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141_1952 AT

141. Verordnung: Bestimmung der Gegenstände, für welche die Umsatzsteuer bei der ersten Lieferung nach der Einfuhr nicht eingehoben wird (Freiliste 2).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 141. Verordnung: Bestimmung der Gegenstände, für welche die Umsatzsteuer bei der ersten Lieferung nach der Einfuhr nicht eingehoben wird (Freiliste 2).

Auf Grund des § 4 Z. 2 des Umsatzsteuergesetzes

in der Fassung des Art. VIII Abs. 1 Z. 2

des Steueränderungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 191/

1951, wird verordnet

§ 1. Als notwendige Rohstoffe, Halberzeugnisse,

Lebens- und Futtermittel im Sinne des § 4

Z. 2 des Umsatzsteuergesetzes werden die in der

Anlage A (Freiliste 2) aufgeführten Gegenstände

bestimmt.

§ 2. (1) Bearbeitungen und Verarbeitungen, die

gemäß § 4 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes besonders

zugelassen sind und daher die Umsatzsteuerfreiheit

nicht ausschließen, sind in der Anlage

B angeführt.

(2) Für die Lieferungen des Bearbeiters oder

Verarbeiters gelten als Gegenstände der Freiliste

2 alle Gegenstände, welche durch die besonders

zugelassene Bearbeitung oder Verarbeitung

entstanden sind.

§ 3. Die Anlage 1 und die Anlage 2 zu den

Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz

vom 23. Dezember 1938, Deutsches RGBl. I

S. 1935, werden aufgehoben.

§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. September

1952 in Kraft und findet auf alle steuerbaren

Vorgänge Anwendung, die nach dem 31. August

1952 eintreten.

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