140. Bundesgesetz: Pflanzenschutzgrundsatzgesetz
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz stellt für die Landesgesetzgebung gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 4 des
Bundes-Verfassungsgesetzes Grundsätze für die Regelung des Schutzes der Pflanzen vor Krankheiten und
Schädlingen innerhalb des Bundesgebietes auf.
(2) Dieses Bundesgesetz betrifft nicht die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 419/1996, vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen.
Abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz jedoch auch dann für
Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes Anwendung finden, wenn diese unmittelbar
an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen und dies im Interesse des
Pflanzenschutzes geboten ist.
(3) Dieses Bundesgesetz betrifft weiters nicht den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch
jagdbare Tiere.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Pflanzen
a) lebende Pflanzen;
b) lebende Teile von Pflanzen einschließlich der Samen;
als lebende Teile von Pflanzen gelten auch
– Früchte im botanischen Sinne, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,
– Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,
– Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke,
– Schnittblumen,
– Äste mit Laub oder Nadeln,
– gefällte Bäume mit Laub oder Nadeln,
– pflanzliche Gewebekulturen;
als Samen gelten Samen im botanischen Sinne außer solchen, die nicht zum Anpflanzen
bestimmt sind;
2. Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache
Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind;
3. Schadorganismen: Schädlinge der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse tierischer oder pflanzlicher
Art sowie solche in Form von Viren, Mykoplasmen oder anderen Krankheitserregern.
Pflanzenschutzmaßnahmen
§ 3. Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen
1. die Verpflichtung der Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken,
Baulichkeiten und Transportmitteln, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände,
die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, anbauen, erzeugen, lagern oder
zum Verkauf feilhalten, ihre Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel sowie Pflanzen und
Pflanzenerzeugnisse tunlichst frei von Schadorganismen zu halten und jedes atypische Auftreten
oder jeden Verdacht eines solchen Auftretens von Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender
Weise vermehren, der zuständigen Behörde zu melden und die ihnen von dieser aufgetragenen
Maßnahmen durchzuführen oder die Durchführung von Maßnahmen sowie das Betreten ihrer
Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel durch die Behörde, auch zum Zwecke der Über-
wachung, zu dulden sowie die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Auskünfte zu
gewähren;
2. die Überwachung von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf bzw. in denen
Schadorganismen auftreten können, sowie erforderlichenfalls eine örtliche Beschränkung oder
ein Verbot des Verbringens von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, Schadorganismen sowie
Überträgern von Schadorganismen durch die zuständige Behörde;
3. das Verbot des Haltens von Schadorganismen, sofern nicht hiefür auf Grund von Rechtsvorschriften
der Europäischen Gemeinschaft eine Ermächtigung vorliegt oder sie für Züchtungszwecke,
wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchszwecke benötigt werden und eine
entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt;
4. das Verbot oder die Einschränkung des Anbaus bestimmter Pflanzenarten oder der Verwendung
bestimmter Kultursubstrate im Interesse des Pflanzenschutzes;
5. die Überwachung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie die Anwendung bestimmter
Pflanzenschutzverfahren sowie die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen;
6. Maßnahmen zur Beschränkung oder Sperre der Nutzung von Grundstücken, die von Schadorganismen
in einem gefahrdrohenden Ausmaß befallen oder eines solchen Befalles verdächtig
oder gefährdet sind, sowie zur Vernichtung, Entseuchung oder Entwesung von Befallsgegenständen,
des Bodens, von Kultursubstraten oder Räumlichkeiten;
7. die Möglichkeit der Begleitung von Kontrollorganen durch Sachverständige der Kommission der
Europäischen Gemeinschaft bei der Durchführung von Tätigkeiten nach den dieses Bundesgesetz
ausführenden Landesgesetzen, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen
erforderlich ist.
Kostentragung
§ 4. (1) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, daß alle Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten
von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln die Kosten behördlich angeordneter
oder von der Behörde selbst durchgeführter Bekämpfungsmaßnahmen zu tragen haben, soweit diese nicht
aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, sowie daß für die sonstigen Tätigkeiten der zuständigen
Behörde in Vollziehung der dieses Bundesgesetz ausführenden Landesgesetze Gebühren erhoben werden
können.
(2) Soweit die Kosten aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, hat die Landesgesetzgebung für
den Fall einer Inanspruchnahme eines finanziellen Gemeinschaftsbeitrages gemäß Art. 19c der Richtlinie
77/93/EWG (ABl. Nr. L 26 vom 31. Jänner 1977, S 20, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/2/EG,
ABl. Nr. L 15 vom 21. Jänner 1998, S 34) die Möglichkeit einer Forderungsabtretung an die Europäische
Gemeinschaft gemäß Art. 19c Abs. 7 der Richtlinie 77/93/EWG vorzusehen.
Pflanzenschutzdienst
§ 5. (1) Die mit der Vollziehung der dieses Bundesgesetz ausführenden Landesgesetze betrauten
Behörden (Pflanzenschutzdienste der Länder) bilden gemeinsam mit den amtlichen Stellen gemäß § 3 des
Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/
1997, den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst.
(2) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, daß die zuständigen Behörden juristischen Personen
des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben der Durchführung des Pflanzenschutzes, die unter ihrer
Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen können, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am
Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.
Schlußbestimmungen
§ 6. Die Landesgesetzgebung hat Übertretungen der in den Landesausführungsgesetzen festgelegten
Vorschriften unter Strafe zu stellen.
§ 7. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind
diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 8. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Pflanzenschutzgesetz, BGBl. Nr. 124/1948,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 532/1995, außer Kraft.
(2) Die Landesausführungsgesetze sind binnen eines Jahres nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes
zu erlassen.
(3) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.
Auf Grund der §§ 89a Abs. 1, 89b, 89c Abs. 1, 89d Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl.
Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/1999, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 18. August 1995, BGBl. Nr. 559, über den
Elektronischen Rechtsverkehr wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 Z 3 hat zu lauten
„3. sonstige Schriftsätze und Eingaben an Gerichte, soweit keine Beilagen anzuschließen sind, die
nicht nach § 2 Abs. 1 übermittelt werden können; Übermittlungen von Schriftsätzen und Eingaben
im Strafverfahren vor den Landesgerichten sowie im Grundbuch- und Firmenbuchverfahren
sind nicht zulässig.“
2. § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Die zur Verbesserung einer dazu zurückgestellten Eingabe erforderlichen Erklärungen können jedoch
mittels sonstigem Schriftsatz elektronisch eingebracht werden.“
3. Im § 1 Abs. 4 ist der Ausdruck „22.00 Uhr“ durch „16.00 Uhr“ zu ersetzen.
4. § 1 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Gerichtliche Erledigungen, die zu eigenen Handen zuzustellen sind, sind ebenso wie der
Beschluss, mit dem eine Anmerkung der Rangordnung bewilligt wird (§ 54 GBG), von der elektronischen
Zustellung ausgenommen.“
5. Im § 3 Abs. 1 ist der Begriff „Radio-Austria AG“ durch „Datakom Austria GmbH“ zu ersetzen.
6. § 4 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen
„Das Datum (Tag und Uhrzeit), an dem die Daten gerichtlicher Erledigungen vom Empfänger tatsächlich
übernommen wurden, ist ebenfalls zu protokollieren und auf Anfrage dem Gericht bekannt zu geben;
dieses Protokoll ist mindestens drei Jahre aufzubewahren.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1999 in Kraft.
Die Multilaterale Vereinbarung M74 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von
ortsbeweglichen Gasdruckbehältern, die für den Gebrauch als Treibstoffbehälter für Heißluftballons
bestimmt sind (BGBl. III Nr. 171/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III
Nr. 31/1999) wurde von folgenden weiteren ADR-Vertragsparteien unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Slowakei 5. Jänner 1999
Liechtenstein 5. Mai 1999
Portugal 24. Mai 1999