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141_1967 AT

141. Verordnung: Anordnung von Erhebungen des Feldgemüseanbaues

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 141. Verordnung: Anordnung von Erhebungen des Feldgemüseanbaues

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 1

und 2, 7 Abs. 1 und 7, 8 Abs. 1 und 2 und des

§ 10 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 1965,

BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich des § 7 im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen — verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat mit Stichtag 3. Juni und 3. September

1967 eine Erhebung des Feldgemüseanbaues

durchzuführen.

§ 2. (1) Die Erhebungen haben die Anbauflächen

der im Erhebungsbogen (Anlage) angeführten

Gemüsearten und die Gesamtflächen der

Betriebe zu umfassen.

(2) Der Erhebungsbogen bildet einen Bestandteil

dieser Verordnung.

§ 3. (1) Die Erhebungen haben jene Gemeinden

zu umfassen, die auf Grund der Bodennutzungserhebung

vom 3. Juni 1966 mindestens 4 ha

an Feldgemüseanbau aufgewiesen haben.

(2) In diesen Gemeinden ist jeder landwirtschaftliche

Betrieb mit Feldgemüseanbau ohne

Rücksicht auf seine Größe zu erfassen.

(3) Der Gemüseanbau bei Erwerbsgärtnern ist

jedoch nicht zu erheben.

§ 4. Zur Auskunftserteilung sind die Bewirtschafter

(Eigentümer, Besitzer, Pächter oder

Nutznießer) der in § 3 Abs. 2 angeführten Betriebe

oder deren Beauftragte verpflichtet.

§ 5. Die Durchführung der Erhebungen hat in

der Form zu geschehen, daß die zur Auskunftserteilung

Verpflichteten (§ 4) die von der Gemeinde

zur Verfügung zu stellenden Erhebungsbögen

auszufüllen und der Gemeinde zurückzustellen

haben.

§ 6. (1) Die Erhebungsbögen sind von den

Gemeinden — ausgenommen Städte mit eigenem

Statut — bis spätestens 8. Juni beziehungsweise

8. September 1967 der Bezirksverwaltungsbehörde

vorzulegen, welche diese bis spätestens 15. Juni

beziehungsweise 15. September 1967 an das

Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten

hat.

(2) Die Städte mit eigenem Statut haben die

ausgefüllten Erhebungsbögen bis spätestens

15. Juni beziehungsweise 15. September 1967

direkt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt

vorzulegen.

§ 7. Den Gemeinden ist auf Antrag eine Abfindung

der ihnen bei der Mitwirkung an den

Erhebungen entstehenden Kosten in der Höhe

von S 1'50 pro erfaßten Betrieb zu gewähren.

Der Antrag ist zugleich mit der Vorlage der Erhebungsbögen

im September einzubringen.

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