141_1946
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141. Bundesverfassungsgesetz: Anwendung der Todesstrafe und das Schwurgerichtsverfahren.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 141. Bundesverfassungsgesetz: Anwendung der Todesstrafe und das Schwurgerichtsverfahren.
1946_141_0 141. Bundesverfassungsgesetz: Anwendung der Todesstrafe und das Schwurgerichtsverfahren.
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Bis zum 30. Juni 1947. ist die Todesstrafe
auch im ordentlichen Verfahren zulässig; seit
dem 1. Mai 1945 in Kraft getretene gesetzliche
Bestimmungen, die die Todesstrafe androhen,
bleiben bis dahin in Geltung.
§ 2. Die Bundesgesetzgebung kann anordnen,
daß auch in Strafverfahren wegen der im. Artikel
91, Abs. (2), des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 bezeichneten
Verbrechen und Vergehen bis zum 30. Juni 1947
Schöffen an der Rechtsprechung teilnehmen;
seit dem 1. Mai 1945 in Kraft getretene gesetzliche
Bestimmungen dieser Art bleiben bis dahin
in Geltung.
§ 3. Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit
Rückwirkung auf den 19. Juni 1946 in Kraft.
Mit seiner Vollziehung ist die Bundesregierung
betraut.