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140_1983 AT

140. Bundesgesetz: Änderung des Ärztegesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 140. Bundesgesetz: Änderung des Ärztegesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Ärztegesetz, BGBl. Nr. 92/1949, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 129/1951,

BGBl. Nr. 119/1952, BGBl. Nr. 169/1952, BGBl.

Nr. 17/1955, BGBl. Nr. 50/1964, BGBl.

Nr. 229/1969, BGBl. Nr. 460/1974 und BGBl.

Nr. 425/1975 wird wie folgt geändert

1. § 55 f Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ärzte machen sich jedenfalls eines Disziplinarvergehens

schuldig, wenn sie eine oder mehrere

strafbare Handlungen vorsätzlich begangen haben

und deswegen von einem inländischen Gericht zu

einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten

oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen

verurteilt worden sind."

2. § 55 1 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„§ 55 l. (1) Disziplinarstrafen sind

a) der schriftliche Verweis;

b) Geldstrafen bis zur Höhe der fünfundsiebzigfachen

Umlage (§ 55 c Abs. 1);

c) Untersagung der Berufsausübung.

(2) Die Strafe nach Abs. 1 lit. c darf im Falle

eines Disziplinarvergehens nach § 55 f Abs. 2 höchstens

auf die Zeit von fünf Jahren verhängt werden.

In den übrigen Fällen darf die Strafe nach Abs. 1

lit. c höchstens für die Dauer eines Jahres, das erste

Mal höchstens für die Dauer von drei Monaten

verhängt werden. Bei praktischen Ärzten und Fachärzten,

die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses

bei einer Gebietskörperschaft ausüben,

bezieht sich die Untersagung der Berufsausübung

nach Abs. 1 lit. c nicht auf die Ausübung des ärztlichen

Berufes im Zusammenhang mit den Dienstpflichten

des Arztes."

3. Der letzte Satz des Abs. 4 des § 55 1 hat zu lauten

„Sofern es im Interesse der Wahrung des Ansehens

der österreichischen Ärzteschaft und der Einhaltung

der Berufspflichten gelegen ist, kann im

Disziplinarerkenntnis auf Veröffentlichung des

gesamten Disziplinarerkenntnisses in den Mitteilungen

der zuständigen Ärztekammer oder auch in

der Österreichischen Ärztezeitung erkannt werden."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

betraut.

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