140. Verordnung: Festsetzung des Richtwerts für das Bundesland Burgenland
Gesetzestext (1 Artikel)
§ 1. Auf Grund des § 4 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993 Art. IX, in Verbindung mit dessen § 3 Abs. 6 wird für das Bundesland Burgenland der Richtwert für die mietrechtliche Normwohnung mit dem Betrag
von .......................................................... 46,— S
je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat festgesetzt.
§ 2. (1) Der Richtwert wurde wie folgt ermittelt
1. Grundkostenanteil 440,— S, davon
4 vH .................................................. 17,60 S
2. Baukosten 11605,— S, davon
5,5 vH ............................................... 638,28 S
3. abzuziehende Baukostenanteile für Aufzugsanlagen, gemeinsame Wärmeversorgungsanlagen, Fahrrad- und Kinderwagenabstellplätze, Hobbyräume, Schutzräume, Trockenräume und Gemeinschaftsantennen 1250,— S, davon 5,5 vH ....... 68,75 S
4. abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen 700,— S, davon 5 vH ........... 35,— S
Zwischensumme ..................................... 552,13 S
davon ein Zwölftel, gerundet ............... 46,— S
(2) Die der Ermittlung nach Abs. 1 zugrunde gelegten Kostenanteile betragen demgemäß, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet: 1. Grundkostenanteil 3,19 vH des Richtwerts;
2. Baukosten .............. 115,63 vH des Richtwerts;
3. abzuziehende Baukostenanteile (Abs. 1 Z 3) ........................ 12,45 vH des Richtwerts;
4. abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen 6,34 vH des Richtwerts.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1994 in Kraft.