Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141_1966 AT

141. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 6 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 141. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 6 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Artikel 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

gemäß den Bestimmungen der §§ 64 und 65 des

Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.

Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 30. Juni 1966, G 6/66, die Worts

„zusammen zu veranlagen oder" im § 6 Abs. 2

der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/

1961, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit dem Ablauf des

31. Dezember 1966 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →