141. Verordnung: Geschäftsführung und Organisation des Elektrotechnischen Beirates
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 Abs. 8 des Elektrotechnikgesetzes,
BGBl. Nr. 57/1965, wird verordnet
§ 1. (1) Die Mitglieder des Elektrotechnischen
Beirates müssen eigenberechtigte österreichische
Staatsbürger sein.
(2) Die vom Elektrotechnischen Beirat zur
Behandlung von Sonderfragen herangezogenen
Sachverständigen können auch eigenberechtigte
Personen ohne österreichische Staatsangehörigkeit
sein, die seit mindestens drei Jahren ihren Wohnsitz
in Österreich haben und Experten auf dem
Gebiet der Elektrotechnik sind.
§ 2. Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau setzt die Vergütung der auswärtigen
Mitglieder des Elektrotechnischen Beirates
sowie der zum Elektrotechnischen Beirat herangezogenen
Sachverständigen durch Bescheid fest,
falls Zweifel über Grund und Höhe des Anspruches
bestehen.
§ 3. Den Vorsitz im Elektrotechnischen Beirat
hat ein Beamter des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau zu führen. Im Falle
der Verhinderung des Vorsitzenden führt ein
anderer Beamter des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau den Vorsitz.
§ 4. (1) Die in der Bundeshauptstadt Wien mindestens
einmal jährlich stattfindenden Sitzungen
des Elektrotechnischen Beirates sind von seinem
Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Zeit und
Tagesordnung einzuberufen.
(2) Die Einladungen zur Sitzung des Elektrotechnischen
Beirates und die für die Behandlung
der Gegenstände erforderlichen Unterlagen sind
vom Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor
Beginn der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung
zu versenden.
§ 5. Wenn ein Mitglied des Elektrotechnischen
Beirates verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen,
so hat es dies dem Vorsitzenden unverzüglich
unter Angabe der Gründe bekanntzugeben.
Wird ein Mitglied des Elektrotechnischen
Beirates abberufen (§ 9), so ist gemäß § 14 Abs. 5
Elektrotechnikgesetz für die restliche Funktionsdauer
des Elektrotechnischen Beirates unverzüglich
ein neues Mitglied zu bestellen.
§ 6. Die gemäß § 14 Abs. 7 Elektrotechnikgesetz
zu den Sitzungen des Elektrotechnischen
Beirates eingeladenen Bundesministerien und
Ämter der Landesregierungen sind berechtigt,
informierte Vertreter dorthin zu entsenden. Sie
sind auch von den Beratungsgegenständen rechtzeitig
zu verständigen und können sich zu den in
ihren Wirkungskreis fallenden Angelegenheiten
zu Wort melden. Sie sind auf ihr Verlangen auch
zu den Sitzungen der Unterausschüsse einzuladen.
Die Vertreter dieser Ressorts und die Ämter der
Landesregierungen sowie die vom Elektrotechnischen
Beirat herangezogenen Sachverständigen
haben kein Stimmrecht.
§ 7. (1) Zur Beschlußfähigkeit des Elektrotechnischen
Beirates in Angelegenheiten, betreffend
die Ausarbeitung von generellen Regelungen, vor
allem über den Inhalt der in den §§ 2 bis 4 sowie
7 bis 9 des Elektrotechnikgesetzes vorgesehenen
Verordnungen, ist erforderlich, daß die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Falls der Einladung jedoch nicht mindestens
die Hälfte der Mitglieder gefolgt ist, ist der Vorsitzende
berechtigt, mit dem Beginn der Sitzung
eine halbe Stunde zuzuwarten. Der Elektrotechnische
Beirat ist sodann auf jeden Fall beschlußfähig.
(3) Gültige Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder
gefaßt. Die überstimmten Mitglieder des
Elektrotechnischen Beirates sind berechtigt, ihre
Auffassung in einem Anhang zum Gutachten des
Elektrotechnischen Beirates dem Vorsitzenden
bekanntzugeben. Bei Stimmengleichheit sind
beide Auffassungen dem Vorsitzenden bekanntzugeben.
(4) Der Vorsitzende leitet die Abstimmung und
gibt seine Stimme zuletzt ab.
§ 8. Sämtliche Verhandlungen des Elektrotechnischen
Beirates und der von ihm bestellten
Unterausschüsse sind vertraulich zu führen. Die
Mitglieder des Elektrotechnischen Beirates sowie
alle Teilnehmer an den Sitzungen des Elektrotechnischen
Beirates und seiner Unterausschüsse
sind verpflichtet, darüber Verschwiegenheit zu
bewahren. Die Berichterstattung eines Mitgliedes
des Elektrotechnischen Beirates sowie eines
Sitzungsteilnehmers des Elektrotechnischen Beirates
an die entsendende Institution fällt nicht
unter die Verschwiegenheitspflicht.
§ 9. (1) Der Bundesminister für Handel und
Wiederaufbau hat ein Mitglied des Elektrotechnischen
Beirates von seiner Funktion abzuberufen
a) bei nachgewiesener Verletzung der Verschwiegenheitspflicht,
b) über eigenes Ansuchen des Mitgliedes.
(2) In diesen Fällen ist die betroffene Institution
zu hören.
§ 10. (1) Über jede Sitzung des Elektrotechnischen
Beirates und der Unterausschüsse ist ein
Protokoll zu führen. Dieses hat die Namen der
anwesenden Personen, den Sitzungstag, den
Gegenstand der Beratung, die Anträge und das
Abstimmungsergebnis sowie sonstige wichtige
Vorkommnisse des Verhandlungsverlaufes zu
enthalten. Der Vorsitzende hat aus dem Beamtenkreise
des Bundesministeriums für Handel und
Wiederaufbau einen nicht stimmberechtigten
Schriftführer zu bestellen. Das Protokoll ist vom
Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
Dem Protokoll ist eine Niederschrift
über das Ergebnis allfälliger Unterausschußberatungen
unter Angabe der vom Elektrotechnischen
Beirat beschlossenen Änderungen beizulegen.
Das Protokoll und allfällige Beilagen sind
den Mitgliedern sowie Teilnehmern des Elektrotechnischen
Beirates zuzusenden.
(2) Die vom Elektrotechnischen Beirat abgegebenen
Gutachten samt einem allfälligen Anhang
sind dem Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau zugleich mit dem Protokoll über
die Sitzung vorzulegen, in der ihre Annahme
erfolgte.
§ 11. Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau hat die Geschäfte des Elektrotechnischen
Beirates zu führen und für die üblichen
Kanzleierfordernisse desselben aufzukommen. Es
stellt in seinem Amtsgebäude einen Sitzungssaal
für die Sitzungen des Elektrotechnischen Beirates
zur Verfügung.