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140_1985 AT

140. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 140. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes über

Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und

Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung, mit welcher Lehrpläne für

Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und

Sportlehrern erlassen werden, BGBl. Nr. 201/1975,

in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 624/1975, 69/1978, 58/1980 und 69/1982

wird wie folgt geändert

1. Im § 1 werden die bisherigen Z 28 bis 34 als

Z 29 bis 35 bezeichnet und wird nach Z 27 folgende

Z 28 eingefügt

„28. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten

für Amputierten-, Blinden-, Rollstuhl- oder

Spastikersport (Anlage D/12)".

2. In der Anlage A/2 (Lehrgang zur Ausbildung

von Berg- und Schiführern) wird in Abschnitt II

(Stundentafel) nach dem Unterabschnitt II (Praxis)

folgender Unterabschnitt III eingefügt

„III. Unterrichtspraxis

Zwischen dem 1. und 2. Semester ist eine zweiwöchige

Praxis bei einem Berg- und (oder) Schiführer

im Sinne der jeweiligen landesgesetzlichen

Bestimmungen zu erbringen."

3. In der Anlage A/4 (Reitlehrerausbildung)

a) lautet Abschnitt II (Stundentafel)

„II. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände. Hiebei ist bei jedem

Unterrichtsgegenstand zuerst das Wochenstundenausmaß für einen Unterricht während des gesamten

Semesters, daneben in Klammer das gesamte Stundenausmaß im Falle des Einbeziehens von Formen des

Fernunterrichtes angegeben.)

b) Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung

des Lehrstoffes auf die einzelnen

Semester)

aa) entfällt im Pflichtgegenstand Deutsch im

Unterabschnitt „Lehrstoff" der Teilabschnitt

„1. Semester" und lautet der

Teilabschnitt „2. Semester"

„2. Semester (1 Wochenstunde)

Übungen in der Rechtschreibung und Zeichensetzung,

Wortschatzübungen zur Verbesserung des

Ausdruckes, Schreibung der wichtigsten Fremdwörter,

die im Sport häufig Verwendung finden.

Eingaben an Behörden, Berichte über vorgeschriebene

Themen, Referate und Diskussionen über allgemeine

Sachgebiete des Sports.",

bb) entfällt im Pflichtgegenstand Betriebskunde

und Kaufmännisches Rechnen im

Unterabschnitt „Lehrstoff" der Teilabschnitt

„4. Semester" und lautet der

Teilabschnitt „2. Semester"

„2. Semester (1,5 Wochenstunden)

Begriff der Betriebsführung, der Güterverwaltung,

des An- und Verkaufes, Grundsätze des Vertragswesens.

Versicherungsfragen, Grundrechnungsarten,

Hinführen zur rechnerischen Lösung biomechanischer

Aufgaben. Einführen in die Buchführung

anhand einfacher, facheinschlägiger Beispiele.

Arbeitsrecht, Jugendschutz, Versicherungswesen,

Einstellverträge, Stallordnung, Reitordnung. Organisation

des Reitsports, Forstgesetz.";

cc) wird im Pflichtgegenstand Geschichte

der Leibesübungen (des Sports) im

Unterabschnitt „Lehrstoff" die Überschrift

„1. Semester (0,5 Wochenstunden)"

durch die Überschrift „3. Semester

(0,5 Wochenstunden)" ersetzt;

dd) wird im Pflichtgegenstand Erste Hilfe

im Unterabschnitt „Lehrstoff" die Überschrift

„2. Semester (2 Wochenstunden)"

durch die Überschrift „3. Semester

(2 Wochenstunden)" und die Überschrift

„4. Semester (1 Wochenstunde)"

durch die Überschrift „4. Semester

(2 Wochenstunden)" ersetzt;

ee) wird im Pflichtgegenstand Exterieurlehre

und Veterinärkunde im Unterabschnitt

„Lehrstoff" nach dem Teilabschnitt

„2. Semester" folgender Teilabschnitt

„3. Semester" eingefügt

„3. Semester (0,5 Wochenstunden)

Veterinärmedizinische Grundlagen für richtiges

Training eines Pferdes.";

ff) treten an die Stelle der Pflichtgegenstände

„Praktische Übungen" und

„Praktisch-methodische Übungen" folgende

Pflichtgegenstände „Praktische

Übungen/Dressur", „Praktische Übungen/

Springen", „Praktische Übungen"

und „Praktisch-methodische Übungen/

Dressur", Praktisch-methodische Übungen/

Springen" und „Praktisch-methodische

Übungen"

„20. Praktische Übungen/Dressur

Bildungs- und Lehraufgabe

Vorstellen eines Dressurpferdes, Arbeiten an der

Longe.

Lehrstoff

1. Semester (2 Wochenstunden)

Dressurreiten der Klasse L, Arbeit an der Longe

mit einem jungen und einem Korrekturpferd.

21. Praktische Übungen/Springen

Bildungs- und Lehraufgabe

Vorstellen eines Springpferdes, Arbeit an der

Longe.

Lehrstoff

1. Semester (2 Wochenstunden)

Springreiten der Klasse L, Arbeit an der Longe

mit einem Springpferd, Freispringen.

22. Praktische Übungen

Bildungs- und Lehraufgabe

Vorstellen von Pferden, Arbeit an der Longe.

Lehrstoff

2. Semester (2 Wochenstunden)

Dressur- bzw. Springreiten der Klasse L/M bzw.

Geländereiten der Klasse L — nach Wahl.

3. Semester (5 Wochenstunden)

Dressur- bzw. Springreiten der Klasse M bzw.

Geländereiten der Klasse M.

4. Semester (5 Wochenstunden)

Dressur- und Springreiten der Klasse M, möglichst

auch Geländereiten, Ausbildung junger

Pferde an der Longe und Korrektur eines Pferdes.

23. Praktisch-methodische Übungen/

Dressur

Bildungs- und Lehraufgabe

Wissen um die Praxis des Unterrichts im Dressurreiten.

Lehrstoff

1. Semester (3 Wochenstunden)

Unterrichtserteilung nach den Anforderungen

der Klasse L, Ausbildung eines Anfängerreiters an

der Longe, Korrektur eines Reiters an der Longe.

24. Praktisch-methodische Übungen/

Springen

Bildungs- und Lehraufgabe

Wissen um die Praxis des Unterrichts im Springreiten.

Lehrstoff

1. Semester (3 Wochenstunden)

Unterrichtserteilung nach den Anforderungen

der Klasse L, Ausbildung und Korrektur des

Springstils des Reiters.

25. Praktisch-methodische Übungen

Bildungs- und Lehraufgabe

Wissen um die Praxis des Übungsbetriebes.

Lehrstoff

2. Semester (5 Wochenstunden)

Erteilen von Unterricht nach den Anforderungen

der Klasse LM in Dressur oder Springen oder der

Klasse L in Vielseitigkeit.

3. Semester (5 Wochenstunden)

Erteilen von Unterricht nach den Anforderungen

der Klasse M in Dressur oder Springen oder Vielseitigkeit.

4. Semester (7 Wochenstunden)

Erteilen von Unterricht in den bisher nicht unterrichteten

Sparten in der Klasse M.";

gg) erhalten die Pflichtgegenstände mit der

bisherigen Bezeichnung „22. Konditionsschulung"

und „23. Voltigieren"

die Bezeichnung „26. Konditionsschulung"

und „27. Voltigieren" sowie die

Freigegenstände mit der bisherigen

Bezeichnung „24. Exkursionen" und

„25. Voltigieren" die Bezeichnung

„28. Exkursionen" und „29. Voltigieren".

4. In der Anlage C/5 (Reittrainerausbildung für

Dressur, Springen oder Vielseitigkeit)

a) lautet Abschnitt II (Stundentafel)

„II. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände. Hiebei ist bei jedem

Unterrichtsgegenstand zuerst das Wochenstundenausmaß für einen Unterricht während des gesamten

Semesters, daneben in Klammer das gesamte Stundenausmaß im Falle des Einbeziehens von Formen des

Fernunterrichtes angegeben.)

b) im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung

des Lehrstoffes auf die einzelnen

Semester)

aa) lautet der Unterabschnitt „2. Deutsch"

„2. Deutsch

Siehe Reitlehrerausbildung (Anlage A/4).";

bb) lautet der Unterabschnitt „3. bis 7.:"

„3. bis 7.

Unterrichtsgegenstände 3, 4 und 7 siehe Trainerausbildung

(Anlage C), Unterrichtsgegenstände 5

und 6 siehe Reitlehrerausbildung (Anlage A/4).";

cc) lautet der Unterabschnitt „9. Erste

Hilfe"

„9. Erste Hilfe

3. Semester (2 Wochenstunden)

sonst wie Trainerausbildung (Anlage C).";

dd) lautet der Unterabschnitt „16. Exterieurlehre

und Veterinärkunde"

„16. Exterieurlehre und Veterinärkunde

1. Semester (1 Wochenstunde)

2. Semester (1 Wochenstunde)

3. Semester (0,5 Wochenstunden)

sonst wie Reitlehrerausbildung (Anlage A/4).";

ee) treten an die Stelle der Unterabschnitte

„20. Praktische Übungen" und „21.

Praktisch-methodische Übungen" folgende

Unterabschnitte „20. Praktische

Übungen/Dressur", „21. Praktische

Übungen/Springen", „22. Praktische

Übungen" und „23. Praktisch-methodische

Übungen/Dressur", „24. Praktischmethodische

Übungen/Springen" und

„25. Praktisch-methodische Übungen"

„20. Praktische Übungen/Dressur

wie Reitlehrerausbildung (Anlage A/4).

21. Praktische Übungen/Springen

wie Reitlehrerausbildung (Anlage A/4).

22. Praktische Übungen

2. Semester

wie Reitlehrerausbildung (Anlage A/4)

3. Semester

wie Reitlehrerausbildung (Anlage A/4).

23. Praktisch-methodische Übungen/

Dressur

wie Reitlehrerausbildung (Anlage A/4).

24. Praktisch-methodische Übungen/

Springen

wie Reitlehrerausbildung (Anlage A/4).

25. Praktisch-methodische Übungen

2. Semester

wie Reitlehrerausbildung (Anlage A/4)

3. Semester

wie Reitlehrerausbildung (Anlage A/4).";

ff) erhalten der Pflichtgegenstand mit der

bisherigen Bezeichnung „22. Konditionsschulung"

und die Freigegenstände

mit der bisherigen Bezeichnung „23.

Exkursionen" und „24. Voltigieren" die

Bezeichnung „26. Konditionsschulung"

sowie „27. Exkursionen" und „28. Voltigieren".

5. Nach der Anlage D/11 wird die einen

Bestandteil dieser Verordnung bildende

Anlage D/12 eingefügt.

6. In der Anlage E/5 (Reitinstruktorenausbildung)

a) lautet Abschnitt II (Stundentafel)

„II. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände. Hiebei ist bei jedem

Unterrichtsgegenstand zuerst das Wochenstundenausmaß für einen Unterricht während des gesamten

Semesters, daneben in Klammer das gesamte Stundenausmaß im Falle des Einbeziehens von Formen des

Fernunterrichtes angegeben.)

b) im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung

des Lehrstoffes auf die einzelnen

Semester)

aa) werden die bisherigen Z 19 bis 21 als

Z 21 bis 23 bezeichnet und treten an die

Stelle der bisherigen Z 17 und 18 folgende

Z 17 bis 20

„17. Praktische Übungen

Bildungs- und Lehraufgabe

Vorstellen von Pferden gemäß den Klassen A

und L in Dressur-, Spring- und möglichst Geländereiten.

Lehrstoff

1. Semester (4 Wochenstunden)

Dressur-, Spring- und Geländereiten der

Klasse A.

2. Semester (6 Wochenstunden)

Dressur- und Springreiten der Klasse L.

18. Longieren

Bildungs- und Lehraufgabe

Arbeit an der Longe.

Lehrstoff

1. Semester (2 Wochenstunden)

Longieren von jungen Pferden, Longeunterricht

mit ausgebildeten Pferden, um die Grundkenntnisse

des Reitens zu vermitteln, Korrekturen.

19. Praktisch-methodische Übungen/

Springen

Bildungs- und Lehraufgabe

Wissen um den praktischen Unterricht im Springen

bis zur Klasse L.

Lehrstoff

1. Semester (3 Wochenstunden)

Erteilen von Unterricht bis zur Klasse A, Einzel-

und Abteilungsunterricht, Korrektur und Beurteilung.

2. Semester (4 Wochenstunden)

Unterrichtserteilung bis zur Klasse L und Geländereiten.

20. Praktisch-methodische Übungen/

Dressur

Bildungs- und Lehraufgabe

Wissen um den praktischen Unterricht in der

Dressur bis Klasse L. Unterricht an der Longe.

Lehrstoff

1. Semester (3 Wochenstunden)

Erteilen des Unterrichts bis zur Klasse A, Einzel-

und Abteilungsunterricht, Korrektur und Beurteilung,

Unterrichtsmethoden an der Longe.

2. Semester (4 Wochenstunden)

Unterrichtserteilung bis zur Klasse L. Korrekturmöglichkeiten

an der Longe."

Artikel II

Der in der Anlage D/12 dieser Verordnung enthaltene

Lehrplan für den Religionsunterricht wurde

von den betreffenden Kirchen erlassen und wird

hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 190/1949, in der Fassung der

Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1962, BGBl.

Nr. 243, und der Religionsunterrichtsgesetz-

Novelle 1975, BGBl. Nr. 324, bekanntgemacht.

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