140. Verordnung: Beglaubigungen durch österreichische Vertretungsbehörden im Ausland
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund Art. 5 lit. f des Wiener Übereinkommens
über konsularische Beziehungen, BGBl.
Nr. 318/1969, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Justiz verordnet
§ 1. Die diplomatischen und konsularischen Vertretungsbehörden
beglaubigen
1. behördliche Unterschriften und Amtssiegel,
2. Unterschriften von Privatpersonen.
§ 2. Durch die Beglaubigung einer behördlichen
Unterschrift und des dazugehörigen Amtssiegels
beurkundet die Vertretungsbehörde die Echtheit
der Unterschrift der Amtsperson und des Amtssiegels
der Behörde, die eine Urkunde ausgestellt oder
vorbeglaubigt hat.
§ 3. (1) Durch die Beglaubigung der Unterschrift
einer Privatperson beurkundet die Vertretungsbehörde,
daß diese Person vor dem beglaubigenden
Beamten eine Urkunde eigenhändig unterzeichnet
oder die auf der Urkunde befindliche Unterschrift
als die ihrige anerkannt hat.
(2) Wenn die Person, deren Unterschrift beglaubigt
werden soll, dem beglaubigenden Beamten
nicht persönlich und namentlich bekannt ist, muß
ihre Identität durch einen mit Lichtbild und eigenhändiger
Unterschrift versehenen gültigen amtlichen
Ausweis oder durch zwei Zeugen bestätigt
werden. Diese müssen vertrauenswürdig und entweder
dem beglaubigenden Beamten persönlich
und namentlich bekannt sein, oder ihre Identität
durch einen mit Lichtbild und eigenhändiger
Unterschrift versehenen gültigen amtlichen Ausweis
nachweisen.
(3) Die Beiziehung des zweiten Identitätszeugen
kann entfallen, wenn die Person, deren Unterschrift
zu beglaubigen ist, ein persönliches Dokument,
wie Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis
oder dergleichen, vorweisen kann, dessen
Besitz für die Identität mit demjenigen, für den dieses
Dokument bestimmt ist, spricht und wenn
gegen diese Annahme kein Bedenken besteht.
(4) Der beglaubigende Beamte hat von dem
Inhalte der Urkunde nur soweit Kenntnis zu nehmen,
als dies zur Eintragung in das Register (§ 9)
notwendig ist. Für den Inhalt der Urkunde sowie
für die Berechtigung des Ausstellers ist er nicht verantwortlich.
(5) Die Beglaubigung ist abzulehnen, wenn es
offenbar ist, daß das den Gegenstand der Urkunde
bildende Geschäft nur zum Schein, zur Umgehung
des Gesetzes oder zum Zwecke einer widerrechtlichen
Benachteiligung Dritter abgeschlossen worden
ist.
§ 4. Bei Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift
und eines Amtssiegels hat der Beglaubigungsvermerk
zu enthalten
a) den Namen der Amtsperson, deren Unterschrift
beglaubigt wird,
b) die Bezeichnung der Behörde, der diese
Amtsperson angehört und deren Amtssiegel
beglaubigt wird,
c) die ausdrückliche Feststellung der Echtheit
der Unterschrift und des Amtssiegels,
d) den Ort und Tag der Beglaubigung, die
eigenhändige Unterschrift des beglaubigenden
Beamten und das Amtssiegel der Vertretungsbehörde.
§ 5. Bei der Beglaubigung der Unterschrift einer
Privatperson hat der Beglaubigungsvermerk zu enthalten
a) den Vor- und den Zunamen sowie das
Geburtsdatum der Person, deren Unterschrift
beglaubigt wird,
b) die ausdrückliche Feststellung, daß die Person,
deren Unterschrift beglaubigt wird, dem
beglaubigenden Beamten persönlich und
namentlich bekannt oder die Identität durch
einen mit Lichtbild und eigenhändiger Unterschrift
versehenen gültigen amtlichen Aus-
weis oder durch zwei Zeugen oder durch
einen Zeugen und ein persönliches Dokument
überprüft worden ist,
c) die ausdrückliche Feststellung, daß die Person,
deren Unterschrift beglaubigt wird, vor
dem beglaubigenden Beamten unterschrieben
oder ihre Unterschrift als echt anerkannt hat,
d) den Ort und den Tag der Beglaubigung, die
eigenhändige Unterschrift des beglaubigenden
Beamten und das Amtssiegel der Vertretungsbehörde.
§ 6. Der Beglaubigungsvermerk ist in Urschrift
auf die zu beglaubigende Urkunde oder, wenn
nicht genügend Platz vorhanden ist, auf ein besonderes
Blatt zu setzen, das an der Urkunde mit dem
Amtssiegel anzuheften ist.
§ 7. Zur Vornahme von Beglaubigungen sind die
Amtsvorstände der diplomatischen Vertretungsbehörden
und effektiven Konsulate, die bei diesen in
Verwendung stehenden Beamten des Höheren
Auswärtigen Dienstes und Kanzleileiter, ferner die
Leiter der Honorarkonsulate und deren Stellvertreter
befugt.
§ 8. Die den Bestimmungen der §§ 4, 5, 6 und 7
entsprechenden Beglaubigungen machen gemäß
§§ 292 und 293 der Zivilprozeßordnung vollen
Beweis über die von dem beglaubigenden Beamten
beurkundete Tatsache.
§ 9. (1) Die Vertretungsbehörden führen Beglaubigungsregister
nach den in der Anlage zu dieser
Verordnung festgesetzten Mustern A und B.
(2) In das Register A sind Beglaubigungen von
behördlichen Unterschriften und Amtssiegeln, in
das Register B Beglaubigungen der Unterschriften
von Privatpersonen einzutragen.
§ 10. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden
keine Anwendung, insofern in Staatsverträgen
abweichende Vorschriften enthalten sind.
§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1984 in
Kraft; mit gleichem Zeitpunkt tritt die Verordnung
des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Justiz vom 21. Mai 1929 über
die Vornahme von Beglaubigungen durch österreichische
Vertretungsbehörden im Ausland, BGBl.
Nr. 175/1929, außer Kraft.