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141. Bundesgesetz: Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 141. Bundesgesetz: Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. TEIL.

Steuerpflicht.

1. Gegenstand der Steuer.

§ 1. (1) Der Steuer nach diesem Bundesgesetz

unterliegen

1. der Erwerb von Todes wegen,

2. Schenkungen unter Lebenden,

3. Zweckzuwendungen.

00 Soweit nichts Besonderes bestimmt ist,

gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über den

Erwerb von Todes wegen auch für Schenkungen

und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über

Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter

Lebenden.

§ 2. (1) Als Erwerb von Todes wegen gilt

1. der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis

oder auf Grund eines geltend gemachten

Pflichtteilsanspruches;

2. der Erwerb durch Schenkung auf den

Todesfall sowie jeder andere Erwerb, auf den

die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften

des bürgerlichen Rechtes Anwendung finden;

3. der Erwerb von Vermögensvorteilen, der

auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages

unter Lebenden von einem Dritten mit

dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht

wird.

(2) Als vom Erblasser zugewendet gilt auch

1. der Übergang von Vermögen auf eine vom

Erblasser angeordnete Stiftung;

2. was jemand infolge Vollziehung einer vom

Erblasser angeordneten Auflage oder infolge

Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung

erwirbt, es sei denn, daß eine einheitliche

Zweckzuwendung vorliegt;

3. was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung

einer Zuwendung des Erblassers Leistungen

an andere Personen angeordnet oder

zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen

werden;

4. was als Abfindung für einen Verzicht auf

den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für

die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses

von dritter Seite gewährt wird;

5. was als Entgelt für die Übertragung der

Anwartschaft eines Nacherben gewährt wird.

(3) Das Erlöschen von Leibrenten und anderen

von dem Leben einer Person abhängigen Lasten

gilt nicht als Erwerb von Todes wegen.

§ 3. (1) Als Schenkung im Sinne des Gesetzes

gilt

1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen

Rechtes;.

2. jede andere freigebige Zuwendung unter

Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf

Kosten des Zuwendenden bereichert wird;

3. was infolge Vollziehung einer von dem Geschenkgeber

angeordneten Auflage oder infolge

Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden

beigefügten Bedingung ohne entsprechende

Gegenleistung erlangt wird, es sei denn,

daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;

4. was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung

einer Schenkung Leistungen an andere

Personen angeordnet oder zur Erlangung

der Genehmigung freiwillig übernommen werden;

5. was als Abfindung für einen Erbverzicht

(§ 551 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches)

gewährt wird;

6. was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht

auf die angeordnete Nacherbschaft vor

ihrem Eintritt herausgibt;

7. der Übergang von Vermögen auf Grund

eines Stiftungsgeschäftes unter Lebenden;

8. was bei Aufhebung einer Stiftung erworben

wird.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z. 6 ist der Besteuerung

auf Antrag das Verhältnis des Nacherben zum

Erblasser zugrunde zu legen.

(3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt

werden können, werden bei der Feststellung,

ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt.

(4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird

nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung

oder unter einer Auflage gemacht oder in

die Form eines lästigen Vertrages gekleidet wird.

(5) Eine Ausstattung oder ein Heiratsgut, das

Abkömmlingen zur Einrichtung eines den Vermögensverhältnissen

und der Lebensstellung der

Beteiligten angemessenen Haushaltes gewährt

wird, gilt nicht als Schenkung, sofern zur Zeit

der Zuwendung ein Anlaß für eine Ausstattung

oder ein Heiratsgut gegeben ist und der Zweck

der Zuwendung innerhalb zweier Jahre erfüllt

wird. Eine Ausstattung oder ein Heiratsgut, das

über das angegebene Maß hinausgeht, ist insoweit

steuerpflichtig.

§ 4. Als Zweckzuwendung gilt

1. bei einer Zuwendung von Todes wegen

a) eine der Zuwendung beigefügte Auflage

zugunsten eines Zweckes,

b) eine Leistung zugunsten eines Zweckes, von

der die Zuwendung abhängig gemacht ist,

soweit die Bereicherung des Erwerbers durch die

Anordnung gemindert wird;

2. bei einer freigebigen Zuwendung unter

Lebenden

a) eine der Zuwendung beigefügte Auflage

zugunsten eines Zweckes oder eine Leistung

zugunsten eines Zweckes, von der die

Zuwendung oder ein gegenseitiger Vertrag

abhängig gemacht ist,

b) eine in einem entgeltlichen Vertrage vereinbarte

Leistung zugunsten eines Zweckes,

sofern das Entgelt nicht der Umsatzsteuer

unterliegt.

§ 5. (1) Der Vorerbe gilt als Erbe.

(2) Beim Eintritt des Falles der Nacherbfolge

haben diejenigen, auf die das Vermögen übergeht,

den Erwerb als vom Vorerben stammend

zu versteuern. Auf Antrag ist der Besteuerung

das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde

zu legen.

(3) Tritt der Fall der Nacherbfolge nicht durch

den Tod des Vorerben ein, so gilt die Vorerbfolge

als auflösend bedingter, die Nacherbfolge

als aufschiebend bedingter Anfall. In diesem

Falle ist dem Nacherben die vom Vorerben entrichtete

Steuer abzüglich desjenigen Steuerbetrages

anzurechnen, welche der tatsächlichen Bereicherung

des Vorerben entspricht.

(4) Nachvermächtnisse und beim Tode des Beschwerten

fällige Vermächtnisse stehen den

Nacherbschaften gleich.

2. Persönliche Steuerpflicht.

§ 6. (1) Die Steuerpflicht ist gegeben

1. für den gesamten Erbanfall, wenn der Erblasser

zur Zeit seines Todes oder der Erwerber

zur Zeit des Eintrittes der Steuerpflicht ein Inländer

ist;

2. für den Erbanfall, soweit er in inländischem

landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen

Vermögen, inländischem Betriebsvermögen oder

inländischem Grundvermögen, in einem Nutzungsrecht

an einem solchen Vermögen oder in

solchen Rechten besteht, deren Übertragung an

eine Eintragung in inländische Bücher geknüpft

ist, in allen anderen Fällen.

(2) Als Inländer im Sinne dieses Bundesgesetzes

gelten

1. österreichische Staatsbürger, es sei denn, daß

sie sich länger als zwei Jahre dauernd im Ausland

aufgehalten haben, ohne einen Wohnsitz

im Inland zu haben. Diese Ausnahme findet

keine Anwendung auf öffentlich Bedienstete, die

im Ausland ihren dienstlichen Wohnsitz haben.

Honorarkonsuln gelten nicht als öffentlich Bedienstete

im Sinne dieser Vorschrift;

2. Ausländer, die im Inland einen Wohnsitz

oder in Ermangelung eines solchen einen gewöhnlichen

Aufenthalt haben;

3. juristische Personen und Personenvereinigungen

sowie Anstalten, Stiftungen und andere

Zweckvermögen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung

im Inland haben.

(3) Soweit die Steuerpflicht im Ausland befindliche

Grundstücke, Sachen, Forderungen

gegen ausländische Schuldner oder Rechte, deren

Übertragung an eine Eintragung in ausländische

Bücher geknüpft ist, betrifft, ist auf Antrag

die von dem ausländischen Staate aus Anlaß des

Erbfalles erhobene Steuer bei Berechnung der

Erbschaftssteuer als Nachlaßverbindlichkeit abzuziehen.

Inwieweit statt dessen bei Gewährung

der Gegenseitigkeit eine Anrechnung der ausländischen

Steuer auf die inländische Steuer erfolgt,

bestimmt das Bundesministerium für Finanzen.

(4) Ist im Falle des Abs. 1 Z. 1 ein Teil des

Vermögens der inländischen Besteuerung auf

Grund von Staatsverträgen entzogen, so ist die

Steuer nach dem Steuersatze zu erheben, der

dem ganzen Erwerb entspricht.

§ 7. (1) Nach dem persönlichen Verhältnis des

Erwerbers zum Erblasser werden die folgenden

fünf Steuerklassen unterschieden

I.

Steuerklasse I.

1. Der Ehegatte,

2. die Kinder. Als solche gelten

a) die ehelichen Kinder,

b) die an Kindes Statt angenommenen Personen

und sonstige Personen, denen die

rechtliche Stellung ehelicher Kinder zukommt,

c) die unehelichen Kinder beim Erwerb von

der Mutter, beim Erwerb vom Vater nur,

wenn er die Vaterschaft anerkannt hat,

d) die Stiefkinder.

II.

Steuerklasse II.

Die Abkömmlinge der in der Steuerklasse I

Z. 2 Genannten, die Abkömmlinge der an Kindes

Statt angenommenen Personen jedoch nur

dann, wenn sich die Wirkungen der Annahme

an Kindes Statt auch auf die Abkömmlinge erstrecken.

III.

Steuerklasse III.

1. Die Eltern, Großeltern und weiteren Voreltern,

2. die Stiefeltern,

3. die voll- und halbbürtigen Geschwister.

IV.

Steuerklasse IV.

1. Die Schwiegerkinder,

2. die Schwiegereltern,

3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern.

V.

Steuerklasse V.

Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.

(2) Im Falle des § 3 Abs. 1 Z. 8 gilt als Geschenkgeber

der zuletzt Berechtigte; in den

Fällen des § 2 Abs. 2 Z. 1 und § 3 Abs. 1 Z. 7 ist

der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis

des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten

zu dem Erblasser oder Geschenkgeber

zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich

im Interesse einer Familie oder bestimmter

Familien gemacht ist.

3. Berechnung der Steuer.

§ 8. (1) Die Steuer beträgt bei Erwerben

(2) Die Steuer nach Abs. 1 ist in der Weise zu

berechnen, daß von dem Wertbetrag des Er-

werbes nach Abzug der Steuer nicht weniger

erübrigt wird, als von dem höchsten Wertbetrage

der nächstniedrigeren Stufe des Tarifes

nach Abzug der nach dieser entfallenden Steuer.

(3) Von Zuwendungen an solche inländische

Stiftungen, Gesellschaften, Vereine oder Anstalten,

die ausschließlich mildtätige oder gemeinnützige

Zwecke verfolgen, sofern ihnen

eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, beträgt

die Steuer ohne Rücksicht auf die Höhe der

Zuwendung 5 v. H. Dieser Steuersatz ist auch

auf ausländische Stiftungen, Gesellschaften, Vereine

oder Anstalten der bezeichneten Art anzuwenden,

sofern Gegenseitigkeit gewährt wird.

(4) Die sich nach den Abs. 1 und 2 oder nach

dem Abs. 3 ergebende Steuer erhöht sich bei Zuwendungen

a) an den Ehegatten, einen Elternteil,

ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind,

ein Wahlkind oder ein

Schwiegerkind des Zuwendenden

oder an ein vom Zuwendenden in

Erziehung genommenes Kind um 1 v. H.

b) an andere Personen um 2 v. H.

des Wertes der durch die Zuwendung erworbenen

Grundstücke.

(5) Die sich nach den Abs. 1, 2 und 4 oder

nach den Abs. 3 und 4 ergebende Steuer darf

im Falle des Abs. 4 lit. a nicht weniger als 1 v. H.,

im Falle des Abs. 4 lit. b nicht weniger als

2 v. H. des Wertes der erworbenen Grundstücke

betragen.

(G) Wird durch die Zuwendung auch land- und

forstwirtschaftliches Vermögen erworben, so ermäßigt

sich die nach den Abs. 1, 2 und 4

errechnete Steuer, soweit sie auf land- und forstwirtschaftliches

Vermögen entfällt, um 1500 S.

§ 9. Erfüllt der Erbe eine wegen Formmangels

nichtige Verfügung von Todes wegen, so

ist nur die Steuer zu erheben, die bei Gültigkeit

der Verfügung des Erblassers zu entrichten

gewesen wäre.

§ 10. Hat der Erblasser die Entrichtung der

von dem Erwerber geschuldeten Steuer einem

anderen auferlegt, so ist die Steuer so zu berechnen,

wie wenn die Auflage nicht erfolgt

wäre. Dies gilt nicht für Schenkungen, bei denen

der Geschenkgeber die Zahlung der Steuer übernimmt.

§ 11. (1) Mehrere innerhalb zehn Jahren von

derselben Person anfallende Vermögensvorteile

werden in der Weise zusammengerechnet, daß

dem letzten Erwerbe die früheren Erwerbe nach

ihrem früheren Werte zugerechnet werden und

von der Steuer für den Gesamtbetrag die Steuer

abgezogen wird, welche für die früheren Erwerbe

zur Zeit des letzten zu erheben gewesen

wäre.

(2) Die durch jeden weiteren Erwerb veranlaßte

Steuer darf nicht mehr betragen als

60 v. H. dieses Erwerbes.

4. Steuerschuld und Steuerschuldner.

§ 12. (1) Die Steuerschuld entsteht

1. bei Erwerben von Todes wegen

mit dem Tode des Erblassers, jedoch

a) für den Erwerb des unter einer aufschiebenden

Bedingung oder unter einer Befristung

Bedachten mit dem Zeitpunkt des

Eintrittes der Bedingung oder des Ereignisses;

b) für den Erwerb eines geltend gemachten

Pflichtteilsanspruches mit dem Zeitpunkt

der Geltendmachung;

c) im Falle des § 2 Abs. 2 Z. 1 mit dem Zeitpunkt

der Genehmigung der Stiftung;

d) in den Fällen des § 2 Abs. 2 Z. 2 mit dem

Zeitpunkt -der Vollziehung der Auflage

oder der Erfüllung der Bedingung;

e) in den Fällen des § 2 Abs. 2 Z. 3 mit dem

Zeitpunkt der Genehmigung;

f) in den Fällen des § 2 Abs. 2 Z. 4 mit dem

Zeitpunkt des Verzichtes oder der Ausschlagung;

g) im Falle des § 2 Abs. 2 Z. 5 mit dem Zeitpunkt

der Übertragung der Anwartschaft;

h) für den Erwerb des Nacherben mit dem

Zeitpunkt des Eintrittes der Nacherbfolge;

2. bei Schenkungen unter Lebenden

mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung;

3. bei Zweckzuwendungen

mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Verpflichtung

des Beschwerten.

(2) Im Falle der Aussetzung der Besteuerung

nach § 30 gilt die Steuerschuld für den Erwerb

des mit dem Nutzungsrecht belasteten Vermögens

als mit dem Zeitpunkt des Erlöschens des

Nutzungsrechtes entstanden.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z. 1 lit. a kann

das Finanzamt vor Entstehung der Steuerschuld

Sicherheitsleistung aus dem Nachlaß verlangen.

§ 13. (1) Steuerschuldner ist der Erwerber, bei

einer Schenkung auch der Geschenkgeber und bei

einer Zweckzuwendung der mit der Ausführung

der Zuwendung Beschwerte.

(2) Neben den im Abs. 1 Genannten haftet der

Nachlaß sowie jeder Erbe in Höhe des Wertes

des aus der Erbschaft Empfangenen für die

Steuer der am Erbfall Beteiligten als Gesamtschuldner.

(3) Der Vorerbe hat die durch die Vorerbschaft

veranlaßte Steuer aus den Mitteln der

Vorerbschaft zu entrichten.

(4) Haben Erben, gesetzliche Vertreter oder

Bevollmächtigte der Erben, Testamentsvollstrecker,

Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter

den Nachlaß oder Teile desselben vor der Berichtigung

oder Sicherstellung der Steuer anderen

Personen ausgehändigt, so haften diese

Personen in Höhe des aus der Erbschaft Empfangenen

persönlich für die Steuer, es sei denn,

daß sie zur Zeit der Empfangnahme in gutem

Glauben sind. Sie sind nicht in gutem Glauben,

wenn ihnen bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit

unbekannt ist, daß die Steuer weder

entrichtet noch sichergestellt ist.

(5) Versicherungsunternehmen, die vor Berichtigung

oder Sicherstellung der Steuer die von

ihnen zu leistende Versicherungssumme oder

Leibrente in das Ausland zahlen oder ausländischen

Berechtigten zur Verfügung stellen,

haften in Höhe des herausgegebenen Betrages

für die Steuer, soweit dieser 3000 S übersteigt.

Das gleiche gilt für Personen, in deren Gewahrsam

sich Vermögen des Erblassers befindet, soweit

sie das Vermögen vorsätzlich oder fahrlässig

vor Berichtigung oder Sicherstellung der

Steuer in das Ausland bringen oder ausländischen

Berechtigten zur Verfügung stellen.

5. Befreiungen und Ermäßigungen.

§ 14. (1) Bei der Berechnung der Steuer nach

§ 8 Abs. 1 oder § 8 Abs. 3 bleibt bei jedem

Erwerb steuerfrei

1. für Personen der Steuerklasse I oder II ein

Betrag von 10.000 S,

2. für Personen der Steuerklasse III oder IV

ein Betrag von 2000 S,

3. für Personen der Steuerklasse. V ein Betrag

von 500 S.

(2) In den Fällen, in denen sich die Besteuerung

gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 auf das dort angeführte

Vermögen beschränkt, beträgt der Steuerfreibetrag

500 S.

§ 15. (1) Steuerfrei bleiben außerdem

1. a) Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke)

beim Erwerb durch Personen

der Steuerklasse I oder II ohne Rücksicht

auf den Wert,

der Steuerklasse III oder IV, soweit der

Wert 10.000 S nicht übersteigt,

b) andere bewegliche körperliche Gegenstände,

die nicht nach Z. 2 befreit sind, beim Erwerb

durch Personen

der Steuerklasse I oder II, soweit der Wert

10.000 S nicht übersteigt,

der Steuerklasse III oder IV, soweit der

Wert 4000 S nicht übersteigt.

Die Befreiung gilt nicht für Gegenstände,

die zum land- und forstwirtschaftlichen

Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen

gehören, für Zahlungsmittel,

für Edelmetalle, Edelsteine und Perlen;

2. nicht zur Veräußerung bestimmte bewegliche

körperliche Gegenstände, die geschichtlichen

oder kunstgeschichtlichen oder wissenschaftlichen

Wert haben und sich seit mindestens 20 Jahren

im Besitze der Familie des Erblassers befinden,

sofern sie Personen der Steuerklasse I, II, III

anfallen und nach näherer behördlicher Anweisung

den Zwecken der Forschung oder Volksbildung

nutzbar gemacht werden. Werden solche

Gegenstände innerhalb zehn Jahren nach dem

Erbfall veräußert, so tritt die Steuerbefreiung

außer Kraft;

3. die Befreiung eines Steuerpflichtigen der

Steuerklassen I, II von einer Schuld gegenüber

dem Erblasser, soweit durch den Anfall lediglich

die Beseitigung einer Überschuldung erreicht

wird;

4. die Befreiung von einer Schuld gegenüber

dem Erblasser, sofern die Schuld durch Gewährung

von Mitteln zum Zwecke des angemessenen

Unterhaltes oder zur Ausbildung des Bedachten

begründet worden ist oder der Erblasser die Befreiung

mit Rücksicht auf die Notlage des

Schuldners angeordnet hat und diese auch durch

die Zuwendung nicht beseitigt wird. Die Steuerbefreiung

entfällt, soweit die Steuer aus der

Hälfte einer neben der erlassenen Schuld dem

Bedachten anfallenden Zuwendung gedeckt werden

kann;

5. ein Erwerb, der Eltern, Stiefeltern oder

Großeltern des Erblassers anfällt, sofern der Erwerb

zusammen mit dem sonstigen Vermögen

des Erwerbers 20.000 S nicht übersteigt und der

Erwerber infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen

und unter Berücksichtigung seiner bisherigen

Lebensstellung als erwerbsunfähig anzusehen

ist oder durch die Führung eines gemeinsamen

Hausstandes mit erwerbsunfähigen oder

in der Ausbildung zu einem Lebensberufe begriffenen

Abkömmlingen an der Ausübung einer

Erwerbstätigkeit gehindert ist. Übersteigt der

Wert des Erwerbes zusammen mit dem sonstigen

Vermögen des Erwerbers den Betrag von

20.000 S, so wird die Steuer nur insoweit erhoben,

als sie aus der Hälfte des die Wertgrenze

übersteigenden Betrages gedeckt werden kann;

6. ein Erwerb, der Personen anfällt, die dem

Erblasser in Erwartung einer letztwilligen Zuwendung

unentgeltlich oder gegen unzureichendes

Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben,

soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt

anzusehen ist;

7. Vermögen, soweit es von Eltern, Großeltern

oder weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen

unentgeltlich zugewendet wurde und an

diese Personen zurückfällt;

8. der Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch;

9. Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke

des angemessenen Unterhaltes oder zur Ausbildung

des Bedachten;

10. Ruhegehalte und ähnliche Zuwendungen,

die ohne rechtliche Verpflichtung früheren oder

jetzigen Angestellten oder Bediensteten gewährt

werden, sowie Zuwendungen an Pensions- oder

Unterstützungskassen des eigenen Betriebes;

11. die üblichen Gelegenheitsgeschenke;

12. Anfälle an den Bund und an Anstalten

und Fonds, deren Abgänge der Bund zu decken

verpflichtet ist, ferner Anfälle an die übrigen

Gebietskörperschaften sowie Anfälle, die ausschließlich

Zwecken des Bundes oder einer

sonstigen Gebietskörperschaft dienen;

13. Zuwendungen, die der Pflege des Andenkens

oder dem Seelenheile des Zuwendenden

oder seiner Angehörigen dienen.

(2) Angemessen im Sinne des Abs. 1 Z. 9 ist

eine den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung

des Bedachten entsprechende Zuwendung.

Eine dieses Maß übersteigende Zuwendung

ist in vollem Umfang steuerpflichtig.

(3) Jede Befreiungsbestimmung ist für sich anzuwenden.

§ 16. (1) Wird in einem Lebensversicherungsvertrag

vereinbart, daß die Versicherungssumme

innerhalb von zwei Monaten nach dem Eintritt

des Versicherungsfalles an das jeweils zur Entgegennahme

der Einzahlung der Erbschaftssteuer

zuständige Finanzamt von der Versicherungsanstalt

zur Deckung der Erbschaftssteuer

zu überweisen ist, so liegt eine Erbschaftssteuerversicherung

vor.

(2) Das zuständige Finanzamt hat den überwiesenen

Betrag in Verwahrung zu nehmen,

darf ihn aber nur insoweit als Erbschaftssteuer

eines oder mehrerer Erben (Vermächtnisnehmer)

verrechnen, als dieser oder diese dem Finanzamt

eine Anweisung erteilen. Fällt der Nachlaß

mehreren Personen zu, so ist in der Anweisung

zu bestimmen, welcher Teil der Versicherungssumme

als Erbschaftssteuer jeder einzelnen

Person zu verrechnen ist. Wird eine Anweisung

bis zur endgültigen Festsetzung der Erbschaftssteuer

nicht erteilt, so ist die Versicherungssumme

an die Versicherungsanstalt rückzuüberweisen.

(3) Die Erbschaftssteuer ermäßigt sich um den

Betrag, der sich aus der Anwendung des für die

Berechnung der Steuer maßgebenden Prozentsatzes

auf die als Erbschaftssteuer verrechnete

Erbschaftssteuerversicherungssumme jedes Erben

(Vermächtnisnehmers) ergibt.

§ 17. Wenn Personen der Steuerklassen I

oder II Vermögen anfällt, das in den letzten

fünf Jahren vor dem Anfall von Personen der

gleichen Steuerklassen erworben worden ist und

der Besteuerung nach diesem Bundesgesetz unterlegen

hat, wird die auf dieses Vermögen entfallende

Steuer um die Hälfte und, wenn der

frühere Steuerfall mehr als fünf Jahre, aber

nicht mehr als zehn Jahre hinter dem späteren

zurückliegt, um ein Viertel ermäßigt.

II. TEIL.

Wertermittlung.

§ 18. Für die Wertermittlung ist, soweit, in

diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, der

Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend.

§ 19. (1) Die Bewertung richtet sich, soweit

nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben

ist, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des

Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften).

(2) Für inländisches land- und forstwirtschaftliches

Vermögen, für inländisches Grundvermögen

und für inländische Betriebsgrundstücke

ist der Einheitswert maßgebend, der nach den

Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes

(Besondere Bewertungsvorschriften) auf

den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar

vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt

ist oder festgestellt wird.

(3) Haben sich in den Fällen des Abs. 2 die

Verhältnisse zwischen dem unmittelbar vorausgegangenen

Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt

des Entstehens der Steuerschuld dergestalt

geändert, daß nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes

die Voraussetzungen für eine

Wertfortschreibung oder eine Artfortschreibung

gegeben sind, so ist auf den Zeitpunkt des Entstehens

der Steuerschuld ein besonderer Einheitswert

festzustellen.

§ 20. (1) Als Erwerb gilt, soweit nichts anderes

vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall

an den Erwerber. Bei der Zweckzuwendung tritt

an die Stelle des Anfalles die Verpflichtung des

Beschwerten.

(2) Die infolge des Anfalles durch Vereinigung

von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht

und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse

gelten als nicht erloschen.

(3) Die Anwartschaft eines Nacherben gehört

nicht zu seinem Nachlaß.

(4) Von dem Erwerbe sind insbesondere abzuziehen

1. die Kosten der Bestattung des Erblassers

einschließlich der Kosten der landesüblichen

kirchlichen und bürgerlichen Leichenfeierlichkeiten

und der Kosten eines angemessenen Grabdenkmales;

2. die im Falle der Todeserklärung des Erblassers

dem Nachlaß zur Last fallenden Kosten

des Verfahrens;

3. die Kosten der Eröffnung einer letztwilligen

Verfügung des Erblassers, die gerichtlichen

und außergerichtlichen Kosten der Regelung

des Nachlasses, die Kosten der gerichtlichen

Sicherung des Nachlasses, einer Nachlaßpflegschaft,

des Aufgebotes der Nachlaßgläubiger und

der Inventarerrichtung;

4. die Kosten eines für den Nachlaß oder

wegen des Erwerbes geführten Rechtsstreites.

(5) Schulden und Lasten; die in wirtschaftlicher

Beziehung zu nicht steuerbaren Teilen des Erwerbes

stehen, sind nicht abzuziehen. Beschränkt

sich die Besteuerung auf einzelne Vermögensgegenstände

(§ 6 Abs. 4), so sind nur die in

einer wirtschaftlichen Beziehung zu diesem Teile

des Erwerbes stehenden Schulden und Lasten

abzugsfähig.

(6) Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten

können nur insoweit abgezogen werden, als der

Anspruch auf den Pflichtteil geltend gemacht

wird.

(7) Die Steuer nach diesem Bundesgesetz wird

nicht abgezogen.

(8) Ist eine Zuwendung unter einer Auflage

gemacht, die in Geld veranschlagt werden kann,

so ist die Zuwendung nur insoweit steuerpflichtig,

als sie den Wert der Leistung des

Beschwerten übersteigt, es sei denn, daß die

Leistung dem Zwecke der Zuwendung dient.

§ 21. Hat der Erwerber nach Vollendung des

15. Lebensjahres im Haushalt oder im Betriebe

des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet

und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart,

so wird auf Antrag ein der Arbeit und der

Dienstzeit angemessener Betrag von dem Anfall

abgezogen. Dienste, die früher als drei Jahre

vor dem Tode des Erblassers geleistet wurden,

werden nicht berücksichtigt.

III. TEIL.

Veranlagung und Einhebung.

1. Steuererklärung.

§ 22. (1) Jeder der Steuer nach diesem Bundesgesetz

unterliegende Erwerb ist vom Erwerber,

bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten

binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter

Kenntnis von dem Anfall oder von dem

Eintritt der Verpflichtung dem Finanzamt anzumelden.

(2) Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch

ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, so ist zur

Anmeldung auch derjenige verpflichtet, aus

dessen Vermögen der Erwerb stammt.

§ 23. (1) In den Fällen des § 22 kann das

Finanzamt von den zur Anmeldung Verpflichteten

innerhalb einer von ihm zu bestimmenden

Frist die Abgabe einer Erklärung

verlangen. Die Frist muß mindestens einen

Monat betragen.

(2) Die Erklärung hat ein Verzeichnis der zum

Nachlaß gehörenden Gegenstände und die sonstigen

für die Feststellung des Gegenstandes und

des Wertes des Erwerbes erforderlichen Angaben

nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums

für Finanzen zu enthalten.

2. Pflichten Dritter.

§ 24. Die Gerichte haben, sofern eine Abhandlung

stattfindet, dem Finanzamt die Todesfälle,

die eröffneten letztwilligen Anordnungen und

die Vornahme von Erbteilungen bekanntzugeben;

die Notare haben dem Finanzamt beglaubigte

Abschriften der Niederschriften über

die von ihnen beurkundeten Schenkungen und

Zweckzuwendungen zu übersenden.

§ 25. (1) Wer sieh geschäftsmäßig mit der Verwahrung

oder Verwaltung fremden Vermögens

befaßt, ist verpflichtet, Vermögen des Erblassers,

das sich in seinem Gewahrsam befindet, und

Vermögen, das bei ihm zur Verfügung des Erblassers

hinterlegt ist, binnen einem Monat, nachdem

er von dem Eintritt des Erbfalles Kenntnis

erlangt hat, dem Finanzamt nach näherer Bestimmung

des Bundesministeriums für Finanzen

anzumelden. Soweit nach der mit einem ausländischen

Staate getroffenen Vereinbarung die zum

Nachlaß eines Angehörigen dieses Staates gehörenden

Vermögensgegenstände einem konsularischen

Vertreter auszuhändigen sind, hat die

Anmeldung spätestens gleichzeitig mit der Aushändigung

zu erfolgen.

(2) Dem Finanzamt ist ferner seitens derjenigen,

die auf den Namen lautende Aktien

oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben,

bevor sie die auf den Namen des Erblassers lautenden

Wertpapiere nach Eintritt des ihnen bekanntgewordenen

Erbfalles in ihren Büchern

auf den Namen einer anderen Person umschreiben,

von der beantragten Umschreibung schriftlich

oder zu Protokoll Mitteilung zu machen.

§ 26. Versicherungsunternehmungen sind verpflichtet,

bevor sie Versicherungssummen oder

Leibrenten an einen anderen als den Versicherungsnehmer

auszahlen, dem Finanzamt den

wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages

und die Person des Empfangsberechtigten mitzuteilen.

3. Steuerfestsetzung.

§ 27. Auf Grund der Steuererklärung ist der

ihr entsprechende Betrag der Steuer vom Finanzamt

vorläufig festzusetzen. Der festgesetzte Betrag

wird binnen einem Monat nach der Zustellung

des Steuerbescheides fällig.

§ 28. Für die Berechnung der Steuer nach § 8

und bei der Anwendung des § 14 und des § 15

Abs. 1 Z. 5 wird der Erwerb auf volle 10 S

abgerundet.

§ 29. Ist die Steuer vom Kapitalwert von

Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen

oder Leistungen zu entrichten, so kann sie

nach Wahl des Steuerpflichtigen statt vom Kapitalwerte

jährlich im voraus von dem Jahreswert

entrichtet werden. Die Steuer wird in diesem

Falle nach dem Hundertsatz erhoben, der

sich nach § 8 für den gesamten Kapitalbetrag

ergibt.

§ 30. (1) Beim Erwerb von Vermögen, dessen

Nutzung einem anderen als dem Steuerpflichtigen

zusteht, kann der Steuerpflichtige verlangen,

daß die Besteuerung bis zum Erlöschen des

Nutzungsrechtes ausgesetzt bleibt. Auf Verlangen

des Finanzamtes hat der Steuerpflichtige für

die Steuer Sicherheit zu leisten.

(2) Geht in dem Falle des Abs. 1 das mit dem

Nutzungsrechte belastete Vermögen vor dem

Erlöschen des Nutzungsrechtes durch Erbfolge

auf einen anderen über, so wird die Steuer für

diesen Übergang nicht erhoben, vielmehr tritt

die gleiche Behandlung ein, wie wenn derjenige,

dem das Vermögen zur Zeit des Erlöschens gehört,

das Vermögen unmittelbar von dem ursprünglichen

Erblasser erworben hätte.

§ 31. Das Finanzamt kann im Einvernehmen

mit dem Steuerpflichtigen von der genauen Ermittlung

des Steuerbetrages absehen und die

Steuer in einem Pauschbetrag festsetzen.

§ 32. Sind bei der Erteilung des Steuerbescheides

abzugsfähige Verbindlichkeiten nicht

berücksichtigt worden, weil sie dem Steuerpflichtigen

unbekannt waren, so kann er bis zum

Ablauf von fünf Jahren seit der Veranlagung

die Berichtigung des Steuerbescheides beantragen.

4. Erstattung.

§ 33. Die Steuer ist zu erstatten, wenn und

insoweit eine Schenkung widerrufen wurde und

deshalb das Geschenk herausgegeben werden

mußte.

IV. TEIL.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 34. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für

die die Steuerschuld nach dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes eintritt. Auf diese Vorgänge

sind mit Ausnahme der Bestimmungen im Artikel

II des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1954,

BGBl. Nr. 181, auch alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes in Geltung

stehenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden,

die auf die Erbschaftssteuer oder auf das

Erbschaftssteuergesetz hinweisen und nicht im

Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

stehen.

(2) Artikel I des Bundesgesetzes vom 27. Mai

1952, BGBl. Nr. 108, bleibt unberührt.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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