140. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Europäischen Weltraumorganisation über die Teilnahme Österreichs am Vorbereitungsprogramm für ein Datenrelais-Satellitensystem
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung
und
die Europäische Weltraumorganisation,
die durch das am
30. Mai 1975 in Paris zur Unterzeichnung
aufgelegte Übereinkommen
gegründet worden ist
(im folgenden „die Organisation"
genannt) —
IN DER ERWÄGUNG, daß
einige Mitgliedstaaten der Organisation
gemäß einer Erklärung
vom 27. Januar 1986 (ESA/JCB/
LXVIII/Dec. [Final]) ein Vorbereitungsprogramm
für ein Datenrelais
-Satellitensystem in Angriff
nehmen;
IN DER ERWÄGUNG, daß
Österreich die Teilnahme am
Vorbereitungsprogramm für ein
Datenrelais-Satellitensystem beantragt
hat und dieser Antrag von
den Teilnehmerstaaten angenommen
worden ist;
GESTÜTZT auf das am
17. Oktober 1979 unterzeichnete
und am 1. April 1981 in Kraft
getretene Abkommen über die
Assoziierung der Republik Österreich
mit der Europäischen Weltraumorganisation Kundgemacht in BGBl.
Nr. 93/1981, das durch
das am 12. April 1984 unterzeichnete
und am 1. Mai 1985 in Kraft
getretene Abkommen Kundgemacht in BGBl.
Nr. 150/1985 geändert
worden ist;
GESTÜTZT auf das am
12. Dezember 1985 unterzeichnete
Abkommen zwischen der
Republik Österreich und der
Europäischen Weltraumorganisation
über den Beitritt der Republik
Österreich zum Übereinkommen
der Europäischen Weltraumorganisation
sowie die Bedingungen
und Modalitäten dieses Beitritts Kundgemacht in BGBl.
Nr. 95/1987;
IN DEM WUNSCHE, die
Bedingungen für die Teilnahme
der Österreichischen Bundesregierung
am Vorbereitungsprogramm
für ein Datenrelais-Satellitensystem
festzulegen —
HABEN FOLGENDES VEREINBART
Artikel 1
Gegenstand dieser Vereinbarung
ist die Regelung der Bedingungen
für die Teilnahme der
Österreichischen Bundesregierung
am Vorbereitungsprogramm
für ein Datenrelais-Satellitensystem,
das in der in der Präambel
genannten Erklärung,. die die
Österreichische Bundesregierung
annimmt, beschrieben ist.
Artikel 2
Bei der Durchführung des Vorbereitungsprogramms
für ein
Datenrelais-Satellitensystem hat
die Österreichische Bundesregierung
die Rechte und Pflichten
eines Teilnehmerstaates, die in
der in der Präambel genannten
Erklärung, den Durchführungsvorschriften
sowie allen anderen
die Durchführung dieses Programms
regelnden Beschlüssen
festgelegt sind.
Artikel 3
Die Österreichische Bundesregierung
leistet zu den bei der
Durchführung des Vorbereitungsprogramms
für ein Datenrelais
-Satellitensystem entstehenden
Kosten einen Beitrag nach Maßgabe
der in der Präambel genannten
Erklärung.
Artikel 4
Die Österreichische Bundesregierung
ist gemäß Artikel 4
Absatz 2 des Assoziierungsabkommens
in den Sitzungen der
Teilnehmerstaaten des Vorbereitungsprogramms
für ein Datenrelais
-Satellitensystem im Rahmen
des Gemeinsamen Programmrats
für Nachrichtensatellitenprogramme
durch zwei Delegierte
vertreten, die Berater hinzuziehen
können.
Artikel 5
Die Österreichische Bundesregierung
und die Organisation
können die Bestimmungen dieser
Vereinbarung auf Grund der
Erfahrung in beiderseitigem Einvernehmen
abändern, um insbesondere
ihre Anwendung zu verbessern.
Artikel 6
Diese Vereinbarung tritt am
Tag ihrer Unterzeichnung in
Kraft.
Geschehen zu Paris am
28. November 1986
in zwei Urschriften in deutscher,
englischer und französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen authentisch
ist.
Für die Österreichische Bundesregierung
Georg Lennkh
Für die Europäische Weltraumorganisation
Reimar Lüst
ERKLÄRUNG ÜBER EIN
VORBEREITUNGSPROGRAMM
FÜR EIN
DATENRELAIS-SATELLITENSYSTEM
(erstellt am 27. Januar 1986)
Die weiter unten aufgeführten
Teilnehmerstaaten (im folgenden
„die Teilnehmerstaaten" genannt) —
IN DER ÜBERZEUGUNG,
daß ein Datenrelais-Satellitensystem
für künftige europäische
Programme benötigt wird;
GESTÜTZT auf den Vorschlag
des Generaldirektors für
ein Vorbereitungsprogramm (s.
ESA/JCB[85]66, rev. 3);
EINGEDENK der vom Rat
auf Ministerebene am 31. Januar
1985 angenommenen Entschließung
ESA/C-M/LXVII/Res. 1
(Final) über den langfristigen
europäischen Weltraumplan, insbesondere
des Kapitels II.5;
GESTÜTZT auf die Ratsentschließung
ESA/C/LXXI/Res. 1
(Final) vom 23. Oktober 1985
betreffend die Durchführung
eines Vorbereitungsprogramms
für ein Datenrelais-Satellitensystem
im Rahmen der Organisation;
GESTÜTZT auf das Übereinkommen
und insbesondere auf
Artikel V. 1 .b sowie Anlage III —
I. Bestätigen ihr Interesse an
einem Datenrelais-Satellitensystem
und billigen die in
Anlage A Abschnitt 1
beschriebenen allgemeinen
Ziele.
II. Beschließen, die Durchführung
eines Vorbereitungsprogramms
für ein Datenrelais
-Satellitensystem
(DRPP) in Angriff zu nehmen,
und billigen den in
Anlage A Abschnitte 2 und
3 beschriebenen Inhalt der
Arbeiten.
III. Kommen überein, für die
Durchführung des Vorbereitungsprogramms
einen
Finanzrahmen von 27 Mio
RE zum Preisstand von
Mitte 1985 und zu den
Umrechnungskursen für
1986 bereitzustellen.
IV. Kommen überein, zu dem
Finanzrahmen des DRPP
Beiträge nach dem in
Anlage B angegebenen
Schlüssel zu leisten.
V. Vereinbaren folgende Regelung
für den Übergang auf
die nachfolgenden Phasen
des Programms (endgültige
Definition und Durchführung)
a) Die Teilnehmerstaaten
führen anhand einer
Vorlage der Organisation
eine Programmüberprüfung
durch und prüfen
den technischen und
finanziellen Vorschlag
für die nachfolgenden
Phasen des Programms;
sie richten zu gegebener
Zeit eine Empfehlung
zur Annahme der entsprechenden
Entschließung
an den Rat.
b) Die interessierten Teilnehmerstaaten
erstellen
außerdem eine Erklärung
über die nachfolgenden
Phasen des Programms.
c) Ein Teilnehmerstaat, der
die Erklärung über die
nachfolgenden Phasen
des Programms nicht
annehmen kann, notifiziert
dies schriftlich dem
Generaldirektor.
VI. Kommen überein, daß die
Arbeiten des Vorbereitungsprogramms
beginnen können,
sobald die Summe der
zugesagten Beiträge 90%
des in Abschnitt III genannten
Finanzrahmens erreicht.
Es besteht Einvernehmen
darüber, daß die Arbeiten
nur bis zur Höhe der Beitragszusagen
eingeleitet
werden.
VII. Kommen überein, daß diese
Erklärung bis 29. Mai 1986
zur Annahme aufliegt; ein
Teilnehmerstaat, der diese
Erklärung bis zu diesem
Termin nicht annehmen
kann, erklärt dies und hört
auf, Teilnehmerstaat zu
sein.
Folgende Teilnehmerstaaten
haben diese Erklärung angenommen
(Teilnehmer) (Datum)
Belgien 28. 5. 1986
Frankreich 28. 5. 1986
Deutschland 8.4. 1986
Italien 7. 5. 1986
Schweden 28. 4. 1986
Schweiz 27. 1. 1986
Vereinigtes Königreich
29. 5. 1986
ANLAGE A
VORBEREITUNGSPROGRAMM
FÜR EIN
DATENRELAIS-SATELLITENSYSTEM
(DRPP)
1. Ziele des DRS- Programms
Das Hauptziel des DRS-
Gesamtprogramms besteht darin,
im Weltraum und am Boden eine
kosteneffiziente Infrastruktur für
künftige europäische Weltraumprogramme
zu errichten, die
innerhalb eines mit den Erfordernissen
der Nutzer zu vereinbarenden
zeitlichen Rahmens nahezu
kontinuierlich folgende Dienste
leistet
— Übertragung von Daten zu
und von Raumfluggeräten
in erdnahen Umlaufbahnen
und von Trägerraketen zur
Bodenkontrolle;
— Übertragung von Video-
und Sprachsignalen zwischen
Raumfluggeräten in
erdnahen Umlaufbahnen
und ihren Kontrollstationen
am Boden;
— Herstellung von Telemetrie
- und Telekommando-
Verbindungen zwischen
Bodenkontrolle und Raumfluggeräten
in der Umlaufbahn;
— Möglichkeit der Durchführung
von Entfernungsmessungen
zur Bahnbestimmung
und Ortung von
Raumfluggeräten sowie ggf.
von Trägerraketen während
der Aufstiegsphase.
2. Ziele des DRPP
Das DRPP ist im besonderen
darauf gerichtet,
— die bevorzugte Konfiguration
für das Weltraum-
und das Bodensegment
des Datenrelais-Satellitensystems
(DRSS) zu bestimmen
und im Detail zu definieren,
das kosteneffiziente
Datenrelais-, Informationsübertragungs-,
Telemetrie-
und Telekommandodienste
und Entfernungsmeßfunktionen
für die geplanten
europäischen Weltraumprogramme,
insbesondere Columbus,
Ariane 5, Hermes
und fortschrittliche Erdbeobachtungssatelliten,
sicherstellen
soll;
— in Zusammenarbeit mit
anderen Organisationen zu
untersuchen, ob die
Bestandteile eines europäischen
DRSS in ein weltweites
Datenrelais-Satellitensystem
einbezogen werden
können, und die damit verbundenen
Kosten und Vorteile
gegeneinander abzuwägen;
— während des Programms
die zu entwickelnden Technologien
zu untersuchen
und ihre Entwicklung einzuleiten,
damit sie rechtzeitig
für das Gesamtprogramm
zur Verfügung stehen;
— bis zum Ende des Programms
ein technisches
Grundkonzept für das
Weltraum- und das Bodensegment,
die in den nachfolgenden
Phasen entwickelt,
errichtet und betrieben werden
sollen, zu erarbeiten
sowie Kostenschätzungen
und Zeitpläne für diese
Phasen aufzustellen.
3. Beschreibung des Vorbereitungsprogramms
Entsprechend den in
Abschnitt 2 dargelegten Zielen
setzt sich das Programm im
wesentlichen aus den folgenden
drei Bestandteilen zusammen
a) Systemdefinitionsstudien
In diesen Studien werden
zunächst die Mission, das
Weltraum- und das Bodensegment
eines DRS-Systems
untersucht und die Wechselbeziehungen
zwischen
ihnen ermittelt, so daß
anschließend eine detaillierte
Optimierung vorgenommen
und ein bevorzugtes
allgemeines Systemkonzept
erarbeitet werden
kann, das den voraussichtlichen
Anforderungen auf
möglichst kosteneffiziente
Weise gerecht wird. Bei den
die Mission betreffenden
Arbeiten werden frühere
Studien vertieft, um möglichst
realistische Prognosen
über die Anforderungen der
Nutzer und Missionsmodelle
auszuarbeiten.
Ferner werden Untersuchungen
angestellt, um in
Übereinstimmung mit den
internationalen Vorschriften
und Normen die geeignetsten
Funkfrequenzen für
die Verbindungen Weltraum
—Boden sowie die
geeignetsten Funkfrequenzen
und/oder optischen
Wellenlängen für die Verbindungen
Weltraum—
Weltraum auszuwählen.
Es soll auch geprüft werden,
ob ein System entwickelt
werden kann, das mit
anderen Systemen — vor
allem dem amerikanischen
TDRSS und dem von Japan
geplanten System — verträglich
ist, und der Nutzen
eines solchen Systems gegen
seine Kosten abgewogen
werden.
Zur Konfiguration des
Weltraumsegments werden
Studien durchgeführt, in
denen die Abmessungen,
Masse, der Leistungsbedarf
und die Kosten der in der
geostationären Umlaufbahn
und in den Nutzer-Endstellen
erforderlichen Nutzlasten
(sowie möglicher
Demonstrationsnutzlasten)
für vorgegebene Kapazitäten
bei den in den obigen
Missionsstudien ausgewählten
Funkfrequenzen und/
oder optischen Wellenlängen
abgeschätzt werden.
Außerdem werden verschiedene
Szenarios für die
Errichtung eines experimentellen,
voroperationellen
und Operationellen Systems
bewertet.
Für das Bodensegment werden
sowohl zentralisierte als
auch dezentralisierte Lösungen
im Detail untersucht.
Dabei wird auch der Einfluß
verschiedener bezüglich
Mission und Weltraumsegment
getroffener Annahmen
auf das Bodensegment
ermittelt. Darauf aufbauend
werden Kostenschätzungen
für die Hardware und Software
erstellt, die im Rahmen
des Bodensegments für
die Kontrolle des DRSS-
Betriebs, die Steuerung der
Systemnutzung sowie für
den Empfang, die Verarbeitung,
Verteilung und Archivierung
der Daten benötigt
werden.
b) Begleitende Studien
Im Verlauf der Systemdefinitionsstudien
werden sich
eine Reihe von Einzelfragen
abzeichnen, die möglicherweise
eingehender untersucht
werden müssen, als
dies im Rahmen der Haupt-
Studien möglich ist; sie sollen
in begleitenden Studien
behandelt werden, deren
zeitliche Abwicklung auf
die der eigentlichen Definitionsstudien
abgestimmt
wird. Soweit bereits
bekannt, gehören hierzu
folgende Themen
— Modulations- und
Kodierverfahren
— Mehrfachzugang im
S-Band
— Vergleich möglicher
Technologien für S-
Band-Antennen
— Software für Gruppenantennen
— Telemetrie und Telekommando
im S-Band
für Ariane 5 und Hermes.
c) Vorentwicklung kritischer
Technologien
Die Systemdefinitionsstudien
werden Bereiche aufzeigen,
in denen gezielte
technologische Entwicklungen
durchgeführt werden
müssen, damit die Ergebnisse
rechtzeitig für die Entwicklung
und Errichtung
des DRS-Gesamtsystems
zur Verfügung stehen.
Diese Entwicklungen werden
im Rahmen des DRPP
eingeleitet. Außerdem sind
bereits mehrere technologische
Schlüsselbereiche
bekannt, in denen die Entwicklungsarbeiten
frühzeitig
beginnen müssen, damit
ihre Ergebnisse für Optimierungs-
und/oder Detaildefinitionsstudien
genutzt
werden können und die
Programmrisiken verringert
werden. Diese Bereiche
sind
— DRS-Bahnverfolgungsantenne
— Hochgeschwindigkeits-
CODEC (Kodierer/
Dekodierer)
— Festkörper-Leistungsverstärker
für das Ka-Band
— Entwicklungen für Nutzer-Endstellen.
Entwicklungen für Nutzer-
Endstellen werden auf folgenden
Gebieten eingeleitet
— Antenne,
— RF-Fernmeldeeinheit
oder Transponder,
— Modem,
— Aus- und Einfahrmechanismen
für Ausleger.
4. Industriepolitik
Um die Vorteile konkurrierender
Angebote für die spätere Entwicklungsphase
des DRSS-Programms
nutzen zu können,
erscheint es zweckmäßig, daß die
Systemdefinitionsstudien von
zwei verschiedenen Firmengruppen
parallel durchgeführt werden.
Desgleichen sollten die technologischen
Vorentwicklungen
jeweils im Rahmen zweier paralleler
Verträge durchgeführt werden,
zumindest bis konkurrierende
verbindliche Angebote für
die weiteren Entwicklungsarbeiten
und für die Beschaffung künftiger
Flugeinheiten erhältlich
sind. Danach könnte für die weiteren
Entwicklungsarbeiten ein
einziger Vertrag vergeben werden.
Die begleitenden Studien dürften
dagegen auf Einzelfragen
beschränkt sein und nicht unmittelbar
weitere Studien oder Hardware-
Beschaffungen nach sich
ziehen. Sie erfordern daher keine
parallelen Arbeiten und können
jeweils im Rahmen eines einzigen
Vertrags durchgeführt werden.
5. Zeitplan
Die Arbeiten des Vorbereitungsprogramms
dürften sich auf
etwa zweieinhalb Jahre erstrecken.
6. Revisionsklausel
Diese Anlage kann auf einstimmigen
Beschluß der Teilnehmerstaaten
geändert werden.
ANLAGE B
FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
I. Finanzrahmen
Der in Abschnitt III der
Erklärung genannte Finanzrahmen
für die Durchführung
des Vorbereitungsprogramms
für ein Datenrelais-
Satellitensystem (DRPP)
beläuft sich zum Preisstand
von Mitte 1985 und zu den
Umrechnungskursen für
1986 auf 27 Mio RE. Dieser
Betrag schlüsselt sich nach
der gegenwärtigen Haushaltsstruktur
voraussichtlich
wie folgt auf
II. Beitragsschlüssel
Die Teilnehmerstaaten leisten
zu dem Finanzrahmen
zunächst Beiträge nach folgendem
Schlüssel. Dieser
Beitragsschlüssel wird am
Ende des Programms rückwirkend
berichtigt, um der
tatsächlichen geographischen
Verteilung der im Laufe des
Programms vergebenen Industrieaufträge
Rechnung zu
tragen.
III. Vorläufiger Zeitplan für die
Bereitstellung der Ausgabemittel
Die Ausgabemittel für das
DRPP zum Preisstand von
Mitte 1985 und zu den
Umrechnungskursen für
1986 werden nach folgendem
vorläufigen Zeitplan bereitgestellt
IV. Revisionsklausel
Diese Anlage kann auf einstimmigen
Beschluß der Teilnehmerstaaten
geändert werden.
EUROPÄISCHE WELTRAUMORGANISATION
GEMEINSAMER PROGRAMMRAT
FÜR NACHRICHTENSATELLITENPROGRAMME
Vorbereitungsprogramm für ein
Datenrelais-Satellitensystem
Entwurf von Durchführungsvorschriften
Der Rat —
GESTÜTZT auf die Entschließung
ESA/C/LXXI/Res. 1
(Final) vom 23. Oktober 1985;
GESTÜTZT auf die am
27. Januar 1986 erstellte Erklärung
ESA/JCB/LXVIII/Dec.
(Final);
GESTÜTZT auf das Übereinkommen
der Organisation —
KOMMT ÜBEREIN, daß das
Vorbereitungsprogramm für ein
Datenrelais-Satellitensystem nach
folgenden Vorschriften durchgeführt
wird
Artikel 1
(1) Gegenstand dieser Vorschriften
ist die Festlegung der
Bedingungen für die Durchführung
des Vorbereitungsprogramms,
dessen Ziele und Inhalt
in Anlage A der in der Präambel
genannten Erklärung beschrieben
sind.
(2) Sofern diese Durchführungsvorschriften
oder die in der
Präambel genannte Erklärung
nichts anderes bestimmen, führt
die Organisation dieses Vorbereitungsprogramm
nach ihren geltenden
Regeln und Verfahren
durch.
Artikel 2
Die Organisation nimmt insbesondere
folgende Aufgaben
wahr
— Sie veranlaßt und leitet die
in Anlage A der Erklärung
beschriebenen Industriearbeiten;
— sie erstattet dem JCB über
den Stand des Vorbereitungsprogramms
Bericht;
— sie nimmt Verbindung zu
den potentiellen Nutzern
des DRS-Systems auf, um
sicherzustellen, daß deren
Anforderungen beim Entwurf
und Betrieb des
Systems angemessen Rechnung
getragen wird;
— sie arbeitet einen Programmvorschlag
für die.
Durchführung der Entwicklungs-
und Einsatzphase des
DRS-Programms aus.
Artikel 3
Der Gemeinsame Programmrat
für Nachrichtensatellitenprogramme,
der im Rahmen der ihm
vom Rat übertragenen Befugnisse
handelt,
— verfolgt und überwacht die
Durchführung des Vorbereitungsprogramms
und
faßt alle dieses betreffenden
Beschlüsse;
— genehmigt den Jahreshaushaltsplan;
— prüft den Programmvorschlag
für die Entwicklungs-
und Einsatzphase des
DRS-Programms.
Artikel 4
(1) Die Teilnehmerstaaten leisten
zu den sich aus der Durchführung
des Vorbereitungsprogramms
ergebenden Kosten Beiträge
nach Maßgabe der in der
Präambel genannten Erklärung.
(2) Bei Änderungen des Preisniveaus
und der Umrechnungskurse
wird der in der Erklärung
genannte Finanzrahmen nach den
in der Organisation geltenden
Regeln revidiert.
Artikel 5
Die Organisation schließt die
für die Durchführung des Vorbereitungsprogramms
erforderlichen
Verträge nach ihren geltenden
Regeln und Verfahren. Bei
der Vergabe der Verträge für die
Durchführung dieses Programms
wird unter Berücksichtigung von
Kapitel III der Entschließung
ESA/C-M/LXVII/Res. 1 (Final)
vom 31. Januar 1985 der Ausführung
der Arbeiten im Hoheitsgebiet
der Teilnehmerstaaten der
Vorzug gegeben.
Artikel 6
(1) Bei der Vergabe der Verträge
und Unterverträge für die
Durchführung des Vorbereitungsprogramms
sichert die
Organisation sich und den Teilnehmerstaaten
die Schutzrechte
an den Erfindungen und technischen
Daten, die sich aus dem
Vorbereitungsprogramm ergeben,
wozu auch das Zugangs-,
Weitergabe- und Nutzungsrecht
an den technischen Daten gehört.
(2) Schutzrechte, die sich aus
den im Rahmen des Vorbereitungsprogramms
finanzierten
Experimenten und Erprobungen
ergeben, bleiben den Teilnehmerstaaten
vorbehalten. Die Organisation,
die für die Teilnehmerstaaten
handelt, ist jedoch Eigentümerin
dieser Rechte.
(3) Ist zur Durchführung des
Vorbereitungsprogramms die
Beteiligung Dritter erforderlich,
kann die Organisation im Rahmen
einer Vereinbarung diesen
Dritten auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit Zugang zu den
bei den Experimenten und Erprobungen
gewonnenen Daten
gewähren und ihnen deren Nutzung
gestatten.
Artikel 7
Die Organisation, die für die
Teilnehmerstaaten handelt, ist
Eigentümerin der im Rahmen des
Vorbereitungsprogramms geschaffenen
und von ihr finanzierten
Sachen sowie der zu seiner
Durchführung erworbenen Anlagen,
Software und Geräte. Über
die Bedingungen für die etwaige
Übertragung des Eigentums entscheidet
der Rat.
Artikel 8
(1) Die Teilnehmerstaaten stellen
die Organisation von jeder
Verpflichtung frei, die sich ergeben
kann, wenn sie infolge der
Durchführung des Vorbereitungsprogramms
völkerrechtlich
haftbar gemacht wird.
(2) Alle von der Organisation
im Rahmen des Vorbereitungsprogramms
erhaltenen Entschädigungsbeträge
werden in den Jahreshaushaltsplänen
dieses Programms
als Einnahmen verbucht.
Artikel 9
Streitigkeiten über die Auslegung
oder Anwendung dieser
Durchführungsvorschriften werden
nach Artikel XVII des
EWO-Übereinkommens beigelegt.
Artikel 10
(1) Regierungen von Mitgliedstaaten
der Organisation, die die
in der Präambel genannte Erklärung
nicht angenommen haben,
können Teilnehmerstaaten werden,
indem sie der Erklärung später
beitreten und diese Durchführungsvorschriften
annehmen,
sofern alle anderen Teilnehmerstaaten
einverstanden sind. Die
betreffenden Regierungen unterrichten
hiervon die Teilnehmerstaaten.
(2) Regierungen von Nichtmitgliedstaaten
können einen Antrag
auf Teilnahme an diesem Vorbereitungsprogramm
stellen. Der
Generaldirektor legt diesen
Antrag dem Rat vor, der einstimmig
und im Einvernehmen mit
den Teilnehmerstaaten darüber
entscheidet; die Teilnehmerstaaten
legen die Bedingungen für die
Beteiligung des beitretenden
Staates einstimmig fest.
Artikel 11
Der Programmrat bestätigt
anhand eines Berichtes der Organisation
den Abschluß des Vorbereitungsprogramms.
Die Organisation
notifiziert dies schriftlich
den Teilnehmerstaaten.
Artikel 12
Diese Durchführungsvorschriften
können auf einstimmigen
Beschluß der im Gemeinsamen
Programmrat für Nachrichtensatellitenprogramme
zusammentretenden
Teilnehmerstaaten geändert
werden. Änderungen werden
dem Rat zur Genehmigung vorgelegt.