141. Kundmachung: Ratsbeschluß der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit über die Gründung einer europäischen Kernenergieagentur.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung.)
RATSBESCHLUSS ÜBER
DIE GRÜNDUNG EINER
EUROPÄISCHEN KERNENERGIEAGENTUR
VOM
20. DEZEMBER 1957
Im Hinblick auf die Konvention
für Europäische Wirtschaftliche
Zusammenarbeit vom
16. April 1948 und insbesondere
auf Art. 13, 15 und 19 dieser
Konvention;
Mit Rücksicht darauf, daß der
Rat auf Grund des Art. 15 dieser
Konvention Fachkomitees oder
andere Organe, die für die
Durchführung der Funktionen
der Organisation erforderlich
sind, einsetzen kann;
Im Hinblick auf den Ratsbeschluß
vom 10. Juni 1955, betreffend
die Zusammenarbeit bei
der Verwendung von Atomenergie
für friedliche Zwecke,
und den Ratsbeschluß vom
18. Juli 1956, betreffend das gemeinsame
Vorgehen der Teilnehmerstaaten
auf dem Gebiete
der Atomenergie;
Mit Rücksicht darauf, daß der
Rat mit Beschluß vom 18. Juli
1956 einen Direktionsausschuß
für Kernenergie mit dem Auftrag
eingesetzt hat, ihm Vorschläge
für die von den Teilnehmerstaaten
durchzuführenden
gemeinsamen Maßnahmen
zu unterbreiten und den Entwurf
der Statuten für die Euro-
päische Kernenergieagentur auszuarbeiten,
die den Auftrag erhalten
soll, diese Maßnahmen
zur Entwicklung der Produktion
und der Verwendung von Kernenergie
für friedliche Zwecke zu
fördern;
Mit Rücksicht darauf, daß der
dem Direktionsausschuß gegebene
Termin vom Rat bei seiner
Sitzung" am 13. Februar 1957
verlängert wurde;
Mit Rücksicht darauf, daß
zwischen den Grundsätzen, nach
denen sich die Bestimmungen des
vorliegenden Beschlusses regeln
und den Grundsätzen, die dem
am 25. März 1957 in Rom abgeschlossenen
Vertrag zur Gründung
der Europäischen Atomgemeinschaft
(EURATOM) zugrunde
liegen, kein Widerspruch
besteht;
Im Hinblick auf den Bericht
des Direktionsausschusses für
Kernenergie vom 27. September
1957 [C(57)204];
BESCHLIESST DER RAT
TEIL I
Artikel 1
a) Es wird hiemit im Rahmen
der Organisation eine Europäische
Kernenergieagentur
(nachstehend „Agentur" genannt)
geschaffen.
b) Die Agentur hat den
Zweck, die Entwicklung der
Produktion und Verwendung
von Kernenergie für friedliche
Zwecke durch die Teilnehmerstaaten
im Wege der Zusammenarbeit
zwischen diesen Ländern
und einer Harmonisierung der
auf nationaler Ebene getroffenen
Maßnahmen zu fördern.
Artikel 2
Die der Agentur übertragenen
Aufgaben sind unter Wahrung
der Zuständigkeit des Rates vom
Direktionsausschuß für Kernenergie
(nachstehend „Direktionsausschuß"
genannt), von
den gemäß den nachstehend angegebenen
Bestimmungen zur
Unterstützung desselben und zur
Wahrnehmung von im gemeinsamen
Interesse einer Gruppe
von Ländern gelegenen Aufgaben
eingesetzten Organen
sowie vom Sekretariat der Agentur
durchzuführen.
Artikel 3
Der Direktionsausschuß ist
für alle Fragen zuständig, die
den Zweck der Agentur im Rahmen
der sich aus den nachstehenden
Bestimmungen und aus anderen
in Betracht kommenden
Ratsbeschlüssen ergebenden Bedingungen
betreffen.
Artikel 4
a) Die Agentur hat eine vergleichende
Gegenüberstellung
und Abstimmung der Programme
und Projekte der
Teilnehmerstaaten für die Entwicklung
von Forschung und
Industrie auf dem Gebiete der
Erzeugung und Verwendung
von Kernenergie für friedliche
Zwecke unter Berücksichtigung
der vom Energiebeirat erstellten
Vorschau auf den Bedarf und
die Versorgung mit Energie
möglichst weitgehend zu fördern.
b) Zu diesem Zweck sind die
Teilnehmerländer in den Fällen
und unter den Bedingungen, die
vom Direktionsausschuß festgelegt
werden, einzuladen,
i) der Agentur in bestimmten
Zeitabständen ihre nationalen
oder gemeinsamen
Programme für friedliche
Zwecke beziehungsweise
die Voranschläge
hiefür nebst sämtlichen
zweckdienlichen Angaben
über deren Fortschritt bekanntzugeben;
ii) der Agentur Mitteilung
über ihre von öffentlicher
oder privater Seite geförderten
Projekte zu
machen.
c) Die Programme und Projekte
werden vom Direktionsausschuß
gemäß einem von ihm
zu bestimmenden Verfahren
überprüft. Der Direktionsausschuß
kann den betreffenden
Ländern seine Ratschläge insbesondere
in Form von Empfehlungen
erteilen.
Artikel 5
a) Die Agentur hat geeignetenfalls
die Bildung gemeinsamer
Unternehmungen zur Produktion
und Verwendung von
Atomenergie für friedliche
Zwecke zu fördern und dabei zu
trachten, eine möglichst große
Anzahl von Ländern für eine
Beteiligung daran zu gewinnen.
b) Erklärt eine Gruppe von
Teilnehmer- oder assoziierten
Staaten, daß sie ein gemeinsames
Unternehmen zu errichten beabsichtigt,
dann können die betreffenden
Länder die Durchführung
der für diesen Zweck notwendigen
Arbeiten auf eigene Kosten
im Rahmen der Organisation
untereinander vereinbaren,
gleichgültig, welche Stellung die
anderen Teilnehmerstaaten dazu
einnehmen. Die gemäß diesem
Absatz eingesetzten Arbeits-
oder Studiengruppen haben den
Direktionsausschuß über ihre
Fortschritte auf dem laufenden
zu halten und ihm über ihre
Schlußfolgerungen Bericht zu erstatten.
c) Sind auf Anregung oder
mit Unterstützung der Agentur
gemeinsame Unternehmungen
gegründet worden, dann
i) übt der Direktionsausschuß
— oder eine kleine Gruppe
des Direktionsausschusses,
die sich aus Vertretern der
sich an der Unternehmung
beteiligenden Länder zusammensetzt
— die Funktion
aus, die ihm auf
Grund der für die Gründung
der betreffenden Unternehmungen
geschlossenen
Abkommen übertragen
werden;
ii) haben die gemeinsamen
Unternehmungen alljährlich
an den Direktionsausschuß
über ihren Geschäftsstand
und ihre Entwicklung
zu berichten;
iii) hat der Direktionsausschuß
über Fragen von allgemeinem
Interesse, die sich
beim Betrieb gemeinsamer
Unternehmungen ergeben,
zu dem Zwecke zu beraten,
um den Regierungen etwaige
notwendige Maßnahmen
vorzuschlagen;
iv) sollten die für die Gründung
gemeinsamer Unternehmungen
abgeschlossenen
Verträge Bestimmungen
enthalten, wonach
Teilnehmerstaaten oder
Gruppen von Teilnehmerstaaten,
die an den gemeinsamen
Unternehmungen
sich nicht beteiligen, diesen
zu einem späteren Zeitpunkt
beitreten oder sich
die Ergebnisse von deren
Tätigkeit zunutze machen
können.
Artikel 6
a) Die Agentur hat nach
besten Kräften dafür zu sorgen,
daß die gemeinsamen Unternehmungen
sowie die Teilnehmerstaaten
regelmäßig mit den für
die Durchführung ihrer Programme
auf dem Gebiete der
Kernenergie erforderlichen Rohstoffen
versorgt werden.
b) Zu diesem Zweck hat die
Agentur geeignetenfalls den Abschluß
von Verträgen für Rohstofflieferungen
eventuell auch
aus Drittländern durch die Organisation
gemäß Art. 13 Abs. b
der Konvention vom 16. April
1948 oder durch die Teilnehmerstaaten
zu fördern. Der Direktionsausschuß
übt die der Organisation
auf Grund dieser
Verträge übertragenen Funktionen
aus.
Artikel 7
a) Die Agentur ist angewiesen,
gemeinsam mit dem Handelsdirektorium
über Maßnahmen
zu einer möglichst freizügigen
Gestaltung des internationalen
Handelsverkehrs in Produkten,
die für die Erzeugung und Verwendung
von Atomenergie für
friedliche Zwecke wichtig sind,
zu beraten.
b) Der Direktionsausschuß hat
insbesondere die ihm in dieser
Beziehung vom Rat übertragenen
Funktionen zu erfüllen.
Artikel 8
a) Um zu gewährleisten, daß
durch den Betrieb gemeinsamer
Unternehmungen und mit den
von der Agentur oder unter
ihrer Aufsicht zur Verfügung
gestellten Rohstoffen, Einrichtungen
und Dienstleistungen
keinerlei militärische Zwecke gefördert
werden, wird eine
Sicherheitskontrolle eingerichtet.
b) Die Sicherheitskontrolle
kann auf Ersuchen der Vertragspartner
auf jedes bilaterale oder
multilaterale Abkommen beziehungsweise
auf Ersuchen eines
Teilnehmerstaates auf jede Tätigkeit
des betreffenden Landes auf
dem Gebiete der Atomenergie
angewandt werden.
c) Die Organisation dieser
Kontrolle und die Kontrollfunktionen
der Agentur bilden
den Gegenstand einer eigenen
Konvention über Sicherheitskontrolle.
Artikel 9
a) Die Agentur hat die Entwicklung
der Forschungstätigkeit
zur Erzeugung und Verwendung
von Kernenergie für friedliche
Zwecke in den Teilnehmerstaaten
zu begünstigen.
b) Zu diesem Zwecke hat sie
geeignetenfalls den Abschluß von
Abkommen für die gemeinsame
Verwendung der von Teilnehmerstaaten
errichteten Forschungsstätten
und die Gründung
gemeinsamer Forschungsinstitute
unter den im vorstehenden
Art. 5 angegebenen
Bedingungen zu fördern.
c) Die Agentur hat den Austausch
von mit ihrem Aufgabenkreis
in Zusammenhang stehenden
wissenschaftlichen und technischen
Informationen zwischen
den Teilnehmerstaaten und assoziierten
Staaten zu begünstigen.
Artikel 10
a) Die Agentur hat die Entwicklung
der Ausbildung auf
den mit der Kernenergie in Zusammenhang
stehenden Gebieten
in den Teilnehmerstaaten zu
fördern, um so zur Deckung des
Bedarfes an wissenschaftlichen
und technischen Fachkräften auf
diesem Gebiete beizutragen.
b) Zu diesem Zwecke hat der
Direktionsausschuß die Schritte
zu unternehmen, die es im Wege
der Zusammenarbeit zwischen
Teilnehmer- und assoziierten
Staaten gestatten,
i) die vorhandenen Schulungsmöglichkeiten
in den
betreffenden Institutionen
der einzelnen Länder weitestgehend
zu benützen
und weiter auszubauen;
ii) eine zusätzliche Schulung
von Lehrern, Studenten
oder Ingenieuren auf internationaler
Basis abzuhalten,
sofern eine solche erforderlich
ist.
Artikel 11
a) Die Agentur hat die Ausarbeitung
und Abstimmung der
gesetzlichen Vorschriften bezüglich
der Kernenergie in den Teilnehmerstaaten
insbesondere in
folgender Hinsicht zu fördern
i) Schutz der Volksgesundheit
und Verhütung von
Unfällen in der Atomindustrie;
ii) Haftpflicht und Versicherung
gegen atomare Risken;
iii) Maßnahmen zur Gewährleistung
einer möglichst
wirksamen Ausnützung
patentierter Erfindungen.
b) Zu diesem Zweck hat der
Direktionsausschuß
i) möglichst umgehend allgemeine
Richtlinien, die als
Grundlage für die Gesetze
und Verordnungen der
einzelnen Länder dienen
sollen, auszuarbeiten und
den Teilnehmerstaaten
zum Zwecke der Annahme
durch dieselben zu unterbreiten;
ii) die Schaffung gemeinsamer
Einrichtungen der Teilnehmerstaaten
zu begünstigen,
die insbesondere
zum Schutz der Volks-
gesundheit und zur Verhütung
von Unfällen in
der Atomindustrie notwendig
sind.
TEIL II
Artikel 12
a) Der Direktionsausschuß
setzt sich aus Vertretern aller
Mitgliedstaaten der Organisation,
die bei der vorliegenden
Beschlußfassung mitgewirkt
haben, zusammen.
b) Die Regierungen von Kanada
und den Vereinigten Staaten
von Amerika werden eingeladen,
sich an den Arbeiten
der Agentur zu beteiligen.
Artikel 13
a) Der Direktionsausschuß
bestellt alljährlich aus den Reihen
seiner Mitglieder einen
Vorsitzenden und stellvertretende
Vorsitzende. Er gibt sich
seine Verfahrensordnung selbst.
b) Der Direktionsausschuß
kann den Teilnehmerstaaten
Ratschläge, insbesondere in
Form von Empfehlungen über
alle in seinen Zuständigkeitsbereich
fallenden Fragen, erteilen.
c) In allen Fällen, in denen
Beschlüsse gefaßt werden müssen,
die für die Regierungen bindend
sind und über die dem Direktionsausschuß
erteilten besonderen
Befugnisse hinausgehen,
hat letzterer zu diesem Zwecke
dem Rat Vorschläge zu unterbreiten.
d) Der Direktionsausschuß hat
dem Rat alljährlich über die
Durchführung seiner Aufgaben
und die Lage und Aussichten der
Atomindustrie in den Teilnehmerstaaten
Bericht zu erstatten.
Artikel 14
a) Aus den vom Direktionsausschuß
ausgearbeiteten Berichten
und Vorschlägen hat gegebenenfalls
die von seinen Mitgliedern
jeweils vertretene Ansicht
hervorzugehen.
b) Die Beschlüsse, Gutachten
oder Empfehlungen des Direktionsausschusses
sind von den
anwesenden und abstimmenden
Mitgliedern einstimmig zu fassen
beziehungsweise zu beschließen.
c) Dagegen sind Beschlüsse des
Direktionsausschusses, die die
Wahl der Tagesordnung, die
Durchführung von Studien, die
Einsetzung von Arbeitsgruppen
und die Vorlage von Fragebögen
an die Teilnehmerstaaten betreffen,
mit Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder des
Direktionsausschusses zu fassen.
d) Für die Regierungen bindende
Beschlüsse, die vom Direktionsausschuß
im Rahmen der
ihm übertragenen Befugnisse
gefaßt werden, sind nur für jene
Länder verbindlich, die sie akzeptiert
haben.
Artikel 15
a) Der Direktionsausschuß
kann Kommissionen und Arbeitsgruppen,
die er für seine
Unterstützung bei der Erfüllung
seiner Aufgaben für notwendig
halt, einsetzen und sie mit der
Ausführung jeder Arbeit, die
den Zweckbestimmungen der
Agentur entspricht, betrauen.
b) Zum Studium von Fragen
oder zur Ausübung von Funktionen,
die für eine Gruppe von
Teilnehmer- oder assoziierten
Staaten von Interesse sind, können
unter den in vorstehendem
Art. 5 oder in einem Ratsbeschluß
angegebenen Bedingungen
zahlenmäßig beschränkt Ausschüsse
eingesetzt werden.
Artikel 16
a) Der Direktionsausschuß hat
seine Aufgaben in Zusammenarbeit
mit den zuständigen Organen
der Organisation zu erfüllen.
b) Der Direktionsausschuß hat
sich mit diesen Organen über
Angelegenheiten ins Einverneh-
men zu setzen, die in deren Aufgabengebiet
fallen. Diese Organe
haben sich mit dem Direktionsausschuß
in allen Angelegenheiten
ins Einvernehmen zu
setzen, die die Produktion und
Verwendung von Kernenergie
für friedliche Zwecke betreffen.
Artikel 17
a) Der Direktionsausschuß
und dessen untergeordnete Organe
werden vom Sekretariat
der Agentur unterstützt, das
einen Teil des Sekretariates der
Organisation bildet.
b) Die Ausgaben für die Tätigkeit
der Agentur werden aus
dem Budget der Organisation
getragen. Zu diesem Zweck arbeitet
der Direktionsausschuß
jährliche Ausgabenvoranschläge
aus, die dem Rat zur Genehmigung
vorzulegen sind.
c) Aufwendungen der Agentur,
für die eine besondere finanzielle
Regelung gilt, sind durch
separate Budgetmittel zu decken,
und die Länder, die keine
finanziellen Beiträge zu derartigen
Aufwendungen leisten,
haben sich bei der Abstimmung
über den betreffenden Posten im
Budget der Stimme zu enthalten.
Artikel 18
a) Der Direktionsausschuß hat
in Durchführung seiner Aufgaben
die von anderen gleichgerichteten
internationalen Organisationen
geleisteten Arbeiten
zu berücksichtigen und diese Organisationen
soweit wie möglich
um ihre Mitarbeit zu ersuchen.
b) Der Direktionsausschuß hat
im Einvernehmen mit dem Rat
zu internationalen öffentlichen
Organisationen, die mit Kernenergiefragen
befaßt sind, Verbindung
aufzunehmen.
c) Der Direktionsausschuß
kann im Rahmen der vom Rat
genehmigten Beschlüsse oder
Regelungen mit den in Betracht
kommenden internationalen
nichtöffentlichen Organisationen
in Verbindung treten.
Artikel 19
a) Die Bestimmungen des vorliegenden
Beschlusses berühren
in keiner Weise die Rechte und
Verbindlichkeiten, welche sich
aus bereits früher von. den an
der vorliegenden Beschlußfassung
beteiligten Regierungen
abgeschlossenen Verträgen ergeben.
b) Da der vorliegende Beschluß
die Ausübung der der
Europäischen Atomgemeinschaft
(EURATOM) auf Grund des
am 25. März 1957 in Rom
abgeschlossenen Vertrages eingeräumten
Befugnisse nicht beeinträchtigt,
hat die Agentur
eine enge Zusammenarbeit mit
der genannten Gemeinschaft
herzustellen, wofür die Einzelheiten
im Wege eines gemeinsamen
Abkommens festgelegt
werden.
Artikel 20
a) Teilnehmerstaaten sind die
Staaten, deren Regierungen an
der vorliegenden Beschlußfassung
mitgewirkt haben. Assoziierte
Staaten sind Kanada und
die Vereinigten Staaten von
Amerika.
b) Jede Regierung, die an der
vorliegenden Beschlußfassung
mitgewirkt hat, kann die Anwendung
des Beschlusses, soweit
es sie selbst betrifft, durch
eine entsprechende, an den Generalsekretär
der Organisation
gerichtete zwölfmonatige Kündigung
beenden.
c) Der Ratsbeschluß vom
18. Juli 1956, auf den vorstehend
Bezug genommen wird,
wird aufgehoben.
Artikel 21
Der vorliegende Beschluß tritt
am 1. Februar 1958 in Kraft.
Teilnehmerstaaten an der Agentur sind: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark,
Frankreich,. Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich,
Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und
Nordirland.
Assoziierte Staaten sind: Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika.