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141_1954 AT

141. Bundesgesetz: Vereinsgesetz-Novelle 1954.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 141. Bundesgesetz: Vereinsgesetz-Novelle 1954.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Die ersten beiden Sätze des § 27 Abs. 2 des

Vereinsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 233/1951, erhalten

folgende Fassung

„(2) Für einen behördlich aufgelösten Verein,

der im Zeitpunkt seiner Auflösung Vermögen

besaß, ist ein Liquidator zu bestellen. Die Bestellung

obliegt, wenn der Wert dieses Vermögens

50.000 S übersteigt oder eine Liegenschaft

zum Vereinsvermögen gehört, der Bundesregierung,

andernfalls der Vereinsbehörde

mit Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,

soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, das

Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien betraut.

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