141. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden, betreffend Unterhaltsverpflichtungen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 25. Oktober 1957 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und dem Königreich Belgien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von
gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden, betreffend Unterhaltsverpflichtungen,
welches also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und Seine Majestät der König der Belgier haben,
von dem Wunsche geleitet, die Anerkennung
und Vollstreckung der in Unterhaltssachen gefällten
gerichtlichen Entscheidungen sowie die
Vollstreckung der auf diesem Gebiet errichteten
öffentlichen Urkunden auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit zu sichern, beschlossen, zu diesem
Zweck ein Abkommen zu schließen, und haben
zu Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Viktor Hoyer, Ministerialrat im
Bundesministerium für Justiz, und
Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger, Legationsrat
im Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten,
Seine Majestät der König der Belgier
Herrn Albert J. Herment, Inspecteur Général
im Ministerium für die Auswärtigen Angelegenheiten
und Außenhandel, und
Herrn Robert Meuwis, Geschäftsträger a. i. in
Wien,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen
vereinbart haben
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeutet
a) „Entscheidung" jede von einem Gericht
ausgehende Anordnung, soweit mit ihr eine
Person für schuldig erkannt wird, zur Erfüllung
von Unterhaltsverpflichtungen, die
sich aus Familien-, Verwandtschafts-, Ehe- oder
Schwägerschaftsbeziehungen ergeben,
eine Zahlung oder Zahlungen von Beträgen
in bestimmter Höhe zu leisten;
b) „Gericht" jede mit richterlicher Gewalt
ausgestattete Behörde eines der Hohen Vertragschließenden
Teile, wie immer sie auch
bezeichnet sein möge, der es zusteht, Entscheidungen,
betreffend die unter dem vorhergehenden
Buchstaben angeführten Verpflichtungen,
zu fällen;
c) „Titelgericht" das Gericht, das die Entscheidung
gefällt hat, und „ersuchtes Gericht"
in Österreich das Gericht, bei dem
die Vollstreckung, in Belgien das. Gericht,
bei dem die Vollstreckbarerklärung der
Entscheidung beantragt wird;
d) „Gläubiger" die Person, zu deren Gunsten
die Entscheidung gefällt wurde; „Schuldner"
die Person, gegen die die Entscheidung
gefällt wurde.
Artikel 2
0) Die von einem Gericht eines der Hohen
Vertragschließenden Teile gefällten Entscheidungen
werden auf dem Gebiet des anderen Hohen
Vertragschließenden Teiles anerkannt, wenn sie
folgende Voraussetzungen erfüllen
a) das Titelgericht muß gemäß Artikel 3 des
vorliegenden Abkommens zuständig gewesen
sein;
b) die Entscheidung muß in dem Staat des
Titelgerichtes vollstreckbar sein, mögen
auch noch Rechtsmittel gegen sie offenstehen;
c) die Parteien müssen dem Gesetz entsprechend
vertreten gewesen oder für
säumig erklärt worden sein, nachdem sie
dem Gesetz entsprechend geladen worden
waren; diese Voraussetzung wird als nicht
erfüllt angesehen, wenn im Fall einer Versäumnisentscheidung
die säumige Partei
dem ersuchten Gericht beweist, daß sie von
dem Verfahren tatsächlich nicht zeitgerecht
Kenntnis erhalten haben konnte, um sich
daran zu beteiligen; die entsprechend der
im Artikel 3 des am 17. Juli 1905/1. März
1954 im Haag abgeschlossenen Internationalen
Übereinkommen, betreffend das Verfahren
in bürgerlichen Rechtssachen, vorgesehenen
Weise erfolgte Ladung des Beklagten
beweist, daß er tatsächlich vom
Verfahren Kenntnis erhalten hat;
d) die vorgelegte Ausfertigung der Entscheidung
muß die nach den Gesetzen des
Staates, in dem sie gefällt wurde, erforderlichen
Voraussetzungen für ihre Echtheit
erfüllen und mit dem Siegel des Gerichtes,
das die Entscheidung gefällt hat, versehen
sein.
(2) Die Anerkennung ist jedoch zu versagen
a) wenn die Entscheidung der öffentlichen
Ordnung des Staates des ersuchten Gerichtes
widerspricht; oder
b) wenn ein gleicher, auf denselben Rechtsanspruch
gestützter und dieselben Parteien
betreffender Antrag in dem Staat des ersuchten
Gerichtes schon Gegenstand einer
Entscheidung in der Sache selbst war,
mögen auch noch Rechtsmittel gegen sie
offenstehen; oder
c) wenn ein gleicher, auf denselben Rechtsanspruch
gestützter und dieselben Parteien
betreffender Antrag vor einem Gericht des
Staates, in dem die Anerkennung beantragt
wird, anhängig ist und dieses Gericht mit
der Sache befaßt worden war, bevor die
Entscheidung von dem Titelgericht gefällt
wurde.
Artikel 3
Die Zuständigkeit des Titelgerichtes ist im
Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a) begründet,
wenn eine der folgenden Voraussetzungen
erfüllt ist
a) der Gläubiger oder der Schuldner hatte im
Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens
seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in dem Staat, in dem die Entscheidung
gefällt wurde, vorbehaltlich jedoch
der Bestimmungen des Artikels 7
Abs. .2;
b) sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner
gehören diesem Staat an;
c) der Schuldner hat sich, sei es ausdrücklich,
sei es durch Einlassung in die Sache selbst,
ohne Einwendungen gegen die Zuständigkeit
erhoben zu haben, der Zuständigkeit
des Titelgerichtes unterworfen.
Artikel 4
(1) Jede von einem belgischen Gericht gefällte
Entscheidung ist in Österreich vollstreckbar, wenn
die Voraussetzungen des Artikels 2 erfüllt sind;
gegen die Exekutionsbewilligung sind alle nach
österreichischem Recht hiefür vorgesehenen
Rechtsmittel zulässig.
(2) Jede von einem österreichischen Gericht gefällte
Entscheidung ist in Belgien auf Grund der
Vollstreckbarerklärung durch das zuständige belgische
Gericht vollstreckbar, dessen Überprüfung
sich nur auf die im Artikel 2 aufgezählten Punkte
zu beziehen hat; gegen die Vollstreckbarerklärung
sind alle nach belgischem Recht hiefür vorgesehenen
Rechtsmittel mit Ausnahme der
„Opposition" zulässig.
Artikel 5
(1) Der Antrag auf Vollstreckung der Entscheidung
in Österreich oder auf Vollstreckbarerklärung
der Entscheidung in Belgien ist in der
Form und nach den von der Rechtsordnung des
Staates, wo die Vollstreckung begehrt wird, aufgestellten
Vorschriften einzubringen und zu beurteilen.
(2) Die antragstellende Partei hat vorzulegen
a) eine Ausfertigung der Entscheidung;
b) die zum Nachweis der Vollstreckbarkeit
der Entscheidung erforderlichen Unterlagen;
c) im Fall einer Versäumnisentscheidung eine
mit der Bestätigung ihrer Richtigkeit versehene
Abschrift der Ladung oder ein anderes
zur Feststellung der gesetzmäßigen
Ladung des Beklagten geeignetes Schriftstück.
(3) Die vorgelegten Schriftstücke sind von Beglaubigungen
befreit. Es ist ihnen eine Übersetzung
in eine der Amtssprachen des ersuchten
Staates anzuschließen, deren Richtigkeit von
einem beeideten Übersetzer eines der beiden
Staaten bestätigt sein muß.
Artikel 6
(1) Die in Österreich von den Gerichten,
Jugendämtern als Träger der Amtsvormundschaft
oder Notaren errichteten und vollstreckbaren
Urkunden sind, wenn durch sie zwischen den
Parteien abgeschlossene Vergleiche in Unterhaltssachen
festgestellt werden, in Belgien für vollstreckbar
zu erklären. Die Vollstreckbarerklärung
ist durch den Präsidenten des Gerichtshofes erster
Instanz des Bezirkes zu erteilen, in dem die Vollstreckung
erfolgen soll.
(2) Die Vollstreckung auf Grund der in Belgien
errichteten und vollstreckbaren Urkunden,
mit denen solche Vereinbarungen festgestellt
werden, ist in Österreich von dem zuständigen
Gerichtshof erster Instanz zu bewilligen.
(3) Das befaßte Gericht hat sich auf die Überprüfung
zu beschränken, ob die Urkunden die
in dem Staat, in dem sie errichtet wurden, erforderlichen
Voraussetzungen für ihre Echtheit
erfüllen und ob die Vollstreckung der öffentlichen
Ordnung seines Landes nicht widerspricht.
(4) Die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 3
sind hinsichtlich der vorzulegenden Urkunden
anzuwenden.
(5) Gegen die Exekutionsbewilligung oder die
Vollstreckbarerklärung sind die im Artikel 4
Absatz 1 und 2 angeführten Rechtsmittel zulässig.
Artikel 7
(1) Das vorliegende Abkommen ist auf die im
Artikel 1 bezeichneten Entscheidungen sowie auf
die im Artikel 6 bezeichneten öffentlichen Urkunden
anzuwenden, gleich ob sie vor oder nach
dem Tage seines Inkrafttretens gefällt oder errichtet
wurden.
(2) Das Abkommen ist jedoch nicht anzuwenden,
wenn diese Entscheidungen vor seinem Inkrafttreten
von dem allein auf Grund des Wohnsitzes
oder des gewöhnlichen Aufenthaltes des
Gläubigers zuständigen Gericht als Versäumnisentscheidungen
gefällt wurden.
Artikel 8
Die Hohen Vertragschließenden Teile behalten
sich vor, den Geltungsbereich des vorliegenden
Abkommens auf Belgisch-Kongo und auf das Gebiet
von Ruanda-Urundi einvernehmlich durch
Notenwechsel auszudehnen. Die Noten setzen
den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ausdehnung
fest.
Artikel 9
(1) Das vorliegende Abkommen ist zu ratifizieren.
Der Austausch der Ratifikationsurkunden
hat so bald wie möglich in Brüssel stattzufinden.
(2) Das Abkommen tritt am sechzigsten Tage
nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
Artikel 10
(1) Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile
kann das vorliegende Abkommen durch schriftliche,
an den anderen Hohen Vertragschließenden
Teil zu richtende Notifikation aufkündigen. Die
Aufkündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt,
an dem sie notifiziert wurde, wirksam.
(2) Die Aufkündigung kann auf die im Artikel
8 des vorliegenden Abkommens vorgesehene
Ausdehnung seines Geltungsbereiches beschränkt
werden.
Artikel 11
Jede Streitigkeit hinsichtlich der Auslegung
oder der Anwendung des vorliegenden Abkommens,
die zwischen den Hohen Vertragschließenden
Teilen entstehen könnte, ist auf diplomatischem
Wege beizulegen.
Geschehen zu Wien, am 25. Oktober 1957, in
zweifacher Ausfertigung in deutscher und französischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Viktor Hoyer e. h.
Rudolf Kirchschläger e. h.
Albert J. Herment e. h.
Robert Meuwis e. h.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für die Auswärtigen
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, den 12. April 1958.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Justiz
Tschadek
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Das Abkommen wird gemäß seinem Artikel 9 am 8. August 1960 in Kraft treten.