141. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Gesandtschaft in Bern und dem Eidgenössischen Politischen Departement, betreffend die Vereinbarung über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Gesetzestext (1 Artikel)
Österreichische Gesandtschaft
BERN
Bern, am 19. März 1956.
Herr Bundesrat,
Ich beehre mich, Ihnen zur Kenntnis zu bringen,
daß die Österreichische Bundesregierung, von
dem Bestreben geleitet, die Zusammenarbeit mit
dem Schweizerischen Bundesrat auf sozialem Gebiete
zu vertiefen, und von der Überlegung ausgehend,
daß es vorteilhaft ist, den Austausch von
Gastarbeitnehmern zwischen den beiden Ländern
zum Zwecke der sprachlichen und beruflichen
Fortbildung zu fördern, bereit ist, die nachstehende
Vereinbarung zu schließen
„Vereinbarung über den Austausch von Gastarbeitnehmern
(Stagiaires) zwischen der Republik
Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Die Regierung der Republik Österreich und
der Schweizerische Bundesrat haben folgende
Vereinbarung getroffen
Artikel 1
(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf
Gastarbeitnehmer, das heißt auf Angehörige eines
der beiden Staaten, die im anderen Staat für eine
begrenzte Zeit ein Arbeitsverhältnis eingehen,
um ihre sprachlichen und beruflichen Kenntnisse
zu vervollkommnen.
(2) Die Gastarbeitnehmer sollen eine abgeschlossene
berufliche Ausbildung besitzen, das
18. Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr
nicht überschritten haben.
Artikel 2
(1) Jeder der beiden Staaten läßt im Kalenderjahr
bis zu 50 Gastarbeitnehmer ohne Rücksicht
auf den Arbeitsmarkt zu. Weitere Gesuche werden
mit Wohlwollen behandelt, wenn die Arbeitsmarktlage
es gestattet.
(2) Maßgebend für die Anrechnung auf das
jährliche Kontingent ist das Datum der Zulassungsbewilligung.
Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
als Gastarbeitnehmer gemäß
Artikel 4, Absatz 1, gilt nicht als Neuzulassung
und wird auf das Kontingent nicht angerechnet.
(3) Wird das einem Staat zustehende Kontingent
nicht ausgenützt, so darf dieser weder das
Kontingent des anderen Staates herabsetzen noch
den nicht benützten Rest seines Kontingentes auf
das folgende Jahr übertragen.
(4) Das Kontingent kann auf Vorschlag eines
der beiden Staaten durch eine Vereinbarung abgeändert
werden, die spätestens am 1. Dezember
für das folgende Jahr zu treffen ist.
Artikel 3
(1) Die Gastarbeitnehmer können nur zugelassen
werden, wenn sich die Arbeitgeber, die sie zu
beschäftigen wünschen, den zuständigen Behörden
gegenüber verpflichten, sie, sofern sie normale
Arbeit leisten, nach den in den Gesamtarbeitsverträgen
festgelegten Tarifen oder in Ermangelung
von solchen nach den sonst geltenden Vorschriften
oder nach den berufs- und ortsüblichen Ansätzen
zu entlohnen.
(2) In allen anderen Fällen haben sich die Arbeitgeber
zu verpflichten, den Gastarbeitnehmern
einen Lohn zu zahlen, der ihren Arbeitsleistungen
entspricht und ihnen gestattet, mindestens
für ihren Unterhalt aufzukommen.
(3) In der Überweisung von Ersparnissen sind
die Gastarbeitnehmer den anderen Arbeitnehmern
aus ihrem Lande gleichgestellt.
Artikel 4
(1) Die Bewilligung für Gastarbeitnehmer wird
für eine ein Jahr nicht überschreitende Dauer
erteilt. Ausnahmsweise kann sie um sechs Monate
verlängert werden.
(2) Der Gastarbeitnehmer darf nur die ihm bewilligte
Tätigkeit ausüben.
(3) Die Gastarbeitnehmer dürfen nach Ablauf
ihrer Fortbildungszeit grundsätzlich nicht in dem
Gebiet des Staates, in dem die Fortbildung stattgefunden
hat, in der Absicht verbleiben, dort ein
anderes Arbeitsverhältnis einzugehen.
Artikel 5
(1) Auf die Gastarbeitnehmer finden die Vorschriften
des Arbeitsrechtes und des Arbeitnehmerschutzes
in gleicher Weise wie auf Inländer
Anwendung.
(2) Für die Behandlung der Gastarbeitnehmer
auf dem Gebiete der Sozialversicherung gelten
die Vorschriften des Beschäftigungslandes nach
Maßgabe der Bestimmungen des zwischen Österreich
und der Schweiz abgeschlossenen Abkommens
über Sozialversicherung samt Schlußprotokoll
vom 15. Juli 1950.
Artikel 6
(1) Österreichische Bewerber haben das Gesuch
um Zulassung als Gastarbeitnehmer beim Bundesministerium
für soziale Verwaltung in Wien,
schweizerische Bewerber beim Bundesamt für
Industrie, Gewerbe und Arbeit in Bern, einzureichen.
Die Bewerber haben alle für die Prüfung
ihres Gesuches notwendigen Angaben zu
machen und insbesondere den Namen und die
Adresse des künftigen Arbeitgebers sowie die Art
der vorgesehenen Beschäftigung anzugeben.
(2) Die gemäß Absatz 1 zuständige Behörde des
Heimatstaates übermittelt das Gesuch, sofern sie
es befürworten kann, der entsprechenden Behörde
des Beschäftigungslandes.
(3) Die zuständige Behörde des Beschäftigungslandes
entscheidet über die Zulassung nach Artikel
2, Absatz 1, im Rahmen des jährlichen Kontingentes
oder, falls dieses überschritten ist, nach
wohlwollendem Ermessen.
(4) Im übrigen finden die in jedem der beiden
Vertragsstaaten geltenden Rechtsvorschriften
über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise
von Ausländern auch auf die Gastarbeitnehmer
Anwendung.
Artikel 7
(1) Die zuständigen Behörden beider Staaten
erleichtern den Bewerbern die Suche nach einer
geeigneten Gastarbeitnehmerstelle. Dies gilt auch,
wenn vor Ablauf der Zulassungszeit das Arbeitsverhältnis
eines Gastarbeitnehmers ohne sein
Verschulden endet oder der Gastarbeitnehmer
wegen eines Arbeitskonfliktes im Betrieb die Beschäftigung
aufgibt.
(2) In Österreich steht den schweizerischen Bewerbern
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
in Wien und in der Schweiz den österreichischen
Bewerbern die Schweizerische Kommission
für den Austausch von Stagiaires mit
dem Ausland in Baden für die Vermittlung von
Gastarbeitnehmerstellen zur Verfügung.
Artikel 8
Die zuständigen Behörden sorgen für eine
möglichst rasche Behandlung der Gesuche. Sie
sind bestrebt, allfällige Schwierigkeiten bei der
Einreise oder während des Aufenthaltes in kürzester
Frist zu beheben.
Artikel 9
(1) Die zuständigen Behörden der beiden Staaten
treffen in beiderseitigem Einverständnis die
nötigen Maßnahmen für die Durchführung der
Vereinbarung.
(2) Sie unterrichten sich gegenseitig über Änderungen
innerstaatlicher Vorschriften auf den
diese Vereinbarung betreffenden Gebieten.
Artikel 10
(1) Diese Vereinbarung wird durch Notenaustausch
abgeschlossen; sie tritt mit Beginn des
zweiten auf den Notenaustausch folgenden Monats
in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember
1956.
(2) Die Vereinbarung gilt stillschweigend jeweils
für ein weiteres Kalenderjahr verlängert,
sofern sie nicht von einem der beiden vertragschließenden
Staaten vor dem 1. Juli zum Jahresende
schriftlich gekündigt wird.
(3) Im Falle der Kündigung bleiben die auf
Grund der vorliegenden Vereinbarung ausgesprochenen
Zulassungs- und Aufenthaltsbewilligungen
für die vorgesehene Dauer gültig."
Falls auch der Schweizerische Bundesrat bereit
ist, die oben wiedergegebenen Bestimmungen anzuwenden,
so sollen diese Note und Ihre analoge
Antwortnote als eine Vereinbarung zwischen den
beiden Regierungen gelten, die zu dem im Artikel
10, Absatz 1, vorgesehenen Datum in Kraft
tritt.
Genehmigen Sie, Herr Bundesrat, die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung
Coreth
Herrn
Bundesrat Max PETITPIERRE;
Vorsteher des Eidgenössischen
Politischen Departements;
Bern.
Der Vorsteher des
Eidgenössischen Politischen
Departements
Bern, den 19. März 1956.
Herr Minister,
In Beantwortung Ihrer heutigen Note beehre
ich mich, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, daß
auch der Schweizerische Bundesrat, von dem Bestreben
geleitet, die Zusammenarbeit mit der
österreichischen Bundesregierung auf sozialem
Gebiete zu vertiefen, und von der Überlegung
ausgehend, daß es vorteilhaft ist, den Austausch
von Gastarbeitnehmern zwischen den beiden
Ländern zum Zwecke der sprachlichen und beruflichen
Fortbildung zu fördern, bereit ist, die
nachstehende Vereinbarung zu schließen
„Vereinbarung über den Austausch von Gastarbeitnehmern
(Stagiaires) zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Republik
Österreich.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung
der Republik Österreich haben folgende
Vereinbarung getroffen
Artikel 1
(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf
Gastarbeitnehmer, das heißt auf Angehörige eines
der beiden Staaten, die im anderen Staat für eine
begrenzte Zeit ein Arbeitsverhältnis eingehen,
um ihre sprachlichen und beruflichen Kenntnisse
zu vervollkommnen.
(2) Die Gastarbeitnehmer sollen eine abgeschlossene
berufliche Ausbildung besitzen, das
18. Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr
nicht überschritten haben.
Artikel 2
(1) Jeder der beiden Staaten läßt im Kalenderjahr
bis zu 50 Gastarbeitnehmer ohne Rücksicht
auf den Arbeitsmarkt zu. Weitere Gesuche werden
mit Wohlwollen behandelt, wenn die Arbeitsmarktlage
es gestattet.
(2) Maßgebend für die Anrechnung auf das
jährliche Kontingent ist das Datum der Zulassungsbewilligung.
Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
als Gastarbeitnehmer gemäß
Artikel 4, Absatz 1, gilt nicht als Neuzulassung
und wird auf das Kontingent nicht angerechnet.
(3) Wird das einem Staat zustehende Kontingent
nicht ausgenützt, so darf dieser weder das
Kontingent des anderen Staates herabsetzen noch
den nicht benützten Rest seines Kontingentes auf
das folgende Jahr übertragen.
(4) Das Kontingent kann auf Vorschlag eines
der beiden Staaten durch eine Vereinbarung abgeändert
werden, die spätestens am 1. Dezember
für das folgende Jahr zu treffen ist.
Artikel 3
(1) Die Gastarbeitnehmer können nur zugelassen
werden, wenn sich die Arbeitgeber, die sie zu
beschäftigen wünschen, den zuständigen Behörden
gegenüber verpflichten, sie, sofern sie
normale Arbeit leisten, nach den in den Gesamtarbeitsverträgen
festgelegten Tarifen oder in Ermangelung
von solchen nach den sonst geltenden
Vorschriften oder nach den berufs- und ortsüblichen
Ansätzen zu entlohnen.
(2) In allen anderen Fällen haben sich die
Arbeitgeber zu verpflichten, den Gastarbeitnehmern
einen Lohn zu zahlen, der ihren Arbeitsleistungen
entspricht und ihnen gestattet, mindestens
für ihren Unterhalt aufzukommen.
(3) In der Überweisung von Ersparnissen sind
die Gastarbeitnehmer den anderen Arbeitnehmern
aus ihrem Lande gleichgestellt.
Artikel 4
(1) Die Bewilligung für Gastarbeitnehmer wird
für eine ein Jahr nicht überschreitende Dauer
erteilt. Ausnahmsweise kann sie um sechs Monate
verlängert werden.
(2) Der Gastarbeitnehmer darf nur die ihm bewilligte
Tätigkeit ausüben.
(3) Die Gastarbeitnehmer dürfen nach Ablauf
ihrer Fortbildungszeit grundsätzlich nicht in dem
Gebiete des Staates, in dem die Fortbildung stattgefunden
hat, in der Absicht verbleiben, dort ein
anderes Arbeitsverhältnis einzugehen.
Artikel 5
(1) Auf die Gastarbeitnehmer finden die Vorschriften
des Arbeitsrechtes und des Arbeitnehmerschutzes
in gleicher Weise wie auf Inländer
Anwendung.
(2) Für die Behandlung der Gastarbeitnehmer
auf dem Gebiete der Sozialversicherung gelten
die Vorschriften des Beschäftigungslandes nach
Maßgabe der Bestimmungen des zwischen der
Schweiz und Österreich abgeschlossenen Abkommens
über Sozialversicherung samt Schlußprotokoll
vom 15. Juli 1950.
Artikel 6
(1) Schweizerische Bewerber haben das Gesuch
um Zulassung als Gastarbeitnehmer beim Bundesamt
für Industrie, Gewerbe und Arbeit in Bern,
österreichische Bewerber beim Bundesministerium
für soziale Verwaltung in Wien, einzureichen.
Die Bewerber haben alle für die Prüfung ihres
Gesuches notwendigen Angaben zu machen und
insbesondere den Namen und die Adresse des
künftigen Arbeitgebers sowie die Art der vorgesehenen
Beschäftigung anzugeben.
(2) Die gemäß Absatz 1 zuständige Behörde des
Heimatstaates übermittelt das Gesuch, sofern sie
es befürworten kann, der entsprechenden Behörde
des Beschäftigungslandes.
(3) Die zuständige Behörde des Beschäftigungslandes
entscheidet über die Zulassung nach Artikel
2, Absatz 1, im Rahmen des jährlichen Kontingentes
oder, falls dies überschritten ist, nach
wohlwollendem Ermessen.
(4) Im übrigen finden die in jedem der beiden
Vertragsstaaten geltenden Rechtsvorschriften
über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise
von Ausländern auch auf die Gastarbeitnehmer
Anwendung.
Artikel 7
(1) Die zuständigen Behörden beider Staaten
erleichtern den Bewerbern die Suche nach einer
geeigneten Gastarbeitnehmerstelle. Dies gilt auch,
wenn vor Ablauf der Zulassungszeit das Arbeitsverhältnis
eines Gastarbeitnehmers ohne sein
Verschulden endet oder der Gastarbeitnehmer
wegen eines Arbeitskonfliktes im Betrieb die Beschäftigung
aufgibt.
(2) In der Schweiz steht den österreichischen
Bewerbern die Schweizerische Kommission für
den Austausch von Stagiaires mit dem Ausland
in Baden und in Österreich den schweizerischen
Bewerbern das Bundesministerium für soziale
Verwaltung in Wien für die Vermittlung von
Gastarbeitnehmerstellen zur Verfügung.
Artikel 8
Die zuständigen Behörden sorgen für eine
möglichst rasche Behandlung der Gesuche. Sie
sind bestrebt, allfällige Schwierigkeiten bei der
Einreise oder während des Aufenthaltes in kürzester
Frist zu beheben.
Artikel 9
(1) Die zuständigen Behörden der beiden Staaten
treffen in beiderseitigem Einverständnis die
nötigen Maßnahmen für die Durchführung der
Vereinbarung.
(2) Sie unterrichten sich gegenseitig über Änderungen
innerstaatlicher Vorschriften auf den
diese Vereinbarung betreffenden Gebieten.
Artikel 10
(1) Diese Vereinbarung wird durch Notenaustausch
abgeschlossen; sie tritt mit Beginn des
zweiten auf den Notenaustausch folgenden Monats
in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember
1956.
(2) Die Vereinbarung gilt stillschweigend jeweils
für ein weiteres Kalenderjahr verlängert,
sofern sie nicht von einem der beiden vertragschließenden
Staaten vor dem 1. Juli zum Jahresende
schriftlich gekündigt wird.
(3) Im Falle der Kündigung bleiben die auf
Grund der vorliegenden Vereinbarung ausgesprochenen
Zulassungs- und Aufenthaltsbewilligungen
für die vorgesehene Dauer gültig."
Durch diese Antwortnote wird die oben
wiedergegebene Vereinbarung gemäß Artikel 10,
Absatz 1, auf den 1. Mai 1956 in Kraft gesetzt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Petitpierre
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Johannes CORETH;
Außerordentlichem Gesandten und bevollmächtigtem
Minister der Republik Österreich;
Bern.
Die in diesem Notenwechsel enthaltene Vereinbarung ist gemäß Artikel 10 Abs. 1 am 1. Mai
1956 in Kraft getreten.