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140_1991 AT

140. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern im Baubereich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 140. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern im Baubereich

Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 450/1990,

wird verordnet

§ 1. Für die sich aus der Anlage ergebenden

fachlichen und örtlichen Bereiche werden Kontingente

für die Beschäftigung von Ausländern

festgesetzt.

§ 2. (1) Die festgesetzten Landesreserven ergeben

sich aus den in der Anlage den Kontingentzahlen

beigefügten Zahlen in Klammern.

(2) Die festgesetzten Landesreserven werden vom

Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Bedarf

freigegeben.

§ 3. Arbeitgeber, in deren Betrieben der Anteil der

Ausländer einen bestimmten Prozentsatz erreicht

hat, dessen Berechnungsart und Höhe sich aus der

Anlage (Merkmal „Beschränkung" in Spalte 3)

ergibt, sind von der Zuteilung weiterer Kontingentplätze

ausgenommen.

§ 4. Die Laufzeit der Kontingente einschließlich

der Landesreserven ergibt sich aus der Anlage

(Merkmal „Laufzeit" in Spalte 3) und bezieht sich

jeweils auf das Jahr 1991.

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