140. Bundesgesetz: Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und
Rechtsanwaltsanwärter vom 1. April 1872, RGBl.
Nr. 40, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 91/1976, wird wie folgt geändert
1. Nach dem § 2 wird folgender § 2 a eingefügt
„§ 2 a. Durch Verjährung wird die Verfolgung
eines Rechtsanwalts wegen eines Disziplinarvergehens
ausgeschlossen, wenn gegen ihn
1. innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis des
Disziplinarrats von dem einem Disziplinarvergehen
zugrunde liegenden Sachverhalt
oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen
keine Verfügung nach § 29 Abs. 1 getroffen
oder
2. innerhalb von 5 Jahren nach der Beendigung
eines disziplinären Verhaltens kein Einleitungsbeschluß
gefaßt oder ein rechtskräftig
beendetes Disziplinarverfahren nicht zu
seinem Nachteil wieder aufgenommen
und innerhalb dieser Fristen auch keine Verfügung
nach § 29 a Abs. 5 getroffen worden ist.
Ist der dem Disziplinarvergehen zugrunde
liegende Sachverhalt Gegenstand eines strafgerichtlichen
Verfahrens, so wird der Lauf der im
Abs. 1 angeführten Fristen für die Dauer dieses
Verfahrens gehemmt.
Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine
gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche
Verjährung länger als die im Abs. 1
Z. 2 angeführte Frist, so tritt an deren Stelle die
strafrechtliche Verjährungsfrist.
Begeht der Rechtsanwalt innerhalb der Verjährungsfrist
erneut ein Disziplinarvergehen, so
tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für
dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist
abgelaufen ist."
2. Im § 12 Abs. 1 lit. b wird der Betrag von
„100000 S" durch den Betrag von „360000 S"
ersetzt.
3. Der Abs. 2 des § 16 hat zu lauten
„Ist wegen eines dem Disziplinarvergehen zugrunde
liegenden Sachverhalts ein strafgerichtliches
Verfahren anhängig, so darf bis zu dessen
rechtskräftigem Abschluß wegen derselben Handlung
kein Disziplinarerkenntnis gefällt werden."
4. Der § 17 hat zu lauten
„§ 17. Der Disziplinarrat kann gegen einen
Rechtsanwalt einstweilige Maßnahmen beschließen,
wenn
1. gegen den Rechtsanwalt wegen des Verdachts
einer strafbaren Handlung gerichtliche Vorerhebungen
stattfinden oder ein gerichtliches
Strafverfahren anhängig ist oder
2. der Rechtsanwalt wegen einer strafbaren
Handlung vom Gericht rechtskräftig verurteilt
oder
3. die Disziplinarstrafe der Streichung von der
Liste ausgesprochen worden ist
und die einstweilige Maßnahme mit Rücksicht
auf die Art und das Gewicht des dem Rechtsanwalt
zur Last gelegten Disziplinarvergehens
wegen sonst zu besorgender schwerer Nachteile,
besonders für die Interessen der rechtsschutzsuchenden
Bevölkerung oder das Ansehen des
Standes, erforderlich ist.
Vor der Beschlußfassung über eine einstweilige
Maßnahme muß der Rechtsanwalt Gelegenheit
zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen
Anschuldigungen sowie zu den Voraussetzungen
für die Anordnung einer einstweiligen Maßnahme
gehabt haben. Hievon kann bei Gefahr im Verzug
abgesehen werden, doch ist in diesem Fall
dem Rechtsanwalt nach der Beschlußfassung unverzüglich
Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
Einstweilige Maßnahmen sind
1. bei Rechtsanwälten
a) die Überwachung der Kanzleiführung
durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer,
b) die Entziehung des Vertretungsrechts vor
bestimmten oder allen Gerichten oder
Verwaltungsbehörden,
c) die vorläufige Einstellung der Ausübung
der Rechtsanwaltschaft;
2. bei Rechtsanwaltsanwärtern die teilweise
oder gänzliche Entziehung des Substitutionsrechts.
Eine einstweilige Maßnahme ist aufzuheben,
zu ändern oder durch eine andere zu ersetzen,
wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für
ihre Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen
oder sich in wesentlichen Punkten geändert
haben. Sie tritt spätestens mit der rechtskräftigen
Beendigung des Disziplinarverfahrens außer Kraft.
Beschlüsse über einstweilige Maßnahmen sind
dem Rechtsanwalt, dem Kammeranwalt sowie
dem Oberstaatsanwalt zuzustellen und dem Ausschuß
der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.
Die Zeit, während der die Ausübung der
Rechtsanwaltschaft vorläufig eingestellt oder das
Substitutionsrecht gänzlich entzogen war, ist auf
die Disziplinarstrafen nach § 12 Abs. 1 lit. b
und c, ausgenommen die Disziplinarstrafe der
Verlängerung der Praxiszeit, anzurechnen. Bei
Geldbußen entspricht ein Tag der vorläufigen
Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft
oder der Entziehung des Substitutionsrechts dem
360. Teil der höchstzulässigen Geldbuße (§ 12
Abs. 1 lit. b)."
5. Der § 18 hat zu lauten
„§ 18. Die Strafgerichte sind verpflichtet, den
Disziplinarrat von der Einleitung oder Beendigung
gerichtlicher Vorerhebungen oder eines
gerichtlichen Strafverfahrens gegen sowie von der
Verhängung oder Aufhebung der Untersuchungshaft
über einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter
zu verständigen und ihm eine Ausfertigung
des rechtskräftigen Urteils oder der rechtskräftigen
Strafverfügung zu übersenden. Die
Strafgerichte haben ferner dem Disziplinarrat
auf Verlangen die erforderliche Akteneinsicht zu
gewähren."
6. Im § 29 a Abs. 1 sind die Worte „oder daß es
sich um eine Tat handelt, die vor mehr als fünf
Jahren vom Einlangen der Anzeige an zurückgerechnet
begangen wurde und keine erhebliche
Pflichtverletzung darstellt" zu streichen.
7. Im § 55 Abs. 2 wird das Wort „Maßregeln"
durch die Worte „einstweiligen Maßnahmen" ersetzt.
8. Der Abs. 2 des § 56 wird aufgehoben.
9. Der bisherige Abs. 3 des § 56 wird zum
Abs. 2; die darin enthaltenen Worte „mittlerweiligen
Vorkehrungen" werden durch die Worte
„einstweiligen Maßnahmen" ersetzt.
10. Nach dem § 59 wird der folgende Siebente
Abschnitt eingefügt
„SIEBENTER ABSCHNITT
Löschung
§ 60. Die Löschung der im Register eingetragenen
Disziplinarstrafen tritt nach Ablauf
der im § 61 angeführten Fristen kraft Gesetzes
ein.
Gelöschte Disziplinarstrafen dürfen in einem
Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch
in Erkenntnissen und Beschlüssen erwähnt werden.
Verurteilungen zu den Disziplinarstrafen der
Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft
und der Streichung von der Liste werden nicht
gelöscht und schließen auch die Löschung anderer
Verurteilungen aus.
§ 61. Die Löschungsfristen betragen
1. bei einem Verweis drei Jahre ab Rechtskraft
des Disziplinarerkenntnisses;
2. bei Verurteilung zu einer Geldbuße zehn
Jahre ab der vollständigen Zahlung;
3. bei Verurteilung zur Verlängerung der Praxiszeit
oder zum Verlust des Substitutionsrechts
zehn Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses.
§ 62. Wird jemand vor Ablauf der Löschungsfrist
erneut zu einer Disziplinarstrafe rechtskräftig
verurteilt, so werden alle Disziplinarstrafen
nur gemeinsam gelöscht. Die Löschungsfrist
bestimmt sich in diesem Fall nach der Einzelfrist,
die am spätesten enden würde, verlängert
sich aber um so viele Jahre, als rechtskräftige und
noch nicht gelöschte Verurteilungen vorliegen.
Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung
ist mitzuzählen.
§ 63. Der Bestrafte kann die Feststellung beantragen,
daß seine Disziplinarstrafe gelöscht ist.
Dieser Antrag ist beim Disziplinarrat einzubringen,
der darüber mit Beschluß zu entscheiden
hat. Dieser Beschluß ist dem Antragsteller sowie
dem Kammeranwalt zuzustellen und dem Ausschuß
der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.
Gegen diesen Beschluß steht dem Antragsteller
und dem Kammeranwalt das Rechtsmittel der
Beschwerde nach Maßgabe der Bestimmungen
des Vierten Abschnittes dieses Bundesgesetzes zu."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai 1980 in
Kraft.
Auf Disziplinarvergehen, die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes begangen worden
sind, ist dieses Bundesgesetz nur dann anzuwenden,
wenn die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen
für den Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter
in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger
sind.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz betraut.