebührt für ihre Tätigkeit eine

Aufwandsentschädigung, deren Höhe vom

Kammervorstand zu bestimmen ist.

(5) Die Länderkammer hat die Wahlkommission

bei der Durchführung des Wahlverfahrens

zu unterstützen, die erforderlichen Auskünfte

zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.

§ 3. Ausschreibung der Wahl

(1) Die Wahlkommission hat die Wahl

spätestens zehn Wochen vor dem festgesetzten

Wahltag durch Anschlag im Kammeramt und

Verlautbarung in den Kammernachrichten auszuschreiben.

(2) Die Ausschreibung hat folgende Angaben

zu enthalten

a) den Wahltag und die Angabe, wo und

innerhalb welcher Zeit am Wahltage die

persönliche Stimmabgabe möglich ist

(Wahllokale, Wahlzeiten) und bis zu

welchem Zeitpunkt am Wahltage die eingesendeten

Wahlkuverts bei der Wahlkommission

einlangen müssen;

b) die Anzahl der zu wählenden Mitglieder

und Ersatzmitglieder der Sektionsvorstände

(§ 31) und die Höchstzahl der Mitglieder,

die eine Befugnis desselben Fachgebietes

innehaben dürfen (§ 31);

c) die Angabe, wo und innerhalb welcher

Zeit die Wählerlisten eingesehen werden

können (§ 6);

d) den Hinweis, daß Einsprüche gegen die

Aufnahme oder Nichtaufnahme in die

Wählerlisten nach Auflegung derselben

binnen zwei Wochen beim Wahlkommissär

schriftlich einzubringen sind, und daß verspätet

eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt

bleiben;

e) den Hinweis, daß Wahlvorschläge spätestens

vier Wochen vor dem Wahltage

schriftlich beim Wahlkommissär eingebracht

werden müssen, widrigenfalls sie

nicht berücksichtigt werden (§ 8);

f) die Anführung der Vorschriften über die

Wahlvorschläge (§ 8 Abs. 2);

g) den Wortlaut des § 10 Abs. 1.

§ 4. Aktives Wahlrecht

(1) Aktiv wahlberechtigt für ihren Wahlkörper

sind alle Mitglieder der Länderkammer,

die nicht nach Abs. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen

sind. Voraussetzung für die Zulassung

zur Wahlhandlung ist die Eintragung in die

Wählerlisten.

(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind alle

Kammermitglieder,

a) die am Tage der Wahlausschreibung das

aktive Wahlrecht zum Nationalrat nicht

besitzen;

b) denen am Tage der Wahlausschreibung auf

Grund eines Disziplinarerkenntnisses das

Wahlrecht entzogen ist;

c) denen am Tage der Wahlausschreibung die

Ausübung der Befugnis eingestellt ist (§ 23

Ziviltechnikergesetz).

§ 5. Passives Wahlrecht

Wählbar für ihren Wahlkörper sind alle aktiv

wahlberechtigten Kammermitglieder, die ihre

Befugnis ausüben.

§ 6. Wählerlisten

(1) Die Länderkammer hat der Wahlkommission

binnen einer Woche nach Ausschreibung

der Wahl für jeden Wahlkörper ein Verzeichnis

der Kammermitglieder zu übergeben. Dieses hat

für jedes Mitglied zu enthalten

a) den Vor- und Zunamen,

b) das Fachgebiet,

c) die Angabe, ob die Befugnis ausgeübt

wird, ruht oder eingestellt ist,

d) den Kanzleisitz, bei ruhender Befugnis den

Wohnsitz,

e) die sonstigen zur Beurteilung des Wahlrechtes

erforderlichen Angaben.

(2) Die Wahlkommission hat die von der

Länderkammer nach Wahlkörpern erstellten

Verzeichnisse (Abs. 1) spätestens zwei Wochen

nach der Wahlausschreibung durch zwei Wochen

als Wählerlisten öffentlich aufzulegen.

§ 7. Einspruchsverfahren

(1) Binnen zwei Wochen nach Auflegung der

Wählerlisten kann jeder Wahlberechtigte wegen

Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter

oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter

beim Wahlkommissär schriftlich

Einspruch erheben.

(2) Vom ersten Tage der Auflegung der

Wählerlisten an dürfen Änderungen an diesen

nur mehr im Wege des Einspruchsverfahrens

vorgenommen werden; ausgenommen hievon

ist die Berichtigung von Formgebrechen und

Schreibfehlern.

(3) Der Wahlkommissär hat Personen, gegen

deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch

erhoben wurde, hievon binnen zwei Werktagen

nach Einlangen des Einspruches zu verständigen.

Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt

werden, wenn sie innerhalb von

zwei Werktagen nach Zustellung dieser Verständigung

beim Wahlkommissär schriftlich

eingebracht werden.

(4) Über Einsprüche hat die Wahlkommission

binnen einer Woche zu entscheiden. Die Entscheidung

ist dem Einspruchswerber und dem

Betroffenen mitzuteilen. Die auf Grund der

Entscheidung erforderlichen Abänderungen der

Wählerlisten sind sofort durchzuführen. Bei

jeder Änderung ist auf die Entscheidung hinzuweisen.

(5) Nach Beendigung des Einspruchsverfahrens

hat die Wahlkommission die Wählerlisten abzuschließen.

Die abgeschlossenen Wählerlisten sind

der Wahl zugrunde zu legen.

§ 8. Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschläge sind spätestens vier

Wochen vor dem Wahltage beim Wahlkommissär

schriftlich einzubringen.

(2) Die Wahlvorschläge müssen

a) von 5 v. H. der Wahlberechtigten, mindestens

aber von fünfzehn Wahlberechtigten

unterschrieben sein; außerdem ist der abtretende

Sektionsvorstand (Disziplinarausschuß)

zur Einbringung eines Wahlvorschlages

berechtigt;

b) mindestens so viele Wahlwerber nennen,

als Mandate einschließlich der Mandate der

Ersatzmitglieder zu vergeben sind;

c) für den Sektionsvorstand bezüglich ihrer

Zusammensetzung nach Fachgebieten den

Bestimmungen des § 31 entsprechen.

(3) Jeder Wahlvorschlag hat eine eindeutig

unterscheidende Bezeichnung zu führen. Fehlt

eine solche, so ist der Wahlvorschlag nach dem

an erster Stelle vorgeschlagenen Wahlwerber

(Listenführer) zu benennen. Sofern nicht ein Zustellungsbevollmächtigter

im Wahlvorschlag angegeben

ist, gilt der Listenführer als Zustellungsbevollmächtigter.

(4) Jeder Wahlvorschlag hat die Wahlwerber

in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe

von Vor- und Zunamen, Geburtsdatum,

Fachgebiet und Kanzleisitz anzuführen. Die

Zustimmung jedes Wahlwerbers zu seiner Aufnahme

in den Wahlvorschlag muß durch seine

Unterschrift nachgewiesen werden.

(5) Sämtliche Bewerber eines Wahlvorschlages

bilden eine Wählergruppe.

§ 9. Prüfung, Abänderung und

Verlautbarung der Wahlvorschläge

(1) Die Wahlkommission hat die innerhalb

der Einreichtungsfrist überreichten Wahlvorschläge

zu prüfen und vorhandene Mängel

binnen drei Werktagen dem Zustellungsbevollmächtigten

der Wählergruppe mitzuteilen. Zur

Behebung der Mängel ist eine Frist von einer

Woche zu setzen.

(2) Bereits zugelassene Wahlvorschläge bleiben

gültig, auch wenn nachträglich eine Verminderung

der Wahlwerber eintritt.

(3) Weisen mehrere Wahlvorschläge den

Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser

von der Wahlkommission aufzufordern, binnen

drei Werktagen nach Zustellung der Aufforderung

zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge

er sich entscheidet. Aus allen anderen

Wahlvorschlägen ist er sodann zu streichen.

Gibt er innerhalb der gestellten Frist keine Erklärung

ab, so ist er aus allen Wahlvorschlägen

zu streichen.

(4) Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen

Zurückziehung sind vom Zustellungsbevollmächtigten

der Wählergruppe spätestens bis

zum Ablauf des vierzehnten Tages vor dem

Wahltag der Wahlkommission schriftlich mitzuteilen.

Änderungen durch Streichung oder Neuaufnahme,

von Wahlwerbern sowie die Zurückziehung

des Wahlvorschlages müssen, wenn der

Wahlvorschlag vom abtretenden Sektionsvorstand

oder Disziplinarausschuß eingebracht

wurde, von diesem beschlossen, sonst von zwei

Drittel der Wahlberechtigten gefertigt sein, die

den Wahlvorschlag unterzeichnet haben.

(5) Mehrere zugelassene Wahlvorschläge hat die

Wahlkommission in der Reihenfolge ihrer Einreichung

spätestens eine Woche vor dem Wahltage

durch Anschlag im Kammeramt und Verlautbarung

in den Kammernachrichten kundzumachen.

(6) Liegt für einen Wahlkörper für die Wahl

in den Sektionsvorstand oder für die Wahl in den

Disziplinarausschuß kein Wahlvorschlag vor oder

können sämtliche eingereichten Wahlvorschläge

wegen Mangelhaftigkeit nicht zugelassen werden,

so hat die Wahlkommission das Wahlverfahren in

diesem Wahlkörper durch Wahlausschreibung

(§ 3) unverzüglich neu einzuleiten. Liegt für einen

Wahlkörper nur ein zugelassener Wahlvorschlag

vor, so hat die Wahlkommission von der Fortsetzung

des Wahlverfahrens in diesem Wahlkörper

abzusehen, diese Tatsache zu verlautbaren

und die Wahlwerber des Wahlvorschlages als

gewählt zu erklären. Die Namen der gewählten

Mitglieder und Ersatzmitglieder sind gemäß § 18

zu veröffentlichen.

§ 10. Zusendung des Wahlkuverts

an die Briefwähler

(1) Wahlberechtigte, die ihren Kanzleisitz (bei

ruhender Befugnis ihren Wohnsitz) nicht am

Sitz der Länderkammer haben, können ihr Wahlrecht

entweder persönlich oder durch Übersendung

des die Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts

an die zuständige Wahlkommission ausüben

(Briefwahl).

(2) Den gemäß Abs. 1 zur Briefwahl Berechtigten

hat die Wahlkommission spätestens eine

Woche vor dem Wahltag folgendes zuzusenden

a) das Wahlkuvert (§ 11),

b) die amtlichen Stimmzettel (§ 13),

c) ein Begleitschreiben mit dem Wortlaut des

§ 11

(3) Für die Wahlkörper sind deutlich unterscheidbare

Wahlkuverts zu verwenden.

§ 11. Stimmabgabe durch Übersendung

des Wahlkuverts (Briefwahl)

(1) Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht durch

Briefwahl ausüben, haben

a) die Stimmzettel auszufüllen,

b) die ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert,

c) dieses in einen weiteren Briefumschlag zu

legen, der den Vor- und Zunamen, die

Befugnis und den Kanzleisitz (Wohnsitz)

des Wählers zu enthalten hat, und

d) den weiteren Briefumschlag so zeitgerecht

an die Wahlkommission einzusenden, daß

dieser vor Beginn der Stimmenzählung einlangt.

(2) Die Verwendung eines anderen als des

zugesandten Wahlkuverts oder der amtlichen

Stimmzettel macht die Stimme ungültig.

§ 12. Wahlhandlung

(1) Am festgesetzten Wahltage hat sich die

Wahlkommission im Wahllokal zu versammeln.

Der Wahlkommissär hat die Wahlhandlung zu

eröffnen und als Wahlleiter für die Aufrechterhaltung

der Ruhe und Ordnung sowie für die Einhaltung

der Bestimmungen der Wahlordnung zu

sorgen.

(2) Dem Abstimmungsverfahren kann ein von

jeder zugelassenen Wählergruppe namhaft gemachter

Vertrauensmann als Wahlzeuge beiwohnen.

Ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung

steht dem Vertrauensmann nicht zu.

(3) Im Wahllokal müssen sich die Wählerlisten,

je ein zugehöriges Abstimmungsverzeichnis, ein

Exemplar dieser Verordnung, eine genügende

Anzahl von amtlich aufzulegenden, je nach Wahlkörper

deutlich unterscheidbaren Wahlkuverts,

ein entsprechender Vorrat an leeren Stimmzetteln,

leere Wahlurnen und eine geeignete Wahlzelle

befinden.

(4) Jeder Wähler hat der Wahlkommission

seinen Namen und seine Befugnis anzugeben

sowie im Zweifel seine Identität nachzuweisen.

Die Wahlkommission hat zu prüfen, ob der

Wähler in der Wählerliste eingetragen ist. Ist dies

der Fall, so erhält der Wähler das seinem Wahlkörper

entsprechende leere Wahlkuvert sowie je

einen leeren Stimmzettel.

(5) Der Wähler hat hierauf in der Wahlzelle

die Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert

zu legen. Sodann hat er das Kuvert verschlossen

dem Wahlkommissär zu übergeben, der

es ungeöffnet in die für den betreffenden Wahlkörper

vorgesehene Wahlurne legt. Nach Abgabe

der Stimme ist der Name des Wählers unter Anmerkung

der fortlaufenden Nummer des Abstimmungsverzeichnisses

in der Wählerliste (§ 6) des

betreffenden Wahlkörpers abzustreichen und in

das für den betreffenden Wahlkörper fortlaufend

geführte Abstimmungsverzeichnis unter Beisetzung

der fortlaufenden Nummer der Wählerliste

einzutragen.

(6) Ist der Wähler in der Wählerliste nicht eingetragen

oder ist seine Identität nicht erwiesen,

so ist er von der Wahl ausgeschlossen.

§ 13. Stimmzettel

(1) Die Wahl in den Sektionsvorstand und in

den Disziplinarausschuß hat mittels verschiedener,

amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen.

Die Stimmzettel haben die zugelassenen

Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einbringens

bei der Wahlkommission neben einer

Rubrik mit einem Kreis anzuführen.

(2) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den

von ihm gewählten Wahlvorschlag durch Anbringen

eines Kreuzes oder eines anderen Zeichens in

dem neben dem Wahlvorschlag befindlichen Kreis

oder auf andere Weise eindeutig kenntlich zu

machen.

(3) Enthält ein Wahlkuvert mehrere ausgefüllte

Stimmzettel für die Wahl des gleichen Organs,

die verschiedenen Wahlvorschlägen zuzurechnen

wären, so sind alle Stimmen ungültig; enthält es

mehrere Stimmzettel, die demselben Wahlvorschlag

zuzurechnen wären, so sind sie als einzige

Stimme zu zählen.

(4) Leere Stimmzettel oder leere Wahlkuverts

sind ungültige Stimmen. Ungültig sind ferner

Stimmen, die auf einen nicht zugelassenen Wahlvorschlag

lauten oder den Willen des Wählers

nicht eindeutig erkennen lassen.

§ 14. Schluß der Stimmabgabe

Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte

Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal

erschienenen Wähler abgestimmt haben,

erklärt der Wahlkommissär die Stimmabgabe für

geschlossen.

§ 15. Behandlung der Wahlkuverts

der Briefwähler.

(1) Unmittelbar nach Schluß der Wahlhandlung

hat die Wahlkommission vorerst zu überprüfen,

ob die auf den eingelangten weiteren

Briefumschlägen (§ 11) ersichtlichen Wähler in

der Wählerliste eingetragen sind und ob sie persönlich

gewählt haben.

(2) Ist der Name des Wählers in der Wählerliste

eingetragen und hat er nicht persönlich

gewählt, so ist er unter Anmerkung der fortlaufenden

Nummer des Abstimmungsverzeichnisses

in der Wählerliste (§ 6) des betreffenden

Wahlkörpers abzustreichen und in das für den

betreffenden Wahlkörper fortlaufend geführte

Abstimmungsverzeichnis unter Beisetzung der

fortlaufenden Nummer der Wählerliste zu vermerken.

Hierauf hat der Wahlkommissär das

Wahlkuvert dem weiteren Briefumschlag zu entnehmen

und in geschlossenem Zustande in die für

den zugehörigen Wahlkörper bestimmte Wahlurne

zu legen.

(3) Hat der Wähler bereits persönlich gewählt

oder kann aus dem Briefumschlag die Identität

des Wählers nicht festgestellt werden, so hat die

Wahlkommission das eingesandte Wahlkuvert

unter Wahrung des Wahlgeheimnisses zu vernichten.

§ 16. Stimmenzählung

(1) Nach Behandlung der Wahlkuverts (§ 15)

hat die Wahlkommission die in den Wahlurnen

befindlichen Wahlkuverts zu mischen, die Wahl-

urnen zu entleeren und für jeden Wahlkörper

und jede Wahl gesondert festzustellen

a) die Zahl der aus den Wahlurnen entnommenen

Wahlkuverts;

b) die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis

eingetragenen Wähler;

c) den mutmaßlichen Grund, wenn diese

Zahlen nicht übereinstimmen.

(2) Die Wahlkommission hat hierauf die aus

den Wahlurnen entnommenen Wahlkuverts zu

öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren

Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel,

getrennt für jede Wahl und jeden Wahlkörper,

mit fortlaufenden Nummern zu versehen

und festzustellen

a) die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen;

b) die Summe der gültigen Stimmen;

c) die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden

gültigen Stimmen.

§ 17. Ermittlungsverfahren

Die Wahlkommission hat gesondert für die

drei Wahlkörper und den Disziplinarausschuß die

auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden

Mandate nach folgendem Verfahren zu ermitteln

1. Die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge

abgegebenen gültigen Stimmen sind,

nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu

schreiben, unter jede Summe die Hälfte, darunter

das Drittel, das Viertel und nach Bedarf

die weiter folgenden Teilzahlen, wobei Brüche

mitaufzuschreiben sind. Die Stimmensummen

und ihre Teilzahlen werden sodann der Größe

nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern bis zu

der Ziffer bezeichnet, die der im § 31 festgelegten

Mandatszahl entspricht. Auf jeden Wahlvorschlag

entfallen so viele Mandate, als seine Stimmensumme

und deren Teilzahlen Ordnungsziffern

erhalten haben, wobei die Ordnungsziffer

gleichzeitig besagt, das wievielte der zu

vergebenden Mandate den einzelnen Wahlvorschlägen

zukommt. Wenn nach dieser Berechnung

ein Mandat mehreren Wahlvorschlägen zukommt,

entscheidet das Los.

2. Die Ermittlung der in den Sektionsvorstand

(Disziplinarausschuß) berufenen Wahlwerber hat

sodann derart zu erfolgen, daß die Mandate in

der Reihenfolge der gemäß Z. 1 festgelegten

Ordnungsziffern und nach der Reihung in den

Wahlvorschlägen auf die Wahlwerber aufgeteilt

werden. Bei der Wahl in den Sektionsvorstand

sind hiebei in der Sektion Ingenieurkonsulenten

und in der Sektion Zivilingenieure jene Wahlwerber

zu überspringen, deren Fachgebiete unter

den von ihnen berufenen Bewerbern schon mit

der im § 31 festgelegten Höchstzahl vertreten

ist. Ist das Überspringen eines Wahlwerbers notwendig,

so kommt von demselben Wahlvorschlag

jener nächste Wahlwerber zum Zuge, der die

Bedingungen über die fachliche Vertretung im

Sektionsvorstand erfüllt.

3. Von den nichtberufenen Wahlwerbern sind

in der Reihenfolge des Wahlvorschlages so viele

als Ersatzmitglieder gewählt, als der Hälfte der

auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate

entspricht.

§ 18. Verlautbarung des Wahlergebnisses

(1) Die Wahlkommission hat das Ergebnis der

Wahl festzustellen und die Gewählten unverzüglich

von der erfolgten Wahl zu verständigen.

Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht

binnen einer Woche nach Verständigung abgelehnt

wird.

(2) Nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist

hat die Wahlkommission die Namen der gewählten

Mitglieder und Ersatzmitglieder durch Anschlag

im Kammeramt und Verlautbarung in den

Kammernachrichten zu veröffentlichen.

§ 19. Nachrücken der Ersatzmitglieder

(1) Ersatzmitglieder rücken nach dem Wahlvorschlag,

im Sektionsvorstand überdies unter

Bedachtnahme auf die Wahrung der fachlichen

Vertretung (§ 31) nach, wenn ein Mandat desselben

Wahlvorschlages erledigt wird.

(2) Das Nachrücken eines Ersatzmitgliedes hat

die Wahlkommission durch Anschlag im Kammeramt

und Verlautbarung in den Kammernachrichten

zu veröffentlichen.

§ 20. Niederschrift

(1) Die Wahlkommission hat den Vorgang

des Abstimmungsverfahrens, das Abstimmungsergebnis,

das Ermittlungsverfahren sowie das

Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat zu enthalten

a) die Bezeichnung der Länderkammer und

des Ortes der Amtshandlung;

b) die Namen der anwesenden Mitglieder der

Wahlkommission ;

c) die Namen der anwesenden Vertrauensleute

der Wählergruppen;

d) den Beginn und Schluß des Abstimmungsverfahrens;

e) die Beschlüsse der Wahlkommission;

f) die Feststellungen der Wahlkommission

nach § 16 Abs. 1 und 2;

g) nach Wahlkörpern getrennt die Zahl der

auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Mandate

und die Namen der gewählten Mitglieder

und Ersatzmitglieder.

(3) Der Niederschrift sind gesondert für jeden

Wahlkörper anzuschließen

a) die Wählerliste;

b) das Abstimmungsverzeichnis;

c) die ungültigen Stimmzettel, die in Umschläge

mit entsprechenden Aufschriften

zu verpacken sind;

d) die gültigen Stimmzettel, die, nach Wahlvorschlägen

geordnet, in Umschläge mit

entsprechenden Aufschriften zu verpacken

sind;

e) die zur Übersendung der Wahlkuverts verwendeten

Briefumschläge, die in Umschläge

mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken

sind.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern

der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird sie

nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist

der Grund hiefür anzugeben.

§ 21. Anfechtung der Wahl

(1) Die Gültigkeit einer Wahl kann binnen

zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses

in den Kammernachrichten von jeder

Wählergruppe bei der Wahlkommission schriftlich

durch Einspruch angefochten werden. Auf

das Wahlprüfungsverfahren finden die Bestimmungen

des AVG. 1950, BGBl. Nr. 172, Anwendung.

Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen

Parteien, die sich an der angefochtenen.

Wahl beteiligt haben.

(2) Die Wahlkommission hat die Wahl soweit

für ungültig zu erklären, als eine Rechtswidrigkeit

des Wahlverfahrens vorliegt, die auf das

Wahlergebnis von Einfluß war.

(3) Mit der Ungültigerklärung der Wahl ist

anzuordnen, welche Teile der Wahlhandlung bei

der neuen Wahl vorzunehmen sind.

(4) Gegen die Entscheidung der Wahlkommission

steht binnen zwei Wochen die Beschwerde

an das Bundesministerium für Bauten und Technik

offen.

(5) Die Beschwerde ist bei der Wahlkommission

einzubringen, welche sie unter Anschluß

der Niederschrift samt Beilagen und einer Stellungnahme

dem Bundesministerium für Bauten

und Technik vorzulegen hat.

ABSCHNITT II

Wahl der Sektionsvorsitzenden der Länderkammer

und ihrer Stellvertreter

§ 22. (1) Unverzüglich nach Rechtskraft des

verlautbarten Wahlergebnisses zum Sektionsvorstand

hat der Wahlkommissär die Mitglieder des

neu gewählten Sektionsvorstandes mindestens

zwei Wochen vorher zur Wahl des Sektionsvorsitzenden

und seines Stellvertreters einzuberufen.

Die Wahl wird vom Wahlkommissär oder dem

von ihm bestimmten Mitglied (Ersatzmitglied)

der Wahlkommission geleitet. Der Sektionsvorsitzende

und sein Stellvertreter sind in getrennten

Wahlgängen mittels Stimmzettel in geheimer

Abstimmung aus den Reihen der Mitglieder

des Sektionsvorstandes zu wählen.

(2) Für die Wahl des Sektionsvorsitzenden

sind Wahlvorschläge, die von einem Viertel der

Mitglieder des Sektionsvorstandes unterzeichnet

sein müssen, spätestens eine Woche vor der Sitzung

beim Wahlkommissär einzureichen und

durch Anschlag im Kammeramt zu verlautbaren.

Liegt für die Wahl des Sektionsvorsitzenden nur

ein gültiger Wahlvorschlag vor, so findet § 9

Abs. 4 sinngemäß Anwendung. Für die Wahl des

Stellvertreters sind Vorschläge in der Sitzung zu

erstatten.

(3) Als gewählt ist derjenige anzusehen, der

mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen

Stimmen auf sich vereinigt. Kommt eine solche

Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine

engere Wahl durchzuführen, die auf jene zwei

Personen beschränkt ist, die beim ersten Wahlgang

die meisten gültigen Stimmen erhalten

haben. Stimmen, die bei der engeren Wahl für

andere Personen abgegeben werden, sind ungültig.

Ergab sich beim ersten Wahlgang im zweiten

Range Stimmengleichheit, so entscheidet über die

Frage, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist,

das Los. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit,

so entscheidet das Los.

(4) Der Wahlleiter hat vorbereitete leere

Stimmzettel und Wahlkuverts verteilen zu

lassen. Sodann ist das Wahlkuvert mit dem

ausgefüllten Stimmzettel dem Wahlleiter vom

Mitglied zu übergeben. Wenn die Wahlkuverts

aller Mitglieder abgegeben sind, mischt sie der

Wahlleiter und entnimmt dann aus den Wahlkuverts

die Stimmzettel und stellt fest

a) die Anzahl der abgegebenen Stimmen,

b) die Anzahl der gültigen Stimmen,

c) die auf die einzelnen Wahlwerber entfallenden

gültigen Stimmen und

d) den Namen des gewählten Sektionsvorsitzenden

bzw. seines Stellvertreters.

(5) Die Wahl ist in einer Niederschrift, die

unter sinngemäßer Anwendung des § 20 Abs. 1

zu erstellen ist, festzuhalten, die der Wahlkommission

zu übermitteln ist. Der Wahlleiter hat

das Wahlergebnis durch Anschlag im Kammeramt

und Verlautbarung in den Kammernachrichten

zu veröffentlichen.

(6) Wird in der Sektion Ingenieurkonsulenten

oder in der Sektion Zivilingenieure ein Wahlwerber,

der eine Befugnis desselben Fachgebietes

innehat wie der Sektionsvorsitzende, zum Stell-

vertreter des Sektionsvorsitzenden gewählt, so

ist die Wahl zu wiederholen, wobei die für diesen

Wahlwerber abgegebenen Stimmen ungültig

sind.

(7) Scheidet ein Sektionsvorsitzender oder sein

Stellvertreter aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode

unter sinngemäßer Anwendung der

Abs. 1 bis 6 eine Neuwahl vorzunehmen.

ABSCHNITT III

Wahl des Vorsitzenden des Disziplinarausschusses

der Länderkammer und seines Stellvertreters

§ 23. Unverzüglich nach Rechtskraft des verlautbarten

Wahlergebnisses zum Disziplinarausschuß

hat der Wahlkommissär den Disziplinarausschuß

zur Wahl seines Vorsitzenden und dessen

Stellvertreters einzuberufen. Die Wahl wird

vom Wahlkommissär oder dem von ihm bestimmten

Mitglied (Ersatzmitglied) der Wahlkommission

geleitet. Der Vorsitzende und sein

Stellvertreter sind in getrennten Wahlgängen

mittels Stimmzettel in geheimer Abstimmung

aus den Reihen der Mitglieder des Disziplinarausschusses

zu wählen. Im übrigen gelten die Bestimmungen

des Abschnittes II sinngemäß.

ABSCHNITT IV

Ermittlung des Kammervorstandes der Länderkammer

§ 24. (1) Unverzüglich nach Rechtskraft des

verlautbarten Wahlergebnisses gemäß Abschnitt

II hat der Wahlkommissär jene Mitglieder

der Sektionsvorstände, die zugleich Mitglieder

des Kammervorstandes sind, zu ermitteln.

Die Zahl der gleichzeitig dem Kammervorstand

angehörenden Mitglieder jedes Sektionsvorstandes

entspricht einem Drittel der im § 32 festgelegten

Mitgliederzahl des Kammervorstandes.

Vorerst sind die Sektionsvorsitzenden und ihre

Stellvertreter als Mitglieder des Kammervorstandes

festzustellen. Die weiteren Mitglieder sind

nach der durch die Wahl festgelegten Reihenfolge

zu ermitteln; hiebei sind der Sektionsvorsitzende

und sein Stellvertreter jedenfalls als Erstgereihte

zu behandeln und in die auf ihren Wahlvorschlag

entfallende Mandatszahl einzurechnen.

(2) Die gemäß Abs. 1 ermittelten Mitglieder

und Ersatzmitglieder des Kammervorstandes

sind von der Wahl zu verständigen und ihre

Namen durch Anschlag im Kammeramt und

Verlautbarung in den Kammernachrichten zu

veröffentlichen.

ABSCHNITT V

Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten

der Länderkammer

§ 25. (1) Unverzüglich nach Durchführung der

Ermittlung gemäß Abschnitt IV hat der Wahlkommissär

den neuen Kammervorstand mindestens

zwei Wochen vorher zur Wahl des Präsidenten

und der beiden Vizepräsidenten einzuberufen.

Die Wahl wird vom Wahlkommissär

oder dem von ihm bestellten Mitglied (Ersatzmitglied)

der Wahlkommission geleitet. Der Präsident

und der erste und zweite Vizepräsident,

die verschiedenen Sektionen angehören müssen,

sind in getrennten Wahlgängen mittels Stimmzettel

in geheimer Abstimmung aus den Reihen

der Mitglieder des Kammervorstandes zu wählen.

(2) Für die Wahl des Präsidenten der Länderkammer

sind Wahlvorschläge spätestens eine

Woche vor der Sitzung beim Wahlkommissär

einzureichen und durch Anschlag im Kammeramt

zu verlautbaren. Sie müssen mindestens von

einem Viertel der Mitglieder des Kammervorstandes

unterzeichnet sein. Im übrigen gelten die

Bestimmungen des Abschnittes II sinngemäß.

(3) Wird ein Wahlwerber, der zugleich Vorsitzender

einer Sektion ist, zum Präsidenten der

Länderkammer gewählt, hat er sich für eines der

beiden Ämter zu entscheiden. Will er das Amt

des Sektionsvorsitzenden nicht zurücklegen, ist

die Wahl zu wiederholen, wobei die für ihn abgegebenen

Stimmen ungültig sind.

(4) Wird ein Wahlwerber, der der Sektion des

Präsidenten oder des ersten Vizepräsidenten angehört,

zum Vizepräsidenten der Länderkammer

gewählt, so ist die Wahl zu wiederholen, wobei

die für diesen Wahlwerber abgegebenen Stimmen

ungültig sind.

ABSCHNITT VI

Wahl der Delegierten in den Kammertag und in

das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen

§ 26. (1) Unverzüglich nach Durchführung der

Ermittlung gemäß den Abschnitten II und IV

hat der Wahlkommissär auf Grund des Mitgliederstandes

die Anzahl der in den Kammertag

sowie in das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen

zu wählenden Delegierten festzustellen

(§§ 24 Abs. 1 und 28 Abs. 2 des Ingenieurkammergesetzes).

Sodann haben die Sektionsvorsitzenden,

bei deren Verhinderung die Stellvertreter,

die Sektionsvorstände zur Wahl der Delegierten

in den Kammertag und der Präsident der

Länderkammer, im Falle seiner Verhinderung

der erste, bei dessen Verhinderung der zweite

Vizepräsident den Kammervorstand zur Wahl

der Delegierten in das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen

einzuberufen.

(2) Die Wahlen gemäß Abs. 1 werden vom

Wahlkommissär oder dem von ihm bestellten

Mitglied (Ersatzmitglied) der Wahlkommission

geleitet. Wahlvorschläge sind in der Sitzung zu

erstatten und müssen mindestens von einem

Viertel der Mitglieder des Sektionsvorstandes

(Kammervorstandes) unterzeichnet sein. Sie sind

nicht auf Mitglieder des Sektionsvorstandes

(Kammervorstandes) beschränkt. In den Kammertag

sind nur jene aktiv wahlberechtigten

Kammermitglieder passiv wahlberechtigt, die

ihre Befugnis ausüben; in das Kuratorium der

Wohlfahrtseinrichtungen sind alle aktiv wahlberechtigten

Kammermitglieder passiv wahlberechtigt.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des

Abschnittes II sinngemäß.

ABSCHNITT VII

Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder der

Bundeskammer

§ 27. (1) Unverzüglich nach Rechtskraft der

verlautbarten Wahlergebnisse jeder Länderkammer

gemäß Abschnitt V und VI hat bei der

ersten Wahl nach Inkrafttreten des Ingenieurkammergesetzes

der Präsident der Ingenieurkammer

für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

bei den weiteren Wahlen der Wahlkommissär

den Kammertag zur Wahl der elf weiteren

Mitglieder des Vorstandes der Bundeskammer

einzuberufen. Bei der Wahl ist darauf Bedacht

zu nehmen, daß dem Vorstand der Bundeskammer

— der Präsident und der Vorsitzende

des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen

ausgenommen — je fünf Architekten,

Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieure angehören

müssen. Die Wahl wird vom Wahlkommissär

oder dem von ihm bestellten Mitglied

(Ersatzmitglied) der Wahlkommission geleitet.

(2) Wahlvorschläge sind in der Sitzung zu erstatten

und müssen von mindestens drei Wahlberechtigten

unterschrieben sein. Sie dürfen nur

auf Mitglieder des Wahlkörpers lauten. Im

übrigen gelten die Bestimmungen der Abschnitte

I und II sinngemäß.

ABSCHNITT VIII

Wahl des Vorsitzenden des Kuratoriums der

Wohlfahrtseinrichtungen und seines Stellvertreters

§ 28. (1) Unverzüglich nach Rechtskraft der

verlautbarten Wahlergebnisse gemäß Abschnitt

VI hat der Wahlkommissär die gemäß

Abschnitt VI gewählten Mitglieder des Kuratoriums

der Wohlfahrtseinrichtungen mindestens

zwei Wochen vorher zur Wahl seines Vorsitzenden

und dessen Stellvertreters einzuberufen. Die

Wahl wird vom Wahlkommissär oder dem von

ihm bestimmten Mitglied (Ersatzmitglied) der

Wahlkommission geleitet. Der Vorsitzende und

sein Stellvertreter sind in getrennten Wahlgängen

mittels Stimmzettel in geheimer Abstimmung

aus den Reihen der Mitglieder des Kuratoriums

zu wählen.

(2) Für die Wahl des Vorsitzenden des Kuratoriums

der Wohlfahrtseinrichtungen sind Wahlvorschläge,

die von einem Viertel der Mitglieder

des Kuratoriums unterzeichnet sein müssen, spätestens

eine Woche vor der Sitzung beim Wahlkommissär

einzureichen und durch Anschlag im

Kammeramt zu verlautbaren. Im übrigen gelten

die Bestimmungen des Abschnittes II sinngemäß

mit der Maßgabe, daß die Wahl zu wiederholen

ist, wenn ein Mitglied des Kuratoriums, das den

Sitz der Kanzlei nicht in Wien hat, zum Vorsitzenden

gewählt wird.

ABSCHNITT IX

Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten

der Bundeskammer

§ 29. (1) Unverzüglich nach Rechtskraft des

verlautbarten Wahlergebnisses gemäß Abschnitt

VII und VIII hat bei der ersten Wahl

nach Inkrafttreten des Ingenieurkammergesetzes

der Präsident der Ingenieurkammer für Wien,

Niederösterreich und Burgenland, bei den weiteren

Wahlen der Wahlkommissär den Vorstand

der Bundeskammer mindestens zwei Wochen

vorher zur Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten

der Bundeskammer einzuberufen.

Die Wahl wird vom Wahlkommissär oder dem

von ihm bestellten Mitglied (Ersatzmitglied) der

Wahlkommission geleitet. Der Präsident, der

erste, der zweite und der dritte Vizepräsident

sind in getrennten Wahlgängen mittels Stimmzettel

in geheimer Abstimmung aus den Reihen

der Mitglieder des Vorstandes zu wählen.

(2) Für die Wahl des Präsidenten der Bundeskammer

sind Wahlvorschläge, die von einem

Viertel der Mitglieder des Vorstandes der Bundeskammer

unterzeichnet sein müssen, spätestens

eine Woche vor der Sitzung beim Wahlkommissär

einzureichen und durch Anschlag im Generalsekretariat

zu verlautbaren. Im übrigen gelten

die Bestimmungen des Abschnittes II sinngemäß.

(3) Wird ein Wahlwerber, der Präsident einer

Länderkammer oder Vorsitzender des Kuratoriums

der Wohlfahrtseinrichtungen ist, zum

Präsidenten der Bundeskammer gewählt, hat er

sich für eines der Ämter zu entscheiden. Will er

das Amt des Präsidenten der Länderkammer

oder des Vorsitzenden des Kuratoriums der

Wohlfahrtseinrichtungen nicht zurücklegen, ist

die Wahl zu wiederholen, wobei die für ihn abgegebenen

Stimmen ungültig sind.

ABSCHNITT X

Wahl in die Berufungskommission in

Disziplinaangelegenheiten

§ 30. Unverzüglich nach Rechtskraft der verlautbarten

Wahlergebnisse gemäß Abschnitt VI

hat bei der ersten Wahl nach Inkrafttreten des

Ingenieurkammergesetzes der Präsident der

Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und

Burgenland, bei den weiteren Wahlen der Wahlkommissär

den Kammertag zur Wahl der Beisitzer

der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten

einzuberufen. Die Wahl wird

vom Wahlkommissär oder dem von ihm bestimmten

Mitglied (Ersatzmitglied) der Wahlkommission

geleitet. Wahlvorschläge sind in der

Sitzung zu erstatten. Passiv wahlberechtigt sind

jene aktiv wahlberechtigten Kammermitglieder,

die ihre Befugnis ausüben und nicht Mitglied

eines Disziplinarausschusses sind. Im übrigen

gelten die Bestimmungen der Abschnitte I und

II sinngemäß.

ABSCHNITT XI

Mandatszahlen

§ 31. Mandatszahlen für die

Sektionsvorstände

(1) In der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich

und Burgenland besteht der Sektionsvorstand

der Sektion Architekten aus 15 Mitgliedern und

8 Ersatzmitgliedern,

der Sektion Ingenieurkonsulenten aus 10 Mitgliedern

und 5 Ersatzmitgliedern,

der Sektion Zivilingenieure aus 12 Mitgliedern

und 6 Ersatzmitgliedern.

In der Sektion Ingenieurkonsulenten dürfen

höchstens 5 Mitglieder eine Befugnis desselben

Fachgebietes innehaben, in der Sektion Zivilingenieure

höchstens 6 Mitglieder.

(2) In der Ingenieurkammer für Oberösterreich

und Salzburg besteht der Sektionsvorstand

der Sektion Architekten aus 6 Mitgliedern und

3 Ersatzmitgliedern,

der Sektion Ingenieurkonsulenten aus 6 Mitgliedern

und 3 Ersatzmitgliedern,

der Sektion Zivilingenieure aus 6 Mitgliedern

und 3 Ersatzmitgliedern.

In der Sektion Ingenieurkonsulenten dürfen

höchstens 3 Mitglieder eine Befugnis desselben

Fachgebietes innehaben, in der Sektion Zivilingenieure

höchstens 3 Mitglieder.

(3) In der Ingenieurkammer für Steiermark

und Kärnten besteht der Sektionsvorstand

der Sektion Architekten aus 6 Mitgliedern und

3 Ersatzmitgliedern,

der Sektion Ingenieurkonsulenten aus 6 Mitgliedern

und 3 Ersatzmitgliedern,

der Sektion Zivilingenieure aus 6 Mitgliedern

und 3 Ersatzmitgliedern.

In der Sektion Ingenieurkonsulenten dürfen

höchstens 3 Mitglieder eine Befugnis desselben

Fachgebietes innehaben, in der Sektion Zivilingenieure

höchstens 3 Mitglieder.

(4) In der Ingenieurkammer für Tirol und

Vorarlberg besteht der Sektionsvorstand

der Sektion Architekten aus 9; Mitgliedern und

5 Ersatzmitgliedern,

der Sektion Ingenieurkonsulenten aus 5 Mitgliedern

und 3 Ersatzmitgliedern,

der Sektion Zivilingenieure aus 7 Mitgliedern

und 4 Ersatzmitgliedern.

In der Sektion Ingenieurkonsulenten dürfen

höchstens 2 Mitglieder eine Befugnis desselben

Fachgebietes innehaben, in der Sektion Zivilingenieure

höchstens 3 Mitglieder.

§ 32. Mandatszahlen für den

Kammervorstand

(1) In der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich

und Burgenland besteht der Kammervorstand

aus 15 Mitgliedern und 8 Ersatzmitgliedern.

(2) In der Ingenieurkammer für Oberösterreich

und Salzburg besteht der Kammervorstand

aus 12 Mitgliedern und 6 Ersatzmitgliedern.

(3) In der Ingenieurkammer für Steiermark

und Kärnten besteht der Kammervorstand aus

15 Mitgliedern und 8 Ersatzmitgliedern.

(4) In der Ingenieurkammer für Tirol und

Vorarlberg besteht der Kammervorstand aus

9 Mitgliedern und 5 Ersatzmitgliedern.

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