141_1968
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141. Verordnung: Umlegung von Teilen der Aggsbacher Straße im Bereich der Gemeinden Gansbach, Kicking und Karlstetten auf die neu hergestellten Straßenteilstücke und Auflassung der bisherigen Straßenteilstücke als Bundesstraße
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 141. Verordnung: Umlegung von Teilen der Aggsbacher Straße im Bereich der Gemeinden Gansbach, Kicking und Karlstetten auf die neu hergestellten Straßenteilstücke und Auflassung der bisherigen Straßenteilstücke als Bundesstraße
1968_141_0 141. Verordnung: Umlegung von Teilen der Aggsbacher Straße im Bereich der Gemeinden Gansbach, Kicking und Karlstetten auf die neu hergestellten Straßenteilstücke und Auflassung der bisherigen Straßenteilstücke als Bundesstraße
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Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes,
BGBl. Nr. 59/1948, wird verordnet
Die Straßenteilstücke der Aggsbacher Straße
im Bereich der Gemeinden Gansbach, Kicking
und Karlstetten von
km 13,120 (alt) bis km 13,210 (alt),
km 14,300 (alt) bis km 14,440 (alt),
km 14,780 (alt) bis km 14,860 (alt),
km 15,200 (alt) bis km 15,270 (alt),
km 15,500 (alt) bis km 15,970 (alt),
km 16,170 (alt) bis km 16,290 (alt),
km 16,370 (alt) bis km 16,520 (alt),
km 16,530 (alt) bis km 16,700 (alt)
werden auf die neu hergestellten Straßenteilstücke
umgelegt und die bisherigen Straßenteilstücke als
Bundesstraße aufgelassen.