Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141_1960 AT

141. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden, betreffend Unterhaltsverpflichtungen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 141. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden, betreffend Unterhaltsverpflichtungen.

Nachdem das am 25. Oktober 1957 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und dem Königreich Belgien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von

gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden, betreffend Unterhaltsverpflichtungen,

welches also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und Seine Majestät der König der Belgier haben,

von dem Wunsche geleitet, die Anerkennung

und Vollstreckung der in Unterhaltssachen gefällten

gerichtlichen Entscheidungen sowie die

Vollstreckung der auf diesem Gebiet errichteten

öffentlichen Urkunden auf der Grundlage der

Gegenseitigkeit zu sichern, beschlossen, zu diesem

Zweck ein Abkommen zu schließen, und haben

zu Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Viktor Hoyer, Ministerialrat im

Bundesministerium für Justiz, und

Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger, Legationsrat

im Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten,

Seine Majestät der König der Belgier

Herrn Albert J. Herment, Inspecteur Général

im Ministerium für die Auswärtigen Angelegenheiten

und Außenhandel, und

Herrn Robert Meuwis, Geschäftsträger a. i. in

Wien,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen

vereinbart haben

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeutet

a) „Entscheidung" jede von einem Gericht

ausgehende Anordnung, soweit mit ihr eine

Person für schuldig erkannt wird, zur Erfüllung

von Unterhaltsverpflichtungen, die

sich aus Familien-, Verwandtschafts-, Ehe- oder

Schwägerschaftsbeziehungen ergeben,

eine Zahlung oder Zahlungen von Beträgen

in bestimmter Höhe zu leisten;

b) „Gericht" jede mit richterlicher Gewalt

ausgestattete Behörde eines der Hohen Vertragschließenden

Teile, wie immer sie auch

bezeichnet sein möge, der es zusteht, Entscheidungen,

betreffend die unter dem vorhergehenden

Buchstaben angeführten Verpflichtungen,

zu fällen;

c) „Titelgericht" das Gericht, das die Entscheidung

gefällt hat, und „ersuchtes Gericht"

in Österreich das Gericht, bei dem

die Vollstreckung, in Belgien das. Gericht,

bei dem die Vollstreckbarerklärung der

Entscheidung beantragt wird;

d) „Gläubiger" die Person, zu deren Gunsten

die Entscheidung gefällt wurde; „Schuldner"

die Person, gegen die die Entscheidung

gefällt wurde.

Artikel 2

0) Die von einem Gericht eines der Hohen

Vertragschließenden Teile gefällten Entscheidungen

werden auf dem Gebiet des anderen Hohen

Vertragschließenden Teiles anerkannt, wenn sie

folgende Voraussetzungen erfüllen

a) das Titelgericht muß gemäß Artikel 3 des

vorliegenden Abkommens zuständig gewesen

sein;

b) die Entscheidung muß in dem Staat des

Titelgerichtes vollstreckbar sein, mögen

auch noch Rechtsmittel gegen sie offenstehen;

c) die Parteien müssen dem Gesetz entsprechend

vertreten gewesen oder für

säumig erklärt worden sein, nachdem sie

dem Gesetz entsprechend geladen worden

waren; diese Voraussetzung wird als nicht

erfüllt angesehen, wenn im Fall einer Versäumnisentscheidung

die säumige Partei

dem ersuchten Gericht beweist, daß sie von

dem Verfahren tatsächlich nicht zeitgerecht

Kenntnis erhalten haben konnte, um sich

daran zu beteiligen; die entsprechend der

im Artikel 3 des am 17. Juli 1905/1. März

1954 im Haag abgeschlossenen Internationalen

Übereinkommen, betreffend das Verfahren

in bürgerlichen Rechtssachen, vorgesehenen

Weise erfolgte Ladung des Beklagten

beweist, daß er tatsächlich vom

Verfahren Kenntnis erhalten hat;

d) die vorgelegte Ausfertigung der Entscheidung

muß die nach den Gesetzen des

Staates, in dem sie gefällt wurde, erforderlichen

Voraussetzungen für ihre Echtheit

erfüllen und mit dem Siegel des Gerichtes,

das die Entscheidung gefällt hat, versehen

sein.

(2) Die Anerkennung ist jedoch zu versagen

a) wenn die Entscheidung der öffentlichen

Ordnung des Staates des ersuchten Gerichtes

widerspricht; oder

b) wenn ein gleicher, auf denselben Rechtsanspruch

gestützter und dieselben Parteien

betreffender Antrag in dem Staat des ersuchten

Gerichtes schon Gegenstand einer

Entscheidung in der Sache selbst war,

mögen auch noch Rechtsmittel gegen sie

offenstehen; oder

c) wenn ein gleicher, auf denselben Rechtsanspruch

gestützter und dieselben Parteien

betreffender Antrag vor einem Gericht des

Staates, in dem die Anerkennung beantragt

wird, anhängig ist und dieses Gericht mit

der Sache befaßt worden war, bevor die

Entscheidung von dem Titelgericht gefällt

wurde.

Artikel 3

Die Zuständigkeit des Titelgerichtes ist im

Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a) begründet,

wenn eine der folgenden Voraussetzungen

erfüllt ist

a) der Gläubiger oder der Schuldner hatte im

Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens

seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen

Aufenthalt in dem Staat, in dem die Entscheidung

gefällt wurde, vorbehaltlich jedoch

der Bestimmungen des Artikels 7

Abs. .2;

b) sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner

gehören diesem Staat an;

c) der Schuldner hat sich, sei es ausdrücklich,

sei es durch Einlassung in die Sache selbst,

ohne Einwendungen gegen die Zuständigkeit

erhoben zu haben, der Zuständigkeit

des Titelgerichtes unterworfen.

Artikel 4

(1) Jede von einem belgischen Gericht gefällte

Entscheidung ist in Österreich vollstreckbar, wenn

die Voraussetzungen des Artikels 2 erfüllt sind;

gegen die Exekutionsbewilligung sind alle nach

österreichischem Recht hiefür vorgesehenen

Rechtsmittel zulässig.

(2) Jede von einem österreichischen Gericht gefällte

Entscheidung ist in Belgien auf Grund der

Vollstreckbarerklärung durch das zuständige belgische

Gericht vollstreckbar, dessen Überprüfung

sich nur auf die im Artikel 2 aufgezählten Punkte

zu beziehen hat; gegen die Vollstreckbarerklärung

sind alle nach belgischem Recht hiefür vorgesehenen

Rechtsmittel mit Ausnahme der

„Opposition" zulässig.

Artikel 5

(1) Der Antrag auf Vollstreckung der Entscheidung

in Österreich oder auf Vollstreckbarerklärung

der Entscheidung in Belgien ist in der

Form und nach den von der Rechtsordnung des

Staates, wo die Vollstreckung begehrt wird, aufgestellten

Vorschriften einzubringen und zu beurteilen.

(2) Die antragstellende Partei hat vorzulegen

a) eine Ausfertigung der Entscheidung;

b) die zum Nachweis der Vollstreckbarkeit

der Entscheidung erforderlichen Unterlagen;

c) im Fall einer Versäumnisentscheidung eine

mit der Bestätigung ihrer Richtigkeit versehene

Abschrift der Ladung oder ein anderes

zur Feststellung der gesetzmäßigen

Ladung des Beklagten geeignetes Schriftstück.

(3) Die vorgelegten Schriftstücke sind von Beglaubigungen

befreit. Es ist ihnen eine Übersetzung

in eine der Amtssprachen des ersuchten

Staates anzuschließen, deren Richtigkeit von

einem beeideten Übersetzer eines der beiden

Staaten bestätigt sein muß.

Artikel 6

(1) Die in Österreich von den Gerichten,

Jugendämtern als Träger der Amtsvormundschaft

oder Notaren errichteten und vollstreckbaren

Urkunden sind, wenn durch sie zwischen den

Parteien abgeschlossene Vergleiche in Unterhaltssachen

festgestellt werden, in Belgien für vollstreckbar

zu erklären. Die Vollstreckbarerklärung

ist durch den Präsidenten des Gerichtshofes erster

Instanz des Bezirkes zu erteilen, in dem die Vollstreckung

erfolgen soll.

(2) Die Vollstreckung auf Grund der in Belgien

errichteten und vollstreckbaren Urkunden,

mit denen solche Vereinbarungen festgestellt

werden, ist in Österreich von dem zuständigen

Gerichtshof erster Instanz zu bewilligen.

(3) Das befaßte Gericht hat sich auf die Überprüfung

zu beschränken, ob die Urkunden die

in dem Staat, in dem sie errichtet wurden, erforderlichen

Voraussetzungen für ihre Echtheit

erfüllen und ob die Vollstreckung der öffentlichen

Ordnung seines Landes nicht widerspricht.

(4) Die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 3

sind hinsichtlich der vorzulegenden Urkunden

anzuwenden.

(5) Gegen die Exekutionsbewilligung oder die

Vollstreckbarerklärung sind die im Artikel 4

Absatz 1 und 2 angeführten Rechtsmittel zulässig.

Artikel 7

(1) Das vorliegende Abkommen ist auf die im

Artikel 1 bezeichneten Entscheidungen sowie auf

die im Artikel 6 bezeichneten öffentlichen Urkunden

anzuwenden, gleich ob sie vor oder nach

dem Tage seines Inkrafttretens gefällt oder errichtet

wurden.

(2) Das Abkommen ist jedoch nicht anzuwenden,

wenn diese Entscheidungen vor seinem Inkrafttreten

von dem allein auf Grund des Wohnsitzes

oder des gewöhnlichen Aufenthaltes des

Gläubigers zuständigen Gericht als Versäumnisentscheidungen

gefällt wurden.

Artikel 8

Die Hohen Vertragschließenden Teile behalten

sich vor, den Geltungsbereich des vorliegenden

Abkommens auf Belgisch-Kongo und auf das Gebiet

von Ruanda-Urundi einvernehmlich durch

Notenwechsel auszudehnen. Die Noten setzen

den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ausdehnung

fest.

Artikel 9

(1) Das vorliegende Abkommen ist zu ratifizieren.

Der Austausch der Ratifikationsurkunden

hat so bald wie möglich in Brüssel stattzufinden.

(2) Das Abkommen tritt am sechzigsten Tage

nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

Artikel 10

(1) Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile

kann das vorliegende Abkommen durch schriftliche,

an den anderen Hohen Vertragschließenden

Teil zu richtende Notifikation aufkündigen. Die

Aufkündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt,

an dem sie notifiziert wurde, wirksam.

(2) Die Aufkündigung kann auf die im Artikel

8 des vorliegenden Abkommens vorgesehene

Ausdehnung seines Geltungsbereiches beschränkt

werden.

Artikel 11

Jede Streitigkeit hinsichtlich der Auslegung

oder der Anwendung des vorliegenden Abkommens,

die zwischen den Hohen Vertragschließenden

Teilen entstehen könnte, ist auf diplomatischem

Wege beizulegen.

Geschehen zu Wien, am 25. Oktober 1957, in

zweifacher Ausfertigung in deutscher und französischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Viktor Hoyer e. h.

Rudolf Kirchschläger e. h.

Albert J. Herment e. h.

Robert Meuwis e. h.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für die Auswärtigen

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, den 12. April 1958.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Justiz

Tschadek

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Das Abkommen wird gemäß seinem Artikel 9 am 8. August 1960 in Kraft treten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →