140. Bundesgesetz: Änderung des Ärztegesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Ärztegesetz, BGBl. Nr. 92/1949, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 129/1951,
BGBl. Nr. 119/1952, BGBl. Nr. 169/1952, BGBl.
Nr. 17/1955, BGBl. Nr. 50/1964, BGBl.
Nr. 229/1969, BGBl. Nr. 460/1974 und BGBl.
Nr. 425/1975 wird wie folgt geändert
1. § 55 f Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Ärzte machen sich jedenfalls eines Disziplinarvergehens
schuldig, wenn sie eine oder mehrere
strafbare Handlungen vorsätzlich begangen haben
und deswegen von einem inländischen Gericht zu
einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten
oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen
verurteilt worden sind."
2. § 55 1 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„§ 55 l. (1) Disziplinarstrafen sind
a) der schriftliche Verweis;
b) Geldstrafen bis zur Höhe der fünfundsiebzigfachen
Umlage (§ 55 c Abs. 1);
c) Untersagung der Berufsausübung.
(2) Die Strafe nach Abs. 1 lit. c darf im Falle
eines Disziplinarvergehens nach § 55 f Abs. 2 höchstens
auf die Zeit von fünf Jahren verhängt werden.
In den übrigen Fällen darf die Strafe nach Abs. 1
lit. c höchstens für die Dauer eines Jahres, das erste
Mal höchstens für die Dauer von drei Monaten
verhängt werden. Bei praktischen Ärzten und Fachärzten,
die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses
bei einer Gebietskörperschaft ausüben,
bezieht sich die Untersagung der Berufsausübung
nach Abs. 1 lit. c nicht auf die Ausübung des ärztlichen
Berufes im Zusammenhang mit den Dienstpflichten
des Arztes."
3. Der letzte Satz des Abs. 4 des § 55 1 hat zu lauten
„Sofern es im Interesse der Wahrung des Ansehens
der österreichischen Ärzteschaft und der Einhaltung
der Berufspflichten gelegen ist, kann im
Disziplinarerkenntnis auf Veröffentlichung des
gesamten Disziplinarerkenntnisses in den Mitteilungen
der zuständigen Ärztekammer oder auch in
der Österreichischen Ärztezeitung erkannt werden."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
betraut.