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140. Bundesgesetz: Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 140. Bundesgesetz: Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und

Rechtsanwaltsanwärter vom 1. April 1872, RGBl.

Nr. 40, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 91/1976, wird wie folgt geändert

1. Nach dem § 2 wird folgender § 2 a eingefügt

„§ 2 a. Durch Verjährung wird die Verfolgung

eines Rechtsanwalts wegen eines Disziplinarvergehens

ausgeschlossen, wenn gegen ihn

1. innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis des

Disziplinarrats von dem einem Disziplinarvergehen

zugrunde liegenden Sachverhalt

oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen

keine Verfügung nach § 29 Abs. 1 getroffen

oder

2. innerhalb von 5 Jahren nach der Beendigung

eines disziplinären Verhaltens kein Einleitungsbeschluß

gefaßt oder ein rechtskräftig

beendetes Disziplinarverfahren nicht zu

seinem Nachteil wieder aufgenommen

und innerhalb dieser Fristen auch keine Verfügung

nach § 29 a Abs. 5 getroffen worden ist.

Ist der dem Disziplinarvergehen zugrunde

liegende Sachverhalt Gegenstand eines strafgerichtlichen

Verfahrens, so wird der Lauf der im

Abs. 1 angeführten Fristen für die Dauer dieses

Verfahrens gehemmt.

Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine

gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche

Verjährung länger als die im Abs. 1

Z. 2 angeführte Frist, so tritt an deren Stelle die

strafrechtliche Verjährungsfrist.

Begeht der Rechtsanwalt innerhalb der Verjährungsfrist

erneut ein Disziplinarvergehen, so

tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für

dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist

abgelaufen ist."

2. Im § 12 Abs. 1 lit. b wird der Betrag von

„100000 S" durch den Betrag von „360000 S"

ersetzt.

3. Der Abs. 2 des § 16 hat zu lauten

„Ist wegen eines dem Disziplinarvergehen zugrunde

liegenden Sachverhalts ein strafgerichtliches

Verfahren anhängig, so darf bis zu dessen

rechtskräftigem Abschluß wegen derselben Handlung

kein Disziplinarerkenntnis gefällt werden."

4. Der § 17 hat zu lauten

„§ 17. Der Disziplinarrat kann gegen einen

Rechtsanwalt einstweilige Maßnahmen beschließen,

wenn

1. gegen den Rechtsanwalt wegen des Verdachts

einer strafbaren Handlung gerichtliche Vorerhebungen

stattfinden oder ein gerichtliches

Strafverfahren anhängig ist oder

2. der Rechtsanwalt wegen einer strafbaren

Handlung vom Gericht rechtskräftig verurteilt

oder

3. die Disziplinarstrafe der Streichung von der

Liste ausgesprochen worden ist

und die einstweilige Maßnahme mit Rücksicht

auf die Art und das Gewicht des dem Rechtsanwalt

zur Last gelegten Disziplinarvergehens

wegen sonst zu besorgender schwerer Nachteile,

besonders für die Interessen der rechtsschutzsuchenden

Bevölkerung oder das Ansehen des

Standes, erforderlich ist.

Vor der Beschlußfassung über eine einstweilige

Maßnahme muß der Rechtsanwalt Gelegenheit

zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen

Anschuldigungen sowie zu den Voraussetzungen

für die Anordnung einer einstweiligen Maßnahme

gehabt haben. Hievon kann bei Gefahr im Verzug

abgesehen werden, doch ist in diesem Fall

dem Rechtsanwalt nach der Beschlußfassung unverzüglich

Gelegenheit zur Stellungnahme zu

geben.

Einstweilige Maßnahmen sind

1. bei Rechtsanwälten

a) die Überwachung der Kanzleiführung

durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer,

b) die Entziehung des Vertretungsrechts vor

bestimmten oder allen Gerichten oder

Verwaltungsbehörden,

c) die vorläufige Einstellung der Ausübung

der Rechtsanwaltschaft;

2. bei Rechtsanwaltsanwärtern die teilweise

oder gänzliche Entziehung des Substitutionsrechts.

Eine einstweilige Maßnahme ist aufzuheben,

zu ändern oder durch eine andere zu ersetzen,

wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für

ihre Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen

oder sich in wesentlichen Punkten geändert

haben. Sie tritt spätestens mit der rechtskräftigen

Beendigung des Disziplinarverfahrens außer Kraft.

Beschlüsse über einstweilige Maßnahmen sind

dem Rechtsanwalt, dem Kammeranwalt sowie

dem Oberstaatsanwalt zuzustellen und dem Ausschuß

der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.

Die Zeit, während der die Ausübung der

Rechtsanwaltschaft vorläufig eingestellt oder das

Substitutionsrecht gänzlich entzogen war, ist auf

die Disziplinarstrafen nach § 12 Abs. 1 lit. b

und c, ausgenommen die Disziplinarstrafe der

Verlängerung der Praxiszeit, anzurechnen. Bei

Geldbußen entspricht ein Tag der vorläufigen

Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft

oder der Entziehung des Substitutionsrechts dem

360. Teil der höchstzulässigen Geldbuße (§ 12

Abs. 1 lit. b)."

5. Der § 18 hat zu lauten

„§ 18. Die Strafgerichte sind verpflichtet, den

Disziplinarrat von der Einleitung oder Beendigung

gerichtlicher Vorerhebungen oder eines

gerichtlichen Strafverfahrens gegen sowie von der

Verhängung oder Aufhebung der Untersuchungshaft

über einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter

zu verständigen und ihm eine Ausfertigung

des rechtskräftigen Urteils oder der rechtskräftigen

Strafverfügung zu übersenden. Die

Strafgerichte haben ferner dem Disziplinarrat

auf Verlangen die erforderliche Akteneinsicht zu

gewähren."

6. Im § 29 a Abs. 1 sind die Worte „oder daß es

sich um eine Tat handelt, die vor mehr als fünf

Jahren vom Einlangen der Anzeige an zurückgerechnet

begangen wurde und keine erhebliche

Pflichtverletzung darstellt" zu streichen.

7. Im § 55 Abs. 2 wird das Wort „Maßregeln"

durch die Worte „einstweiligen Maßnahmen" ersetzt.

8. Der Abs. 2 des § 56 wird aufgehoben.

9. Der bisherige Abs. 3 des § 56 wird zum

Abs. 2; die darin enthaltenen Worte „mittlerweiligen

Vorkehrungen" werden durch die Worte

„einstweiligen Maßnahmen" ersetzt.

10. Nach dem § 59 wird der folgende Siebente

Abschnitt eingefügt

„SIEBENTER ABSCHNITT

Löschung

§ 60. Die Löschung der im Register eingetragenen

Disziplinarstrafen tritt nach Ablauf

der im § 61 angeführten Fristen kraft Gesetzes

ein.

Gelöschte Disziplinarstrafen dürfen in einem

Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch

in Erkenntnissen und Beschlüssen erwähnt werden.

Verurteilungen zu den Disziplinarstrafen der

Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft

und der Streichung von der Liste werden nicht

gelöscht und schließen auch die Löschung anderer

Verurteilungen aus.

§ 61. Die Löschungsfristen betragen

1. bei einem Verweis drei Jahre ab Rechtskraft

des Disziplinarerkenntnisses;

2. bei Verurteilung zu einer Geldbuße zehn

Jahre ab der vollständigen Zahlung;

3. bei Verurteilung zur Verlängerung der Praxiszeit

oder zum Verlust des Substitutionsrechts

zehn Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses.

§ 62. Wird jemand vor Ablauf der Löschungsfrist

erneut zu einer Disziplinarstrafe rechtskräftig

verurteilt, so werden alle Disziplinarstrafen

nur gemeinsam gelöscht. Die Löschungsfrist

bestimmt sich in diesem Fall nach der Einzelfrist,

die am spätesten enden würde, verlängert

sich aber um so viele Jahre, als rechtskräftige und

noch nicht gelöschte Verurteilungen vorliegen.

Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung

ist mitzuzählen.

§ 63. Der Bestrafte kann die Feststellung beantragen,

daß seine Disziplinarstrafe gelöscht ist.

Dieser Antrag ist beim Disziplinarrat einzubringen,

der darüber mit Beschluß zu entscheiden

hat. Dieser Beschluß ist dem Antragsteller sowie

dem Kammeranwalt zuzustellen und dem Ausschuß

der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.

Gegen diesen Beschluß steht dem Antragsteller

und dem Kammeranwalt das Rechtsmittel der

Beschwerde nach Maßgabe der Bestimmungen

des Vierten Abschnittes dieses Bundesgesetzes zu."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai 1980 in

Kraft.

Auf Disziplinarvergehen, die vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes begangen worden

sind, ist dieses Bundesgesetz nur dann anzuwenden,

wenn die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen

für den Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter

in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger

sind.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz betraut.

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