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140_1981 AT

140. Verordnung: Beförderung gefährlicher Güter auf bestimmten Straßenstrecken

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 140. Verordnung: Beförderung gefährlicher Güter auf bestimmten Straßenstrecken

Auf Grund des § 35 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes

über die Beförderung gefährlicher

Güter auf der Straße und über eine Änderung

des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung

1960 (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979,

wird im Einvernehmen mit den Bundesministern

für Inneres, für Bauten und Technik, für

Gesundheit und Umweltschutz und für Handel,

Gewerbe und Industrie verordnet

§ 1. Diese Verordnung ist auf die im Anhang

1 angeführten Straßenstrecken anzuwenden.

§ 2. (1) Die Beförderung der im Anhang 2

angeführten gefährlichen Güter, bei der die Beförderungseinheit

mit orangefarbenen Tafeln

(Randnummer 10500 ADR) zu kennzeichnen

ist, ist ohne Ausnahmebewillligung gemäß § 25

GGSt unzulässig, wenn die dort jeweils angegebene

Menge überschritten wird. Wird diese

Menge nicht überschritten, so gilt § 3.

(2) Bei den im Anhang 2 angegebenen Mengen

handelt es sich, ausgenommen die Stoffe

der Klasse 2, jeweils um die Nettomasse des

gefährlichen Gutes, wie es in der Stoffaufzählung

des ADR bezeichnet ist. Bei der Klasse 2

bezieht sich die Mengenangabe auf den Rauminhalt

der Verpackung, bei den Druckgaspackungen

und Kartuschen auf die Bruttomasse.

Bei der Ermittlung der angegebenen Mengen

sind Güter, die innerhalb einer Klasse zu derselben

Menge zusammengefaßt sind, jeweils zusammenzuzählen.

Sind Güter einer Klasse jeweils

zu verschiedenen Mengen zusammengefaßt, so

kann bei Einhaltung der Zusammenladeverbote

jede festgesetzte Menge voll ausgenützt werden.

Die in verschiedenen Klassen festgesetzten Mengen

dürfen bei Einhaltung der Zusammen ladeverbote

jeweils voll ausgenützt werden.

§ 3. (1) Die Beförderung von nicht im Anhang

2 angeführten gefährlichen Gütern, bei der

die Beförderungseinheit mit orangefarbenen Tafeln

(Randnummer 10500 ADR) zu kennzeichnen

ist, ist jeweils in der Zeit von 22.00 Uhr

bis 6.00 Uhr zulässig, solern nicht durch eine gemäß

§ 35 Abs. 3 GGSt erlassene Verordnung

hinsichtlich dieser Zeit eine andere Regelung getroffen

wurde. Außerhalb dieser Zeit ist die

Beförderung nur auf Grund einer Ausmahmebewilligung

gemäß § 25 GGSt zulässig; die Ausnahmebewilligung

darf im übrigen nur unter

der Bedingung erteilt werden, daß die Beförderungseinheit

durch mindestens ein Begleitfahrzeug

gesichert wird.

(2) An Begleitfahrzeugen muß mindestens

eine Warnleuchte mit gelbrotem Licht (§ 20

Abs. 1 lit. f KFG 1967) angebracht sein, die bei

der Begleitung der Beförderungseinheit eingeschaltet

sein muß.

§ 4. Mit Beförderungseinheiten darf in Tunnels

nicht überholt und nicht nebeneinander gefahren

werden. Hinter anderen Fahrzeugen ist

ein Abstand von mindestens 50 m (oder mindestens

4 Sekunden) einzuhalten.

§ 5. Bedingungen und Auflagen, die auf Grund

des § 25 GGSt vorgeschrieben werden, sind einzuhalten.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit der nach Maßgabe

der §§ 48 und 51 StVO erfolgten Anbringung

des im § 52 Z 7 e StVO festgesetzten Verbotszeichens

und der Zusatztafel mit der Aufschrift

„gilt nicht von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr

für bewilligungsfreie Beförderungen" in Kraft.

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