141. Bundesgesetz: Abänderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Die Eisenbahn-Verkehrsordnung, BGBl.
Nr. 213/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 51/1956, wird wie folgt geändert
1. Der Abs. 11 des § 39 tritt außer Kraft. Die
Abs. 12, 13, 14 und 15 erhalten die Bezeichnung
11, 12, 13 und 14.
2. § 58 Abs. 1 lit. f hat zu lauten
„f) Gattung, Nummer, Eigentumsmerkmal,
Tragfähigkeit (bei Privatwagen auch Eigengewicht),
erforderlichenfalls die Ladefläche
des Wagens, wenn der Absender das Gut
als Ladung eines Wagens aufgibt (Wagenladung);"
3. § 61 Abs. 2 hat zu lauten
„Für die Belastung des Wagens ist die an
diesem angeschriebene Tragfähigkeit maßgebend.
Eine die Tragfähigkeit überschreitende Belastung
— Wagenüberlastung — ist nicht gestattet."
4. § 62 Abs. 4 lit. d hat zu lauten
„d) bei einer während der Beförderung durch
Witterungseinflüsse verursachten Überlastung,
wenn der Absender nachweist, daß
bei der Beladung des Wagens die angeschriebene
Tragfähigkeit nicht überschritten
wurde."
Artikel II.
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1957
in Kraft.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
betraut.