140. Verordnung: Beförderung gefährlicher Güter auf bestimmten Straßenstrecken
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 35 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes
über die Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße und über eine Änderung
des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung
1960 (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979,
wird im Einvernehmen mit den Bundesministern
für Inneres, für Bauten und Technik, für
Gesundheit und Umweltschutz und für Handel,
Gewerbe und Industrie verordnet
§ 1. Diese Verordnung ist auf die im Anhang
1 angeführten Straßenstrecken anzuwenden.
§ 2. (1) Die Beförderung der im Anhang 2
angeführten gefährlichen Güter, bei der die Beförderungseinheit
mit orangefarbenen Tafeln
(Randnummer 10500 ADR) zu kennzeichnen
ist, ist ohne Ausnahmebewillligung gemäß § 25
GGSt unzulässig, wenn die dort jeweils angegebene
Menge überschritten wird. Wird diese
Menge nicht überschritten, so gilt § 3.
(2) Bei den im Anhang 2 angegebenen Mengen
handelt es sich, ausgenommen die Stoffe
der Klasse 2, jeweils um die Nettomasse des
gefährlichen Gutes, wie es in der Stoffaufzählung
des ADR bezeichnet ist. Bei der Klasse 2
bezieht sich die Mengenangabe auf den Rauminhalt
der Verpackung, bei den Druckgaspackungen
und Kartuschen auf die Bruttomasse.
Bei der Ermittlung der angegebenen Mengen
sind Güter, die innerhalb einer Klasse zu derselben
Menge zusammengefaßt sind, jeweils zusammenzuzählen.
Sind Güter einer Klasse jeweils
zu verschiedenen Mengen zusammengefaßt, so
kann bei Einhaltung der Zusammenladeverbote
jede festgesetzte Menge voll ausgenützt werden.
Die in verschiedenen Klassen festgesetzten Mengen
dürfen bei Einhaltung der Zusammen ladeverbote
jeweils voll ausgenützt werden.
§ 3. (1) Die Beförderung von nicht im Anhang
2 angeführten gefährlichen Gütern, bei der
die Beförderungseinheit mit orangefarbenen Tafeln
(Randnummer 10500 ADR) zu kennzeichnen
ist, ist jeweils in der Zeit von 22.00 Uhr
bis 6.00 Uhr zulässig, solern nicht durch eine gemäß
§ 35 Abs. 3 GGSt erlassene Verordnung
hinsichtlich dieser Zeit eine andere Regelung getroffen
wurde. Außerhalb dieser Zeit ist die
Beförderung nur auf Grund einer Ausmahmebewilligung
gemäß § 25 GGSt zulässig; die Ausnahmebewilligung
darf im übrigen nur unter
der Bedingung erteilt werden, daß die Beförderungseinheit
durch mindestens ein Begleitfahrzeug
gesichert wird.
(2) An Begleitfahrzeugen muß mindestens
eine Warnleuchte mit gelbrotem Licht (§ 20
Abs. 1 lit. f KFG 1967) angebracht sein, die bei
der Begleitung der Beförderungseinheit eingeschaltet
sein muß.
§ 4. Mit Beförderungseinheiten darf in Tunnels
nicht überholt und nicht nebeneinander gefahren
werden. Hinter anderen Fahrzeugen ist
ein Abstand von mindestens 50 m (oder mindestens
4 Sekunden) einzuhalten.
§ 5. Bedingungen und Auflagen, die auf Grund
des § 25 GGSt vorgeschrieben werden, sind einzuhalten.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit der nach Maßgabe
der §§ 48 und 51 StVO erfolgten Anbringung
des im § 52 Z 7 e StVO festgesetzten Verbotszeichens
und der Zusatztafel mit der Aufschrift
„gilt nicht von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr
für bewilligungsfreie Beförderungen" in Kraft.