141. Bundesgesetz: Änderung einiger grundbuchsrechtlicher Vorschriften.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Allgemeine Grundbuchsgesetz wird
in folgender Weise abgeändert
1. § 31 erhält folgende neue Absätze
(4) Besteht weder für den Staat, in dem die
ausländische Urkunde ausgestellt wurde, eine
österreichische Vertretungsbehörde, noch für
Österreich eine Vertretungsbehörde dieses Staates,
so kann das Bundesministerium für Justiz von
der nach den bestehenden Vorschriften erforderlichen
diplomatischen Beglaubigung (Abs. 3)
Nachsicht erteilen.
(5) Das gleiche gilt, wenn die Einholung einer
Beglaubigung nach Abs. 3 infolge außergewöhnlicher
Verhältnisse unmöglich ist oder doch auf
erhebliche Schwierigkeiten stößt.
2. Im § 53 Abs. 3 hat der letzte Satz zu
lauten
Die Bestimmungen des § 31 Abs. 3 bis 5
sind anzuwenden.
§ 2. Das Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl.
Nr. 3/1930, wird in folgender Weise abgeändert
1. In den §§ 13 und 14 Abs. 1 tritt an die
Stelle des Betrages von 200 S der Betrag von
1000 S.
2. Im § 17 Abs. 1 und im § 18 Abs. 1 und 3
tritt an die Stelle des Betrages von 500 S der
Betrag von 1000 S.
3. Im § 28 Abs. 3 tritt an die Stelle des
Rahmens von 1'33 bis 66'67 S der Rahmen
von 10 bis 500 S.
§ 3. Im § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Juni
1890, RGBl. Nr. 109, betreffend die grundbücherliche
Einverleibung auf Grund von
Privaturkunden in geringfügigen Grundbuchssachen,
in der Fassung des Bundesgesetzes vom
31. März 1927, BGBl. Nr. 118, tritt an die
Stelle des Betrages von 133'33 S der Betrag von
500 S.
§ 4. Die Verordnung über die bücherliche Anmerkung
der Rangordnung für eine beabsichtigte
Veräußerung oder Löschung in der Ostmark,
den bayerischen Gemeinden Jungholz und Mittelberg,
dem Reichsgau Sudetenland und den in
die Länder Preußen und Bayern eingegliederten
Teilen der sudetendeutschen Gebiete vom 7. November
1939, Deutsches RGBl. I S. 2174, und
die Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die bücherliche Anmerkung der Rangordnung
vom 23. Juni 1944, Deutsches RGBl. I
S. 142, werden aufgehoben.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz betraut.