140. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern im Baubereich
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 450/1990,
wird verordnet
§ 1. Für die sich aus der Anlage ergebenden
fachlichen und örtlichen Bereiche werden Kontingente
für die Beschäftigung von Ausländern
festgesetzt.
§ 2. (1) Die festgesetzten Landesreserven ergeben
sich aus den in der Anlage den Kontingentzahlen
beigefügten Zahlen in Klammern.
(2) Die festgesetzten Landesreserven werden vom
Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Bedarf
freigegeben.
§ 3. Arbeitgeber, in deren Betrieben der Anteil der
Ausländer einen bestimmten Prozentsatz erreicht
hat, dessen Berechnungsart und Höhe sich aus der
Anlage (Merkmal „Beschränkung" in Spalte 3)
ergibt, sind von der Zuteilung weiterer Kontingentplätze
ausgenommen.
§ 4. Die Laufzeit der Kontingente einschließlich
der Landesreserven ergibt sich aus der Anlage
(Merkmal „Laufzeit" in Spalte 3) und bezieht sich
jeweils auf das Jahr 1991.