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141_1946 AT

141. Bundesverfassungsgesetz: Anwendung der Todesstrafe und das Schwurgerichtsverfahren.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 141. Bundesverfassungsgesetz: Anwendung der Todesstrafe und das Schwurgerichtsverfahren.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Bis zum 30. Juni 1947. ist die Todesstrafe

auch im ordentlichen Verfahren zulässig; seit

dem 1. Mai 1945 in Kraft getretene gesetzliche

Bestimmungen, die die Todesstrafe androhen,

bleiben bis dahin in Geltung.

§ 2. Die Bundesgesetzgebung kann anordnen,

daß auch in Strafverfahren wegen der im. Artikel

91, Abs. (2), des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 bezeichneten

Verbrechen und Vergehen bis zum 30. Juni 1947

Schöffen an der Rechtsprechung teilnehmen;

seit dem 1. Mai 1945 in Kraft getretene gesetzliche

Bestimmungen dieser Art bleiben bis dahin

in Geltung.

§ 3. Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit

Rückwirkung auf den 19. Juni 1946 in Kraft.

Mit seiner Vollziehung ist die Bundesregierung

betraut.

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