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141_1965 AT

141. Verordnung: Geschäftsführung und Organisation des Elektrotechnischen Beirates

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 141. Verordnung: Geschäftsführung und Organisation des Elektrotechnischen Beirates

Auf Grund des § 14 Abs. 8 des Elektrotechnikgesetzes,

BGBl. Nr. 57/1965, wird verordnet

§ 1. (1) Die Mitglieder des Elektrotechnischen

Beirates müssen eigenberechtigte österreichische

Staatsbürger sein.

(2) Die vom Elektrotechnischen Beirat zur

Behandlung von Sonderfragen herangezogenen

Sachverständigen können auch eigenberechtigte

Personen ohne österreichische Staatsangehörigkeit

sein, die seit mindestens drei Jahren ihren Wohnsitz

in Österreich haben und Experten auf dem

Gebiet der Elektrotechnik sind.

§ 2. Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau setzt die Vergütung der auswärtigen

Mitglieder des Elektrotechnischen Beirates

sowie der zum Elektrotechnischen Beirat herangezogenen

Sachverständigen durch Bescheid fest,

falls Zweifel über Grund und Höhe des Anspruches

bestehen.

§ 3. Den Vorsitz im Elektrotechnischen Beirat

hat ein Beamter des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau zu führen. Im Falle

der Verhinderung des Vorsitzenden führt ein

anderer Beamter des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau den Vorsitz.

§ 4. (1) Die in der Bundeshauptstadt Wien mindestens

einmal jährlich stattfindenden Sitzungen

des Elektrotechnischen Beirates sind von seinem

Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Zeit und

Tagesordnung einzuberufen.

(2) Die Einladungen zur Sitzung des Elektrotechnischen

Beirates und die für die Behandlung

der Gegenstände erforderlichen Unterlagen sind

vom Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor

Beginn der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung

zu versenden.

§ 5. Wenn ein Mitglied des Elektrotechnischen

Beirates verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen,

so hat es dies dem Vorsitzenden unverzüglich

unter Angabe der Gründe bekanntzugeben.

Wird ein Mitglied des Elektrotechnischen

Beirates abberufen (§ 9), so ist gemäß § 14 Abs. 5

Elektrotechnikgesetz für die restliche Funktionsdauer

des Elektrotechnischen Beirates unverzüglich

ein neues Mitglied zu bestellen.

§ 6. Die gemäß § 14 Abs. 7 Elektrotechnikgesetz

zu den Sitzungen des Elektrotechnischen

Beirates eingeladenen Bundesministerien und

Ämter der Landesregierungen sind berechtigt,

informierte Vertreter dorthin zu entsenden. Sie

sind auch von den Beratungsgegenständen rechtzeitig

zu verständigen und können sich zu den in

ihren Wirkungskreis fallenden Angelegenheiten

zu Wort melden. Sie sind auf ihr Verlangen auch

zu den Sitzungen der Unterausschüsse einzuladen.

Die Vertreter dieser Ressorts und die Ämter der

Landesregierungen sowie die vom Elektrotechnischen

Beirat herangezogenen Sachverständigen

haben kein Stimmrecht.

§ 7. (1) Zur Beschlußfähigkeit des Elektrotechnischen

Beirates in Angelegenheiten, betreffend

die Ausarbeitung von generellen Regelungen, vor

allem über den Inhalt der in den §§ 2 bis 4 sowie

7 bis 9 des Elektrotechnikgesetzes vorgesehenen

Verordnungen, ist erforderlich, daß die Hälfte

seiner Mitglieder anwesend ist.

(2) Falls der Einladung jedoch nicht mindestens

die Hälfte der Mitglieder gefolgt ist, ist der Vorsitzende

berechtigt, mit dem Beginn der Sitzung

eine halbe Stunde zuzuwarten. Der Elektrotechnische

Beirat ist sodann auf jeden Fall beschlußfähig.

(3) Gültige Beschlüsse werden mit einfacher

Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder

gefaßt. Die überstimmten Mitglieder des

Elektrotechnischen Beirates sind berechtigt, ihre

Auffassung in einem Anhang zum Gutachten des

Elektrotechnischen Beirates dem Vorsitzenden

bekanntzugeben. Bei Stimmengleichheit sind

beide Auffassungen dem Vorsitzenden bekanntzugeben.

(4) Der Vorsitzende leitet die Abstimmung und

gibt seine Stimme zuletzt ab.

§ 8. Sämtliche Verhandlungen des Elektrotechnischen

Beirates und der von ihm bestellten

Unterausschüsse sind vertraulich zu führen. Die

Mitglieder des Elektrotechnischen Beirates sowie

alle Teilnehmer an den Sitzungen des Elektrotechnischen

Beirates und seiner Unterausschüsse

sind verpflichtet, darüber Verschwiegenheit zu

bewahren. Die Berichterstattung eines Mitgliedes

des Elektrotechnischen Beirates sowie eines

Sitzungsteilnehmers des Elektrotechnischen Beirates

an die entsendende Institution fällt nicht

unter die Verschwiegenheitspflicht.

§ 9. (1) Der Bundesminister für Handel und

Wiederaufbau hat ein Mitglied des Elektrotechnischen

Beirates von seiner Funktion abzuberufen

a) bei nachgewiesener Verletzung der Verschwiegenheitspflicht,

b) über eigenes Ansuchen des Mitgliedes.

(2) In diesen Fällen ist die betroffene Institution

zu hören.

§ 10. (1) Über jede Sitzung des Elektrotechnischen

Beirates und der Unterausschüsse ist ein

Protokoll zu führen. Dieses hat die Namen der

anwesenden Personen, den Sitzungstag, den

Gegenstand der Beratung, die Anträge und das

Abstimmungsergebnis sowie sonstige wichtige

Vorkommnisse des Verhandlungsverlaufes zu

enthalten. Der Vorsitzende hat aus dem Beamtenkreise

des Bundesministeriums für Handel und

Wiederaufbau einen nicht stimmberechtigten

Schriftführer zu bestellen. Das Protokoll ist vom

Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.

Dem Protokoll ist eine Niederschrift

über das Ergebnis allfälliger Unterausschußberatungen

unter Angabe der vom Elektrotechnischen

Beirat beschlossenen Änderungen beizulegen.

Das Protokoll und allfällige Beilagen sind

den Mitgliedern sowie Teilnehmern des Elektrotechnischen

Beirates zuzusenden.

(2) Die vom Elektrotechnischen Beirat abgegebenen

Gutachten samt einem allfälligen Anhang

sind dem Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau zugleich mit dem Protokoll über

die Sitzung vorzulegen, in der ihre Annahme

erfolgte.

§ 11. Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau hat die Geschäfte des Elektrotechnischen

Beirates zu führen und für die üblichen

Kanzleierfordernisse desselben aufzukommen. Es

stellt in seinem Amtsgebäude einen Sitzungssaal

für die Sitzungen des Elektrotechnischen Beirates

zur Verfügung.

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