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141_1968 AT

141. Verordnung: Umlegung von Teilen der Aggsbacher Straße im Bereich der Gemeinden Gansbach, Kicking und Karlstetten auf die neu hergestellten Straßenteilstücke und Auflassung der bisherigen Straßenteilstücke als Bundesstraße

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 141. Verordnung: Umlegung von Teilen der Aggsbacher Straße im Bereich der Gemeinden Gansbach, Kicking und Karlstetten auf die neu hergestellten Straßenteilstücke und Auflassung der bisherigen Straßenteilstücke als Bundesstraße

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes,

BGBl. Nr. 59/1948, wird verordnet

Die Straßenteilstücke der Aggsbacher Straße

im Bereich der Gemeinden Gansbach, Kicking

und Karlstetten von

km 13,120 (alt) bis km 13,210 (alt),

km 14,300 (alt) bis km 14,440 (alt),

km 14,780 (alt) bis km 14,860 (alt),

km 15,200 (alt) bis km 15,270 (alt),

km 15,500 (alt) bis km 15,970 (alt),

km 16,170 (alt) bis km 16,290 (alt),

km 16,370 (alt) bis km 16,520 (alt),

km 16,530 (alt) bis km 16,700 (alt)

werden auf die neu hergestellten Straßenteilstücke

umgelegt und die bisherigen Straßenteilstücke als

Bundesstraße aufgelassen.

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