Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
140_1998 AT

140. Bundesgesetz: 22. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 140. Bundesgesetz: 22. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert

Abschnitt I

1. § 28 Abs. 1 erster Satz lautet

„Beitragsgrundlage für die Weiterversicherten in der Pensionsversicherung ist die sich gemäß § 118

Abs. 6 ergebende Gesamtbeitragsgrundlage des dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung vorangegangenen

letzten Kalenderjahres; in den Fällen des § 9 Abs. 2 letzter Satz ist das Kalenderjahr vor

dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung heranzuziehen, für das eine Gesamtbeitragsgrundlage

bereits ermittelt werden konnte.“

2. § 33a Abs. 1 lautet

„(1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter

auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach

dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

begründet, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der

Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz einschließlich der Sonderzahlungen

und (oder) den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen

gemäß § 23 Abs. 9 lit. a für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung,

wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die

Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines

gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach

diesem Bundesgesetz in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung

führt.“

3. § 33b Abs. 3 lautet

„(3) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr

drittfolgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei der Sozialversicherungsanstalt

der Bauern den Antrag auf Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die folgenden

Beitragsjahre gestellt werden.“

4. § 33c Abs. 3 lautet

„(3) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr drittfolgenden

Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei der Sozialversicherungsanstalt

der Bauern den Antrag auf Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die folgenden

Beitragsjahre gestellt werden.“

5. Im § 75 Z 3 wird der Ausdruck „(§§ 97, 98 und 98a bis 98d)“ durch den Ausdruck „(§§ 97, 98, 99, 99a

und 99b)“ ersetzt.

6. § 78 Abs. 6 lit. a bis d lauten

„a) einer Berufsgruppe angehört, die gemäß § 5 Abs. 1 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen

ist oder

b) zu den im § 4 Abs. 2 Z 6 GSVG genannten Personen gehört oder

c) im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig

Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung

angeführt ist oder

d) eine Pension nach dem in lit. c genannten Bundesgesetz bezieht, oder“

7. Die bisherige lit. d des § 78 Abs. 6 erhält die Bezeichnung „e“.

8. Im § 80 Abs. 2 werden anstelle des zweiten Satzes folgende Sätze eingefügt

„Für ambulante Leistungen, die durch Zahlungen der Landesfonds abgegolten werden, ist der Kostenanteil

in der Höhe von 20 vH von einem Pauschalbetrag zu ermitteln, dessen Höhe in der Satzung

bestimmt wird. Für ärztliche Hilfe und chirurgisch konservierende Zahnbehandlung durch freiberuflich

tätige Ärzte und Dentisten beträgt der Kostenanteil (Behandlungsbeitrag) einheitlich 50 S pro Behandlungsfall.

Als Behandlungsfall gilt die einmalige bzw. kausal zusammenhängende mehrmalige Leistungsinanspruchnahme

auf Basis eines durch den Krankenversicherungsträger ausgefolgten und an den Arzt

übergebenen Kranken- bzw. Zahnbehandlungsscheines. An die Stelle des Betrages von 50 S tritt ab

1. Jänner jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1999, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen

Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag, gerundet auf volle Schilling.“

9. § 80 Abs. 5 letzter Satz lautet

„Im übrigen gelten für die Einhebung des Kostenanteiles die Bestimmungen der §§ 33 Abs. 2 und 36 bis

40, § 33 Abs. 2 jedoch mit der Maßgabe, daß Teilzahlungen zur Gänze vorrangig auf den Rückstand an

Kostenanteilen angerechnet werden.“

10. Im § 85 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Krankenschein“ die Wortfolge „im Sinne des § 135 Abs. 3

erster und zweiter Satz ASVG“ eingefügt.

11. Im § 88 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt

„In diesen Fällen beträgt der Kostenzuschuß 80% des jeweiligen Satzungstarifes.“

12. Dem § 93 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 447f Abs. 6 ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der 10%ige Kostenbeitrag vom

Pflegekostenzuschuß zu berechnen und vom Träger der Sozialversicherung einzubehalten ist.“

13. Im § 94 Abs. 2 wird der Ausdruck „diplomierte Krankenschwestern bzw. diplomierte Krankenpfleger

(§ 23 des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961)“ durch den Ausdruck „Angehörige des gehobenen

Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (§ 12 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes,

BGBl. I Nr. 108/1997)“ ersetzt.

14. Im § 94 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „der diplomierten Krankenschwester bzw. des diplomierten

Krankenpflegers“ durch den Ausdruck „des Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits-

und Krankenpflege“ ersetzt.

15. § 95 Abs. 4 letzter Satz lautet

„In gesamtvertraglichen Vereinbarungen (§§ 341, 343c Abs. 1 Z 1 ASVG) nicht vorgesehene Leistungen

dürfen in den Zahnambulatorien nicht erbracht werden; in den Zahnambulatorien dürfen aber jedenfalls

jene Leistungen erbracht werden, die Gegenstand des letztgültigen Vertrages gemäß § 341 bzw. § 343c

Abs. 1 Z 1 ASVG sind oder waren.“

16. Im § 95 Abs. 5 wird nach dem Ausdruck „Zahnbehandlungsschein“ die Wortfolge „im Sinne des § 153

Abs. 4 erster und zweiter Satz ASVG“ eingefügt.

17. Im § 97 Abs. 2 wird der Ausdruck „gemäß Abs. 4 bis 6 und gemäß § 98“ durch den Ausdruck „gemäß

Abs. 4 bis 7“ ersetzt.

18. Im § 99 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 98b“ durch den Ausdruck „§ 98“ ersetzt.

19. Die Überschrift zu § 104 lautet

„Eintritt des Versicherungsfalles; Stichtag“

20. § 104 Abs. 2 lautet

„(2) Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen

Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind sowie in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen

auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten

fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach

Abs. 1 Z 3 ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag

folgende Monatserste.“

21. Nach § 107b wird folgender § 107c samt Überschrift eingefügt

„Behandlung von Ersatzzeiten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung

„§ 107c. Ersatzzeiten gemäß § 107 Abs. 7, für die ein Beitrag gemäß § 107 Abs. 9 und 10 entrichtet

wurde, gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.“

22. Im § 108a erster Satz wird dem Ausdruck „Versicherungszeiten“ der Ausdruck „nach den österreichischen

Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden“ vorangestellt.

23. Im § 110 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Für alle Versicherungszeiten mit Ausnahme von“ der

Ausdruck „Ersatzzeiten gemäß § 107 Abs. 7, für die kein Beitrag gemäß § 107 Abs. 9 und 10 entrichtet

wurde, sowie mit Ausnahme von“ eingefügt.

24. § 110 Z 2 und 3 lauten

„2. Für Versicherungszeiten gemäß § 107 Abs. 7, für die kein Beitrag gemäß § 107 Abs. 9 und 10

entrichtet wurde: Ein Kalendermonat gilt nur dann als Versicherungsmonat, wenn kein sonstiger

leistungswirksamer Versicherungsmonat nach Z 1 vorliegt.

3. Für Versicherungszeiten gemäß den §§ 107a und 107b (Zeiten der Kindererziehung): Der erste

volle Kalendermonat nach der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den §§ 107a oder 107b und

die folgenden Kalendermonate sind Versicherungsmonate. Letzter Versicherungsmonat ist der

Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen gemäß den §§ 107a oder 107b wegfallen.“

25. Dem § 110 wird folgende Z 4 angefügt

„4. Sind für ein und denselben Kalendermonat

a) die Z 1 und 3 anzuwenden, so ist dieser Monat als Versicherungsmonat sowohl gemäß Z 1 als

auch gemäß Z 3 zu zählen;“

26. § 110a Abs. 1 lautet

„(1) Für die Feststellung der Erfüllung der Wartezeit (§ 111), die Bildung der Bemessungsgrundlagen

(§§ 113 und 114), die Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages

(§ 116), die Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage (§ 118),

für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 122 Abs. 1 Z 2 und für die Bemessung des

Steigerungsbetrages (§ 130) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen,

wobei folgende Reihenfolge gilt

Beitragsmonat der Pflichtversicherung,

leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten gemäß den § 107a oder § 107b,

Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,

Ersatzmonat gemäß § 107a oder § 107b,

leistungsunwirksamer Ersatzmonat“

27. § 111 Abs. 2 lit. b wird aufgehoben.

28. Im § 111 Abs. 6 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird

angefügt

„3. für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall

des Todes, wenn der Versicherungsfall vor der Vollendung des 27. Lebensjahres des

(der) Versicherten eingetreten ist und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens sechs Versicherungsmonate,

die nicht auf einer Selbstversicherung gemäß § 16a ASVG beruhen, erworben sind.“

29. Im § 113 Abs. 1 erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung und in

der ab dem 1. Jänner 2003 geltenden Fassung wird der Klammerausdruck „(§ 118 bzw. § 118a)“ durch

den Klammerausdruck „(§ 118)“ ersetzt.

30. § 118 samt Überschrift lautet

„Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage

§ 118. (1) Die für die Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß § 113 heranzuziehenden monatlichen

Gesamtbeitragsgrundlagen sind unter Bedachtnahme auf die Absätze 2 bis 6 und 8 zu berechnen.

(2) Die Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung gemäß § 118c in einem Kalenderjahr sind

zusammenzuzählen. Hiebei sind die Beitragsgrundlagen gemäß § 118c für Zeiten vor dem 1. Jänner 1971

mit dem Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung des für das Jahr 1970 geltenden Aufwertungsfaktors

(§ 45) durch den der zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen entsprechenden Aufwertungsfaktor

ergibt. Der Faktor ist auf drei Dezimalstellen zu runden. Liegen in einem Kalenderjahr auch

Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung nach den §§ 243, 244 und 251 Abs. 4 ASVG und (oder)

gemäß § 127c GSVG vor, sind der Summe der Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung gemäß § 118c

die Jahresbeitragsgrundlagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gemäß Abs. 3 und 4 und

Sonderzahlungen nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften und bis zu dem sich aus § 54

Abs. 1 ASVG ergebenden Höchstbetrag und (oder) die Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung gemäß

§ 127c GSVG zuzuschlagen.

(3) Jahresbeitragsgrundlage für Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung

Die Tagesbeitragsgrundlage gemäß § 242 Abs. 2 ASVG ist mit der Zahl der innerhalb des entsprechenden

Kalenderjahres in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung (§ 110 in Verbindung mit § 110a Abs. 1 und

§ 120 Abs. 7) liegenden Beitragstagen der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz zu vervielfachen. Im Falle einer durchlaufenden Versicherung ist ein voller

Kalendermonat jedenfalls mit 30 Tagen zu zählen ohne Bedachtnahme darauf, nach welchen Beitragszeiträumen

die Beiträge bemessen bzw. abgerechnet wurden.

(4) Jahresbeitragsgrundlage für Versicherungszeiten mit Ausnahme von Beitragszeiten der Pflichtversicherung

in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung

Die Tagesbeitragsgrundlage gemäß § 242 Abs. 2 ASVG ist mit der Zahl der innerhalb des entsprechenden

Kalenderjahres in Beitragsmonaten der Pflichtversicherung liegenden Tagen erworbener

Versicherungszeiten (Versicherungstage) nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, soweit sie

nicht auch Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

und dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz sind, unter Bedachtnahme auf

Abs. 3 letzter Satz zu vervielfachen. Die Tagesbeitragsgrundlage ist dabei mit der im jeweiligen

Beitragsjahr geltenden bzw. in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung

(§ 45 Abs. 1 ASVG) zu begrenzen. Für einen Beitragsmonat der Pflichtversicherung, der auch

neutrale Zeiten der im § 234 Abs. 1 Z 5, 6 und 10 ASVG genannten Art oder Zeiten enthält, in denen nach

§ 138 Abs. 1 ASVG kein Anspruch auf Krankengeld bestanden hat, gelten die Tage dieser Zeiten als

Versicherungstage.

(5) Bei der Ermittlung der Jahresbeitragsgrundlagen gemäß Abs. 3 und 4 bleibt bei der Vervielfachung

der Tagesbeitragsgrundlage der unmittelbar vor dem Stichtag liegende Beitragsmonat der

Pflichtversicherung außer Betracht. In diesem Fall ist die Jahresbeitragsgrundlage im Verhältnis der

Gesamtzahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Kalenderjahr zur Zahl der bei der Vervielfachung

der Tagesbeitragsgrundlage berücksichtigten Beitragsmonate der Pflichtversicherung zu erhöhen.

Ist in einem Kalenderjahr an Beitragsmonaten der Pflichtversicherung nur der unmittelbar vor dem

Stichtag liegende vorhanden, ist bei der Ermittlung der Jahresbeitragsgrundlage gemäß Abs. 3 die Tagesbeitragsgrundlage

mit 30 zu vervielfachen.

(6) Aus der Summe der Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2 ist für jedes Kalenderjahr eine monatliche

Gesamtbeitragsgrundlage zu ermitteln, indem diese Summe durch die Zahl der im Kalenderjahr liegenden

Beitragsmonate der Pflichtversicherung geteilt wird. Die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage darf den

Betrag der im jeweiligen Beitragsjahr geltenden bzw. in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage

(§ 23 Abs. 9 lit. a) in der Pensionsversicherung nicht übersteigen.

(7) Soweit Beitragsgrundlagen der freiwilligen Versicherung zu berücksichtigen sind, ist unter

entsprechender Anwendung der Abs. 2 bis 6 für jedes der in Betracht kommenden Beitrags- bzw.

Kalenderjahre eine monatliche Gesamtbeitragsgrundlage der freiwilligen Versicherung zu ermitteln.

(8) Monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen (Abs. 6 bzw. Abs. 7) sind mit dem ihrer zeitlichen

Lagerung entsprechenden, am Stichtag oder zum Bemessungszeitpunkt gemäß § 134 in Geltung stehen-

den Aufwertungsfaktor (§ 45) aufzuwerten und mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden

Beitragsbelastungsfaktor (§ 45) zu vervielfachen.

(9) Das Beitragsjahr umfaßt den Beitragszeitraum (§ 44 Abs. 2 ASVG), in den der 1. Jänner eines

Jahres fällt, und die folgenden vollen Beitragszeiträume dieses Jahres.

(10) Wenn innerhalb eines Beitragsjahres die Höchstbeitragsgrundlage mit einem anderen

Wirksamkeitsbeginn als dem 1. Jänner bzw. dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner geändert wurde,

gilt die jeweils höhere Höchstbeitragsgrundlage für das ganze Jahr.“

31. § 118a wird aufgehoben.

32. § 118b Abs. 2 lautet

„(2) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr

drittfolgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei einem der beteiligten

Versicherungsträger den Antrag stellen, ihm (ihr) den auf den Überschreitungsbetrag (Abs. 1)

entfallenden Beitrag oder den gemäß § 29 zur Höherversicherung nicht anrechenbaren Beitrag zu

erstatten, wobei der halbe Beitragssatz nach Abs. 1 anzuwenden ist.“

33. Dem § 118b wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf die Fälle eines Anrechnungsbetrages gemäß § 13 des Bundesbezügegesetzes,

BGBl. I Nr. 64/1997, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Antrag gemäß Abs. 2 binnen sechs

Monaten nach dem Ende des Anspruches auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach dem Bundesbezügegesetz

für den gesamten Zeitraum der Funktionsausübung gemäß § 12 des Bundesbezügegesetzes

gestellt werden kann.“

34. Nach dem § 118b wird folgender § 118c samt Überschrift eingefügt

„Beitragsgrundlage

§ 118c. Beitragsgrundlage ist für Beitragszeiten

1. nach dem 31. Dezember 1977 die Beitragsgrundlage gemäß § 12 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

bzw. gemäß § 23 dieses Bundesgesetzes;

2. der Pflichtversicherung in den Kalenderjahren 1971 bis einschließlich 1977, die sich aus der

Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz ergebende Beitragsgrundlage; hiebei gilt ein Versicherungsmonat

in der Versicherungsklasse erworben, in die der Versicherte für Zwecke der Bemessung

der Beiträge eingereiht war;

3. der Pflichtversicherung vor dem 1. Jänner 1971 die sich aus der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz

für das Kalenderjahr 1970 ergebende Beitragsgrundlage; hiebei gilt ein Versicherungsmonat

in der Versicherungsklasse erworben, in die der Versicherte für Zwecke der Bemessung

der Beiträge einzureihen gewesen wäre;

4. der Weiter- oder Selbstversicherung nach dem 31. Dezember 1977 die Beitragsgrundlage gemäß

§ 17 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. gemäß § 28 dieses Bundesgesetzes;

5. der Weiter- oder Selbstversicherung in den Kalenderjahren 1971 bis einschließlich 1977 die sich

aus der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz ergebende Beitragsgrundlage; lit. b ist hiebei

entsprechend anzuwenden;

6. der Weiter- oder Selbstversicherung vor dem 1. Jänner 1971 die sich aus der Anlage 1 zu diesem

Bundesgesetz für das Kalenderjahr 1970 in der Versicherungsklasse I ergebende Beitragsgrundlage;

7. nach § 106 Abs. 1 Z 6 die Beitragsgrundlage gemäß § 12 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes bzw.

die der Bemessung der Pensionsbeiträge gemäß den §§ 12, 19a und 23g des Bezügegesetzes

zugrundeliegenden Bezüge, soweit hiefür gemäß § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes ein

Überweisungsbetrag geleistet worden ist.“

35. Die Überschrift zu § 120 lautet

„Leistungszugehörigkeit des Versicherten und Berücksichtigung von Zeiten und Beiträgen bei

Erwerb von Versicherungsmonaten auch in anderen Pensionsversicherungen

(Wanderversicherung, Mehrfachversicherung)“

36. § 120 Abs. 7 lautet

„(7) Ist ein Versicherter gemäß den Abs. 2 bis 5 der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

zugehörig, so hat der Versicherungsträger die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgender

Maßgabe anzuwenden

1. Beitragsmonate nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetz gelten als Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz. Ersatzmonate

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

gelten als Ersatzmonate nach diesem Bundesgesetz. Neutrale Zeiten nach dem

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

gelten als neutrale Zeiten nach diesem Bundesgesetz.

2. Beiträge zur Höherversicherung gemäß § 248 ASVG und gemäß § 141 Abs. 1 GSVG gelten als

Beiträge zur Höherversicherung im Sinne des § 132 Abs. 1.

3. Bei Anwendung der Bestimmungen des § 134 sind die Alterspension gemäß § 253 Abs. 2 ASVG

bzw. § 130 Abs. 2 GSVG der Alterspension gemäß § 121 Abs. 2 gleichzuhalten.“

37. Im § 122 Abs. 5 wird der Ausdruck „bestanden hat“ durch den Ausdruck „besteht“ ersetzt.

38. Dem § 122a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„§ 122 Abs. 3 ist anzuwenden.“

39. Im § 122a Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck „bestanden hat“ durch den Ausdruck „besteht“ ersetzt.

40. Im § 122b Abs. 1 Z 3 lit. a und b sowie Abs. 4 und 5 wird jeweils der Ausdruck „vor der Antragstellung“

durch den Ausdruck „vor dem Stichtag“ ersetzt.

41. Im § 122b wird der Punkt am Ende des Abs. 5 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Halbsatz

wird angefügt

„das gleiche gilt für Zeiten der Ausübung einer versicherungspflichtigen selbständigen Erwerbstätigkeit.“

42. Im § 122b Abs. 7 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt

„Verzichtet er (sie) nicht, so ist ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die Gleitpension

als Teilpension im Ausmaß von bis zu 80% der gemäß § 261 ohne den besonderen Steigerungsbetrag

(§ 248) ermittelten Pension weiterzugewähren; dasselbe gilt für den zwischen den Zeitpunkten des

Verzichtes und des Anfalles der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer liegenden

Zeitraum. Sonstige Erwerbseinkommen sind hiebei unter Bedachtnahme auf Abs. 2 zu berücksichtigen.“

43. Im § 122b Abs. 8 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt

„Verzichtet er (sie) nicht, so ist ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die Gleitpension

als Teilpension im Ausmaß von bis zu 60% der gemäß § 261 ohne den besonderen Steigerungsbetrag

(§ 248) ermittelten Pension weiterzugewähren. Sonstige Erwerbseinkommen sind hiebei unter Bedachtnahme

auf Abs. 2 zu berücksichtigen.“

44. Im § 122b Abs. 12 wird der Ausdruck „bestanden hat“ durch den Ausdruck „besteht“ ersetzt.

45. Dem § 122c wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit ist nicht zulässig, wenn

bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht.“

46. Im § 127 Abs. 2 vorletzter Satz wird der Ausdruck „innerhalb eines Monats“ durch den Ausdruck

„innerhalb von drei Monaten“ ersetzt.

47. Im § 134 Abs. 3 Z 1 lit. a entfällt der Ausdruck „bis 80%“.

48. Im § 136 Abs. 1 Z 3 und 4 wird jeweils der Ausdruck „nach deren Anfall“ durch den Ausdruck „nach

dem Stichtag“ ersetzt.

49. Im § 136 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „die zum Zeitpunkt des Todes“ durch den Ausdruck „zum

Zeitpunkt des Todes“ ersetzt.

50. Im §136 Abs. 1 entfällt der drittletzte Satz.

51. Im § 150 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „und 4“.

51a. Im § 156 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Ausdruck „bzw.“ der Ausdruck „Arbeitslosengeld nach

dem AlVG oder“ eingefügt.

52. Im § 182 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 wird

angefügt

„5. die Erlassung eines Bescheides gemäß § 367 Abs. 2 ASVG dann unterbleiben kann, wenn der

Versicherungsträger auf eine auszuzahlende Pension jene Ansprüche auf Kostenbeteiligung des

Pensionisten aufrechnet, die in den letzten vier Monaten für ärztliche Hilfe oder für chirurgische

oder konservierende Zahnbehandlung fällig geworden sind, und der Versicherte die Erlassung

eines Bescheides nicht binnen einem Jahr ab seiner Verständigung von der Aufrechnung

beantragt.“

53. § 207 samt Überschrift lautet

„Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen

§ 207. (1) Beschlüsse der Verwaltungskörper über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften,

insbesondere über deren Erwerbung, Belastung oder Veräußerung, oder über die Errichtung oder

Erweiterung von Gebäuden bedürfen – nach Zustimmung des Hauptverbandes gemäß § 31 Abs. 7 Z 1

ASVG – zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und

Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das gleiche gilt für den Umbau von

Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist.

(2) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich,

1. wenn dem Beschluß ein Betrag zugrunde liegt, der das Dreitausendfache der Höchstbeitragsgrundlage

gemäß § 45 Abs. 1 ASVG nicht übersteigt, oder

2. wenn Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten mit genehmigungspflichtigen Vorhaben in

keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.

(3) Beschlüsse der Verwaltungskörper über Angelegenheiten gemäß Abs. 2 sind binnen einem Monat

nach Beschlußfassung dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales anzuzeigen.“

54. § 243 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmungen zu Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 678/1991 (16. Novelle)“

55. § 244 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmungen zu Art. III des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 474“

56. § 245 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmung zu Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 834/1992 (17. Novelle)“

57. § 246 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmung zu Art. III des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 17/1993“

58. § 247 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmungen zu Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993 (18. Novelle)“

59. § 248 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmungen zu Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 22/1994 (19. Novelle)“

60. § 249 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmung zu Art. 3 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994“

61. § 250 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmungen zu Art. VII des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994“

62. § 251 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmungen zu Art. III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1995“

63. § 252 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmungen zu Art. XXXI des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995“

64. § 253 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmung zu Art. VIII des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 832“

65. § 254 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmung zu Art. 6 des Arbeitsmarktpolitikgesetzes 1996, BGBl. Nr. 153“

66. § 255 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmungen zu Art. 36 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201“

67. § 256 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmungen zu Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 413/1996 (20. Novelle)“

68. § 257 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmung zu Art. III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996“

69. § 258 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmungen zu Art. III des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 764“

70. § 259 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmungen zu Art. 9 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997“

71. § 260 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmung zu Art. 22 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997“

72. Dem § 260 wird folgender Satz angefügt

„Bei ihrer Anwendung sind die auf Grund der Ermächtigung gemäß § 2 Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes

über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre erlassenen landesgesetzlichen

Regelungen den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Bundesbezügegesetzes sowie des § 49h Abs. 3 des

Bezügegesetzes, jeweils in der Fassung des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, gleichzuhalten.“

73. § 261 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmung zu Art. XXX des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997“

74. § 262 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmungen zu Art. 10, Abschnitt I des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes

1997, BGBl. I Nr. 139 (Abschnitt I der 21. Novelle)“

75. Im § 262 Abs. 1 Z 1a wird nach dem Ausdruck „80 Abs. 2,“ der Ausdruck „85 Abs. 3,“ eingefügt.

76. § 263 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmungen zu Art. 10, Abschnitt II des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes

1997, BGBl. I Nr. 139 (Abschnitt II der 21. Novelle)“

77. Dem § 263 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Für Personen, die auf Grund der Übergangsbestimmung des § 262 Abs. 3 nach dem 31. Dezember

1998 von der Krankenversicherung ausgenommen bleiben, ist § 97 Abs. 8 in der am 31. Dezember

1999 geltenden Fassung auch nach diesem Zeitpunkt für die Dauer der Ausnahme weiterhin

anzuwenden.“

78. § 264 erhält folgende Überschrift

„Schlußbestimmung zu Art. 10 des Gesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer,

BGBl. I Nr. 30/1998“

79. Nach § 264 wird folgender § 265 samt Überschrift angefügt

„Schlußbestimmungen zum Abschnitt I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998

(Abschnitt I der 22. Novelle)

§ 265. (1) Es treten in Kraft

1. mit 1. August 1998 die §§ 94 Abs. 2 und 3, 107c samt Überschrift, 108a, 110 Z 1 bis 4, 111

Abs. 6 Z 2 und 3, 118b Abs. 4, 122a Abs. 3, 122b Abs. 1 Z 3 lit. a und b sowie Abs. 4 und 5 in

der Fassung der Z 40, 127 Abs. 2, 136 Abs. 1 Z 3 und 4 in der Fassung der Z 48, 150 Abs. 2, 156

Abs. 4 und 207 samt Überschrift sowie die Überschriften zu den §§ 243 bis 264 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998;

2. mit 1. Jänner 1999 § 95 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998;

3. mit 1. Jänner 2000 die §§ 28 Abs. 1, 33c Abs. 3, 110a Abs. 1, 113 Abs. 1, 118 samt Überschrift,

118c samt Überschrift sowie 120 Überschrift und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 140/1998;

4. mit 1. Jänner 2001 § 136 Abs. 1 in der Fassung der Z 50 in der Fassung des BGBl. I

Nr. 140/1998;

5. rückwirkend mit 1. Juli 1998 die §§ 80 Abs. 2 und 5, 85 Abs. 3, 88 Abs. 1, 95 Abs. 5, 182 Z 4

und 5 und 262 Abs. 1 Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998;

6. rückwirkend mit 1. Jänner 1998 die §§ 33a Abs. 1, 75 Z 3, 78 Abs. 6 lit. a bis e, 97 Abs. 2, 99

Abs. 3, 118b Abs. 2, 122 Abs. 5, 122a Abs. 5, 122b Abs. 5 in der Fassung der Z 41, 122b Abs. 7,

8 und 12, 122c Abs. 4, 134 Abs. 3 Z 1 lit. a und 136 Abs. 1 Z 5 in der Fassung der Z 49 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998;

7.rückwirkend mit 30. Dezember 1997 § 263 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 140/1998;

8. rückwirkend mit 1. August 1997 § 260 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998;

9. rückwirkend mit 1. Jänner 1997 § 93 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 140/1998;

10.rückwirkend mit 1. September 1996 § 104 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998.

(2) § 33b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in

Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.

(3) Es treten außer Kraft

1. mit Ablauf des 31. Juli 1998 § 111 Abs. 2 lit. b;

2. mit Ablauf des 31. Dezember 1999 § 118a.

(4) § 33b Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist in den

Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Pflichtversicherung auf

Grund eines Pensionsbezuges einer Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit gleichzuhalten

ist.

(5) Die §§ 33b Abs. 3 und 118b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998

sind erstmals für das Beitragsjahr 1998 anzuwenden.

(6) § 57a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 ist auf Alterspensionen gemäß

§ 121 mit Stichtag vor dem 1. Juli 1993 nicht anzuwenden. Hat irgendwann in der Zeit zwischen dem

1. Juli 1993 und dem 31. Juli 1998 eine solche Pension auf Grund gleichzeitigen Bezuges von Krankengeld

geruht, so kann der (die) Pensionsbezieher(in) beantragen, daß die ruhend gestellten Beträge erstattet

werden; ein solcher Antrag ist bis zum 31. Dezember 1998 beim zuständigen Pensionsversicherungsträger

zu stellen.

(7) Die §§ 110a Abs. 1, 118, 118a und 120 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 140/1998 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem

31. Dezember 1999 liegt.

(8) Abweichend von den §§ 121 Abs. 3 und 122 Abs. 5 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999

ein Antrag auf Alterspension dann zulässig, wenn der (die) Versicherte nicht länger als sechs Monate im

Leistungsbezug einer vorzeitigen Alterspension gemäß § 122 oder § 122a gestanden ist und die

bezogenen Pensionsleistungen einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschüsse an den Versicherungsträger

zurückgezahlt hat.

(9) Die §§ 122b und 134 in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung sind auf Gleitpensionen

mit einem nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem 1. August 1998 liegenden Stichtag weiterhin

anzuwenden, wenn dies bis zum 31. Dezember 1998 beantragt wird. Die neubemessene Gleitpension

gebührt rückwirkend ab Pensionsbeginn.

(10) § 136 Abs. 1 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung gilt weiterhin für die Ermittlung

von Witwen(Witwer)pensionen mit Stichtag vor dem 1. Jänner 2001.“

Abschnitt II

1. Im § 3 Abs. 1 Z 2 entfällt der Punkt am Ende des Satzes; folgender Halbsatz wird angefügt

„sowie die Geschwister, sofern diese nicht auf Grund der Beschäftigung im Betrieb einer Pflichtversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

unterliegen.“

2. Im § 13 Abs. 2 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt

„Der Versicherungsträger ist überdies berechtigt, nach Maßgabe der jeweils hiefür geltenden Vorschriften

Einrichtungen zur Erfüllung der in den §§ 148y und 150 bis 161 bezeichneten Aufgaben, ausgenommen

Einrichtungen zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 1 lit. a oder b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 31/1969, zu errichten, zu erwerben oder zu betreiben oder sich an solchen

Einrichtungen zur Erfüllung der in den §§ 148y und 150 bis 161 bezeichneten Aufgaben zu beteiligen.

Der Versicherungsträger ist überdies berechtigt, arbeitsmedizinische Untersuchungs-, Behandlungs- und

Forschungsstellen sowie arbeitsmedizinische Zentren im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes –

ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 – zu errichten, zu erwerben oder zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen

zu beteiligen bzw. solche Einrichtungen zu fördern.“

3. § 50 samt Überschrift lautet

„Entstehen der Leistungsansprüche

§ 50. Die Ansprüche auf die Leistungen aus der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.“

4. § 51 Abs. 3 und 4 lauten

„(3) Nach dem Tod des Empfängers einer Betriebsrente fallen Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung

mit dem Tag an, der auf den Tod des Rentenempfängers folgt.

(4) Leistungen aus der Unfallversicherung fallen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des

Versicherungsfalles weder der Anspruch von Amts wegen festgestellt noch ein Antrag auf Feststellung

des Anspruches gestellt wurde, mit dem Tag der späteren Antragstellung bzw. mit dem Tag der Einleitung

des Verfahrens an, das zur Feststellung des Anspruches führt. Wird eine Unfallsanzeige innerhalb von

zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles erstattet, so gilt der Zeitpunkt des Einlangens der

Unfallsanzeige beim Versicherungsträger als Tag der Einleitung des Verfahrens, wenn dem Versicherten

zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens noch ein Anspruch auf

Rentenleistungen zusteht. Wird für ein doppelt verwaistes Kind ein Antrag auf Waisenrente nach einem

Elternteil gestellt, so ist dieser Antrag rechtswirksam für den Anspruch auf Waisenrente bzw. Waisenpension

nach beiden Elternteilen und gilt für alle Unfallversicherungsträger bzw. Pensionsversicherungsträger

nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz.“

5. Der bisherige Abs. 4 des § 51 erhält die Bezeichnung „(5)“.

6. Im § 53 Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck „Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck „Unfall- und

Pensionsversicherung“ ersetzt.

7. § 53 Abs. 2 lautet

„(2) In den Fällen des Abs. 1 gebühren den im Inland wohnenden bedürftigen Angehörigen des

Versicherten, wenn ihr Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend von diesem bestritten

wurde und nicht ihre Beteiligung an den im Abs. 1 bezeichneten Handlungen – im Falle der Z 2 durch

rechtskräftiges Strafurteil – festgestellt ist, bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen die Hinterbliebenenrenten

(pensionen); in der Unfallversicherung ist hiebei anzunehmen, daß der Tod des Versehrten

als Folge eines Arbeitsunfalles eingetreten sei, doch dürfen diese Hinterbliebenenrenten bei Lebzeiten

des Versehrten zeitlich und der Höhe nach das Ausmaß der verwirkten Leistungen nicht übersteigen. Den

Leistungsansprüchen der Hinterbliebenen nach dem Ableben des Versicherten (Versehrten) wird hiedurch

nicht vorgegriffen.“

8. Im § 54 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „Kranken- und Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck

„Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung“ ersetzt.

9. § 54 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. in der Unfall- und Pensionsversicherung hinsichtlich der Geldleistungen, solange sich der

Anspruchsberechtigte im Ausland aufhält.“

10. Im § 54 Abs. 2 wird der Ausdruck „Pensionsansprüchen“ durch den Ausdruck „Renten(Pensions)-

ansprüchen“ ersetzt.

11. Im § 54 Abs. 3 Einleitung wird der Ausdruck „Pensionsansprüchen“ durch den Ausdruck

„Renten(Pensions)ansprüchen“ ersetzt.

12. § 54 Abs. 5 lautet

„(5) Hat ein Versicherter, dessen Leistungsanspruch in der Unfallversicherung und in der Pensionsversicherung

ruht, im Inland Angehörige, so gebührt diesen im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die

im Falle des Todes des Versicherten – in der Unfallversicherung im Falle des Todes infolge des

Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit) – Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Pension) haben, eine Rente

(Pension) in der Höhe der halben ruhenden Rente (Pension) mit Ausnahme allfälliger zu einer Pension

gebührender Kinderzuschüsse. Zur Pension gebühren allfällige Kinderzuschüsse in der Höhe, wie sie zu

der ruhenden Pension gebühren. Der Anspruch steht in folgender Reihenfolge zu: Ehegatte, Kinder,

Eltern, Geschwister.“

13. § 59 samt Überschrift lautet

„Beginn und Ende des Ruhens von Renten- und Pensionsansprüchen

§ 59. Das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes

wirksam. Die Renten bzw. Pensionen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der

Ruhensgrund weggefallen ist.“

14. § 60 samt Überschrift lautet

„Wirksamkeitsbeginn von Änderungen in den Renten(Pensions)ansprüchen aus der Unfall- und

Pensionsversicherung

§ 60. (1) Die Erhöhung einer Pension aus der Pensionsversicherung bzw. eine wiederzuerkannte oder

neu festgestellte Betriebsrente (§ 148h) wird mit dem Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruches bzw. der

Einleitung des amtswegigen Verfahrens wirksam.

(2) Die Erhöhung von Waisenrenten(pensionen), die Erhöhung von Pensionen infolge Zuerkennung

von Kinderzuschüssen, die Weitergewährung von zu Pensionen gewährten Kinderzuschüssen und die

Weitergewährung von Waisenrenten(pensionen) ist auch für die Zeit vor der Anmeldung des Anspruches,

längstens jedoch bis zu drei Monaten vor der Anmeldung zu gewähren.

(3) Die Herabsetzung einer Rente (Pension) wird, wenn der Herabsetzungsgrund in der Wiederherstellung

oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Rentners (Pensionisten) oder

seines Kindes (§ 119 Abs. 2 Z 2) gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam, der auf die

Zustellung des Bescheides folgt, sonst mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Herabsetzungsgrund

eingetreten ist.“

15. § 64 Abs. 1 lit. b lautet

„b) in der Unfallversicherung und in der Pensionsversicherung mit dem Tod des Anspruchsberechtigten,

mit der Verheiratung der renten(pensions)berechtigten Witwe [des renten(pensions)

berechtigten Witwers], mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der

Verschollenheit, mit der Vollendung des 18. Lebensjahres bei Waisenrenten(pensionen) und

bei zur Pension gewährten Kinderzuschüssen, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die

Gewährung von Übergangsgeld und Versehrtengeld sowie nach Ablauf der Dauer, für die eine

Rente (Pension) zuerkannt wurde. Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles

eingetreten ist, gebührt nur der verhältnismäßige Teil der Rente (Pension), der Ausgleichszulage,

des zur Pension gewährten Kinderzuschusses und des Übergangsgeldes, wobei der

Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist und der verhältnismäßige Teil sich

nach der Anzahl der Tage im betreffenden Kalendermonat bis zum Eintritt des Wegfallgrundes

bestimmt;“

16. Im § 66 Abs. 3 wird der Ausdruck „Pensionen“ durch den Ausdruck „Renten (Pensionen)“ ersetzt.

17. § 67 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Die Aufrechnung gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 ist in der Unfall- und in der Pensionsversicherung

nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig.

(3) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung aus der Unfall-

oder Pensionsversicherung noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Abs. 1 Z 1, 2 und 4 ohne

Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Geldleistung zulässig.“

18. § 68 samt Überschrift lautet

„Auszahlung der Leistungen

§ 68. (1) Die Geldleistungen aus der Krankenversicherung sowie einmalige Geldleistungen aus der

Unfall- und Pensionsversicherung sind binnen zwei Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung

auszuzahlen.

(2) Die Renten (Pensionen) und das Übergangsgeld aus der Unfall- und Pensionsversicherung sowie

das Versehrtengeld werden monatlich im nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt. Fällt der

Auszahlungstermin der genannten Leistungen auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so

sind diese Leistungen so zeitgerecht anzuweisen, daß sie an dem diesen Tagen vorhergehenden Werktag

dem Leistungsbezieher zur Verfügung stehen. Der Versicherungsträger kann bei der baren Überweisung

die Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten vorverlegen.

(3) Wird das Versehrtengeld als einmalige Leistung gewährt (§ 149g Abs. 3), so kann dieses unter

Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Versehrten bezüglich seiner Lebenshaltung im vorhinein

ausbezahlt werden.

(4) Alle Pensions- und Rentenzahlungen können auf volle 10 Groschen, alle übrigen Zahlungen auf

volle Schilling gerundet werden.

(5) Auf Verlangen des Versicherungsträgers haben die Anspruchsberechtigten Lebens- oder

Witwen(Witwer)schaftsbestätigungen beizubringen. Solange diese Bestätigungen nicht beigebracht sind,

können die Renten (Pensionen) zurückgehalten werden.

(6) Die Renten (Pensionen) und das Übergangsgeld aus der Unfall- und Pensionsversicherung sowie

das Versehrtengeld sind in der Regel im Wege der Postsparkasse zu zahlen. Gebühren für die Auszahlung

(Überweisung) von Geldleistungen aus der Unfall- und Pensionsversicherung einschließlich des

Übergangsgeldes sind vom Versicherungsträger zu tragen. Das gleiche gilt in der Krankenversicherung

für die Auszahlung (Überweisung) der Geldleistungen.“

19. § 69 samt Überschrift lautet

„Pensions(renten)sonderzahlungen

§ 69. (1) Zu Renten aus der Unfallversicherung und Pensionen aus der Pensionsversicherung, die in

den Monaten April bzw. September bezogen werden, gebührt je eine Sonderzahlung.

(2) Wird die Pension (Rente) einer anderen Person oder Stelle als dem ehemals versicherten

Berechtigten (den berechtigten Hinterbliebenen) auf Grund eines Anspruchsüberganges überwiesen, so

werden die Sonderzahlungen nur geleistet, wenn sie dem Berechtigten ungeschmälert zukommen.

(3) Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe der für den Monat April bzw. September ausgezahlten

Pension (Rente) einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage. Ruht der Pensionsanspruch für

den Monat April bzw. September ganz oder zum Teil wegen des Zusammentreffens mit einem Anspruch

auf Krankengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, so sind die Sonderzahlungen unter

Außerachtlassung der Ruhensbestimmung des § 57a zu berechnen.

(4) Die Sonderzahlungen sind zu im Monat April bzw. September laufenden Pensionen (Renten) in

diesen Monaten, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensions(Renten)zahlung, flüssig zu

machen.

(5) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des

Pensions(Renten)berechtigten zu erteilen.“

20. § 71 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Wird wahrgenommen, daß Waisenrenten(Pensionen), Kinderzuschüsse zu Pensionen oder

Versehrtengeld gemäß § 149g Abs. 1 Z 2 vom Zahlungsempfänger nicht zugunsten des Kindes verwendet

werden, so kann der Versicherungsträger mit Zustimmung des Pflegschafts(Vormundschafts)gerichtes

einen anderen Zahlungsempfänger bestellen. Bei Auszahlung des Versehrtengeldes gemäß § 149g Abs. 1

Z 2 an eine andere Person als den Versehrten selbst hat der Versicherungsträger die widmungsgemäße

Verwendung des Versehrtengeldes zu beobachten.

(3) Kostenzuschüsse (§ 80), die einem gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Versicherten gebühren, sowie

Kosten(Teil)ersätze für Ersatzarbeitskräfte gemäß §§ 148u und 148y Abs. 1 Z 2 nach Arbeitsunfällen oder

Berufskrankheiten von Versicherten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 können auch an die Person ausgezahlt werden,

die gemäß § 30 Abs. 2 die Beiträge für diesen Versicherten schuldet.“

21. § 73 Abs. 2 lautet

„(2) Der Anspruch auf Kostenersatz gemäß § 80 Abs. 2, auf Pflegekostenzuschuß gemäß § 93 sowie

auf Kosten(Teil)ersätze für Ersatzarbeitskräfte gemäß §§ 148u und 148y Abs. 1 Z 2 steht nach dem Tod

eines Versicherten den im Abs. 1 genannten Personen bzw. denjenigen Personen zu, die die Kosten an

Stelle des Versicherten getragen haben.“

22. Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt

„§ 75a. Die Leistungen der Krankenversicherung werden auch gewährt, wenn es sich um die Folgen

eines Arbeitsunfalles (§§ 148c und 148d) oder um eine Berufskrankheit (§ 148e) handelt.“

23. Im § 103 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 150)“ durch den Ausdruck „(§ 150a)“ ersetzt.

24. § 107 Abs. 1 Z 5 lautet

„5. Zeiten, während derer der Versicherte Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfall- oder

Pensionsversicherung bezog.“

25. Im § 112 Z 4 lit. b wird vor dem Ausdruck „Versehrtenrente“ der Ausdruck „Betriebsrente oder“

eingefügt.

26. Abschnitt IV lautet

„Abschnitt IV

Leistungen der Unfallversicherung

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Aufgaben

§ 148. (1) Die Unfallversicherung trifft Vorsorge für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,

für die erste Hilfeleistung bei Arbeitsunfällen sowie für die Unfallheilbehandlung, den

Ausgleich des Arbeitsausfalls im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, die Rehabilitation von Versehrten

und die Entschädigung nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Die Vorsorge umfaßt auch die Information,

die Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung dieser Aufgaben sowie

der sonstigen Aufgaben im Bereich der arbeitsmedizinischen Betreuung der Versicherten, soweit deren

Durchführung der Unfallversicherung übertragen ist.

(2) Die Rehabilitation umfaßt die im Rahmen der Unfallheilbehandlung vorgesehenen medizinischen

Maßnahmen, berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale

Maßnahmen mit dem Ziel, Versehrte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit wiederherzustellen,

der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft

einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können.

Leistungen

§ 148a. Als Leistungen der Unfallversicherung werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes gewährt

1. im Falle einer durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen

Schädigung des Versicherten

a) Unfallheilbehandlung (§§ 148p bis 148t);

b) Beistellung von Ersatzarbeitskräften (§ 148u);

c) besondere Unterstützung (§ 148v);

d) berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 148y bis 149b);

e) Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln

(§ 149c);

f) Versehrtengeld (§ 149g);

g) Betriebsrente (§§ 149d bis 149f und 149i bis 149l);

h) Übergangsrente (§ 149h);

i) Integritätsabgeltung (§ 149m).

2. im Falle des durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes des

Versicherten

a) Hilfe wegen durch den Todesfall entstandener besonderer Belastungen (§ 149n);

b) Hinterbliebenenrenten (§§ 149o bis 149s).

Eintritt des Versicherungsfalles

§ 148b. Der Versicherungsfall gilt als eingetreten

1. bei Arbeitsunfällen mit dem Unfallereignis;

2. bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit (§ 76 Abs. 1 Z 1) oder, wenn dies für den

Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 149d).

Arbeitsunfall

§ 148c. (1) Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang

mit der die Versicherung begründenden Tätigkeit ereignen.

(2) Arbeitsunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen

1. auf einem mit der Tätigkeit nach Abs. 1 zusammenhängenden Weg zur oder von der Betriebs-

oder Ausbildungsstätte;

2. auf einen mit einem Weg gemäß Z 1 zusammenhängenden Weg mit dem Zweck, ein Kind zu

einem Kindergarten, einem Kinderhort oder einer Schule zu bringen oder von dort zu holen,

sofern für das Kind eine Aufsichtspflicht besteht;

3. bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, wenn der Haushalt dem Betrieb wesentlich dient;

4. bei Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Umbau und der Reparatur von

Gebäuden, die dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb dienen, verrichtet werden;

5. bei Arbeiten im Zusammenhang mit dem betrieblichen und überbetrieblichen Wegebau, soweit

dieser zur Erschließung land(forst)wirtschaftlicher Grundstücksflächen dient (Interessentenwege);

6. bei Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung von im bäuerlichen Bereich üblichen

Verpflichtungen aus Ausgedinge- bzw. Übergabeverträgen verrichtet werden;

7. bei einer mit der Tätigkeit zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und

Erneuerung des Arbeitsgerätes oder des Betriebsmittels;

8. bei Arbeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe für einen anderen land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb;

9. bei nebengewerblichen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994, soweit die Erträge der

Tätigkeit als Betriebseinkommen dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zufließen;

10. bei Tätigkeiten

a) gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 GewO 1994, soweit ihnen Fähigkeiten oder Kenntnisse des bäuerlichen

Berufes zugrunde liegen,

b) gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 und 9 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb anfallen, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden,

c) im Rahmen der Qualitätssicherung der land(forst)wirtschaftlichen Produktion sowie von

Produkten, wie sie auch in dem der Versicherung zugrundeliegenden Betrieb produziert

werden,

sofern diese Tätigkeiten durch den Betriebsführer selbst oder in dessen ausdrücklichem Auftrag

erfolgen, die Erträge aus der Tätigkeit als Betriebseinkommen dem land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb zufließen und die Ausübung kein Dienstverhältnis begründet;

11. bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beherbergung von Gästen zu Urlaubs- und

Erholungszwecken in einem Umfang, der eine gewerberechtliche Bewilligung nicht erfordert,

sofern die Unterbringung in zum Betriebskomplex gehörigen Räumlichkeiten erfolgt und zur

Verpflegung Erzeugnisse des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes angeboten werden (Urlaub am

Bauernhof);

12. bei Tätigkeiten in einer Agrargemeinschaft, wenn der Betriebsführer Gemeinschafter ist;

13. bei Tätigkeiten für eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft, wenn der Betriebsführer an

dieser beteiligt ist und im Rahmen der Genossenschaft eine Verarbeitung oder eine Vermarktung

von Erzeugnissen des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes erfolgt und die Ausübung der Tätigkeiten

kein Dienstverhältnis begründet;

14. bei Tätigkeiten, die vorübergehend auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder im Auftrag oder

mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Sicherung, Überwachung,

Förderung oder Erhaltung der land(forst)wirtschaftlichen Erzeugung oder der Erzeugnisse,

Baulichkeiten oder sonstiger Betriebseinrichtungen ausgeübt werden;

15. Hand- und Zugdienste (Robot) sowie sonstige Arbeitsleistungen, wenn sie auf Grund gesetzlicher

oder statutarischer Verpflichtung oder auf Grund alten Herkommens erbracht werden;

16. bei einer mit der Tätigkeit zusammenhängenden Inanspruchnahme von gesetzlichen beruflichen

Interessenvertretungen oder Berufsvereinigungen;

(3) Verbotswidriges Handeln schließt die Annahme eines Arbeitsunfalles nicht aus.

Arbeitsunfällen gleichgestellte Unfälle

§ 148d. (1) Den Arbeitsunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich bei nachstehenden Tätigkeiten

ereignen

1. beim Besuch beruflicher Schulungs(Fortbildungs)kurse, soweit dieser Besuch geeignet ist, das

berufliche Fortkommen des Versicherten zu fördern, ferner bei der Teilnahme an Prüfungen im

Bereich der Land- und Forstwirtschaft, die mit der Ausübung dieser Erwerbstätigkeit in

Zusammenhang stehen, und an beruflichen Wettbewerbsveranstaltungen einer Interessenvertretung

der Dienstgeber in der Land- und Forstwirtschaft oder in Zusammenarbeit mit dieser

Interessenvertretung;

2.bei der Teilnahme als Prüfer oder Beisitzer an Prüfungen im Bereich der Land- und

Forstwirtschaft, die mit der Ausübung dieser Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen;

3. bei der Ausübung des Wahlrechtes zu einer gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung der

Dienstgeber in der Land- und Forstwirtschaft oder zu einer privaten Berufsvereinigung der Land-

und Forstwirtschaft.

(2) Wird durch eine der im Abs. 1 bezeichneten Tätigkeit eine in der Anlage 1 zum ASVG

bezeichnete Krankheit verursacht, so ist sie unter den dort angeführten Voraussetzungen den

Berufskrankheiten (§ 148e) gleichzustellen.

Berufskrankheiten

§ 148e. (1) Als Berufskrankheiten gelten die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten

unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden

Tätigkeit in einem in Spalte 3 der Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind. Hautkrankheiten

gelten nur dann als Berufskrankheiten, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender

Tätigkeiten zwingen. Dies gilt nicht, wenn die Hautkrankheit eine Erscheinungsform einer Allgemeinerkrankung

ist, die durch Aufnahme einer oder mehrerer der in der Anlage 1 zum ASVG angeführten

schädigenden Stoffe in den Körper verursacht wurde.

(2) Eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in der Anlage 1 zum ASVG enthalten ist, gilt im

Einzelfall als Berufskrankheit, wenn der Versicherungsträger auf Grund gesicherter wissenschaftlicher

Erkenntnisse feststellt, daß diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung

schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Tätigkeit entstanden ist; diese

Feststellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit

und Soziales.

Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen

§ 148f. (1) Für die gemäß § 3 Abs. 1 Versicherten gilt als Bemessungsgrundlage ein jährlicher Betrag

von 204000 S; dies gilt auch, wenn mehrere gemäß § 3 Abs. 1 versicherte Tätigkeiten vorliegen. An die

Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2000, der unter Bedachtnahme

auf § 108 Abs. 9 ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vervielfachte

Betrag.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist auch die Bemessungsgrundlage nach § 178 Abs. 1 ASVG in

Verbindung mit § 181 ASVG zu bilden und mit der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 zu vergleichen.

Als Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen ist die höhere Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Ausmaß der monatlichen Rente

§ 148g. Die nach den Bestimmungen der §§ 149e, 149f, 149o und 149r ermittelten Renten gebühren

monatlich in der Höhe eines Vierzehntels des Jahresbetrages.

Neufeststellung der Rente

§ 148h. (1) Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente

maßgebend waren, hat der Versicherungsträger auf Antrag oder von Amts wegen die Rente neu

festzustellen. Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der

Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10% geändert wird, durch

die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt (§§ 149d, 149l Abs. 1) oder die Schwerversehrtheit

entsteht oder wegfällt (§ 149e Abs. 3).

(2) Sind zwei Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles abgelaufen oder ist innerhalb dieser Frist

die Dauerrente (§ 149k) festgestellt worden, so kann die Rente immer nur in Zeiträumen von mindestens

einem Jahr nach der letzten Feststellung neu festgestellt werden. Diese Frist gilt nicht, wenn in der

Zwischenzeit eine Heilbehandlung abgeschlossen oder eine vorübergehende Verschlimmerung der Folgen

des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit wieder behoben wurde.

Wegfall von Renten bei Pensionsanfall oder Betriebsaufgabe

§ 148i. (1) Betriebsrenten, die als Dauerrenten (§ 149e) festgestellt wurden, fallen mit dem Tag des

Anfalls einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw.

Erwerbsunfähigkeit oder mit dem Tag der Aufgabe des Betriebes weg. Im Falle der befristeten

Zuerkennung einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der

Erwerbsunfähigkeit, ist der Wegfall der Betriebsrente mit der Dauer des befristeten Pensionsbezuges

begrenzt. Fällt der befristete Pensionsbezug wieder weg, lebt die Betriebsrente mit dem auf den Wegfall

der Pension folgenden Monatsersten – für die ersten drei Kalendermonate der Bezugsdauer jedenfalls im

ursprünglichen Ausmaß – wieder auf. Die Auszahlung ist jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt wiederaufzunehmen,

in dem die dreimonatige Antragsfrist auf Weitergewährung des befristeten Pensionsbezuges

ungenutzt verstrichen ist bzw. kein Anspruch auf Weitergewährung besteht.

(2) Besteht zum Zeitpunkt des Pensionsanfalles oder der Betriebsaufgabe ein Anspruch auf eine

vorläufige Betriebsrente und ist auf Grund der Entwicklung der Unfallfolgen die Zuerkennung einer

Dauerrente (§ 149e) zu erwarten, so fällt die Betriebsrente ebenfalls mit dem Tag des Anfalls der Pension

oder der Betriebsaufgabe weg. Abs.1 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden.

(3) Besteht zum Zeitpunkt des Pensionsanfalles oder der Betriebsaufgabe ein Anspruch auf eine

vorläufige Betriebsrente und ist auf Grund der Entwicklung der Unfallfolgen die Zuerkennung einer

Dauerrente (§ 149e) nicht zu erwarten, so ist die Betriebsrente entsprechend ihres zum Zeitpunkt des

Pensionsanfalles bzw. der Betriebsaufgabe gegebenen Ausmaßes und entsprechend der voraussichtlichen

weiteren Bezugsdauer mit einer Einmalzahlung (§ 148j Abs. 2) abzufinden.

Abfindung von Renten

§ 148j. (1) Betriebsrenten können mit Zustimmung des Versehrten durch Gewährung eines dem

Werte der Rente entsprechenden Kapitals ganz oder teilweise abgefunden werden. Bei einem Ausmaß der

Betriebsrente von mehr als 25% der Vollrente (§ 149e Abs. 2 Z 1) ist vor Entscheidung über die

Abfindung der zuständige Träger der Sozialhilfe anzuhören.

(2) Anstelle der gemäß § 148i Abs. 1 oder 2 weggefallenen Betriebsrente gebührt eine Abfindung mit

dem der Hälfte des Wertes der Betriebsrente entsprechenden Kapital. In den Fällen des § 148i Abs. 1

zweiter Satz ist die Betriebsrente zum Zeitpunkt des auf die unbefristete Zuerkennung der Pension nächstfolgenden

Monatsersten abzufinden, wobei der Ermittlung des Abfindungskapitals das Rentenausmaß

zum Zeitpunkt des erstmaligen, sei es auch befristeten Wegfalls bzw. im Falle einer späteren Gesamtrente

zum Zeitpunkt der Bildung derselben zugrunde zu legen ist.

(3) Für die Ermittlung des Abfindungskapitals gilt § 184 Abs. 5 ASVG.

(4) Der Anspruch auf Rente besteht trotz der Abfindung gemäß Abs. 1, solange die Folgen des

Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit nachträglich eine wesentliche Verschlimmerung (§ 148h Abs. 1

zweiter Satz) erfahren. Die neuzubemessende Rente wird um den Betrag gekürzt, der dem Grad der der

abgefundenen Rente zugrundegelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

(5) Durch die Abfindung werden Ansprüche auf Heilbehandlung und berufliche Rehabilitation,

Ansprüche auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln

und die Ansprüche der Hinterbliebenen nicht berührt.

2. Unterabschnitt

Unfallverhütung; Vorsorge für eine erste Hilfeleistung

Verpflichtung zur Unfallverhütung und Vorsorge für eine erste Hilfeleistung

§ 148k. Der Versicherungsträger trifft nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Vorsorge für die

Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Unfallverhütung) sowie für eine wirksame erste

Hilfe.

Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung

§ 148l. Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung sind insbesondere

1. die Werbung für den Gedanken der Unfallverhütung;

2. die Beratung und Schulung der gemäß § 3 versicherten Personen sowie sonstiger an der

Unfallverhütung interessierter Personen und Einrichtungen;

3. die Zusammenarbeit mit den Betrieben zum Zwecke der Einhaltung der der Unfallverhütung

dienenden Vorschriften und Anordnungen;

4. die Forschung über die Ursachen der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und ihre Auswertung

für Zwecke der Verhütung;

5. die vorbeugende Betreuung der von Berufskrankheiten bedrohten Versicherten;

6. die Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Organisationen, zu deren Aufgaben der Transport

von Verletzten (Erkrankten) gehört;

7.die Beratung über Anbote und Aufgaben arbeitsmedizinischer Einrichtungen sowie die

Zusammenarbeit mit solchen Einrichtungen.

Sicherheitsberatung

§ 148m. (1) Der Versicherungsträger hat eine Sicherheitsberatung einzurichten und die

erforderlichen fachkundigen Organe zu bestellen.

(2) Die fachkundigen Organe (Sicherheitsberater) des Versicherungsträgers sind berechtigt, die

Betriebe zu betreten und zu besichtigen, sowie alle erforderlichen Auskünfte einzuholen. Der

Betriebsführer oder sein Beauftragter sind berechtigt und auf Verlangen des fachkundigen Organes

verpflichtet, an der Betriebsbesichtigung teilzunehmen.

Zusammenarbeit mit Behörden und Körperschaften

§ 148n. (1) Der Versicherungsträger hat in Fragen, die mit der Unfallverhütung zusammenhängen,

mit den zuständigen Behörden und den öffentlich-rechtlichen land(forst)wirtschaftlichen Interessenvertretungen

zusammenzuarbeiten. Er ist vor der Erlassung oder Abänderung von Vorschriften, die der

Unfallverhütung dienen, zu hören.

(2) Hinsichtlich der Zusammenarbeit mit der Land(Forst)wirtschaftsinspektion gelten die in Betracht

kommenden landesgesetzlichen Bestimmungen.

Vorbeugende Maßnahmen gegen Berufskrankheiten

§ 148o. (1) Zur Abwendung der Gefahr des Entstehens oder Wiederentstehens einer Berufskrankheit

bei einem Versicherten kann der Versicherungsträger Unfallheilbehandlung (§ 148p Abs. 2), Teilersatz

für Ersatzarbeitskräfte (§ 148u) und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§ 148y) gewähren.

(2) Zur Abwendung der Ausbreitung von Berufskrankheiten kann der Versicherungsträger weiters

Maßnahmen setzen, um einen ausreichenden Impfschutz für die Versicherten zu gewährleisten. Insbesondere

kann er dabei Mittel für die Beratung der Versicherten und die Durchführung von Impfaktionen

einsetzen bzw. solche Impfaktionen den Versicherten selbst anbieten.

3. Unterabschnitt

Leistungen im Falle einer körperlichen Schädigung der Versicherten

Unfallheilbehandlung

§ 148p. (1) Die Unfallheilbehandlung hat mit allen geeigneten Mitteln die durch den Arbeitsunfall

oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die durch

den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der

Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest

zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu verhüten.

(2) Die Unfallheilbehandlung umfaßt insbesondere

1. ärztliche Hilfe;

2. Heilmittel;

3. Heilbehelfe;

4. Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten.

In den Fällen der Z 1 bis 4 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken,

orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise- und Transportkosten

nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Versicherten übernommen werden.

(3) Ein infolge eines Arbeitsunfalles erforderlicher Zahnersatz ist nach der Maßgabe der Satzung des

Versicherungsträgers zu gewähren.

(4) (Grundsatzbestimmung) Gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der

Fassung von 1929 gilt als Grundsatz, daß der Versicherungsträger als Träger der Unfallversicherung im

Rahmen der im § 91 geregelten Beziehungen zu den landesfondsfinanzierten Krankenanstalten den

Krankenversicherungsträgern gleichgestellt ist.

Dauer der Unfallheilbehandlung

§ 148q. Die Unfallheilbehandlung wird so lange und so oft gewährt, als eine Besserung der Folgen

des Arbeitsunfalles bzw. der Berufskrankheit oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist

oder Heilmaßnahmen erforderlich sind, um eine Verschlimmerung zu verhüten.

Gewährung der Unfallheilbehandlung durch den Versicherungsträger

§ 148r. (1) Anspruch auf Unfallheilbehandlung besteht, soweit der Versehrte nicht auf die

entsprechenden Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch hat bzw. für ihn kein

solcher Anspruch besteht.

(2) Der Versicherungsträger als Träger der Unfallversicherung kann die Gewährung der sonst vom

Träger der Krankenversicherung gemäß § 148p Abs. 2 zu erbringenden Leistungen jederzeit an sich

ziehen. Er tritt dann hinsichtlich dieser Leistungen dem Versehrten und seinen Angehörigen gegenüber in

alle Pflichten und Rechte des Trägers der Krankenversicherung ein. Von diesem Zeitpunkt an hat der

Versehrte gegen den Träger der Krankenversicherung keinen Anspruch auf die entsprechenden

Leistungen der Krankenversicherung.

Durchführung der Unfallheilbehandlung

§ 148s. Der Versicherungsträger kann die Unfallheilbehandlung entweder unmittelbar durch hiezu

bestimmte Einrichtungen oder Ärzte gewähren oder einen Krankenversicherungsträger nach einem

anderen Bundesgesetz mit der Durchführung der Heilbehandlung gegen Kostenersatz betrauen. Der

Träger der Krankenversicherung ist verpflichtet, einem solchen Ersuchen Folge zu leisten und die

Behandlung so zu besorgen, wie es der Versicherungsträger verlangt.

Kostenersatz anstelle von Unfallheilbehandlung

§ 148t. Der Versicherungsträger kann unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit

durch die Satzung bestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit Versehrten, für die kein

Anspruch auf Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht und die die Unfallheilbehandlung

nicht in Anspruch genommen haben, an deren Stelle Geldleistungen zu gewähren sind.

Teilersatz für Ersatzarbeitskräfte

§ 148u. (1) Für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit

hat der Versicherungsträger für einen Teil der für den Einsatz von Ersatzarbeitskräften

angefallenen Kosten soweit vorzusorgen, daß damit eine Entlastung des Versehrten und eine damit

einhergehende Absicherung des Heilerfolgs bewirkt und eine durch den Arbeitsausfall des Versehrten

wirtschaftlich nachteilige Folge für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb verhindert wird. Näheres zum

Ausmaß des Teilersatzes hat der Versicherungsträger in der Satzung unter Berücksichtigung der

wirtschaftlichen Gegebenheiten für einen Einsatz von Ersatzarbeitskräften zu bestimmen.

(2) Zur Schaffung der Voraussetzungen für einen Einsatz von Ersatzarbeitskräften kann der

Versicherungsträger nach Maßgabe seiner finanziellen Leistungsfähigkeit Einrichtungen, mit denen er

eine Vereinbarung über die Bereitstellung entsprechender Ersatzarbeitskräfte geschlossen hat, mit dem

Zweck der Aus- und Weiterbildung der Ersatzarbeitskräfte durch die Gewährung von Zuschüssen an die

in Betracht kommenden Einrichtungen gegen Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung fördern.

Besondere Unterstützung

§ 148v. Für die Dauer einer Unfallheilbehandlung (§ 148r) oder einer Krankenbehandlung (§ 75a)

kann der Versicherungsträger dem Versehrten oder seinen Angehörigen in Berücksichtigung der Schwere

der Verletzungsfolgen und der langen Dauer der Behandlung eine besondere Unterstützung gewähren;

eine solche Unterstützung kann unter Bedachtnahme auf die Familienverhältnisse des Versehrten und die

wirtschaftliche Lage desselben bzw. der unterhaltspflichtigen Angehörigen auch zu dem Zweck gewährt

werden, Belastungen, die durch Kostenbeteiligungen an einer Krankenbehandlung im Zusammenhang mit

einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit entstanden sind, oder die Kosten des Transportes des

Versehrten vom Ort der Behandlung an den Ort des Wohnsitzes ganz oder teilweise zu ersetzen.

Versagung der Betriebsrente oder des Versehrtengeldes

§ 148w. (1) Befolgt der Versehrte eine die Unfallheilbehandlung (§§ 148p bis 148t) oder die

Krankenbehandlung (§ 75a) betreffende Anordnung ohne triftigen Grund nicht und wird dadurch seine

Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so kann ihm die Betriebsrente oder das Versehrtengeld auf Zeit

ganz oder teilweise versagt werden, wenn er vorher auf die Folgen seines Verhaltens schriftlich

hingewiesen worden ist.

(2) Für die Dauer der Versagung gebührt den im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im Falle

des Todes des Versicherten infolge des Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit) Anspruch auf Hinterbliebenenrenten

hätten, eine Rente in der Höhe der Hälfte der versagten Rente bzw. des versagten Teiles

der Rente oder eine Zahlung in der Höhe der Hälfte des Versehrtengeldes bzw. des versagten Teiles des

Versehrtengeldes. Der Anspruch steht dem Ehegatten und den Kindern zu gleichen Teilen zu. Den

Leistungsansprüchen der Hinterbliebenen nach dem Ableben des Versicherten wird hiedurch nicht

vorgegriffen.

Rehabilitationsberatung

§ 148x. Der Versicherungsträger hat zur Unterstützung bei der Erreichung der Ziele der Unfallheilbehandlung

sowie zur Beratung über die Möglichkeit von Maßnahmen der beruflichen und sozialen

Rehabilitation eine Rehabilitationsberatung einzurichten. Die Rehabilitationsberatung ist gegenüber den

landesfondsfinanzierten Krankenanstalten berechtigt, unmittelbar im Namen des Versicherungsträgers die

in § 148 Z 5 ASVG angeführten Rechte auszuüben. Zu diesem Zweck haben sich die Organe der

Rehabilitationsberatung auf Verlangen gegenüber der Krankenhausleitung auszuweisen. Die Rehabilitationsberatung

ist zur Wahrnehmung ihrer Beratungsaufgabe weiters berechtigt, die land(forst)wirtschaftlichen

Betriebe, in denen der betreffende Versehrte tätig ist bzw. in denen sich der gegenständliche

Unfall ereignet hat oder in denen die Berufskrankheit verursacht wurde, zu betreten und zu besichtigen.

Der Betriebsführer ist dabei zur Unterstützung und Mitwirkung verpflichtet.

Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation

§ 148y. (1) Durch die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation soll der Versehrte in die Lage

versetzt werden, seinen Beruf oder, wenn dies nicht möglich ist, einen neuen Beruf auszuüben.

(2) Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen insbesondere

1. die berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit und,

insoweit der Versehrte durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit in der Ausübung seines

Berufes oder eines Berufes, der ihm zugemutet werden kann, wesentlich beeinträchtigt ist, die

Ausbildung für einen neuen Beruf. Die berufliche Ausbildung wird so lange gewährt, als durch

sie die Erreichung des angestrebten Zieles (§ 148) zu erwarten ist;

2. die Übernahme oder den Ersatz der Kosten von Ersatzarbeitskräften, soweit durch den

Arbeitsausfall des Versehrten eine nachteilige Folge für das aus dem land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb sonst für den Versehrten erzielbare Erwerbseinkommen zu erwarten ist;

3.die Gewährung von Zuschüssen, Darlehen und (oder) sonstigen Hilfsmaßnahmen zur

Ermöglichung der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit;

4. die Hilfe zur Erlangung einer Arbeitsstelle oder einer anderen Erwerbsmöglichkeit.

(3) Als Maßnahme im Sinne des Abs. 2 Z 4 kann der Versicherungsträger

1. einem Versehrten, der eine Arbeitsstelle angenommen hat, in der er das volle Entgelt erst nach

Erlangung der erforderlichen Fertigkeit erlangen kann, für die Übergangszeit, längstens aber für

vier Jahre, einen Zuschuß bis zum vollen Entgelt gewähren;

2. einem Versehrten Zuschüsse bzw. Darlehen zur Beschaffung von Arbeitskleidung oder einer

Arbeitsausrüstung gewähren;

3. dem Dienstgeber eines Versehrten, der eine Arbeitsstelle angenommen hat, in der er seine volle

Leistungsfähigkeit erst nach Erlangung der erforderlichen Fertigkeiten erlangen kann, für die

Übergangszeit, aber längstens für vier Jahre, wenn er dem Versehrten das betriebsübliche Entgelt

zahlt, einen Zuschuß gewähren.

(4) Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Abs. 1 Z 4 bzw. nach Abs. 3 hat der Versicherungsträger,

soweit er die Durchführung dieser Maßnahmen nicht nach § 149 überträgt, mit dem

Arbeitsmarktservice zusammenzuarbeiten.

Übergangsgeld

§ 148z. (1) Der Versicherungsträger hat dem Versehrten für die Dauer einer Ausbildung gemäß

§ 148y Abs. 2 Z 1 ein Übergangsgeld zu leisten.

(2) Das Übergangsgeld gebührt im Ausmaß von 40% der Bemessungsgrundlage. Das Übergangsgeld

ist für die Angehörigen von Versehrten (§ 78) zu erhöhen, und zwar für den Ehegatten um 10% und für

jeden sonstigen Angehörigen um 5% der Bemessungsgrundlage. Das Gesamtausmaß des erhöhten

Übergangsgeldes darf die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Es gebührt monatlich in der Höhe

eines Zwölftels des Jahresbetrages, gerundet auf volle Schilling.

(3) Auf das Übergangsgeld sind ein dem Versehrten gebührendes Erwerbseinkommen, eine sonst

gebührende Geldleistung aus der Unfallversicherung, eine Pension aus dem Versicherungsfall der

geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bzw. eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes

durch das Arbeitsmarktservice anzurechnen. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens

aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 140 Abs. 5 und 6 entsprechend anzuwenden.

(4) Während der Dauer einer Ausbildung gemäß § 148y Abs. 2 Z 1 kann der Versicherungsträger

neben dem Übergangsgeld dem Versehrten einen Beitrag zu den Kosten des Unterhaltes für ihn und seine

Angehörigen (§ 78) leisten, soweit billigerweise anzunehmen ist, daß der Versehrte die Kosten der

bisherigen Lebensführung aus einem anderen Einkommen nicht decken kann.

Übertragung der Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation

§ 149. Der Versicherungsträger kann die Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation

dem Arbeitsmarktservice übertragen. Er hat dem Arbeitsmarktservice die ausgewiesenen tatsächlichen

Kosten soweit zu ersetzen, als sie über das hinausgehen, was dieses an Leistungen gewährt hätte,

wäre ein Begehren auf derartige Maßnahmen gestellt worden.

Soziale Maßnahmen der Rehabilitation

§ 149a. (1) Die sozialen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen solche Leistungen, die über die

Unfallheilbehandlung und die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation hinaus geeignet sind, zur

Erreichung des im § 148 angestrebten Zieles beizutragen.

(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kann der Versicherungsträger unter Bedachtnahme auf die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Versehrten insbesondere gewähren

1. einem Versehrten einen Zuschuß und (oder) ein Darlehen zur Adaptierung der von ihm bewohnten

oder zu bewohnenden Räumlichkeiten, durch die ihm deren Benutzung erleichtert oder

ermöglicht wird;

2. einem Versehrten, dem auf Grund seiner Behinderung die Benützung eines öffentlichen

Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,

a) einen Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerbefugnis,

b)einen Zuschuß und (oder) ein Darlehen zum Ankauf bzw. zur Adaptierung eines

Personenkraftwagens.

(3) Als Maßnahme im Sinne des Abs. 1 kann der Versicherungsträger auch den Versehrtensport,

wenn er in Gruppen und unter ärztlicher Betreuung ausgeübt wird, durch die Gewährung von Zuschüssen

an die in Betracht kommenden Einrichtungen gegen Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung

fördern.

(4) Als Maßnahme im Sinne des Abs. 1 kann der Versicherungsträger überdies durch die Gewährung

von Zuschüssen an die in Betracht kommenden Einrichtungen einer Gemeinde, einer Gebietskörperschaft,

des Arbeitsmarktservice, eines Bundessozialamtes sowie eines Sozialversicherungsträgers die

Beschäftigung des Versehrten in einer geschützten Werkstätte bzw. in einer Einrichtung der Beschäftigungstherapie

fördern.

(5) Mittel der Unfallversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen

Einrichtungen, die die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen von

Behinderten zum Ziele haben, verwendet werden.

Zustimmung zur Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Versicherungsträgers

§ 149b. Die Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Versicherungsträgers bedarf der

Zustimmung des Versehrten. Vor dessen Entscheidung ist der Versehrte vom Versicherungsträger über

das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und

zu beraten. Der Versehrte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend

mitzuwirken.

Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel

§ 149c. (1) Der Versehrte hat Anspruch auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen

Behelfen und anderen Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern

oder die Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit zu erleichtern. Alle diese Hilfsmittel müssen

den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Versehrten angepaßt sein.

(2) Wenn bei einem Arbeitsunfall ein Körperersatzstück, ein orthopädischer Behelf oder ein anderes

Hilfsmittel schadhaft oder unbrauchbar wird oder verloren geht, hat der Versicherungsträger die Kosten

für die Beseitigung des eingetretenen Schadens zu übernehmen.

(3) Schadhaft oder unbrauchbar gewordene oder verlorengegangene Hilfsmittel sind auf Kosten des

Versicherungsträgers wieder herzustellen oder zu erneuern. Vor Ablauf einer festgesetzten Gebrauchsdauer

besteht der Anspruch auf Ersatz oder Erneuerung nur, wenn der Versehrte glaubhaft macht, daß ihn

an der Beschädigung, Unbrauchbarkeit oder dem Verlust des Hilfsmittels kein Verschulden trifft.

(4) Hat der Versehrte die Hilfsmittel selbst beschafft oder instand setzen lassen, so gebührt ihm,

wenn die Beschaffung oder Instandsetzung erforderlich und zweckmäßig war, der Ersatz in dem Betrag,

den der Versicherungsträger hätte aufwenden müssen.

Anspruch auf Betriebsrente und Anfall der Betriebsrente

§ 149d. (1) Anspruch auf Betriebsrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die

Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles

hinaus um mindestens 20% vermindert ist und für den Versehrten zum Zeitpunkt des Eintritts

des Versicherungsfalles noch kein Pensionsbezug aus einer eigenen Pension gegeben ist. Die Betriebsrente

gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20%.

(2) Wegen einer Berufskrankheit im Sinne des § 148e Abs. 2 besteht nur dann Anspruch auf

Betriebsrente, wenn die dadurch bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit über ein Jahr nach dem

Eintritt des Versicherungsfalles hinaus mindestens 50% beträgt; die Betriebsrente gebührt für die Dauer

der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50%.

(3) Die Betriebsrente fällt ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an.

Bemessung der Betriebsrente

§ 149e. (1) Die Betriebsrente wird nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit

herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen.

(2) Die Rente beträgt jährlich, solange der Versehrte infolge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit

1. völlig erwerbsunfähig ist, 66 2/3% der Bemessungsgrundlage (Vollrente);

2. teilweise erwerbsunfähig ist, den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbstätigkeit

entspricht (Teilrente).

(3) Versehrte, die Anspruch auf eine Betriebsrente von mindestens 50% oder auf mehrere Betriebsrenten

oder Versehrtenrenten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz haben, deren Prozentsätze

zusammen die Zahl 50 erreichen, gelten als Schwerversehrte.

Zusatzrente für Schwerversehrte

§ 149f. (1) Schwerversehrten (§ 149e Abs. 3) gebührt eine Zusatzrente in der Höhe von 20% ihrer

Betriebsrente.

(2) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Betriebsrente entsprechend anzuwenden.

Versehrtengeld aus der Unfallversicherung

§ 149g. (1) Unter der Voraussetzung, daß nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt des Versicherungsfalles

noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 30% zu erwarten ist, hat der Versicherungsträger

auf Antrag in dem Jahr zwischen Eintritt des Versicherungsfalles und Anfall der Betriebsrente,

soweit und solange dieses nötig ist, ein Versehrtengeld in nachstehenden Fällen zu gewähren

1. An Personen, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr

führen, sofern der Eintritt des Versicherungsfalles einen nicht durch die Leistungen der Unfallversicherung

(§§ 148u, 148v, 148y) kompensierbaren kausalen Einkommensentfall zur Folge hat,

der geeignet ist, die wirtschaftliche Existenz des Versicherten ernsthaft zu gefährden. Als

derartige Gefährdung gilt insbesondere der drohende Verlust eines Betriebszweiges, einer(s)

betriebswesentlichen Vermarktungsform bzw. Zuerwerbs oder das Vorhandensein notwendiger

und unaufschiebbarer, aber nicht kompensierbarer Arbeitsleistungen.

2. An andere Versehrte, wenn und solange dieselben keinen Anspruch auf Arbeitsverdienst oder auf

Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung haben oder keine Einkünfte aus der die

Versicherung begründenden Tätigkeit.

(2) In den Fällen des Abs. 1 beträgt das Versehrtengeld 120 S täglich. An die Stelle dieses Betrages

tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2000, der unter Bedachtnahme auf § 108

Abs. 9 ASVG vervielfachte Betrag. § 149i ist anzuwenden.

(3) Anstelle eines Versehrtengeldes nach Abs. 1 wird, unter der alleinigen Voraussetzung einer nach

einem Jahr nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erwartenden Schwerversehrtheit, ein Versehrtengeld

in Form einer Einmalzahlung gewährt. Dieses Versehrtengeld beträgt 40% der Bemessungsgrundlage.

(4) Auf das Versehrtengeld gemäß Abs. 1 und 3 ist ein noch zur Verfügung stehendes Einkommen

im Sinne der §§ 140 Abs. 3 bzw. 142 mit Ausnahme eines Einkommens aus der Land- bzw. Forstwirtschaft

anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt in den Fällen des Abs. 1 monatlich bzw. aliquot, in den

Fällen des Abs. 3 umgelegt auf die Monate der Bezugsdauer. In besonders berücksichtigungswürdigen

Fällen kann der Versicherungsträger von einer Anrechnung zur Gänze oder teilweise absehen.

Übergangsrente aus der Unfallversicherung

§ 149h. (1) Versicherten, für die bei der Fortsetzung ihrer bisherigen Beschäftigung die Gefahr

besteht, daß eine Berufskrankheit entsteht oder sich verschlechtert, kann, um ihnen den Übergang zu einer

anderen Erwerbstätigkeit, die sie dieser Gefahr nicht aussetzt, zu ermöglichen und eine hiedurch

verursachte Minderung des Verdienstes oder sonstige wirtschaftliche Benachteiligung auszugleichen,

längstens für zwei Jahre eine Übergangsrente bis zur Höhe der Vollrente gewährt werden.

(2) Eine Betriebsrente gebührt neben der Übergangsrente.

Ruhen der Betriebsrente bei Anstaltspflege

§ 149i. Wird einem Versehrten wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles oder wegen einer

Berufskrankheit Anstaltspflege aus der Krankenversicherung oder Unfallversicherung gewährt, so ruht

während dieser Zeit die auf Grund dieses Versicherungsfalles gebührende Betriebsrente. Das Ruhen tritt

jedoch in dem Ausmaß nicht ein, in dem die Rente unmittelbar vor der Anstaltspflege gebührte. Eine für

die Zeit eines Ruhens zu Unrecht bezogene Betriebsrente ist bei Wiederaufnahme der Rentenzahlung nach

Wegfall des Ruhensgrundes der gebührenden Rente anzurechnen.

Anrechnung der Betriebsrente bei Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation

§ 149j. Werden einem Versehrten wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles oder wegen einer

Berufskrankheit Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 148y Abs. 2 Z 2 gewährt, so ist jener

Betrag, den der Versicherungsträger für diese Maßnahme aufwendet, der während dieser Zeit auf Grund

dieses Versicherungsfalles gebührenden Betriebsrente anzurechnen.

Vorläufige Betriebsrente, Gesamtvergütung

§ 149k. (1) Kann die Betriebsrente während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des

Versicherungsfalles wegen der noch nicht absehbaren Entwicklung der Folgen des Arbeitsunfalles oder

der Berufskrankheit ihrer Höhe nach noch nicht als Dauerrente festgestellt werden, so hat der

Versicherungsträger die Betriebsrente als vorläufige Rente zu gewähren. Spätestens mit Ablauf des zweijährigen

Zeitraumes ist die Betriebsrente als Dauerrente festzustellen; diese Feststellung setzt eine

Änderung der Verhältnisse (§ 148h Abs. 1) nicht voraus und ist an die Grundlagen für die Berechnung der

vorläufigen Rente nicht gebunden.

(2) Ist zu erwarten, daß nur eine vorläufige Betriebsrente zu gewähren ist, so kann der

Versicherungsträger den Versehrten durch eine Gesamtvergütung in der Höhe des voraussichtlichen

Rentenaufwandes abfinden. Nach Ablauf des dieser Vergütung zugrunde gelegten Zeitraumes ist auf

Antrag unter den Voraussetzungen des § 149d die entsprechende Betriebsrente zu gewähren, und zwar ab

dem auf den Ablauf dieses Zeitraumes folgenden Tag, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren gestellt

wird, ansonsten ab dem Tag der Antragstellung.

Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen

§ 149l. (1) Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit

geschädigt und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der

Erwerbsfähigkeit mindestens 10%, so ist die Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen

nach Maßgabe der Abs. 2 bis 3 festzustellen, sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 20% (bei

Mitberücksichtigung einer Berufskrankheit im Sinne des § 148e Abs. 2 50%) erreicht. Bei der

Feststellung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit sind, sofern im Zusammenhang mit dem

neuerlichen Arbeitsunfall oder der neuerlichen Berufskrankheit dadurch eine zusätzliche Beeinträchtigung

bewirkt wird, auch zu berücksichtigen

a) ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit nach den §§ 175 bis 177 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955;

b) ein Dienstunfall oder eine Berufskrankheit nach den §§ 90 bis 92 des Beamten-Kranken- und

Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967;

c) eine anerkannte Schädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152,

dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, bzw. dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.

Nr. 183/1947;

d) eine anerkannte Schädigung nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen

an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972,

e) ein Unfall bzw. eine Krankheit nach § 76 Abs. 2 bis 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl.

Nr. 144/1969;

f) Schäden, für die nach Maßgabe des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1993, Entschädigung

zu leisten ist;

g) Schädigungen, die von einer auf landesgesetzlichen Vorschriften beruhenden Unfallfürsorgeeinrichtung

anerkannt sind.

(2) Spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des neuerlichen Versicherungsfalles

nach diesem Bundesgesetz an ist die Rente nach dem Grad der durch alle Versicherungsfälle nach diesem

Bundesgesetz verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen. Bei einer verspäteten Feststellung

der Gesamtrente sind die bis zur Wirksamkeit der Gesamtrentenbildung ausbezahlten Betriebsrenten

als zurecht erbracht anzusehen. Die Gesamtrentenfeststellung setzt eine Änderung der Verhältnisse

(§ 148h Abs. 1) nicht voraus und ist an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht

gebunden. Eine abgefundene Betriebsrente ist bei Bildung der Gesamtrente so zu berücksichtigen, daß die

Gesamtrente um den Betrag gekürzt wird, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrundegelegten

Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

(3) Eine Gesamtrente gemäß Abs. 2 ist auch zu bilden, wenn neben einer Versehrtenrente für einen

vor dem 1. Jänner 1999 eingetretenen Versicherungsfall, für den gemäß § 28 ASVG die Sozialversicherungsanstalt

der Bauern leistungszuständig ist, ein Anspruch auf eine Betriebsrente besteht. Liegt die

Leistungshöhe der in die Gesamtrente einzubeziehenden Versehrtenrente über der Leistungshöhe der nach

den Regeln des Abs. 2 ermittelten Gesamtrente, gebührt die Gesamtrente in der Höhe der Versehrtenrente.

Integritätsabgeltung

§ 149m. (1) Wurde der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit durch die grob fahrlässige

Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht und hat der Versicherte dadurch eine

erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität erlitten, so gebührt,

wenn wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalles oder dieser Berufskrankheit auch ein Anspruch auf

Betriebsrente (§ 149d Abs. 1) besteht, eine angemessene Integritätsabgeltung.

(2) Die Integritätsabgeltung wird als einmalige Leistung gewährt; sie darf das 24fache der monatlichen

bei Eintritt des Versicherungsfalles geltenden Höchstbeitragsgrundlage nach § 23 Abs. 9 lit. a nicht

überschreiten. Wird die Integritätsabgeltung nicht im Kalenderjahr des Anfalls der Betriebsrente zuerkannt,

so ist der nach § 148f bei Eintritt des Versicherungsfalles jeweils geltende Betrag mit dem sich

nach Abs. 3 ergebenden Faktor zu vervielfachen. Die Integritätsabgeltung ist entsprechend der Schwere

des Integritätsschadens abzustufen.

(3) Der nach Abs. 2 anzuwendende Faktor ergibt sich aus der Teilung der Bemessungsgrundlage

gemäß § 148f des Jahres, in dem die Integritätsabgeltung zuerkannt wurde, durch die Bemessungsgrundlage

gemäß § 148f des Jahres, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist.

(4) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Abs. 1 und 2, insbesondere über das Ausmaß

der Leistung, sind in vom Vorstand im Einvernehmen mit der Kontrollversammlung des Versicherungsträgers

zu erlassenden Richtlinien zu regeln, die der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit,

Gesundheit und Soziales bedürfen. Die Richtlinien haben auf das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten

sowie auf den Grad der Beeinträchtigung von Körperfunktionen, den Grad der Verunstaltung des

äußerlichen Erscheinungsbildes des Versicherten sowie den Grad einer unfall- oder berufskrankheitsbedingten

seelischen Störung Bedacht zu nehmen. Die Richtlinien sind in der Fachzeitschrift „Soziale

Sicherheit“ zu verlautbaren.

4. Unterabschnitt

Leistungen im Falle des Todes des Versicherten

Hilfe wegen durch den Todesfall entstandener besonderer finanzieller Belastungen

§ 149n. (1) Wurde durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit der Tod des Versehrten

verursacht, gebührt ein Teilersatz der Bestattungskosten aus der Unfallversicherung.

(2) Der Teilersatz gebührt im Ausmaß des fünfzehnten Teiles der Bemessungsgrundlage. Der

Teilersatz wird an den bezahlt, der die Kosten der Bestattung getragen hat. Bleibt ein Überschuß, so sind

die in Abs. 3 genannten Personen in der dort angeführten Reihenfolge unter den dort bezeichneten

Voraussetzungen bezugsberechtigt. Fehlen solche Berechtigte, verbleibt der Überschuß dem Versicherungsträger.

(3) Wurden die Bestattungskosten auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtungen

von anderen Personen als dem Ehegatten, den leiblichen Kindern, den Wahlkindern, den

Stiefkindern, den Eltern, den Geschwistern bestritten, so gebührt der Teilersatz der Bestattungskosten zur

Gänze diesen Personen in der angeführten Reihenfolge, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines

Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

(4) In den Fällen des Abs. 1 kann der Versicherungsträger unter Bedachtnahme auf die Familienverhältnisse

des Verstorbenen und die wirtschaftliche Lage der Hinterbliebenen weiters einen Zuschuß zu

den Kosten der Überführung des Leichnams an den Ort des Wohnsitzes des Verstorbenen gewähren oder

die Überführungskosten in voller Höhe übernehmen.

Witwen(Witwer)rente

§ 149o. (1) Wurde der Tod des (der) Versicherten durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit

verursacht, so gebührt der Witwe (dem Witwer) bis zu ihrem (seinem) Tod oder ihrer (seiner)

Wiederverheiratung eine Witwen(Witwer)rente von jährlich 20% der Bemessungsgrundlage.

(2) Die Rente nach Abs. 1 gebührt auch

1. der Frau,

2. dem Mann,

deren (dessen) Ehe mit dem (der) Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist,

wenn ihr (ihm) der (die) Versicherte zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu

leisten hatte bzw. Unterhalt geleistet hat, und zwar

a) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles,

b) auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches,

c) auf Grund einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen

Verpflichtung,

d) regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der

Scheidung bis zu seinem (ihrem) Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor

seinem (ihrem) Tod, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,

sofern und solange die Frau (der Mann) nicht eine neue Ehe geschlossen hat. Die Witwen(Witwer)rente

nach lit. a bis c wird mit dem Betrag gewährt, der dem gegen den Versicherten (die Versicherte) zur Zeit

seines (ihres) Todes bestehenden Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag) entspricht; die Witwen(Witwer)

rente nach lit. d wird mit dem Betrag gewährt, der dem vom Versicherten bzw. von der Versicherten

in dem dort genannten Zeitraum, längstens jedoch während der letzten drei Jahre vor seinem (ihrem) Tod

geleisteten durchschnittlichen monatlichen Unterhalt entspricht; die Witwen(Witwer)rente darf 20% der

Bemessungsgrundlage des (der) Versicherten nicht übersteigen. In den Fällen der lit. a bis c bleibt eine

vertraglich oder durch gerichtlichen Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes (Unterhaltsbeitrages)

außer Betracht, wenn seit dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum Tod nicht

mindestens ein Jahr vergangen ist, in den Fällen der lit. d bleibt eine Erhöhung des Unterhaltes außer

Betracht, wenn seit dem Zeitpunkt der Erhöhung bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.

(3) Abs. 2 vorletzter und letzter Satz sind nicht anzuwenden, wenn

a) das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 Ehegesetz enthält,

b) die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert hat,

c) die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das

40. Lebensjahr vollendet hat und

d) der Arbeitsunfall (die Berufskrankheit), durch den (die) der Tod des (der) Versicherten

verursacht wurde, im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteiles bereits eingetreten war.

Die unter lit. c genannte Voraussetzung entfällt, wenn

aa) die Frau (der Mann) seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles

erwerbsunfähig ist oder

bb) nach dem Tod des Mannes (der Frau) eine Waisenrente für ein Kind im Sinne des

§ 119 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen Ehe

stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes Statt angenommen worden ist

und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des in Betracht

kommenden Elternteiles ständig in Hausgemeinschaft (§ 119 Abs. 1 letzter Satz) mit

dem anderen Elternteil lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt

bei nachgeborenen Kindern.

Abfertigung und Wiederaufleben der Witwen(Witwer)rente

§ 149p. (1) Der Bezieherin (dem Bezieher) einer Witwen(Witwer)rente (§ 149o), die (der) sich

wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in der Höhe des 35fachen Monatsbetrages einer nach

§ 149o Abs. 1 zu bemessenden Witwen(Witwer)rente, in den Fällen des § 149o Abs. 2 in der Höhe des

35fachen Monatsbetrages der nach § 149o Abs. 2 gebührenden Witwen(Witwer)rente.

(2) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung

aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf die Witwen(Witwer)rente

(Abs. 1) auf Antrag wieder auf, wenn

a) die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der im Abs. 1 bezeichneten

Person aufgelöst worden ist oder

b) bei Nichtigerklärung der Ehe diese Person als schuldlos anzusehen ist.

(3) Der Anspruch lebt in der unter Bedachtnahme auf § 108g ASVG sich ergebenden Höhe mit dem

der Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit dem Monatsersten wieder auf, der dem

Ablauf von zweieinhalb Jahren nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches folgt.

(4) Auf die wiederaufgelebte Witwen(Witwer)rente sind laufende Unterhaltsleistungen und die im

§ 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Einkünfte anzurechnen, die der Witwe (dem Witwer)

auf Grund aufgelöster oder für nichtig erklärter, vor dem Wiederaufleben der Witwen(Witwer)rente

geschlossener Ehen gebühren oder darüber hinaus zufließen, soweit sie eine wiederaufgelebte Witwen-

(Witwer)pension aus der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz

übersteigen. Eine Anrechnung laufender Unterhaltsleistungen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels

der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens

aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 140 Abs. 5 und 6 entsprechend anzuwenden.

Erhält die Witwe (der Witwer) statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf die

Rente ein Vierzehntel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von

4% des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden

der Witwe (des Witwers) unter, so entfällt die Anrechnung.

(5) Werden laufende Unterhaltsleistungen bzw. Einkünfte im Sinne des Abs. 4 bereits im Zeitpunkt

des Wiederauflebens der Witwen(Witwer)rente bezogen, wird die Anrechnung ab diesem Zeitpunkt

wirksam; in allen anderen Fällen mit dem Beginn des Kalendermonates, der auf den Eintritt des

Anrechnungsgrundes folgt.

Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles

§ 149q. Die Witwe (der Witwer) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt

des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten

ist, es sei denn,

1. daß in dieser Ehe ein Kind geboren oder durch die Ehe legitimiert wurde oder

2. daß die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Versicherten erwiesenermaßen im Zustand der

Schwangerschaft befunden hat.

Waisenrente

§ 149r. (1) Den Kindern im Sinne des § 119 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2 des Versicherten, dessen

Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, gebührt eine Waisenrente.

Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird die Waisenrente nur auf besonderen Antrag gewährt.

(2) Die Waisenrente beträgt für jedes einfach verwaiste Kind jährlich 20%, für jedes doppelt

verwaiste Kind jährlich 30% der Bemessungsgrundlage.

Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten

§ 149s. Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80% der Bemessungsgrundlage nicht

übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen.“

27. Der bisherige § 149 erhält die Bezeichnung „§ 150“ und der bisherige § 150 erhält die Bezeichnung

„150a“.

28. Im § 150a Abs. 1 (neu) wird der Ausdruck „§ 149 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 150 Abs. 3“ und der

Ausdruck „§ 149 Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 150 Abs. 1“ ersetzt.

29. Im § 153 Abs. 2 Z 1 wird der Klammerausdruck „(§ 149 Abs. 3)“ durch den Ausdruck „(§ 150

Abs. 3)“ ersetzt.

30. Im § 154 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 149 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 150 Abs. 3“ ersetzt.

31. Im § 156 Abs. 6 wird der Ausdruck „§ 150 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 150a Abs. 2“ ersetzt.

32.§ 169a samt Überschrift lautet

„Ersatzanspruch des Trägers der Krankenversicherung

§ 169a. (1) Der Versicherungsträger als Träger der Krankenversicherung hat gegenüber dem Träger

der gesetzlichen Unfallversicherung Anspruch auf den Ersatz des Aufwandes für Leistungen, die aus dem

Versicherungsfall der Krankheit ab dem ersten Tag der fünften Woche nach dem Eintritt des

Versicherungsfalles von ihm erbracht worden sind, wenn es sich hiebei gleichzeitig um einen

Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne der Bestimmungen der §§ 175 bis 177 ASVG handelt.

Die Träger der Unfallversicherung haben dem Versicherungsträger den jeweiligen Aufwand für die

erbrachten Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 169c zu ersetzen.

(2) Der Versicherungsträger als Träger der Unfallversicherung hat dem Träger der gesetzlichen

Krankenversicherung den Aufwand für Leistungen, die aus dem Versicherungsfall der Krankheit ab dem

ersten Tag der fünften Woche nach dem Eintritt des Arbeitsunfalles bzw. nach dem Beginn der

Berufskrankheit von ihm erbracht worden sind, zu ersetzen, wenn es sich hiebei gleichzeitig um einen

Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne der Bestimmungen der §§ 148c bis 148e handelt. Der

Versicherungsträger hat dem Krankenversicherungsträger den Aufwand für die erbrachten Leistungen

nach Maßgabe der Bestimmungen des § 169c zu ersetzen.“

33. § 169b samt Überschrift lautet

„Ersatzanspruch des Trägers der Unfallversicherung

§ 169b. (1) Der Versicherungsträger als Träger der Krankenversicherung hat den Trägern der

gesetzlichen Unfallversicherung die Aufwendungen, die diese in den ersten vier Wochen nach dem

Eintritt des Versicherungsfalles im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit im

Sinne der Bestimmungen der §§ 175 bis 177 ASVG für Leistungen der Krankenbehandlung des

Versicherten erbracht haben, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 169c zu ersetzen.

(2) Der Versicherungsträger als Träger der Unfallversicherung hat gegenüber dem Träger der

gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf den Ersatz des Aufwandes für Leistungen, die aus dem

Versicherungsfall der Krankheit erbracht worden sind, wenn es sich hiebei gleichzeitig um einen

Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinne der Bestimmungen der §§ 148c bis 148e handelt. Der

Aufwand für die erbrachten Leistungen ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 169c zu ersetzen.

(3) Hat der Versicherungsträger Aufwendungen für die Heilbehandlung oder für wiederkehrende

Geldleistungen aus der Unfallversicherung gemacht, und stellt sich nachträglich heraus, daß die Krankheit

nicht Folge eines Arbeitsunfalles ist, so hat der Krankenversicherungsträger die Aufwendungen zu

ersetzen, soweit sie nicht über die Aufwendungen für die entsprechenden Leistungen der Krankenversicherung

hinausgehen.“

34. § 169c samt Überschrift lautet

„Ausmaß des Ersatzanspruches

§ 169c. Die Versicherungsträger haben die gemäß §§ 169a und 169b zu ersetzenden Aufwendungen

gegenseitig in Form eines jährlichen Pauschalbetrages abzugelten. Die jeweiligen Pauschalbeträge sind

ausgehend von den im zweitvorangegangenen Kalenderjahr entstandenen Aufwendungen zu bemessen.“

35. Nach § 265 wird folgender § 266 samt Überschrift angefügt

„Schlußbestimmungen zum Abschnitt II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998

(Abschnitt II der 22. Novelle)

§ 266. (1) Die §§ 3 Abs. 1 Z 2, 13 Abs. 2, 50 samt Überschrift, 51 Abs. 3, 4 und 5, 53 Abs. 1 und 2,

54 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 2, 3 und 5, 59 samt Überschrift, 60 samt Überschrift, 64 Abs. 1 lit. b, 66

Abs. 3, 67 Abs. 2 und 3, 68 samt Überschrift, 69 samt Überschrift, 71 Abs. 2 und 3, 73 Abs. 2, 75a, 103

Abs. 2, 107 Abs. 1 Z 5, 112 Z 4 lit. b sowie die §§ 148 bis 148z, 149 bis 149s jeweils samt Überschrift,

150, 150a, 153 Abs. 2 Z 1, 154 Abs. 1, 156 Abs. 6, 169a, 169b und 169c jeweils samt Überschrift in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1999 eingetreten sind (§ 174 ASVG), ist § 148 in

der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

BGBlPdf 140. Kundmachung: Aufhebung der §§ 1 und 2 Abs. 1 der Handfesseldienstanweisung durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 erster Satz B-VG und § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Dezember 1997, V 108/97-8, dem Bundesministerium

für Inneres zugestellt am 9. Jänner 1998, § 1 und § 2 Abs. 1 des Erlasses des Bundesministers

für Inneres vom 26. Juli 1965, Zl. 67.448-3A/65, idF der Erlässe des Bundesministers für Inneres vom

20. September 1976, Zl. 3104/21-II/3/76, und vom 14. August 1995, Zl. 20.327/943-II/3/95, als

gesetzwidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 in Kraft.

BGBlPdf 140. 6. Protokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Protokoll unterzeichnen –

IM HINBLICK auf die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958 (im folgenden als „Konvention“ bezeichnet);

IM HINBLICK auf das am 11. Mai 1994 in Straßburg unterzeichnete Protokoll Nr. 11 zur

Konvention über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus Kundgemacht in BGBl. III Nr. 30/1998 (im

folgenden als „Protokoll Nr. 11 zur Konvention“ bezeichnet), mit dem ein ständiger Europäischer

Gerichtshof für Menschenrechte (im folgenden als Gerichtshof bezeichnet) errichtet wird, der die

Europäische Kommission und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ersetzt;

FERNER IM HINBLICK auf Art. 51 der Konvention, der vorsieht, daß die Richter bei der

Ausübung ihres Amtes die Vorrechte und Immunitäten genießen, die in Art. 40 der Satzung des

Europarats Kundgemacht in BGBl. Nr. 121/1956, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 682/1996 und den auf Grund jenes Artikels geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind;

EINGEDENK des am 2. September 1949 in Paris unterzeichneten allgemeinen Abkommens über die

Vorrechte und Immunitäten des Europarates Kundgemacht in BGBl. Nr. 127/1957 (im folgenden als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet)

und des 2. Kundgemacht in BGBl. Nr. 13/1959, 4. Kundgemacht in BGBl. Nr. 88/1962 und 5. Kundgemacht in BGBl. Nr. 218/1992 Protokolls dazu;

IN DER ERWÄGUNG, daß ein neues Protokoll zum Allgemeinen Abkommen angebracht ist, um

den Richtern des Gerichtshofes Vorrechte und Immunitäten zu gewähren –

haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Außer den in Art. 18 des Allgemeinen Abkommens vorgesehenen Vorrechten und Immunitäten

genießen die Richter für sich selbst, ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder die Vorrechte,

Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die nach dem Völkerrecht diplomatischen Vertretern

gewährt werden.

Artikel 2

Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck „Richter“ sowohl die nach Art. 22 der

Konvention gewählten Richter als auch jeden nach Art. 27 Abs. 2 der Konvention von einem beteiligten

Staat bestellten Richter ad hoc.

Artikel 3

Um den Richtern bei der Ausübung ihres Amtes volle Redefreiheit und Unabhängigkeit zu sichern,

wird ihnen auch nach Ablauf ihrer Amtszeit Immunität von der Gerichtsbarkeit in bezug auf ihre

mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie die von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen

Handlungen gewährt.

Artikel 4

Die Vorrechte und Immunitäten werden den Richtern nicht zu ihrem persönlichem Vorteil gewährt,

sondern um die unabhängige Ausübung ihres Amtes zu gewährleisten. Nur das Plenum des Gerichtshofes

ist befugt, die Immunität von Richtern aufzuheben; es hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht,

die Immunität eines Richters in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach Auffassung des Plenums

verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung des

Zwecks, für den sie gewährt wird, aufgehoben werden kann.

Artikel 5

(1) Die Art. 1, 3 und 4 finden Anwendung auf den Kanzler des Gerichtshofes und auf einen

stellvertretenden Kanzler, der den Vertragsstaaten der Konvention förmlich als amtierender Kanzler

notifiziert worden ist.

(2) Art. 3 dieses Protokolls und Art. 18 des Allgemeinen Abkommens finden auf einen

stellvertretenden Kanzler des Gerichtshofes Anwendung.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Vorrechte und Immunitäten werden dem Kanzler und einem

stellvertretenden Kanzler nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um ihnen die Ausübung

ihres Amtes zu erleichtern. Nur das Plenum des Gerichtshofes ist befugt, die Immunität seines Kanzlers

und eines stellvertretenden Kanzlers aufzuheben; es hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht,

diese Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach Auffassung des Plenums verhindern würde,

daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht und in denen sie ohne Beeinträchtigung des Zwecks, für den sie

gewährt wird, aufgehoben werden kann.

(4) Der Generalsekretär des Europarats ist befugt, mit Zustimmung des Präsidenten des

Gerichtshofes die Immunität anderer Mitarbeiter der Kanzlei nach Art. 19 des Allgemeinen Abkommens

und unter gebührender Berücksichtigung der in Abs. 3 genannten Erwägungen aufzuheben.

Artikel 6

(1) Schriftstücke und Papiere des Gerichtshofes, der Richter und der Kanzlei sind, soweit sie sich auf

die Tätigkeit des Gerichtshofes beziehen, unverletzlich.

(2) Der amtliche Schriftwechsel und die sonstigen amtlichen Mitteilungen des Gerichtshofes, der

Richter und der Kanzlei dürfen nicht zurückgehalten oder der Zensur unterworfen werden.

Artikel 7

(1) Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates, die das Allgemeine Abkommen

unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf, sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein,

ausdrücken,

a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder

b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und

später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

(2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des

Europarates hinterlegt.

Artikel 8

(1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem

Monat nach dem Tag folgt, an dem drei Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens nach Art. 7 ihre

Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, bzw. an dem Tag, an dem das

Protokoll Nr. 11 zur Konvention in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(2) Für jeden Vertragsstaat des Allgemeinen Abkommens, der dieses Protokoll später ohne Vorbehalt

der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder es ratifiziert, annimmt oder genehmigt,

tritt es einen Monat nach dem Tag der Unterzeichnung bzw. nach dem Tag der Hinterlegung der

Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

Artikel 9

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, bei der Ratifikation

oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären,

daß dieses Protokoll auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete Anwendung findet, für deren internationale

Beziehungen er verantwortlich ist und in denen die Konvention oder die Protokolle dazu Anwendung

finden.

(2) Das Protokoll findet ab dem 30. Tag nach Eingang der genannten Notifikation beim

Generalsekretär des Europarates auf das oder die in der Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiete

Anwendung.

(3) Jede nach Abs. 1 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet

durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen oder geändert werden. Die

Rücknahme oder Änderung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von

einem Monat nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 10

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates

a) jede Unterzeichnung;

b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;

c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Art. 8 und 9;

d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll

unterschrieben.

GESCHEHEN zu Straßburg, am 5. März 1996 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder

Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird.

Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarates beglaubigte

Abschriften.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 15. Juli 1998 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß

seinem Art. 8 Abs. 1 mit 1. November 1998 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →