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141. Bundesgesetz: Beschußgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 141. Bundesgesetz: Beschußgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Abschnitt.

Erprobung von Handfeuerwaffen

und höchstbeanspruchten Teilen

von Handfeuerwaffen.

§ 1. (1) Alle im Inland angefertigten Handfeuerwaffen

und höchstbeanspruchten Teile von

Handfeuerwaffen sind, ehe sie feilgeboten oder

in den Verkehr gebracht werden, auf ihre

Sicherheit zu erproben.

(2) Ebenso sind Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte

Teile von Handfeuerwaffen, die

bereits im Verkehr stehen, aber kein gültiges

Beschußzeichen aufweisen, zu erproben. Das

gleiche gilt für die aus dem Ausland eingeführten

Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten

Teile von Handfeuerwaffen, sofern

sie nicht mit einem dem inländischen gleichzuachtenden

ausländischen Beschußzeichen versehen

sind.

(3) Welche Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes

als Handfeuerwaffen und welche Waffenbestandteile

als höchstbeanspruchte Teile von

Handfeuerwaffen anzusehen sind, wird durch

Verordnung festgelegt.

(4) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann aus Sicherheitsgründen bestimmte

Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte

Teile von Handfeuerwaffen durch Verordnung

von der Erprobung ausschließen.

§ 2. Die Erprobung von Handfeuerwaffen

und der höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen

obliegt den Beschußämtern. Diese

unterstehen unmittelbar dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau. Ihr Sitz und die

Errichtung von Nebenstellen wird durch Verordnung

geregelt.

§ 3. Zur Vorlage der in § 1 angegebenen

Gegenstände sind Erzeuger und Händler von

Handfeuerwaffen verpflichtet.

§ 4. Welcher Vorgang bei der Einfuhr von

Handfeuerwaffen und von höchstbeanspruchten

Teilen von Handfeuerwaffen einzuhalten ist

und welche Beschußzeichen von ausländischen

Beschußämtern inländischen Beschußzeichen

gleichzuachten sind, wird durch Verordnung geregelt.

§ 5. (1) Erprobt wird durch Beschuß der fertigen

Waffe mit verstärkter Ladung (Endbeschuß).

Höchstbeanspruchte Teile sind zu diesem Zweck

durch Ergänzung fehlender Bestandteile zu

fertigen Waffen zusammenzusetzen.

(2) Dem Endbeschuß muß bei Flinten und

mehrläufigen Gewehren ein Beschuß der vorbearbeiteten

Läufe vorangegangen sein (Vorbeschuß).

(3) Hat die Erprobung nach Abs. 1 und 2

keine Beanstandung ergeben, so wird dies durch

Anbringung von amtlichen Beschußzeichen an

der Waffe kenntlich gemacht.

(4) Die Erprobungsergebnisse aller zum Beschuß

vorgelegten Waffen sind in einem Verzeichnis

festzuhalten.

(5) Auf Verlangen der Partei ist ihr ein Auszug

aus diesem Verzeichnis (Bestätigung des Beschusses)

auszuhändigen.

(6) Die näheren Bestimmungen über den End-

und Vorbeschuß von Handfeuerwaffen und

höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen

und über die Form der amtlichen Beschußzeichen

werden durch Verordnung festgelegt.

§ 6. (1) Zum Endbeschuß sind alle jene Waffen

zuzulassen, deren Abmessungen den zu erwartenden

Beanspruchungen entsprechen und die

keine die Sicherheit beeinträchtigenden Mängel

erkennen lassen.

(2) Ferner haben diese Handfeuerwaffen Kennzeichen

aufzuweisen, welche über den Ursprung

der Waffe, über die Qualität des verwendeten

Laufmaterials und über die Patronenart Aufschluß

geben, für die die Waffe eingerichtet ist.

§ 7. (1) Zeigt die Waffe nach dem Endbeschuß

die Sicherheit beeinträchtigende Mängel, so wird

sie ohne Beschußzeichen zurückgegeben.

(2) Sind die Mängel derart, daß sie ohne Gefahr

für die Haltbarkeit der Waffe nicht behoben

werden können, so sind die mangelhaften

Waffenteile vor der Rückgabe unbrauchbar zu

machen.

§ 8. Erprobte Waffen, die an ihren höchstbeanspruchten

Teilen Veränderungen oder Instandsetzungen

erfahren haben, müssen erneut

zum Endbeschuß vorgelegt werden.

§ 9. Die Besitzer von Handfeuerwaffen sind

verpflichtet, diese in bestimmten, durch Verordnung

festzusetzenden Zeitabständen erproben zu

lassen.

§ 10. Für Handfeuerwaffen und andere

Schießgeräte, die nach diesem Bundesgesetz

einer Erprobungspflicht nicht unterliegen, kann

vom Besitzer eine amtliche Erprobung beantragt

werden. Auf das Erprobungsverfahren finden

die Vorschriften nach diesem Bundesgesetz sinngemäß

Anwendung.

§ 11. (1) Auf Verlangen des Probewerbers

können an Handfeuerwaffen außer den vorgeschriebenen

Proben noch weitere Proben mit

verstärkten Ladungen rauchlosen Pulvers vorgenommen

werden.

(2) Die Waffen erhalten, wenn sie die verstärkte

Probe bestehen, ein besonderes Beschußzeichen.

II. Abschnitt.

Erprobung von Patronen.

§ 12. Patronen für Handfeuerwaffen dürfen

gewerbemäßig nur feilgehalten oder anderen

überlassen werden, wenn sie den Vorschriften

über Funktionssicherheit, Höchstgasdruck, Maßhaltigkeit,

Kennzeichnung und Verpackung,

welche durch Verordnung erlassen werden, entsprechen.

§ 13. (1) Die Funktionssicherheit, Maßhaltigkeit,

Richtigkeit der Kennzeichnung und Verpackung

sowie der Angaben über den Gasdruck

von Patronen werden von den Beschußämtern

(§ 2) überprüft.

(2) Erzeuger und Händler sind verpflichtet,

die für die Erprobung nach Abs. 1 notwendigen

Patronen zur Verfügung zu stellen.

(3) Über Antrag der Erzeuger kann die Erprobung

von Patronen auch in deren Erzeugungsstätten

vorgenommen werden.

§ 14. Die näheren Bestimmungen über die

Erprobung von Patronen für Handfeuerwaffen

und über den Vorgang bei deren Einfuhr

werden durch Verordnung festgelegt.

III. Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 15. Welcher Vorgang von den Beschußämtern

bei der Erprobung von Handfeuerwaffen,

der höchstbeanspruchten Teile von

Handfeuerwaffen und Patronen sowie bei der

Anbringung der Beschußzeichen einzuhalten ist,

wird in einer Beschußvorschrift festgelegt.

§ 16. (1) Das Verfahren der Beschußämter

regelt, soweit sie behördliche Aufgaben nach

diesem Bundesgesetz besorgen, das Allgemeine

Verwaltungsverfahrensgesetz — AVG. 1950.

(2) Über das Ergebnis der Erprobung und

über die Zurückweisung (§ 7) von Handfeuerwaffen

und höchstbeanspruchten Teilen von

Handfeuerwaffen ist ein Bescheid nicht zu erlassen.

§ 17. Zur Sicherung des Anspruches auf Bezahlung

der bei der Amtshandlung entstehenden

Barauslagen steht dem Bund das Zurückbehaltungsrecht

an den zum Beschuß eingereichten

Gegenständen zu.

§ 18. (1) Zuwiderhandlungen gegen jene Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes oder der auf

Grund desselben ergangenen Verordnungen oder

Bescheide, die die obligatorische Vorlage von

Handfeuerwaffen, höchstbeanspruchter Teile

von Handfeuerwaffen und die Vorschriften über

Funktionssicherheit, Gasdruck, Maßhaltigkeit,

Kennzeichnung und Verpackung von Patronen

für Handfeuerwaffen zum Gegegenstande haben,

werden, sofern nicht ein gerichtlich strafbarer

Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde

als Verwaltungsübertretung

mit Geld bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu

vier Wochen bestraft, auch wenn es beim Versuch

geblieben ist. Hat der Täter vorsätzlich

gehandelt oder wurde er wegen Übertretung

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder

der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen

Verordnungen oder Bescheide wiederholt bestraft,

so können beide Strafarten nebeneinander

zur Anwendung kommen.

(2) Die den Gegenstand der strafbaren Handlung

bildenden Gegenstände können ohne Rücksicht

darauf, wem sie gehören, für verfallen

erklärt werden.

§ 19. (1) Die Beschußämter sind befugt, die

Einhaltung der in den §§ 1, 3, 8, 9 und 12 enthaltenen

Bestimmungen zu überwachen.

(2) Im Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden

kommt diese Befugnis auch deren

Organen, ansonsten den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde

zu.

(3) Den einschreitenden Organen dieser Behörden

sind alle der Erprobungspflicht unterliegenden

Gegenstände vorzulegen und alle

zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen. Auch ist

ihnen das Betreten jener Räumlichkeiten zu

ermöglichen, in denen der Erprobungspflicht

unterliegende Gegenstände erzeugt werden oder

gelagert sind.

§ 20. Als nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

erprobt gelten Handfeuerwaffen, die

vor Inkrafttreten desselben von einem österreichischen

Beschußamt mit gültigen Beschußzeichen

versehen worden sind.

§ 21. (1) Die Beschußämter sind befugt, im

Rahmen ihres schießtechnischen Versuchsdienstes

Handfeuerwaffen und Schießmittel aller Art zu

prüfen sowie physikalisch-technische Untersuchungen

auf dem Gebiete des Schießwesens

vorzunehmen.

(2) Die Beschußämter sind berechtigt, für diese

Versuchstätigkeit vom Antragsteller angemessene

Vergütungen einzuheben, die mindestens

die aufgelaufenen Selbstkosten decken.

§ 22. Die Beschußämter werden dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau mit

Wirkung vom 1. Jänner 1952 unterstellt. Bis zu

diesem Zeitpunkt unterstehen sie dem Bundesamt

für Eich- und Vermessungswesen.

§ 23. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner

Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Mit seiner Vollziehung ist das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau, hinsichtlich

§ 19 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Inneres, betraut.

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