140. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
I Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
II Änderungen des Außerstreitgesetzes
III Änderungen der Rechtsanwaltsordnung
IV Änderungen des Reichshaftpflichtgesetzes
V Änderung des Einführungsgesetzes zur Jurisdiktionsnorm
VI Änderungen der Jurisdiktionsnorm
VII Änderungen der Zivilprozeßordnung
VIII Änderungen der Exekutionsordnung
IX Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes
X Änderung des Bundesgesetzes über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer
XI Änderungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes
XII Änderungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955
XIII Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes 1958
XIV Änderungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes
XV Änderungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962
XVI Änderungen des Atomhaftpflichtgesetzes
XVII Änderungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes
XVIII Änderung des Bundesgesetzes über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die
Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu
ersetzen sind
XIX Änderungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975
XX Änderungen des Rohrleitungsgesetzes
XXI Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 1975
XXII Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
XXIII Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes
XXIV Änderungen des Mietrechtsgesetzes
XXV Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes
XXVI Änderungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
XXVII Änderungen des Unterhaltsvorschußgesetzes 1985
XXVIII Änderungen des Rechtspflegergesetzes
XXIX Änderung des Heizkostenabrechnungsgesetzes
XXX Änderung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1997
XXXI Justizverwaltungsmaßnahmen
XXXII Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen
XXXIII Vollziehung
Artikel I
Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1997, wird wie folgt geändert
1. Im § 389 zweiter Satz werden der Betrag von „100 S“ durch den Betrag von „130 S“ und der Betrag
von „400 S“ durch den Betrag von „500 S“ ersetzt.
2. Im § 390 erster Satz wird der Betrag von „4000 S“ durch den Betrag von „5000 S“ ersetzt.
3. Im § 391 letzter Satz wird der Betrag von „2000 S“ durch den Betrag von „2500 S“ ersetzt.
4. Im § 970a wird der Betrag von „6000 S“ durch den Betrag von „7500 S“ ersetzt.
Artikel II
Änderungen des Außerstreitgesetzes
Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vom
9. August 1854, RGBl. Nr. 208, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 25/1995, wird wie
folgt geändert
1. Die §§ 13 und 14 haben zu lauten
„§ 13. (1) Das Rekursgericht hat in seinem Beschluß auszusprechen,
1. daß der Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 2 jedenfalls unzulässig ist;
2. falls Z 1 nicht zutrifft, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 1 zulässig ist oder
nicht.
(2) Hat das Rekursgericht nach Abs. 1 Z 2 ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht
zulässig ist, und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht
ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht ferner auszusprechen, ob der Wert des
Entscheidungsgegenstandes insgesamt 260000 S übersteigt oder nicht.
(3) Bei dem Ausspruch nach Abs. 2 sind die §§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 1 bis 3, 56 Abs. 3, 57, 58 und 60
Abs. 2 JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Abs. 1 Z 1 bindet weder die Parteien noch die
Gerichte. Der Ausspruch nach Abs. 1 Z 2 ist kurz zu begründen.
(4) Gegen die Aussprüche nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 findet kein Rechtsmittel statt. Die
Unrichtigkeit eines Ausspruchs nach Abs. 1 Z 2 kann nur – außer in einem Antrag nach § 14a Abs. 1 – in
einem außerordentlichen Revisionsrekurs (§ 14 Abs. 5), allenfalls in der Beantwortung eines ordentlichen
Revisionsrekurses (§ 16 Abs. 2 Z 1) geltend gemacht werden.
Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof
§ 14. (1) Gegen den Beschluß des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die
Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts
abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche
Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs
abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
(2) Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls unzulässig
1. über den Kostenpunkt,
2. über die Verfahrenshilfe sowie
3. über die Gebühren der Sachverständigen.
(3) Weiters ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 14a Abs. 3 – jedenfalls unzulässig, wenn
der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260000 S nicht übersteigt und das
Rekursgericht nach § 13 Abs. 1 Z 2 den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.
(4) Der Abs. 3 gilt nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur
ist.
(5) Hat das Rekursgericht nach § 13 Abs. 1 Z 2 ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs
nicht nach Abs. 1 zulässig ist, so kann dennoch ein Revisionsrekurs erhoben werden, wenn der
Entscheidungsgegenstand insgesamt 260000 S übersteigt oder soweit er nicht rein vermögensrechtlicher
Natur ist, (außerordentlicher Revisionsrekurs).“
2. Nach dem § 14 werden folgende §§ 14a und 14b eingefügt
„§ 14a. (1) Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt 260000 S und hat das
Rekursgericht nach § 13 Abs. 1 Z 2 ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 1
nicht zulässig ist, so kann eine Partei einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch
dahingehend abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; der Antrag
muß hinreichend erkennen lassen, warum – entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts – nach § 14
Abs. 1 der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz oder
gerichtlichen Protokoll ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen.
(2) Der Antrag nach Abs. 1 verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs ist beim Gericht erster
Instanz binnen vierzehn Tagen zu stellen; die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des
Rekursgerichts zu laufen; sie kann nicht verlängert werden.
(3) Erachtet das Rekursgericht den Antrag nach Abs. 1 für stichhältig, so hat es seinen Ausspruch mit
Beschluß abzuändern und auszusprechen, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch nach § 14 Abs. 1
zulässig ist; dieser Beschluß ist kurz zu begründen (§ 13 Abs. 3 letzter Satz).
(4) Erachtet das Rekursgericht den Antrag nach Abs. 1 für nicht stichhältig, so hat es diesen samt
dem ordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluß zurückzuweisen; hiebei kann sich das Rekursgericht mit
einem Hinweis auf die Begründung seines aufrechterhaltenen Ausspruchs begnügen, wonach der
ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.
(5) Wenn in besonderen Verfahrensvorschriften eine Rechtsmittelbeantwortung vorgesehen ist, so
gelten die §§ 507, 507a Abs. 2 bis 5, 507b und 508 Abs. 5 und 6 ZPO sinngemäß.
§ 14b. (1) Ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen Beschluß des Gerichts erster Instanz
aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung
aufgetragen hat, ist nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an
den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Das Rekursgericht darf dies nur aussprechen, wenn es die
Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 14 Abs. 1 und 2 für gegeben erachtet;
dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Der § 14a ist nicht anzuwenden.
(3) Im Fall eines Ausspruchs nach Abs. 1 ist das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft des
Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen.“
3. Der § 16 hat zu lauten
„§ 16. (1) Ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der
Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 unzulässig ist, ist vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht
zweiter Instanz zurückzuweisen; dies gilt auch für einen Antrag nach § 14a Abs. 1, mit dem ein
ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist.
(2) Findet das Gericht erster Instanz keinen Grund, einen Revisionsrekurs oder einen Antrag nach
§ 14a Abs. 1, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, zurückzuweisen, so hat es
1. einen Revisionsrekurs, dessen Zulässigkeit das Gericht zweiter Instanz nach § 13 Abs. 1 Z 2
ausgesprochen hat, (ordentlicher Revisionsrekurs) samt allen sich auf die Sache beziehenden
Akten dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen, welches diese sodann nach Anschluß der
betreffenden rekursgerichtlichen Akten an den Obersten Gerichtshof weiterzubefördern hat;
2. einen Antrag nach § 14a Abs. 1, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, samt
allen sich auf die Sache beziehenden Akten dem Gericht zweiter Instanz sofort vorzulegen;
3. einen außerordentlichen Revisionsrekurs (§ 14 Abs. 5) dem Obersten Gerichtshof samt allen sich
auf die Sache beziehenden Akten sofort und unmittelbar vorzulegen.
(3) Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof an einen
Ausspruch des Rekursgerichts nach § 13 Abs. 1 Z 2 nicht gebunden.
(4) Im übrigen gelten für den Revisionsrekurs die §§ 507, 507a Abs. 2 bis 5, 507b und 508a Abs. 2
und 3 ZPO – soweit sie sich auf die Rechtsmittelbeantwortung beziehen, nur dann, wenn eine solche in
besonderen Verfahrensvorschriften vorgesehen ist – und der § 510 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 ZPO
sinngemäß.“
4. Im § 39 Abs. 2 Z 6 wird der Betrag von „30000 S“ durch den Betrag von „39000 S“ ersetzt.
5. Im § 45 wird der Betrag von „2000 S“ durch den Betrag von „13000 S“ ersetzt.
6. Im § 72 werden
a) im Abs. 2 der Betrag von „30000 S“ durch den Betrag von „39000 S“ ersetzt;
b) im Abs. 3 der Betrag von „5000 S“ durch den Betrag von „13000 S“ ersetzt.
7. Im § 158 Abs. 1 wird der Betrag von „5000 S“ durch den Betrag von „13000 S“ ersetzt.
8. Im § 161 Abs. 2 wird der Betrag von „2000 S“ durch den Betrag von „13000 S“ ersetzt.
9. Im § 192a werden
a) im Abs. 1 der Betrag von „5000 S“ durch den Betrag von „13000 S“ ersetzt;
b) im Abs. 2 der Betrag von „50000 S“ durch den Betrag von „65000 S“ ersetzt.
Artikel III
Änderungen der Rechtsanwaltsordnung
Die Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 304/1996 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 19/1997, wird wie folgt geändert
1. Im § 16 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die Regelungen der Abs. 3 und 4 sind auch sinngemäß anzuwenden, wenn sich der
Entlohnungsanspruch eines nach § 41 Abs. 3 StPO bestellten Amtsverteidigers trotz Ausschöpfung der
ihm zur Hereinbringung zumutbaren Schritte als uneinbringlich erweist und dies vom Ausschuß der
Rechtsanwaltskammer festgestellt wurde.“
2. Im § 26 Abs. 2 wird nach dem Zitat „§§ 45 oder 45a“ die Wendung „und die Beschlußfassung nach § 16
Abs. 5“ eingefügt.
3. Im § 45 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen oder schließt die Bewilligung
der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung ein, so hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines
Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer.“
4. Im § 47 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Die vorangehenden Bestimmungen sind auch sinngemäß auf die Fälle des § 16 Abs. 5
anzuwenden.“
Artikel IV
Änderungen des Reichshaftpflichtgesetzes
Das Gesetz vom 7. Juni 1871, deutsches RGBl. S. 207, betreffend die Verbindlichkeit zum
Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken usw. herbeigeführten Tötungen
und Körperverletzungen, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 628/1991, wird wie folgt
geändert
1. Der § 3 hat zu lauten
„§ 3. Für die in diesem Gesetz vorgesehenen Ersatzansprüche gelten die §§ 12 und 13 EKHG über
den Gegenstand des Ersatzes sinngemäß.“
2. Der § 3a wird aufgehoben.
3. Im § 5 Abs. 1 werden das Zitat „in den §§ 1 und 2“ durch das Zitat „im § 2“ sowie das Zitat „§§ 1 bis
3a“ durch das Zitat „§§ 1a bis 3“ ersetzt.
4. Der § 7 hat zu lauten
„§ 7. (1) Der Schadenersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, wegen
Vermehrung der Bedürfnisse und wegen der Unterhaltsansprüche Dritter ist für die Zukunft durch
Entrichtung einer Geldrente zu leisten.
(2) Die Geldrente ist für einen Monat im voraus zu zahlen. Statt der Rente kann der Ersatzberechtigte
aus wichtigen Gründen eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn die einmalige Zahlung dem
Ersatzpflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist. Der Anspruch auf die Geldrente wird nicht dadurch
ausgeschlossen, daß ein Dritter dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat. Für die Geldrente gilt § 1418
Satz 3 ABGB sinngemäß.“
5. Im § 7a wird der Betrag von „150000 S“ durch den Betrag von „240000 S“ ersetzt.
6. Im § 7b werden die Beträge von je „750000 S“ durch die Beträge von je „2000000 S“ ersetzt.
7. Der § 8 hat zu lauten
„§ 8. Die Ersatzansprüche nach diesem Gesetz verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem
der Ersatzberechtigte von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne
Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren vom Unfall an. Gegen denjenigen, welchem der Getötete
Unterhalt zu gewähren hatte, beginnt die Verjährung mit dem Tode. Im übrigen finden die Vorschriften
des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung Anwendung.“
8. Im § 9 wird das Zitat „in den §§ 1, 2“ durch das Zitat „im § 2“ ersetzt.
Artikel V
Änderung des Einführungsgesetzes zur Jurisdiktionsnorm
Das Einführungsgesetz zur Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 110, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 10/1991, wird wie folgt geändert
Der Art IX hat zu lauten
„Art. IX. (1) Die Vorschriften der Jurisdiktionsnorm haben auch auf bürgerliche Rechtssachen
Anwendung zu finden, welche nach Völkerrecht der inländischen Gerichtsbarkeit unterstellt und nicht
durch gesetzliche Vorschriften der Gerichtsbarkeit der ordentlichen Gerichte entzogen sind.
(2) Die inländische Gerichtsbarkeit erstreckt sich auf Personen, die nach Völkerrecht Immunität
genießen, wenn und insofern sie sich den inländischen Gerichten freiwillig unterwerfen oder die
Rechtssache ihre im Inland gelegenen unbeweglichen Güter oder ihre dinglichen Rechte an inländischen
Liegenschaften anderer Personen zum Gegenstand hat.
(3) Wenn es zweifelhaft ist, ob die inländische Gerichtsbarkeit über eine Immunität genießende
Person begründet oder die Immunität zugunsten einer Person anerkannt ist, so hat das Gericht hierüber die
Erklärung des Bundesministeriums für Justiz einzuholen.“
Artikel VI
Änderungen der Jurisdiktionsnorm
Die Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 304/1996, wird wie folgt geändert
1. Im § 7a Abs. 2 wird der Betrag von „500000 S“ durch den Betrag von „650000 S“ ersetzt.
2. Nach der Überschrift „Dritter Abschnitt: Zuständigkeit“ wird folgender § 27a samt Überschrift
eingefügt
„Inländische Gerichtsbarkeit
§ 27a. (1) Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit
eines Gerichts gegeben, so besteht die inländische Gerichtsbarkeit, ohne daß eine sonstige Voraussetzung
erfüllt sein muß.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht, soweit nach Völkerrecht zur Gänze oder zum Teil ausdrücklich anderes
bestimmt ist.“
3. Der § 28 hat zu lauten
„§ 28. (1) Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit
eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben
oder nicht zu ermitteln, so hat der Oberste Gerichtshof aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu
bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn
1. Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit
verpflichtet ist;
2. der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder
Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder
unzumutbar wäre;
3. die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden ist.
(2) Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts hat nach Abs. 1 ohne Bedachtnahme darauf zu
erfolgen, ob außer den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 oder 3 eine weitere erfüllt ist.
(3) Der Abs. 1 Z 2 und 3 sowie der Abs. 2 sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder
besonderen gesetzlichen Anordnungen die inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben ist.
(4) Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts hat in streitigen bürgerlichen Rechtssachen auf
Antrag einer Partei, sonst aber von Amts wegen zu geschehen. In streitigen bürgerlichen Rechtssachen hat
der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 oder 3 zu behaupten und zu
bescheinigen.“
4. Im § 29 hat der zweite Satz zu lauten
„Dies gilt jedoch nicht von solchen Änderungen, auf Grund derer Personen Immunität genießen oder die
Rechtssache dem Wirkungskreis der ordentlichen Gerichte entzogen ist.“
5. Im § 32 haben die Abs. 3 und 4 zu lauten
„(3) Zur Ausführung der gerichtlichen Verfügungen, die Personen betreffen, die Immunität genießen,
ist die Vermittlung des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen.
(4) Das gilt auch, wenn gerichtliche Amtshandlungen gegen Personen, die der inländischen
Gerichtsbarkeit unterliegen, in den Wohnungen von Personen vorzunehmen sind, die Immunität
genießen.“
6. Im § 42 haben zu lauten
a) im Abs. 1 der erste Satz
„Ist die anhängig gewordene Rechtssache der inländischen Gerichtsbarkeit oder doch den ordentlichen
Gerichten entzogen, so hat das angerufene Gericht in jeder Lage des Verfahrens seine Unzuständigkeit
und die Nichtigkeit des vorangegangenen Verfahrens sofort durch Beschluß auszusprechen; dies gilt
nicht, wenn das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit nach § 104 geheilt ist.“
b) der Abs. 2
„(2) Ist eine Rechtssache auf Grund einer Immunität der inländischen Gerichtsbarkeit oder doch den
ordentlichen Gerichten entzogen und wird ein solcher Mangel erst nach rechtskräftigem Abschluß des
Verfahrens offenbar, so ist auf Antrag der obersten Verwaltungsbehörde vom Obersten Gerichtshof die
Nichtigkeit des durchgeführten gerichtlichen Verfahrens auszusprechen.“
7. Im § 43 Abs. 1 hat der zweite Satz zu lauten
„Sobald jedoch über die Klage die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung bestimmt, die Beantwortung
der Klage aufgetragen (§ 243 Abs. 4 ZPO) oder ein bedingter Zahlungsbefehl (§ 448 ZPO) erlassen
worden ist, kann sich das Gericht nur dann für unzuständig erklären, wenn
1. der Beklagte rechtzeitig die Einrede des Fehlens der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit
erhebt;
2. der Umstand noch nicht geheilt ist (§ 104), daß entweder die inländische Gerichtsbarkeit fehlt
oder das Gericht nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes selbst durch ausdrückliche
Vereinbarung der Parteien für die betreffende Rechtssache nicht sachlich oder örtlich zuständig
gemacht werden kann.“
8. Im § 44 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Ist für eine zur nichtstreitigen Gerichtsbarkeit gehörige Rechtssache, ferner im
Exekutionsverfahren, im Verfahren bei Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie im Konkursverfahren
ein anderes als das angerufene Gericht sachlich oder örtlich zuständig, so hat letzteres seine
Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag durch Beschluß
auszusprechen und, sofern ihm die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach den Verhältnissen des
einzelnen Falles möglich ist, die Rechtssache an das örtlich oder sachlich zuständige Gericht zu
überweisen.“
9. Im § 49
a) wird im Abs. 1 der Betrag von „100000 S“ durch den Betrag von „130000 S“ ersetzt;
b) hat im Abs. 2 die Z 1 zu lauten
„1. Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind;“
c) wird im Abs. 2 nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt
„1a. Streitigkeiten über die dem Vater eines unehelichen Kindes gegenüber diesem und der Mutter des
Kindes gesetzlich obliegenden Pflichten;“.
10. Im § 51 wird im Einleitungssatz des Abs. 1 der Betrag von „100000 S“ durch den Betrag von
„130000 S“ ersetzt.
11. Im § 52 Abs. 1 wird der Betrag von „100000 S“ durch den Betrag von „130000 S“ ersetzt.
12. Im § 56 Abs. 2 wird der Betrag von „30000 S“ durch den Betrag von „52000 S“ ersetzt.
13. Der § 85 wird samt Überschrift aufgehoben.
14. Im § 104
a) hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Die Parteien können sich durch ausdrückliche Vereinbarung unterwerfen
1. der inländischen Gerichtsbarkeit;
2. einem oder mehreren Gerichten erster Instanz namentlich angeführter Orte.
Die Vereinbarung muß urkundlich nachgewiesen werden; eine sonstige Voraussetzung muß nicht erfüllt
sein.“
b) hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Ein an sich auf Grund des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder
örtlichen Zuständigkeit unzuständiges Gericht wird auch dadurch zuständig, daß der Beklagte zur Sache
vorbringt (§ 74 ZPO) oder mündlich verhandelt, ohne die Einrede des Fehlens der inländischen
Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit zu erheben, sofern er dabei durch einen
Rechtsanwalt oder einen Notar vertreten ist oder sofern er vorher durch den Richter über die Möglichkeit
einer derartigen Einrede und deren Wirkung belehrt und diese Belehrung im Verhandlungsprotokoll
beurkundet worden ist.“
c) werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt
„(4) In Rechtssachen nach den §§ 81, 83, 83b und 92b kann die inländische Gerichtsbarkeit nach den
Abs. 1 oder 3 nicht begründet werden.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht
oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.“
Artikel VII
Änderungen der Zivilprozeßordnung
Die Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 113, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 22/1997, wird wie folgt geändert
1. Im § 27 werden in den Abs. 1 und 3 jeweils die Beträge von „30000 S“ durch die Beträge von
„52000 S“ ersetzt.
2. Im § 29 Abs. 1 wird der Betrag von „30000 S“ durch den Betrag von „52000 S“ ersetzt.
3. Im § 30 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt
„(2a) Schreitet ein Jugendwohlfahrtsträger als Sachwalter (§ 212 Abs. 2 oder 3 ABGB) oder auf
Grund eines gerichtlichen Beschlusses ein, so ist der Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“
4. Im § 63 Abs. 1 wird im ersten Satz die Wendung „so weit zu bewilligen“ durch die Wendung „so weit
zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen“ ersetzt.
5. Der § 64 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auszusprechen, welche der im Abs. 1 aufgezählten
Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Die Begünstigung nach Abs. 1 Z 3
darf nur in vollem Ausmaß gewährt werden.“
6. Im § 68 werden
a) im Abs. 1 zweiter Satz die Wendung „so weit für erloschen zu erklären“ durch die Wendung „so weit
zur Gänze oder zum Teil für erloschen zu erklären“ und
b) im Abs. 2 erster Satz die Wendung „so weit zu entziehen“ durch die Wendung „so weit zur Gänze oder
zum Teil zu entziehen“
ersetzt.
7. Im § 71
a) hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Die die Verfahrenshilfe genießende Partei ist mit Beschluß zur gänzlichen oder teilweisen
Nachzahlung der Beträge zu verpflichten, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen ist und
die noch nicht berichtigt sind, wie ebenso zur tarifmäßigen Entlohnung des ihr beigegebenen Rechtsanwalts,
soweit und sobald sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist.
Nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluß des Verfahrens kann die Verpflichtung zur Nachzahlung
nicht mehr auferlegt werden.“
b) wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) In Verfahren nach den Abs. 1 und 2 kann das Gericht die Parteien unter Setzung einer
angemessenen Frist zur Beibringung eines neuen Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, von
Belegen auffordern. Der § 381 ist sinngemäß anzuwenden.“
8. Dem § 73 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Wird nach dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Beigebung eines
Rechtsanwalts versagt wird, von derselben Partei neuerlich ein Antrag gestellt, ihr einen Rechtsanwalt
kostenlos beizugeben, so bleibt hievon der weitere Ablauf der schon einmal nach dem Abs. 2
unterbrochenen Frist unberührt.“
9. Dem § 85 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Der § 73 Abs. 3 gilt sinngemäß.“
10. Im § 179
a) hat im Abs. 1 der zweite Satz zu lauten
„Solches Vorbringen kann jedoch vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen als unstatthaft erklärt
werden, wenn bei sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel darüber
besteht, daß durch die neuen Angaben und Beweise der Prozeß verschleppt werden soll, und die
Zulassung des Vorbringens beziehungsweise der Beweise die Erledigung des Prozesses erheblich
verzögern würde.“
b) wird im Abs. 2 die Wortfolge „Rechtsanwalt der Partei“ durch die Wortfolge „nicht berufsmäßigen
Parteienvertreter“ ersetzt.
11. Im § 182 Abs. 2 hat der dritte Satz zu lauten
„Bei Bedenken gegen das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen
Zuständigkeit hat er den Parteien vor einer Entscheidung hierüber die Gelegenheit zu einer Heilung nach
§ 104 JN beziehungsweise zu einem Antrag auf Überweisung der Rechtssache an das zuständige Gericht
(§ 261 Abs. 6) zu geben.“
12. Im § 230 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Wenn er jedoch der Ansicht ist, daß die Klage wegen Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit
oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit oder wegen des Mangels der Prozeßfähigkeit oder der
erforderlichen gesetzlichen Vertretung auf seiten des Klägers oder Beklagten unzulässig ist, so hat er die
Entscheidung des Senates darüber einzuholen, ob die Tagsatzung anzuberaumen oder eine Verfügung im
Sinne des § 6 zu erlassen oder die Klage als zur Bestimmung der Tagsatzung ungeeignet zurückzustellen
sei.“
13. Im § 230a hat der erste Satz zu lauten
„Wird die sachliche oder örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ausgesprochen und die Klage
zurückgewiesen, ohne daß der Kläger Gelegenheit hatte, einen Überweisungsantrag nach § 261 Abs. 6 zu
stellen, und beantragt der Kläger binnen der Notfrist von vierzehn Tagen nach der Zustellung dieses
Beschlusses die Überweisung der Klage an ein anderes Gericht, so hat das ursprünglich angerufene
Gericht die Zurückweisung aufzuheben und die Klage dem vom Kläger namhaft gemachten Gericht zu
überweisen, wenn es das andere Gericht nicht für offenbar unzuständig erachtet.“
14. Im § 239 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten
„Die erste Tagsatzung ist zur Vornahme eines Vergleichsversuchs, zur Anmeldung der Einreden des
Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit, der Unzulässigkeit des Rechtsweges, des Fehlens der sachlichen
oder örtlichen Zuständigkeit, der Streitanhängigkeit und der rechtskräftig entschiedenen Streitsache sowie
zur Entgegennahme der Erklärung des benannten Auktors bestimmt.“
15. Der § 240 hat zu lauten
„§ 240. (1) Die Einrede der sachlichen oder örtlichen Unzuständigkeit des Gerichts muß bei der
ersten Tagsatzung angemeldet werden.
(2) Nach Abhaltung der ersten Tagsatzung kann das Fehlen der sachlichen oder örtlichen
Zuständigkeit des Gerichts nur noch berücksichtigt werden, wenn das Gericht auch durch ausdrückliche
Vereinbarung der Parteien nicht zuständig gemacht werden könnte und die Unzuständigkeit noch nicht
geheilt ist (§ 104 JN).
(3) Das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit, sofern es nicht geheilt ist (§ 104), die
Unzulässigkeit des Rechtsweges, die Streitanhängigkeit und die Rechtskraft eines die Streitsache
betreffenden Urteils sind jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigen.“
16. Im § 243 Abs. 2 hat der dritte Satz zu lauten
„Sofern nicht inzwischen bereits vom Gericht eine abgesonderte Verhandlung über die vom Beklagten
vorgebrachten Einreden des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit, der Unzulässigkeit des
Rechtsweges, des Fehlens der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit, der Streitanhängigkeit oder der
rechtskräftig entschiedenen Streitsache angeordnet wurde, hat der Beklagte in dem von ihm zu
überreichenden Schriftsatz insbesondere auch die zur Begründung dieser Einreden dienenden Umstände
anzugeben und die zu deren Bewahrheitung dienenden Beweise zu bezeichnen.“
17. Im § 260 hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Die vorstehenden Bestimmungen haben auch Anwendung zu finden, wenn eine Partei erst
während der mündlichen Streitverhandlung das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit oder der
sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit, die Unzulässigkeit des Rechtsweges, die Streitanhängigkeit oder
das Vorhandensein einer rechtskräftigen Entscheidung über den Klagsanspruch geltend macht (§ 240).
Die Partei kann deshalb nicht die weitere Teilnahme an der Verhandlung zur Hauptsache verweigern.“
18. Im § 261 haben zu lauten
a) im Abs. 1 der erste Satz
„Über die wegen des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit, wegen der Unzulässigkeit des
Rechtsweges, wegen des Fehlens der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit, wegen der Streitanhängigkeit
oder der Rechtskraft vorgebrachten Einreden oder Anträge ist nach vorgängiger mündlicher
Verhandlung zu entscheiden.“
b) im Abs. 2 der zweite Satz
„In diesem Falle ist die verkündete Entscheidung über die inländische Gerichtsbarkeit, die Zulässigkeit
des Rechtsweges, die sachliche oder örtliche Zuständigkeit, die Streitanhängigkeit oder die Rechtskraft
nicht besonders auszufertigen, sondern gleichfalls in die Entscheidung aufzunehmen, welche in der
Hauptsache gefällt wird.“
c) der Abs. 3
„(3) Sofern der Ausspruch über die inländische Gerichtsbarkeit, die Zulässigkeit des Rechtsweges,
die sachliche oder örtliche Zuständigkeit, die Streitanhängigkeit oder die Rechtskraft in die über die
Hauptsache ergehende Entscheidung aufgenommen wird, kann derselbe nur mittels des gegen die
Entscheidung in der Hauptsache offen stehenden Rechtsmittels angefochten werden.“
d) der Abs. 5
„(5) Die vorstehenden Bestimmungen haben auch Anwendung zu finden, wenn der Senat die Frage
der inländischen Gerichtsbarkeit, der Zulässigkeit des Rechtsweges, der Streitanhängigkeit oder der
Rechtskraft einer über den Klagsanspruch ergangenen Entscheidung von Amts wegen aufwirft und zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung macht.“
e) im Abs. 6 der erste Satz
„Wenn der Beklagte das Fehlen der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit einwendet oder das Gericht
seine Zuständigkeit von Amts wegen prüft, kann der Kläger den Antrag stellen, daß das Gericht für den
Fall, daß es seine Unzuständigkeit ausspricht, die Klage an das vom Kläger namhaft gemachte Gericht
überweise.“
f) im Abs. 6 der letzte Satz
„Die Einrede des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen
Zuständigkeit kann der Beklagte bei dieser Verhandlung nur erheben, bevor er sich in die Verhandlung
über die Hauptsache einläßt (§ 104 JN), und nicht auf Gründe stützen, die mit seinen früheren
Behauptungen in Widerspruch stehen.“
19. Im § 275 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Die Aufnahme angebotener Beweise kann vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen
verweigert werden, wenn bei sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel
darüber besteht, daß durch das Beweisanbot der Prozeß verschleppt werden soll, und die Aufnahme der
Beweise die Erledigung des Prozesses erheblich verzögern würde.“
20. Der § 281a hat zu lauten
„§ 281a. Ist über streitige Tatsachen bereits in einem gerichtlichen Verfahren ein Beweis
aufgenommen worden, so kann das Protokoll hierüber oder ein schriftliches Sachverständigengutachten
als Beweismittel verwendet und von einer neuerlichen Beweisaufnahme Abstand genommen werden,
wenn
1. die Parteien an diesem gerichtlichen Verfahren beteiligt waren und
a) nicht eine der Parteien ausdrücklich das Gegenteil beantragt oder
b) das Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht;
2. die an diesem gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt gewesenen Parteien dem ausdrücklich
zustimmen.
21. Im § 331 werden die Absatzbezeichnung des Abs. 1 „(1)“ und der Abs. 2 aufgehoben.
22. Im § 332 Abs. 1 wird der Betrag von „1000 S“ durch den Betrag von „1300 S“ ersetzt;
23. Im § 417a
a) hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Der Abs. 1 darf nur angewendet werden, wenn der Vorsitzende die gekürzte schriftliche
Abfassung des Urteils binnen vierzehn Tagen ab jenem Zeitpunkt zur Ausfertigung abgibt, ab dem für
jede Partei die Berufungsanmeldungsfrist (§ 461 Abs. 2) abgelaufen ist.“
b) wird der Abs. 3 aufgehoben.
24. Im § 448 werden
a) im Abs. 1 der Betrag von „100000 S“ durch den Betrag von „130000 S“ ersetzt;
b) im Abs. 2 am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt
„3. der Beklagte seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Ausland hat.“
25. Im § 451 Abs. 1 wird der Betrag von „30000 S“ durch den Betrag von „52000 S“ ersetzt.
26. Der § 461 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Gegen ein in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündetes Urteil (§ 414) kann Berufung
von einer Partei nur erhoben werden, die diese sofort nach der Verkündung des Urteils mündlich oder
binnen vierzehn Tagen ab der Zustellung der Protokollsabschrift über jene Tagsatzung zur mündlichen
Verhandlung, in der das Urteil verkündet worden ist, in einem bei dem Prozeßgericht erster Instanz
überreichten Schriftsatz oder unter der Voraussetzung des § 434 Abs. 1 durch Erklärung zu gerichtlichem
Protokoll angemeldet hat. Wird in dieser Frist ein Antrag im Sinn des § 464 Abs. 3 gestellt, so gilt er als
Anmeldung der Berufung.“
27. Dem § 464 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Der § 73 Abs. 3 gilt sinngemäß.“
28. Im § 468 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt
„Soweit sich der Berufungswerber nicht ausdrücklich auf Feststellungen des Erstgerichts bezieht, ist der
Berufungsgegner – vorbehaltlich des § 473a – nicht gehalten, für ihn nachteilige Feststellungen oder zu
seinen Lasten vorgefallene Verfahrensfehler mit der Berufungsbeantwortung zu rügen.“
29. Im § 471 hat die Z 6 zu lauten
„6. wenn der in das Urteil aufgenommene Ausspruch über die Einrede des Fehlens der inländischen
Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit, über die Unzulässigkeit des
Rechtsweges, die Streitanhängigkeit oder die Rechtskraft angefochten wird;“.
30. Nach dem § 473 wird folgender § 473a eingefügt
„§ 473a. (1) Erwägt das Berufungsgericht, das erstrichterliche Urteil abzuändern oder die Klage ohne
Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückzuweisen, so darf es nur dann eine solche Entscheidung
auf Feststellungen des Erstgerichts gründen, wenn das Berufungsgericht dem Berufungsgegner zuvor
mitgeteilt hat, daß es ihm freistehe, Mängel von Tatsachenfeststellungen oder der Beweiswürdigung des
Erstgerichts oder des Verfahrens erster Instanz durch Überreichung eines beim Berufungsgericht einzubringenden
vorbereitenden Schriftsatzes zu rügen. Dies gilt nicht, wenn der Berufungsgegner die in
Betracht kommenden, festgestellten Tatsachen nach § 266 zugestanden oder im Berufungsverfahren die
genannten Mängel bereits gerügt hat oder nach § 468 Abs. 2 zweiter Satz zu rügen gehalten war.
(2) Der Schriftsatz ist innerhalb der vom Berufungsgericht gleichzeitig mit der Mitteilung nach
Abs. 1 zu bestimmenden, den Umständen des einzelnen Falles angemessenen, vier Wochen nicht
überschreitenden Frist einzubringen.
(3) Der Schriftsatz nach Abs. 1 kann nicht durch ein gerichtliches Protokoll ersetzt werden. Für die
Behandlung dieses Schriftsatzes tritt das Berufungsgericht an die Stelle des Prozeßgerichts erster Instanz;
im übrigen sind die Bestimmungen über die Berufungsbeantwortung anzuwenden.
(4) Hat der Berufungsgegner zuvor schon eine Berufungsbeantwortung überreicht oder zu
gerichtlichem Protokoll erklärt, so ist sein Schriftsatz nach Abs. 1 als ein Bestandteil seiner Berufungsbeantwortung,
sonst als seine nunmehrige Berufungsbeantwortung anzusehen.
(5) Das Berufungsgericht kann auch in nicht öffentlicher Sitzung und ohne vorhergehende mündliche
Verhandlung eine Mitteilung an den Berufungsgegner nach Abs. 1 beschließen und die erforderlichen
Anordnungen treffen.“
31. Im § 475 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten
„(1) Hat im Falle des § 471 Z 6 das Gericht erster Instanz mit Unrecht das Fehlen der inländischen
Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit ausgesprochen, die Streitanhängigkeit
ohne Grund angenommen, eine Entscheidung über den Klagsanspruch mit Unrecht deshalb abgelehnt,
weil über denselben bereits rechtskräftig entschieden sei oder die Unzulässigkeit des Rechtsweges
vorliege, so wird dem Gericht erster Instanz vom Berufungsgericht aufgetragen, sich der Urteilsfällung in
der Hauptsache oder der Verhandlung und Urteilsfällung zu unterziehen, je nachdem die erstrichterliche
Entscheidung nach durchgeführter Verhandlung zur Hauptsache, oder auf Grund abgesonderter
Verhandlung über das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen
Zuständigkeit, über die Streitanhängigkeit, die Rechtskraft oder die Unzulässigkeit des Rechtsweges und
vor Abschluß der Verhandlung zur Hauptsache erging.
(2) Wurde jedoch in erster Instanz mit Unrecht die sachliche oder örtliche Zuständigkeit des
Prozeßgerichts angenommen (§ 471 Z 5, 6 oder 7), so sind unter Aufhebung des erstrichterlichen Urteils
auf Antrag oder von Amts wegen die zur Einleitung des Verfahrens vor dem zuständigen Gericht
erforderlichen Anordnungen zu treffen.“
32. Der § 477 Abs. 1 Z 3 hat zu lauten
„3. wenn das Urteil von einem Gericht gefällt wurde, obwohl der Umstand nicht geheilt ist, daß die
inländische Gerichtsbarkeit fehlt oder das Gericht auch nicht durch ausdrückliche Vereinbarung
der Parteien für die betreffende Rechtssache sachlich oder örtlich zuständig gemacht werden
konnte (§ 104 Abs. 3 bis 5 JN);“.
33. Im § 492 Abs. 1 hat der zweite Satz zu lauten
„Hat weder der Berufungswerber in der Berufungsschrift noch der Berufungsgegner in der gemäß § 468
Abs. 2 zur Erstattung der Berufungsbeantwortung oder in der gemäß § 473a Abs. 2 zur Erstattung eines
Schriftsatzes offenstehenden Frist die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich
beantragt, so wird angenommen, daß die Parteien auf die Anordnung einer Tagsatzung zur
mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet haben.“
34. Der § 500 hat zu lauten
„§ 500. (1) Das Urteil oder der Beschluß des Berufungsgerichts, wodurch die Berufung erledigt wird,
ist den Parteien stets in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen.
(2) Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auszusprechen,
1. wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert
des Entscheidungsgegenstandes insgesamt
a) 52000 S übersteigt oder nicht;
b) bei Übersteigen von 52000 S auch 260000 S übersteigt oder nicht;
2.daß die Revision nach § 502 Abs. 2 jedenfalls unzulässig ist, falls dies – auch unter
Bedachtnahme auf § 502 Abs. 4 und 5 – zutrifft;
3. falls Z 2 nicht zutrifft, ob die ordentliche Revision nach § 502 Abs. 1 zulässig ist oder nicht.
(3) Bei den Aussprüchen nach Abs. 2 Z 1 sind die §§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 1 bis 3, 56 Abs. 3, 57, 58
und 60 Abs. 2 JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Abs. 2 Z 2 bindet weder die Parteien noch
die Gerichte. Der Ausspruch nach Abs. 2 Z 3 ist kurz zu begründen.
(4) Gegen die Aussprüche nach Abs. 2 Z 1 und 2 findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit
eines Ausspruchs nach Abs. 2 Z 3 kann – außer in einem Antrag nach § 508 – nur in einer
außerordentlichen Revision (§ 505 Abs. 4) beziehungsweise in der Beantwortung einer ordentlichen
Revision (§§ 507, 507a) geltend gemacht werden.“
35. Der § 501 hat zu lauten
„§ 501. (1) Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert
26000 S nicht übersteigt, so kann das Urteil nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrunde
liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden; der § 473a ist nicht
anzuwenden. Eine mündliche Verhandlung über die Berufung ist nur anzuberaumen, wenn das Gericht
dies im einzelnen Fall für erforderlich hält.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht für die im § 502 Abs. 4 und 5 bezeichneten Streitigkeiten.“
36. Der § 502 hat zu lauten
„§ 502. (1) Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur zulässig, wenn die
Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts
abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche
Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs
abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
(2) Die Revision ist jedoch jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das
Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert insgesamt
52000 S nicht übersteigt.
(3) Weiters ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs. 3 – jedenfalls unzulässig, wenn der
Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 52000 S, nicht aber insgesamt 260000 S
übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs. 2 Z 3 für nicht zulässig
erklärt hat.
(4) In den im § 49 Abs. 2 Z 1a und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten ist die
Revision – außer im Fall des § 508 Abs. 3 – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand
insgesamt 260000 S nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500
Abs. 2 Z 3 für nicht zulässig erklärt hat; die Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden.
(5) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht
1. für die im § 49 Abs. 2 Z 1, 2a, 2b und 2c JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten;
2. für die unter § 49 Abs. 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über
eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird;
3. für die unter § 55 Abs. 4 JN fallenden Streitigkeiten.“
37. Im § 505
a) hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Durch die rechtzeitige Erhebung einer ordentlichen Revision oder eines Antrags nach § 508
Abs. 1 verbunden mit einer ordentlichen Revision wird der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit
des angefochtenen Urteils im Umfang der Revisionsanträge bis zur Erledigung des Rechtsmittels
gehemmt.“
b) wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Hat das Berufungsgericht im Berufungsurteil nach § 500 Abs. 2 Z 3 ausgesprochen, daß die
ordentliche Revision nicht nach § 502 Abs. 1 zulässig ist, so kann nur in Streitigkeiten nach § 502 Abs. 5
und in solchen, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 260000 S übersteigt, dennoch eine
Revision erhoben werden (außerordentliche Revision). Die Erhebung einer außerordentlichen Revision
hemmt nicht den Eintritt der Vollstreckbarkeit, sondern nur den der Rechtskraft.“
38. Im § 506 Abs. 1 hat die Z 5 zu lauten
„5. bei einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs. 4) gesondert die Gründe, warum, entgegen dem
Ausspruch des Berufungsgerichts, nach § 502 Abs. 1 die Revision für zulässig erachtet wird.“
39. Im § 507
a) haben die Abs. 1 bis 3 zu lauten
„(1) Das Prozeßgericht erster Instanz hat Revisionen zurückzuweisen, die verspätet oder aus einem
anderen Grund als dem nach § 502 Abs. 1 unzulässig sind; dies gilt auch für Anträge nach § 508 Abs. 1,
die mit einer ordentlichen Revision verbunden sind.
(2) Findet das Prozeßgericht erster Instanz keinen Anlaß zur Zurückweisung einer Revision oder
eines Antrags nach § 508 Abs. 1, der mit einer ordentlichen Revision verbunden ist, so hat es die
Zustellung einer Ausfertigung der Revisionsschrift beziehungsweise des Antrags nach § 508 Abs. 1
verbunden mit der Revisionsschrift an den Gegner des Revisionswerbers (Revisionsgegner) zu verfügen.
(3) Einwendungen gegen die Rechtzeitigkeit oder Zulässigkeit einer Revision oder eines Antrags
nach § 508 Abs. 1, der mit einer ordentlichen Revision verbunden ist, kann der Revisionsgegner nicht
durch Rekurs, sondern nur in der Revisionsbeantwortung geltend machen.“
b) erhalten die bisherigen Abs. 3 bis 5 in ihrer fortgesetzten Reihenfolge die Absatzbezeichnungen „(4)“,
„(5)“ und „(6)“.
40. Nach dem § 507 werden folgende §§ 507a und 507b eingefügt
„§ 507a. (1) Dem Revisionsgegner steht es frei, binnen der Notfrist von vier Wochen ab der
Zustellung der Revisionsschrift eine Revisionsbeantwortung mittels Schriftsatzes zu überreichen.
(2) Die Frist nach Abs. 1 beginnt
1. bei einer Revision, deren Zulässigkeit das Berufungsgericht nach § 500 Abs. 2 Z 3 ausgesprochen
hat, (ordentliche Revision) mit der Zustellung der Revisionsschrift durch das Prozeßgericht;
2. im Falle eines Antrags nach § 508 Abs. 1 verbunden mit einer ordentlichen Revision mit der
Zustellung der Mitteilung des Berufungsgerichts, daß dem Revisionsgegner die Beantwortung der
Revision freigestellt werde (§ 508 Abs. 5);
3. bei einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs. 4) mit der Zustellung der Mitteilung des
Obersten Gerichtshofs, daß dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freigestellt
werde (§ 508a Abs. 2).
(3) Die Revisionsbeantwortung ist einzubringen
1. beim Berufungsgericht, wenn dieses dem Revisionsgegner nach § 508 Abs. 5 freigestellt hat, eine
Revisionsbeantwortung einzubringen;
2. beim Revisionsgericht, wenn dieses dem Revisionsgegner nach § 508a Abs. 2 freigestellt hat,
eine Revisionsbeantwortung einzubringen;
3. sonst beim Prozeßgericht erster Instanz.
(4) Für die Behandlung der Revisionsbeantwortung tritt im Fall des Abs. 3 Z 1 das Berufungsgericht,
im Fall des Abs. 3 Z 2 das Revisionsgericht an die Stelle des Prozeßgerichts erster Instanz.
(5) Der § 464 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 507b. (1) Nach der Erstattung der Beantwortung einer ordentlichen Revision (§ 507a Abs. 2 Z 1)
oder nach dem fruchtlosen Ablauf der hiefür offenstehenden Frist hat das Prozeßgericht erster Instanz
diese Schriften samt allen sich auf den Rechtsstreit beziehenden Prozeßakten dem Berufungsgericht
vorzulegen, welches diese sodann nach Anschluß der diesen Rechtsstreit betreffenden berufungsgerichtlichen
Akten an das Revisionsgericht weiterzubefördern hat.
(2) Ein Antrag nach § 508 Abs. 1 verbunden mit einer ordentlichen Revision ist dem
Berufungsgericht samt allen sich auf den Rechtsstreit beziehenden Prozeßakten sofort vorzulegen.
(3) Eine außerordentliche Revision (§ 505 Abs. 4) ist dem Revisionsgericht samt allen sich auf den
Rechtsstreit beziehenden Prozeßakten sofort und unmittelbar vorzulegen.
(4) Ordentliche Revisionen, die verspätet oder aus einem anderen Grund als dem nach § 502 Abs. 1
unzulässig sind, hat das Berufungsgericht zurückzuweisen, wenn das Prozeßgericht erster Instanz dies
noch nicht getan hat; dies vorbehaltlich des § 508.“
41. § 508 hat zu lauten
„§ 508. (1) Wird in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 52000 S, nicht aber
insgesamt 260000 S übersteigt (§ 502 Abs. 3), oder in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs. 2
Z 1a und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 260000 S nicht übersteigt (§ 502
Abs. 4), im Berufungsurteil nach § 500 Abs. 2 Z 3 ausgesprochen, daß die ordentliche Revision nach
§ 502 Abs. 1 nicht zulässig ist, so kann eine Partei einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen
Ausspruch dahingehend abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; in
diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum – entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts
– nach § 502 Abs. 1 die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Mit demselben
Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen.
(2) Der Antrag nach Abs. 1 verbunden mit der ordentlichen Revision ist beim Prozeßgericht erster
Instanz binnen vier Wochen einzubringen; die Frist beginnt mit der Zustellung des Berufungserkenntnisses
zu laufen; sie kann nicht verlängert werden. Die §§ 464 Abs. 3 und 507 Abs. 6 sind
sinngemäß anzuwenden.
(3) Erachtet das Berufungsgericht den Antrag nach Abs. 1 für stichhältig, so hat es seinen Ausspruch
mit Beschluß abzuändern und auszusprechen, daß die ordentliche Revision doch nach § 502 Abs. 1
zulässig ist; dieser Beschluß ist kurz zu begründen (§ 500 Abs. 3 letzter Satz).
(4) Erachtet das Berufungsgericht den Antrag nach Abs. 1 für nicht stichhältig, so hat es diesen samt
der ordentlichen Revision mit Beschluß zurückzuweisen; hiebei kann sich das Berufungsgericht mit einem
Hinweis auf die Begründung seines aufrechterhaltenen Ausspruchs begnügen, wonach die ordentliche
Revision nicht zulässig ist. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(5) Erklärt das Berufungsgericht die ordentliche Revision doch für zulässig (Abs. 3), so hat es diesen
Beschluß den Parteien zuzustellen und dem Revisionsgegner außerdem mitzuteilen, daß ihm die
Beantwortung der Revision freistehe. Eine vor Zustellung dieser Mitteilung erstattete Revisionsbeantwortung
gilt im Fall der Zurückweisung des Antrags samt der ordentlichen Revision (Abs. 4) nicht
als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig.
(6) Von einer Mitteilung nach Abs. 5 ist auch das Prozeßgericht erster Instanz zu verständigen.“
42. Im § 508a hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Findet das Revisionsgericht nicht schon bei der ersten Prüfung, daß eine außerordentliche
Revision (§ 505 Abs. 4) mangels der Voraussetzungen nach § 502 Abs. 1 zurückzuweisen ist, so hat es
dem Revisionsgegner mitzuteilen, daß ihm die Beantwortung der Revision (§§ 507, 507a) freistehe. Eine
vor der Zustellung dieser Mitteilung erstattete Revisionsbeantwortung gilt im Fall der Verwerfung der
Revision nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig.“
43. Im § 510 Abs. 3
a) hat der zweite Satz zu lauten
„Bestätigt der Oberste Gerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts und erachtet er dessen Begründung
für zutreffend, so reicht es aus, wenn er auf deren Richtigkeit hinweist.“
b) wird im dritten Satz das Zitat „(§ 505 Abs. 3)“ durch das Zitat „(§ 505 Abs. 4)“ ersetzt.
44. Im § 517 wird der Betrag von „15000 S“ durch den Betrag von „26000 S“ ersetzt.
45. Im § 518 Abs. 3 wird der Betrag von „15000 S“ durch den Betrag von „26000 S“ ersetzt.
46. Im § 521a hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Der Abs. 1 gilt im Fall des Abs. 1 Z 3 auch für Rekurse gegen Entscheidungen des
Rekursgerichts, für außerordentliche Revisionsrekurse jedoch mit den Maßgaben, die sich aus der
sinngemäßen Anwendung der §§ 507, 507a, 507b und 508a ergeben.“
47. Im § 527 Abs. 2 hat der letzte Satz zu lauten
„Das Rekursgericht darf dies nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des
Revisionsrekurses nach § 528 für gegeben erachtet; § 528 Abs. 2 Z 1a, Abs. 2a und 3 gilt nicht.“
48. Der § 528 hat zu lauten
„§ 528. (1) Gegen den Beschluß des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die
Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts
abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche
Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs
abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
(2) Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls unzulässig,
1.wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 52000 S nicht
übersteigt, es sei denn, es handelt sich um Streitigkeiten nach § 502 Abs. 4 oder 5,
1a. – vorbehaltlich des Abs. 2a – in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar
52000 S, nicht aber insgesamt 260000 S übersteigt (§ 502 Abs. 3), und in familienrechtlichen
Streitigkeiten nach § 49 Abs. 2 Z 1a und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt
260000 S nicht übersteigt (§ 502 Abs. 4), wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat,
daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist,
2. wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß
die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist,
3. über den Kostenpunkt,
4. über die Verfahrenshilfe,
5. über die Gebühren der Sachverständigen sowie
6. in Streitigkeiten wegen Besitzstörung (§ 49 Abs. 2 Z 4 JN).
(2a) Die Bestimmungen über einen Antrag auf Abänderung des Ausspruchs nach § 500 Abs. 2 Z 3
verbunden mit einer ordentlichen Revision (§ 508) sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Hat das Rekursgericht ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Abs. 1
zulässig ist (§ 526 Abs. 3 in Verbindung mit § 500 Abs. 2 Z 3), so kann nur in den Fällen des § 505 Abs. 4
ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden. Für diesen gelten die Bestimmungen über die
außerordentliche Revision sinngemäß.
(4) Findet das Rekursgericht, daß ein gegen den Beschluß eines Gerichts zweiter Instanz erhobener
Rekurs mutwillig oder nur zur Verzögerung der Sache angebracht wurde, so ist gegen den
Beschwerdeführer auf eine Mutwillensstrafe zu erkennen.“
49. Im § 550 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Ein Zahlungsauftrag ist nicht zu erlassen, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz, gewöhnlichen
Aufenthalt oder Sitz im Ausland hat.“
Artikel VIII
Änderungen der Exekutionsordnung
Die Exekutionsordnung vom 27. Mai 1896, RGBl. Nr. 79, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 759/1996, wird wie folgt geändert
1. Im § 38
a) erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“;
b) werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt
„(2) Für die in den §§ 35, 36 und 37 bezeichneten Klagen kann die inländische Gerichtsbarkeit nach
dem § 104 Abs. 1 oder 3 JN nicht begründet werden.
(3) Der Abs. 2 ist insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder
besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.“
2. Im § 54b Abs. 1 Z 2 wird der Betrag von „100000 S“ durch den Betrag von „130000 S“ ersetzt.
3. Im § 66 Abs. 2 wird der Betrag von „15000 S“ durch den Betrag von „26000 S“ ersetzt.
4. Im § 74 Abs. 1 wird der Betrag von „30000 S“ durch den Betrag von „52000 S“ ersetzt.
5. Im § 371 Z 1 wird die Wendung „oder auf Grund eines in zweiter Instanz bestätigten Urteils, wenn
wider das Urteil des Berufungsgerichts Revision erhoben wurde.“ durch die Wendung „auf Grund eines in
zweiter Instanz bestätigten Urteils, wenn wider das Urteil des Berufungsgerichts Revision erhoben wurde
oder wenn wider ein Urteil zweiter Instanz ein Antrag verbunden mit einer ordentlichen Revision nach
§ 508 Abs. 1 ZPO gestellt wurde.“ ersetzt.
Artikel IX
Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes
Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 27. November 1896, RGBl. Nr. 217, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/1997, wird wie folgt geändert
1. Im § 26 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt
„(3a) Der Gerichtsabteilung nach Abs. 3 sind auch die Angelegenheiten zum Schutz vor Gewalt in
der Familie nach § 382b EO zuzuweisen.“
2. Im § 32 Abs. 4 wird das Zitat „§ 26 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 26 Abs. 3 und 3a“ ersetzt.
Artikel X
Änderung des Bundesgesetzes über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer
Das Bundesgesetz vom 16. November 1921, BGBl. Nr. 638, über die Haftung der Gastwirte und
anderer Unternehmer, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1989, wird wie folgt
geändert
Im § 1 Abs. 1 wird der Betrag von „12000 S“ durch den Betrag von „15000 S“ ersetzt.
Artikel XI
Änderungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes
Das Liegenschaftsteilungsgesetz vom 19. Dezember 1929, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1989, wird wie folgt geändert
1. Im § 13 Abs. 3 und 5 werden jeweils die Beträge von „12.500 S“ durch die Beträge von „16.900 S“
ersetzt.
2. In den §§ 17 Abs. 1 und 18 Abs. 1 und 3 werden jeweils die Beträge von „50.000 S“ durch die Beträge
von „67.600 S“ ersetzt.
3. Im § 28 Abs. 3 wird der Betrag von „5.000 S“ durch den Betrag von „6.500 S“ ersetzt.
Artikel XII
Änderungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955
Das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955 vom 2. Feber 1955, BGBl. Nr. 39, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1989, wird wie folgt geändert
1. Der § 125 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Ist der Rekurs gegen die Bewilligung einer Einverleibung oder Vormerkung gerichtet, so ist er
im Grundbuch anzumerken und diese Anmerkung nach der Erledigung des Rekurses zu löschen, wenn ein
Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 3 AußStrG auch unter Bedachtnahme auf § 14a AußStrG unzulässig ist.“
2. Der § 126 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Beschluß des Rekursgerichts kann nach Maßgabe der §§ 14, 14a und 15 AußStrG
angefochten werden, wobei die Bestimmungen der §§ 122 bis 125 – hinsichtlich des § 14a Abs. 2
AußStrG sinngemäß – zu beachten sind. Ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des
Fehlens der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 AußStrG unzulässig ist, ist vom Gericht erster Instanz,
allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen; dies gilt auch für einen Antrag nach § 14a Abs. 1
AußStrG, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist.“
3. Der § 127 wird aufgehoben.
4. Der § 129 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„Wird aber ein anderes der im § 99 angeführten Gesuche, das in erster Instanz bewilligt worden ist, von
der zweiten Instanz abgewiesen, so ist diese Verfügung im Grundbuch anzumerken, das eingetragene
Recht aber nicht zu löschen, solange nicht entweder die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs
ergangen oder die Frist zur Ergreifung eines Revisionsrekurses gegen die Anordnung der zweiten Instanz
oder zur Einbringung eines Antrags verbunden mit einem Revisionsrekurs (§ 14a AußStrG) verstrichen
ist; dies gilt nicht, wenn der Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 3 AußStrG auch unter Bedachtnahme auf
§ 14a AußStrG unzulässig ist.“
Artikel XIII
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes 1958
Das Versicherungsvertragsgesetz 1958 vom 2. Dezember 1958, BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/1997, wird wie folgt geändert
Nach dem § 15a wird folgender § 15b samt Überschrift eingefügt
„Inländische Gerichtsbarkeit
§ 15b. (1) Eine Vereinbarung der inländischen Gerichtsbarkeit nach § 104 Abs. 1 JN ist nur für
bereits entstandene Streitigkeiten wirksam; das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit heilt jedoch nach
§ 104 Abs. 3 JN.
(2) Der Abs. 1 ist insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder
besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.“
Artikel XIV
Änderungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes
Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz vom 21. Jänner 1959, BGBl. Nr. 48, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 628/1991, wird wie folgt geändert
Die §§ 15 und 16 haben zu lauten
„§ 15. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Tötung und Verletzung von
Menschen ist der Höhe nach mit
1. einem Kapitalsbetrag von 4000000 S oder
2. einem jährlichen Rentenbetrag von 240000 S
für den einzelnen Verletzten begrenzt.
(2) Treffen Schäden, die mit einem Kapitalsbetrag abzufinden sind, mit Schäden zusammen, für die
eine Rente zu gewähren ist, so kürzt sich der im Abs. 1 für die Rente festgesetzte Höchstbetrag um den
Hundertsatz, den der zu leistende Kapitalsbetrag vom Kapitalshöchstbetrag ausmacht.
(3) Im Falle der Tötung oder der Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis haftet der
Halter eines Kraftfahrzeugs insgesamt nur bis zu den im folgenden genannten Höchstbeträgen. Hierbei
bleiben hinsichtlich der einzelnen Verletzten die in Abs. 1 genannten Höchstbeträge unberührt.
Übersteigen die mehreren Menschen zu leistenden Ersätze die nachstehenden Höchstbeträge, so
verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
Die Gesamthöchstbeträge sind
1. für den Halter eines jeden Kraftfahrzeugs 12000000 S;
2. für den Halter eines Omnibusses mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem
Lenkerplatz sowie für den Halter eines Lastkraftwagens mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als
19 Plätzen außer dem Lenkerplatz überdies 12000000 S bezüglich der beförderten Menschen,
für den Halter eines Omnibusses und den Halter eines Lastkraftwagens mit mehr als 19 Plätzen
außer dem Lenkerplatz für je weitere angefangene fünf Plätze überdies je 6000000 S bezüglich
der beförderten Menschen;
3. für den Halter eines Kraftfahrzeugs zur Beförderung gefährlicher Güter überdies 18000000 S für
Schäden infolge der gefährlichen Beschaffenheit des Gutes; für Kraftfahrzeuge, die nicht
ausschließlich oder überwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind, gilt dies nur
für die Dauer des Transports gefährlicher Güter.
§ 16. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Schäden an Sachen ist, selbst wenn
durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, der Höhe nach mit folgenden Beträgen
begrenzt
1. für den Halter eines jeden Kraftfahrzeugs oder den Betriebsunternehmer einer Eisenbahn (§ 2)
bei einem Unfall aus dem Betrieb des Kraftfahrzeugs oder der Eisenbahn mit 2000000 S;
2.für den Halter eines Kraftfahrzeugs zur Beförderung gefährlicher Güter überdies mit
18000000 S für Schäden infolge der gefährlichen Beschaffenheit des Gutes; für Kraftfahrzeuge,
die nicht ausschließlich oder überwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind, gilt
dies nur für die Dauer des Transports gefährlicher Güter.
(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt
die im Abs. 1 genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem
Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(3) Für Schäden an Liegenschaften durch einen Unfall aus dem Betrieb einer Eisenbahn gelten die
Haftungsbegrenzungen des Abs. 1 nicht.“
Artikel XV
Änderungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962
Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 288, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 70/1997, wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 2 wird der Betrag von „3000 S“ durch den Betrag von „3900 S“ ersetzt.
2. Der § 6 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die im Gerichtsverfahren erteilte Vollmacht gilt – ausgenommen für die Eintreibung (§ 11) und
die Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Geldstrafen (§ 1 Z 2) dienen – auch für
das Einbringungsverfahren.“
3. Im § 9 werden
a) im Abs. 1 die Beträge von je „300000 S“ durch die Beträge von je „390000 S“ und der Betrag von
„30000 S“ durch den Betrag von „52000 S“ ersetzt;
b) im Abs. 2 der Betrag von „300000 S“ durch den Betrag von „390000 S“ ersetzt.
4. Im § 11 werden
a) im Abs. 3 der Betrag von „50 S“ durch den Betrag von „100 S“ und
b) im Abs. 4 der Betrag von „400 S“ durch den Betrag von „650 S“ ersetzt.
5. Im § 13 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Das Bundesministerium für Justiz und die Präsidenten der Oberlandesgerichte sind ermächtigt,
in Ausübung des Aufsichtsrechts die ihnen unterstellten Einbringungsstellen nach Herstellung des
Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Finanzen anzuweisen, von der Einbringung bestimmter
Gerichtsgebühren und Kosten (§ 1 Z 1, 3, 4, 5 und 7) ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn in
einer Mehrheit von gleichgelagerten Fällen der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur
Höhe des einzubringenden Betrages steht.“
Artikel XVI
Änderungen des Atomhaftpflichtgesetzes
Das Atomhaftpflichtgesetz vom 29. April 1964, BGBl. Nr. 117, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1993, wird wie folgt geändert
1. Im § 12 Abs. 1 Z 4 und im § 13 Z 4 entfällt jeweils die Wendung „im Fall eines längeren Siechtums“.
2. Im § 15 Abs. 1 werden
a) in der Z 1 der Betrag von „1,200.000 S“ durch den Betrag von „4000000 S“, der Betrag von
„375,000.000 S“ durch den Betrag von „1125000000 S“ und der Betrag von „2,400.000 S“ durch den
Betrag von „7200000 S“ ersetzt;
b) in der Z 2 der Betrag von „125,000.000 S“ durch den Betrag von „375000000 S“ und der Betrag von
„600.000 S“ durch den Betrag von „1800000 S“ ersetzt.
3. Im § 17
a) werden im Abs. 2 Z 1 der Betrag von „97,500.000 S“ durch den Betrag von „292500000 S“ und der
Betrag von „2,400.000 S“ durch den Betrag von „7200000 S“ ersetzt;
b) werden im Abs. 2 Z 2 der Betrag von „32,500.000 S“ durch den Betrag von „97 500000 S“ und der
Betrag von „600.000 S“ durch den Betrag von „1800000 S“ ersetzt;
c) hat der Abs. 3 dritter Satz zu lauten
„Eine Haftpflichtversicherung als Sicherstellung ist, soweit nicht in den Fällen des § 4 Abs. 3 der
Beförderer haftet, nur dann geeignet, wenn sie bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweigs in
Österreich berechtigten Versicherer abgeschlossen und darauf österreichisches Recht anzuwenden ist; der
Versicherer hat die Versicherungsbedingungen der Versicherungsaufsichtsbehörde vor ihrer Verwendung
mitzuteilen.“
4. Im § 23 Abs. 1 wird der Betrag von „500,000.000 S“ durch den Betrag von „1500000000 S“ ersetzt.
5. Im § 29 Abs. 1 werden
a) in der Z 1 in der Einleitung und in der lit. f jeweils die Beträge von „1,200.000 S“ durch die Beträge
von „4000000 S“
b) in der Z 1 lit. a der Betrag von „18,000.000 S“ durch den Betrag von „54000000 S“
c) in der Z 1 lit. b der Betrag von „13,500.000 S“ durch den Betrag von „40 500000 S“
d) in der Z 1 lit. c der Betrag von „5,400.000 S“ durch den Betrag von „16200000 S“
e) in der Z 1 lit. d der Betrag von „3,600.000 S“ durch den Betrag von „10800000 S“
f) in der Z 1 lit. e der Betrag von „1,350.000 S“ durch den Betrag von „4050000 S“ und
g) in der Z 2 der Betrag von „900.000 S“ durch den Betrag von „2700000 S“ ersetzt.
6. Im § 30 hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Der § 17 Abs. 1 und 2 gilt, sofern Haftpflichtiger nicht der Bund oder ein Land ist, mit der
Maßgabe sinngemäß, daß die Sicherstellung in einer Haftpflichtversicherung bestehen muß, die bei einem
zum Betrieb dieses Versicherungszweigs in Österreich berechtigten Versicherer zu den der
Versicherungsaufsichtsbehörde vor ihrer Verwendung mitgeteilten Versicherungsbedingungen abgeschlossen
und auf die österreichisches Recht anzuwenden ist; die Haftpflichtversicherung muß die im § 29
vorgesehenen Höchstbeträge erreichen. Befinden sich innerhalb eines zusammenhängenden räumlichen
Bereiches mehrere Radionuklide von verschieden hohen Gefahrenstufen und ist für diese Radionuklide
die Haftpflicht derselben Person gegeben, so ist für die Sicherstellung derjenige Haftungshöchstbetrag
maßgebend, der für das darunter befindliche Radionuklid der höchsten Gefahrenstufe gilt.“
7. Im § 35 Abs. 1 wird der Betrag von „500,000.000 S“ durch den Betrag von „1500000000 S“ ersetzt.
8. Im § 44 werden
a) im Abs. 1 der Betrag von „180.000 S“ durch den Betrag von „500000 S“ und
b) im Abs. 2 der Betrag von „45.000 S“ durch den Betrag von „100000 S“ ersetzt.
Artikel XVII
Änderungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes
Das Bundesgesetz über den Rechtsanwaltstarif vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 189, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 519/1995, wird wie folgt geändert
1. Im § 11 wird der Betrag von „1.000 S“ durch den Betrag von „1300 S“ ersetzt.
2. Im § 23 werden
a) im Abs. 3 die Beträge von je „100000 S“ durch die Beträge von je „140000 S“ ersetzt;
b) folgende Abs. 9 und 10 angefügt
„(9) In Berufungsverfahren, in denen keine Beweise aufgenommen oder keine sonstigen
Ergänzungen des Verfahrens vorgenommen werden, ist für die Berufung und die Berufungsbeantwortung
der auf diese Leistungen entfallende Teil des Einheitssatzes dreifach – im Fall der Verrichtung einer
Berufungsverhandlung nach Abs. 5 vierfach – zuzusprechen; damit sind auch alle mit der Verrichtung der
Berufungsverhandlung verbundenen Leistungen abgegolten.
(10) Der Abs. 9 gilt nicht für Berufungsverfahren, in denen § 501 Abs. 1 ZPO anzuwenden ist.“
3. In der Tarifpost 3
a) wird im Abschnitt B nach der Z I folgende Z Ia angefügt
„Ia. für Schriftsätze nach § 473a ZPO die Hälfte der in der Z I festgesetzten Entlohnung;“
b) hat die Anmerkung 1 zu lauten
„1. Die in Tarifpost 3 C genannten Beträge umfassen auch die Entlohnung für an das Berufungs-
oder Rekursgericht gestellte Anträge auf Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels.“
Artikel XVIII
Änderung des Bundesgesetzes über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die
Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen
sind
Das Bundesgesetz vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 190, über die Bestimmung der Kosten, die einem
durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen
sind, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 70/1980, wird wie folgt geändert
Der § 1 hat zu lauten
„§ 1. (1) Vertritt ein Jugendwohlfahrtsträger einen Minderjährigen als Kläger oder Beklagten in
einem Rechtsstreit oder als betreibenden Gläubiger in einem Exekutionsverfahren zur Hereinbringung
einer Unterhaltsforderung, so sind die dem Minderjährigen zu ersetzenden, durch die Führung des
Rechtsstreits oder der Exekution verursachten notwendigen Barauslagen mangels Nachweises höherer
Kosten mit einem Bauschbetrag zu bestimmen.
(2) Der Bauschbetrag beträgt
1. bei Klagen auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Unterhaltes 50 vH des im Urteil
zuerkannten monatlichen Unterhaltsbetrags;
2. bei sonstigen Streitigkeiten 10 vH des Streitwertes, jedoch höchstens 3900 S, in Ermangelung
eines Streitwertes 3900 S;
3. bei Exekutionen bis zu einem Gesamtbetrag der vollstreckbaren Forderung von 130000 S pro
angefangene 13000 S: 260 S, über einem Gesamtbetrag der vollstreckbaren Forderung von
130000 S pro angefangene 13000 S: 130 S – jedoch höchstens 3900 S.
(3) Sind an ein und demselben gerichtlichen Verfahren mehrere Minderjährige beteiligt, so gebührt
der Bauschbetrag (Abs. 2) jedem von ihnen.
(4) Bei der Exekution von Vereinbarungen nach § 39 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 oder von
gerichtlichen Entscheidungen nach § 40 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 und damit zusammenhängenden
Rechtsstreitigkeiten gelten für den Ersatz der Kosten des Jugendwohlfahrtsträgers – sofern ihm ein
Kostenersatzanspruch zusteht – die Bauschbeträge nach Abs. 2 Z 2 und 3.“
Artikel XIX
Änderungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975
Das Gebührenanspruchsgesetz 1975 vom 19. Feber 1975, BGBl. Nr. 136, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 623/1994, wird wie folgt geändert
1. Im § 21 Abs. 2 wird der Betrag von „1000 S“ durch den Betrag von „1300 S“ ersetzt.
2. Im § 41 Abs. 1 wird der Betrag von „3000 S“ durch den Betrag von „3900 S“ ersetzt.
Artikel XX
Änderungen des Rohrleitungsgesetzes
Das Rohrleitungsgesetz vom 3. Juli 1975, BGBl. Nr. 411, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 127/1993, wird wie folgt geändert
1. Im § 11 Abs. 1 werden
a) in der Z 1 der Betrag von „2,000.000 S“ durch den Betrag von „4000000 S“ und der Betrag von
„150.000 S“ durch den Betrag von „240000 S“
b) in der Z 2 der Betrag von „90,000.000 S“ durch den Betrag von „120000000 S“, der Betrag von
„200,000.000 S“ durch den Betrag von „250000000 S“ und der Betrag von „110,000.000 S“ durch den
Betrag von „130000000 S“ ersetzt.
2. Im § 13
a) hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Die Versicherung ist bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweigs in Österreich
berechtigten Versicherer abzuschließen; darauf muß österreichisches Recht anzuwenden sein. Der
Versicherer hat die Versicherungsbedingungen der Versicherungsaufsichtsbehörde vor ihrer Verwendung
mitzuteilen.“
b) wird der Abs. 3 aufgehoben.
Artikel XXI
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 1975
Das Wohnungseigentumsgesetz 1975 vom 1. Juli 1975, BGBl. Nr. 417, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/1997, wird wie folgt geändert
Im § 26 Abs. 2 wird nach der Z 6 folgende Z 7 angefügt
„7. Der § 37 Abs. 3 Z 18a MRG gilt nur in den im Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 7 angeführten Angelegenheiten.“
Artikel XXII
Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz vom 8. März 1979, BGBl. Nr. 139, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/1997, wird wie folgt geändert
Im § 22 Abs. 4 wird nach der Z 7 folgende Z 8 angefügt
„8. Der § 37 Abs. 3 Z 18a MRG gilt nur in den im Abs. 1 Z 3, 4, 6, 6a, 9, 10, 11, 12 und 13
angeführten Angelegenheiten.“
Artikel XXIII
Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes
Das Konsumentenschutzgesetz vom 8. März 1979, BGBl. Nr. 140, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/1997, wird wie folgt geändert
Im § 14
a) haben die Abs. 1 und 2 zu lauten
„(1) Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er
im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs. 2 und 104 Abs. 1 JN
nur die Zuständigkeit des Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche
Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits
entstanden sind.
(2) Das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit sowie der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts ist in
jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen; die Bestimmungen über die Heilung des
Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit (§ 104 Abs. 3
JN) sind jedoch anzuwenden.“
b) wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die Abs. 1 bis 3 sind insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht
oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.“
Artikel XXIV
Änderungen des Mietrechtsgesetzes
Das Mietrechtsgesetz vom 12. November 1981, BGBl. Nr. 520, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/1997, wird wie folgt geändert
1. Im § 20 Abs. 4 wird der Betrag von „20000 S“ durch den Betrag von „26000 S“ ersetzt.
2. Im § 37 Abs. 3
a) wird in der Z 16 die Wendung „Z 17 und 18“ durch die Wendung „Z 17, 18, und 18a“ ersetzt;
b) hat die Z 18 zu lauten
„18. Für Revisionsrekurse gegen Sachbeschlüsse oder für Rekurse gegen nach § 527 Abs. 2 ZPO
anfechtbare Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz, mit denen ein Sachbeschluß aufgehoben
worden ist, gilt die Z 17 lit. a bis d; der § 528 Abs. 2 Z 1 und 2 ZPO ist nicht anzuwenden. Für
Revisionsrekurse gegen Sachbeschlüsse gilt überdies der § 505 Abs. 3 und Abs. 4 zweiter Satz
ZPO entsprechend; der außerordentliche Revisionsrekurs ist ohne die Einschränkungen nach
§ 528 Abs. 3 ZPO zulässig.“
c) wird nach der Z 18 folgende Z 18a eingefügt
„18a. Die im § 528 Abs. 2 Z 1a, Abs. 2a und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen gelten nur
für solche Revisionsrekurse, die sich gegen Sachbeschlüsse in den im Abs. 1 Z 5, 6, 8, 8a, 11, 12,
12a, 13 und 14 angeführten Angelegenheiten richten, und überdies nur dann, wenn der
Entscheidungsgegenstand insgesamt 130000 S nicht übersteigt. Unbeachtlich ist, ob der
Entscheidungsgegenstand 52000 S übersteigt oder nicht. Besteht der Entscheidungsgegenstand
in den im ersten Satz angeführten Angelegenheiten nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so
hat das Rekursgericht auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt
130000 S übersteigt oder nicht.“
Artikel XXV
Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz vom 27. November 1984, BGBl. Nr. 501, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/1997, wird wie folgt geändert
1. Im § 31 Abs. 3 werden
a) in der lit. b der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt;
b) folgende lit. c angefügt
„c) die Eingabe von einem nach § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO beigegebenen Rechtsanwalt verfaßt oder
überreicht wird.“
2. In der Tarifpost 10 I lit. b haben die Z 6 bis 8 zu lauten
„6. Einbringung ......................................................................................................................... 900 S
7. Vermögensübertragung ....................................................................................................... 900 S
8. Übernahme oder Übertragung von Betrieben/Teilbetrieben ............................................... 900 S“
Artikel XXVI
Änderungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz vom 7. März 1985, BGBl. Nr. 104, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/1997, wird wie folgt geändert
1. Im § 9 werden
a) nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Eine Parteienvereinbarung der inländischen Gerichtsbarkeit in Sozialrechtssachen ist
unwirksam, in Arbeitsrechtssachen ist sie nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam.“
b) nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Abs. 1, 1a und 2 sind insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach
Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.“
2. Im § 11a
a) hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Die Oberlandesgerichte haben durch Senate, die sich nur aus drei Richtern zusammensetzen
(Dreiersenate der Oberlandesgerichte), zu entscheiden über
1. Angelegenheiten nach dem Abs. 1 Z 2 bis 4,
2. Rekurse, die gegen Beschlüsse erhoben werden
a) die nur der Vorsitzende des Gerichts erster Instanz gefaßt hat;
b) über den Kostenpunkt sowie
3. eine Mitteilung an den Berufungsgegner nach § 473a ZPO, wenn darüber in nicht öffentlicher
Sitzung befunden wird.“
b) wird im Abs. 3 Z 2 das Zitat „Abs. 2“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 1 und 2“ ersetzt.
3. Der § 38 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, haben die Gerichte das Fehlen der
inländischen Gerichtsbarkeit sowie der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in jeder Lage des
Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit oder der
sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit wird jedoch nach § 104 Abs. 3 JN – gegebenenfalls im
Zusammenhang mit § 40 Abs. 3 – geheilt; dies, soweit nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen
Anordnungen nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.“
4. Im § 44
a) hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Die §§ 500 Abs. 2 bis 4, 501, 508 und 517 ZPO sind nicht anzuwenden.“
b) wird im Abs. 2 der Betrag von „15000 S“ durch den Betrag von „26000 S“ ersetzt.
5. Im § 45 Abs. 1 werden die Klammerzitate „(§ 505 Abs. 3 ZPO)“ und „(§ 507 Abs. 2 ZPO)“ aufgehoben.
6. Im § 46 Abs. 3 Z 1 wird der Betrag von „50000 S“ durch den Betrag von „52000 S“ ersetzt.
7. Im § 47 hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 1a und 2 und Abs. 2a ZPO sind nicht
anzuwenden; an deren Stelle gelten die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 sinngemäß. Die Beschränkungen
der Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach § 528 Abs. 3 ZPO gelten nicht.“
8. Der § 48 wird aufgehoben.
9. Im § 49a wird die Wendung „zwei von Hundert pro Jahr“ durch die Wendung „sechs von Hundert pro
Jahr“ ersetzt.
10. Im § 75 Absatz 1 wird die Wendung „ , den Protokollsvermerk“ aufgehoben.
11. Im § 98 erhalten der mit dem
a) Art. II Z 3 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 601/1996, angefügte Abs. 5 die Absatzbezeichnung „(6)“;
b) Art. 6 Z 3 des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 47/1997, angefügte Abs. 6 die Absatzbezeichnung „(7)“.
Artikel XXVII
Änderungen des Unterhaltsvorschußgesetzes 1985
Das Unterhaltsvorschußgesetz 1985, BGBl. Nr. 451, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 757/1996, wird wie folgt geändert
1. Im § 15 wird der Abs. 3 aufgehoben.
2. Im § 32
a) erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“;
b) wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Für den Präsidenten des Oberlandesgerichts gelten – soweit ihm ein Kostenersatzanspruch
zusteht – die Regelungen nach dem Bundesgesetz vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 190, über die
Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in
gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind, sinngemäß.“
Artikel XXVIII
Änderungen des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz vom 12. Dezember 1985, BGBl. Nr. 560, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/1997, wird wie folgt geändert
1. Im § 19 Abs. 2 hat die Z 8 zu lauten
„8. alle nicht rein vermögensrechtlichen Entscheidungen über Personen,
a) die nicht österreichische Staatsbürger sind oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland
haben,
b) die im geschlossenen Bereich einer Krankenanstalt angehalten werden sollen oder angehalten
werden;“
2. Im § 22 Abs. 2 wird der Z 2 lit. a die Wendung „mit Ausnahme von Änderungen eines Gesellschaftsvertrags
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von weniger als einer
Million Schilling,“ angefügt.
Artikel XXIX
Änderung des Heizkostenabrechnungsgesetzes
Das Heizkostenabrechnungsgesetz vom 29. Dezember 1992, BGBl. Nr. 827, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 800/1993, wird wie folgt geändert
Dem § 25 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Der § 37 Abs. 3 Z 18a MRG gilt nur in den im Abs. 1 Z 2, 5, 6, 7, 8 und 9 angeführten Angelegenheiten.“
Artikel XXX
Änderung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1997
Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 127/1997, wird wie folgt geändert
Im Art. XII Abs. 12 hat der zweite Satz zu lauten
„Art. VIII Z 7 (Tarifpost 10 GGG) ist anzuwenden, wenn das Firmenbuchgericht die Eintragung nach
dem 31. Dezember 1994 vorgenommen hat; ist zudem die Eingabe vor dem 1. Oktober 1997 beim
Firmenbuchgericht eingelangt, so dürfen die Gebühren insgesamt den Betrag nicht übersteigen, der nach
Tarifpost 10 GGG in der im Zeitpunkt der Entstehung des Gebührenanspruchs (§ 2 Z 4 GGG) und vor
Inkrafttreten des Art. VIII des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/1997 maßgebenden Fassung zu entrichten
war.“
Artikel XXXI
Justizverwaltungsmaßnahmen
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag
an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden.
Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 1998 in Wirksamkeit gesetzt werden.
Artikel XXXII
Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen
1. Dieses Bundesgesetz tritt – soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist – in Kraft
a) hinsichtlich des Art. III (§§ 16, 26, 45 und 47 RAO) mit dem 1. Dezember 1997;
b) hinsichtlich des Art. IX (GOG) mit dem 1. Februar 1998;
c) hinsichtlich der Art. I Z 4 (§ 970a ABGB), IV (Reichshaftpflichtgesetz), X (Bundesgesetz über
die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer), XIV (EKHG), XVI (Atomhaftpflichtgesetz)
und XX (Rohrleitungsgesetz) mit dem 1. Juli 1998;
d) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen am 1. Jänner 1998.
2. Das Gesetz vom 5. Februar 1919, StGBl. Nr. 87, über die Übertragung der dem Obersthofmarschallamte
vorbehalten gewesenen Gerichtsbarkeit an die ordentlichen Gerichte, wird aufgehoben.
3. Der Art. I Z 1 bis 3 (§§ 389, 390 und 391 ABGB) gilt für Sachen, die nach dem 31. Dezember
1997 gefunden worden sind.
4. Der Art. XXVI Z 9 (§ 49a ASGG) ist anzuwenden, wenn die Forderung nach dem 31. Dezember
1997 entstanden ist.
5. Die Art. I Z 4 (§ 970a ABGB), IV (Reichshaftpflichtgesetz), X (Bundesgesetz über die Haftung
der Gastwirte und anderer Unternehmer), XIV (EKHG), XVI (Atomhaftpflichtgesetz) und XX (Rohrleitungsgesetz)
sind auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1998 ereignet haben.
6. Der Art. II Z 1 bis 3 (§§ 13, 14, 14a, 14b und 16 AußStrG) gilt in Verfahren außer Streitsachen,
die nicht im Außerstreitgesetz geregelt sind, nur, wenn in diesen Gesetzen das Außerstreitgesetz für
anwendbar erklärt wird und diese Gesetze keine von diesem abweichende oder dieses ergänzende Regeln
für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs enthalten. Gelten für solche Verfahren abweichende oder
ergänzende Regeln für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs, so sind, soweit durch dieses Bundesgesetz
geänderte Gesetze hilfsweise heranzuziehen sind, diese in der bisherigen Fassung anzuwenden.
7. Der Art. III (§§ 16, 26, 45 und 47 RAO) ist auf Vertretungsleistungen anzuwenden, die nach dem
30. November 1997 erbracht worden sind.
8. Die Art. VI Z 1 bis 9 lit. a (§§ 7a, 27a, 28, 29, 32, 42 bis 44 und 49 Abs. 1 JN), 10 bis 12 (§§ 51,
52 und 56 JN) und 14 (§ 104 JN), VII Z 1 und 2 (§§ 27 und 29 ZPO), 11 bis 18 (§§ 182, 230, 230a, 239,
240, 243, 260 und 261 ZPO), 24 und 25 (§§ 448 und 451 ZPO), 29, 31 und 32 (§§ 471, 475 und 477
ZPO), 35 (§ 501 ZPO), 44 und 45 (§§ 517 und 518 ZPO) und 49 (§ 550 ZPO), VIII Z 1 bis 3 (§§ 38, 54b
und 66 EO), XIII (§ 15b VersVG), XV Z 1 (§ 2 GEG 1962), XVIII (§ 1 des Bundesgesetzes über die
Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in
gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind), XXIII (§ 14 KSchG), XXVI Z 1, 3 und 4 (§§ 9, 38 und 44
ASGG – soweit sich dessen Abs. 1 nicht auf den § 508 ZPO bezieht), XXVII Z 2 (§ 32 UVG 1985) und
XXVIII (§§ 19 und 22 RpflG) sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden
Anträge bei Gericht nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.
9. Die Art. VII Z 4 bis 9 und 27 (§§ 63, 64, 68, 71, 73, 85 und 464 ZPO) und XXV (§ 31 GGG) sind
anzuwenden, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dem 31. Dezember 1997 gestellt
wird.
10. Der Art. VII Z 10 lit. a und 19 (§§ 179 und 275 ZPO) ist auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängig sind, erst ab dem 1. Juli 1998 anzuwenden.
11. Der Art. XIX (§§ 21 und 41 GebAG 1975) ist anzuwenden, wenn das Datum des Beschlusses
nach dem 31. Dezember 1997 liegt.
12. Die Art. VII Z 23 (§ 417a ZPO) und 26 (§ 461 ZPO) sowie XXVI Z 10 (§ 75 ASGG) sind
anzuwenden, wenn die Entscheidung nach dem 31. Dezember 1997 verkündet worden ist.
13. Die Art. VII Z 28, 30 und 33 (§§ 468, 473a und 492 ZPO). XVII Z 2 lit. b (§ 23 Abs. 9 und 10
RATG) sowie XXVI Z 2 (§ 11a ASGG) sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster
Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.
14. Die Art. II Z 1 bis 3 (§§ 13, 14, 14a, 14b und 16 AußStrG), VI Z 9 lit. b und c (§ 49 Abs. 2 Z 1
und 1a JN), VII Z 34 und 36 bis 42 (§§ 500, 502, 505 bis 508a ZPO), 43 lit. b (§ 510 Abs. 3 dritter Satz
ZPO) und 46 bis 48 (§§ 521a, 527 und 528 ZPO), VIII Z 5 (§ 371 EO), XII Z 1 bis 4 (§§ 125 bis 127 und
129 GBG 1955), XXI (§ 26 WEG 1975), XXII (§ 22 WGG), XXIV Z 2 (§ 37 MRG), XXVI Z 4 lit. a
(§ 44 Abs. 1 ASGG – soweit sich dieser auf den § 508 ZPO bezieht), 5 bis 7 (§§ 45, 46 und 47 ASGG),
XXVII Z 1 (§ 15 Abs. 3 UVG 1985) und XXIX (§ 25 HeizKG) sind anzuwenden, wenn das Datum der
Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.
15. Die Art. VII Z 43 lit. a (§ 510 Abs. 3 zweiter Satz ZPO) und XXVI Z 8 (§ 48 ASGG) sind
anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach dem 31. Dezember 1997
liegt.
16. Der Art. XI Z 3 (§ 28 LiegenschaftsteilungsG) ist auf Verhalten anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1997 gesetzt worden sind.
17. Die Art. VIII Z 4 (§ 74 EO) und XVII Z 1, 2 lit. a und 3 (§§ 11, 23 Abs. 3, und TP 3 RATG) sind
auf Vertretungsleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 erbracht worden sind.
18. Der Art. XV Z 3 (§ 9 GEG 1962) ist auf solche Anträge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes bei der Justizverwaltungsbehörde eingelangt sind.
19. Der Art. XXV Z 2 (Tarifpost 10 I lit. b Z 6 bis 8 GGG) ist anzuwenden, wenn der Antrag auf
Vornahme der Amtshandlung nach dem 31. Dezember 1997 beim Firmenbuchgericht eingelangt ist.
20. Der Art. XXX (Art. XII Abs. 12 IRÄG 1997) ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß abweichend
von der Regelung des § 30 GGG ein Übermaß an Gebühren, für die der Anspruch des Bundes vor dem
1. Oktober 1997 begründet wurde, nur auf Antrag zurückzuzahlen ist; der Umstand, daß die Gebühren auf
Grund eines Zahlungsauftrags entrichtet worden sind, steht einer Rückzahlung nicht entgegen.
Artikel XXXIII
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich des Art. I Z 2 (§ 390 ABGB) der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Inneres,
2. hinsichtlich der Art. XIII (VersVG), XV (GEG 1962), XVI Z 6 (§ 30 Abs. 2 AtomhaftpflichtG),
XXV (GGG) und XXX (IRÄG 1997) der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen,
3. hinsichtlich des Art. XX (RohrleitungsG) der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,
4. hinsichtlich des Art. XIV (EKHG) der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen,
5. hinsichtlich des Art. XVI Z 3 lit. c und 8 (§§ 17 Abs. 3 und 44 AtomhaftpflichtG) der
Bundesminister für Finanzen,
6. hinsichtlich des Art. XVI Z 4 (§ 23 AtomhaftpflichtG) der Bundesminister für Finanzen im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
7. hinsichtlich des Art. XXIX (HeizKG) der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
8. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, wird verordnet
Der Straßenteil
1. der B 169 Zillertal Straße von km 37,39 bis km 37,575 wird, soweit er durch die Umlegung auf
den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung, BGBl. Nr. 421/1994
bestimmten – Abschnitt „Lawinengalerie Jaungraben“,
2. der B 170 Brixental Straße von km 9,29 bis km 10,04 wird, soweit er durch die Umlegung auf
den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung, BGBl. Nr. 585/1994
bestimmten – Abschnitt „Ortskernentlastung Hopfgarten“,
3. der B 312 Loferer Straße von km 28,05 bis km 28,80 wird, soweit er durch die Umlegung auf die
bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung, BGBl. Nr. 812/1994
bestimmten – Abschnitt „Höflinger Kreuzung“
für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande findet auf
Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen
über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (BGBl. Nr. 295/1963, letzte
Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 134/1995) auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong
mit nachstehender Erklärung weiterhin Anwendung
Gemäß Art. 9 des Übereinkommens behält sich die Regierung der Volksrepublik China für die
Sonderverwaltungsregion Hongkong abweichend von Art. 1 Abs. 3 das Recht vor, den Ort, an dem der
Erblasser seinen Wohnsitz hat, nach dem am Gerichtsort geltenden Recht zu bestimmen.
Soweit die Sonderverwaltungsregion Hongkong betroffen ist, wird gemäß Art. 9 der Ort, an dem der
Erblasser seinen Wohnsitz hat, nach dem am Gerichtsort geltenden Recht bestimmt.