141. Verordnung: Bestimmung der Gegenstände, für welche die Umsatzsteuer bei der ersten Lieferung nach der Einfuhr nicht eingehoben wird (Freiliste 2).
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Z. 2 des Umsatzsteuergesetzes
in der Fassung des Art. VIII Abs. 1 Z. 2
des Steueränderungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 191/
1951, wird verordnet
§ 1. Als notwendige Rohstoffe, Halberzeugnisse,
Lebens- und Futtermittel im Sinne des § 4
Z. 2 des Umsatzsteuergesetzes werden die in der
Anlage A (Freiliste 2) aufgeführten Gegenstände
bestimmt.
§ 2. (1) Bearbeitungen und Verarbeitungen, die
gemäß § 4 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes besonders
zugelassen sind und daher die Umsatzsteuerfreiheit
nicht ausschließen, sind in der Anlage
B angeführt.
(2) Für die Lieferungen des Bearbeiters oder
Verarbeiters gelten als Gegenstände der Freiliste
2 alle Gegenstände, welche durch die besonders
zugelassene Bearbeitung oder Verarbeitung
entstanden sind.
§ 3. Die Anlage 1 und die Anlage 2 zu den
Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz
vom 23. Dezember 1938, Deutsches RGBl. I
S. 1935, werden aufgehoben.
§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. September
1952 in Kraft und findet auf alle steuerbaren
Vorgänge Anwendung, die nach dem 31. August
1952 eintreten.