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141_1956 AT

141. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Gesandtschaft in Bern und dem Eidgenössischen Politischen Departement, betreffend die Vereinbarung über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 141. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Gesandtschaft in Bern und dem Eidgenössischen Politischen Departement, betreffend die Vereinbarung über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Österreichische Gesandtschaft

BERN

Bern, am 19. März 1956.

Herr Bundesrat,

Ich beehre mich, Ihnen zur Kenntnis zu bringen,

daß die Österreichische Bundesregierung, von

dem Bestreben geleitet, die Zusammenarbeit mit

dem Schweizerischen Bundesrat auf sozialem Gebiete

zu vertiefen, und von der Überlegung ausgehend,

daß es vorteilhaft ist, den Austausch von

Gastarbeitnehmern zwischen den beiden Ländern

zum Zwecke der sprachlichen und beruflichen

Fortbildung zu fördern, bereit ist, die nachstehende

Vereinbarung zu schließen

„Vereinbarung über den Austausch von Gastarbeitnehmern

(Stagiaires) zwischen der Republik

Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Die Regierung der Republik Österreich und

der Schweizerische Bundesrat haben folgende

Vereinbarung getroffen

Artikel 1

(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf

Gastarbeitnehmer, das heißt auf Angehörige eines

der beiden Staaten, die im anderen Staat für eine

begrenzte Zeit ein Arbeitsverhältnis eingehen,

um ihre sprachlichen und beruflichen Kenntnisse

zu vervollkommnen.

(2) Die Gastarbeitnehmer sollen eine abgeschlossene

berufliche Ausbildung besitzen, das

18. Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr

nicht überschritten haben.

Artikel 2

(1) Jeder der beiden Staaten läßt im Kalenderjahr

bis zu 50 Gastarbeitnehmer ohne Rücksicht

auf den Arbeitsmarkt zu. Weitere Gesuche werden

mit Wohlwollen behandelt, wenn die Arbeitsmarktlage

es gestattet.

(2) Maßgebend für die Anrechnung auf das

jährliche Kontingent ist das Datum der Zulassungsbewilligung.

Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

als Gastarbeitnehmer gemäß

Artikel 4, Absatz 1, gilt nicht als Neuzulassung

und wird auf das Kontingent nicht angerechnet.

(3) Wird das einem Staat zustehende Kontingent

nicht ausgenützt, so darf dieser weder das

Kontingent des anderen Staates herabsetzen noch

den nicht benützten Rest seines Kontingentes auf

das folgende Jahr übertragen.

(4) Das Kontingent kann auf Vorschlag eines

der beiden Staaten durch eine Vereinbarung abgeändert

werden, die spätestens am 1. Dezember

für das folgende Jahr zu treffen ist.

Artikel 3

(1) Die Gastarbeitnehmer können nur zugelassen

werden, wenn sich die Arbeitgeber, die sie zu

beschäftigen wünschen, den zuständigen Behörden

gegenüber verpflichten, sie, sofern sie normale

Arbeit leisten, nach den in den Gesamtarbeitsverträgen

festgelegten Tarifen oder in Ermangelung

von solchen nach den sonst geltenden Vorschriften

oder nach den berufs- und ortsüblichen Ansätzen

zu entlohnen.

(2) In allen anderen Fällen haben sich die Arbeitgeber

zu verpflichten, den Gastarbeitnehmern

einen Lohn zu zahlen, der ihren Arbeitsleistungen

entspricht und ihnen gestattet, mindestens

für ihren Unterhalt aufzukommen.

(3) In der Überweisung von Ersparnissen sind

die Gastarbeitnehmer den anderen Arbeitnehmern

aus ihrem Lande gleichgestellt.

Artikel 4

(1) Die Bewilligung für Gastarbeitnehmer wird

für eine ein Jahr nicht überschreitende Dauer

erteilt. Ausnahmsweise kann sie um sechs Monate

verlängert werden.

(2) Der Gastarbeitnehmer darf nur die ihm bewilligte

Tätigkeit ausüben.

(3) Die Gastarbeitnehmer dürfen nach Ablauf

ihrer Fortbildungszeit grundsätzlich nicht in dem

Gebiet des Staates, in dem die Fortbildung stattgefunden

hat, in der Absicht verbleiben, dort ein

anderes Arbeitsverhältnis einzugehen.

Artikel 5

(1) Auf die Gastarbeitnehmer finden die Vorschriften

des Arbeitsrechtes und des Arbeitnehmerschutzes

in gleicher Weise wie auf Inländer

Anwendung.

(2) Für die Behandlung der Gastarbeitnehmer

auf dem Gebiete der Sozialversicherung gelten

die Vorschriften des Beschäftigungslandes nach

Maßgabe der Bestimmungen des zwischen Österreich

und der Schweiz abgeschlossenen Abkommens

über Sozialversicherung samt Schlußprotokoll

vom 15. Juli 1950.

Artikel 6

(1) Österreichische Bewerber haben das Gesuch

um Zulassung als Gastarbeitnehmer beim Bundesministerium

für soziale Verwaltung in Wien,

schweizerische Bewerber beim Bundesamt für

Industrie, Gewerbe und Arbeit in Bern, einzureichen.

Die Bewerber haben alle für die Prüfung

ihres Gesuches notwendigen Angaben zu

machen und insbesondere den Namen und die

Adresse des künftigen Arbeitgebers sowie die Art

der vorgesehenen Beschäftigung anzugeben.

(2) Die gemäß Absatz 1 zuständige Behörde des

Heimatstaates übermittelt das Gesuch, sofern sie

es befürworten kann, der entsprechenden Behörde

des Beschäftigungslandes.

(3) Die zuständige Behörde des Beschäftigungslandes

entscheidet über die Zulassung nach Artikel

2, Absatz 1, im Rahmen des jährlichen Kontingentes

oder, falls dieses überschritten ist, nach

wohlwollendem Ermessen.

(4) Im übrigen finden die in jedem der beiden

Vertragsstaaten geltenden Rechtsvorschriften

über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise

von Ausländern auch auf die Gastarbeitnehmer

Anwendung.

Artikel 7

(1) Die zuständigen Behörden beider Staaten

erleichtern den Bewerbern die Suche nach einer

geeigneten Gastarbeitnehmerstelle. Dies gilt auch,

wenn vor Ablauf der Zulassungszeit das Arbeitsverhältnis

eines Gastarbeitnehmers ohne sein

Verschulden endet oder der Gastarbeitnehmer

wegen eines Arbeitskonfliktes im Betrieb die Beschäftigung

aufgibt.

(2) In Österreich steht den schweizerischen Bewerbern

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

in Wien und in der Schweiz den österreichischen

Bewerbern die Schweizerische Kommission

für den Austausch von Stagiaires mit

dem Ausland in Baden für die Vermittlung von

Gastarbeitnehmerstellen zur Verfügung.

Artikel 8

Die zuständigen Behörden sorgen für eine

möglichst rasche Behandlung der Gesuche. Sie

sind bestrebt, allfällige Schwierigkeiten bei der

Einreise oder während des Aufenthaltes in kürzester

Frist zu beheben.

Artikel 9

(1) Die zuständigen Behörden der beiden Staaten

treffen in beiderseitigem Einverständnis die

nötigen Maßnahmen für die Durchführung der

Vereinbarung.

(2) Sie unterrichten sich gegenseitig über Änderungen

innerstaatlicher Vorschriften auf den

diese Vereinbarung betreffenden Gebieten.

Artikel 10

(1) Diese Vereinbarung wird durch Notenaustausch

abgeschlossen; sie tritt mit Beginn des

zweiten auf den Notenaustausch folgenden Monats

in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember

1956.

(2) Die Vereinbarung gilt stillschweigend jeweils

für ein weiteres Kalenderjahr verlängert,

sofern sie nicht von einem der beiden vertragschließenden

Staaten vor dem 1. Juli zum Jahresende

schriftlich gekündigt wird.

(3) Im Falle der Kündigung bleiben die auf

Grund der vorliegenden Vereinbarung ausgesprochenen

Zulassungs- und Aufenthaltsbewilligungen

für die vorgesehene Dauer gültig."

Falls auch der Schweizerische Bundesrat bereit

ist, die oben wiedergegebenen Bestimmungen anzuwenden,

so sollen diese Note und Ihre analoge

Antwortnote als eine Vereinbarung zwischen den

beiden Regierungen gelten, die zu dem im Artikel

10, Absatz 1, vorgesehenen Datum in Kraft

tritt.

Genehmigen Sie, Herr Bundesrat, die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung

Coreth

Herrn

Bundesrat Max PETITPIERRE;

Vorsteher des Eidgenössischen

Politischen Departements;

Bern.

Der Vorsteher des

Eidgenössischen Politischen

Departements

Bern, den 19. März 1956.

Herr Minister,

In Beantwortung Ihrer heutigen Note beehre

ich mich, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, daß

auch der Schweizerische Bundesrat, von dem Bestreben

geleitet, die Zusammenarbeit mit der

österreichischen Bundesregierung auf sozialem

Gebiete zu vertiefen, und von der Überlegung

ausgehend, daß es vorteilhaft ist, den Austausch

von Gastarbeitnehmern zwischen den beiden

Ländern zum Zwecke der sprachlichen und beruflichen

Fortbildung zu fördern, bereit ist, die

nachstehende Vereinbarung zu schließen

„Vereinbarung über den Austausch von Gastarbeitnehmern

(Stagiaires) zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und der Republik

Österreich.

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung

der Republik Österreich haben folgende

Vereinbarung getroffen

Artikel 1

(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf

Gastarbeitnehmer, das heißt auf Angehörige eines

der beiden Staaten, die im anderen Staat für eine

begrenzte Zeit ein Arbeitsverhältnis eingehen,

um ihre sprachlichen und beruflichen Kenntnisse

zu vervollkommnen.

(2) Die Gastarbeitnehmer sollen eine abgeschlossene

berufliche Ausbildung besitzen, das

18. Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr

nicht überschritten haben.

Artikel 2

(1) Jeder der beiden Staaten läßt im Kalenderjahr

bis zu 50 Gastarbeitnehmer ohne Rücksicht

auf den Arbeitsmarkt zu. Weitere Gesuche werden

mit Wohlwollen behandelt, wenn die Arbeitsmarktlage

es gestattet.

(2) Maßgebend für die Anrechnung auf das

jährliche Kontingent ist das Datum der Zulassungsbewilligung.

Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

als Gastarbeitnehmer gemäß

Artikel 4, Absatz 1, gilt nicht als Neuzulassung

und wird auf das Kontingent nicht angerechnet.

(3) Wird das einem Staat zustehende Kontingent

nicht ausgenützt, so darf dieser weder das

Kontingent des anderen Staates herabsetzen noch

den nicht benützten Rest seines Kontingentes auf

das folgende Jahr übertragen.

(4) Das Kontingent kann auf Vorschlag eines

der beiden Staaten durch eine Vereinbarung abgeändert

werden, die spätestens am 1. Dezember

für das folgende Jahr zu treffen ist.

Artikel 3

(1) Die Gastarbeitnehmer können nur zugelassen

werden, wenn sich die Arbeitgeber, die sie zu

beschäftigen wünschen, den zuständigen Behörden

gegenüber verpflichten, sie, sofern sie

normale Arbeit leisten, nach den in den Gesamtarbeitsverträgen

festgelegten Tarifen oder in Ermangelung

von solchen nach den sonst geltenden

Vorschriften oder nach den berufs- und ortsüblichen

Ansätzen zu entlohnen.

(2) In allen anderen Fällen haben sich die

Arbeitgeber zu verpflichten, den Gastarbeitnehmern

einen Lohn zu zahlen, der ihren Arbeitsleistungen

entspricht und ihnen gestattet, mindestens

für ihren Unterhalt aufzukommen.

(3) In der Überweisung von Ersparnissen sind

die Gastarbeitnehmer den anderen Arbeitnehmern

aus ihrem Lande gleichgestellt.

Artikel 4

(1) Die Bewilligung für Gastarbeitnehmer wird

für eine ein Jahr nicht überschreitende Dauer

erteilt. Ausnahmsweise kann sie um sechs Monate

verlängert werden.

(2) Der Gastarbeitnehmer darf nur die ihm bewilligte

Tätigkeit ausüben.

(3) Die Gastarbeitnehmer dürfen nach Ablauf

ihrer Fortbildungszeit grundsätzlich nicht in dem

Gebiete des Staates, in dem die Fortbildung stattgefunden

hat, in der Absicht verbleiben, dort ein

anderes Arbeitsverhältnis einzugehen.

Artikel 5

(1) Auf die Gastarbeitnehmer finden die Vorschriften

des Arbeitsrechtes und des Arbeitnehmerschutzes

in gleicher Weise wie auf Inländer

Anwendung.

(2) Für die Behandlung der Gastarbeitnehmer

auf dem Gebiete der Sozialversicherung gelten

die Vorschriften des Beschäftigungslandes nach

Maßgabe der Bestimmungen des zwischen der

Schweiz und Österreich abgeschlossenen Abkommens

über Sozialversicherung samt Schlußprotokoll

vom 15. Juli 1950.

Artikel 6

(1) Schweizerische Bewerber haben das Gesuch

um Zulassung als Gastarbeitnehmer beim Bundesamt

für Industrie, Gewerbe und Arbeit in Bern,

österreichische Bewerber beim Bundesministerium

für soziale Verwaltung in Wien, einzureichen.

Die Bewerber haben alle für die Prüfung ihres

Gesuches notwendigen Angaben zu machen und

insbesondere den Namen und die Adresse des

künftigen Arbeitgebers sowie die Art der vorgesehenen

Beschäftigung anzugeben.

(2) Die gemäß Absatz 1 zuständige Behörde des

Heimatstaates übermittelt das Gesuch, sofern sie

es befürworten kann, der entsprechenden Behörde

des Beschäftigungslandes.

(3) Die zuständige Behörde des Beschäftigungslandes

entscheidet über die Zulassung nach Artikel

2, Absatz 1, im Rahmen des jährlichen Kontingentes

oder, falls dies überschritten ist, nach

wohlwollendem Ermessen.

(4) Im übrigen finden die in jedem der beiden

Vertragsstaaten geltenden Rechtsvorschriften

über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise

von Ausländern auch auf die Gastarbeitnehmer

Anwendung.

Artikel 7

(1) Die zuständigen Behörden beider Staaten

erleichtern den Bewerbern die Suche nach einer

geeigneten Gastarbeitnehmerstelle. Dies gilt auch,

wenn vor Ablauf der Zulassungszeit das Arbeitsverhältnis

eines Gastarbeitnehmers ohne sein

Verschulden endet oder der Gastarbeitnehmer

wegen eines Arbeitskonfliktes im Betrieb die Beschäftigung

aufgibt.

(2) In der Schweiz steht den österreichischen

Bewerbern die Schweizerische Kommission für

den Austausch von Stagiaires mit dem Ausland

in Baden und in Österreich den schweizerischen

Bewerbern das Bundesministerium für soziale

Verwaltung in Wien für die Vermittlung von

Gastarbeitnehmerstellen zur Verfügung.

Artikel 8

Die zuständigen Behörden sorgen für eine

möglichst rasche Behandlung der Gesuche. Sie

sind bestrebt, allfällige Schwierigkeiten bei der

Einreise oder während des Aufenthaltes in kürzester

Frist zu beheben.

Artikel 9

(1) Die zuständigen Behörden der beiden Staaten

treffen in beiderseitigem Einverständnis die

nötigen Maßnahmen für die Durchführung der

Vereinbarung.

(2) Sie unterrichten sich gegenseitig über Änderungen

innerstaatlicher Vorschriften auf den

diese Vereinbarung betreffenden Gebieten.

Artikel 10

(1) Diese Vereinbarung wird durch Notenaustausch

abgeschlossen; sie tritt mit Beginn des

zweiten auf den Notenaustausch folgenden Monats

in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember

1956.

(2) Die Vereinbarung gilt stillschweigend jeweils

für ein weiteres Kalenderjahr verlängert,

sofern sie nicht von einem der beiden vertragschließenden

Staaten vor dem 1. Juli zum Jahresende

schriftlich gekündigt wird.

(3) Im Falle der Kündigung bleiben die auf

Grund der vorliegenden Vereinbarung ausgesprochenen

Zulassungs- und Aufenthaltsbewilligungen

für die vorgesehene Dauer gültig."

Durch diese Antwortnote wird die oben

wiedergegebene Vereinbarung gemäß Artikel 10,

Absatz 1, auf den 1. Mai 1956 in Kraft gesetzt.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Petitpierre

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Johannes CORETH;

Außerordentlichem Gesandten und bevollmächtigtem

Minister der Republik Österreich;

Bern.

Die in diesem Notenwechsel enthaltene Vereinbarung ist gemäß Artikel 10 Abs. 1 am 1. Mai

1956 in Kraft getreten.

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