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141_1953 AT

141. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 141. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 1. Juli 1948, BGBl.

Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes vom

13. Feber 1952, BGBl. Nr. 45, über die Beschäftigung

von Kindern und Jugendlichen wird abgeändert

wie folgt

1. Im § 15 hat Abs. 1 zu lauten

„(1) Die Jugendlichen haben Anspruch auf

Ruhepausen nach Maßgabe der im Betrieb für

erwachsene Dienstnehmer geltenden Vorschriften."

2. Im § 17 haben die Abs. 3 und 4 zu lauten

„(3) In mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendliche

über 16 Jahre im wöchentlichen Wechsel

ab 5 Uhr 30 Minuten und bis 22 Uhr beschäftigt

werden.

(4). Das Arbeitsinspektorat kann zulassen, daß

Jugendliche über 16 Jahre in Betrieben der nachstehend

angeführten Art im wöchentlichen

Wechsel bis 23 Uhr beschäftigt werden, wenn sie

bei Arbeiten verwendet werden, die ihrer Natur

nach nicht unterbrochen werden können

a) Eisen- und Stahlwerke; Arbeiten, zu denen

Reverberier- und Regenerativöfen benutzt

werden, und Verzinkung von Eisenblech

und Eisendraht (mit Ausnahme der Glühräume);

b) Glashütten;

c) Papierfabriken;

d) Rohzuckerfabriken."

Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden zu Abs. 5

und 6.

3. Dem § 19 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) In mehrschichtigen Betrieben kann die

Wochenfreizeit so geregelt werden, daß sie innerhalb

von zwei Wochen 80 Stunden beträgt."

Artikel II.

(1) Die Anordnung zur Vereinheitlichung der

Erziehungsbeihilfen und sonstigen Leistungen an

Lehrlinge und Anlernlinge in der privaten Wirtschaft

vom 25. Feber 1943, R.A.Bl. I S. 164, wird

aufgehoben, soweit deren Vorschriften nicht

schon früher rechtsgültig außer Kraft gesetzt

worden sind.

(2) Bei einer durch Krankheit verursachten

Arbeitsunfähigkeit werden dem Lehrling (Anlernling)

aus der gesetzlichen Krankenversicherung

die satzungsmäßigen Leistungen gewährt.

Der Unternehmer hat für die ersten drei Tage

der Arbeitsunfähigkeit das volle Entgelt, für die

übrige Zeit der Arbeitsunfähigkeit, längstens

jedoch bis zur Dauer von sechs Wochen — wenn

die Krankheit auf einem Arbeitsunfall beruht,

bis zur Dauer von zwölf Wochen — ein Teilentgelt

in der Höhe des Unterschiedsbetrages

zwischen dem vollen Entgelt und dem Krankengeld

zu gewähren. Diese Verpflichtung des

Unternehmers besteht auch dann, wenn der

Lehrling (Anlernling) aus der gesetzlichen

Krankenversicherung Krankengeld nicht erhält.

Während des Bezuges des Teilentgeltes tritt das

Ruhen des Krankengeldanspruches in der gesetzlichen

Krankenversicherung nicht ein.

(3) Soweit auf Grund von Entscheidungen der

Zentrallohnkommisson in bestehenden Kollektivverträgen

für einzelne Wirtschaftszweige und Gebiete

eine von den Bestimmungen des Abs. 2 abweichende

Regelung rechtsgültig getroffen ist,

wird diese nicht berührt.

Artikel III.

(1) Art. I dieses Bundesgesetzes tritt am 31. Dezember

1953 außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung,

hinsichtlich des Bergbaues das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau

betraut.

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