Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141_1950 AT

141. Bundesgesetz: Änderung einiger grundbuchsrechtlicher Vorschriften.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 141. Bundesgesetz: Änderung einiger grundbuchsrechtlicher Vorschriften.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Allgemeine Grundbuchsgesetz wird

in folgender Weise abgeändert

1. § 31 erhält folgende neue Absätze

(4) Besteht weder für den Staat, in dem die

ausländische Urkunde ausgestellt wurde, eine

österreichische Vertretungsbehörde, noch für

Österreich eine Vertretungsbehörde dieses Staates,

so kann das Bundesministerium für Justiz von

der nach den bestehenden Vorschriften erforderlichen

diplomatischen Beglaubigung (Abs. 3)

Nachsicht erteilen.

(5) Das gleiche gilt, wenn die Einholung einer

Beglaubigung nach Abs. 3 infolge außergewöhnlicher

Verhältnisse unmöglich ist oder doch auf

erhebliche Schwierigkeiten stößt.

2. Im § 53 Abs. 3 hat der letzte Satz zu

lauten

Die Bestimmungen des § 31 Abs. 3 bis 5

sind anzuwenden.

§ 2. Das Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl.

Nr. 3/1930, wird in folgender Weise abgeändert

1. In den §§ 13 und 14 Abs. 1 tritt an die

Stelle des Betrages von 200 S der Betrag von

1000 S.

2. Im § 17 Abs. 1 und im § 18 Abs. 1 und 3

tritt an die Stelle des Betrages von 500 S der

Betrag von 1000 S.

3. Im § 28 Abs. 3 tritt an die Stelle des

Rahmens von 1'33 bis 66'67 S der Rahmen

von 10 bis 500 S.

§ 3. Im § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Juni

1890, RGBl. Nr. 109, betreffend die grundbücherliche

Einverleibung auf Grund von

Privaturkunden in geringfügigen Grundbuchssachen,

in der Fassung des Bundesgesetzes vom

31. März 1927, BGBl. Nr. 118, tritt an die

Stelle des Betrages von 133'33 S der Betrag von

500 S.

§ 4. Die Verordnung über die bücherliche Anmerkung

der Rangordnung für eine beabsichtigte

Veräußerung oder Löschung in der Ostmark,

den bayerischen Gemeinden Jungholz und Mittelberg,

dem Reichsgau Sudetenland und den in

die Länder Preußen und Bayern eingegliederten

Teilen der sudetendeutschen Gebiete vom 7. November

1939, Deutsches RGBl. I S. 2174, und

die Verordnung zur Änderung der Verordnung

über die bücherliche Anmerkung der Rangordnung

vom 23. Juni 1944, Deutsches RGBl. I

S. 142, werden aufgehoben.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →