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141_1959 AT

141. Verordnung: Verlängerung der Geltungsdauer des Tarifes für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 141. Verordnung: Verlängerung der Geltungsdauer des Tarifes für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.

Auf Grund des § 54 des Kraftfahrgesetzes

1955, BGBl. Nr. 223, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau verordnet

In Punkt 2 der Vorbemerkungen zu dem mit

Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen

vom 6. Dezember 1956, BGBl. Nr. 234, angeordneten

Tarif für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

treten an Stelle der Worte

„erlischt mit 30. Juni 1959" die Worte „erlischt

mit 31. Oktober 1959".

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