141. Verordnung: Anordnung von Erhebungen des Feldgemüseanbaues
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 1
und 2, 7 Abs. 1 und 7, 8 Abs. 1 und 2 und des
§ 10 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 1965,
BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich des § 7 im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen — verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat mit Stichtag 3. Juni und 3. September
1967 eine Erhebung des Feldgemüseanbaues
durchzuführen.
§ 2. (1) Die Erhebungen haben die Anbauflächen
der im Erhebungsbogen (Anlage) angeführten
Gemüsearten und die Gesamtflächen der
Betriebe zu umfassen.
(2) Der Erhebungsbogen bildet einen Bestandteil
dieser Verordnung.
§ 3. (1) Die Erhebungen haben jene Gemeinden
zu umfassen, die auf Grund der Bodennutzungserhebung
vom 3. Juni 1966 mindestens 4 ha
an Feldgemüseanbau aufgewiesen haben.
(2) In diesen Gemeinden ist jeder landwirtschaftliche
Betrieb mit Feldgemüseanbau ohne
Rücksicht auf seine Größe zu erfassen.
(3) Der Gemüseanbau bei Erwerbsgärtnern ist
jedoch nicht zu erheben.
§ 4. Zur Auskunftserteilung sind die Bewirtschafter
(Eigentümer, Besitzer, Pächter oder
Nutznießer) der in § 3 Abs. 2 angeführten Betriebe
oder deren Beauftragte verpflichtet.
§ 5. Die Durchführung der Erhebungen hat in
der Form zu geschehen, daß die zur Auskunftserteilung
Verpflichteten (§ 4) die von der Gemeinde
zur Verfügung zu stellenden Erhebungsbögen
auszufüllen und der Gemeinde zurückzustellen
haben.
§ 6. (1) Die Erhebungsbögen sind von den
Gemeinden — ausgenommen Städte mit eigenem
Statut — bis spätestens 8. Juni beziehungsweise
8. September 1967 der Bezirksverwaltungsbehörde
vorzulegen, welche diese bis spätestens 15. Juni
beziehungsweise 15. September 1967 an das
Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten
hat.
(2) Die Städte mit eigenem Statut haben die
ausgefüllten Erhebungsbögen bis spätestens
15. Juni beziehungsweise 15. September 1967
direkt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt
vorzulegen.
§ 7. Den Gemeinden ist auf Antrag eine Abfindung
der ihnen bei der Mitwirkung an den
Erhebungen entstehenden Kosten in der Höhe
von S 1'50 pro erfaßten Betrieb zu gewähren.
Der Antrag ist zugleich mit der Vorlage der Erhebungsbögen
im September einzubringen.