Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
140_2003 AT

140. Bundesgesetz: 5. Ärztegesetz-Novelle

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 140. Bundesgesetz: 5. Ärztegesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 91/2002, wird wie folgt geändert

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet

„Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Ärzteordnung (§§ 1 bis 63)

1. Abschnitt

Berufsordnung für Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte, Fachärzte und Turnusärzte mit

Ausnahme der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie der Turnusärzte in Ausbildung

zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (§§ 1 bis 15)

§ 1 Begriffsbestimmung

§§ 2 und 3 Der Beruf des Arztes

§§ 4 bis 6 Erfordernisse zur Berufsausübung

§ 7 Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

§ 8 Ausbildung zum Facharzt

§ 9 Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

§ 10 Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt

§ 11 Ausbildungsstätten für die Ausbildung in einem Additivfach

§ 12 Lehrpraxen

§ 12a Lehrgruppenpraxen

§ 13 Lehrambulatorien

§ 13a Rechtsmittelverfahren

§ 13b Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr

§ 14 Anrechnung fachärztlicher Aus- oder Weiterbildungszeiten gemäß Artikel 8 der

Richtlinie 93/16/EWG

§ 14a Sonstige Anrechnung ärztlicher Aus- oder Weiterbildungszeiten

§ 15 Diplome und Bescheinigungen

2. Abschnitt

Berufsordnung für Zahnärzte, Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Turnusärzte

in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (§§ 16 bis 22)

§§ 16 und 17 Der zahnärztliche Beruf

§§ 18 bis 21 Erfordernisse zur Berufsausübung

§ 22 Bescheinigungen

3. Abschnitt

Gemeinsame Vorschriften für alle Ärzte (§§ 23 bis 63)

§ 23 Begriffsbestimmung

§ 24 Verordnung über die Ärzte-Ausbildung

§ 25 Lehr- und Lernzielkatalog

§ 26 Erfolgsnachweis

§§ 27 bis 29 Ärzteliste

§ 30 Prüfung der Vertrauenswürdigkeit

§ 31 Selbstständige Berufsausübung

§§ 32 und 33 Selbstständige Berufsausübung auf Grund einer Bewilligung

§ 34 Professoren mit ausländischen medizinischen oder zahnmedizinischen Doktoraten

§ 35 Ärztliche Tätigkeit in unselbstständiger Stellung zu Studienzwecken

§ 35a Rechtsmittelverfahren

§ 36 Ärzte mit ausländischem Berufssitz und Dienstort

§ 37 Freier Dienstleistungsverkehr

§§ 38 und 39 Arbeitsmediziner

§ 40 Notarzt

§ 41 Amtsärzte, Polizeiärzte, Militärärzte

§ 42 Vorführung komplementär- oder alternativmedizinischer Heilverfahren

§§ 43 und 44 Berufsbezeichnungen

§ 45 Berufssitz

§ 46 Dienstort

§ 47 Wohnsitzarzt

§ 48 Dringend notwendige ärztliche Hilfe

§§ 49 und 50 Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesunden

§ 50a Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeiten im Einzelfall an Laien

§ 51 Dokumentationspflicht und Auskunftserteilung

§ 52 Ordinations- und Apparategemeinschaften

§§ 52a und 52b Gruppenpraxen

§ 53 Werbebeschränkung und Provisionsverbot

§ 54 Verschwiegenheits-, Anzeige- und Meldepflicht

§ 55 Ärztliche Zeugnisse

§ 56 Ordinationsstätten

§ 56a Qualitätssicherung

§ 57 Vorrathaltung von Arzneimitteln

§ 58 Vergütung ärztlicher Leistungen

§ 58a Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

§ 59 Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung,

Streichung aus der Ärzteliste

§ 60 Verzicht auf die Berufsausübung

§ 61 Zeitlich beschränkte Untersagung der Berufsausübung

§ 62 Vorläufige Untersagung der Berufsausübung

§ 63 Einziehung des Ärzteausweises

2. Hauptstück

Kammerordnung (§§ 64 bis 134)

1. Abschnitt

§ 64 Begriffsbestimmung

2. Abschnitt

Ärztekammern in den Bundesländern (§§ 65 bis 95)

§ 65 Einrichtung der Ärztekammern

§§ 66 und 67 Wirkungskreis

§ 68 Kammerangehörige

§§ 69 und 70 Pflichten und Rechte der Kammerangehörigen

§§ 71 und 72 Kurien

§ 73 Organe der Ärztekammern

§ 74 Vollversammlung

§ 75 Durchführung der Wahlen in die Vollversammlung

§ 76 Wahlordnung

§ 77 Wahlrecht und Wählbarkeit

§§ 78 und 79 Einberufung der Vollversammlung

§ 80 Aufgaben der Vollversammlung

§ 81 Kammervorstand

§ 82 Ausschüsse

§ 83 Präsident und Vizepräsidenten

§ 84 Kurienversammlungen

§ 84a Kurienausschuss

§ 85 Kurienobmann und Stellvertreter

§ 86 Präsidialausschuss

§ 87 Kammeramt

§ 88 Angelobung

§ 89 Verschwiegenheitspflicht

§§ 90 bis 93 Deckung der Kosten

§ 94 Schlichtungsverfahren

§ 95 Ordnungsstrafen

3. Abschnitt

Wohlfahrtsfonds (§§ 96 bis 116)

§ 96 Sondervermögen für Versorgungs- und Unterstützungszwecke

§§ 97 bis 104 Versorgungsleistungen

§§ 105 bis 108 Unterstützungsleistungen

§§ 109 und 110 Beiträge zum Wohlfahrtsfonds

§ 111 Ermäßigung der Fondsbeiträge

§ 112 Befreiung von der Beitragspflicht

§§ 113 bis 116 Verwaltung des Wohlfahrtsfonds

4. Abschnitt

Österreichische Ärztekammer (§§ 117 bis 133)

§ 117 Einrichtung

§ 118 Wirkungskreis

§ 118a Gesellschaft für Qualitätssicherung

§ 118b Wissenschaftlicher Beirat für Qualitätssicherung

§ 118c Verordnung zur Qualitätssicherung der ärztlichen und zahnärztlichen

Versorgung durch niedergelassene Ärzte, Zahnärzte und Gruppenpraxen

§ 119 Mitglieder

§ 120 Organe

§§ 121 und 122 Vollversammlung

§ 123 Vorstand

§ 124 Ausschüsse

§ 125 Präsident und Vizepräsidenten

§ 126 Bundeskurien

§ 127 Bundeskurienobmann und Stellvertreter

§ 128 Präsidialausschuss

§ 129 Bundessektionen und Bundesfachgruppen

§ 130 Kammeramt

§§ 131 und 132 Deckung der Kosten

§ 133 Ordnungsstrafen

5. Abschnitt

Wohlfahrtsfonds der Österreichischen Ärztekammer (§ 134)

3. Hauptstück

Disziplinarrecht (§§ 135 bis 194)

1. Abschnitt

§ 135 Begriffsbestimmung

2. Abschnitt

§§ 136 und 137 Disziplinarvergehen

3. Abschnitt

§ 138 Einstweilige Maßnahme

4. Abschnitt

§ 139 Disziplinarstrafen

5. Abschnitt

§§ 140 bis 144 Disziplinarrat und Disziplinaranwalt in erster Instanz

6. Abschnitt

§§ 145 bis 167 Verfahren vor dem Disziplinarrat

7. Abschnitt

§§ 168 bis 179 Rechtsmittelverfahren

8. Abschnitt

§§ 180 bis 184 Disziplinarsenat und Disziplinaranwalt in zweiter Instanz

9. Abschnitt

§ 185 Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates

10. Abschnitt

§§ 186 bis 188 Vollzug der Entscheidungen

11. Abschnitt

§§ 189 bis 191 Tilgung von Disziplinarstrafen

12. Abschnitt

§ 192 Ordnungsstrafen

13. Abschnitt

§ 193 Sinngemäße Anwendung von anderen gesetzlichen Bestimmungen

14. Abschnitt

§ 194 Mitteilungen an die Öffentlichkeit

4. Hauptstück

Aufsichtsrecht (§ 195)

5. Hauptstück

Sonstige Bestimmungen (§§ 196 bis 198)

6. Hauptstück

Strafbestimmungen (§ 199)

7. Hauptstück

Schluss- und Übergangsbestimmungen (§§ 200 bis 218)“

2. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „unbeschadet der §§ 5, 32 bis 34, 36 und 37“ durch die Wortfolge

„unbeschadet der §§ 5, 5a, 32 bis 34, 36 und 37“ ersetzt.

3. Nach § 4 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Für Personen, die selbst keine Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über

den Europäischen Wirtschaftsraum sind, entfällt das Erfordernis des Abs. 2 Z 1 für die selbstständige

Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses und für die unselbstständige Berufsausübung als

Turnusarzt, wenn sie Ehegatten eines im Rahmen der Freizügigkeit in Österreich im Lohn- oder Gehaltsverhältnis

oder selbstständig tätigen Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über

den Europäischen Wirtschaftsraum sind. Weiters entfällt das Erfordernis des Abs. 2 Z 1 für die unselbständige

Berufsausübung als Turnusarzt für Personen, die selbst keine Staatsangehörigen einer Vertragspartei

des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, wenn sie Kinder eines im Rahmen

der Freizügigkeit in Österreich beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Staatsangehörigen einer Vertragspartei

des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und ihr Hauptwohnsitz in Österreich

liegt.“

4. § 5 lautet

„§ 5. (1) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

sind zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen einer allgemeinmedizinischen

Tätigkeit (§ 31 Abs. 1) berechtigt, wenn sie

1. die im § 4 Abs. 2 angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen,

2. im Besitz eines ärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises

gemäß Anhang A der Richtlinie 93/16/EWG zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und

zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise

(ABl. Nr. 165 vom 7. Juli 1993 S 1) oder

3. im Besitz eines ärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises

einschließlich einer Bescheinigung nach Artikel 9 Abs. 1, 3 oder 5 der Richtlinie 93/16/EWG

oder

4. im Besitz eines Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einschließlich

einer Bescheinigung gemäß Artikel 42b der Richtlinie 93/16/EWG sind und

5. in die Ärzteliste eingetragen worden sind.

(2) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

sind zur selbstständigen Berufsausübung als Fachärzte berechtigt, wenn sie

1. die in § 4 Abs. 2 angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen,

2. im Besitz eines ärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises

gemäß Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 und

3. sofern das Sonderfach in Österreich besteht, im Besitz eines fachärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses

oder sonstigen Befähigungsnachweises gemäß Anhang B der Richtlinie 93/16/EWG

in Verbindung mit einer entsprechenden Sonderfachbezeichnung gemäß Anhang C der Richtlinie

93/16/EWG oder

4. im Besitz eines fachärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises

einschließlich einer Bescheinigung nach Artikel 9 Abs. 2, 2a, 4 oder 5 der Richtlinie

93/16/EWG oder

5. sofern das entsprechende Sonderfach in Österreich besteht, im Besitz eines Diplomes, Prüfungszeugnisses

oder sonstigen Befähigungsnachweises einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel

42b der Richtlinie 93/16/EWG sind und

6. in die Ärzteliste eingetragen worden sind.“

5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt

„§ 5a. Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

sind ungeachtet des Mangels der in § 5 Abs. 1 Z 2 und 3 oder Abs. 2 Z 2, 3 und 4 genannten Erfordernisse

zur selbstständigen Berufsausübung als approbierter Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt

in einem in Österreich bestehenden Sonderfach berechtigt, wenn

1. sie die im § 4 Abs. 2 angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen,

2. sie im Besitz eines außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen

Eidgenossenschaft ausgestellten ärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähi-

gungsnachweises sind und in einem der übrigen Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur selbstständigen

Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind,

3. von der Österreichischen Ärztekammer die Gleichwertigkeit der Qualifikation unter Berücksichtigung

der erworbenen ärztlichen Berufserfahrung und Ausbildung festgestellt wurde und

4. sie in die Ärzteliste eingetragen worden sind.“

6. § 6 lautet

„§ 6. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer

mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über

1. die zum Nachweis der fachlichen Qualifikation gemäß § 5 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 oder Abs. 2

Z 2, 3, 4 oder 5 erforderlichen ärztlichen oder fachärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse, Befähigungsnachweise

oder sonstigen Bescheinigungen,

2. die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im

Sinne des Artikels 9 Abs. 6 der Richtlinie 93/16/EWG sowie

3. die zum Nachweis der fachlichen Qualifikation über die Absolvierung einer spezifischen Ausbildung

in der Allgemeinmedizin im Sinne des Artikels 30 der Richtlinie 93/16/EWG erforderlichen

Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise.“

7. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „Personen, die die im § 4 Abs. 2 sowie Abs. 3 Z 1 oder § 5 Abs. 1

angeführten Erfordernisse erfüllen“ durch die Wortfolge „Personen, die die im § 4 Abs. 2 sowie Abs. 3

Z 1, § 5 Abs. 1 oder § 5a angeführten Erfordernisse erfüllen“ ersetzt.

8. § 7 Abs. 4 lautet

„(4) Die sechsmonatige Ausbildung im Ausbildungsfach Allgemeinmedizin ist in Einrichtungen, die

der medizinischen Erstversorgung dienen, insbesondere in anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger

Ärzte für Allgemeinmedizin, in für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrgruppenpraxen

oder Lehrambulatorien, in geeigneten Ambulanzen von als Ausbildungsstätten für die

Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Krankenanstalten oder in vergleichbaren Einrichtungen

zu absolvieren. Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszieles in den einzelnen Ausbildungsfächern

vereinbar ist, können weitere sechs Monate in solchen Einrichtungen oder auch in anerkannten

Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen freiberuflich tätiger Fachärzte oder in für die Ausbildung

zum Facharzt anerkannten Lehrambulatorien, die nicht der medizinischen Erstversorgung dienen, absolviert

werden. Die anrechenbare Gesamtdauer der in Einrichtungen der medizinischen Erstversorgung oder

vergleichbaren Einrichtungen absolvierten praktischen Ausbildung beträgt insgesamt höchstens zwölf

Monate.“

9. In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „Personen, die die im § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 oder Abs. 3 Z 1 und 2

oder Abs. 6 zweiter Satz angeführten Erfordernisse erfüllen“ durch die Wortfolge „Personen, die die im

§ 4 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 oder Abs. 3 Z 1 und 2 oder Abs. 6 zweiter Satz oder § 5a angeführten Erfordernisse

erfüllen“ ersetzt.

10. § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Bei einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem Teilgebiet eines Sonderfaches handelt es sich um

eine spezielle Ausbildung im Rahmen eines Sonderfaches (Additivfach).“

11. § 9 lautet

„§ 9. (1) Ausbildungsstätten gemäß § 7 Abs. 3 sind Krankenanstalten einschließlich Universitätskliniken

und Klinischer Institute sowie sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten

von Medizinischen Universitäten, die von der Österreichischen Ärztekammer als Ausbildungsstätten

für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung

von Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich

allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten hat die Österreichische Ärztekammer das

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen. Die anerkannten

Ausbildungsstätten sind in das von der Österreichischen Ärztekammer geführte Verzeichnis der anerkannten

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin aufzunehmen. Soweit es

sich um die Ausbildung in einem Wahlfach handelt, gelten auch die für die Ausbildung zum Facharzt

anerkannten Ausbildungsstätten als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin.

Als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung im Wahlfach Anästhesiologie und Intensiv-

medizin gelten alle Krankenanstalten, an denen zumindest ein Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin

tätig ist.

(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin ist

zu erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten

über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet ist,

dass die Einrichtung

1. der Untersuchung und Behandlung bettlägeriger Kranker sowie der Vor- und Nachsorge dient;

2. für alle Gebiete, auf denen die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin erfolgt, über Abteilungen

oder Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen oder auch Teile von Abteilungen) verfügt,

die von Fachärzten der betreffenden Sonderfächer geleitet werden;

3. im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in

Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten jeweils

auf dem gesamten Gebiet vermittelt;

4. über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und

Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt.

(3) Die Anerkennung einer Krankenanstalt als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für

Allgemeinmedizin kann auch bei Fehlen von Abteilungen oder Organisationseinheiten auf den Gebieten

Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinder- und Jugendheilkunde

sowie Neurologie oder Psychiatrie erteilt werden, sofern eine praktische Ausbildung auf diesen Gebieten

durch Fachärzte als Konsiliarärzte (§ 2a Abs. 1 lit. a des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes

(KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, die eine zumindest einjährige Tätigkeit als freiberuflich tätiger Facharzt

nachweisen können, im Rahmen der Krankenanstalt oder, unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses

zur Krankenanstalt, im Rahmen von anerkannten fachärztlichen Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen

gewährleistet ist. In allen anderen Fällen, in denen die Krankenanstalt nicht über Abteilungen oder Organisationseinheiten

auf allen der im § 7 Abs. 2 genannten Gebiete verfügt, ist eine entsprechend eingeschränkte

Anerkennung zu erteilen.

(4) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

kann hinsichtlich eines Gebietes gemäß § 7 Abs. 2 die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer entsprechend

zeitlich eingeschränkt werden, wenn die Krankenanstalt nicht das gesamte Gebiet umfasst oder die

erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, dass sich die in Ausbildung stehenden Ärzte

die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten auf dem gesamten Gebiet aneignen können.

(5) Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung

der für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin vorgesehenen Ausbildungszeiten in der

Ausbildungsstätte für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der Leiter jener

Abteilung, in deren Bereich die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehenden Ärzte ihre

Ausbildung absolvieren, ist zur Ausbildung, soweit es Organisationseinheiten (Teile von Abteilungen)

betrifft, insbesondere auch zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte mit dem Ziel der selbstständigen

Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin verpflichtet und dafür verantwortlich

(Ausbildungsverantwortlicher). Er kann hiebei von einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten

Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Soweit es Organisationseinheiten

(mehrere Abteilungen) betrifft, ist der ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte

zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte verpflichtet. Der Ausbildungsverantwortliche hat den

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen,

inwieweit diese dem Turnusarzt in dem in den Rasterzeugnissen für die jeweiligen Ausbildungsfächer

angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden sind. Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten

haben zu gewährleisten, dass Ausbildungsinhalte, die nicht mit Erfolg zurückgelegt worden sind, in angemessener

Zeit wiederholt werden können.

(6) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende

theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist, sofern sich in

Ausnahmefällen aus der Einhaltung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG), BGBl. I

Nr. 8/1997, nichts anderes ergibt, die Wochendienstzeit möglichst gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit

von 35 Wochenstunden auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen. Zusätzlich sind, sofern fachlich erforderlich,

Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren. Die Kernarbeitszeit hat zu

gewährleisten, dass die Ausbildung der Turnusärzte möglichst in den Hauptdienstzeiten, in denen der

überwiegende Teil des fachärztlichen Stammpersonals in der anerkannten Ausbildungsstätte anwesend

ist, absolviert wird. Von den 35 Wochenstunden sind jedenfalls 25 Stunden in der Zeit zwischen 8.00 Uhr

und 13.00 Uhr zu absolvieren, wobei die in anerkannten Ausbildungsstätten zusätzlich zu absolvierenden

Nacht- Wochenend- und Feiertagsdienste entsprechend zu berücksichtigen sind.

(7) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt hinsichtlich jener Ausbildungsabschnitte,

die nicht als Vollzeitausbildung zu absolvieren sind, auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung

vereinbart werden. Die Wochendienstzeit darf jedoch um höchstens die Hälfte der Kernarbeitszeit

(Abs. 6) herabgesetzt werden. Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste sind entsprechend

eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung wird, sofern Teilzeitbeschäftigung in

Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat

mit Verordnung festzulegen, welche Ausbildungsabschnitte sowohl in Ausbildungsstätten, die für die

Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt worden sind, als auch in Einrichtungen, die der

medizinischen Erstversorgung dienen, als Vollzeitausbildung zu absolvieren sind.

(8) Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin stehenden Ärzte sind vom Leiter der Ausbildungsstätte

bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich im Wege der Landesärztekammer

der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums jeweils

zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben.

(9) Eine rückwirkende Anerkennung von Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin

ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum zulässig, in dem die hiefür geltenden Voraussetzungen

ohne Unterbrechung vorgelegen sind. Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die

Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin ist von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen

oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte maßgeblichen Umstände

geändert haben oder nachträglich hervorkommt, dass eine für die Anerkennung erforderliche

Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken,

Klinische Institute oder sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von

Medizinischen Universitäten, so hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen.“

12. § 10 lautet

„§ 10. (1) Ausbildungsstätten gemäß § 8 Abs. 1 sind Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten

von Krankenanstalten einschließlich Universitätskliniken und Klinischer Institute sowie sonstige

Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten, Untersuchungsanstalten

der Gesundheitsverwaltung sowie arbeitsmedizinische Zentren gemäß § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

(ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, die von der Österreichischen Ärztekammer

als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt worden sind. Hinsichtlich

der Anerkennung von Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen Organisationseinheiten

einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten hat die Österreichische

Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur

herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das von der Österreichischen Ärztekammer

geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches

aufzunehmen. Die Ausbildung in einem Nebenfach kann auch an einer für die Ausbildung zum

Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Ausbildungsstätte erfolgen.

(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches ist

zu erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten

über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet ist,

dass entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Einrichtung

1. der mittelbaren oder unmittelbaren Untersuchung und Behandlung Kranker oder auch bettlägeriger

Kranker, der Vor- und Nachsorge oder der Vorbeugung von Krankheiten dient,

2. für alle Gebiete, auf denen die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches erfolgt, über Abteilungen

oder Organisationseinheiten (§ 9 Abs. 2 Z 2) verfügt, die von Fachärzten des betreffenden

Sonderfaches geleitet werden; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer

kann für diese durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen nach Anhörung

der Österreichischen Ärztekammer festgelegt werden, dass die Leitung einer Abteilung oder

Organisationseinheit durch Absolventen entsprechender naturwissenschaftlicher Studienrichtungen

der Anerkennung nicht entgegensteht, sofern mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht

des auszubildenden Arztes ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches betraut worden ist,

3. im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in

Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem

gesamten Gebiet vermittelt,

4. über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und

Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt,

5. neben dem Abteilungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht

der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Z 2 zweiter Halbsatz) mindestens einen

weiteren zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des betreffenden Sonderfaches

beschäftigt.

(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines

Sonderfaches – ausgenommen Universitätskliniken, Klinische Institute und sonstige Organisationseinheiten

einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sowie Untersuchungsanstalten

der Gesundheitsverwaltung – ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im

Hauptfach, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung

der im Abs. 2 für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der

Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen. In Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen

Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sowie

Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung gilt die Zahl der jeweils im Rahmen von Dienstverhältnissen

beschäftigten und zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte des betreffenden

Sonderfaches als Höchstzahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im Hauptfach. Bei ihrer Besetzung

sind die Bettenzahl, der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen

entsprechend zu berücksichtigen. Die Zahl der zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten

Fachärzte des betreffenden Sonderfaches in Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen

Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sowie

Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung sind vom Ausbildungsverantwortlichen bis längstens

15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich, auch per Telefax oder E-Mail im Wege der Landesärztekammer

der Österreichischen Ärztekammer jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden

Jahres bekannt zu geben.

(4) Für jede Ausbildungsstelle (Abs. 3) – ausgenommen Universitätskliniken, Klinische Institute und

sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten

sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung – ist neben dem Ausbildungsverantwortlichen

oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten

Facharzt (Abs. 2 Z 2 zweiter Halbsatz) mindestens ein weiterer zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter

Facharzt des betreffenden Sonderfaches zu beschäftigen. Der Bundesminister für Gesundheit

und Frauen kann nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer im Rahmen der Ärzte-

Ausbildungsordnung festlegen, dass diese Voraussetzung bei einer eingeschränkten Anerkennung als

Ausbildungsstätte auch durch Fachärzte eines anderen Sonderfaches erfüllt wird, sofern das zu vermittelnde

Gebiet durch den Umfang der Berufsberechtigung dieser Fachärzte abgedeckt wird.

(5) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches

kann die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer entsprechend zeitlich eingeschränkt werden, wenn die

Einrichtung nicht das gesamte Gebiet des betreffenden Sonderfaches umfasst oder die erbrachten medizinischen

Leistungen nicht gewährleisten, dass sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen

Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet aneignen können.

(6) Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung

der für die Ausbildung zum Facharzt vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Ausbildungsstätte für

die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der Leiter jener Abteilung, in deren Bereich

die in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches stehenden Ärzte ihre Ausbildung absolvieren,

ist zur Ausbildung, soweit es Organisationseinheiten (Teile von Abteilungen) betrifft, insbesondere auch

zur Organisation der Ausbildung dieser Ärzte mit dem Ziel der selbstständigen Ausübung des ärztlichen

Berufes als Facharzt des jeweiligen Sonderfaches verpflichtet und dafür verantwortlich (Ausbildungsverantwortlicher).

Er kann hiebei von einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des

jeweiligen Sonderfaches unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Soweit es Organisationseinheiten

(mehrere Abteilungen) betrifft, ist der ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte zur Organisation

der Ausbildung dieser Ärzte verpflichtet. Der Ausbildungsverantwortliche hat den Erwerb von Kenntnissen,

Erfahrungen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit diese dem

Turnusarzt in dem in den Rasterzeugnissen für die jeweiligen Ausbildungsfächer angeführten Umfang

tatsächlich vermittelt worden sind. Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben zu gewährleisten,

dass Ausbildungsinhalte, die nicht mit Erfolg zurückgelegt worden sind, in angemessener Zeit wiederholt

werden können.

(7) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende

theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist, sofern sich in

Ausnahmefällen aus der Einhaltung des KA-AZG nichts anderes ergibt, die Wochendienstzeit möglichst

gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen.

Zusätzlich sind, sofern fachlich erforderlich, Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu

absolvieren. Die Kernarbeitszeit hat zu gewährleisten, dass die Ausbildung der Turnusärzte möglichst in

den Hauptdienstzeiten, in denen der überwiegende Teil des fachärztlichen Stammpersonals in der anerkannten

Ausbildungsstätte anwesend ist, absolviert wird. Von den 35 Wochenstunden sind jedenfalls

25 Stunden in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 13.00 Uhr zu absolvieren, wobei die in anerkannten Ausbildungsstätten

zusätzlich zu absolvierenden Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste entsprechend zu

berücksichtigen sind.

(8) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung

vereinbart werden, wobei dieser stichhaltige Gründe nachzuweisen hat, warum die

Ausbildung im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung nicht möglich ist. Die Wochendienstzeit darf jedoch

um höchstens die Hälfte der Kernarbeitszeit (Abs. 7) herabgesetzt werden. Nachtdienste sowie Wochenend-

und Feiertagsdienste sind entsprechend eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung

wird, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.

(9) Die in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches stehenden Ärzte sind vom Ausbildungsverantwortlichen

bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres schriftlich, auch per Telefax oder E-

Mail im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und

des Geburtsdatums jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben.

(10) Eine rückwirkende Anerkennung von Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines

Sonderfaches oder Festsetzung von Ausbildungsstellen ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum

zulässig, in dem die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sind. Die Anerkennung

als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches oder die Festsetzung

einer Ausbildungsstelle ist von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken,

wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte oder für die Festsetzung der Ausbildungsstelle

maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, dass eine hiefür erforderliche

Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken,

Klinische Institute oder sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von

Medizinischen Universitäten, so hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen.

(11) Die Ausbildungsverantwortlichen haben den in Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches

stehenden Ärzten auf Verlangen nach der Hälfte der Ausbildungszeit im Hauptfach eine Bestätigung über

die bis dahin vermittelten Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen auszustellen.

(12) Die Österreichische Ärztekammer kann auf Antrag des Trägers einer anerkannten Ausbildungsstätte

unter Wahrung der Qualität der Ausbildung sowie hinsichtlich Universitätskliniken, Klinischer

Institute oder sonstiger Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen

Universitäten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur

über Abs. 3 hinaus weitere Ausbildungsstellen festsetzen, die ausschließlich von Personen gemäß § 8

Abs. 5 besetzt werden können, sofern die Ausbildungskosten, einschließlich der Kosten aus Arbeitsverhältnissen,

nachweislich aus Mitteln des Herkunftsstaates, der Weltgesundheitsorganisation, von Einrichtungen

der Entwicklungshilfe oder anderen vergleichbaren internationalen oder supranationalen Organisationen

getragen werden.

(13) Die Österreichische Ärztekammer hat zur Qualitätsoptimierung der fachärztlichen Ausbildung

unter Mitwirkung der Ärztekammern in den Bundesländern und der Träger von Ausbildungsstätten bis

zum 31. Dezember 2006 ein Konzept über die mögliche Ausgestaltung einer Rotation in der Ausbildung

zum Facharzt zu erstellen. Das Konzept hat Rotationsmodelle zu enthalten, wobei insbesondere die organisationsrechtlichen,

dienstrechtlichen und haftungsrechtlichen Rahmenbedingungen sowie die persönlichen

Bedürfnisse der rotierenden Turnusärzte entsprechend zu berücksichtigen sind.“

13. § 11 samt Überschrift lautet

Ausbildungsstätten für die Ausbildung in einem Additivfach

„§ 11. (1) Ausbildungsstätten für die Ausbildung in einem Additivfach sind Abteilungen und sonstige

Organisationseinheiten von Krankenanstalten einschließlich Universitätskliniken und Klinischer Institute

sowie sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen

Universitäten sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung, die von der Österreichischen

Ärztekammer als Ausbildungsstätten für die Ausbildung in einem Additivfach anerkannt worden sind.

Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen Organisationseinheiten

einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten hat die Österreichische

Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur

herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das von der Österreichischen Ärztekammer

geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten für die Ausbildung in einem Additivfach aufzunehmen.

(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung in einem Additivfach ist zu erteilen,

wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten über die

erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet ist, dass entsprechend

den fachlichen Erfordernissen die Einrichtung

1. der mittelbaren oder unmittelbaren Untersuchung und Behandlung Kranker oder auch bettlägeriger

Kranker, der Vor- und Nachsorge oder der Vorbeugung von Krankheiten dient;

2. für das Additivfach, in dem die Ausbildung erfolgt, über Abteilungen oder Organisationseinheiten

(§ 9 Abs. 2 Z 2) verfügt, die von Fachärzten mit einer Ausbildung in einem Additivfach geleitet

werden; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer kann für diese

durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen nach Anhörung der Österreichischen

Ärztekammer festgelegt werden, dass die Leitung einer Abteilung oder Organisationseinheit

durch Absolventen entsprechender naturwissenschaftlicher Studienrichtungen der Anerkennung

nicht entgegensteht, sofern mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht des auszubildenden

Arztes ein Facharzt mit einer Ausbildung im jeweiligen Additivfach betraut worden ist;

3. im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in

Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen jeweils auf dem

gesamten Additivfach vermittelt;

4. über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und

Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt;

5. neben dem Abteilungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht

der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Z 2 zweiter Halbsatz) mindestens einen

weiteren zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt, der selbst über eine Ausbildung

im jeweiligen Additivfach verfügt, beschäftigt.

(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung in einem Additivfach

– ausgenommen Universitätskliniken, Klinische Institute und sonstige Organisationseinheiten einschließlich

allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sowie Untersuchungsanstalten der

Gesundheitsverwaltung – ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im jeweiligen Additivfach,

die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im

Abs. 2 für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der

ausbildenden Ärzte festzusetzen. In Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen Organisationseinheiten

einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sowie Untersuchungsanstalten

der Gesundheitsverwaltung gilt die Zahl der jeweils im Rahmen von Dienstverhältnissen

beschäftigten und zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte mit Ausbildung im jeweiligen

Additivfach als Höchstzahl der Ausbildungsstellen im jeweiligen Additivfach. Bei ihrer Besetzung

sind die Bettenzahl, der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen

entsprechend zu berücksichtigen. Die Zahl der zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten

Fachärzte mit einer Ausbildung im jeweiligen Additivfach in Universitätskliniken, Klinischen Instituten

und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten

sind vom Ausbildungsverantwortlichen bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines jeden Jahres

schriftlich, auch per Telefax oder E-Mail im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen Ärztekammer

jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben.

(4) Bei der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung in einem Additivfach kann die

Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer entsprechend zeitlich eingeschränkt werden, wenn die Einrichtung

nicht das gesamte Additivfach umfasst oder die erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten,

dass sich die in Ausbildung stehenden Ärzte die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen im

gesamten Additivfach aneignen können.

(5) Die Träger der anerkannten Ausbildungsstätten haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung

der für die Ausbildung in einem Additivfach vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Ausbildungsstätte

für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der Leiter jener Abteilung, in

deren Bereich Ärzte die Ausbildung im Additivfach absolvieren, ist zur Ausbildung, soweit es Organisationseinheiten

(Teile von Abteilungen) betrifft, insbesondere auch zur Organisation der Ausbildung dieser

Ärzte verpflichtet und dafür verantwortlich (Ausbildungsverantwortlicher). Er kann hiebei von einem zur

selbstständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt mit einer Ausbildung im jeweiligen Additivfach

unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Soweit es Organisationseinheiten (mehrere Abteilungen) betrifft,

ist der ärztliche Leiter der anerkannten Ausbildungsstätte zur Organisation der Ausbildung dieser

Ärzte verpflichtet.

(6) Soweit es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, hat die Ausbildung auch begleitende

theoretische Unterweisungen zu umfassen. Zur Erreichung des Ausbildungszieles ist, sofern sich in

Ausnahmefällen aus der Einhaltung des KA-AZG nichts anderes ergibt, die Wochendienstzeit möglichst

gleichmäßig bei einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen.

Zusätzlich sind, sofern fachlich erforderlich, Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu

absolvieren. Die Kernarbeitszeit hat zu gewährleisten, dass die Ausbildung der Turnusärzte möglichst in

den Hauptdienstzeiten, in denen der überwiegende Teil des fachärztlichen Stammpersonals in der anerkannten

Ausbildungsstätte anwesend ist, absolviert wird. Von den 35 Wochenstunden sind jedenfalls

25 Stunden in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 13.00 Uhr zu absolvieren, wobei die in anerkannten Ausbildungsstätten

zusätzlich zu absolvierenden Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste entsprechend zu

berücksichtigen sind.

(7) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem in Ausbildung stehenden Facharzt auf

dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden, wobei dieser stichhaltige Gründe nachzuweisen

hat, warum die Ausbildung im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung nicht möglich ist. Die Wochendienstzeit

darf jedoch um höchstens die Hälfte der Kernarbeitszeit (Abs. 6) herabgesetzt werden. Nachtdienste

sowie Wochenend- und Feiertagsdienste sind entsprechend eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer

der Ausbildung wird, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend

verlängert.

(8) Eine rückwirkende Anerkennung von Ausbildungsstätten für die Ausbildung in einem Additivfach

oder Festsetzung von Ausbildungsstellen ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum zulässig, in

dem die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sind. Die Anerkennung als

Ausbildungsstätte für die Ausbildung in einem Additivfach oder die Festsetzung einer Ausbildungsstelle

ist von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die

Anerkennung als Ausbildungsstätte oder für die Festsetzung der Ausbildungsstelle maßgeblichen Umstände

geändert haben oder nachträglich hervorkommt, dass eine hiefür erforderliche Voraussetzung

schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken, Klinische Institute

oder sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten,

so hat die Österreichische Ärztekammer das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung,

Wissenschaft und Kultur herzustellen.

(9) Die Österreichische Ärztekammer kann auf Antrag des Trägers einer anerkannten Ausbildungsstätte

unter Wahrung der Qualität der Ausbildung sowie hinsichtlich Universitätskliniken, Klinischer

Institute und sonstiger Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen

Universitäten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur über

Abs. 3 hinaus weitere Ausbildungsstellen festsetzen, die ausschließlich von Personen gemäß § 8 Abs. 5

besetzt werden können, sofern die Ausbildungskosten, einschließlich der Kosten aus Arbeitsverhältnissen,

nachweislich aus Mitteln des Herkunftsstaates, der Weltgesundheitsorganisation, von Einrichtungen der

Entwicklungshilfe oder anderen vergleichbaren internationalen oder supranationalen Organisationen

getragen werden.“

14. § 12 lautet

„§ 12. (1) Als anerkannte Lehrpraxen im Sinne der §§ 7 Abs. 4 und 8 Abs. 2 gelten die Ordinationsstätten

jener Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, denen von der Österreichischen Ärztekammer

die Bewilligung zur Ausbildung von Ärzten zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt erteilt

worden ist. Solche Ärzte sind in das von der Österreichischen Ärztekammer geführte Verzeichnis der

Lehrpraxisinhaber aufzunehmen.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur bei Erfüllung der nachfolgenden Bedingungen erteilt

werden

1. der Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt muss über die zur Erreichung des Ausbildungszieles

erforderliche Berufserfahrung und Patientenfrequenz verfügen;

2. die Ordinationsstätte muss die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Ausstattung,

insbesondere in apparativer Hinsicht, aufweisen.

Die gemäß Z 1 erforderliche Berufserfahrung hat der Lehrpraxisinhaber durch eine zumindest dreijährige

Tätigkeit als niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt nachzuweisen.

(3) Der Lehrpraxisinhaber ist zur Ausbildung des Turnusarztes mit dem Ziel der Vorbereitung auf

die Tätigkeit als niedergelassener Arzt verpflichtet. Der Lehrpraxisinhaber hat den Erwerb von Kenntnissen,

Erfahrungen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit diese dem

Turnusarzt in dem in den Rasterzeugnissen für die jeweiligen Ausbildungsfächer angeführten Umfang

tatsächlich vermittelt worden sind. Der Turnusarzt ist vom Lehrpraxeninhaber zur persönlichen Mitarbeit

heranzuziehen und hat entsprechend seinem Ausbildungsstand auch Mitverantwortung zu übernehmen.

Im Rahmen einer Lehrpraxis darf jeweils nur ein Arzt ausgebildet werden. Diese praktische Ausbildung

hat – ausgenommen die Fälle des § 9 Abs. 3 erster Satz – im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zum

Lehrpraxisinhaber zu erfolgen und eine Kernarbeitszeit von mindestens 35 Wochenstunden untertags,

jedenfalls aber die Ordinationszeiten, zu umfassen.

(4) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung

vereinbart werden. Die Wochendienstzeit darf jedoch um höchstens die Hälfte herabgesetzt

werden. Die Mindestdauer sowie die Höchstdauer der Ausbildung im Rahmen einer Lehrpraxis

werden, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.

(5) Die Bewilligung ist von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen, wenn hervorkommt,

dass eines der im Abs. 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder

nachträglich weggefallen ist.

(6) Der Lehrpraxisinhaber hat den in seiner Lehrpraxis beschäftigten Turnusarzt bis längstens

15. Jänner und 15. Juli eines Jahres schriftlich im Wege der Landesärztekammer der Österreichischen

Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums jeweils zum Stichtag 1. Jänner und

1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben.“

15. § 12a lautet

„§ 12a. (1) Als anerkannte Lehrgruppenpraxen im Sinne der §§ 7 Abs. 4 und 8 Abs. 2 gelten jene

Gruppenpraxen (§ 52a), denen von der Österreichischen Ärztekammer die Bewilligung zur Ausbildung

von Ärzten zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt erteilt worden ist. Solche Lehrgruppenpraxen

sind in das von der Österreichischen Ärztekammer geführte Verzeichnis der Lehrgruppenpraxen

aufzunehmen.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur bei Erfüllung der nachfolgenden Voraussetzungen erteilt

werden

1. die Gruppenpraxis muss die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Ausstattung,

insbesondere in apparativer Hinsicht, und die erforderliche Patientenfrequenz aufweisen;

2. die Gruppenpraxis muss gewährleisten, dass die erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt

und Umfang den in Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen

und Fertigkeiten in ambulanten Untersuchungen und Behandlungen vermitteln;

3. für die Ausbildung muss zumindest ein zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Arzt des

entsprechenden medizinischen Faches, der über die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche

Berufserfahrung verfügt (Ausbildungsverantwortlicher), in der Gruppenpraxis als Gesellschafter

während der Öffnungszeit der Gruppenpraxis tätig sein;

4. der Ausbildungsverantwortliche muss in einem solchen Ausmaß in der Lehrgruppenpraxis tätig

sein, dass eine Tätigkeit des Turnusarztes nur unter Anleitung und Aufsicht eines für die Ausbildung

verantwortlichen Arztes gewährleistet ist.

Die nach Z 3 erforderliche Berufserfahrung hat die Lehrgruppenpraxis durch eine zumindest dreijährige

Tätigkeit zumindest eines Gesellschafters der Lehrgruppenpraxis als niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin

oder als niedergelassener Facharzt nachzuweisen.

(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung als Lehrgruppenpraxis ist die Zahl der Turnusärzte, die wegen

des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Abs. 2 für die

Anerkennung als Lehrgruppenpraxis genannten Voraussetzungen, festzusetzen. Bei Lehrgruppenpraxen

für die Ausbildung zum Facharzt ist darüber hinaus zu bestimmen für welche(s) medizinische Sonderfächer

(fach) die Bewilligung erfolgt.

(4) Die Gesellschafter einer Lehrgruppenpraxis sind zur Ausbildung der Turnusärzte mit dem Ziel

der Vorbereitung auf die Tätigkeit als niedergelassener Arzt verpflichtet. Sie haben in kürzestmöglicher

Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt im

Rahmen der Lehrgruppenpraxis vorgesehenen Ausbildungszeiten in der Lehrgruppenpraxis für die bestqualifizierende

Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der in der Lehrgruppenpraxis für die jeweilige

Ausbildung verantwortliche Gesellschafter hat den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkei-

ten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit diese dem Turnusarzt in dem in den Rasterzeugnissen

für die jeweiligen Ausbildungsfächer angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden sind.

Der Turnusarzt ist zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und hat entsprechend seinem Ausbildungsstand

auch Mitverantwortung zu übernehmen. Im Rahmen einer Lehrgruppenpraxis darf jeweils pro

Fachgebiet nur ein Turnusarzt ausgebildet werden. Diese praktische Ausbildung hat im Rahmen eines

Arbeitsverhältnisses zur Gruppenpraxis zu erfolgen und eine Kernarbeitszeit von mindestens 35 Wochenstunden

untertags, jedenfalls aber die Ordinationszeiten, zu umfassen.

(5) Die praktische Ausbildung ist zur Erreichung des Ausbildungszieles möglichst gleichmäßig bei

einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen.

(6) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung

vereinbart werden. Die Wochendienstzeit darf jedoch um höchstens die Hälfte herabgesetzt

werden. Die Mindestdauer sowie die Höchstdauer der Ausbildung im Rahmen einer Lehrgruppenpraxis

werden, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.

(7) Die Bewilligung ist von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen, wenn hervorkommt,

dass eines der im Abs. 2 angeführten Erfordernisse schon ursprünglich nicht gegeben war oder

nachträglich weggefallen ist. Die Zahl der Turnusärzte ist von der Österreichischen Ärztekammer neu

festzusetzen, wenn hervorkommt, dass eine Voraussetzung für die Entscheidung gemäß Abs. 3 schon

ursprünglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist bzw. sich maßgeblich geändert hat.

(8) Die Turnusärzte sind von dem für die jeweilige Ausbildung verantwortlichen Gesellschafter der

anerkannten Lehrgruppenpraxis bis längstens 15. Jänner und 15. Juli eines Jahres schriftlich im Wege der

Landesärztekammer der Österreichischen Ärztekammer unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums

jeweils zum Stichtag 1. Jänner und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt zu geben.“

16. § 13 Abs. 5 bis 7 lautet

„(5) Die Träger der Lehrambulatorien haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für

die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt im Rahmen eines Lehrambulatoriums

vorgesehenen Ausbildungszeiten im Lehrambulatorium für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte

zu sorgen. Der Ausbildungsverantwortliche ist zur Ausbildung dieser Ärzte mit dem Ziel der

selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt des jeweiligen

Sonderfaches verpflichtet. Er kann hiebei von einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten

Facharzt des jeweiligen Sonderfaches unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Der Ausbildungsverantwortliche

hat den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen

und dabei zu beurteilen, inwieweit diese dem Turnusarzt in dem in den Rasterzeugnissen für die jeweiligen

Ausbildungsfächer angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden sind. Der Turnusarzt ist zur

persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und hat entsprechend seinem Ausbildungsstand auch Mitverantwortung

zu übernehmen.

(6) Die praktische Ausbildung ist zur Erreichung des Ausbildungszieles möglichst gleichmäßig bei

einer Kernarbeitszeit von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen. Die

Kernarbeitszeit hat zu gewährleisten, dass die Ausbildung der Turnusärzte möglichst in den Hauptdienstzeiten,

in denen der überwiegende Teil des fachärztlichen Stammpersonals im Lehrambulatorium anwesend

ist, absolviert wird. Von den 35 Wochenstunden sind daher jedenfalls 25 Stunden in der Zeit zwischen

8.00 Uhr und 13.00 Uhr zu absolvieren.

(7) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung

vereinbart werden. Die Wochendienstzeit darf jedoch um höchstens die Hälfte der

Kernarbeitszeit (Abs. 6) herabgesetzt werden. Die Mindestdauer sowie die Höchstdauer der Ausbildung

im Rahmen eines Lehrambulatoriums werden, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird,

entsprechend verlängert.“

17. Nach § 13a wird folgender § 13b samt Überschrift eingefügt

„Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr

§ 13b. Die Österreichische Ärztekammer kann eine Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr

für die in den Angelegenheiten der §§ 9, 10, 11, 12, 12a, 13, 32, 33, 35 und 39 Abs. 2 durchzuführenden

Verfahren erlassen. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr hat sich nach dem mit der Durchführung

der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten.“

18. § 14 samt Überschrift lautet

„Anrechnung fachärztlicher Aus- oder Weiterbildungszeiten gemäß Artikel 8 der Richtlinie

93/16/EWG

§ 14. (1) Eine bereits abgeleistete und durch ein von den zuständigen Behörden des Heimat- oder

Herkunftsstaates ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis,

belegte einschlägige fachärztliche Aus- oder Weiterbildungszeit von Staatsangehörigen der Vertragsparteien

des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit

zur Gänze oder teilweise auf die für die Ausbildung zum Facharzt oder für die Ausbildung in

einem Additivfach vorgesehene Dauer anzurechnen, soweit diese der in Österreich für das betreffende

Sonderfach oder Additivfach vorgeschriebenen Ausbildungsdauer entspricht. Dabei sind auch ihre erworbene

einschlägige Berufserfahrung, Zusatzausbildung und sonstige fachärztliche Aus- oder Weiterbildung

zu berücksichtigen. Überdies muss es sich um ein Diplom handeln, das nicht unter Artikel 4 der Richtlinie

93/16/EWG fällt, oder das zwar in Artikel 4 der Richtlinie 93/16/EWG angeführt ist, aber im betreffenden

Heimat- oder Herkunftsstaat nicht ausgestellt wird.

(2) Der Antrag ist im Wege der Landesärztekammer jenes Bundeslandes einzubringen, in dem der

Hauptwohnsitz oder, wenn der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich

innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder

Aufenthalt des Antragstellers in Österreich gelegen ist. Sofern auch ein solcher nicht bestanden hat, ist

der Antrag im Wege einer vom Antragsteller zu wählenden Landesärztekammer einzubringen. Diese hat

nach Prüfung der formellen Voraussetzungen den Antrag der Österreichischen Ärztekammer zu übermitteln.

Die Österreichische Ärztekammer hat den Antragsteller nach Beurteilung von Inhalt und Dauer

seiner fachärztlichen Aus- oder Weiterbildung über die Dauer der noch erforderlichen Ausbildung im

angestrebten Sonderfach oder Additivfach gemäß den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung zu

unterrichten. Dies hat anhand der vorgelegten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise

und unter Berücksichtigung seiner Berufserfahrung, Zusatzausbildung und sonstigen fachärztlichen

Aus- oder Weiterbildung gemäß Abs. 1 zu erfolgen.

(3) Die Österreichische Ärztekammer hat mit Bescheid innerhalb einer Frist von vier Monaten ab

dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag einschließlich der vollständigen Unterlagen einreicht,

zu entscheiden.

(4) Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Abs. 3 steht die Berufung an den

Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn der Antragsteller keinen

Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein

solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Antragstellers in Österreich gelegen

ist. Sofern auch ein solcher nicht bestanden hat, steht die Berufung an den Landeshauptmann jenes Bundeslandes

offen, in dem der Antragsteller den Antrag im Wege der betreffenden Landesärztekammer

eingebracht hat.“

19. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt

„Sonstige Anrechnung ärztlicher Aus- oder Weiterbildungszeiten

§ 14a. (1) Sofern § 14 nicht zur Anwendung kommt, sind unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit

im Inland nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes absolvierte ärztliche Ausbildungszeiten, im

Ausland absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten sowie Zeiten des Präsenzdienstes, des Ausbildungsdienstes

von Frauen beim Bundesheer sowie des Zivildienstes auf die jeweils für die Ausbildung

zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach vorgesehene

Dauer anzurechnen.

(2) Der Antrag ist im Wege der Landesärztekammer jenes Bundeslandes einzubringen, in dem der

Hauptwohnsitz oder, wenn der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich

innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder

Aufenthalt des Antragstellers in Österreich gelegen ist. Sofern auch ein solcher nicht bestanden hat, ist

der Antrag im Wege einer vom Antragsteller zu wählenden Landesärztekammer einzubringen. Diese hat

nach Prüfung der formellen Voraussetzungen den Antrag der Österreichischen Ärztekammer zu übermitteln.

Die Österreichische Ärztekammer hat den Antragsteller nach Beurteilung von Inhalt und Dauer

seiner fachärztlichen Aus- oder Weiterbildung über die anrechenbaren Ausbildungszeiten zu unterrichten.

Dies hat anhand der vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung seiner Berufserfahrung, Zusatzausbildung

und sonstigen fachärztlichen Aus- oder Weiterbildung zu erfolgen.

(3) Die Österreichische Ärztekammer hat mit Bescheid innerhalb einer Frist von vier Monaten ab

dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag einschließlich der vollständigen Unterlagen einreicht,

zu entscheiden.

(4) Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Abs. 3 steht die Berufung an den

Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn der Antragsteller keinen

Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein

solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Antragstellers in Österreich gelegen

ist. Sofern auch ein solcher nicht bestanden hat, steht die Berufung an den Landeshauptmann jenes Bundeslandes

offen, in dem der Antragsteller den Antrag im Wege der betreffenden Landesärztekammer

eingebracht hat.“

20. § 15 Abs. 2 lautet

„(2) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, denen vor dem 1. Jänner 1994 ein Zertifikat

über die Absolvierung der Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt eines Sonderfaches, dessen

Bezeichnung mit den in den Anhängen A, B und C oder gemäß dem Artikel 30 der Richtlinie

93/16/EWG für Österreich angeführten Bezeichnungen nicht übereinstimmt, ausgestellt worden ist, auf

Antrag eine Bescheinigung im Sinne des Artikels 9 Abs. 5 dieser Richtlinie auszustellen, sofern dieses

Zertifikat eine Ausbildung abschließt, die den Artikeln 2 oder 4 dieser Richtlinie entspricht und dem in

den Anhängen A, B und C oder gemäß dem Artikel 30 dieser Richtlinie für Österreich angeführten Diplom

gleichgehalten wird.“

21. In § 18 Abs. 1 wird die Wortfolge „unbeschadet der §§ 19, 32 bis 34, 36 und 37“ durch die Wortfolge

„unbeschadet der §§ 19, 19a, 32 bis 34, 36 und 37“ ersetzt.

22. Nach § 18 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Für Personen, die selbst keine Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über

den Europäischen Wirtschaftsraum sind, entfällt das Erfordernis des Abs. 2 Z 1 für die selbstständige

Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, wenn sie Ehegatten eines im Rahmen der Freizügigkeit

in Österreich im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder selbstständig tätigen Staatsangehörigen einer

Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.“

23. In § 19 Z 2 wird die Wortfolge „gemäß Artikel 3“ durch die Wortfolge „gemäß Anhang A“ ersetzt.

24. Am Ende des § 19 Z 4 wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4a eingefügt

„4a. im Besitz eines Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises des Zahnarztes

einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23b der Richtlinie 78/686/EWG oder“

25. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt

„§ 19a. Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

sind ungeachtet des Mangels der in § 18 Abs. 3 oder Abs. 4 Z 1 bzw. § 19 Z 2 bis 5 genannten Erfordernisse

zur selbstständigen Berufsausübung als Zahnarzt berechtigt, wenn

1. sie die im § 18 Abs. 2 angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen,

2. sie im Besitz eines außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen

Eidgenossenschaft ausgestellten zahnärztlichen Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen

Befähigungsnachweises sind und in einem der übrigen Mitgliedstaaten des Abkommens über

den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur selbstständigen

Ausübung des zahnärztlichen Berufes berechtigt sind,

3. von der Österreichischen Ärztekammer die Gleichwertigkeit der Qualifikation unter Berücksichtigung

der erworbenen zahnärztlichen Berufserfahrung und Ausbildung festgestellt wurde und

4. sie in die Ärzteliste eingetragen worden sind.“

26. § 24 lautet

„§ 24. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen

Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer

durch Verordnung Näheres zu bestimmen über

1. die für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und die Ausbildung zum Facharzt vorzusehenden

Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der

Ausbildung und Umfang der Ausbildung (Ausbildungsfächer samt Dauer), ausgenommen die

Arztprüfung (Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharztprüfung),

2. die für die Ausbildung in den Additivfächern vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich

Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung,

3. die für die Ausbildungsfächer in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, für die Hauptfächer

der Sonderfächer und für die Additivfächer erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und

Fertigkeiten sowie über die nähere Ausgestaltung der Nebenfächer der Sonderfächer, jedoch nur,

soweit die Österreichische Ärztekammer keine Verordnung erlassen hat,

4. das notwendige Übergangsrecht im Zusammenhang mit der Anerkennung von Ausbildungsstätten

sowie über

5. den Erfolgsnachweis für die praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, zum Facharzt

und in einem Additivfach, hinsichtlich der Ausgestaltung und Form von Rasterzeugnissen

und Prüfungszertifikaten jedoch nur, soweit die Österreichische Ärztekammer keine Verordnung

erlassen hat.

(2) Über die für die Ausbildungsfächer in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, für die

Hauptfächer der Sonderfächer und für die Additivfächer erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und

Fertigkeiten sowie über die nähere Ausgestaltung der Nebenfächer der Sonderfächer hat die Österreichische

Ärztekammer unter Beachtung des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft und der internationalen

Entwicklung der Allgemeinmedizin eine Verordnung zu erlassen und regelmäßig anzupassen.“

27. § 26 lautet

„§ 26. (1) Der Nachweis über die mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin,

zum Facharzt oder in einem Additivfach ist durch ein Rasterzeugnis, in dem auf Inhalt (die vermittelten

Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten) und Dauer der jeweiligen Ausbildungsfächer (Sonderfach,

Hauptfach, Wahlfach, Pflichtnebenfach, Wahlnebenfach) entsprechend Bedacht genommen wird,

sowie, ausgenommen die Ausbildung in einem Additivfach, durch ein Prüfungszertifikat über die mit

Erfolg zurückgelegte Arztprüfung (Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharztprüfung) zu

erbringen.

(2) Das Rasterzeugnis ist von den ausbildenden Ärzten der anerkannten Ausbildungsstätten, Lehrpraxen,

Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien zu unterfertigen und hat die Feststellung zu enthalten,

dass die Ausbildung im jeweiligen Ausbildungsfach mit oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist.

(3) Die Österreichische Ärztekammer hat eine Verordnung über die Ausgestaltung und Form einschließlich

der Einführung von Ausbildungsbüchern als integrative Bestandteile der Rasterzeugnisse

sowie über die Ausgestaltung der Prüfungszertifikate zu erlassen.“

28. In § 27 Abs. 2 wird die Wortfolge „gemäß den §§ 4, 5, 18 oder 19“ durch die Wortfolge „§§ 4, 5, 5a

oder 18, 19 oder 19a“ ersetzt.

29. § 27 Abs. 3 lautet

„(3) Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. Der

Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch eine Strafregisterbescheinigung oder eine vergleichbare

Bescheinigung zu erbringen, in der keine Verurteilung aufscheint, die eine verlässliche Berufsausübung

nicht erwarten lässt. Soweit die entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden

Heimat- oder Herkunftsstaates die Ausstellung einer Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder einer

vergleichbaren Bescheinigung vorsehen, ist der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit auch durch eine

solche Bescheinigung zu erbringen, in der keine Verurteilung aufscheint, die eine verlässliche Berufsausübung

nicht erwarten lässt. Die Nachweise der gesundheitlichen Eignung und der Vertrauenswürdigkeit

dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.“

30. § 29 Abs. 3 lautet

„(3) Näheres über die Einrichtung der Ärzteliste, über das Verfahren zur Eintragung und Streichung

in diese Liste, über Inhalt und Form des Ärzteausweises und über die nach diesem Bundesgesetz an die

Behörden und Ärztekammern ergehenden Meldungen ist von der Österreichischen Ärztekammer durch

Verordnung zu bestimmen. Dabei ist sicherzustellen, dass das an einer geordneten Erfassung der Ärzte

bestehende öffentliche Interesse gewahrt bleibt. Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und

Konsumentenschutz über die Ärzteliste sowie über Inhalt und Form der Ärzteausweise (Ärzteliste-

Verordnung), BGBl. Nr. 392/1995, tritt mit In-Kraft-Treten der Ärzteliste-Verordnung der Österreichischen

Ärztekammer außer Kraft.“

31. § 34 letzter Satz lautet

„Ist ihre venia docendi auf ein Teilgebiet des Sonderfaches beschränkt, so sind sie nur zur selbständigen

Ausübung des ärztlichen Berufes in Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen Organisati-

onseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten auf jenem Gebiet

berechtigt, für das sie die venia docendi besitzen.“

32. § 35 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. in Universitätskliniken, Klinischen Instituten oder sonstigen Organisationseinheiten einschließlich

allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten im Rahmen der ihnen zugewiesenen

Obliegenheiten mit Bewilligung des Leiters der betreffenden Organisationseinheit oder allfälligen

Untereinheit jeweils bis zur Dauer eines Jahres;“

33. § 35 Abs. 3 letzter Satz lautet

„Über Anträge auf zeitlich unbefristete Verlängerung entscheidet die Österreichische Ärztekammer, hinsichtlich

der Ärzte, die in Universitätskliniken, Klinischen Instituten oder sonstigen Organisationseinheiten

einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten tätig sind, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.“

34. Nach § 35 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Zeiten einer ärztlichen Tätigkeit in unselbstständiger Stellung zu Studienzwecken sind auf die

Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, zum Facharzt oder in einem Additivfach nicht anrechenbar.“

35. In § 37 Abs. 1 wird die Wortfolge „in einem der übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes“

durch die Wortfolge „in einem der übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes

oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ ersetzt.

36. § 40 Abs. 3 lautet

„(3) Zusätzlich ist mindestens alle zwei Jahre, gerechnet ab dem Abschluss des Lehrganges (Stichtag),

eine zweitägige theoretische und praktische Fortbildungsveranstaltung zu besuchen. Diese Fortbildungsveranstaltung

ist im Zeitraum vom 19. bis zum 30. auf den Stichtag folgenden Monat zu absolvieren.

Wird innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Lehrgangs oder Besuch der letzten Fortbildungsveranstaltung

keine zweitägige praktische und theoretische Fortbildungsveranstaltung besucht, ist die

Abschlussprüfung des Lehrgangs zu wiederholen.“

37. § 40 Abs. 6 lautet

„(6) Zusätzlich zum Lehrgang gemäß Abs. 5 ist mindestens alle vier Jahre, gerechnet ab dem Abschluss

des Lehrganges gemäß Abs. 5 (Stichtag), eine Fortbildungsveranstaltung, die mindestens 15

Stunden Planspiele oder Großübungen sowie fünf Stunden Theorie umfasst, zu besuchen. Diese Fortbildungsveranstaltung

ist im Zeitraum vom 43. bis zum 54. auf den Stichtag folgenden Monat zu absolvieren.“

38. § 44 Abs. 3 lautet

„(3) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

die zur Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt gemäß § 5 Abs. 2 oder § 5a berechtigt sind

oder im Bundesgebiet Dienstleistungen (§ 37) auf Grundlage eines Qualifikationsnachweises gemäß § 5

Abs. 2 oder § 5a erbringen, haben die Berufsbezeichnung „Facharzt“ in Verbindung mit jener Sonderfachbezeichnung

zu führen, die im Hinblick auf die absolvierte fachärztliche Ausbildung dem betreffenden

Sonderfach der Heilkunde nach den in Österreich geltenden Bestimmungen über die Ärzteausbildung

entspricht.“

39. § 44 Abs. 4 lautet

„(4) Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes gemäß § 19 oder § 19a berechtigt sind oder im Bundesgebiet

Dienstleistungen (§ 37) auf Grundlage eines Qualifikationsnachweises gemäß § 19 oder § 19a

erbringen, haben die Berufsbezeichnung „Zahnarzt“ zu führen.“

40. § 47 Abs. 1 lautet

„(1) Zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte, die ausschließlich solche regelmäßig

wiederkehrende ärztliche Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte (§ 45

Abs. 2) erfordern noch in einem Anstellungsverhältnis (§ 46) ausgeübt werden, haben der Österreichischen

Ärztekammer den Wohnsitz, sollte ein solcher im Bundesgebiet nicht gegeben sein, den Ort dieser

Tätigkeiten, unverzüglich bekannt zu geben. Dieser Ort entspricht der Wohnadresse gemäß § 27 Abs. 1

sowie dem Wohnsitz gemäß §§ 27 Abs. 10, 29 Abs. 2, 63, 68 Abs. 4 Z 1 und 145 Abs. 1 Z 3.“

40a. § 49 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Er hat sich laufend im Rahmen anerkannter Fortbildungsprogramme der Ärztekammern in den Bundesländern

oder der Österreichischen Ärztekammer oder im Rahmen anerkannter ausländischer Fortbildungsprogramme

fortzubilden und nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter

Einhaltung der bestehenden Vorschriften und der fachspezifischen Qualitätsstandards das Wohl der

Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren.“

40b. Nach § 49 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt

„(2a) Ärzte und Gruppenpraxen haben regelmäßig eine umfassende Evaluierung der Qualität durchzuführen

und die jeweiligen Ergebnisse der Österreichischen Ärztekammer nach Maßgabe der technischen

Ausstattung im Wege der elektronischen Datenfernübertragung zu übermitteln.

(2b) Ergibt die Evaluierung oder Kontrolle eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit oder unterbleibt

aus Gründen, die der Arzt oder die Gruppenpraxis zu vertreten hat, die Evaluierung gemäß

Abs. 2a, so stellt dies als schwerwiegende Berufspflichtverletzung einen Kündigungsgrund im Sinne des

§ 343 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, dar. Gleiches

gilt auch im Falle des Unterbleibens einer ersten Evaluierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008.“

41. Nach § 50 wird folgender § 50a samt Überschrift eingefügt

„Übertragung einzelner ärztlicher Tätigkeiten im Einzelfall an Laien

§ 50a. (1) Der Arzt kann im Einzelfall einzelne ärztliche Tätigkeiten an

1. Angehörige des Patienten,

2. Personen, in deren Obhut der Patient steht, oder an

3. Personen, die zum Patienten in einem örtlichen und persönlichen Naheverhältnis stehen,

übertragen, sofern sich der Patient nicht in einer Einrichtung, die der medizinischen oder psychosozialen

Behandlung, Pflege oder Betreuung dient, befindet. Zuvor hat der Arzt der Person, an die die Übertragung

erfolgen soll, die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen und sich zu vergewissern, dass

diese über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Der Arzt hat auf die Möglichkeit der Ablehnung der

Übertragung der in Frage kommenden ärztlichen Tätigkeiten gesondert hinzuweisen. Sonstige familien-

und pflegschaftsrechtlich gebotene Maßnahmen sowie § 49 Abs. 3 bleiben unberührt.

(2) Eine berufsmäßige Ausübung der nach Abs. 1 übertragenen ärztlichen Tätigkeiten, auch im

Rahmen nicht medizinischer Betreuung, ist untersagt.“

41a. § 56 Abs. 1 lautet

„(1) Der Arzt ist verpflichtet, seine Ordinationsstätte

1. in einem solchen Zustand zu halten, dass sie den hygienischen Anforderungen entspricht,

2. den fachspezifischen Qualitätsstandards entsprechend zu betreiben und

3. durch eine entsprechende äußere Bezeichnung kenntlich zu machen.“

42. In § 63 erster Satz wird die Wortfolge „Untersagung der Berufsausübung (§§ 61 oder 62)“ durch die

Wortfolge „Untersagung der Berufsausübung (§§ 61, 62 oder 138)“ ersetzt.

43. § 66 Abs. 2 Z 2 lautet

„2. an Einrichtungen der Medizinischen Universitäten zur Fortbildung der Ärzte mitzuarbeiten, die

Qualitätssicherung der ärztlichen Fortbildung und die Approbation von Fortbildungsveranstaltungen

in Zusammenarbeit mit der Österreichischen Ärztekammer durchzuführen, die Organisation

und Durchführung von fachlichen Fortbildungsveranstaltungen selbst zu betreiben, wobei sie

sich dazu auch eines Dritten bedienen kann; im Rahmen der Fortbildung sind auch Fortbildungsveranstaltungen

über Arzneimittelökonomie gemeinsam mit gesetzlichen Krankenversicherungsträgern

durchzuführen;“

43a. Am Ende des § 66 Abs. 2 Z 12 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 13

angefügt

„13. zur Mitwirkung bei der Kontrolle von Qualitätssicherungsmaßnahmen.“

44. In § 68 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „gemäß den §§ 4, 5, 18 oder 19“ durch die Wortfolge „gemäß

den §§ 4, 5 oder 5a oder §§ 18, 19 oder 19a“ ersetzt.

45. In § 71 Abs. 4 erster und zweiter Satz wird die Wortfolge „innerhalb eines Monats vor dem Tag der

Wahlausschreibung“ durch die Wortfolge „bis zum Tag vor der Wahlausschreibung“ ersetzt.

46. § 82 Abs. 2 und 3 lautet

„(2) Für alle mit der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, zum Facharzt, in einem Additivfach

oder zum Arbeitsmediziner gemäß § 38 zusammenhängenden Fragen ist vom Vorstand jedenfalls

eine Ausbildungskommission einzurichten. Mitglieder der Ausbildungskommission können nur ordentliche

Kammermitglieder sein.

(3) Mitgliedern der Ausbildungskommission gemäß Abs. 2 obliegt die Überprüfung der Qualität der

Ausbildung von Ärzten in anerkannten Ausbildungsstätten und der Ausbildung zum Arbeitsmediziner

gemäß § 38 in anerkannten Ausbildungslehrgängen an Ort und Stelle (Visitation). Zum Zweck der Visitation

haben die zur Ausbildung von Ärzten und Arbeitsmedizinern gemäß § 38 berechtigten Einrichtungen

und Personen Mitgliedern der Ausbildungskommissionen Zutritt zu gestatten, in alle Unterlagen, die die

Ausbildung der Ärzte betreffen, Einsicht zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“

47. Nach § 84 Abs. 4 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt

„2a. der Abschluss und die Lösung von Gesamtverträgen mit den Trägern der Sozialversicherung und

Krankenfürsorge für hausapothekenführende Ärzte,“

48. § 118 Abs. 2 Z 3 lautet

„3. die Qualitätssicherung der ärztlichen Fortbildung und die Approbation von Fortbildungsveranstaltungen

in Zusammenarbeit mit den Landesärztekammern, die Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltern,

die Organisation und Durchführung von fachlicher Fortbildung der Ärzte,

wobei sie sich dazu auch eines Dritten bedienen kann; im Rahmen der Fortbildung sind auch

Fortbildungsveranstaltungen über Arzneimittelökonomie gemeinsam mit gesetzlichen Krankenversicherungsträgern

durchzuführen;“

49. Nach § 118 Abs. 2 Z 13 werden folgende Z 13a und Z 13b eingefügt

„13a. die Erlassung der Ärzteliste-Verordnung (§ 29 Abs. 3);

13b. die Erlassung der Verordnung über die für die Ausbildungsfächer in der Ausbildung zum Arzt für

Allgemeinmedizin, für die Hauptfächer der Sonderfächer und für die Additivfächer erforderlichen

Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten und über die nähere Ausgestaltung der Nebenfächer

der Sonderfächer (§ 24 Abs. 2) sowie die Erlassung der Verordnung über die Ausgestaltung

und Form einschließlich der Einführung von Ausbildungsbüchern als integrative Bestandteile der

Rasterzeugnisse und über die Ausgestaltung der Prüfungszertifikate (§ 26);“

50. § 118 Abs. 2 Z 14 lautet

„14. die Beschlussfassung über die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharztprüfung

(§§ 7 Abs. 5, 8 Abs. 3), den Lehr- und Lernzielkatalog (§ 25), die Visitationen (§ 82 Abs. 3), die

Art und Form zulässiger ärztlicher Informationen (§ 53 Abs. 4) sowie die Schilderordnung (§ 56

Abs. 4);“

51. Nach § 118 Abs. 2 Z 14 wird folgende Z 14a eingefügt

„14a. die Erlassung der Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr (§ 13b);“

51a. Im § 118 Abs. 2 werden am Ende der Z 17 das Wort „sowie“ durch einen Beistrich und am Ende der

Z 18 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 19 eingefügt

„19. Maßnahmen zur umfassenden Qualitätssicherung; zur Erarbeitung und Durchführung solcher

Maßnahmen hat die Österreichische Ärztekammer eine Gesellschaft für Qualitätssicherung zu errichten.“

51b. Nach § 118 werden folgende §§ 118a bis 118c samt Überschriften eingefügt

„Gesellschaft für Qualitätssicherung

§ 118a. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat eine Gesellschaft für Qualitätssicherung zu errichten,

die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Gesetz vom 6. März

1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz – GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, zu

führen ist.

(2) Zu den Aufgaben der Gesellschaft zählen insbesondere

1. die Ausarbeitung von fachspezifischen Qualitätskriterien einschließlich Kriterien für die Struktur-

und Prozessqualität, allenfalls im Zusammenwirken mit inländischen Fachgesellschaften,

2. die Qualitätsevaluierung mittels fachspezifischer Evaluierungsbögen unter Nutzung der elektronischen

Datenübertragung nach Maßgabe der technischen Ausstattung,

3. die Qualitätskontrolle sowie

4. die Führung eines Qualitätsregisters.

(3) Die Meldungen gemäß § 49 Abs. 2a sowie die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle sind in

ein Qualitätsregister aufzunehmen und zu anonymisieren.

(4) Wird im Rahmen der Qualitätsevaluierung ein Mangel festgestellt, so hat die Gesellschaft für

Qualitätssicherung – erforderlichenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist – den Arzt, Zahnarzt

oder die Gruppenpraxis zur Behebung des Mangels aufzufordern. Die Landesärztekammern haben die

Gesellschaft bei der anschließenden Kontrolle der Mängelbehebung zu unterstützen. Wird dem Mängelbehebungsauftrag

nicht nachgekommen, so hat die Gesellschaft Disziplinaranzeige beim Disziplinaranwalt

der Österreichischen Ärztekammer zu erstatten.

(5) Auf Anfrage eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers sowie einer Krankenfürsorgeeinrichtung

sind die Ergebnisse der Evaluierung eines Vertragsarztes, Vertragszahnarztes oder einer Vertragsgruppenpraxis

dem anfragenden Vertragspartner bekannt zu geben. Von Kontrollen ärztlicher bzw.

zahnärztlicher Ordinationsstätten oder Gruppenpraxen sind der anfragende gesetzliche Krankenversicherungsträger

oder die anfragende Krankenfürsorgeeinrichtung zu informieren, wobei diesen das Recht

zusteht, einen Arzt der betreffenden Fachrichtung bzw. einen Zahnarzt zur Teilnahme an der Kontrolle zu

bestimmen. Im Falle mehrerer anfragenden gesetzlichen Krankenversicherungsträger bzw. Krankenfürsorgeeinrichtungen

steht diesen das Recht zu, gemeinsam einen Arzt der betreffenden Fachrichtung bzw.

einen Zahnarzt zur Teilnahme an der Kontrolle zu bestimmen.

(6) Die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle sind dem Bundesminister für Gesundheit und

Frauen anonymisiert zur Verfügung zu stellen.

Wissenschaftlicher Beirat für Qualitätssicherung

§ 118b. (1) Die Gesellschaft hat neben den nach dem GmbHG verpflichtend vorgesehenen Organen

auch einen wissenschaftlichen Beirat einzurichten. Der Beirat berät die Organe der Gesellschaft und die

Organe der Österreichischen Ärztekammer in der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben in der Qualitätssicherung.

(2) Der wissenschaftliche Beirat ist paritätisch durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen

und die Österreichische Ärztekammer mit Fachleuten zu besetzen, die über hinreichende Erfahrung auf

dem Gebiet der Qualitätssicherung verfügen. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen und die

Österreichische Ärztekammer haben dabei jeweils zumindest eine Person zu bestimmen, die über Erfahrung

auf dem Gebiet der Wahrnehmung von Patienteninteressen verfügt.

(3) Der wissenschaftliche Beirat hat aus seinen Reihen mit absoluter Mehrheit einen Vorsitzenden

und in einem gesonderten Wahlgang einen Stellvertreter zu wählen. Fällt die Wahl des Vorsitzenden auf

ein vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen nominiertes Mitglied, hat der Stellvertreter aus dem

Kreis der von der Österreichischen Ärztekammer nominierten Mitglieder gewählt zu werden. Fällt die

Wahl des Vorsitzenden auf ein von der Österreichischen Ärztekammer nominiertes Mitglied, hat der

Stellvertreter aus dem Kreis der vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen nominierten Mitglieder

gewählt zu werden. Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den

Ausschlag (Dirimierungsrecht).

(4) Der Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirats ist den Sitzungen der Generalversammlung der

Gesellschaft beizuziehen. Dabei kommt ihm ein Antragsrecht aber kein Stimmrecht zu.

Verordnung zur Qualitätssicherung der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung durch niedergelassene

Ärzte, Zahnärzte und Gruppenpraxen

§ 118c. Die Österreichische Ärztekammer hat nach Befassung des wissenschaftlichen Beirats für

Qualitätssicherung, der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte sowie der Bundeskurie der Zahnärzte die

zu evaluierenden Kriterien (§ 118a Abs. 2 Z 1), die Kontrolle der Evaluierungsergebnisse, die Kriterien

für die diesbezügliche elektronische Datenübermittlung sowie das von der Gesellschaft zu führende Qualitätsregister

durch Verordnung zu regeln. Diese Verordnung ist bis spätestens 1. Jänner 2005 zu erlassen.“

52. In § 121 Abs. 10 wird das Wort „Vorsitzenden“ durch das Wort „Obmänner“ ersetzt.

53. In § 121 Abs. 11 lautet das Zitat in Klammer richtig: „(§ 128)“.

53a. § 122 Z 6 lautet

„6. die Erlassung von Vorschriften und Richtlinien gemäß § 118 Abs. 2 Z 13a bis 16 und 19

ausgenommen jener über den Lehr- und Lernzielkatalog,“

54. § 123 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Dieses Verlangen kann das Mitglied, das das Verlangen zur Vorlage an die Vollversammlung gestellt

hat, bis zur Aufnahme der Beratungen durch die Vollversammlung zurückziehen.“

55. Nach § 126 Abs. 4 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt

„2a. der Abschluss und die Lösung von Gesamtverträgen mit den Trägern der Sozialversicherung und

Krankenfürsorge für hausapothekenführende Ärzte,“

55a. § 126 Abs. 4 Z 4 lautet

„4. die Mitwirkung bei der Erarbeitung einer Verordnung zur Qualitätssicherung der ärztlichen

Versorgung durch niedergelassene Ärzte,“

55b. § 126 Abs. 5 Z 4 lautet

„4. die Mitwirkung bei der Erarbeitung einer Verordnung zur Qualitätssicherung der zahnärztlichen

Versorgung durch niedergelassene Zahnärzte,“

56. In § 126 Abs. 5 Z 10 wird die Wortfolge „Einrichtungen der medizinischen Fakultäten“ durch die

Wortfolge „Einrichtungen der medizinischen Universitäten“ ersetzt.

56a. § 129 Abs. 2 lautet

„(2) Die Aufgaben der Bundessektionen bestehen in der Beratung der Organe der Österreichischen

Ärztekammer sowie in der Erstattung von Gutachten an diese Organe in allen Angelegenheiten, die die

beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der betreffenden Ärzte berühren, insbesondere auch in

den Angelegenheiten der Qualitätssicherung.“

57. § 140 Abs. 3 lautet

„(3) Jede Disziplinarkommission besteht aus dem Vorsitzenden, der rechtskundig sein muss und auf

Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom Bundesminister für Gesundheit und

Frauen bestellt wird, sowie aus zwei ärztlichen Beisitzern, die vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer

bestellt werden. Für den Vorsitzenden sind gleichzeitig zwei Stellvertreter, die rechtskundig sein

müssen, auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom Bundesminister für Gesundheit

und Frauen und für die ärztlichen Beisitzer gleichzeitig vier Stellvertreter vom Vorstand der

Österreichischen Ärztekammer zu bestellen. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat bei der

Bestellung eines Richters zum Vorsitzenden oder zum Stellvertreter des Vorsitzenden das Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Justiz herzustellen. Mitglieder des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer

dürfen einer Disziplinarkommission nicht angehören.“

58. § 141 letzter Satz lautet

„Der Disziplinaranwalt und ein Stellvertreter für jede Disziplinarkommission sind vom Vorstand der

Österreichischen Ärztekammer zu bestellen.“

59. § 151 Abs. 3 lautet

„(3) Von dem Rücklegungsbeschluss ist der Disziplinaranwalt zu verständigen, der dagegen innerhalb

von vier Wochen Beschwerde an den Disziplinarsenat erheben kann. Zugleich sind von dem Rücklegungsbeschluss

die für den Disziplinarbeschuldigten zuständige Ärztekammer und die Österreichische

Ärztekammer sowie der Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu verständigen.“

60. § 154 Abs. 3 lautet

„(3) Der Beschluss, dass kein Grund zur Disziplinarbehandlung vorliegt (Einstellungsbeschluss), ist

dem Disziplinaranwalt zuzustellen, der dagegen innerhalb von vier Wochen Beschwerde an den Disziplinarsenat

erheben kann. Zugleich sind von dem Einstellungsbeschluss die für den Disziplinarbeschuldigten

zuständige Ärztekammer, die Österreichische Ärztekammer sowie der Bundesminister für Gesundheit

und Frauen zu verständigen.“

61. § 162 lautet

„§ 162. Das Erkenntnis ist samt dessen wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden; je eine Ausfertigung

samt Entscheidungsgründen sowie je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls sind ehestens

dem Beschuldigten, dem Disziplinaranwalt, der für den Disziplinarbeschuldigten zuständigen Ärztekammer,

der Österreichischen Ärztekammer und dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zuzustellen.“

62. In § 180 Abs. 1 wird die Wortfolge „zwei Beamte des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen“

durch die Wortfolge „zwei Bedienstete des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

62a. § 195 Abs. 2 lautet

„(2) Die von den Ärztekammern in den Bundesländern beschlossenen Kammersatzungen, Satzungen

des Wohlfahrtsfonds, Geschäftsordnungen, Jahresvoranschläge, Rechnungsabschlüsse sowie die Umlagen-

und Beitragsordnungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung der örtlich zuständigen

Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte diesem Bundesgesetz

nicht widersprechen. Die Genehmigung hinsichtlich der Satzungen des Wohlfahrtsfonds, Jahresvoranschläge,

Rechnungsabschlüsse sowie die Umlagen- und Beitragsordnungen gilt als erteilt, wenn die

Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Beschlusses hierüber entscheidet;

die Genehmigung hinsichtlich der Kammersatzungen und Geschäftsordnungen gilt als erteilt, wenn die

Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Beschlusses hierüber entscheidet.

Die Hinweise auf die Beschlussfassung der Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnungen, Kammersatzungen,

Satzungen des Wohlfahrtsfonds, Geschäftsordnungen, Jahresvoranschläge, Rechnungsabschlüsse

sowie die Umlagen- und Beitragsordnungen sind in den Mitteilungen der Ärztekammern kundzumachen.

Gleichzeitig mit der Kundmachung in den Mitteilungen der Ärztekammern sind die Verordnungen durch

die jeweilige Ärztekammer im Volltext im Internet allgemein zugänglich kundzumachen. Soweit die

Verordnungen keinen späteren In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt vorsehen und Abs. 4 oder 5 nicht zur Anwendung

kommt, treten die Verordnungen nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Internet in Kraft.“

63. § 195 Abs. 6 lautet

„(6) Die Beschlüsse gemäß § 118 Abs. 2 Z 14 und 15 sind dem Bundesminister für Gesundheit und

Frauen innerhalb von vierzehn Tagen nach Beschlussfassung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die

Hinweise auf die Beschlüsse sind frühestens acht Wochen nach Einlangen des Beschlusses in der Österreichischen

Ärztezeitung kundzumachen. Die Beschlüsse treten mit der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig

mit der Kundmachung in der Österreichischen Ärztezeitung sind die Beschlüsse durch die Österreichische

Ärztekammer im Volltext im Internet allgemein zugänglich zu verlautbaren.“

64. Nach § 195 Abs. 6 werden folgende Abs. 6a bis 6f eingefügt

„(6a) Die Erlassung der Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr gemäß § 13b

(§ 118 Abs. 2 Z 14a) bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen. Die Genehmigung

ist zu erteilen, wenn die Österreichische Ärztekammer zusätzlich eine detaillierte Kalkulation

aller mit den Verfahren gemäß § 13b verbundenen Kosten zur Ermittlung einer kostendeckenden Gebühr

vorlegt und die zu genehmigende Verordnung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht. Die Genehmigung

gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen hierüber

entscheidet. Der Hinweis auf die Beschlussfassung der Verordnung gemäß § 13b ist in der Österreichischen

Ärztezeitung kundzumachen. Gleichzeitig mit der Kundmachung in der Österreichischen Ärztezeitung

ist die Verordnung durch die Österreichische Ärztekammer im Volltext im Internet allgemein

zugänglich kundzumachen. Soweit die Verordnung keinen späteren In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt vorsieht,

tritt die Verordnung nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Internet in Kraft.

(6b) Die Erlassung der Verordnungen gemäß § 24 Abs. 2 (§ 118 Abs. 2 Z 13b) und gemäß § 26

Abs. 3 (§ 118 Abs. 2 Z 13b) bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen.

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigende Verordnung diesem Bundesgesetz und der

Verordnung über die Ärzte-Ausbildung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen (§ 24 Abs. 1)

nicht widerspricht und dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht. Die Genehmigung

gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von vier Monaten nach Einlangen hierüber

entscheidet.

(6c) Die Verordnungen gemäß § 24 Abs. 2 und § 26 Abs. 3 sind von der Österreichischen Ärztekammer

nach Kundmachung der Erlassung der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 des Bundesministers für

Gesundheit und Frauen gemäß Abs. 6d kundzumachen.

(6d) Die Hinweise auf die Beschlussfassungen der Verordnungen gemäß § 24 Abs. 2 und § 26

Abs. 3 sind in der Österreichischen Ärztezeitung kundzumachen. Gleichzeitig mit der Kundmachung in

der Österreichischen Ärztezeitung sind die Verordnungen durch die Österreichische Ärztekammer im

Volltext im Internet allgemein zugänglich kundzumachen. Die Verordnungen gemäß § 24 Abs. 2 und

§ 26 Abs. 3 treten zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 in Kraft. Änderungen

dieser Verordnungen treten, sofern kein späteres In-Kraft-Treten vorgesehen wird, nach Ablauf

des Tages der Kundmachung im Internet in Kraft.

(6e) Die Erlassung der Ärzteliste-Verordnung gemäß § 29 Abs. 3 (§ 118 Abs. 2 Z 13a) bedarf der

Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

die zu genehmigende Verordnung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht. Die Genehmigung gilt als

erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen hierüber entscheidet.

Der Hinweis auf die Beschlussfassung der Verordnung gemäß § 29 Abs. 3 ist in der Österreichischen

Ärztezeitung kundzumachen. Gleichzeitig mit der Kundmachung in der Österreichischen Ärztezeitung ist

die Verordnung durch die Österreichische Ärztekammer im Volltext im Internet allgemein zugänglich

kundzumachen. Soweit die Verordnung keinen späteren In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt vorsieht, tritt die

Verordnung nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Internet in Kraft.

(6f) Die Erlassung der Verordnung gemäß § 118c bedarf der Genehmigung des Bundesministers für

Gesundheit und Frauen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigende Verordnung diesem

Bundesgesetz nicht widerspricht. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb

von drei Monaten nach Einlangen hierüber entscheidet. Der Hinweis auf die Beschlussfassung

der Verordnung gemäß § 118c ist in der Österreichischen Ärztezeitung kundzumachen. Gleichzeitig mit

der Kundmachung in der Österreichischen Ärztezeitung ist die Verordnung durch die Österreichische

Ärztekammer im Volltext im Internet allgemein zugänglich kundzumachen. Soweit die Verordnung keinen

späteren In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt vorsieht, tritt die Verordnung nach Ablauf des Tages der Kundmachung

im Internet in Kraft.“

65. In § 195 Abs. 9 wird die Wortfolge „aus dem Kreis der Beamten der Aufsichtsbehörde“ durch die

Wortfolge „aus dem Kreis der Bediensteten der Aufsichtsbehörde“ ersetzt.

66. § 199 Abs. 3 lautet

„(3) Wer den im § 3 Abs. 1 oder 3, § 12 Abs. 3, § 12a Abs. 4, § 17 Abs. 1 oder 3, § 27 Abs. 2 oder

Abs. 7 zweiter Satz, § 29 Abs. 1, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 3, § 35 Abs. 7, § 36, § 37 Abs. 1 letzter Satz oder

2, § 43 Abs. 2, 3, 4 oder 6, § 44, § 45 Abs. 3 oder 4, § 46, § 47 Abs. 1, § 48, § 49, § 50 Abs. 1 oder 3,

§ 50a, § 51, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 1, § 55, § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 63, § 89 oder

§ 194 erster Satz enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht

den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung

und ist mit Geldstrafe bis zu 2180 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.“

67. § 204 lautet

„§ 204. Durch dieses Bundesgesetz werden

1. das Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949,

2. das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997,

3. das Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994,

4. das Kardiotechnikergesetz, BGBl. I Nr. 96/1998,

5. das MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,

6. das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste,

BGBl. Nr. 102/1961,

7. das Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002,

8. das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl. I Nr. 169/2002,

sowie die den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegenden Tätigkeiten nicht berührt.“

68. § 218 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. im Übrigen der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, soweit jedoch Universitätskliniken,

Klinische Institute und sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten

von Medizinischen Universitäten als Ausbildungsstätten betroffen sind, im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,“

BGBlPdf 140. Verordnung: Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit

und Generationen verordnet

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes

der Lebens- und Sozialberatung (§ 94 Z 46 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch des in § 5 festgelegten Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung

bei einer zertifizierten Ausbildungseinrichtung und

b) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 3 und § 4 Abs. 2 absolvierte Einzelselbsterfahrung

im Ausmaß von mindestens 30 Stunden und

c) eine fachliche Tätigkeit gemäß § 2 im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender

Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte

Person gemäß § 4 Abs. 3 oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss einer der im Folgenden angeführten Ausbildungen

aa) Lehranstalt für Ehe- und Familienberatung oder

ab) Akademie für Sozialarbeit oder eine vergleichbare Studienrichtung oder

ac) Pädagogische, Berufspädagogische oder Religionspädagogische Akademie oder

ad) Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik (Bildungsanstalt für Kindergärtner/innen) oder

ae) Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Bildungsanstalt für Erzieher/innen) oder

af) Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen

des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, oder

ag) human- oder sozialwissenschaftliche Studienrichtungen einschließlich Rechtswissenschaft,

Psychologie, Pädagogik, Philosophie, Soziologie, Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin,

Publizistik und Kommunikationswissenschaft, Theologie, oder der postgraduellen

Ausbildungen zum klinischen Psychologen, zum Gesundheitspsychologen oder zum

Psychotherapeuten oder Fachhochschul-Studiengang aus dem Bereich „Sozialarbeit“ oder

ah) psychotherapeutisches Propädeutikum gemäß dem Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/

1990, und

b) die erfolgreiche Absolvierung von

ba) mindestens 240 Stunden „Methodik der Lebens- und Sozialberatung“ und

bb) mindestens 80 Stunden „Krisenintervention“ und

bc) mindestens 16 Stunden „Berufsethik und Berufsidentität“ und

bd) mindestens 16 Stunden „Betriebswirtschaftliche Grundlagen“ und

be) mindestens 24 Stunden „Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Lebens- und Sozialberatung“

bei einer zertifizierten Ausbildungseinrichtung gemäß § 5 Abs. 1 und 2, sofern diese Ausbildungsschritte

nicht Teil der unter lit. a genannten Ausbildungsgänge waren, und

c) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 3 und § 4 Abs. 2 absolvierte Einzelselbsterfahrung

im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Prüfungswerber

gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und

d) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 3 und § 4 Abs. 2 absolvierte Gruppenselbsterfahrung

im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber

gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und

e) eine fachliche Tätigkeit gemäß § 2 im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender

Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte

Person gemäß § 4 Abs. 3.

Fachliche Tätigkeit

§ 2. (1) Die fachliche Tätigkeit im Gesamtausmaß von 750 Stunden hat jedenfalls zu umfassen

1. mindestens 100 protokollierte Beratungseinheiten (darunter mindestens fünf Erstgesprächsprotokolle

und Prozessprotokolle über zwei abgeschlossene Beratungen) und

2. mindestens 100 nachgewiesene Supervisionseinheiten (Einzel- und Gruppensupervision), davon

mindestens zehn Einzelsupervisionseinheiten.

(2) Unbeschadet der Erfordernisse gemäß Abs. 1 sind folgende Tätigkeiten bis zu dem allenfalls angegebenen

Höchstmaß auf eine fachliche Tätigkeit voll anzurechnen

1. fachliche Beratungs-, Begleitungs- und Betreuungstätigkeiten in einschlägigen Praxen oder Institutionen

im Ausmaß von höchstens 200 Stunden und

2. Teilnahme an Gruppen beruflich einschlägig tätiger Personen („Peergroups“ zur Prozessreflexion,

Vertiefung der Lehrinhalte, Diskussion über Literatur, Übungen) im Ausmaß von höchstens

100 Stunden und

3. Leitung oder fachliche Assistenz bei themenspezifischen Seminaren im Ausmaß von höchstens

150 Stunden und

4. Aufwand für die Vor- und Nacharbeit der genannten Tätigkeiten im Ausmaß von höchstens

150 Stunden.

(3) Ein im Rahmen eines vom Bewerber abgeschlossenen Ausbildungsganges gemäß § 1 Z 2 absolviertes

Praktikum ist auf eine fachliche Tätigkeit insoweit anzurechnen, als der Ausbildungsinhalt des

genannten praktischen Teils/Praktikums beratungsspezifisch ist und den Abs. 1 und 2 entspricht.

(4) In den Bestätigungen über die fachliche Tätigkeit müssen die einzelnen Bestandteile, aus denen

sich die fachliche Tätigkeit zusammensetzt, im Einzelnen ausgewiesen sein. Für jeden Bestandteil muss

die genaue Stundenanzahl angegeben und in einer Gesamtaufstellung zusammengefasst sein. Eine Beratungseinheit

und eine Supervisionseinheit gelten jeweils als eine anrechenbare Stunde fachlicher Tätigkeit.

Einzel- und Gruppenselbsterfahrung

§ 3. Die Einzel- und Gruppenselbsterfahrung (§ 1 und § 5 Abs. 2) müssen den Erfordernissen einer

beratungsspezifischen praktischen Ausbildung entsprechen und bei einer ausbildungsberechtigten Person

gemäß § 4 Abs. 2 absolviert werden.

Ausbildungsberechtigte Personen

§ 4. (1) Die Vermittlung der Methodik der Lebens- und Sozialberatung im Rahmen der Ausbildung

für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung hat durch eine Person zu erfolgen, die

1. zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt ist und

2. seit mindestens fünf Jahren als Lebens- und SozialberaterIn tätig ist und regelmäßig an beruflichen

Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt.

(2) Die Vermittlung der Krisenintervention im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens-

und Sozialberatung hat durch eine Person zu erfolgen, die

1. als klinischer Psychologe, Psychotherapeut oder Facharzt für Psychiatrie berechtigt ist und

2. seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt und

3. regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden

im Jahr teilnimmt.

(3) Die Leitung der Einzelselbsterfahrung und der Gruppenselbsterfahrung im Rahmen der Ausbildung

für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung hat durch eine Person zu erfolgen, die

1. a) zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt ist und

b) Einzelselbsterfahrung und Gruppenselbsterfahrung im Gesamtausmaß von mindestens

250 Stunden absolviert hat oder

2. a) als klinischer Psychologe oder Psychotherapeut berechtigt ist und

b) seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt und

c) regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens

16 Stunden im Jahr teilnimmt.

(4) Die Einzelsupervision und die Gruppensupervision im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe

der Lebens- und Sozialberatung ist bei einer Person zu absolvieren, die

1. a) zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt ist und

b) eine Zusatzqualifikation von mindestens 100 Stunden in Supervisionsfortbildung nachweisen

kann oder

2. a) als klinischer Psychologe oder Psychotherapeut berechtigt ist und

b) seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt und

c) regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens

16 Stunden im Jahr teilnimmt.

Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung (Anhang)

§ 5. (1) Der Lehrgang ist an einer zertifizierten berufsbildenden Ausbildungseinrichtung zu absolvieren.

Die Zertifizierung einer solchen Ausbildungseinrichtung erfolgt durch die beim Allgemeinen Fachverband

des Gewerbes eingerichtete Zertifizierungsstelle (§ 119 Abs. 5 GewO 1994). Durch diese Zertifzierungsstelle

haben auch laufend Evaluierungen der Ausbildungseinrichtungen zu erfolgen.

(2) Die Ausbildungseinrichtung verpflichtet sich, im Sinne der Qualitätssicherung der Ausbildung

schriftliche und nachprüfbare Evaluierungen des Lehrganges durchzuführen.

(3) Im Anhang werden die Gegenstände des Lehrganges einschließlich der im betreffenden Gegenstand

zu behandelnden Themen und die für den jeweiligen Gegenstand maßgebende Mindestanzahl von

Stunden festgelegt.

Übergangsbestimmung

§ 6. Die Befähigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung kann auch durch das Zeugnis

über eine vor dem 11. Juli 1998 erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 der Verordnung BGBl.

Nr. 602/1995 erbracht werden.

BGBlPdf 140. Multilaterale Sondervereinbarung RID 6/2003 nach Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG über die weitere Verwendung von Großpackmitteln (IBC), deren Kennzeichnung hinsichtlich der Zeichenhöhe nicht dem Absatz 6.5.2.1.1 entspricht

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6.5.2.1.1 dürfen Großpackmittel (IBC), die vor

dem 1. Jänner 2003 gemäß den bis zum 30. Juni 2001 geltenden Vorschriften der Rn. 1612(1) gebaut

wurden, jedoch nicht den ab 1. Juli 2003 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.5.2.1.1 hinsichtlich der

Zeichenhöhe der Buchstaben, Ziffern und Symbolen entsprechen, weiter verwendet werden.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach

Abschnitt 1.5.1 des RID (RID 6/2003)“.

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2004 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten

der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der

Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen

in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und

nicht widerrufen haben.

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 12. November 2003 und von Deutschland am 28. Oktober

2003 unterzeichnet.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →