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140_1984 AT

140. Verordnung: Beglaubigungen durch österreichische Vertretungsbehörden im Ausland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 140. Verordnung: Beglaubigungen durch österreichische Vertretungsbehörden im Ausland

Auf Grund Art. 5 lit. f des Wiener Übereinkommens

über konsularische Beziehungen, BGBl.

Nr. 318/1969, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Justiz verordnet

§ 1. Die diplomatischen und konsularischen Vertretungsbehörden

beglaubigen

1. behördliche Unterschriften und Amtssiegel,

2. Unterschriften von Privatpersonen.

§ 2. Durch die Beglaubigung einer behördlichen

Unterschrift und des dazugehörigen Amtssiegels

beurkundet die Vertretungsbehörde die Echtheit

der Unterschrift der Amtsperson und des Amtssiegels

der Behörde, die eine Urkunde ausgestellt oder

vorbeglaubigt hat.

§ 3. (1) Durch die Beglaubigung der Unterschrift

einer Privatperson beurkundet die Vertretungsbehörde,

daß diese Person vor dem beglaubigenden

Beamten eine Urkunde eigenhändig unterzeichnet

oder die auf der Urkunde befindliche Unterschrift

als die ihrige anerkannt hat.

(2) Wenn die Person, deren Unterschrift beglaubigt

werden soll, dem beglaubigenden Beamten

nicht persönlich und namentlich bekannt ist, muß

ihre Identität durch einen mit Lichtbild und eigenhändiger

Unterschrift versehenen gültigen amtlichen

Ausweis oder durch zwei Zeugen bestätigt

werden. Diese müssen vertrauenswürdig und entweder

dem beglaubigenden Beamten persönlich

und namentlich bekannt sein, oder ihre Identität

durch einen mit Lichtbild und eigenhändiger

Unterschrift versehenen gültigen amtlichen Ausweis

nachweisen.

(3) Die Beiziehung des zweiten Identitätszeugen

kann entfallen, wenn die Person, deren Unterschrift

zu beglaubigen ist, ein persönliches Dokument,

wie Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis

oder dergleichen, vorweisen kann, dessen

Besitz für die Identität mit demjenigen, für den dieses

Dokument bestimmt ist, spricht und wenn

gegen diese Annahme kein Bedenken besteht.

(4) Der beglaubigende Beamte hat von dem

Inhalte der Urkunde nur soweit Kenntnis zu nehmen,

als dies zur Eintragung in das Register (§ 9)

notwendig ist. Für den Inhalt der Urkunde sowie

für die Berechtigung des Ausstellers ist er nicht verantwortlich.

(5) Die Beglaubigung ist abzulehnen, wenn es

offenbar ist, daß das den Gegenstand der Urkunde

bildende Geschäft nur zum Schein, zur Umgehung

des Gesetzes oder zum Zwecke einer widerrechtlichen

Benachteiligung Dritter abgeschlossen worden

ist.

§ 4. Bei Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift

und eines Amtssiegels hat der Beglaubigungsvermerk

zu enthalten

a) den Namen der Amtsperson, deren Unterschrift

beglaubigt wird,

b) die Bezeichnung der Behörde, der diese

Amtsperson angehört und deren Amtssiegel

beglaubigt wird,

c) die ausdrückliche Feststellung der Echtheit

der Unterschrift und des Amtssiegels,

d) den Ort und Tag der Beglaubigung, die

eigenhändige Unterschrift des beglaubigenden

Beamten und das Amtssiegel der Vertretungsbehörde.

§ 5. Bei der Beglaubigung der Unterschrift einer

Privatperson hat der Beglaubigungsvermerk zu enthalten

a) den Vor- und den Zunamen sowie das

Geburtsdatum der Person, deren Unterschrift

beglaubigt wird,

b) die ausdrückliche Feststellung, daß die Person,

deren Unterschrift beglaubigt wird, dem

beglaubigenden Beamten persönlich und

namentlich bekannt oder die Identität durch

einen mit Lichtbild und eigenhändiger Unterschrift

versehenen gültigen amtlichen Aus-

weis oder durch zwei Zeugen oder durch

einen Zeugen und ein persönliches Dokument

überprüft worden ist,

c) die ausdrückliche Feststellung, daß die Person,

deren Unterschrift beglaubigt wird, vor

dem beglaubigenden Beamten unterschrieben

oder ihre Unterschrift als echt anerkannt hat,

d) den Ort und den Tag der Beglaubigung, die

eigenhändige Unterschrift des beglaubigenden

Beamten und das Amtssiegel der Vertretungsbehörde.

§ 6. Der Beglaubigungsvermerk ist in Urschrift

auf die zu beglaubigende Urkunde oder, wenn

nicht genügend Platz vorhanden ist, auf ein besonderes

Blatt zu setzen, das an der Urkunde mit dem

Amtssiegel anzuheften ist.

§ 7. Zur Vornahme von Beglaubigungen sind die

Amtsvorstände der diplomatischen Vertretungsbehörden

und effektiven Konsulate, die bei diesen in

Verwendung stehenden Beamten des Höheren

Auswärtigen Dienstes und Kanzleileiter, ferner die

Leiter der Honorarkonsulate und deren Stellvertreter

befugt.

§ 8. Die den Bestimmungen der §§ 4, 5, 6 und 7

entsprechenden Beglaubigungen machen gemäß

§§ 292 und 293 der Zivilprozeßordnung vollen

Beweis über die von dem beglaubigenden Beamten

beurkundete Tatsache.

§ 9. (1) Die Vertretungsbehörden führen Beglaubigungsregister

nach den in der Anlage zu dieser

Verordnung festgesetzten Mustern A und B.

(2) In das Register A sind Beglaubigungen von

behördlichen Unterschriften und Amtssiegeln, in

das Register B Beglaubigungen der Unterschriften

von Privatpersonen einzutragen.

§ 10. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden

keine Anwendung, insofern in Staatsverträgen

abweichende Vorschriften enthalten sind.

§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1984 in

Kraft; mit gleichem Zeitpunkt tritt die Verordnung

des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Justiz vom 21. Mai 1929 über

die Vornahme von Beglaubigungen durch österreichische

Vertretungsbehörden im Ausland, BGBl.

Nr. 175/1929, außer Kraft.

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