141_1954
AT
141. Bundesgesetz: Vereinsgesetz-Novelle 1954.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 141. Bundesgesetz: Vereinsgesetz-Novelle 1954.
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Die ersten beiden Sätze des § 27 Abs. 2 des
Vereinsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 233/1951, erhalten
folgende Fassung
„(2) Für einen behördlich aufgelösten Verein,
der im Zeitpunkt seiner Auflösung Vermögen
besaß, ist ein Liquidator zu bestellen. Die Bestellung
obliegt, wenn der Wert dieses Vermögens
50.000 S übersteigt oder eine Liegenschaft
zum Vereinsvermögen gehört, der Bundesregierung,
andernfalls der Vereinsbehörde
mit Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,
soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, das
Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien betraut.