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140_1987 AT

140. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Europäischen Weltraumorganisation über die Teilnahme Österreichs am Vorbereitungsprogramm für ein Datenrelais-Satellitensystem

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 140. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Europäischen Weltraumorganisation über die Teilnahme Österreichs am Vorbereitungsprogramm für ein Datenrelais-Satellitensystem

Die Österreichische Bundesregierung

und

die Europäische Weltraumorganisation,

die durch das am

30. Mai 1975 in Paris zur Unterzeichnung

aufgelegte Übereinkommen

gegründet worden ist

(im folgenden „die Organisation"

genannt) —

IN DER ERWÄGUNG, daß

einige Mitgliedstaaten der Organisation

gemäß einer Erklärung

vom 27. Januar 1986 (ESA/JCB/

LXVIII/Dec. [Final]) ein Vorbereitungsprogramm

für ein Datenrelais

-Satellitensystem in Angriff

nehmen;

IN DER ERWÄGUNG, daß

Österreich die Teilnahme am

Vorbereitungsprogramm für ein

Datenrelais-Satellitensystem beantragt

hat und dieser Antrag von

den Teilnehmerstaaten angenommen

worden ist;

GESTÜTZT auf das am

17. Oktober 1979 unterzeichnete

und am 1. April 1981 in Kraft

getretene Abkommen über die

Assoziierung der Republik Österreich

mit der Europäischen Weltraumorganisation Kundgemacht in BGBl.

Nr. 93/1981, das durch

das am 12. April 1984 unterzeichnete

und am 1. Mai 1985 in Kraft

getretene Abkommen Kundgemacht in BGBl.

Nr. 150/1985 geändert

worden ist;

GESTÜTZT auf das am

12. Dezember 1985 unterzeichnete

Abkommen zwischen der

Republik Österreich und der

Europäischen Weltraumorganisation

über den Beitritt der Republik

Österreich zum Übereinkommen

der Europäischen Weltraumorganisation

sowie die Bedingungen

und Modalitäten dieses Beitritts Kundgemacht in BGBl.

Nr. 95/1987;

IN DEM WUNSCHE, die

Bedingungen für die Teilnahme

der Österreichischen Bundesregierung

am Vorbereitungsprogramm

für ein Datenrelais-Satellitensystem

festzulegen —

HABEN FOLGENDES VEREINBART

Artikel 1

Gegenstand dieser Vereinbarung

ist die Regelung der Bedingungen

für die Teilnahme der

Österreichischen Bundesregierung

am Vorbereitungsprogramm

für ein Datenrelais-Satellitensystem,

das in der in der Präambel

genannten Erklärung,. die die

Österreichische Bundesregierung

annimmt, beschrieben ist.

Artikel 2

Bei der Durchführung des Vorbereitungsprogramms

für ein

Datenrelais-Satellitensystem hat

die Österreichische Bundesregierung

die Rechte und Pflichten

eines Teilnehmerstaates, die in

der in der Präambel genannten

Erklärung, den Durchführungsvorschriften

sowie allen anderen

die Durchführung dieses Programms

regelnden Beschlüssen

festgelegt sind.

Artikel 3

Die Österreichische Bundesregierung

leistet zu den bei der

Durchführung des Vorbereitungsprogramms

für ein Datenrelais

-Satellitensystem entstehenden

Kosten einen Beitrag nach Maßgabe

der in der Präambel genannten

Erklärung.

Artikel 4

Die Österreichische Bundesregierung

ist gemäß Artikel 4

Absatz 2 des Assoziierungsabkommens

in den Sitzungen der

Teilnehmerstaaten des Vorbereitungsprogramms

für ein Datenrelais

-Satellitensystem im Rahmen

des Gemeinsamen Programmrats

für Nachrichtensatellitenprogramme

durch zwei Delegierte

vertreten, die Berater hinzuziehen

können.

Artikel 5

Die Österreichische Bundesregierung

und die Organisation

können die Bestimmungen dieser

Vereinbarung auf Grund der

Erfahrung in beiderseitigem Einvernehmen

abändern, um insbesondere

ihre Anwendung zu verbessern.

Artikel 6

Diese Vereinbarung tritt am

Tag ihrer Unterzeichnung in

Kraft.

Geschehen zu Paris am

28. November 1986

in zwei Urschriften in deutscher,

englischer und französischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut

gleichermaßen authentisch

ist.

Für die Österreichische Bundesregierung

Georg Lennkh

Für die Europäische Weltraumorganisation

Reimar Lüst

ERKLÄRUNG ÜBER EIN

VORBEREITUNGSPROGRAMM

FÜR EIN

DATENRELAIS-SATELLITENSYSTEM

(erstellt am 27. Januar 1986)

Die weiter unten aufgeführten

Teilnehmerstaaten (im folgenden

„die Teilnehmerstaaten" genannt) —

IN DER ÜBERZEUGUNG,

daß ein Datenrelais-Satellitensystem

für künftige europäische

Programme benötigt wird;

GESTÜTZT auf den Vorschlag

des Generaldirektors für

ein Vorbereitungsprogramm (s.

ESA/JCB[85]66, rev. 3);

EINGEDENK der vom Rat

auf Ministerebene am 31. Januar

1985 angenommenen Entschließung

ESA/C-M/LXVII/Res. 1

(Final) über den langfristigen

europäischen Weltraumplan, insbesondere

des Kapitels II.5;

GESTÜTZT auf die Ratsentschließung

ESA/C/LXXI/Res. 1

(Final) vom 23. Oktober 1985

betreffend die Durchführung

eines Vorbereitungsprogramms

für ein Datenrelais-Satellitensystem

im Rahmen der Organisation;

GESTÜTZT auf das Übereinkommen

und insbesondere auf

Artikel V. 1 .b sowie Anlage III —

I. Bestätigen ihr Interesse an

einem Datenrelais-Satellitensystem

und billigen die in

Anlage A Abschnitt 1

beschriebenen allgemeinen

Ziele.

II. Beschließen, die Durchführung

eines Vorbereitungsprogramms

für ein Datenrelais

-Satellitensystem

(DRPP) in Angriff zu nehmen,

und billigen den in

Anlage A Abschnitte 2 und

3 beschriebenen Inhalt der

Arbeiten.

III. Kommen überein, für die

Durchführung des Vorbereitungsprogramms

einen

Finanzrahmen von 27 Mio

RE zum Preisstand von

Mitte 1985 und zu den

Umrechnungskursen für

1986 bereitzustellen.

IV. Kommen überein, zu dem

Finanzrahmen des DRPP

Beiträge nach dem in

Anlage B angegebenen

Schlüssel zu leisten.

V. Vereinbaren folgende Regelung

für den Übergang auf

die nachfolgenden Phasen

des Programms (endgültige

Definition und Durchführung)

a) Die Teilnehmerstaaten

führen anhand einer

Vorlage der Organisation

eine Programmüberprüfung

durch und prüfen

den technischen und

finanziellen Vorschlag

für die nachfolgenden

Phasen des Programms;

sie richten zu gegebener

Zeit eine Empfehlung

zur Annahme der entsprechenden

Entschließung

an den Rat.

b) Die interessierten Teilnehmerstaaten

erstellen

außerdem eine Erklärung

über die nachfolgenden

Phasen des Programms.

c) Ein Teilnehmerstaat, der

die Erklärung über die

nachfolgenden Phasen

des Programms nicht

annehmen kann, notifiziert

dies schriftlich dem

Generaldirektor.

VI. Kommen überein, daß die

Arbeiten des Vorbereitungsprogramms

beginnen können,

sobald die Summe der

zugesagten Beiträge 90%

des in Abschnitt III genannten

Finanzrahmens erreicht.

Es besteht Einvernehmen

darüber, daß die Arbeiten

nur bis zur Höhe der Beitragszusagen

eingeleitet

werden.

VII. Kommen überein, daß diese

Erklärung bis 29. Mai 1986

zur Annahme aufliegt; ein

Teilnehmerstaat, der diese

Erklärung bis zu diesem

Termin nicht annehmen

kann, erklärt dies und hört

auf, Teilnehmerstaat zu

sein.

Folgende Teilnehmerstaaten

haben diese Erklärung angenommen

(Teilnehmer) (Datum)

Belgien 28. 5. 1986

Frankreich 28. 5. 1986

Deutschland 8.4. 1986

Italien 7. 5. 1986

Schweden 28. 4. 1986

Schweiz 27. 1. 1986

Vereinigtes Königreich

29. 5. 1986

ANLAGE A

VORBEREITUNGSPROGRAMM

FÜR EIN

DATENRELAIS-SATELLITENSYSTEM

(DRPP)

1. Ziele des DRS- Programms

Das Hauptziel des DRS-

Gesamtprogramms besteht darin,

im Weltraum und am Boden eine

kosteneffiziente Infrastruktur für

künftige europäische Weltraumprogramme

zu errichten, die

innerhalb eines mit den Erfordernissen

der Nutzer zu vereinbarenden

zeitlichen Rahmens nahezu

kontinuierlich folgende Dienste

leistet

— Übertragung von Daten zu

und von Raumfluggeräten

in erdnahen Umlaufbahnen

und von Trägerraketen zur

Bodenkontrolle;

— Übertragung von Video-

und Sprachsignalen zwischen

Raumfluggeräten in

erdnahen Umlaufbahnen

und ihren Kontrollstationen

am Boden;

— Herstellung von Telemetrie

- und Telekommando-

Verbindungen zwischen

Bodenkontrolle und Raumfluggeräten

in der Umlaufbahn;

— Möglichkeit der Durchführung

von Entfernungsmessungen

zur Bahnbestimmung

und Ortung von

Raumfluggeräten sowie ggf.

von Trägerraketen während

der Aufstiegsphase.

2. Ziele des DRPP

Das DRPP ist im besonderen

darauf gerichtet,

— die bevorzugte Konfiguration

für das Weltraum-

und das Bodensegment

des Datenrelais-Satellitensystems

(DRSS) zu bestimmen

und im Detail zu definieren,

das kosteneffiziente

Datenrelais-, Informationsübertragungs-,

Telemetrie-

und Telekommandodienste

und Entfernungsmeßfunktionen

für die geplanten

europäischen Weltraumprogramme,

insbesondere Columbus,

Ariane 5, Hermes

und fortschrittliche Erdbeobachtungssatelliten,

sicherstellen

soll;

— in Zusammenarbeit mit

anderen Organisationen zu

untersuchen, ob die

Bestandteile eines europäischen

DRSS in ein weltweites

Datenrelais-Satellitensystem

einbezogen werden

können, und die damit verbundenen

Kosten und Vorteile

gegeneinander abzuwägen;

— während des Programms

die zu entwickelnden Technologien

zu untersuchen

und ihre Entwicklung einzuleiten,

damit sie rechtzeitig

für das Gesamtprogramm

zur Verfügung stehen;

— bis zum Ende des Programms

ein technisches

Grundkonzept für das

Weltraum- und das Bodensegment,

die in den nachfolgenden

Phasen entwickelt,

errichtet und betrieben werden

sollen, zu erarbeiten

sowie Kostenschätzungen

und Zeitpläne für diese

Phasen aufzustellen.

3. Beschreibung des Vorbereitungsprogramms

Entsprechend den in

Abschnitt 2 dargelegten Zielen

setzt sich das Programm im

wesentlichen aus den folgenden

drei Bestandteilen zusammen

a) Systemdefinitionsstudien

In diesen Studien werden

zunächst die Mission, das

Weltraum- und das Bodensegment

eines DRS-Systems

untersucht und die Wechselbeziehungen

zwischen

ihnen ermittelt, so daß

anschließend eine detaillierte

Optimierung vorgenommen

und ein bevorzugtes

allgemeines Systemkonzept

erarbeitet werden

kann, das den voraussichtlichen

Anforderungen auf

möglichst kosteneffiziente

Weise gerecht wird. Bei den

die Mission betreffenden

Arbeiten werden frühere

Studien vertieft, um möglichst

realistische Prognosen

über die Anforderungen der

Nutzer und Missionsmodelle

auszuarbeiten.

Ferner werden Untersuchungen

angestellt, um in

Übereinstimmung mit den

internationalen Vorschriften

und Normen die geeignetsten

Funkfrequenzen für

die Verbindungen Weltraum

—Boden sowie die

geeignetsten Funkfrequenzen

und/oder optischen

Wellenlängen für die Verbindungen

Weltraum—

Weltraum auszuwählen.

Es soll auch geprüft werden,

ob ein System entwickelt

werden kann, das mit

anderen Systemen — vor

allem dem amerikanischen

TDRSS und dem von Japan

geplanten System — verträglich

ist, und der Nutzen

eines solchen Systems gegen

seine Kosten abgewogen

werden.

Zur Konfiguration des

Weltraumsegments werden

Studien durchgeführt, in

denen die Abmessungen,

Masse, der Leistungsbedarf

und die Kosten der in der

geostationären Umlaufbahn

und in den Nutzer-Endstellen

erforderlichen Nutzlasten

(sowie möglicher

Demonstrationsnutzlasten)

für vorgegebene Kapazitäten

bei den in den obigen

Missionsstudien ausgewählten

Funkfrequenzen und/

oder optischen Wellenlängen

abgeschätzt werden.

Außerdem werden verschiedene

Szenarios für die

Errichtung eines experimentellen,

voroperationellen

und Operationellen Systems

bewertet.

Für das Bodensegment werden

sowohl zentralisierte als

auch dezentralisierte Lösungen

im Detail untersucht.

Dabei wird auch der Einfluß

verschiedener bezüglich

Mission und Weltraumsegment

getroffener Annahmen

auf das Bodensegment

ermittelt. Darauf aufbauend

werden Kostenschätzungen

für die Hardware und Software

erstellt, die im Rahmen

des Bodensegments für

die Kontrolle des DRSS-

Betriebs, die Steuerung der

Systemnutzung sowie für

den Empfang, die Verarbeitung,

Verteilung und Archivierung

der Daten benötigt

werden.

b) Begleitende Studien

Im Verlauf der Systemdefinitionsstudien

werden sich

eine Reihe von Einzelfragen

abzeichnen, die möglicherweise

eingehender untersucht

werden müssen, als

dies im Rahmen der Haupt-

Studien möglich ist; sie sollen

in begleitenden Studien

behandelt werden, deren

zeitliche Abwicklung auf

die der eigentlichen Definitionsstudien

abgestimmt

wird. Soweit bereits

bekannt, gehören hierzu

folgende Themen

— Modulations- und

Kodierverfahren

— Mehrfachzugang im

S-Band

— Vergleich möglicher

Technologien für S-

Band-Antennen

— Software für Gruppenantennen

— Telemetrie und Telekommando

im S-Band

für Ariane 5 und Hermes.

c) Vorentwicklung kritischer

Technologien

Die Systemdefinitionsstudien

werden Bereiche aufzeigen,

in denen gezielte

technologische Entwicklungen

durchgeführt werden

müssen, damit die Ergebnisse

rechtzeitig für die Entwicklung

und Errichtung

des DRS-Gesamtsystems

zur Verfügung stehen.

Diese Entwicklungen werden

im Rahmen des DRPP

eingeleitet. Außerdem sind

bereits mehrere technologische

Schlüsselbereiche

bekannt, in denen die Entwicklungsarbeiten

frühzeitig

beginnen müssen, damit

ihre Ergebnisse für Optimierungs-

und/oder Detaildefinitionsstudien

genutzt

werden können und die

Programmrisiken verringert

werden. Diese Bereiche

sind

— DRS-Bahnverfolgungsantenne

— Hochgeschwindigkeits-

CODEC (Kodierer/

Dekodierer)

— Festkörper-Leistungsverstärker

für das Ka-Band

— Entwicklungen für Nutzer-Endstellen.

Entwicklungen für Nutzer-

Endstellen werden auf folgenden

Gebieten eingeleitet

— Antenne,

— RF-Fernmeldeeinheit

oder Transponder,

— Modem,

— Aus- und Einfahrmechanismen

für Ausleger.

4. Industriepolitik

Um die Vorteile konkurrierender

Angebote für die spätere Entwicklungsphase

des DRSS-Programms

nutzen zu können,

erscheint es zweckmäßig, daß die

Systemdefinitionsstudien von

zwei verschiedenen Firmengruppen

parallel durchgeführt werden.

Desgleichen sollten die technologischen

Vorentwicklungen

jeweils im Rahmen zweier paralleler

Verträge durchgeführt werden,

zumindest bis konkurrierende

verbindliche Angebote für

die weiteren Entwicklungsarbeiten

und für die Beschaffung künftiger

Flugeinheiten erhältlich

sind. Danach könnte für die weiteren

Entwicklungsarbeiten ein

einziger Vertrag vergeben werden.

Die begleitenden Studien dürften

dagegen auf Einzelfragen

beschränkt sein und nicht unmittelbar

weitere Studien oder Hardware-

Beschaffungen nach sich

ziehen. Sie erfordern daher keine

parallelen Arbeiten und können

jeweils im Rahmen eines einzigen

Vertrags durchgeführt werden.

5. Zeitplan

Die Arbeiten des Vorbereitungsprogramms

dürften sich auf

etwa zweieinhalb Jahre erstrecken.

6. Revisionsklausel

Diese Anlage kann auf einstimmigen

Beschluß der Teilnehmerstaaten

geändert werden.

ANLAGE B

FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

I. Finanzrahmen

Der in Abschnitt III der

Erklärung genannte Finanzrahmen

für die Durchführung

des Vorbereitungsprogramms

für ein Datenrelais-

Satellitensystem (DRPP)

beläuft sich zum Preisstand

von Mitte 1985 und zu den

Umrechnungskursen für

1986 auf 27 Mio RE. Dieser

Betrag schlüsselt sich nach

der gegenwärtigen Haushaltsstruktur

voraussichtlich

wie folgt auf

II. Beitragsschlüssel

Die Teilnehmerstaaten leisten

zu dem Finanzrahmen

zunächst Beiträge nach folgendem

Schlüssel. Dieser

Beitragsschlüssel wird am

Ende des Programms rückwirkend

berichtigt, um der

tatsächlichen geographischen

Verteilung der im Laufe des

Programms vergebenen Industrieaufträge

Rechnung zu

tragen.

III. Vorläufiger Zeitplan für die

Bereitstellung der Ausgabemittel

Die Ausgabemittel für das

DRPP zum Preisstand von

Mitte 1985 und zu den

Umrechnungskursen für

1986 werden nach folgendem

vorläufigen Zeitplan bereitgestellt

IV. Revisionsklausel

Diese Anlage kann auf einstimmigen

Beschluß der Teilnehmerstaaten

geändert werden.

EUROPÄISCHE WELTRAUMORGANISATION

GEMEINSAMER PROGRAMMRAT

FÜR NACHRICHTENSATELLITENPROGRAMME

Vorbereitungsprogramm für ein

Datenrelais-Satellitensystem

Entwurf von Durchführungsvorschriften

Der Rat —

GESTÜTZT auf die Entschließung

ESA/C/LXXI/Res. 1

(Final) vom 23. Oktober 1985;

GESTÜTZT auf die am

27. Januar 1986 erstellte Erklärung

ESA/JCB/LXVIII/Dec.

(Final);

GESTÜTZT auf das Übereinkommen

der Organisation —

KOMMT ÜBEREIN, daß das

Vorbereitungsprogramm für ein

Datenrelais-Satellitensystem nach

folgenden Vorschriften durchgeführt

wird

Artikel 1

(1) Gegenstand dieser Vorschriften

ist die Festlegung der

Bedingungen für die Durchführung

des Vorbereitungsprogramms,

dessen Ziele und Inhalt

in Anlage A der in der Präambel

genannten Erklärung beschrieben

sind.

(2) Sofern diese Durchführungsvorschriften

oder die in der

Präambel genannte Erklärung

nichts anderes bestimmen, führt

die Organisation dieses Vorbereitungsprogramm

nach ihren geltenden

Regeln und Verfahren

durch.

Artikel 2

Die Organisation nimmt insbesondere

folgende Aufgaben

wahr

— Sie veranlaßt und leitet die

in Anlage A der Erklärung

beschriebenen Industriearbeiten;

— sie erstattet dem JCB über

den Stand des Vorbereitungsprogramms

Bericht;

— sie nimmt Verbindung zu

den potentiellen Nutzern

des DRS-Systems auf, um

sicherzustellen, daß deren

Anforderungen beim Entwurf

und Betrieb des

Systems angemessen Rechnung

getragen wird;

— sie arbeitet einen Programmvorschlag

für die.

Durchführung der Entwicklungs-

und Einsatzphase des

DRS-Programms aus.

Artikel 3

Der Gemeinsame Programmrat

für Nachrichtensatellitenprogramme,

der im Rahmen der ihm

vom Rat übertragenen Befugnisse

handelt,

— verfolgt und überwacht die

Durchführung des Vorbereitungsprogramms

und

faßt alle dieses betreffenden

Beschlüsse;

— genehmigt den Jahreshaushaltsplan;

— prüft den Programmvorschlag

für die Entwicklungs-

und Einsatzphase des

DRS-Programms.

Artikel 4

(1) Die Teilnehmerstaaten leisten

zu den sich aus der Durchführung

des Vorbereitungsprogramms

ergebenden Kosten Beiträge

nach Maßgabe der in der

Präambel genannten Erklärung.

(2) Bei Änderungen des Preisniveaus

und der Umrechnungskurse

wird der in der Erklärung

genannte Finanzrahmen nach den

in der Organisation geltenden

Regeln revidiert.

Artikel 5

Die Organisation schließt die

für die Durchführung des Vorbereitungsprogramms

erforderlichen

Verträge nach ihren geltenden

Regeln und Verfahren. Bei

der Vergabe der Verträge für die

Durchführung dieses Programms

wird unter Berücksichtigung von

Kapitel III der Entschließung

ESA/C-M/LXVII/Res. 1 (Final)

vom 31. Januar 1985 der Ausführung

der Arbeiten im Hoheitsgebiet

der Teilnehmerstaaten der

Vorzug gegeben.

Artikel 6

(1) Bei der Vergabe der Verträge

und Unterverträge für die

Durchführung des Vorbereitungsprogramms

sichert die

Organisation sich und den Teilnehmerstaaten

die Schutzrechte

an den Erfindungen und technischen

Daten, die sich aus dem

Vorbereitungsprogramm ergeben,

wozu auch das Zugangs-,

Weitergabe- und Nutzungsrecht

an den technischen Daten gehört.

(2) Schutzrechte, die sich aus

den im Rahmen des Vorbereitungsprogramms

finanzierten

Experimenten und Erprobungen

ergeben, bleiben den Teilnehmerstaaten

vorbehalten. Die Organisation,

die für die Teilnehmerstaaten

handelt, ist jedoch Eigentümerin

dieser Rechte.

(3) Ist zur Durchführung des

Vorbereitungsprogramms die

Beteiligung Dritter erforderlich,

kann die Organisation im Rahmen

einer Vereinbarung diesen

Dritten auf der Grundlage der

Gegenseitigkeit Zugang zu den

bei den Experimenten und Erprobungen

gewonnenen Daten

gewähren und ihnen deren Nutzung

gestatten.

Artikel 7

Die Organisation, die für die

Teilnehmerstaaten handelt, ist

Eigentümerin der im Rahmen des

Vorbereitungsprogramms geschaffenen

und von ihr finanzierten

Sachen sowie der zu seiner

Durchführung erworbenen Anlagen,

Software und Geräte. Über

die Bedingungen für die etwaige

Übertragung des Eigentums entscheidet

der Rat.

Artikel 8

(1) Die Teilnehmerstaaten stellen

die Organisation von jeder

Verpflichtung frei, die sich ergeben

kann, wenn sie infolge der

Durchführung des Vorbereitungsprogramms

völkerrechtlich

haftbar gemacht wird.

(2) Alle von der Organisation

im Rahmen des Vorbereitungsprogramms

erhaltenen Entschädigungsbeträge

werden in den Jahreshaushaltsplänen

dieses Programms

als Einnahmen verbucht.

Artikel 9

Streitigkeiten über die Auslegung

oder Anwendung dieser

Durchführungsvorschriften werden

nach Artikel XVII des

EWO-Übereinkommens beigelegt.

Artikel 10

(1) Regierungen von Mitgliedstaaten

der Organisation, die die

in der Präambel genannte Erklärung

nicht angenommen haben,

können Teilnehmerstaaten werden,

indem sie der Erklärung später

beitreten und diese Durchführungsvorschriften

annehmen,

sofern alle anderen Teilnehmerstaaten

einverstanden sind. Die

betreffenden Regierungen unterrichten

hiervon die Teilnehmerstaaten.

(2) Regierungen von Nichtmitgliedstaaten

können einen Antrag

auf Teilnahme an diesem Vorbereitungsprogramm

stellen. Der

Generaldirektor legt diesen

Antrag dem Rat vor, der einstimmig

und im Einvernehmen mit

den Teilnehmerstaaten darüber

entscheidet; die Teilnehmerstaaten

legen die Bedingungen für die

Beteiligung des beitretenden

Staates einstimmig fest.

Artikel 11

Der Programmrat bestätigt

anhand eines Berichtes der Organisation

den Abschluß des Vorbereitungsprogramms.

Die Organisation

notifiziert dies schriftlich

den Teilnehmerstaaten.

Artikel 12

Diese Durchführungsvorschriften

können auf einstimmigen

Beschluß der im Gemeinsamen

Programmrat für Nachrichtensatellitenprogramme

zusammentretenden

Teilnehmerstaaten geändert

werden. Änderungen werden

dem Rat zur Genehmigung vorgelegt.

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