141. Bundesgesetz: Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. TEIL.
Steuerpflicht.
1. Gegenstand der Steuer.
§ 1. (1) Der Steuer nach diesem Bundesgesetz
unterliegen
1. der Erwerb von Todes wegen,
2. Schenkungen unter Lebenden,
3. Zweckzuwendungen.
00 Soweit nichts Besonderes bestimmt ist,
gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über den
Erwerb von Todes wegen auch für Schenkungen
und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über
Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter
Lebenden.
§ 2. (1) Als Erwerb von Todes wegen gilt
1. der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis
oder auf Grund eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruches;
2. der Erwerb durch Schenkung auf den
Todesfall sowie jeder andere Erwerb, auf den
die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften
des bürgerlichen Rechtes Anwendung finden;
3. der Erwerb von Vermögensvorteilen, der
auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages
unter Lebenden von einem Dritten mit
dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht
wird.
(2) Als vom Erblasser zugewendet gilt auch
1. der Übergang von Vermögen auf eine vom
Erblasser angeordnete Stiftung;
2. was jemand infolge Vollziehung einer vom
Erblasser angeordneten Auflage oder infolge
Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung
erwirbt, es sei denn, daß eine einheitliche
Zweckzuwendung vorliegt;
3. was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung
einer Zuwendung des Erblassers Leistungen
an andere Personen angeordnet oder
zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen
werden;
4. was als Abfindung für einen Verzicht auf
den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für
die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses
von dritter Seite gewährt wird;
5. was als Entgelt für die Übertragung der
Anwartschaft eines Nacherben gewährt wird.
(3) Das Erlöschen von Leibrenten und anderen
von dem Leben einer Person abhängigen Lasten
gilt nicht als Erwerb von Todes wegen.
§ 3. (1) Als Schenkung im Sinne des Gesetzes
gilt
1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen
Rechtes;.
2. jede andere freigebige Zuwendung unter
Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf
Kosten des Zuwendenden bereichert wird;
3. was infolge Vollziehung einer von dem Geschenkgeber
angeordneten Auflage oder infolge
Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden
beigefügten Bedingung ohne entsprechende
Gegenleistung erlangt wird, es sei denn,
daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
4. was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung
einer Schenkung Leistungen an andere
Personen angeordnet oder zur Erlangung
der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
5. was als Abfindung für einen Erbverzicht
(§ 551 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches)
gewährt wird;
6. was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht
auf die angeordnete Nacherbschaft vor
ihrem Eintritt herausgibt;
7. der Übergang von Vermögen auf Grund
eines Stiftungsgeschäftes unter Lebenden;
8. was bei Aufhebung einer Stiftung erworben
wird.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z. 6 ist der Besteuerung
auf Antrag das Verhältnis des Nacherben zum
Erblasser zugrunde zu legen.
(3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt
werden können, werden bei der Feststellung,
ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt.
(4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird
nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung
oder unter einer Auflage gemacht oder in
die Form eines lästigen Vertrages gekleidet wird.
(5) Eine Ausstattung oder ein Heiratsgut, das
Abkömmlingen zur Einrichtung eines den Vermögensverhältnissen
und der Lebensstellung der
Beteiligten angemessenen Haushaltes gewährt
wird, gilt nicht als Schenkung, sofern zur Zeit
der Zuwendung ein Anlaß für eine Ausstattung
oder ein Heiratsgut gegeben ist und der Zweck
der Zuwendung innerhalb zweier Jahre erfüllt
wird. Eine Ausstattung oder ein Heiratsgut, das
über das angegebene Maß hinausgeht, ist insoweit
steuerpflichtig.
§ 4. Als Zweckzuwendung gilt
1. bei einer Zuwendung von Todes wegen
a) eine der Zuwendung beigefügte Auflage
zugunsten eines Zweckes,
b) eine Leistung zugunsten eines Zweckes, von
der die Zuwendung abhängig gemacht ist,
soweit die Bereicherung des Erwerbers durch die
Anordnung gemindert wird;
2. bei einer freigebigen Zuwendung unter
Lebenden
a) eine der Zuwendung beigefügte Auflage
zugunsten eines Zweckes oder eine Leistung
zugunsten eines Zweckes, von der die
Zuwendung oder ein gegenseitiger Vertrag
abhängig gemacht ist,
b) eine in einem entgeltlichen Vertrage vereinbarte
Leistung zugunsten eines Zweckes,
sofern das Entgelt nicht der Umsatzsteuer
unterliegt.
§ 5. (1) Der Vorerbe gilt als Erbe.
(2) Beim Eintritt des Falles der Nacherbfolge
haben diejenigen, auf die das Vermögen übergeht,
den Erwerb als vom Vorerben stammend
zu versteuern. Auf Antrag ist der Besteuerung
das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde
zu legen.
(3) Tritt der Fall der Nacherbfolge nicht durch
den Tod des Vorerben ein, so gilt die Vorerbfolge
als auflösend bedingter, die Nacherbfolge
als aufschiebend bedingter Anfall. In diesem
Falle ist dem Nacherben die vom Vorerben entrichtete
Steuer abzüglich desjenigen Steuerbetrages
anzurechnen, welche der tatsächlichen Bereicherung
des Vorerben entspricht.
(4) Nachvermächtnisse und beim Tode des Beschwerten
fällige Vermächtnisse stehen den
Nacherbschaften gleich.
2. Persönliche Steuerpflicht.
§ 6. (1) Die Steuerpflicht ist gegeben
1. für den gesamten Erbanfall, wenn der Erblasser
zur Zeit seines Todes oder der Erwerber
zur Zeit des Eintrittes der Steuerpflicht ein Inländer
ist;
2. für den Erbanfall, soweit er in inländischem
landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen
Vermögen, inländischem Betriebsvermögen oder
inländischem Grundvermögen, in einem Nutzungsrecht
an einem solchen Vermögen oder in
solchen Rechten besteht, deren Übertragung an
eine Eintragung in inländische Bücher geknüpft
ist, in allen anderen Fällen.
(2) Als Inländer im Sinne dieses Bundesgesetzes
gelten
1. österreichische Staatsbürger, es sei denn, daß
sie sich länger als zwei Jahre dauernd im Ausland
aufgehalten haben, ohne einen Wohnsitz
im Inland zu haben. Diese Ausnahme findet
keine Anwendung auf öffentlich Bedienstete, die
im Ausland ihren dienstlichen Wohnsitz haben.
Honorarkonsuln gelten nicht als öffentlich Bedienstete
im Sinne dieser Vorschrift;
2. Ausländer, die im Inland einen Wohnsitz
oder in Ermangelung eines solchen einen gewöhnlichen
Aufenthalt haben;
3. juristische Personen und Personenvereinigungen
sowie Anstalten, Stiftungen und andere
Zweckvermögen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung
im Inland haben.
(3) Soweit die Steuerpflicht im Ausland befindliche
Grundstücke, Sachen, Forderungen
gegen ausländische Schuldner oder Rechte, deren
Übertragung an eine Eintragung in ausländische
Bücher geknüpft ist, betrifft, ist auf Antrag
die von dem ausländischen Staate aus Anlaß des
Erbfalles erhobene Steuer bei Berechnung der
Erbschaftssteuer als Nachlaßverbindlichkeit abzuziehen.
Inwieweit statt dessen bei Gewährung
der Gegenseitigkeit eine Anrechnung der ausländischen
Steuer auf die inländische Steuer erfolgt,
bestimmt das Bundesministerium für Finanzen.
(4) Ist im Falle des Abs. 1 Z. 1 ein Teil des
Vermögens der inländischen Besteuerung auf
Grund von Staatsverträgen entzogen, so ist die
Steuer nach dem Steuersatze zu erheben, der
dem ganzen Erwerb entspricht.
§ 7. (1) Nach dem persönlichen Verhältnis des
Erwerbers zum Erblasser werden die folgenden
fünf Steuerklassen unterschieden
I.
Steuerklasse I.
1. Der Ehegatte,
2. die Kinder. Als solche gelten
a) die ehelichen Kinder,
b) die an Kindes Statt angenommenen Personen
und sonstige Personen, denen die
rechtliche Stellung ehelicher Kinder zukommt,
c) die unehelichen Kinder beim Erwerb von
der Mutter, beim Erwerb vom Vater nur,
wenn er die Vaterschaft anerkannt hat,
d) die Stiefkinder.
II.
Steuerklasse II.
Die Abkömmlinge der in der Steuerklasse I
Z. 2 Genannten, die Abkömmlinge der an Kindes
Statt angenommenen Personen jedoch nur
dann, wenn sich die Wirkungen der Annahme
an Kindes Statt auch auf die Abkömmlinge erstrecken.
III.
Steuerklasse III.
1. Die Eltern, Großeltern und weiteren Voreltern,
2. die Stiefeltern,
3. die voll- und halbbürtigen Geschwister.
IV.
Steuerklasse IV.
1. Die Schwiegerkinder,
2. die Schwiegereltern,
3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern.
V.
Steuerklasse V.
Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
(2) Im Falle des § 3 Abs. 1 Z. 8 gilt als Geschenkgeber
der zuletzt Berechtigte; in den
Fällen des § 2 Abs. 2 Z. 1 und § 3 Abs. 1 Z. 7 ist
der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis
des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten
zu dem Erblasser oder Geschenkgeber
zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich
im Interesse einer Familie oder bestimmter
Familien gemacht ist.
3. Berechnung der Steuer.
§ 8. (1) Die Steuer beträgt bei Erwerben
(2) Die Steuer nach Abs. 1 ist in der Weise zu
berechnen, daß von dem Wertbetrag des Er-
werbes nach Abzug der Steuer nicht weniger
erübrigt wird, als von dem höchsten Wertbetrage
der nächstniedrigeren Stufe des Tarifes
nach Abzug der nach dieser entfallenden Steuer.
(3) Von Zuwendungen an solche inländische
Stiftungen, Gesellschaften, Vereine oder Anstalten,
die ausschließlich mildtätige oder gemeinnützige
Zwecke verfolgen, sofern ihnen
eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, beträgt
die Steuer ohne Rücksicht auf die Höhe der
Zuwendung 5 v. H. Dieser Steuersatz ist auch
auf ausländische Stiftungen, Gesellschaften, Vereine
oder Anstalten der bezeichneten Art anzuwenden,
sofern Gegenseitigkeit gewährt wird.
(4) Die sich nach den Abs. 1 und 2 oder nach
dem Abs. 3 ergebende Steuer erhöht sich bei Zuwendungen
a) an den Ehegatten, einen Elternteil,
ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind,
ein Wahlkind oder ein
Schwiegerkind des Zuwendenden
oder an ein vom Zuwendenden in
Erziehung genommenes Kind um 1 v. H.
b) an andere Personen um 2 v. H.
des Wertes der durch die Zuwendung erworbenen
Grundstücke.
(5) Die sich nach den Abs. 1, 2 und 4 oder
nach den Abs. 3 und 4 ergebende Steuer darf
im Falle des Abs. 4 lit. a nicht weniger als 1 v. H.,
im Falle des Abs. 4 lit. b nicht weniger als
2 v. H. des Wertes der erworbenen Grundstücke
betragen.
(G) Wird durch die Zuwendung auch land- und
forstwirtschaftliches Vermögen erworben, so ermäßigt
sich die nach den Abs. 1, 2 und 4
errechnete Steuer, soweit sie auf land- und forstwirtschaftliches
Vermögen entfällt, um 1500 S.
§ 9. Erfüllt der Erbe eine wegen Formmangels
nichtige Verfügung von Todes wegen, so
ist nur die Steuer zu erheben, die bei Gültigkeit
der Verfügung des Erblassers zu entrichten
gewesen wäre.
§ 10. Hat der Erblasser die Entrichtung der
von dem Erwerber geschuldeten Steuer einem
anderen auferlegt, so ist die Steuer so zu berechnen,
wie wenn die Auflage nicht erfolgt
wäre. Dies gilt nicht für Schenkungen, bei denen
der Geschenkgeber die Zahlung der Steuer übernimmt.
§ 11. (1) Mehrere innerhalb zehn Jahren von
derselben Person anfallende Vermögensvorteile
werden in der Weise zusammengerechnet, daß
dem letzten Erwerbe die früheren Erwerbe nach
ihrem früheren Werte zugerechnet werden und
von der Steuer für den Gesamtbetrag die Steuer
abgezogen wird, welche für die früheren Erwerbe
zur Zeit des letzten zu erheben gewesen
wäre.
(2) Die durch jeden weiteren Erwerb veranlaßte
Steuer darf nicht mehr betragen als
60 v. H. dieses Erwerbes.
4. Steuerschuld und Steuerschuldner.
§ 12. (1) Die Steuerschuld entsteht
1. bei Erwerben von Todes wegen
mit dem Tode des Erblassers, jedoch
a) für den Erwerb des unter einer aufschiebenden
Bedingung oder unter einer Befristung
Bedachten mit dem Zeitpunkt des
Eintrittes der Bedingung oder des Ereignisses;
b) für den Erwerb eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruches mit dem Zeitpunkt
der Geltendmachung;
c) im Falle des § 2 Abs. 2 Z. 1 mit dem Zeitpunkt
der Genehmigung der Stiftung;
d) in den Fällen des § 2 Abs. 2 Z. 2 mit dem
Zeitpunkt -der Vollziehung der Auflage
oder der Erfüllung der Bedingung;
e) in den Fällen des § 2 Abs. 2 Z. 3 mit dem
Zeitpunkt der Genehmigung;
f) in den Fällen des § 2 Abs. 2 Z. 4 mit dem
Zeitpunkt des Verzichtes oder der Ausschlagung;
g) im Falle des § 2 Abs. 2 Z. 5 mit dem Zeitpunkt
der Übertragung der Anwartschaft;
h) für den Erwerb des Nacherben mit dem
Zeitpunkt des Eintrittes der Nacherbfolge;
2. bei Schenkungen unter Lebenden
mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung;
3. bei Zweckzuwendungen
mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Verpflichtung
des Beschwerten.
(2) Im Falle der Aussetzung der Besteuerung
nach § 30 gilt die Steuerschuld für den Erwerb
des mit dem Nutzungsrecht belasteten Vermögens
als mit dem Zeitpunkt des Erlöschens des
Nutzungsrechtes entstanden.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z. 1 lit. a kann
das Finanzamt vor Entstehung der Steuerschuld
Sicherheitsleistung aus dem Nachlaß verlangen.
§ 13. (1) Steuerschuldner ist der Erwerber, bei
einer Schenkung auch der Geschenkgeber und bei
einer Zweckzuwendung der mit der Ausführung
der Zuwendung Beschwerte.
(2) Neben den im Abs. 1 Genannten haftet der
Nachlaß sowie jeder Erbe in Höhe des Wertes
des aus der Erbschaft Empfangenen für die
Steuer der am Erbfall Beteiligten als Gesamtschuldner.
(3) Der Vorerbe hat die durch die Vorerbschaft
veranlaßte Steuer aus den Mitteln der
Vorerbschaft zu entrichten.
(4) Haben Erben, gesetzliche Vertreter oder
Bevollmächtigte der Erben, Testamentsvollstrecker,
Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter
den Nachlaß oder Teile desselben vor der Berichtigung
oder Sicherstellung der Steuer anderen
Personen ausgehändigt, so haften diese
Personen in Höhe des aus der Erbschaft Empfangenen
persönlich für die Steuer, es sei denn,
daß sie zur Zeit der Empfangnahme in gutem
Glauben sind. Sie sind nicht in gutem Glauben,
wenn ihnen bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit
unbekannt ist, daß die Steuer weder
entrichtet noch sichergestellt ist.
(5) Versicherungsunternehmen, die vor Berichtigung
oder Sicherstellung der Steuer die von
ihnen zu leistende Versicherungssumme oder
Leibrente in das Ausland zahlen oder ausländischen
Berechtigten zur Verfügung stellen,
haften in Höhe des herausgegebenen Betrages
für die Steuer, soweit dieser 3000 S übersteigt.
Das gleiche gilt für Personen, in deren Gewahrsam
sich Vermögen des Erblassers befindet, soweit
sie das Vermögen vorsätzlich oder fahrlässig
vor Berichtigung oder Sicherstellung der
Steuer in das Ausland bringen oder ausländischen
Berechtigten zur Verfügung stellen.
5. Befreiungen und Ermäßigungen.
§ 14. (1) Bei der Berechnung der Steuer nach
§ 8 Abs. 1 oder § 8 Abs. 3 bleibt bei jedem
Erwerb steuerfrei
1. für Personen der Steuerklasse I oder II ein
Betrag von 10.000 S,
2. für Personen der Steuerklasse III oder IV
ein Betrag von 2000 S,
3. für Personen der Steuerklasse. V ein Betrag
von 500 S.
(2) In den Fällen, in denen sich die Besteuerung
gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 auf das dort angeführte
Vermögen beschränkt, beträgt der Steuerfreibetrag
500 S.
§ 15. (1) Steuerfrei bleiben außerdem
1. a) Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke)
beim Erwerb durch Personen
der Steuerklasse I oder II ohne Rücksicht
auf den Wert,
der Steuerklasse III oder IV, soweit der
Wert 10.000 S nicht übersteigt,
b) andere bewegliche körperliche Gegenstände,
die nicht nach Z. 2 befreit sind, beim Erwerb
durch Personen
der Steuerklasse I oder II, soweit der Wert
10.000 S nicht übersteigt,
der Steuerklasse III oder IV, soweit der
Wert 4000 S nicht übersteigt.
Die Befreiung gilt nicht für Gegenstände,
die zum land- und forstwirtschaftlichen
Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen
gehören, für Zahlungsmittel,
für Edelmetalle, Edelsteine und Perlen;
2. nicht zur Veräußerung bestimmte bewegliche
körperliche Gegenstände, die geschichtlichen
oder kunstgeschichtlichen oder wissenschaftlichen
Wert haben und sich seit mindestens 20 Jahren
im Besitze der Familie des Erblassers befinden,
sofern sie Personen der Steuerklasse I, II, III
anfallen und nach näherer behördlicher Anweisung
den Zwecken der Forschung oder Volksbildung
nutzbar gemacht werden. Werden solche
Gegenstände innerhalb zehn Jahren nach dem
Erbfall veräußert, so tritt die Steuerbefreiung
außer Kraft;
3. die Befreiung eines Steuerpflichtigen der
Steuerklassen I, II von einer Schuld gegenüber
dem Erblasser, soweit durch den Anfall lediglich
die Beseitigung einer Überschuldung erreicht
wird;
4. die Befreiung von einer Schuld gegenüber
dem Erblasser, sofern die Schuld durch Gewährung
von Mitteln zum Zwecke des angemessenen
Unterhaltes oder zur Ausbildung des Bedachten
begründet worden ist oder der Erblasser die Befreiung
mit Rücksicht auf die Notlage des
Schuldners angeordnet hat und diese auch durch
die Zuwendung nicht beseitigt wird. Die Steuerbefreiung
entfällt, soweit die Steuer aus der
Hälfte einer neben der erlassenen Schuld dem
Bedachten anfallenden Zuwendung gedeckt werden
kann;
5. ein Erwerb, der Eltern, Stiefeltern oder
Großeltern des Erblassers anfällt, sofern der Erwerb
zusammen mit dem sonstigen Vermögen
des Erwerbers 20.000 S nicht übersteigt und der
Erwerber infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen
und unter Berücksichtigung seiner bisherigen
Lebensstellung als erwerbsunfähig anzusehen
ist oder durch die Führung eines gemeinsamen
Hausstandes mit erwerbsunfähigen oder
in der Ausbildung zu einem Lebensberufe begriffenen
Abkömmlingen an der Ausübung einer
Erwerbstätigkeit gehindert ist. Übersteigt der
Wert des Erwerbes zusammen mit dem sonstigen
Vermögen des Erwerbers den Betrag von
20.000 S, so wird die Steuer nur insoweit erhoben,
als sie aus der Hälfte des die Wertgrenze
übersteigenden Betrages gedeckt werden kann;
6. ein Erwerb, der Personen anfällt, die dem
Erblasser in Erwartung einer letztwilligen Zuwendung
unentgeltlich oder gegen unzureichendes
Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben,
soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt
anzusehen ist;
7. Vermögen, soweit es von Eltern, Großeltern
oder weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen
unentgeltlich zugewendet wurde und an
diese Personen zurückfällt;
8. der Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch;
9. Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke
des angemessenen Unterhaltes oder zur Ausbildung
des Bedachten;
10. Ruhegehalte und ähnliche Zuwendungen,
die ohne rechtliche Verpflichtung früheren oder
jetzigen Angestellten oder Bediensteten gewährt
werden, sowie Zuwendungen an Pensions- oder
Unterstützungskassen des eigenen Betriebes;
11. die üblichen Gelegenheitsgeschenke;
12. Anfälle an den Bund und an Anstalten
und Fonds, deren Abgänge der Bund zu decken
verpflichtet ist, ferner Anfälle an die übrigen
Gebietskörperschaften sowie Anfälle, die ausschließlich
Zwecken des Bundes oder einer
sonstigen Gebietskörperschaft dienen;
13. Zuwendungen, die der Pflege des Andenkens
oder dem Seelenheile des Zuwendenden
oder seiner Angehörigen dienen.
(2) Angemessen im Sinne des Abs. 1 Z. 9 ist
eine den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung
des Bedachten entsprechende Zuwendung.
Eine dieses Maß übersteigende Zuwendung
ist in vollem Umfang steuerpflichtig.
(3) Jede Befreiungsbestimmung ist für sich anzuwenden.
§ 16. (1) Wird in einem Lebensversicherungsvertrag
vereinbart, daß die Versicherungssumme
innerhalb von zwei Monaten nach dem Eintritt
des Versicherungsfalles an das jeweils zur Entgegennahme
der Einzahlung der Erbschaftssteuer
zuständige Finanzamt von der Versicherungsanstalt
zur Deckung der Erbschaftssteuer
zu überweisen ist, so liegt eine Erbschaftssteuerversicherung
vor.
(2) Das zuständige Finanzamt hat den überwiesenen
Betrag in Verwahrung zu nehmen,
darf ihn aber nur insoweit als Erbschaftssteuer
eines oder mehrerer Erben (Vermächtnisnehmer)
verrechnen, als dieser oder diese dem Finanzamt
eine Anweisung erteilen. Fällt der Nachlaß
mehreren Personen zu, so ist in der Anweisung
zu bestimmen, welcher Teil der Versicherungssumme
als Erbschaftssteuer jeder einzelnen
Person zu verrechnen ist. Wird eine Anweisung
bis zur endgültigen Festsetzung der Erbschaftssteuer
nicht erteilt, so ist die Versicherungssumme
an die Versicherungsanstalt rückzuüberweisen.
(3) Die Erbschaftssteuer ermäßigt sich um den
Betrag, der sich aus der Anwendung des für die
Berechnung der Steuer maßgebenden Prozentsatzes
auf die als Erbschaftssteuer verrechnete
Erbschaftssteuerversicherungssumme jedes Erben
(Vermächtnisnehmers) ergibt.
§ 17. Wenn Personen der Steuerklassen I
oder II Vermögen anfällt, das in den letzten
fünf Jahren vor dem Anfall von Personen der
gleichen Steuerklassen erworben worden ist und
der Besteuerung nach diesem Bundesgesetz unterlegen
hat, wird die auf dieses Vermögen entfallende
Steuer um die Hälfte und, wenn der
frühere Steuerfall mehr als fünf Jahre, aber
nicht mehr als zehn Jahre hinter dem späteren
zurückliegt, um ein Viertel ermäßigt.
II. TEIL.
Wertermittlung.
§ 18. Für die Wertermittlung ist, soweit, in
diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, der
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend.
§ 19. (1) Die Bewertung richtet sich, soweit
nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben
ist, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des
Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften).
(2) Für inländisches land- und forstwirtschaftliches
Vermögen, für inländisches Grundvermögen
und für inländische Betriebsgrundstücke
ist der Einheitswert maßgebend, der nach den
Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes
(Besondere Bewertungsvorschriften) auf
den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt
ist oder festgestellt wird.
(3) Haben sich in den Fällen des Abs. 2 die
Verhältnisse zwischen dem unmittelbar vorausgegangenen
Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt
des Entstehens der Steuerschuld dergestalt
geändert, daß nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes
die Voraussetzungen für eine
Wertfortschreibung oder eine Artfortschreibung
gegeben sind, so ist auf den Zeitpunkt des Entstehens
der Steuerschuld ein besonderer Einheitswert
festzustellen.
§ 20. (1) Als Erwerb gilt, soweit nichts anderes
vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall
an den Erwerber. Bei der Zweckzuwendung tritt
an die Stelle des Anfalles die Verpflichtung des
Beschwerten.
(2) Die infolge des Anfalles durch Vereinigung
von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht
und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse
gelten als nicht erloschen.
(3) Die Anwartschaft eines Nacherben gehört
nicht zu seinem Nachlaß.
(4) Von dem Erwerbe sind insbesondere abzuziehen
1. die Kosten der Bestattung des Erblassers
einschließlich der Kosten der landesüblichen
kirchlichen und bürgerlichen Leichenfeierlichkeiten
und der Kosten eines angemessenen Grabdenkmales;
2. die im Falle der Todeserklärung des Erblassers
dem Nachlaß zur Last fallenden Kosten
des Verfahrens;
3. die Kosten der Eröffnung einer letztwilligen
Verfügung des Erblassers, die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten der Regelung
des Nachlasses, die Kosten der gerichtlichen
Sicherung des Nachlasses, einer Nachlaßpflegschaft,
des Aufgebotes der Nachlaßgläubiger und
der Inventarerrichtung;
4. die Kosten eines für den Nachlaß oder
wegen des Erwerbes geführten Rechtsstreites.
(5) Schulden und Lasten; die in wirtschaftlicher
Beziehung zu nicht steuerbaren Teilen des Erwerbes
stehen, sind nicht abzuziehen. Beschränkt
sich die Besteuerung auf einzelne Vermögensgegenstände
(§ 6 Abs. 4), so sind nur die in
einer wirtschaftlichen Beziehung zu diesem Teile
des Erwerbes stehenden Schulden und Lasten
abzugsfähig.
(6) Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten
können nur insoweit abgezogen werden, als der
Anspruch auf den Pflichtteil geltend gemacht
wird.
(7) Die Steuer nach diesem Bundesgesetz wird
nicht abgezogen.
(8) Ist eine Zuwendung unter einer Auflage
gemacht, die in Geld veranschlagt werden kann,
so ist die Zuwendung nur insoweit steuerpflichtig,
als sie den Wert der Leistung des
Beschwerten übersteigt, es sei denn, daß die
Leistung dem Zwecke der Zuwendung dient.
§ 21. Hat der Erwerber nach Vollendung des
15. Lebensjahres im Haushalt oder im Betriebe
des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet
und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart,
so wird auf Antrag ein der Arbeit und der
Dienstzeit angemessener Betrag von dem Anfall
abgezogen. Dienste, die früher als drei Jahre
vor dem Tode des Erblassers geleistet wurden,
werden nicht berücksichtigt.
III. TEIL.
Veranlagung und Einhebung.
1. Steuererklärung.
§ 22. (1) Jeder der Steuer nach diesem Bundesgesetz
unterliegende Erwerb ist vom Erwerber,
bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten
binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter
Kenntnis von dem Anfall oder von dem
Eintritt der Verpflichtung dem Finanzamt anzumelden.
(2) Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch
ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, so ist zur
Anmeldung auch derjenige verpflichtet, aus
dessen Vermögen der Erwerb stammt.
§ 23. (1) In den Fällen des § 22 kann das
Finanzamt von den zur Anmeldung Verpflichteten
innerhalb einer von ihm zu bestimmenden
Frist die Abgabe einer Erklärung
verlangen. Die Frist muß mindestens einen
Monat betragen.
(2) Die Erklärung hat ein Verzeichnis der zum
Nachlaß gehörenden Gegenstände und die sonstigen
für die Feststellung des Gegenstandes und
des Wertes des Erwerbes erforderlichen Angaben
nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums
für Finanzen zu enthalten.
2. Pflichten Dritter.
§ 24. Die Gerichte haben, sofern eine Abhandlung
stattfindet, dem Finanzamt die Todesfälle,
die eröffneten letztwilligen Anordnungen und
die Vornahme von Erbteilungen bekanntzugeben;
die Notare haben dem Finanzamt beglaubigte
Abschriften der Niederschriften über
die von ihnen beurkundeten Schenkungen und
Zweckzuwendungen zu übersenden.
§ 25. (1) Wer sieh geschäftsmäßig mit der Verwahrung
oder Verwaltung fremden Vermögens
befaßt, ist verpflichtet, Vermögen des Erblassers,
das sich in seinem Gewahrsam befindet, und
Vermögen, das bei ihm zur Verfügung des Erblassers
hinterlegt ist, binnen einem Monat, nachdem
er von dem Eintritt des Erbfalles Kenntnis
erlangt hat, dem Finanzamt nach näherer Bestimmung
des Bundesministeriums für Finanzen
anzumelden. Soweit nach der mit einem ausländischen
Staate getroffenen Vereinbarung die zum
Nachlaß eines Angehörigen dieses Staates gehörenden
Vermögensgegenstände einem konsularischen
Vertreter auszuhändigen sind, hat die
Anmeldung spätestens gleichzeitig mit der Aushändigung
zu erfolgen.
(2) Dem Finanzamt ist ferner seitens derjenigen,
die auf den Namen lautende Aktien
oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben,
bevor sie die auf den Namen des Erblassers lautenden
Wertpapiere nach Eintritt des ihnen bekanntgewordenen
Erbfalles in ihren Büchern
auf den Namen einer anderen Person umschreiben,
von der beantragten Umschreibung schriftlich
oder zu Protokoll Mitteilung zu machen.
§ 26. Versicherungsunternehmungen sind verpflichtet,
bevor sie Versicherungssummen oder
Leibrenten an einen anderen als den Versicherungsnehmer
auszahlen, dem Finanzamt den
wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages
und die Person des Empfangsberechtigten mitzuteilen.
3. Steuerfestsetzung.
§ 27. Auf Grund der Steuererklärung ist der
ihr entsprechende Betrag der Steuer vom Finanzamt
vorläufig festzusetzen. Der festgesetzte Betrag
wird binnen einem Monat nach der Zustellung
des Steuerbescheides fällig.
§ 28. Für die Berechnung der Steuer nach § 8
und bei der Anwendung des § 14 und des § 15
Abs. 1 Z. 5 wird der Erwerb auf volle 10 S
abgerundet.
§ 29. Ist die Steuer vom Kapitalwert von
Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen
oder Leistungen zu entrichten, so kann sie
nach Wahl des Steuerpflichtigen statt vom Kapitalwerte
jährlich im voraus von dem Jahreswert
entrichtet werden. Die Steuer wird in diesem
Falle nach dem Hundertsatz erhoben, der
sich nach § 8 für den gesamten Kapitalbetrag
ergibt.
§ 30. (1) Beim Erwerb von Vermögen, dessen
Nutzung einem anderen als dem Steuerpflichtigen
zusteht, kann der Steuerpflichtige verlangen,
daß die Besteuerung bis zum Erlöschen des
Nutzungsrechtes ausgesetzt bleibt. Auf Verlangen
des Finanzamtes hat der Steuerpflichtige für
die Steuer Sicherheit zu leisten.
(2) Geht in dem Falle des Abs. 1 das mit dem
Nutzungsrechte belastete Vermögen vor dem
Erlöschen des Nutzungsrechtes durch Erbfolge
auf einen anderen über, so wird die Steuer für
diesen Übergang nicht erhoben, vielmehr tritt
die gleiche Behandlung ein, wie wenn derjenige,
dem das Vermögen zur Zeit des Erlöschens gehört,
das Vermögen unmittelbar von dem ursprünglichen
Erblasser erworben hätte.
§ 31. Das Finanzamt kann im Einvernehmen
mit dem Steuerpflichtigen von der genauen Ermittlung
des Steuerbetrages absehen und die
Steuer in einem Pauschbetrag festsetzen.
§ 32. Sind bei der Erteilung des Steuerbescheides
abzugsfähige Verbindlichkeiten nicht
berücksichtigt worden, weil sie dem Steuerpflichtigen
unbekannt waren, so kann er bis zum
Ablauf von fünf Jahren seit der Veranlagung
die Berichtigung des Steuerbescheides beantragen.
4. Erstattung.
§ 33. Die Steuer ist zu erstatten, wenn und
insoweit eine Schenkung widerrufen wurde und
deshalb das Geschenk herausgegeben werden
mußte.
IV. TEIL.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 34. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für
die die Steuerschuld nach dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes eintritt. Auf diese Vorgänge
sind mit Ausnahme der Bestimmungen im Artikel
II des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1954,
BGBl. Nr. 181, auch alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes in Geltung
stehenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden,
die auf die Erbschaftssteuer oder auf das
Erbschaftssteuergesetz hinweisen und nicht im
Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
stehen.
(2) Artikel I des Bundesgesetzes vom 27. Mai
1952, BGBl. Nr. 108, bleibt unberührt.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.