141. Bundesgesetz: Beschußgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Abschnitt.
Erprobung von Handfeuerwaffen
und höchstbeanspruchten Teilen
von Handfeuerwaffen.
§ 1. (1) Alle im Inland angefertigten Handfeuerwaffen
und höchstbeanspruchten Teile von
Handfeuerwaffen sind, ehe sie feilgeboten oder
in den Verkehr gebracht werden, auf ihre
Sicherheit zu erproben.
(2) Ebenso sind Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte
Teile von Handfeuerwaffen, die
bereits im Verkehr stehen, aber kein gültiges
Beschußzeichen aufweisen, zu erproben. Das
gleiche gilt für die aus dem Ausland eingeführten
Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten
Teile von Handfeuerwaffen, sofern
sie nicht mit einem dem inländischen gleichzuachtenden
ausländischen Beschußzeichen versehen
sind.
(3) Welche Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes
als Handfeuerwaffen und welche Waffenbestandteile
als höchstbeanspruchte Teile von
Handfeuerwaffen anzusehen sind, wird durch
Verordnung festgelegt.
(4) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann aus Sicherheitsgründen bestimmte
Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte
Teile von Handfeuerwaffen durch Verordnung
von der Erprobung ausschließen.
§ 2. Die Erprobung von Handfeuerwaffen
und der höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen
obliegt den Beschußämtern. Diese
unterstehen unmittelbar dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau. Ihr Sitz und die
Errichtung von Nebenstellen wird durch Verordnung
geregelt.
§ 3. Zur Vorlage der in § 1 angegebenen
Gegenstände sind Erzeuger und Händler von
Handfeuerwaffen verpflichtet.
§ 4. Welcher Vorgang bei der Einfuhr von
Handfeuerwaffen und von höchstbeanspruchten
Teilen von Handfeuerwaffen einzuhalten ist
und welche Beschußzeichen von ausländischen
Beschußämtern inländischen Beschußzeichen
gleichzuachten sind, wird durch Verordnung geregelt.
§ 5. (1) Erprobt wird durch Beschuß der fertigen
Waffe mit verstärkter Ladung (Endbeschuß).
Höchstbeanspruchte Teile sind zu diesem Zweck
durch Ergänzung fehlender Bestandteile zu
fertigen Waffen zusammenzusetzen.
(2) Dem Endbeschuß muß bei Flinten und
mehrläufigen Gewehren ein Beschuß der vorbearbeiteten
Läufe vorangegangen sein (Vorbeschuß).
(3) Hat die Erprobung nach Abs. 1 und 2
keine Beanstandung ergeben, so wird dies durch
Anbringung von amtlichen Beschußzeichen an
der Waffe kenntlich gemacht.
(4) Die Erprobungsergebnisse aller zum Beschuß
vorgelegten Waffen sind in einem Verzeichnis
festzuhalten.
(5) Auf Verlangen der Partei ist ihr ein Auszug
aus diesem Verzeichnis (Bestätigung des Beschusses)
auszuhändigen.
(6) Die näheren Bestimmungen über den End-
und Vorbeschuß von Handfeuerwaffen und
höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen
und über die Form der amtlichen Beschußzeichen
werden durch Verordnung festgelegt.
§ 6. (1) Zum Endbeschuß sind alle jene Waffen
zuzulassen, deren Abmessungen den zu erwartenden
Beanspruchungen entsprechen und die
keine die Sicherheit beeinträchtigenden Mängel
erkennen lassen.
(2) Ferner haben diese Handfeuerwaffen Kennzeichen
aufzuweisen, welche über den Ursprung
der Waffe, über die Qualität des verwendeten
Laufmaterials und über die Patronenart Aufschluß
geben, für die die Waffe eingerichtet ist.
§ 7. (1) Zeigt die Waffe nach dem Endbeschuß
die Sicherheit beeinträchtigende Mängel, so wird
sie ohne Beschußzeichen zurückgegeben.
(2) Sind die Mängel derart, daß sie ohne Gefahr
für die Haltbarkeit der Waffe nicht behoben
werden können, so sind die mangelhaften
Waffenteile vor der Rückgabe unbrauchbar zu
machen.
§ 8. Erprobte Waffen, die an ihren höchstbeanspruchten
Teilen Veränderungen oder Instandsetzungen
erfahren haben, müssen erneut
zum Endbeschuß vorgelegt werden.
§ 9. Die Besitzer von Handfeuerwaffen sind
verpflichtet, diese in bestimmten, durch Verordnung
festzusetzenden Zeitabständen erproben zu
lassen.
§ 10. Für Handfeuerwaffen und andere
Schießgeräte, die nach diesem Bundesgesetz
einer Erprobungspflicht nicht unterliegen, kann
vom Besitzer eine amtliche Erprobung beantragt
werden. Auf das Erprobungsverfahren finden
die Vorschriften nach diesem Bundesgesetz sinngemäß
Anwendung.
§ 11. (1) Auf Verlangen des Probewerbers
können an Handfeuerwaffen außer den vorgeschriebenen
Proben noch weitere Proben mit
verstärkten Ladungen rauchlosen Pulvers vorgenommen
werden.
(2) Die Waffen erhalten, wenn sie die verstärkte
Probe bestehen, ein besonderes Beschußzeichen.
II. Abschnitt.
Erprobung von Patronen.
§ 12. Patronen für Handfeuerwaffen dürfen
gewerbemäßig nur feilgehalten oder anderen
überlassen werden, wenn sie den Vorschriften
über Funktionssicherheit, Höchstgasdruck, Maßhaltigkeit,
Kennzeichnung und Verpackung,
welche durch Verordnung erlassen werden, entsprechen.
§ 13. (1) Die Funktionssicherheit, Maßhaltigkeit,
Richtigkeit der Kennzeichnung und Verpackung
sowie der Angaben über den Gasdruck
von Patronen werden von den Beschußämtern
(§ 2) überprüft.
(2) Erzeuger und Händler sind verpflichtet,
die für die Erprobung nach Abs. 1 notwendigen
Patronen zur Verfügung zu stellen.
(3) Über Antrag der Erzeuger kann die Erprobung
von Patronen auch in deren Erzeugungsstätten
vorgenommen werden.
§ 14. Die näheren Bestimmungen über die
Erprobung von Patronen für Handfeuerwaffen
und über den Vorgang bei deren Einfuhr
werden durch Verordnung festgelegt.
III. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 15. Welcher Vorgang von den Beschußämtern
bei der Erprobung von Handfeuerwaffen,
der höchstbeanspruchten Teile von
Handfeuerwaffen und Patronen sowie bei der
Anbringung der Beschußzeichen einzuhalten ist,
wird in einer Beschußvorschrift festgelegt.
§ 16. (1) Das Verfahren der Beschußämter
regelt, soweit sie behördliche Aufgaben nach
diesem Bundesgesetz besorgen, das Allgemeine
Verwaltungsverfahrensgesetz — AVG. 1950.
(2) Über das Ergebnis der Erprobung und
über die Zurückweisung (§ 7) von Handfeuerwaffen
und höchstbeanspruchten Teilen von
Handfeuerwaffen ist ein Bescheid nicht zu erlassen.
§ 17. Zur Sicherung des Anspruches auf Bezahlung
der bei der Amtshandlung entstehenden
Barauslagen steht dem Bund das Zurückbehaltungsrecht
an den zum Beschuß eingereichten
Gegenständen zu.
§ 18. (1) Zuwiderhandlungen gegen jene Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes oder der auf
Grund desselben ergangenen Verordnungen oder
Bescheide, die die obligatorische Vorlage von
Handfeuerwaffen, höchstbeanspruchter Teile
von Handfeuerwaffen und die Vorschriften über
Funktionssicherheit, Gasdruck, Maßhaltigkeit,
Kennzeichnung und Verpackung von Patronen
für Handfeuerwaffen zum Gegegenstande haben,
werden, sofern nicht ein gerichtlich strafbarer
Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde
als Verwaltungsübertretung
mit Geld bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu
vier Wochen bestraft, auch wenn es beim Versuch
geblieben ist. Hat der Täter vorsätzlich
gehandelt oder wurde er wegen Übertretung
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen
Verordnungen oder Bescheide wiederholt bestraft,
so können beide Strafarten nebeneinander
zur Anwendung kommen.
(2) Die den Gegenstand der strafbaren Handlung
bildenden Gegenstände können ohne Rücksicht
darauf, wem sie gehören, für verfallen
erklärt werden.
§ 19. (1) Die Beschußämter sind befugt, die
Einhaltung der in den §§ 1, 3, 8, 9 und 12 enthaltenen
Bestimmungen zu überwachen.
(2) Im Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden
kommt diese Befugnis auch deren
Organen, ansonsten den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde
zu.
(3) Den einschreitenden Organen dieser Behörden
sind alle der Erprobungspflicht unterliegenden
Gegenstände vorzulegen und alle
zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen. Auch ist
ihnen das Betreten jener Räumlichkeiten zu
ermöglichen, in denen der Erprobungspflicht
unterliegende Gegenstände erzeugt werden oder
gelagert sind.
§ 20. Als nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
erprobt gelten Handfeuerwaffen, die
vor Inkrafttreten desselben von einem österreichischen
Beschußamt mit gültigen Beschußzeichen
versehen worden sind.
§ 21. (1) Die Beschußämter sind befugt, im
Rahmen ihres schießtechnischen Versuchsdienstes
Handfeuerwaffen und Schießmittel aller Art zu
prüfen sowie physikalisch-technische Untersuchungen
auf dem Gebiete des Schießwesens
vorzunehmen.
(2) Die Beschußämter sind berechtigt, für diese
Versuchstätigkeit vom Antragsteller angemessene
Vergütungen einzuheben, die mindestens
die aufgelaufenen Selbstkosten decken.
§ 22. Die Beschußämter werden dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau mit
Wirkung vom 1. Jänner 1952 unterstellt. Bis zu
diesem Zeitpunkt unterstehen sie dem Bundesamt
für Eich- und Vermessungswesen.
§ 23. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner
Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Mit seiner Vollziehung ist das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau, hinsichtlich
§ 19 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Inneres, betraut.