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141_1957 AT

141. Bundesgesetz: Abänderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 141. Bundesgesetz: Abänderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Die Eisenbahn-Verkehrsordnung, BGBl.

Nr. 213/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 51/1956, wird wie folgt geändert

1. Der Abs. 11 des § 39 tritt außer Kraft. Die

Abs. 12, 13, 14 und 15 erhalten die Bezeichnung

11, 12, 13 und 14.

2. § 58 Abs. 1 lit. f hat zu lauten

„f) Gattung, Nummer, Eigentumsmerkmal,

Tragfähigkeit (bei Privatwagen auch Eigengewicht),

erforderlichenfalls die Ladefläche

des Wagens, wenn der Absender das Gut

als Ladung eines Wagens aufgibt (Wagenladung);"

3. § 61 Abs. 2 hat zu lauten

„Für die Belastung des Wagens ist die an

diesem angeschriebene Tragfähigkeit maßgebend.

Eine die Tragfähigkeit überschreitende Belastung

— Wagenüberlastung — ist nicht gestattet."

4. § 62 Abs. 4 lit. d hat zu lauten

„d) bei einer während der Beförderung durch

Witterungseinflüsse verursachten Überlastung,

wenn der Absender nachweist, daß

bei der Beladung des Wagens die angeschriebene

Tragfähigkeit nicht überschritten

wurde."

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1957

in Kraft.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

betraut.

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