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140_2001 AT

140. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz-Novelle 2002

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 140. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz-Novelle 2002

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesfinanzgesetz 2002, BGBl. I Nr. 38/2001, wird wie folgt geändert (BFG-Novelle 2002)

Artikel I

1. Im Artikel I lauten die Schlusssummen

2. Im Artikel V Abs. 1 lautet der Betrag in Z 11 „5,81 Millionen Euro“.

3. Artikel VI Abs. 1 Z 3 lautet

„3. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 der Kapitel 01 bis 70 für

Zahlungen auf Grund des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2000, bis zu einem Betrag

von insgesamt 378 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bis zu

einem Betrag von insgesamt 372 Millionen Euro beim Voranschlagsansatz 1/54608 und/oder

durch sonstige Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden

kann;“.

4. Artikel VI Abs. 1 Z 7 lautet

„7. beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 4,36 Millionen Euro für Unterstützungsmaßnahmen

im Rahmen von Strukturreformen und für Zahlungen aus Abrechnungen

der Vorjahre, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen

sichergestellt werden kann;“.

5. Im Artikel VI Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 20 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 21

bis 24 angefügt

„21. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 8 der Kapitel 01 bis 70 bis zu

einem Betrag von 14,53 Millionen Euro für Ausgaben zur Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern

des Anlagevermögens sowie von geringwertigen Ersatzteilen für Anlagen, wenn die

Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden

kann;

22. beim Voranschlagsansatz 1/15446 bis zu einem Betrag von 36,336 Millionen Euro für Zahlungen

an den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung auf Grund des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 60/2001, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen

sichergestellt werden kann;

23. beim Voranschlagsansatz 1/17206 bis zu einem Betrag von 1,20 Millionen Euro für Zahlungen an

den UN-Aids-Fonds, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen

sichergestellt werden kann;

24. beim Voranschlagsansatz 1/13016 bis zu einem Betrag von 1,82 Millionen Euro für den Umbau

des Musikvereinsgebäudes in Wien, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder

Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.“

6. Im Artikel VII wird der Punkt nach der Z 12 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 13 und

14 angefügt

„13. beim Voranschlagsansatz 1/02118 bis zu einem Betrag von 11,73 Millionen Euro für Zahlungen

im Zusammenhang mit Restitutionsfragen;

14. beim Voranschlagsansatz 1/60146 bis zu einem Betrag von 14,50 Millionen Euro für die

Finanzierung von Zuschüssen für außergewöhnliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit

der BSE-Krise entstehen.“

7. Im Artikel X Abs. 1 Z 2 werden eingefügt

a) nach dem Voranschlagsansatz 1/12008 [für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel/Neue Periode) (geb.

Post)] der Voranschlagsansatz „1/12208 [für Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Ziel 3) (geb. Post)]“

b) nach dem Voranschlagsansatz 1/14116 der Voranschlagsansatz „1/14138“

c) nach dem Voranschlagsansatz 1/14146 die Voranschlagsansätze „1/14166, 1/14168“

d) nach dem Voranschlagsansatz 1/15016 der Voranschlagsansatz „1/20037“

e) nach dem Voranschlagsansatz 1/50008 (für Gemeinschaftsinitiativen) der Voranschlagsansatz

„1/50028“

f) nach dem Voranschlagsansatz 1/50128 die Voranschlagsansätze „1/50138, 1/50148“

g) nach dem Voranschlagsansatz 1/61266 die Voranschlagsansätze „1/63156 (für Technologie- und

Forschungsschwerpunkte), 1/63178 (für Technologie- und Forschungsschwerpunkte)“

h) nach dem Voranschlagsansatz 1/63666 (für Betriebe) die Voranschlagsansätze „1/64176 (für Technologie-

und Forschungsschwerpunkte), 1/64178 (für Technologie- und Forschungsschwerpunkte)“

8. Im Artikel X Abs. 1 Z 2 lautet

a) der Klammerausdruck nach dem Voranschlagsansatz 1/12006 „[für Kofinanzierungen der EU (ESF-

Mittel) (geb. Post) sowie für Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Ziel 3) (geb. Post)],“

b) der Klammerausdruck nach dem Voranschlagsansatz 1/12216 „[für Kofinanzierungen der EU (ESF-

Mittel/Alte und Neue Periode) (geb. Post) sowie für Sicherung der Jugendausbildung und für Bildungsmaßnahmen

der EU (ESF-Ziel 3) (geb. Post)],“

c) die Wort- und Ziffernfolge nach dem Voranschlagsansatz 1/14208 „[für klinischen Mehraufwand und

VAMED, Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3) (geb. Post) und Bildungsmaßnahmen der EU

(ESF-Mittel-Ziel 3/Nat. Anteil)], 1/14248,“

d) der Klammerausdruck nach dem Voranschlagsansatz 1/14308 „(für Prozesskosten und außergerichtliche

Vergleiche)“

e) die Wort- und Ziffernfolge nach dem Voranschlagsansatz 1/65326 „1/65338 (für Technologie- und

Forschungsschwerpunkte an Unternehmungen sowie Forschungs- und Entwicklungsoffensive), 1/65346

(für Kompetenzzentren und Forschungs- und Entwicklungsoffensive) und 1/65348 (für Forschungs- und

Entwicklungsoffensive) genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere

Rücklage) zu reservieren;“

9. Im Artikel X Abs. 1 Z 2 entfällt nach den Voranschlagsansätzen 1/14176 und 1/14188 jeweils der

Klammerausdruck.

10. Im Artikel X Abs. 1 wird der Strichpunkt nach der Z 3 durch einen Punkt ersetzt. Die Z 4 entfällt.

11. Dem Artikel X wird folgender neuer Abs. 1a eingefügt

„(1a) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in

einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2002 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile in

Höhe von 50vH jener Ausgabenbeträge des Ermessens der Unterteilung 8, die nicht ohnedies nach dem

BHG oder dem BFG 2002 rücklagefähig sind, mit Ausnahme der Vergütungen und Überweisungen im

Bundeshaushalt sowie der Ausgaben für Finanzschulden, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere

Aufwendungen-Rücklage) zu reservieren.“

12. Artikel X Abs. 2 lautet

„(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in

einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2002 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile

der Einnahmen der Voranschlagsansätze 2/51305, 2/51306, 2/51314, 2/51315, 2/51325, 2/51405,

2/51406, 2/51415, 2/51425, 2/51426 und 2/65415 einer Rücklage zuzuführen (besondere Einnahmen-

Rücklage).“

13. Artikel X Abs. 3 lautet

„(3) Der Bundesminister für Finanzen hat für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren

Finanzjahr den im Finanzjahr 2002 gemäß § 17a Abs. 4 und 5 BHG ermittelten Unterschiedsbetrag der

Paragrafe 3031, 3032, 3033, 3034, 5071, 6056 und 6058 einer Rücklage zuzuführen (Flexibilisierungs-

Rücklage).“

Artikel II

1. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lauten folgende Titel, Paragrafe bzw. Voranschlagsansätze wie folgt

a) der Ausgaben- und Einnahmentitel 141 „Bundesministerium (Zweckaufwand II)“

b) der Ausgabentitel 1/587 „Ausgaben mit Gegenposition“

c) der Einnahmentitel 2/587 „Einnahmen mit Gegenposition“

d) der Ausgaben- und Einnahmenparagraf 1205 „Anstalten öffentlichen Rechts“

e) der Ausgaben- und Einnahmenparagraf 1400 „BM (Zweckaufwand I) (Verwaltungsbereich Wissenschaft)“

f) der Voranschlagsansatz 1/15446 „Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung“

g) der Voranschlagsansatz 1/19317 „Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“

h) der Voranschlagsansatz 1/19337 „Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“

i) der Voranschlagsansatz 1/19347 „Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“

j) der Voranschlagsansatz 1/19357 „Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“

k) der Voranschlagsansatz 1/53237 „Zuschüsse nach § 3 ZG 2001“

l) der Voranschlagsansatz 1/53247 „Zuschüsse nach § 1 und § 5 ZG 2001“

m) die Fußnoten bei den Ausgaben- und Einnahmenparagrafen 3033, 3034 und 5071 jeweils

„Anwendung der Flexibilisierungsklausel“

2. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt

a) nach dem Voranschlagsansatz 1/02405

„1/02406/43 Förderungen“

b) nach dem Paragraf 1/1117

„1/11176/43 Förderungen“

c) nach dem Voranschlagsansatz 1/19307

„1/1931 Kinderbetreuungsgeld, M-K-P-Bonus u. Kleinkindbeihilfen:“

d) nach dem Voranschlagsansatz 1/19317

„1/19318/22 Aufwendungen“

e) nach dem Voranschlagsansatz 1/19327

„1/1933 Schülerfreifahrten:“

f) nach dem Voranschlagsansatz 1/19337

„1/19338/22 Aufwendungen

1/1934 Schulbücher:“

g) nach dem Voranschlagsansatz 1/19347

„1/19348/22 Aufwendungen

1/1935 Lehrlingsfreifahrten:“

h) nach dem Voranschlagsansatz 1/19357

„1/19358/22 Aufwendungen“

i) nach dem Voranschlagsansatz 1/30328

„1/3033 Justizanstalt Leoben

1/30330/42 Personalausgaben

1/30333/42 Anlagen

1/30337/42 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

1/30338/42 Aufwendungen

1/3034 Justizanstalt Sonnberg

1/30340/42 Personalausgaben

1/30343/42 Anlagen

1/30347/42 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

1/30348/42 Aufwendungen“

j) nach dem Voranschlagsansatz 1/50118

„1/50127/43 Finanzmarktaufsicht“

k) nach dem Voranschlagsansatz 1/50848

„1/5085 Amt der Finanzmarktaufsicht

1/50850/43 Personalausgaben

1/50857/43 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

1/50858/43 Aufwendungen“

l) nach dem Voranschlagsansatz 1/53247

„1/5326 Zuschüsse nach dem ZG 2001 (Übertragung von Bundesstraßen)

1/53267/32 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

1/53268/32 Aufwendungen“

m) nach dem Voranschlagsansatz 1/63908

„1/6391 Amt der IAF-Service GmbH

1/63910/22 Personalausgaben

1/63917/22 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

1/63918/22 Aufwendungen“

n) nach dem Voranschlagsansatz 1/70005

„1/70006/43 Förderungen“

o) nach dem Titel 2/024

„2/02400/43 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen“

p) nach dem Voranschlagsansatz 2/10004

„2/10005/43 Sonstige Einnahmen von der EU“

q) nach dem Paragraf 2/1150

„2/11500/22 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen“

r) nach dem Paragraf 2/1151

„2/11510/13 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen“

s) nach dem Paragraf 2/2040

„2/20400/13 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen“

t) nach dem Voranschlagsansatz 2/30009

„2/30014/43 Erfolgswirksame Einnahmen aus BIG-Objekten“

u) nach dem Voranschlagsansatz 2/30327

„2/3033 Justizanstalt Leoben

2/30334/42 Erfolgswirksame Einnahmen

2/30337/42 Bestandswirksame Einnahmen

2/3034 Justizanstalt Sonnberg

2/30344/42 Erfolgswirksame Einnahmen

2/30347/42 Bestandswirksame Einnahmen“

v) nach dem Voranschlagsansatz 2/50844

„2/5085 Amt der Finanzmarktaufsicht

2/50854/43 Erfolgswirksame Einnahmen“

w) nach dem Voranschlagsansatz 2/60034

„2/60035/34 Sonstige Einnahmen von der EU“

x) nach dem Voranschlagsansatz 2/63907

„2/6391 Amt der IAF-Service GmbH

2/63914/22 Erfolgswirksame Einnahmen“

y) nach dem Voranschlagsansatz 2/65414

„2/65415/33 Sonstige Einnahmen von der EU“

z) nach dem Voranschlagsansatz 2/70004

„2/70008/43 Sonstige bestandswirksame Einnahmen“

3. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lauten bei den nachstehend angeführten Voranschlagsansätzen die

Voranschlagsbeträge sowie die entsprechenden Summenbeträge wie folgt

4. Die Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben des Bundesvoranschlages 2002 nach Gruppen

und Kapiteln (Anlage I), die kapitelweise Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages

(Anlage Ia), die kapitelweise Aufgliederung der Sachausgaben nach Gebarungsgruppen

des Bundesvoranschlages (Anlage Ib) sowie die summarische Aufgliederung der Ausgaben und Einnahmen

nach Gebarungsgruppen und Aufgabenbereichen des Bundesvoranschlages (Anlage Ic) werden

gemäß Anlage A abgeändert.

Artikel III

Abschnitt II.1 des Fahrzeugplanes für das Jahr 2002 (Anlage III zum Bundesfinanzgesetz 2002) erhält in

den Verwaltungsbereichen „1246 Nationalbibliothek“, „201 Vertretungsbehörden“ und „6580 Österreichisches

Patentamt“ sowie in der Zusammenfassung der Kraftfahrzeuge nach Gruppen und Kapiteln jeweils

die aus der Anlage B ersichtliche Fassung.

Artikel IV

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

BGBlPdf 140. Verordnung: Durchführung des Einkommensteuergesetzes 1988

Auf Grund des § 11 Abs. 1 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 106/1999 wird verordnet

Der Zinssatz für die Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses für alle Wirtschaftsjahre, die im Jahr

2001 beginnen, beträgt 6,2%.

BGBlPdf 140. Aufhebung zur Aussetzung des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

Österreichische Botschaft

Sofia

Zl. 5.20.00/39/01

Verbalnote

Die Botschaft der Republik Österreich entbietet dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

der Republik Bulgarien ihre Grüße und beehrt sich, unter Bezugnahme auf die VN 23.24.01/4-IV.2/89

vom 31. Oktober 1989 Kundgemacht in BGBl. Nr. 530/1989 und VN 23.24.01/12-IV.2/94 vom 12. Dezember 1994 Kundgemacht in BGBl. Nr. 206/1995 mitzuteilen, dass die

Österreichische Bundesregierung am 4. April 2001 beschlossen hat, die Aussetzung des Abkommens

zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien

über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht Kundgemacht in BGBl. Nr. 176/1967 vom 21. April 1967 wieder aufzuheben. Die Aufhebung

wird am 12. Juni 2001 um 0.00 Uhr wirksam.

Die Botschaft der Republik Österreich benützt diese Gelegenheit, dem Ministerium für auswärtige

Angelegenheiten der Republik Bulgarien erneut ihre vorzügliche Hochachtung zu versichern.

Sofia, am 28. Mai 2001

L. S.

An das

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der

Republik Bulgarien

Sofia

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