Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
140_1995 AT

140. Verordnung: Automationsunterstützte Übermittlung von Daten der Zusammenfassenden Meldung gemäß Art. 21 Abs. 10 UStG 1994 (ZMÜ-VO)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 140. Verordnung: Automationsunterstützte Übermittlung von Daten der Zusammenfassenden Meldung gemäß Art. 21 Abs. 10 UStG 1994 (ZMÜ-VO)

Auf Grund des Art. 21 Abs. 10 des .Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung BGBl. Nr. 21/1995 wird verordnet

§ 1. Die Übermittlung der Daten der Zusammenfassenden Meldung mittels Datenleitung an das Finanzamt hat über eine Übermittlungsstelle zu erfolgen.

§ 2. (1) Übermittlungsstelle ist die Radio-Austria AG.

(2) Die Übermittlungsstelle ist Dienstleister der Finanzämter im Sinne des § 13 Datenschutzgesetz.

§ 3. (1) Für eine Datenübermittlung im Sinne dieser Verordnung ist eine Anmeldung bei der Übermittlungsstelle nach dem amtlichen Vordruck erforderlich. Liegt bereits eine Anmeldung zu einem anderen Übermittlungsverfahren vor, kann eine neuerliche Anmeldung unterbleiben.

(2) Nach erfolgter Anmeldung zur Teilnahme am Übermittlungsverfahren sind die Daten der Zusammenfassenden Meldung mittels Datenleitung zu übermitteln.

§ 4. (1) Vom Bundesministerium für Finanzen sind Richtlinien zu erstellen, die den Satzaufbau und die Regeln über die Feldinhalte der zu übermittelnden Datensätze enthalten. Diese Richtlinien sind im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung zu veröffentlichen.

(2) Die Datenübermittlung hat diesen Richtlinien zu entsprechen.

§ 5. (1) Die Übermittlung der Daten der Zusammenfassenden Meldung hat in einer Sendung zu erfolgen.

(2) Werden Daten einer Zusammenfassenden Meldung mehrfach übermittelt, sind die jeweils zuletzt übermittelten Daten maßgeblich.

§ 6. (1) Über jede erfolgreiche Sendung ist durch die Übermittlungsstelle (§ 2) dem Abgabepflichtigen oder dem vom Abgabepflichtigen zur Datenübermittlung Beauftragten eine Empfangsbestätigung mit folgenden Angaben zu übersenden

1. Name des Abgabepflichtigen und des Beauftragten

2. Datum und Uhrzeit der Übermittlung

3. Anzahl der richtigen und fehlerhaft übermittelten Zusammenfassenden Meldungen je Abgabepflichtigen.

(2) Die Empfangsbestätigung (Abs. 1) kann auch durch Übermittlung mittels einer Datenleitung erfolgen.

§ 7. Wird bei den Daten einer Zusammenfassenden Meldung ein Fehler festgestellt, so ist dies dem Abgabepflichtigen oder dessen Beauftragten mitzuteilen.

§ 8. (1) Die Übermittlung hat jeweils für die Daten der Zusammenfassenden Meldung eines Kalendervierteljahres in der Zeit vom 1. des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monates bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monates zu erfolgen. Ergänzungen, Änderungen und Korrekturen hinsichtlich der Daten einer bereits übermittelten Zusammenfassenden Meldung sind innerhalb von fünf Jahren möglich.

(2) Sobald die Daten durch die Übermittlungsstelle als nicht fehlerhaft erkannt wurden, ist die Übermittlung abgeschlossen.

§ 9. Von der Übermittlung der Daten der Zusammenfassenden Meldung mittels Datenleitung kann das für die Festsetzung der Umsatzsteuer des Unternehmers zuständige Finanzamt einen Abgabepflichtigen oder dessen Beauftragten ausschließen, wenn er Versuche unternimmt, die auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen hinzielen.

§ 10. Die Datenübermittlung ist ab 1. April 1995 zulässig. Anmeldungen gemäß § 3 sind ab sofort zulässig.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →