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140_1999 AT

140. Bundesgesetz: Pflanzenschutzgrundsatzgesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 140. Bundesgesetz: Pflanzenschutzgrundsatzgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz stellt für die Landesgesetzgebung gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 4 des

Bundes-Verfassungsgesetzes Grundsätze für die Regelung des Schutzes der Pflanzen vor Krankheiten und

Schädlingen innerhalb des Bundesgebietes auf.

(2) Dieses Bundesgesetz betrifft nicht die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 419/1996, vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen.

Abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz jedoch auch dann für

Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes Anwendung finden, wenn diese unmittelbar

an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen und dies im Interesse des

Pflanzenschutzes geboten ist.

(3) Dieses Bundesgesetz betrifft weiters nicht den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch

jagdbare Tiere.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Pflanzen

a) lebende Pflanzen;

b) lebende Teile von Pflanzen einschließlich der Samen;

als lebende Teile von Pflanzen gelten auch

– Früchte im botanischen Sinne, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,

– Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,

– Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke,

– Schnittblumen,

– Äste mit Laub oder Nadeln,

– gefällte Bäume mit Laub oder Nadeln,

– pflanzliche Gewebekulturen;

als Samen gelten Samen im botanischen Sinne außer solchen, die nicht zum Anpflanzen

bestimmt sind;

2. Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache

Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind;

3. Schadorganismen: Schädlinge der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse tierischer oder pflanzlicher

Art sowie solche in Form von Viren, Mykoplasmen oder anderen Krankheitserregern.

Pflanzenschutzmaßnahmen

§ 3. Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen

1. die Verpflichtung der Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken,

Baulichkeiten und Transportmitteln, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände,

die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, anbauen, erzeugen, lagern oder

zum Verkauf feilhalten, ihre Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel sowie Pflanzen und

Pflanzenerzeugnisse tunlichst frei von Schadorganismen zu halten und jedes atypische Auftreten

oder jeden Verdacht eines solchen Auftretens von Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender

Weise vermehren, der zuständigen Behörde zu melden und die ihnen von dieser aufgetragenen

Maßnahmen durchzuführen oder die Durchführung von Maßnahmen sowie das Betreten ihrer

Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel durch die Behörde, auch zum Zwecke der Über-

wachung, zu dulden sowie die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Auskünfte zu

gewähren;

2. die Überwachung von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf bzw. in denen

Schadorganismen auftreten können, sowie erforderlichenfalls eine örtliche Beschränkung oder

ein Verbot des Verbringens von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, Schadorganismen sowie

Überträgern von Schadorganismen durch die zuständige Behörde;

3. das Verbot des Haltens von Schadorganismen, sofern nicht hiefür auf Grund von Rechtsvorschriften

der Europäischen Gemeinschaft eine Ermächtigung vorliegt oder sie für Züchtungszwecke,

wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchszwecke benötigt werden und eine

entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt;

4. das Verbot oder die Einschränkung des Anbaus bestimmter Pflanzenarten oder der Verwendung

bestimmter Kultursubstrate im Interesse des Pflanzenschutzes;

5. die Überwachung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie die Anwendung bestimmter

Pflanzenschutzverfahren sowie die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen;

6. Maßnahmen zur Beschränkung oder Sperre der Nutzung von Grundstücken, die von Schadorganismen

in einem gefahrdrohenden Ausmaß befallen oder eines solchen Befalles verdächtig

oder gefährdet sind, sowie zur Vernichtung, Entseuchung oder Entwesung von Befallsgegenständen,

des Bodens, von Kultursubstraten oder Räumlichkeiten;

7. die Möglichkeit der Begleitung von Kontrollorganen durch Sachverständige der Kommission der

Europäischen Gemeinschaft bei der Durchführung von Tätigkeiten nach den dieses Bundesgesetz

ausführenden Landesgesetzen, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen

erforderlich ist.

Kostentragung

§ 4. (1) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, daß alle Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten

von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln die Kosten behördlich angeordneter

oder von der Behörde selbst durchgeführter Bekämpfungsmaßnahmen zu tragen haben, soweit diese nicht

aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, sowie daß für die sonstigen Tätigkeiten der zuständigen

Behörde in Vollziehung der dieses Bundesgesetz ausführenden Landesgesetze Gebühren erhoben werden

können.

(2) Soweit die Kosten aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, hat die Landesgesetzgebung für

den Fall einer Inanspruchnahme eines finanziellen Gemeinschaftsbeitrages gemäß Art. 19c der Richtlinie

77/93/EWG (ABl. Nr. L 26 vom 31. Jänner 1977, S 20, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/2/EG,

ABl. Nr. L 15 vom 21. Jänner 1998, S 34) die Möglichkeit einer Forderungsabtretung an die Europäische

Gemeinschaft gemäß Art. 19c Abs. 7 der Richtlinie 77/93/EWG vorzusehen.

Pflanzenschutzdienst

§ 5. (1) Die mit der Vollziehung der dieses Bundesgesetz ausführenden Landesgesetze betrauten

Behörden (Pflanzenschutzdienste der Länder) bilden gemeinsam mit den amtlichen Stellen gemäß § 3 des

Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/

1997, den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst.

(2) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, daß die zuständigen Behörden juristischen Personen

des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben der Durchführung des Pflanzenschutzes, die unter ihrer

Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen können, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am

Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.

Schlußbestimmungen

§ 6. Die Landesgesetzgebung hat Übertretungen der in den Landesausführungsgesetzen festgelegten

Vorschriften unter Strafe zu stellen.

§ 7. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind

diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 8. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Pflanzenschutzgesetz, BGBl. Nr. 124/1948,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 532/1995, außer Kraft.

(2) Die Landesausführungsgesetze sind binnen eines Jahres nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes

zu erlassen.

(3) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.

BGBlPdf 140. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 1995)

Auf Grund der §§ 89a Abs. 1, 89b, 89c Abs. 1, 89d Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl.

Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/1999, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 18. August 1995, BGBl. Nr. 559, über den

Elektronischen Rechtsverkehr wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 Z 3 hat zu lauten

„3. sonstige Schriftsätze und Eingaben an Gerichte, soweit keine Beilagen anzuschließen sind, die

nicht nach § 2 Abs. 1 übermittelt werden können; Übermittlungen von Schriftsätzen und Eingaben

im Strafverfahren vor den Landesgerichten sowie im Grundbuch- und Firmenbuchverfahren

sind nicht zulässig.“

2. § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Die zur Verbesserung einer dazu zurückgestellten Eingabe erforderlichen Erklärungen können jedoch

mittels sonstigem Schriftsatz elektronisch eingebracht werden.“

3. Im § 1 Abs. 4 ist der Ausdruck „22.00 Uhr“ durch „16.00 Uhr“ zu ersetzen.

4. § 1 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Gerichtliche Erledigungen, die zu eigenen Handen zuzustellen sind, sind ebenso wie der

Beschluss, mit dem eine Anmerkung der Rangordnung bewilligt wird (§ 54 GBG), von der elektronischen

Zustellung ausgenommen.“

5. Im § 3 Abs. 1 ist der Begriff „Radio-Austria AG“ durch „Datakom Austria GmbH“ zu ersetzen.

6. § 4 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen

„Das Datum (Tag und Uhrzeit), an dem die Daten gerichtlicher Erledigungen vom Empfänger tatsächlich

übernommen wurden, ist ebenfalls zu protokollieren und auf Anfrage dem Gericht bekannt zu geben;

dieses Protokoll ist mindestens drei Jahre aufzubewahren.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1999 in Kraft.

BGBlPdf 140. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M74 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von ortsbeweglichen Gasdruckbehältern, die für den Gebrauch als Treibstoffbehälter für Heißluftballons bestimmt sind

Die Multilaterale Vereinbarung M74 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von

ortsbeweglichen Gasdruckbehältern, die für den Gebrauch als Treibstoffbehälter für Heißluftballons

bestimmt sind (BGBl. III Nr. 171/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III

Nr. 31/1999) wurde von folgenden weiteren ADR-Vertragsparteien unterzeichnet

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Slowakei 5. Jänner 1999

Liechtenstein 5. Mai 1999

Portugal 24. Mai 1999

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