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140. Bundesgesetz: Änderung des Wehrgesetzes 1990

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 140. Bundesgesetz: Änderung des Wehrgesetzes 1990

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2000,

wird wie folgt geändert

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet wie folgt

„Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Allgemeines

§ 1. Wehrsystem

§ 2. Aufgaben des Bundesheeres

§ 3. Oberbefehl und Verfügungsrecht über das Bundesheer

§ 4. Ausübung der Befehlsgewalt und Verantwortlichkeit

§ 5. Landesverteidigungsrat

§ 6. Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten

§ 7. entfällt

§ 8. entfällt

§ 9. Verleihung von Kommandostellen

§ 10. Dienstgrade und Beförderung

§ 11. entfällt

§ 12. entfällt

§ 13. Dienstvorschriften

§ 14. Bestimmung grundsätzlicher militärischer Angelegenheiten

§ 14a. Sprachliche Gleichbehandlung

2. Hauptstück

Ergänzung und Wehrdienst

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen und Ergänzungswesen

§ 15. Aufnahmebedingungen

§ 16. Dauer der Wehrpflicht

§ 17. Pflichten der Wehrpflichtigen

§ 18. Ergänzungsbereiche

§ 19. Ergänzungsbehörden

§ 20. Mitwirkung an der Ergänzung

2. Abschnitt

Organisation und Aufgaben der Stellungskommissionen

§ 21. Stellungskommissionen

§ 22. Zusammensetzung der Stellungskommissionen

§ 23. Aufgaben der Stellungskommissionen

3. Abschnitt

Stellung

§ 24. Stellungspflicht

§ 25. entfällt

§ 26. entfällt

4. Abschnitt

Präsenzdienstleistung

§ 27. Präsenzdienstarten

§ 28. Grundwehrdienst und Truppenübungen

§ 29. Kaderübungen und vorbereitende Kaderausbildung

§ 30. Freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste

§ 31. entfällt

§ 32. Wehrdienst als Zeitsoldat

§ 33. entfällt

§ 34. entfällt

§ 35. Einberufung zum Präsenzdienst

§ 36. Ausschluss von der Einberufung

§ 36a. Befreiung und Aufschub

§ 37. Dienstzeit

§ 38. entfällt

§ 39. Entlassung und Aufschub der Entlassung aus dem Präsenzdienst

§ 39a. Heranziehung zum Einsatz- und Aufschubpräsenzdienst

§ 40. Vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit

5. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über den Miliz- und Reservestand

§ 41. Übergang zwischen dem Milizstand und dem Reservestand

§ 42. Pflichten und Befugnisse im Milizstand

§ 43. Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen

§ 44. Benützung von Heeresgut im Milizstand

§ 45. Berechtigung zum Tragen der Uniform

§ 46. Verbot parteipolitischer Betätigung

6. Abschnitt

Militärische Dienstleistungen von Frauen

§ 46a. Ausbildungsdienst

§ 46b. Nähere Bestimmungen für den Ausbildungsdienst

§ 46c. Nachhollaufbahn

§ 46d. Miliztätigkeiten

§ 46e. Zuständigkeit

3. Hauptstück

Pflichten und Rechte der Soldaten

§ 47. Allgemeines

§ 48. Ausbildung

§ 49. Staatsbürgerliche Rechte

§ 50. Soldatenvertreter

§ 51. entfällt

§ 52. entfällt

§ 53. Dienstfreistellung

§ 54. entfällt

§ 55. entfällt

§ 56. Geltung bestimmter Vorschriften

4. Hauptstück

Strafbestimmungen

§ 57. Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen

§ 58. Umgehung der Wehrpflicht

§ 59. Verletzung der Stellungspflicht

§ 60. Verletzung der Meldepflicht, unerlaubtes Verlassen des Bundesgebietes

§ 61. Verletzung der Mitteilungspflicht

§ 62. Verletzung der Verwahrungspflicht für Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände

§ 63. Unbefugtes Tragen einer Uniform

§ 64. Allgemeines

5. Hauptstück

Sonder- und Schlussbestimmungen

§ 65. entfällt

§ 65a. Behördenzuständigkeit

§ 65b. Kundmachungen

§ 65c. Handlungsfähigkeit von Minderjährigen

§ 66. Abgabenfreiheit

§ 67. Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 68. In- und Außerkrafttreten

§ 69. Übergangsbestimmungen

§ 69a. Militärpilot auf Zeit

§ 69b. Berufliche Bildung im Wehrdienst als Zeitsoldat

§ 69c. Soldatenvertretung für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr

§ 70. Vollziehung“

2. § 1 Abs. 3 letzter Satz lautet

„Durch die Heranziehung von Personen zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst wird kein

Dienstverhältnis zum Bund begründet.“

3. § 1 Abs. 3a entfällt.

4. § 1 Abs. 6 lautet

„(6) Der Heeresverwaltung gehören jene im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung

Dienst versehenden Bundesbediensteten außerhalb des Präsenzstandes an, die

1. den Zwecken des Bundesheeres dienen und

2. nicht in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung Dienst versehen.“

5. § 2 samt Überschrift lautet

„Aufgaben des Bundesheeres

§ 2. (1) Dem Bundesheer obliegen

a) die militärische Landesverteidigung,

b) auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus der Schutz der verfassungsmäßigen

Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit und der demokratischen Freiheiten der

Einwohner sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt,

c) die Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges

und

d) die Hilfeleistung im Ausland bei Maßnahmen der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe und

der Katastrophenhilfe sowie der Such- und Rettungsdienste (Auslandseinsatz).

Die Aufgaben nach den lit. b und c (Assistenzeinsätze) sind, sofern hiefür nicht ein selbständiges militärisches

Einschreiten zulässig ist, nur insoweit wahrzunehmen, als die gesetzmäßige zivile Gewalt die

Mitwirkung des Bundesheeres in Anspruch nimmt. Die Aufgabe nach lit. d ist nur insoweit wahrzunehmen,

als die jeweils zuständigen Organe die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres in das

Ausland beschließen.

(2) Die militärische Landesverteidigung hat die Erfüllung der Aufgaben der umfassenden Landesverteidigung

nach Art. 9a Abs. 1 B-VG mit militärischen Mitteln sicherzustellen. Im Rahmen der

militärischen Landesverteidigung sind durchzuführen

1. die allgemeine Einsatzvorbereitung,

2. die unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes und

3. alle militärisch notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung des Einsatzzweckes in einem Einsatz

nach Abs. 1 lit. a sowie die Abschlussmaßnahmen nach Beendigung eines solchen Einsatzes.

(3) Die allgemeine Einsatzvorbereitung dient der Sicherstellung der ständigen Einsatzbereitschaft des

Bundesheeres. Sie umfasst die Schaffung aller, insbesondere personellen und materiellen Voraussetzungen,

die für eine unverzügliche und wirksame Durchführung eines Einsatzes erforderlich sind.

(4) Die unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes dient der Verstärkung und Erhöhung der Einsatzbereitschaft

des Bundesheeres durch die hiefür erforderlichen militärischen Maßnahmen, sofern insbesondere

auf Grund der ständigen Beobachtung der militärischen und damit im Zusammenhang stehenden

sicherheitspolitischen Lage der Eintritt von Gefahren für die Unabhängigkeit nach außen oder für die

Unverletzlichkeit oder Einheit des Bundesgebietes vorherzusehen ist.

(5) Zur Heranziehung des Bundesheeres zu Assistenzeinsätzen sind alle Behörden und Organe des

Bundes, der Länder und Gemeinden innerhalb ihres jeweiligen Wirkungsbereiches berechtigt, sofern sie

eine ihnen zukommende Aufgabe nach Abs. 1 lit. b oder c nur unter Mitwirkung des Bundesheeres

erfüllen können. Ist jedoch für einen Assistenzeinsatz nach Abs. 1 lit. b eine Heranziehung von mehr als

100 Soldaten erforderlich, so obliegt sie

1. der Bundesregierung oder,

2. sofern die Heranziehung zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden, unmittelbar

drohenden Schadens für die Allgemeinheit unverzüglich erforderlich ist, dem Bundesminister

für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung.

Im Falle der Z 2 hat der Bundesminister für Inneres der Bundesregierung über eine solche Heranziehung

unverzüglich zu berichten.

(6) Anlässlich jeder Anforderung des Bundesheeres zu einem Assistenzeinsatz sind anzugeben

1. Zweck, voraussichtlicher Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen Einsatzes und

2. jene Umstände, weshalb die zugrunde liegende Aufgabe nur unter Mitwirkung des Bundesheeres

erfüllt werden kann.“

6. § 5 lautet

„§ 5. (1) Beim Bundeskanzleramt ist ein Landesverteidigungsrat zu errichten. Dem Landesverteidigungsrat

gehören an

1. der Bundeskanzler als Vorsitzender,

2. der Vizekanzler,

3. der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,

4. der Bundesminister für Landesverteidigung,

5. die sonst jeweils zur Beratung heranzuziehenden sachlich beteiligten Bundesminister,

6. der Generaltruppeninspektor,

7. ein vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bestimmender Beamter des Bundesministeriums

für Landesverteidigung und

8. Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien.

(2) Jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene Partei hat jedenfalls einen Vertreter in den

Landesverteidigungsrat zu entsenden. Darüber hinaus sind sechs weitere Vertreter der im Nationalrat

vertretenen politischen Parteien in den Landesverteidigungsrat zu entsenden, die nach den Grundsätzen

des § 30 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410, über die Zusammensetzung des Hauptausschusses

des Nationalrates auf die Parteien aufzuteilen sind. Die Vertreter haben dem Nationalrat

anzugehören. Hat eine Partei mehr als einen Vertreter zu entsenden, so hat ein Vertreter dem Bundesrat

anzugehören, sofern diese Partei im Bundesrat vertreten ist. Für jedes von den Parteien entsandte Mitglied

ist nach den gleichen Grundsätzen ein Ersatzmitglied zu bestimmen. Das Ersatzmitglied hat an die Stelle

des Mitgliedes zu treten, wenn das Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert ist. Die

Vertreter der Parteien bleiben so lange Mitglied oder Ersatzmitglied des Landesverteidigungsrates, bis

von den jeweiligen Parteien andere Vertreter namhaft gemacht worden sind.

(3) Der Landesverteidigungsrat ist zu hören

1. a) vor der Beschlussfassung der Bundesregierung, jedenfalls aber vor der Erstattung eines

Vorschlages an den Bundespräsidenten auf Verfügung der Heranziehung von Wehrpflichtigen

zum Einsatzpräsenzdienst oder zum Aufschubpräsenzdienst durch den Bundespräsidenten,

b) vor der Verfügung der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst oder zum

Aufschubpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen durch den Bundesminister für

Landesverteidigung,

sofern in diesen Fällen nicht Gefahr in Verzug vorliegt,

2. in sonstigen Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung, die von grundsätzlicher

Bedeutung sind und über die Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung hinausgehen,

und

3. in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung, soweit diese Angelegenheiten

a) nicht unter die Z 1 oder 2 fallen und

b) nach Ansicht des Vorsitzenden, des Bundesministers für Landesverteidigung oder mindestens

eines dem Landesverteidigungsrat angehörenden Parteienvertreters von grundsätzlicher Bedeutung

sind.

(4) Dem Landesverteidigungsrat obliegt es, Empfehlungen für Maßnahmen in Angelegenheiten der

umfassenden Landesverteidigung zu erteilen.

(5) Der Landesverteidigungsrat ist vom Bundeskanzler einzuberufen. Zu den Sitzungen ist ein bei

der Präsidentschaftskanzlei Dienst versehender Beamter als Beobachter einzuladen. Der Landesverteidigungsrat

kann zur Beratung besonderer Fragen Sachverständige heranziehen. Für Beratungen ist

die Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich. Zur Beschlussfassung genügt die

einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beratungen sind vertraulich. Der Landesverteidigungsrat

kann die Vertraulichkeit aufheben, soweit er dies nach Gegenstand und Zweck der Beratung

für notwendig erachtet.

(6) Dem Landesverteidigungsrat als Ganzem steht das Besuchsrecht bei allen Einrichtungen des

Bundesheeres zu.

(7) Die Geschäftsordnung des Landesverteidigungsrates hat die Bundesregierung durch Verordnung

zu erlassen. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.“

6a. Im § 6 Abs. 4 werden die ersten beiden Sätze durch folgende Sätze ersetzt

„Die Beschwerdekommission hat unmittelbar oder mittelbar eingebrachte Beschwerden von Personen, die

sich freiwillig einer Stellung unterziehen oder sich freiwillig zum Ausbildungsdienst gemeldet haben, von

Stellungspflichtigen, von Soldaten sowie von Wehrpflichtigen des Milizstandes und Wehrpflichtigen des

Reservestandes, die Präsenzdienst geleistet haben, entgegenzunehmen, und – es sei denn, die Beschwerdekommission

erkennt die Geringfügigkeit des behaupteten Beschwerdegrundes – zu prüfen und über ihre

Erledigung Empfehlungen zu beschließen. Dies gilt auch für Beschwerden, die durch Soldatenvertreter

eingebracht werden; sofern diese nur für einen einzelnen Soldaten eingebracht werden, bedarf es der

Zustimmung des Betroffenen. Das Recht zur Einbringung einer Beschwerde erlischt ein Jahr nach

Kenntnis des Beschwerdegrundes durch den Beschwerdeführer, jedenfalls aber zwei Jahre nach Wegfall

des Beschwerdegrundes.“

7. Im § 6 Abs. 10 erster Satz wird das Wort „sich“ durch das Wort „einander“ ersetzt.

8. Die §§ 7, 8 und 34, jeweils samt Überschrift, entfallen.

9. § 10 samt Überschrift lautet

„Dienstgrade und Beförderung

§ 10. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat für Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst

leisten oder geleistet haben, Dienstgrade mit Verordnung festzusetzen. Dabei sind folgende

Dienstgradgruppen vorzusehen

1. Personen ohne Chargengrad,

2. Chargen,

3. Unteroffiziere und

4. Offiziere.

(2) Im Reservestand dürfen Wehrpflichtige ihren Dienstgrad nur mit dem Zusatz „des Reservestandes“

(„dRes“) führen. Der zuletzt geführte Dienstgrad darf mit dem Zusatz „außer Dienst“ („aD“)

weiter geführt werden

1. von Männern nach Beendigung der Wehrpflicht und

2. von Frauen außerhalb des Präsenzstandes nach Beendigung einer Wehrdienstleistung.

(3) Die Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförderung) ist nach Absolvierung von Wehrdienstleistungen

in der für die Ausbildung jeweils erforderlichen Dauer und nach erfolgreicher Absolvierung

der für die Ausbildung allenfalls erforderlichen Prüfungen zulässig.

(4) Eine Beförderung obliegt

1. zu Chargen den Kommandanten von Truppenkörpern,

2. zu Unteroffizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung und

3. zu Offizieren dem Bundespräsidenten.

Die Beförderungsbefugnis kommt diesen Organen auch innerhalb der jeweiligen Dienstgradgruppe zu.

Der Bundespräsident kann seine Befugnis für bestimmte Kategorien von Offizieren dem Bundesminister

für Landesverteidigung übertragen.

(5) Eine Beförderung ist auch zulässig, wenn die zu befördernde Person nicht dem Präsenzstand

angehört. Eine Beförderung gilt unabhängig von ihrem Zeitpunkt sowohl im Präsenzstand als auch

außerhalb dieses Standes.“

10. § 11 samt Überschrift entfällt.

11. § 14 samt Überschrift lautet

„Bestimmung grundsätzlicher militärischer Angelegenheiten

§ 14. (1) Die Bundesregierung ist zuständig zur Bestimmung grundsätzlicher Angelegenheiten

1. der Heeresorganisation, soweit sie nicht im § 1 festgelegt sind,

2. der Bewaffnung,

3. der Garnisonierung und

4. der Benennung der Truppen.

Im Übrigen ist in diesen Angelegenheiten sowie für die Adjustierung der Truppen der Bundesminister für

Landesverteidigung zuständig.

(2) Die Garnisonierung hat sich nach den Erfordernissen der militärischen Landesverteidigung zu

richten.“

12. § 17 Abs. 4 bis 6 lautet

„(4) Wehrpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben

dies unverzüglich dem zuständigen Militärkommando zu melden. Überdies haben diese Wehrpflichtigen

ihren jeweiligen Wohnsitz im Ausland unverzüglich der für diesen Ort zuständigen österreichischen

Vertretungsbehörde zu melden. Diese Vertretungsbehörde hat derartige Meldungen dem Militärkommando

Wien zu übermitteln. Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Wehrpflichtigen

binnen drei Wochen dem zuständigen Militärkommando zu melden. Diese Meldepflichten

bestehen nicht für Wehrpflichtige,

1. deren dauernde Untauglichkeit festgestellt worden ist oder

2. die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und dem Reservestand angehören.

(5) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann nach Maßgabe wichtiger militärischer Interessen

durch Verordnung anordnen, dass Wehrpflichtige mit vollständig geleistetem Grundwehrdienst zum

Verlassen des Bundesgebietes einer Bewilligung bedürfen. Diese Bewilligung ist den Wehrpflichtigen auf

ihren Antrag unter Bedachtnahme auf diese militärischen Interessen zu erteilen.

(6) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, sind innerhalb von sechs

Monaten nach der Entlassung aus diesem Präsenzdienst verpflichtet, jede Änderung ihres Hauptwohnsitzes

unverzüglich dem zuständigen Militärkommando zu melden. In diesem Zeitraum bedürfen diese

Wehrpflichtigen, sofern eine Verordnung nach Abs. 5 nicht anderes bestimmt, überdies zum Verlassen

des Bundesgebietes in der Dauer von mehr als drei Tagen einer Bewilligung. Diese Bewilligung gilt als

erteilt, wenn dieses Verlassen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des schriftlichen

Antrages untersagt wird. Eine Untersagung ist nur aus militärischen Interessen zulässig. Wehrpflichtige,

die ihren Hauptwohnsitz unmittelbar vor Antritt des Grundwehrdienstes und zum Zeitpunkt der

Entlassung aus diesem Präsenzdienst im Ausland hatten, bedürfen keiner solchen Bewilligung für die

Rückkehr zu diesem Wohnsitz während der Dauer der Beibehaltung dieses Wohnsitzes.“

13. Im § 24 Abs. 1 erster Satz werden die Worte „für die Erfüllung der Wehrpflicht“ durch die Worte

„zum Wehrdienst“ ersetzt.

14. § 24 Abs. 4 zweiter Satz entfällt.

15. § 24 Abs. 8 und 9 lautet

„(8) Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission festgestellt

wurde, sind auf ihren Antrag neuerlich einer Stellung zu unterziehen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen,

dass eine Änderung der Eignung zu erwarten ist. Gelangen diese Anhaltspunkte dem zuständigen

Militärkommando auf andere Weise als durch einen Antrag zur Kenntnis, so hat diese Behörde die

Wehrpflichtigen von Amts wegen neuerlich einer Stellung zu unterziehen. Der Antrag ist beim

zuständigen Militärkommando schriftlich einzubringen. Eine Antragstellung ist nicht zulässig ab Beginn

des Tages

1. der Zustellung des Einberufungsbefehles oder

2. der Kundmachung der allgemeinen Bekanntmachung einer Einberufung zum Präsenzdienst

bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst. Wird die Entlassung aus diesem Präsenzdienst vorläufig

aufgeschoben, so ist eine Antragstellung bis zur Beendigung des Aufschubpräsenzdienstes nicht zulässig.

In allen Fällen einer neuerlichen Stellung bleibt bis zu deren rechtskräftigem Abschluss die zuletzt

getroffene Eignungsfeststellung aufrecht.

(9) Wehrpflichtige, die dem stellungspflichtigen Geburtsjahrgang noch nicht angehören oder die von

der Stellungspflicht befreit sind, können sich freiwillig der Stellung unterziehen. Diese Wehrpflichtigen

sind vom zuständigen Militärkommando zur Stellung zuzulassen, sofern militärische Interessen nicht

entgegenstehen.“

16. § 25 samt Überschrift entfällt.

17. Im § 27 Abs. 1 Z 8 werden die Worte „einer vorläufigen Aufschiebung“ durch die Worte „eines

vorläufigen Aufschubes“ ersetzt.

18. Im § 28 Abs. 1 werden die ersten beiden Sätze durch folgende Sätze ersetzt

„Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem

dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen

zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen,

nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit

zu diesem Präsenzdienst einzuberufen.“

19. Im § 28 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 36a Abs. 3a, § 39 Abs. 3 sowie im § 69b Abs. 1, 7 und 11 entfallen

jeweils die Worte „vom zuständigen Militärkommando“.

20. § 29 samt Überschrift lautet

„Kaderübungen und vorbereitende Kaderausbildung

§ 29. (1) Kaderübungen sind auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung sowie nach

den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu leistende Waffenübungen. Sie haben der Heranbildung von

Wehrpflichtigen für Kaderfunktionen sowie der Erhaltung und Vertiefung der erworbenen Befähigungen

zu dienen. Kaderfunktionen sind Kommandanten- und Fachfunktionen. Die Gesamtdauer der Kaderübungen

beträgt

1. für Offiziersfunktionen 90 Tage und

2. für die übrigen Kaderfunktionen 60 Tage.

Nach Leistung von Kaderübungen in der jeweiligen Gesamtdauer können weitere Kaderübungen auf

Grund freiwilliger Meldung nochmals insgesamt bis zum doppelten Ausmaß der jeweiligen Gesamtdauer

geleistet werden. Zu Kaderübungen dürfen unselbständig Erwerbstätige ohne Zustimmung ihres Arbeitgebers

jeweils nur für insgesamt höchstens 30 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren herangezogen

werden, sofern nicht aus zwingenden militärischen Erfordernissen eine längere Heranziehung erforderlich

ist.

(2) Eine freiwillige Meldung zu Kaderübungen ist unwiderruflich. Wehrpflichtige, die sich freiwillig

zur Leistung von Kaderübungen gemeldet haben, sind von der Absicht, sie zu Kaderübungen heranzuziehen,

vom zuständigen Militärkommando zu verständigen

1. innerhalb eines Jahres nach ihrer Entlassung aus dem Grundwehrdienst oder,

2. sofern die freiwillige Meldung erst nach der Entlassung aus dem Grundwehrdienst abgegeben

wurde, innerhalb eines Jahres nach Abgabe der freiwilligen Meldung.

(3) Wehrpflichtige, die sich nicht freiwillig zur Leistung von Kaderübungen gemeldet haben, jedoch

eine vorbereitende Kaderausbildung während des Grundwehrdienstes erfolgreich geleistet haben, dürfen

zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet werden, sofern die notwendigen Kaderfunktionen nicht

ausreichend mit solchen Wehrpflichtigen besetzt werden können, die Kaderübungen auf Grund

freiwilliger Meldung zu leisten haben. Die Wehrpflichtigen sind hiebei binnen zwei Jahren nach ihrer

Entlassung aus dem Grundwehrdienst mit Auswahlbescheid nach den jeweiligen militärischen Bedürfnissen

und unter Bedachtnahme auf ihre persönlichen Verhältnisse auszuwählen. Eine solche Verpflichtung

darf nur bis zu höchstens 12 vH der Wehrpflichtigen desselben Geburtsjahrganges betreffen.

Dabei sind auf diesen Prozentsatz jene Wehrpflichtigen anzurechnen, die sich freiwillig zur Leistung von

Kaderübungen gemeldet haben. Im Falle einer Berufung gegen den Auswahlbescheid ist vor einer

abweisenden Entscheidung auf Verlangen des Wehrpflichtigen eine Stellungnahme der Bundesheer-

Beschwerdekommission einzuholen. Auf Grund eines rechtskräftigen Auswahlbescheides dürfen die

Wehrpflichtigen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres zu Kaderübungen herangezogen werden.

(4) Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres sind

1. Offiziere des Milizstandes und

2. sonstige Wehrpflichtige des Milizstandes, die

a) dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört haben oder

b) einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben,

zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet, sofern sie Kaderübungen nicht schon auf Grund freiwilliger

Meldung oder einer Verpflichtung mittels Auswahlbescheides zu leisten haben. Die vor dem 1. August

1977 geleisteten Kaderübungen sind auf das Gesamtausmaß nach Abs. 1 anzurechnen.

(5) Wehrpflichtige, die auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes für

die Heranbildung zu einer Kaderfunktion in Betracht kommen, sind vom zuständigen Einheitskommandanten

oder dem diesem gleichgestellten Kommandanten während des Grundwehrdienstes zu

einer vorbereitenden Kaderausbildung einzuteilen. Wehrpflichtige, die sich freiwillig zur Leistung von

Kaderübungen gemeldet haben, sind dabei im Falle ihrer Eignung vorzugsweise zu berücksichtigen.“

21. § 30 Abs. 2 lautet

„(2) Wehrpflichtige, die unselbständig erwerbstätig sind, dürfen zu freiwilligen Waffenübungen und

Funktionsdiensten ohne Zustimmung ihres Arbeitgebers insgesamt nur für höchstens 30 Tage innerhalb

von zwei Kalenderjahren einberufen werden, sofern nicht aus zwingenden militärischen Erfordernissen

eine längere Heranziehung erforderlich ist.“

22. § 30 Abs. 3 letzter Satz lautet

„Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Wehrpflichtigen

unwirksam.“

23. § 31 samt Überschrift entfällt.

24. § 32 Abs. 2 vorletzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt

„Sie bedarf der Annahme. Dabei ist auch die Eignung des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst als Zeitsoldat

zu prüfen.“

25. § 36 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. Wehrpflichtige, die

a) die Voraussetzungen für die Befreiung von der Stellungspflicht nach § 24 Abs. 3 erfüllen oder

b) nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Leistung eines Wehrdienstes befreit

sind,

sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben.“

26. Die Überschrift des § 36a lautet

„Befreiung und Aufschub“

27. § 36a Abs. 1 lautet

„(1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen,

von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien

1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen

erfordern, und

2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre

Interessen erfordern.

Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische

Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes.

Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines

Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu

verfügen.“

28. Im § 36a Abs. 4 und 5 werden die Worte „nach Abs. 1 zuständigen“ jeweils durch die Worte „in erster

Instanz zuständigen“ ersetzt.

29. § 36a Abs. 7 lautet

„(7) Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein

Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser

Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam.“

30. Im § 39 Abs. 1 sowie im § 41 Abs. 1 und 4 entfallen jeweils die Worte „des zuständigen Militärkommandos“.

31. Im § 39 Abs. 4 wird die Zitierung „nach § 36a Abs. 1“ durch die Worte „oder einen Aufschub“ ersetzt.

32. § 39 Abs. 5 entfällt.

33. Im § 40 Abs. 1 zweiter Satz entfallen die Worte „im Ausbildungsdienst“.

34. § 41 Abs. 2 lautet

„(2) Wehrpflichtige des Milizstandes treten unmittelbar in den Reservestand über

1. vier Jahre nach dem letzten Tag ihrer Heranziehbarkeit zu Kaderübungen auf Grund einer vor

diesem Tag abgegebenen freiwilligen Meldung oder einer bescheidmäßigen oder gesetzlichen

Verpflichtung oder zu Truppenübungen oder

2. vier Jahre nach ihrer Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst in der Dauer

von acht Monaten, sofern sie zu diesem Zeitpunkt nicht zur Leistung von Kaderübungen

herangezogen werden dürfen, oder

3. acht Jahre nach Beendigung ihrer letzten Wehrdienstleistung oder

4. mit der Feststellung ihrer Untauglichkeit zum Wehrdienst durch Beschluss der Stellungskommission.

Die Heranziehbarkeit zu Truppenübungen oder Kaderübungen wird in den Fällen der Z 1 und 2 durch

eine Befreiung von der Präsenzdienstpflicht nicht berührt.“

35. Im § 41 Abs. 3 Z 2 entfällt die Zitierung „nach § 11“.

36. Im § 42 Abs. 5 entfallen die Zitierungen „nach § 8 Abs. 1“ und „nach § 9 Z 2“.

37. § 42 Abs. 8 sowie die §§ 52, 54, 55 und 65, jeweils samt Überschrift, entfallen.

38. § 43 lautet

„§ 43. (1) Wehrpflichtigen des Milizstandes können nach Maßgabe militärischer Erfordernisse

Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie entsprechende Ersatzgegenstände zur persönlichen

Verwahrung übergeben oder übersandt werden

1. bei der Entlassung aus einem Präsenzdienst oder

2. auf Anordnung des zuständigen Militärkommandos an dem Ort und zu dem Zeitpunkt, die in

dieser Anordnung genannt sind.

Der Bund hat die aus der Übergabe oder Übersendung dieser Gegenstände erwachsenden notwendigen

Kosten zu tragen. Die Wehrpflichtigen sind verpflichtet, diese Gegenstände an einem Wohnsitz im Inland

bis zum Zeitpunkt ihrer Rückgabe mit der jeweils gebotenen Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Die

Kosten für die Erhaltung der Gegenstände sind von den Wehrpflichtigen zu tragen.

(2) Werden Wehrpflichtige des Milizstandes zum Präsenzdienst einberufen, so haben sie den

Präsenzdienst mit den Gegenständen nach Abs. 1 anzutreten. Die Gegenstände sind während des

Präsenzdienstes durch die zuständige militärische Dienststelle zu kontrollieren.

(3) Wenn außerhalb einer Präsenzdienstleistung Gegenstände nach Abs. 1

1. verloren gehen oder

2. derartig beschädigt werden, dass dies ihre Unbrauchbarkeit zur Folge hat,

ist dies von den Wehrpflichtigen des Milizstandes unverzüglich der militärischen Dienststelle zu melden,

die die Gegenstände übergeben hat. Trifft die Wehrpflichtigen ein Verschulden am Verlust oder an der

Beschädigung der Gegenstände, so haben sie nach Maßgabe des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl.

Nr. 181/1967, die aus einer Übergabe oder Übersendung von Ersatzgegenständen erwachsenden notwendigen

Kosten zu tragen.

(4) Die Rückstellung von Gegenständen nach Abs. 1 kann jederzeit vom zuständigen Militärkommando

angeordnet werden durch besondere Aufforderung oder, sofern militärische Rücksichten es

erfordern, durch allgemeine Bekanntmachung. In der Anordnung sind Ort und Zeitpunkt der Rückstellung

zu bestimmen. Überdies haben die Wehrpflichtigen diese Gegenstände unverzüglich der dem jeweiligen

Verwahrungsort nächstgelegenen militärischen Dienststelle zurückzustellen im Falle

1. des Erlöschens der Wehrpflicht oder

2. der Versetzung oder des Übertrittes in den Reservestand oder

3. der endgültigen Aufgabe des inländischen Wohnsitzes.

(5) Im Falle des Todes eines Wehrpflichtigen des Milizstandes sind die Gegenstände nach Abs. 1 der

dem Verwahrungsort der Gegenstände nächstgelegenen militärischen Dienststelle unverzüglich zurückzustellen.

Diese Rückstellungspflicht trifft

1. die Rechtsnachfolger,

2. alle Personen, die mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, und

3. die Inhaber der Gegenstände.

(6) Wehrpflichtige des Milizstandes und Personen nach Abs. 5 werden bei der Übernahme, der

Verwahrung und der Rückstellung der Gegenstände nach Abs. 1 als Organe des Bundes in Vollziehung

militärischer Angelegenheiten tätig.“

39. Im § 45 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie Abs. 2.

40. § 46 lautet

„§ 46. § 49 über staatsbürgerliche Rechte gilt

1. bei der Erteilung und Ausführung von Anordnungen nach § 42 Abs. 1,

2. in Ausführung einer Freiwilligen Milizarbeit,

3. bei einer Tätigkeit im Milizstand nach § 42 Abs. 2 und 4 bis 6,

4. bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen und

5. bei der Benützung von Heeresgut im Milizstand.“

41. Die Überschrift des 6. Abschnittes im 2. Hauptstück lautet

„Militärische Dienstleistungen von Frauen“

42. § 46a Abs. 1 lautet

„(1) Frauen können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen

einen Ausbildungsdienst in der Dauer von zwölf Monaten leisten. Nach Maßgabe zwingender

militärischer Interessen darf eine Verlängerung des Ausbildungsdienstes mit schriftlicher Zustimmung der

Frau um bis zu sechs Monate verfügt werden. Der Ausbildungsdienst darf nur bis zum Ablauf des

Kalenderjahres geleistet werden, in dem die Betroffene das 40. Lebensjahr vollendet. Eine freiwillige

Meldung zum Ausbildungsdienst ist beim Heeresgebührenamt einzubringen und bedarf der Annahme.

Dabei ist auch die körperliche und geistige Eignung der Betroffenen zum Wehrdienst zu prüfen

(Eignungsprüfung). Eine Annahme ist unzulässig, wenn ein Wahlausschließungsgrund nach § 22 NRWO

vorliegt.“

43. § 46a Abs. 4 entfällt.

44. § 46a Abs. 6 Z 1 lautet

„1. den Ausbildungsdienst angetreten haben und“

45. Im § 46b Abs. 1 und 4 entfallen jeweils die Worte „vom Heeresgebührenamt“.

46. § 46b Abs. 3 lautet

„(3) Frauen sind von der Leistung des Ausbildungsdienstes von Amts wegen zu befreien, wenn und

solange es militärische Rücksichten erfordern. Hinsichtlich dieser Befreiung ist § 36a Abs. 7 anzuwenden.“

47. Nach § 46c werden folgende § 46d und § 46e, jeweils samt Überschrift, eingefügt

„Miliztätigkeiten

§ 46d. (1) Frauen können freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste nach § 30 leisten. Auf

diese Wehrdienste sind anzuwenden

1. § 35 Abs. 1 und 2 über die Einberufung,

2. § 36 Abs. 1 Z 1 und 2 über den Ausschluss von der Einberufung,

3. § 39 Abs. 1, 3 und 6 über die Entlassung und

4. § 46a Abs. 3 sowie § 46b Abs. 3, 4 dritter Satz, 5 und 6 über den Ausbildungsdienst.

(2) Auf Frauen, die freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten, sind die §§ 4, 4a und 6

bis 9 MSchG betreffend den Schutz werdender und stillender Mütter mit den für weibliche Bundesbedienstete

geltenden Abweichungen anzuwenden. Während eines Beschäftigungsverbotes nach dem

Mutterschutzgesetz 1979 ist die Heranziehung zu freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten

nicht zulässig. Mit Ablauf des dem Beginn eines Beschäftigungsverbotes vorangehenden Tages gelten

Frauen als vorzeitig aus einem solchen Wehrdienst entlassen.

(3) Auf Frauen sind anzuwenden

1. § 42 Abs. 3, 4 und 7 über die Freiwillige Milizarbeit, das Vorschlags- und Informationsrecht im

Milizstand sowie die Stellung als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten

und

2. § 45 über die Berechtigung zum Tragen der Uniform.

Bei der Ausübung von Miliztätigkeiten nach Z 1 ist § 49 über staatsbürgerliche Rechte anzuwenden.

(4) Das für die Mobilmachung verantwortliche Kommando kann Frauen für Miliztätigkeiten nach

Abs. 3 Z 1 nach Maßgabe militärischer Rücksichten im notwendigen Umfang und für die notwendige

Dauer zur Verfügung stellen

1. Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und

2. sonstiges Heeresgut, insbesondere auch dienstliche Unterlagen.

Dabei ist § 44 Abs. 2 über die Verwahrung dieser Gegenstände anzuwenden.

(5) Zu Miliztätigkeiten sind Frauen, die Ausbildungsdienst geleistet haben, außerhalb des Präsenzstandes

berechtigt

1. bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres oder

2. bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, sofern sie Offiziere,

Unteroffiziere sowie Spezialkräfte auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des

Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen sind.

(6) Auf Frauen, die Miliztätigkeiten nach den Abs. 3 und 4 ausüben, sind, sofern nicht ausdrücklich

anderes bestimmt ist, jene bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für Wehrpflichtige des

Milizstandes bei vergleichbaren Tätigkeiten gelten.

Zuständigkeit

§ 46e. Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz hinsichtlich des

Wehrdienstes und der Miliztätigkeiten von Frauen obliegt in erster Instanz dem Heeresgebührenamt.“

48. Dem § 47 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Eine unmittelbare Teilnahme von Soldaten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an

Feindseligkeiten im Rahmen eines Einsatzes ist nicht zulässig.“

49. Im § 47 Abs. 8 wird das Wort „Präsenzdienst“ durch die Worte „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“

ersetzt.

50. § 48 Abs. 1 lautet

„(1) Die militärische Ausbildung hat der Vermittlung der für die Erfüllung von Aufgaben des

Bundesheeres notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten zu dienen. In diesem Rahmen ist

den Soldaten auch die Kenntnis ihrer staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten zu vermitteln, insbesondere

jener aus dem Völkerrecht abgeleiteten.“

51. § 49 Abs. 2 entfällt.

52. § 56 samt Überschrift lautet

„Geltung bestimmter Vorschriften

§ 56. (1) Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten

die wehrrechtlichen Vorschriften nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes

bestimmt ist.

(2) Hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten Beamten, die nicht

Soldaten sind, haben

1. Soldaten, die mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz

1994 betraut sind, die Stellung der Dienstbehörde nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

und

2. Soldaten, die mit der Funktion eines Einheitskommandanten nach dem Heeresdisziplinargesetz

1994 betraut sind, das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen.

Das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen steht den Organen nach Z 1 nur

insoweit zu, als das Organ nach Z 2 an dieser Erlassung verhindert ist. Im Übrigen bleiben die

Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 über das Disziplinarrecht unberührt.“

53. Im § 59 Abs. 1 wird die Betragsangabe „2200 €“ durch die Betragsangabe „7000 €“ ersetzt.

54. Im § 59 Abs. 2, § 60 Abs. 1, § 61 und im § 62 wird die Betragsangabe „220 €“ jeweils durch die

Betragsangabe „700 €“ ersetzt.

55. Im § 60 Abs. 2 wird die Betragsangabe „440 €“ durch die Betragsangabe „1400 €“ ersetzt.

56. § 63 lautet

„§ 63. Wer dem § 45 über das Tragen der Uniform zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.“

57. § 65a samt Überschrift lautet

„Behördenzuständigkeit

§ 65a. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt,

sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,

1. in erster Instanz dem zuständigen Militärkommando und

2. in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung.

(2) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der

ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.“

58. Im § 65b werden die Z 5 und 6 durch folgende Z 5 bis 7 ersetzt

„5. allgemeine Bekanntmachung einer Entlassung aus dem Präsenzdienst,

6. Verfügung eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung aus dem Präsenzdienst und

7. allgemeine Bekanntmachung einer Rückstellung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen.“

59. § 65c lautet

„§ 65c. Die Handlungsfähigkeit einer Person in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist durch

ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt. Dies gilt nicht für eine freiwillige Meldung zur vorzeitigen

Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes vor Vollendung des 18. Lebensjahres.“

60. § 66 samt Überschrift lautet

„Abgabenfreiheit

§ 66. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind

von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.“

61. Nach § 68 Abs. 3h werden folgende Abs. 3i und 3j eingefügt

„(3i) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3 und 6, § 2 samt Überschrift, § 5, § 6 Abs. 4 und 10, die §§ 10

und 14, jeweils samt Überschrift, § 17 Abs. 4 bis 6, § 24 Abs. 1, 8 und 9, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 29

samt Überschrift, § 30 Abs. 2 und 3, § 32 Abs. 2, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1, die Überschrift des § 36a,

§ 36a Abs. 1, 3a, 4, 5 und 7, § 39 Abs. 1, 3 und 4, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 42 Abs. 5, § 43,

§ 46, die Überschrift des 6. Abschnittes im 2. Hauptstück, § 46a Abs. 1 und 6, § 46b Abs. 1, 3 und 4,

§§ 46d und 46e, jeweils samt Überschrift, § 47 Abs. 2 und 8, § 48 Abs. 1, § 56 samt Überschrift, die §§ 59

bis 63, § 65a samt Überschrift, § 65b, § 65c, § 66 samt Überschrift, § 69 Abs. 5a, 26 und 27, § 69a Abs. 1

und 8, § 69b Abs. 1, 7 und 11, § 69c sowie § 70, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 140/2000, treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(3j) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 10 Abs. 1 sind die §§ 7, 8, 10 und 34, § 42 Abs. 5

sowie § 69 Abs. 16 und 17, jeweils in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung,

weiterhin anzuwenden.“

62. Nach § 68 Abs. 4d werden folgende Abs. 4e und 4f eingefügt

„(4e) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 treten § 1 Abs. 3a, die §§ 7, 8, 11, 25, 31 und 34, jeweils

samt Überschrift, § 24 Abs. 4 zweiter Satz, § 39 Abs. 5, § 42 Abs. 8, die Absatzbezeichnung des § 45

Abs. 1, § 45 Abs. 2, § 46a Abs. 4, § 49 Abs. 2, die §§ 52, 54, 55 und 65, jeweils samt Überschrift, § 68

Abs. 5 sowie § 69 Abs. 4, 5, 7, 9, 10, 13, 16, 17, 21 und 22 außer Kraft.

(4f) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Verordnung BGBl. Nr. 88/1989 außer Kraft.“

63. Im § 68 entfällt Abs. 5 und wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen

bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung

folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten

der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.“

64. § 69 Abs. 4, 5, 7, 9, 10, 13, 16, 17, 21 und 22 entfällt.

65. Im § 69 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt

„(5a) § 11 über die Heranziehung zu einer Unteroffiziersfunktion in der bis zum Ablauf des

31. Dezember 2000 geltenden Fassung ist auch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden auf

1. Personen, die vor diesem Zeitpunkt zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen

wurden, und

2. Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen e bis c und des Entlohnungsschemas II im Personalstand

des Bundesministeriums für Landesverteidigung.“

66. § 69 Abs. 26 lautet

„(26) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 lauten in den §§ 59 bis 63 sowie im § 69a Abs. 6 die

Betragsangaben wie folgt

statt 700 € 10000 S,

statt 1400 € 20000 S,

statt 7000 € 100000 S,

statt 4288 € 59000 S,

statt 254 € 3500 S,

statt 109 € 1500 S,

statt 145 € 2000 S,

statt 182 € 2500 S,

statt 218 € 3000 S,

statt 363 € 5000 S,

statt 73 € 1000 S.“

67. Dem § 69 wird folgender Abs. 27 angefügt

„(27) Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2001 erstmals den Grundwehrdienst anzutreten

hatten, ist § 28 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden.“

67a. Im § 69a Abs. 1 entfallen nach den Worten „zehn Jahre“ der Beistrich sowie die Worte „höchstens

jedoch bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden,“.

68. Im § 69a Abs. 8 wird die Zitierung „des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl.

Nr. 333, und“ durch die Zitierung „BDG 1979 sowie“ ersetzt.

69. § 69c lautet

„§ 69c. (1) Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr haben

abweichend von § 50 Abs. 1 aus ihrem Kreis neun Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner zu wählen.

Diesen Soldatenvertretern obliegt die bundesweite Vertretung aller genannten Zeitsoldaten gegenüber

dem Bundesminister für Landesverteidigung und allen diesem unterstellten Kommandanten.

(2) Die Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner sind innerhalb der ersten drei Monate jedes dritten

Kalenderjahres für die Dauer von drei Jahren zu wählen. § 50 Abs. 2 und 3 über die Wahlen der

Soldatenvertreter gilt auch für die Soldatenvertreter nach Abs. 1 mit folgenden Maßgaben

1. Die Wahl ist als bundesweite Briefwahl durchzuführen.

2. Das Wahlergebnis ist vom Bundesminister für Landesverteidigung auf die für Dienstanweisungen

im Bundesheer übliche Art kundzumachen.

3. Ein Antrag auf Durchführung einer neuen Wahl oder auf Abberufung eines Soldatenvertreters ist

beim Bundesminister für Landesverteidigung einzubringen.

(3) § 50 Abs. 4 Z 1, 2, 3 und 5 über Beginn und Enden der Funktion der Soldatenvertreter gilt auch

für die Soldatenvertreter nach Abs. 1. Erlischt die Funktion eines Soldatenvertreters aus einem im § 50

Abs. 4 Z 2, 3 oder 5 genannten Grund, so tritt sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein. Die

Funktion eines Soldatenvertreters ruht mit der Inanspruchnahme einer beruflichen Bildung für deren

Dauer, wenn er während dieser Zeit keinen Dienst im Bundesheer ausübt. In diesem Fall tritt ebenfalls

sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein.

(4) § 50 Abs. 5 über die Aufgaben der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Abs. 1.

Darüber hinaus haben diese Soldatenvertreter die besonderen Interessen der Zeitsoldaten in dienstlichen

Angelegenheiten, einschließlich der beruflichen Bildung, sowie in wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen

und gesundheitlichen Angelegenheiten wahrzunehmen. Sie haben insbesondere das Recht auf Information,

Anhörung und Erstattung von Vorschlägen

1. bei der Auswahl der Zeitsoldaten für die militärische Aus- und Fortbildung,

2. bei der Einteilung zu Diensten vom Tag,

3. bei der Befreiung und Weiterverpflichtung von Zeitsoldaten,

4. in Beförderungsangelegenheiten,

5. bei Versetzungen von Zeitsoldaten, ausgenommen im Rahmen der Ausbildung,

6. bei der Leistungsbeurteilung von Zeitsoldaten und

7. in Laufbahnangelegenheiten.

Ferner sind diese Soldatenvertreter auf allen militärischen Organisationsebenen berechtigt, Anregungen

im allgemeinen dienstlichen Interesse der Zeitsoldaten zu erstatten.

(5) § 50 Abs. 6 und 7 über die Rechtsstellung der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter

nach Abs. 1.“

70. § 70 lautet

„§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und 5, soweit

a) einem anderen als dem Bundesminister für Landesverteidigung Aufgaben übertragen sind, der

jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung

und

b) soweit der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,

2. hinsichtlich des § 3 Abs. 2, § 14, § 35 Abs. 3 und 4 sowie des § 39 Abs. 2, soweit der

Bundesregierung jeweils Aufgaben übertragen sind, diese,

3. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 bis 6 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Landesverteidigung,

4. hinsichtlich des § 5 Abs. 7, § 13 sowie des § 69b Abs. 9 die Bundesregierung,

5. hinsichtlich des § 32 Abs. 1 letzter Satz sowie des § 69a Abs. 1 und 3 bis 5 der Bundesminister

für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

6. hinsichtlich §§ 57 und 58 der Bundesminister für Justiz,

7. hinsichtlich des § 60, soweit diese Bestimmung die Unterlassung der Anmeldung nach § 17

Abs. 3 betrifft, der Bundesminister für Inneres,

8. hinsichtlich des § 66, soweit sich diese Bestimmung

a) auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister

für Finanzen, und

b) auf Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen,

9. hinsichtlich des § 69b Abs. 1 bis 7

a) der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen

Bundesminister oder,

b) soweit der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers als des Bundesministers für

Landesverteidigung vorwiegend betroffen ist, dieser Bundesminister im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Landesverteidigung,

10. hinsichtlich des § 69b Abs. 8 der jeweils zuständige Bundesminister und

11. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.“

BGBlPdf 140. Verordnung: Akkreditierung des Österreichischen Normungsinstitutes zur Zertifizierung von Produkten

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet

§ 1. Das Österreichische Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien, wird als Stelle, die Produkte

zertifiziert, akkreditiert.

§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt die Zertifizierung von Produkten nach ÖNORMEN und

normativen Dokumenten in nachfolgenden Bereichen

§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und

Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen

des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Akkreditierung des Österreichischen

Normungsinstitutes zur Zertifizierung von Produkten, BGBl. II Nr. 120/1997, außer Kraft.

BGBlPdf 140. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M86 gemäß Rn. 10602 des ADR über Bestimmungen für die Beförderung in festverbundenen Tanks und Tankcontainern von Ammoniumnitratemulsionen und Ammoniumnitratlösungen mit verschiedenen Anteilen von Natriumnitrat, Kalziumnitrat und Wasser, eingestuft unter UN 1479 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, n.a.g., Klasse 5.1, Ziff. 27b) und c) und UN 3139 Entzündend (oxidierend) wirkender flüssiger Stoff, n.a.g., Klasse 5.1, Ziff. 28b) und c) bestimmt zur Herstellung von Sprengstoffen des Typs E

Die Multilaterale Vereinbarung M86 gemäß Rn. 10 602 des ADR über Bestimmungen für die Beförderung

in festverbundenen Tanks und Tankcontainern von Ammoniumnitratemulsionen und Ammoniumnitratlösungen

mit verschiedenen Anteilen von Natriumnitrat, Kalziumnitrat und Wasser, eingestuft

unter UN 1479 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, n.a.g., Klasse 5.1, Ziff. 27b) und c) und

UN 3139 Entzündend (oxidierend) wirkender flüssiger Stoff, n.a.g., Klasse 5.1, Ziff. 28b) und c)

bestimmt zur Herstellung von Sprengstoffen des Typs E (BGBl. III Nr. 142/1999, letzte Kundmachung

des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 245/1999) wurde von Dänemark am 8. Juni 2000 unterzeichnet.

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