141. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 1. Juli 1948, BGBl.
Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes vom
13. Feber 1952, BGBl. Nr. 45, über die Beschäftigung
von Kindern und Jugendlichen wird abgeändert
wie folgt
1. Im § 15 hat Abs. 1 zu lauten
„(1) Die Jugendlichen haben Anspruch auf
Ruhepausen nach Maßgabe der im Betrieb für
erwachsene Dienstnehmer geltenden Vorschriften."
2. Im § 17 haben die Abs. 3 und 4 zu lauten
„(3) In mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendliche
über 16 Jahre im wöchentlichen Wechsel
ab 5 Uhr 30 Minuten und bis 22 Uhr beschäftigt
werden.
(4). Das Arbeitsinspektorat kann zulassen, daß
Jugendliche über 16 Jahre in Betrieben der nachstehend
angeführten Art im wöchentlichen
Wechsel bis 23 Uhr beschäftigt werden, wenn sie
bei Arbeiten verwendet werden, die ihrer Natur
nach nicht unterbrochen werden können
a) Eisen- und Stahlwerke; Arbeiten, zu denen
Reverberier- und Regenerativöfen benutzt
werden, und Verzinkung von Eisenblech
und Eisendraht (mit Ausnahme der Glühräume);
b) Glashütten;
c) Papierfabriken;
d) Rohzuckerfabriken."
Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden zu Abs. 5
und 6.
3. Dem § 19 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) In mehrschichtigen Betrieben kann die
Wochenfreizeit so geregelt werden, daß sie innerhalb
von zwei Wochen 80 Stunden beträgt."
Artikel II.
(1) Die Anordnung zur Vereinheitlichung der
Erziehungsbeihilfen und sonstigen Leistungen an
Lehrlinge und Anlernlinge in der privaten Wirtschaft
vom 25. Feber 1943, R.A.Bl. I S. 164, wird
aufgehoben, soweit deren Vorschriften nicht
schon früher rechtsgültig außer Kraft gesetzt
worden sind.
(2) Bei einer durch Krankheit verursachten
Arbeitsunfähigkeit werden dem Lehrling (Anlernling)
aus der gesetzlichen Krankenversicherung
die satzungsmäßigen Leistungen gewährt.
Der Unternehmer hat für die ersten drei Tage
der Arbeitsunfähigkeit das volle Entgelt, für die
übrige Zeit der Arbeitsunfähigkeit, längstens
jedoch bis zur Dauer von sechs Wochen — wenn
die Krankheit auf einem Arbeitsunfall beruht,
bis zur Dauer von zwölf Wochen — ein Teilentgelt
in der Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen dem vollen Entgelt und dem Krankengeld
zu gewähren. Diese Verpflichtung des
Unternehmers besteht auch dann, wenn der
Lehrling (Anlernling) aus der gesetzlichen
Krankenversicherung Krankengeld nicht erhält.
Während des Bezuges des Teilentgeltes tritt das
Ruhen des Krankengeldanspruches in der gesetzlichen
Krankenversicherung nicht ein.
(3) Soweit auf Grund von Entscheidungen der
Zentrallohnkommisson in bestehenden Kollektivverträgen
für einzelne Wirtschaftszweige und Gebiete
eine von den Bestimmungen des Abs. 2 abweichende
Regelung rechtsgültig getroffen ist,
wird diese nicht berührt.
Artikel III.
(1) Art. I dieses Bundesgesetzes tritt am 31. Dezember
1953 außer Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung,
hinsichtlich des Bergbaues das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau
betraut.