140. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes über
Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und
Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung, mit welcher Lehrpläne für
Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und
Sportlehrern erlassen werden, BGBl. Nr. 201/1975,
in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 624/1975, 69/1978, 58/1980 und 69/1982
wird wie folgt geändert
1. Im § 1 werden die bisherigen Z 28 bis 34 als
Z 29 bis 35 bezeichnet und wird nach Z 27 folgende
Z 28 eingefügt
„28. Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten
für Amputierten-, Blinden-, Rollstuhl- oder
Spastikersport (Anlage D/12)".
2. In der Anlage A/2 (Lehrgang zur Ausbildung
von Berg- und Schiführern) wird in Abschnitt II
(Stundentafel) nach dem Unterabschnitt II (Praxis)
folgender Unterabschnitt III eingefügt
„III. Unterrichtspraxis
Zwischen dem 1. und 2. Semester ist eine zweiwöchige
Praxis bei einem Berg- und (oder) Schiführer
im Sinne der jeweiligen landesgesetzlichen
Bestimmungen zu erbringen."
3. In der Anlage A/4 (Reitlehrerausbildung)
a) lautet Abschnitt II (Stundentafel)
„II. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände. Hiebei ist bei jedem
Unterrichtsgegenstand zuerst das Wochenstundenausmaß für einen Unterricht während des gesamten
Semesters, daneben in Klammer das gesamte Stundenausmaß im Falle des Einbeziehens von Formen des
Fernunterrichtes angegeben.)
b) Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung
des Lehrstoffes auf die einzelnen
Semester)
aa) entfällt im Pflichtgegenstand Deutsch im
Unterabschnitt „Lehrstoff" der Teilabschnitt
„1. Semester" und lautet der
Teilabschnitt „2. Semester"
„2. Semester (1 Wochenstunde)
Übungen in der Rechtschreibung und Zeichensetzung,
Wortschatzübungen zur Verbesserung des
Ausdruckes, Schreibung der wichtigsten Fremdwörter,
die im Sport häufig Verwendung finden.
Eingaben an Behörden, Berichte über vorgeschriebene
Themen, Referate und Diskussionen über allgemeine
Sachgebiete des Sports.",
bb) entfällt im Pflichtgegenstand Betriebskunde
und Kaufmännisches Rechnen im
Unterabschnitt „Lehrstoff" der Teilabschnitt
„4. Semester" und lautet der
Teilabschnitt „2. Semester"
„2. Semester (1,5 Wochenstunden)
Begriff der Betriebsführung, der Güterverwaltung,
des An- und Verkaufes, Grundsätze des Vertragswesens.
Versicherungsfragen, Grundrechnungsarten,
Hinführen zur rechnerischen Lösung biomechanischer
Aufgaben. Einführen in die Buchführung
anhand einfacher, facheinschlägiger Beispiele.
Arbeitsrecht, Jugendschutz, Versicherungswesen,
Einstellverträge, Stallordnung, Reitordnung. Organisation
des Reitsports, Forstgesetz.";
cc) wird im Pflichtgegenstand Geschichte
der Leibesübungen (des Sports) im
Unterabschnitt „Lehrstoff" die Überschrift
„1. Semester (0,5 Wochenstunden)"
durch die Überschrift „3. Semester
(0,5 Wochenstunden)" ersetzt;
dd) wird im Pflichtgegenstand Erste Hilfe
im Unterabschnitt „Lehrstoff" die Überschrift
„2. Semester (2 Wochenstunden)"
durch die Überschrift „3. Semester
(2 Wochenstunden)" und die Überschrift
„4. Semester (1 Wochenstunde)"
durch die Überschrift „4. Semester
(2 Wochenstunden)" ersetzt;
ee) wird im Pflichtgegenstand Exterieurlehre
und Veterinärkunde im Unterabschnitt
„Lehrstoff" nach dem Teilabschnitt
„2. Semester" folgender Teilabschnitt
„3. Semester" eingefügt
„3. Semester (0,5 Wochenstunden)
Veterinärmedizinische Grundlagen für richtiges
Training eines Pferdes.";
ff) treten an die Stelle der Pflichtgegenstände
„Praktische Übungen" und
„Praktisch-methodische Übungen" folgende
Pflichtgegenstände „Praktische
Übungen/Dressur", „Praktische Übungen/
Springen", „Praktische Übungen"
und „Praktisch-methodische Übungen/
Dressur", Praktisch-methodische Übungen/
Springen" und „Praktisch-methodische
Übungen"
„20. Praktische Übungen/Dressur
Bildungs- und Lehraufgabe
Vorstellen eines Dressurpferdes, Arbeiten an der
Longe.
Lehrstoff
1. Semester (2 Wochenstunden)
Dressurreiten der Klasse L, Arbeit an der Longe
mit einem jungen und einem Korrekturpferd.
21. Praktische Übungen/Springen
Bildungs- und Lehraufgabe
Vorstellen eines Springpferdes, Arbeit an der
Longe.
Lehrstoff
1. Semester (2 Wochenstunden)
Springreiten der Klasse L, Arbeit an der Longe
mit einem Springpferd, Freispringen.
22. Praktische Übungen
Bildungs- und Lehraufgabe
Vorstellen von Pferden, Arbeit an der Longe.
Lehrstoff
2. Semester (2 Wochenstunden)
Dressur- bzw. Springreiten der Klasse L/M bzw.
Geländereiten der Klasse L — nach Wahl.
3. Semester (5 Wochenstunden)
Dressur- bzw. Springreiten der Klasse M bzw.
Geländereiten der Klasse M.
4. Semester (5 Wochenstunden)
Dressur- und Springreiten der Klasse M, möglichst
auch Geländereiten, Ausbildung junger
Pferde an der Longe und Korrektur eines Pferdes.
23. Praktisch-methodische Übungen/
Dressur
Bildungs- und Lehraufgabe
Wissen um die Praxis des Unterrichts im Dressurreiten.
Lehrstoff
1. Semester (3 Wochenstunden)
Unterrichtserteilung nach den Anforderungen
der Klasse L, Ausbildung eines Anfängerreiters an
der Longe, Korrektur eines Reiters an der Longe.
24. Praktisch-methodische Übungen/
Springen
Bildungs- und Lehraufgabe
Wissen um die Praxis des Unterrichts im Springreiten.
Lehrstoff
1. Semester (3 Wochenstunden)
Unterrichtserteilung nach den Anforderungen
der Klasse L, Ausbildung und Korrektur des
Springstils des Reiters.
25. Praktisch-methodische Übungen
Bildungs- und Lehraufgabe
Wissen um die Praxis des Übungsbetriebes.
Lehrstoff
2. Semester (5 Wochenstunden)
Erteilen von Unterricht nach den Anforderungen
der Klasse LM in Dressur oder Springen oder der
Klasse L in Vielseitigkeit.
3. Semester (5 Wochenstunden)
Erteilen von Unterricht nach den Anforderungen
der Klasse M in Dressur oder Springen oder Vielseitigkeit.
4. Semester (7 Wochenstunden)
Erteilen von Unterricht in den bisher nicht unterrichteten
Sparten in der Klasse M.";
gg) erhalten die Pflichtgegenstände mit der
bisherigen Bezeichnung „22. Konditionsschulung"
und „23. Voltigieren"
die Bezeichnung „26. Konditionsschulung"
und „27. Voltigieren" sowie die
Freigegenstände mit der bisherigen
Bezeichnung „24. Exkursionen" und
„25. Voltigieren" die Bezeichnung
„28. Exkursionen" und „29. Voltigieren".
4. In der Anlage C/5 (Reittrainerausbildung für
Dressur, Springen oder Vielseitigkeit)
a) lautet Abschnitt II (Stundentafel)
„II. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände. Hiebei ist bei jedem
Unterrichtsgegenstand zuerst das Wochenstundenausmaß für einen Unterricht während des gesamten
Semesters, daneben in Klammer das gesamte Stundenausmaß im Falle des Einbeziehens von Formen des
Fernunterrichtes angegeben.)
b) im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung
des Lehrstoffes auf die einzelnen
Semester)
aa) lautet der Unterabschnitt „2. Deutsch"
„2. Deutsch
Siehe Reitlehrerausbildung (Anlage A/4).";
bb) lautet der Unterabschnitt „3. bis 7.:"
„3. bis 7.
Unterrichtsgegenstände 3, 4 und 7 siehe Trainerausbildung
(Anlage C), Unterrichtsgegenstände 5
und 6 siehe Reitlehrerausbildung (Anlage A/4).";
cc) lautet der Unterabschnitt „9. Erste
Hilfe"
„9. Erste Hilfe
3. Semester (2 Wochenstunden)
sonst wie Trainerausbildung (Anlage C).";
dd) lautet der Unterabschnitt „16. Exterieurlehre
und Veterinärkunde"
„16. Exterieurlehre und Veterinärkunde
1. Semester (1 Wochenstunde)
2. Semester (1 Wochenstunde)
3. Semester (0,5 Wochenstunden)
sonst wie Reitlehrerausbildung (Anlage A/4).";
ee) treten an die Stelle der Unterabschnitte
„20. Praktische Übungen" und „21.
Praktisch-methodische Übungen" folgende
Unterabschnitte „20. Praktische
Übungen/Dressur", „21. Praktische
Übungen/Springen", „22. Praktische
Übungen" und „23. Praktisch-methodische
Übungen/Dressur", „24. Praktischmethodische
Übungen/Springen" und
„25. Praktisch-methodische Übungen"
„20. Praktische Übungen/Dressur
wie Reitlehrerausbildung (Anlage A/4).
21. Praktische Übungen/Springen
wie Reitlehrerausbildung (Anlage A/4).
22. Praktische Übungen
2. Semester
wie Reitlehrerausbildung (Anlage A/4)
3. Semester
wie Reitlehrerausbildung (Anlage A/4).
23. Praktisch-methodische Übungen/
Dressur
wie Reitlehrerausbildung (Anlage A/4).
24. Praktisch-methodische Übungen/
Springen
wie Reitlehrerausbildung (Anlage A/4).
25. Praktisch-methodische Übungen
2. Semester
wie Reitlehrerausbildung (Anlage A/4)
3. Semester
wie Reitlehrerausbildung (Anlage A/4).";
ff) erhalten der Pflichtgegenstand mit der
bisherigen Bezeichnung „22. Konditionsschulung"
und die Freigegenstände
mit der bisherigen Bezeichnung „23.
Exkursionen" und „24. Voltigieren" die
Bezeichnung „26. Konditionsschulung"
sowie „27. Exkursionen" und „28. Voltigieren".
5. Nach der Anlage D/11 wird die einen
Bestandteil dieser Verordnung bildende
Anlage D/12 eingefügt.
6. In der Anlage E/5 (Reitinstruktorenausbildung)
a) lautet Abschnitt II (Stundentafel)
„II. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände. Hiebei ist bei jedem
Unterrichtsgegenstand zuerst das Wochenstundenausmaß für einen Unterricht während des gesamten
Semesters, daneben in Klammer das gesamte Stundenausmaß im Falle des Einbeziehens von Formen des
Fernunterrichtes angegeben.)
b) im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung
des Lehrstoffes auf die einzelnen
Semester)
aa) werden die bisherigen Z 19 bis 21 als
Z 21 bis 23 bezeichnet und treten an die
Stelle der bisherigen Z 17 und 18 folgende
Z 17 bis 20
„17. Praktische Übungen
Bildungs- und Lehraufgabe
Vorstellen von Pferden gemäß den Klassen A
und L in Dressur-, Spring- und möglichst Geländereiten.
Lehrstoff
1. Semester (4 Wochenstunden)
Dressur-, Spring- und Geländereiten der
Klasse A.
2. Semester (6 Wochenstunden)
Dressur- und Springreiten der Klasse L.
18. Longieren
Bildungs- und Lehraufgabe
Arbeit an der Longe.
Lehrstoff
1. Semester (2 Wochenstunden)
Longieren von jungen Pferden, Longeunterricht
mit ausgebildeten Pferden, um die Grundkenntnisse
des Reitens zu vermitteln, Korrekturen.
19. Praktisch-methodische Übungen/
Springen
Bildungs- und Lehraufgabe
Wissen um den praktischen Unterricht im Springen
bis zur Klasse L.
Lehrstoff
1. Semester (3 Wochenstunden)
Erteilen von Unterricht bis zur Klasse A, Einzel-
und Abteilungsunterricht, Korrektur und Beurteilung.
2. Semester (4 Wochenstunden)
Unterrichtserteilung bis zur Klasse L und Geländereiten.
20. Praktisch-methodische Übungen/
Dressur
Bildungs- und Lehraufgabe
Wissen um den praktischen Unterricht in der
Dressur bis Klasse L. Unterricht an der Longe.
Lehrstoff
1. Semester (3 Wochenstunden)
Erteilen des Unterrichts bis zur Klasse A, Einzel-
und Abteilungsunterricht, Korrektur und Beurteilung,
Unterrichtsmethoden an der Longe.
2. Semester (4 Wochenstunden)
Unterrichtserteilung bis zur Klasse L. Korrekturmöglichkeiten
an der Longe."
Artikel II
Der in der Anlage D/12 dieser Verordnung enthaltene
Lehrplan für den Religionsunterricht wurde
von den betreffenden Kirchen erlassen und wird
hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 190/1949, in der Fassung der
Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1962, BGBl.
Nr. 243, und der Religionsunterrichtsgesetz-
Novelle 1975, BGBl. Nr. 324, bekanntgemacht.