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141. Kundmachung: Ratsbeschluß der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit über die Gründung einer europäischen Kernenergieagentur.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 141. Kundmachung: Ratsbeschluß der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit über die Gründung einer europäischen Kernenergieagentur.

(Übersetzung.)

RATSBESCHLUSS ÜBER

DIE GRÜNDUNG EINER

EUROPÄISCHEN KERNENERGIEAGENTUR

VOM

20. DEZEMBER 1957

Im Hinblick auf die Konvention

für Europäische Wirtschaftliche

Zusammenarbeit vom

16. April 1948 und insbesondere

auf Art. 13, 15 und 19 dieser

Konvention;

Mit Rücksicht darauf, daß der

Rat auf Grund des Art. 15 dieser

Konvention Fachkomitees oder

andere Organe, die für die

Durchführung der Funktionen

der Organisation erforderlich

sind, einsetzen kann;

Im Hinblick auf den Ratsbeschluß

vom 10. Juni 1955, betreffend

die Zusammenarbeit bei

der Verwendung von Atomenergie

für friedliche Zwecke,

und den Ratsbeschluß vom

18. Juli 1956, betreffend das gemeinsame

Vorgehen der Teilnehmerstaaten

auf dem Gebiete

der Atomenergie;

Mit Rücksicht darauf, daß der

Rat mit Beschluß vom 18. Juli

1956 einen Direktionsausschuß

für Kernenergie mit dem Auftrag

eingesetzt hat, ihm Vorschläge

für die von den Teilnehmerstaaten

durchzuführenden

gemeinsamen Maßnahmen

zu unterbreiten und den Entwurf

der Statuten für die Euro-

päische Kernenergieagentur auszuarbeiten,

die den Auftrag erhalten

soll, diese Maßnahmen

zur Entwicklung der Produktion

und der Verwendung von Kernenergie

für friedliche Zwecke zu

fördern;

Mit Rücksicht darauf, daß der

dem Direktionsausschuß gegebene

Termin vom Rat bei seiner

Sitzung" am 13. Februar 1957

verlängert wurde;

Mit Rücksicht darauf, daß

zwischen den Grundsätzen, nach

denen sich die Bestimmungen des

vorliegenden Beschlusses regeln

und den Grundsätzen, die dem

am 25. März 1957 in Rom abgeschlossenen

Vertrag zur Gründung

der Europäischen Atomgemeinschaft

(EURATOM) zugrunde

liegen, kein Widerspruch

besteht;

Im Hinblick auf den Bericht

des Direktionsausschusses für

Kernenergie vom 27. September

1957 [C(57)204];

BESCHLIESST DER RAT

TEIL I

Artikel 1

a) Es wird hiemit im Rahmen

der Organisation eine Europäische

Kernenergieagentur

(nachstehend „Agentur" genannt)

geschaffen.

b) Die Agentur hat den

Zweck, die Entwicklung der

Produktion und Verwendung

von Kernenergie für friedliche

Zwecke durch die Teilnehmerstaaten

im Wege der Zusammenarbeit

zwischen diesen Ländern

und einer Harmonisierung der

auf nationaler Ebene getroffenen

Maßnahmen zu fördern.

Artikel 2

Die der Agentur übertragenen

Aufgaben sind unter Wahrung

der Zuständigkeit des Rates vom

Direktionsausschuß für Kernenergie

(nachstehend „Direktionsausschuß"

genannt), von

den gemäß den nachstehend angegebenen

Bestimmungen zur

Unterstützung desselben und zur

Wahrnehmung von im gemeinsamen

Interesse einer Gruppe

von Ländern gelegenen Aufgaben

eingesetzten Organen

sowie vom Sekretariat der Agentur

durchzuführen.

Artikel 3

Der Direktionsausschuß ist

für alle Fragen zuständig, die

den Zweck der Agentur im Rahmen

der sich aus den nachstehenden

Bestimmungen und aus anderen

in Betracht kommenden

Ratsbeschlüssen ergebenden Bedingungen

betreffen.

Artikel 4

a) Die Agentur hat eine vergleichende

Gegenüberstellung

und Abstimmung der Programme

und Projekte der

Teilnehmerstaaten für die Entwicklung

von Forschung und

Industrie auf dem Gebiete der

Erzeugung und Verwendung

von Kernenergie für friedliche

Zwecke unter Berücksichtigung

der vom Energiebeirat erstellten

Vorschau auf den Bedarf und

die Versorgung mit Energie

möglichst weitgehend zu fördern.

b) Zu diesem Zweck sind die

Teilnehmerländer in den Fällen

und unter den Bedingungen, die

vom Direktionsausschuß festgelegt

werden, einzuladen,

i) der Agentur in bestimmten

Zeitabständen ihre nationalen

oder gemeinsamen

Programme für friedliche

Zwecke beziehungsweise

die Voranschläge

hiefür nebst sämtlichen

zweckdienlichen Angaben

über deren Fortschritt bekanntzugeben;

ii) der Agentur Mitteilung

über ihre von öffentlicher

oder privater Seite geförderten

Projekte zu

machen.

c) Die Programme und Projekte

werden vom Direktionsausschuß

gemäß einem von ihm

zu bestimmenden Verfahren

überprüft. Der Direktionsausschuß

kann den betreffenden

Ländern seine Ratschläge insbesondere

in Form von Empfehlungen

erteilen.

Artikel 5

a) Die Agentur hat geeignetenfalls

die Bildung gemeinsamer

Unternehmungen zur Produktion

und Verwendung von

Atomenergie für friedliche

Zwecke zu fördern und dabei zu

trachten, eine möglichst große

Anzahl von Ländern für eine

Beteiligung daran zu gewinnen.

b) Erklärt eine Gruppe von

Teilnehmer- oder assoziierten

Staaten, daß sie ein gemeinsames

Unternehmen zu errichten beabsichtigt,

dann können die betreffenden

Länder die Durchführung

der für diesen Zweck notwendigen

Arbeiten auf eigene Kosten

im Rahmen der Organisation

untereinander vereinbaren,

gleichgültig, welche Stellung die

anderen Teilnehmerstaaten dazu

einnehmen. Die gemäß diesem

Absatz eingesetzten Arbeits-

oder Studiengruppen haben den

Direktionsausschuß über ihre

Fortschritte auf dem laufenden

zu halten und ihm über ihre

Schlußfolgerungen Bericht zu erstatten.

c) Sind auf Anregung oder

mit Unterstützung der Agentur

gemeinsame Unternehmungen

gegründet worden, dann

i) übt der Direktionsausschuß

— oder eine kleine Gruppe

des Direktionsausschusses,

die sich aus Vertretern der

sich an der Unternehmung

beteiligenden Länder zusammensetzt

— die Funktion

aus, die ihm auf

Grund der für die Gründung

der betreffenden Unternehmungen

geschlossenen

Abkommen übertragen

werden;

ii) haben die gemeinsamen

Unternehmungen alljährlich

an den Direktionsausschuß

über ihren Geschäftsstand

und ihre Entwicklung

zu berichten;

iii) hat der Direktionsausschuß

über Fragen von allgemeinem

Interesse, die sich

beim Betrieb gemeinsamer

Unternehmungen ergeben,

zu dem Zwecke zu beraten,

um den Regierungen etwaige

notwendige Maßnahmen

vorzuschlagen;

iv) sollten die für die Gründung

gemeinsamer Unternehmungen

abgeschlossenen

Verträge Bestimmungen

enthalten, wonach

Teilnehmerstaaten oder

Gruppen von Teilnehmerstaaten,

die an den gemeinsamen

Unternehmungen

sich nicht beteiligen, diesen

zu einem späteren Zeitpunkt

beitreten oder sich

die Ergebnisse von deren

Tätigkeit zunutze machen

können.

Artikel 6

a) Die Agentur hat nach

besten Kräften dafür zu sorgen,

daß die gemeinsamen Unternehmungen

sowie die Teilnehmerstaaten

regelmäßig mit den für

die Durchführung ihrer Programme

auf dem Gebiete der

Kernenergie erforderlichen Rohstoffen

versorgt werden.

b) Zu diesem Zweck hat die

Agentur geeignetenfalls den Abschluß

von Verträgen für Rohstofflieferungen

eventuell auch

aus Drittländern durch die Organisation

gemäß Art. 13 Abs. b

der Konvention vom 16. April

1948 oder durch die Teilnehmerstaaten

zu fördern. Der Direktionsausschuß

übt die der Organisation

auf Grund dieser

Verträge übertragenen Funktionen

aus.

Artikel 7

a) Die Agentur ist angewiesen,

gemeinsam mit dem Handelsdirektorium

über Maßnahmen

zu einer möglichst freizügigen

Gestaltung des internationalen

Handelsverkehrs in Produkten,

die für die Erzeugung und Verwendung

von Atomenergie für

friedliche Zwecke wichtig sind,

zu beraten.

b) Der Direktionsausschuß hat

insbesondere die ihm in dieser

Beziehung vom Rat übertragenen

Funktionen zu erfüllen.

Artikel 8

a) Um zu gewährleisten, daß

durch den Betrieb gemeinsamer

Unternehmungen und mit den

von der Agentur oder unter

ihrer Aufsicht zur Verfügung

gestellten Rohstoffen, Einrichtungen

und Dienstleistungen

keinerlei militärische Zwecke gefördert

werden, wird eine

Sicherheitskontrolle eingerichtet.

b) Die Sicherheitskontrolle

kann auf Ersuchen der Vertragspartner

auf jedes bilaterale oder

multilaterale Abkommen beziehungsweise

auf Ersuchen eines

Teilnehmerstaates auf jede Tätigkeit

des betreffenden Landes auf

dem Gebiete der Atomenergie

angewandt werden.

c) Die Organisation dieser

Kontrolle und die Kontrollfunktionen

der Agentur bilden

den Gegenstand einer eigenen

Konvention über Sicherheitskontrolle.

Artikel 9

a) Die Agentur hat die Entwicklung

der Forschungstätigkeit

zur Erzeugung und Verwendung

von Kernenergie für friedliche

Zwecke in den Teilnehmerstaaten

zu begünstigen.

b) Zu diesem Zwecke hat sie

geeignetenfalls den Abschluß von

Abkommen für die gemeinsame

Verwendung der von Teilnehmerstaaten

errichteten Forschungsstätten

und die Gründung

gemeinsamer Forschungsinstitute

unter den im vorstehenden

Art. 5 angegebenen

Bedingungen zu fördern.

c) Die Agentur hat den Austausch

von mit ihrem Aufgabenkreis

in Zusammenhang stehenden

wissenschaftlichen und technischen

Informationen zwischen

den Teilnehmerstaaten und assoziierten

Staaten zu begünstigen.

Artikel 10

a) Die Agentur hat die Entwicklung

der Ausbildung auf

den mit der Kernenergie in Zusammenhang

stehenden Gebieten

in den Teilnehmerstaaten zu

fördern, um so zur Deckung des

Bedarfes an wissenschaftlichen

und technischen Fachkräften auf

diesem Gebiete beizutragen.

b) Zu diesem Zwecke hat der

Direktionsausschuß die Schritte

zu unternehmen, die es im Wege

der Zusammenarbeit zwischen

Teilnehmer- und assoziierten

Staaten gestatten,

i) die vorhandenen Schulungsmöglichkeiten

in den

betreffenden Institutionen

der einzelnen Länder weitestgehend

zu benützen

und weiter auszubauen;

ii) eine zusätzliche Schulung

von Lehrern, Studenten

oder Ingenieuren auf internationaler

Basis abzuhalten,

sofern eine solche erforderlich

ist.

Artikel 11

a) Die Agentur hat die Ausarbeitung

und Abstimmung der

gesetzlichen Vorschriften bezüglich

der Kernenergie in den Teilnehmerstaaten

insbesondere in

folgender Hinsicht zu fördern

i) Schutz der Volksgesundheit

und Verhütung von

Unfällen in der Atomindustrie;

ii) Haftpflicht und Versicherung

gegen atomare Risken;

iii) Maßnahmen zur Gewährleistung

einer möglichst

wirksamen Ausnützung

patentierter Erfindungen.

b) Zu diesem Zweck hat der

Direktionsausschuß

i) möglichst umgehend allgemeine

Richtlinien, die als

Grundlage für die Gesetze

und Verordnungen der

einzelnen Länder dienen

sollen, auszuarbeiten und

den Teilnehmerstaaten

zum Zwecke der Annahme

durch dieselben zu unterbreiten;

ii) die Schaffung gemeinsamer

Einrichtungen der Teilnehmerstaaten

zu begünstigen,

die insbesondere

zum Schutz der Volks-

gesundheit und zur Verhütung

von Unfällen in

der Atomindustrie notwendig

sind.

TEIL II

Artikel 12

a) Der Direktionsausschuß

setzt sich aus Vertretern aller

Mitgliedstaaten der Organisation,

die bei der vorliegenden

Beschlußfassung mitgewirkt

haben, zusammen.

b) Die Regierungen von Kanada

und den Vereinigten Staaten

von Amerika werden eingeladen,

sich an den Arbeiten

der Agentur zu beteiligen.

Artikel 13

a) Der Direktionsausschuß

bestellt alljährlich aus den Reihen

seiner Mitglieder einen

Vorsitzenden und stellvertretende

Vorsitzende. Er gibt sich

seine Verfahrensordnung selbst.

b) Der Direktionsausschuß

kann den Teilnehmerstaaten

Ratschläge, insbesondere in

Form von Empfehlungen über

alle in seinen Zuständigkeitsbereich

fallenden Fragen, erteilen.

c) In allen Fällen, in denen

Beschlüsse gefaßt werden müssen,

die für die Regierungen bindend

sind und über die dem Direktionsausschuß

erteilten besonderen

Befugnisse hinausgehen,

hat letzterer zu diesem Zwecke

dem Rat Vorschläge zu unterbreiten.

d) Der Direktionsausschuß hat

dem Rat alljährlich über die

Durchführung seiner Aufgaben

und die Lage und Aussichten der

Atomindustrie in den Teilnehmerstaaten

Bericht zu erstatten.

Artikel 14

a) Aus den vom Direktionsausschuß

ausgearbeiteten Berichten

und Vorschlägen hat gegebenenfalls

die von seinen Mitgliedern

jeweils vertretene Ansicht

hervorzugehen.

b) Die Beschlüsse, Gutachten

oder Empfehlungen des Direktionsausschusses

sind von den

anwesenden und abstimmenden

Mitgliedern einstimmig zu fassen

beziehungsweise zu beschließen.

c) Dagegen sind Beschlüsse des

Direktionsausschusses, die die

Wahl der Tagesordnung, die

Durchführung von Studien, die

Einsetzung von Arbeitsgruppen

und die Vorlage von Fragebögen

an die Teilnehmerstaaten betreffen,

mit Stimmenmehrheit

der anwesenden Mitglieder des

Direktionsausschusses zu fassen.

d) Für die Regierungen bindende

Beschlüsse, die vom Direktionsausschuß

im Rahmen der

ihm übertragenen Befugnisse

gefaßt werden, sind nur für jene

Länder verbindlich, die sie akzeptiert

haben.

Artikel 15

a) Der Direktionsausschuß

kann Kommissionen und Arbeitsgruppen,

die er für seine

Unterstützung bei der Erfüllung

seiner Aufgaben für notwendig

halt, einsetzen und sie mit der

Ausführung jeder Arbeit, die

den Zweckbestimmungen der

Agentur entspricht, betrauen.

b) Zum Studium von Fragen

oder zur Ausübung von Funktionen,

die für eine Gruppe von

Teilnehmer- oder assoziierten

Staaten von Interesse sind, können

unter den in vorstehendem

Art. 5 oder in einem Ratsbeschluß

angegebenen Bedingungen

zahlenmäßig beschränkt Ausschüsse

eingesetzt werden.

Artikel 16

a) Der Direktionsausschuß hat

seine Aufgaben in Zusammenarbeit

mit den zuständigen Organen

der Organisation zu erfüllen.

b) Der Direktionsausschuß hat

sich mit diesen Organen über

Angelegenheiten ins Einverneh-

men zu setzen, die in deren Aufgabengebiet

fallen. Diese Organe

haben sich mit dem Direktionsausschuß

in allen Angelegenheiten

ins Einvernehmen zu

setzen, die die Produktion und

Verwendung von Kernenergie

für friedliche Zwecke betreffen.

Artikel 17

a) Der Direktionsausschuß

und dessen untergeordnete Organe

werden vom Sekretariat

der Agentur unterstützt, das

einen Teil des Sekretariates der

Organisation bildet.

b) Die Ausgaben für die Tätigkeit

der Agentur werden aus

dem Budget der Organisation

getragen. Zu diesem Zweck arbeitet

der Direktionsausschuß

jährliche Ausgabenvoranschläge

aus, die dem Rat zur Genehmigung

vorzulegen sind.

c) Aufwendungen der Agentur,

für die eine besondere finanzielle

Regelung gilt, sind durch

separate Budgetmittel zu decken,

und die Länder, die keine

finanziellen Beiträge zu derartigen

Aufwendungen leisten,

haben sich bei der Abstimmung

über den betreffenden Posten im

Budget der Stimme zu enthalten.

Artikel 18

a) Der Direktionsausschuß hat

in Durchführung seiner Aufgaben

die von anderen gleichgerichteten

internationalen Organisationen

geleisteten Arbeiten

zu berücksichtigen und diese Organisationen

soweit wie möglich

um ihre Mitarbeit zu ersuchen.

b) Der Direktionsausschuß hat

im Einvernehmen mit dem Rat

zu internationalen öffentlichen

Organisationen, die mit Kernenergiefragen

befaßt sind, Verbindung

aufzunehmen.

c) Der Direktionsausschuß

kann im Rahmen der vom Rat

genehmigten Beschlüsse oder

Regelungen mit den in Betracht

kommenden internationalen

nichtöffentlichen Organisationen

in Verbindung treten.

Artikel 19

a) Die Bestimmungen des vorliegenden

Beschlusses berühren

in keiner Weise die Rechte und

Verbindlichkeiten, welche sich

aus bereits früher von. den an

der vorliegenden Beschlußfassung

beteiligten Regierungen

abgeschlossenen Verträgen ergeben.

b) Da der vorliegende Beschluß

die Ausübung der der

Europäischen Atomgemeinschaft

(EURATOM) auf Grund des

am 25. März 1957 in Rom

abgeschlossenen Vertrages eingeräumten

Befugnisse nicht beeinträchtigt,

hat die Agentur

eine enge Zusammenarbeit mit

der genannten Gemeinschaft

herzustellen, wofür die Einzelheiten

im Wege eines gemeinsamen

Abkommens festgelegt

werden.

Artikel 20

a) Teilnehmerstaaten sind die

Staaten, deren Regierungen an

der vorliegenden Beschlußfassung

mitgewirkt haben. Assoziierte

Staaten sind Kanada und

die Vereinigten Staaten von

Amerika.

b) Jede Regierung, die an der

vorliegenden Beschlußfassung

mitgewirkt hat, kann die Anwendung

des Beschlusses, soweit

es sie selbst betrifft, durch

eine entsprechende, an den Generalsekretär

der Organisation

gerichtete zwölfmonatige Kündigung

beenden.

c) Der Ratsbeschluß vom

18. Juli 1956, auf den vorstehend

Bezug genommen wird,

wird aufgehoben.

Artikel 21

Der vorliegende Beschluß tritt

am 1. Februar 1958 in Kraft.

Teilnehmerstaaten an der Agentur sind: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark,

Frankreich,. Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich,

Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und

Nordirland.

Assoziierte Staaten sind: Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika.

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