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140. Bundesgesetz: Konsumentenschutzgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 140. Bundesgesetz: Konsumentenschutzgesetz — KSchG

Der Nationalrat hat beschlossen

I. HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen für Verträge zwischen

Unternehmern und Verbrauchern

Abschnitt I

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Hauptstück gilt für Rechtsgeschäfte,

an denen

1. einerseits jemand, für den das Geschäft zum

Betrieb seines Unternehmens gehört, (im

folgenden kurz Unternehmer genannt) und

2. andererseits jemand, für den dies nicht zutrifft,

(im folgenden kurz Verbraucher genannt)

beteiligt sind.

(2) Unternehmen im Sinn des Abs. 1 Z. 1 ist

jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger

wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch

nicht auf Gewinn gerichtet sein. Juristische Personen

des öffentlichen Rechts gelten immer als

Unternehmer.

(3) Geschäfte, die eine natürliche Person vor

Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens

zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt,

gehören noch nicht im Sinn des Abs. 1 Z. 1 zu

diesem Betrieb.

(4) Dieses Hauptstück gilt nicht für Verträge,

die jemand als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche

Person (§ 2 Abs. 1 ArbGerG) mit dem

Arbeitgeber schließt.

§ 2. (1) Dieses Hauptstück läßt Regelungen

unberührt, nach denen die hier vorgesehenen

Rechtsfolgen in anderen Fällen eintreten.

(2) Soweit in Vereinbarungen von diesem

Hauptstück zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen

wird, sind sie unwirksam.

Abschnitt II

Allgemeine Regeln

Rücktrittsrecht

§ 3. (1) Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung

weder in den vom Unternehmer für

seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten

Räumen noch bei einem von diesem dafür auf

einer Messe oder einem Markt benützten Stand

abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag

oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser

Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des

Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt

werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung

einer Urkunde, die zumindest den Namen

und die Anschrift des Unternehmers sowie eine

Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an

den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen

des Vertrages zu laufen. Handelt

es sich nicht um ein Abzahlungsgeschäft (§ 16)

und ist dem Verbraucher der Name und die Anschrift

des Unternehmers bekanntgegeben worden,

so erlischt das Rücktrittsrecht spätestens

einen Monat nach dem Zustandekommen des

Vertrages.

(2) Das Rücktrittsrecht besteht auch dann,

wenn der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender

Dritter den Verbraucher im Rahmen

einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder

einer ähnlichen Veranstaltung in die vom Unternehmer

für seine geschäftlichen Zwecke benützten

Räume gebracht hat.

(3) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher

nicht zu,

1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung

mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten

zwecks Schließung dieses Vertrages

angebahnt hat,

2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages

keine Besprechungen zwischen den Beteiligten

oder ihren Beauftragten vorangegangen

sind oder

3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen

Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn

sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb

ihrer Geschäftsräume geschlossen werden

und das vereinbarte Entgelt 100 S, oder

wenn das Unternehmen nach seiner Natur

nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben

wird und das Entgelt 300 S nicht übersteigt.

(4) Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit

der Schriftform. Es genügt, wenn der

Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung

oder die des Unternehmers enthält,

dem Unternehmer oder dessen Beauftragten, der

an den Vertragshandlungen mitgewirkt hat, mit

einem Vermerk zurückstellt, der erkennen läßt,

daß der Verbraucher das Zustandekommen oder

die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es

genügt, wenn die Erklärung innerhalb des im

Abs. 1 genannten Zeitraumes abgesendet wird.

§ 4. (1) Tritt der Verbraucher nach § 3 vom

Vertrag zurück, so hat Zug um Zug

1. der Unternehmer alle empfangenen Leistungen

samt gesetzlichen Zinsen vom Empfangstag

an zurückzuerstatten und den vom

Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen

und nützlichen Aufwand zu ersetzen,

2. der Verbraucher die empfangenen Leistungen

zurückzustellen und dem Unternehmer

ein angemessenes Entgelt für die Benützung,

einschließlich einer Entschädigung für eine

damit verbundene Minderung des gemeinen

Wertes der Leistung, zu zahlen; die Übernahme

der Leistungen in die Gewahrsame

des Verbrauchers ist für sich allein nicht als

Wertminderung anzusehen.

(2) Ist die Rückstellung der vom Unternehmer

bereits erbrachten Leistungen unmöglich oder

untunlich, so hat der Verbraucher dem Unternehmer

deren Wert zu vergüten, soweit sie ihm

zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichen.

(3) Die Abs. 1 und 2 lassen Schadenersatzansprüche

unberührt.

Kostenvoranschläge

§ 5. (1) Für die Erstellung eines Kostenvoranschlags

im Sinn des § 1170 a ABGB durch den

Unternehmer hat der Verbraucher ein Entgelt

nur dann zu zahlen, wenn er vorher auf diese

Zahlungspflicht hingewiesen worden ist.

(2) Wird dem Vertrag ein Kostenvoranschlag

des Unternehmers zugrunde gelegt, so gilt dessen

Richtigkeit als gewährleistet, wenn nicht das

Gegenteil ausdrücklich erklärt ist.

Unzulässige Vertragsbestandteile

§ 6. (1) Für den Verbraucher sind besonders

solche Vertragsbestimmungen im Sinn des § 879

ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen

1. sich der Unternehmer eine unangemessen

lange oder nicht hinreichend bestimmte

Frist ausbedingt, während deren er einen

Vertragsantrag des Verbrauchers annehmen

oder ablehnen kann oder während deren

der Verbraucher an den Vertrag gebunden

ist;

2. ein bestimmtes Verhalten des Verbrauchers

als Abgabe oder Nichtabgabe einer Erklärung

gilt, es sei denn, der Verbraucher wird

bei Beginn der hiefür vorgesehenen Frist

auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders

hingewiesen und hat zur Abgabe einer

ausdrücklichen Erklärung eine angemessene

Frist;

3. eine für den Verbraucher rechtlich bedeutsame

Erklärung des Unternehmers, die jenem

nicht zugegangen ist, als ihm zugegangen

gilt, sofern es sich nicht um die Wirksamkeit

einer an die zuletzt bekanntgegebene

Anschrift des Verbrauchers gesendeten

Erklärung für den Fall handelt, daß der

Verbraucher dem Unternehmer eine Änderung

seiner Anschrift nicht bekanntgegeben

hat;

4. eine vom Verbraucher dem Unternehmer

oder einem Dritten abzugebende Anzeige

oder Erklärung einer strengeren Form als

der Schriftform oder besonderen Zugangserfordernissen

zu genügen hat;

5. dem Unternehmer auf sein Verlangen für

seine Leistung ein höheres als das bei der

Vertragsschließung bestimmte Entgelt zusteht,

es sei denn, daß die für die Erhöhung

maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben

sind und ihr Eintritt nicht vom

Willen des Unternehmers abhängt;

6. das Recht des Verbrauchers, seine Leistung

nach § 1052 ABGB bis zur Bewirkung oder

Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern,

für den Fall ausgeschlossen oder eingeschränkt

wird, daß der Unternehmer seine

Leistung nicht vertragsgemäß erbringt oder

ihre Erbringung durch seine schlechten Vermögensverhältnisse,

die dem Verbraucher

zur Zeit der Vertragsschließung weder bekannt

waren noch bekannt sein mußten,

gefährdet ist, indem etwa das Leistungsverweigerungsrecht

davon abhängig gemacht

wird, daß der Unternehmer Mängel seiner

Leistung anerkennt;

7. ein dem Verbraucher nach dem Gesetz zustehendes

Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen

oder eingeschränkt wird;

8. das Recht des Verbrauchers, seine Verbindlichkeiten

durch Aufrechnung aufzuheben,

für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des

Unternehmers oder für Gegenforderungen

ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, die

im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit

des Verbrauchers stehen, die gerichtlich

festgestellt oder die vom Unternehmer

anerkannt worden sind;

9. eine Pflicht des Unternehmers zum Ersatz

eines Schadens für den Fall ausgeschlossen

wird, daß er oder eine Person, für die er

einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich

oder grob fahrlässig verschuldet hat;

10. der Unternehmer oder eine seinem Einflußbereich

unterliegende Stelle oder Person ermächtigt

wird, mit bindender Wirkung für

den Verbraucher darüber zu entscheiden, ob

die ihm vom Unternehmer erbrachten Leistungen

der Vereinbarung entsprechen;

11. dem Verbraucher eine Beweislast auferlegt

wird, die ihn von Gesetzes wegen nicht

trifft;

12. die Rechte des Verbrauchers auf eine Sache,

die der Unternehmer zur Bearbeitung übernommen

hat, in unangemessen kurzer Frist

verfallen.

(2) Sofern der Unternehmer nicht beweist, daß

sie im einzelnen ausgehandelt worden sind, gilt

das gleiche auch für Vertragsbestimmungen,

nach denen

1. der Unternehmer ohne sachliche Rechtfertigung

vom Vertrag zurücktreten kann;

2. dem Unternehmer das Recht eingeräumt

wird, seine Pflichten oder den gesamten Vertrag

mit schuldbefreiender Wirkung einem

Dritten zu überbinden, der im Vertrag nicht

namentlich genannt ist;

3. der Unternehmer eine von ihm zu erbringende

Leistung einseitig ändern oder von

ihr abweichen kann, es sei denn, die Änderung

beziehungsweise Abweichung ist dem

Verbraucher zumutbar, besonders weil sie

geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist;

4. dem Unternehmer auf sein Verlangen für

seine innerhalb von zwei Monaten nach der

Vertragsschließung zu erbringende Leistung

ein höheres als das ursprünglich bestimmte

Entgelt zusteht;

5. eine Pflicht des Unternehmers zum Ersatz

eines Schadens an einer Sache, die er zur

Bearbeitung übernommen hat, ausgeschlossen

oder beschränkt wird.

Reugeld

§ 7. Ist der Verbraucher zur Zahlung eines

Reugeldes (§ 909 ABGB) verpflichtet, so kann

es der Richter in sinngemäßer Anwendung des

§ 1336 Abs. 2 ABGB mäßigen.

Gewährleistung

§ 8. (1) Ist der Unternehmer nach § 932 ABGB

verpflichtet, seine Leistung zu verbessern oder

Fehlendes nachzutragen, so hat er diese Pflicht

zu erfüllen,

1. an dem Ort, an dem die Sache übergeben

worden ist; hat der Unternehmer die Sache

vertragsgemäß nach einem im Inland gelegenen

Ort befördert oder versendet, so tritt

dieser Ort an die Stelle des Übergabsortes;

oder wenn es der Verbraucher verlangt

2. an dem Ort, an dem sich die Sache gewöhnlich

befindet, sofern dieser Ort im Inland

gelegen ist, für den Unternehmer nicht

überraschend sein mußte und sofern nach

der Art der Sache deren Beförderung zum

Unternehmer für den Verbraucher untunlich

ist, besonders weil die Sache sperrig, gewichtig

oder durch Einbau unbeweglich geworden

ist.

(2) Ist es für den Verbraucher tunlich, die

Sache dem Unternehmer zu senden, so kann dieser

diese Übersendung verlangen, er hat jedoch

deren Gefahr und Kosten zu tragen.

§ 9. Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers

dürfen nur durch Vereinbarungen beschränkt

werden, nach denen

1. sich der Unternehmer bei einer Gattungsschuld

von den Ansprüchen auf Aufhebung

des Vertrages oder auf angemessene Preisminderung

dadurch befreien kann, daß er

in angemessener Frist die mangelhafte Sache

gegen eine mängelfreie austauscht;

2. sich der Unternehmer von der Pflicht zur

Gewährung einer angemessenen Preisminderung

dadurch befreien kann, daß er in angemessener

Frist in einer für den Verbraucher

zumutbaren Weise eine Verbesserung

bewirkt oder das Fehlende nachträgt.

Umfang der Vertretungsmacht und mündliche

Zusagen

§ 10. (1) Eine Vollmacht, die ein Unternehmer

erteilt hat, erstreckt sich im Verkehr mit Verbrauchern

auf alle Rechtshandlungen, die derartige

Geschäfte gewöhnlich mit sich bringen; besondere

gesetzliche Regeln über den Umfang der

Vollmacht bleiben davon unberührt. Eine Beschränkung

dieser Vollmacht ist dem Verbraucher

gegenüber nur wirksam, wenn sie ihm bewußt

war.

(2) War dem Verbraucher die Beschränkung

der Vollmacht nur infolge grober Fahrlässigkeit

nicht bewußt, so hat der Unternehmer — unbeschadet

der Geltendmachung dieses Umstandes

nach anderen Bestimmungen — das Recht, vom

Vertrag zurückzutreten; der Rücktritt muß unverzüglich

nach Kenntnis des Unternehmers von

der Überschreitung durch den Vertreter und den

Umständen, aus denen sich die grobe Fahrlässigkeit

des Verbrauchers ergibt, erklärt werden.

(3) Die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen

des Unternehmers oder seiner Vertreter

kann zum Nachteil des Verbrauchers vertraglich

nicht ausgeschlossen werden.

Verbot des Orderwechsels

§ 11. (1) Der Unternehmer darf sich für seine

Forderungen an den Verbraucher eine Wechselverbindlichkeit

eines Verbrauchers nur einräumen

lassen, wenn der Unternehmer Wechselnehmer

(Art. 1 2. 6, Art. 75 2. 5 des Wechselgesetzes

1955) ist und der Wechsel die Worte „nicht

an Order" oder einen gleichbedeutenden Vermerk

enthält. Eine Verletzung dieser Bestimmung läßt

die Rechtswirksamkeit des Wechsels unberührt.

(2) Ist dem Abs. 1 nicht entsprochen worden,

so hat jeder Verbraucher, der den Wechsel eingelöst

hat, an den Unternehmer einen Anspruch

auf Zahlung eines Betrages in der Höhe der

Rückgriffssumme, soweit nicht der Unternehmer

beweist, daß der Verbraucher durch die Übernahme

oder Erfüllung der Wechselverbindlichkeit

von einer auch ohne den Wechsel bestehenden

Pflicht zur Zahlung dieses Betrages befreit

worden ist.

Verbot der Gehaltsabtretung

§ 12. (1) Eine Lohn- oder Gehaltsforderung

des Verbrauchers darf dem Unternehmer nicht

zur Sicherung oder Befriedigung seiner noch

nicht fälligen Forderungen abgetreten werden.

(2) Hat der Dienstgeber dem Unternehmer

oder einem Dritten auf Grund einer entgegen

dem Abs. 1 abgetretenen Lohn- oder Gehaltsforderung

Beträge mit der Wirkung gezahlt, daß

er von der Lohn- oder Gehaltsforderung des Verbrauchers

befreit worden ist, so hat der Verbraucher

an den Unternehmer einen Anspruch auf

Ersatz dieses Betrages, soweit nicht der Unternehmer

beweist, daß der Verbraucher durch die

Abtretung oder die Bezahlung der Lohn- oder

Gehaltsforderung von einer Schuld befreit worden

ist.

Terminsverlust

§ 13. Hat der Verbraucher seine Schuld in Raten

zu zahlen und hat sich der Unternehmer für

den Fall der Nichtzahlung von Teilbeträgen oder

Nebenforderungen das Recht vorbehalten, die

sofortige Entrichtung der gesamten noch offenen

Schuld zu fordern (Terminsverlust), so darf er

dieses Recht nur ausüben, wenn er selbst seine

Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine

rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens

sechs Wochen fällig ist sowie der Unternehmer

den Verbraucher unter Androhung des

Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist

von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt

hat.

Gerichtsstand

§ 14. (1) Hat der Verbraucher im Inland seinen

Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt

oder ist er im Inland beschäftigt, so kann

für eine Klage gegen ihn nach den §§ 88, 89, 93

Abs. 2 und 104 Abs. 1 JN nur die Zuständigkeit

eines Gerichtes begründet werden, in dessen

Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt

oder der Ort der Beschäftigung liegt.

(2) Die Unzuständigkeit des Gerichtes ist in

jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von

Amts wegen wahrzunehmen. Sie kann nur dadurch

behoben werden, daß sich der Beklagte

trotz Belehrung durch den Richter in die Verhandlung

einläßt und diese Belehrung im Verhandlungsprotokoll

beurkundet wird; der Belehrung

durch den Richter bedarf es nicht, wenn

der Beklagte durch einen Rechtsanwalt oder

einen Notar vertreten ist.

(3) Eine Vereinbarung, mit der für eine Klage

des Verbrauchers gegen den Unternehmer ein

nach dem Gesetz gegebener Gerichtsstand ausgeschlossen

wird, ist dem Verbraucher gegenüber

rechtsunwirksam.

Abschnitt III

Besondere Vertragsarten

Verträge über wiederkehrende Leistungen

§ 15. (1) Verträge, durch die sich der Unternehmer

zur wiederholten Lieferung beweglicher

körperlicher Sachen einschließlich Energie oder

zu wiederholten Werkleistungen und der Verbraucher

zu wiederholten Geldzahlungen verpflichten

und die für eine unbestimmte oder eine

ein Jahr übersteigende Zeit geschlossen worden

sind, kann der Verbraucher unter Einhaltung

einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten

Jahres, nachher zum Ablauf jeweils eines

halben Jahres kündigen. Die Kündigungsfrist

kann auf höchstens sechs Monate verlängert werden.

(2) Ist die Gesamtheit der zu liefernden Sachen

eine nach ihrer Art unteilbare Leistung, deren

Umfang und Preis schon bei der Vertragsschließung

bestimmt sind, so kann der erste Kündigungstermin

bis zum Ablauf des zweiten Jahres

hinausgeschoben werden.

(3) Erfordert die Erfüllung eines bestimmten,

im Abs. 1 genannten Vertrages oder von solchen

Verträgen mit einer Gruppe von bereits bestimmten

einzelnen Verbrauchern erhebliche Aufwendungen

des Unternehmers und hat er dies

dem Verbraucher spätestens bei der Vertragsschließung

bekanntgegeben, so können den Umständen

angemessene, von den Abs. 1 und 2 abweichende

Kündigungstermine und Kündigungsfristen

vereinbart werden.

(4) Eine Kündigung des Verbrauchers, die nicht

fristgerecht ausgesprochen worden ist, wird zum

nächsten nach Ablauf der Kündigungsfrist liegenden

Kündigungstermin wirksam.

Abzahlungsgeschäfte

§ 16. (1) Die §§ 18 bis 25 gelten für Abzahlungsgeschäfte,

bei denen

1. das Gesamtentgelt 150000 S nicht übersteigt

oder bei der Vertragsschließung nicht

feststeht, daß es 150000 S übersteigen wird,

und

2. nach der Erbringung der Leistung des Unternehmers

— abgesehen von einer Anzahlung

— mindestens zwei Teilzahlungen zu

entrichten sind.

(2) Ein Abzahlungsgeschäft im Sinn dieser Bestimmungen

ist ein Kaufvertrag über eine bewegliche

körperliche Sache, auf Grund dessen der

Unternehmer die Sache vor vollständiger Bezahlung

dem Verbraucher zu übergeben und dieser

das Entgelt in Teilzahlungen zu entrichten hat.

(3) Das Gesamtentgelt im Sinn dieser Bestimmungen

besteht aus dem Entgelt, das bei sofortiger

Barzahlung zu entrichten wäre, (Barzahlungspreis)

und allen Zinsen und sonstigen Zuschlägen.

Gleichgestellte Geschäfte

§ 17. Die §§ 18 bis 25 gelten unter den im

§ 16 genannten Voraussetzungen sinngemäß auch

für andere Rechtsgeschäfte als Kaufverträge,

wenn die Beteiligten damit den gleichen wirtschaftlichen

Zweck verfolgen wie bei einem Abzahlungsgeschäft.

§ 18. Wird der gleiche wirtschaftliche Zweck

dadurch verfolgt, daß ein Dritter die Mittel für

das Entgelt zur Verfügung stellt (Geldgeber),

und hat der Verbraucher den dem Geldgeber

geschuldeten Betrag in Teilbeträgen zu zahlen,

so gilt der § 17 auch für das Verhältnis des Verbrauchers

zum Geldgeber, wenn die Verträge mit

dem Unternehmer und dem Geldgeber für diese

eine wirtschaftliche Einheit bilden; eine solche

ist anzunehmen, wenn der Geldgeber und der

Unternehmer im Rahmen dieses Vorganges zueinander

in eine Rechtsbeziehung treten oder

wenn sie miteinander wegen derartiger Finanzierungen

in ständiger Geschäftsverbindung stehen.

In diesem Fall kann der Verbraucher die

Befriedigung des Geldgebers auch verweigern, soweit

ihm Einwendungen aus seinem Rechtsverhältnis

zum Unternehmer gegen diesen zustehen.

§ 19. Wird bei einem Kaufvertrag, der weder

ein Abzahlungsgeschäft ist noch unter den § 18

fällt, der gleiche wirtschaftliche Zweck dadurch

verfolgt, daß der Unternehmer in wirtschaftlicher

Einheit mit dem Vertrag den Verbraucher

veranlaßt, zur Zahlung des Entgelts ein in Teilbeträgen

zurückzuzahlendes Darlehen aufzunehmen,

und bei der Vorbereitung der Darlehensaufnahme

mitwirkt, so sind die §§ 18 bis 25 auf

das Verhältnis zwischen dem Unternehmer und

dem Verbraucher sinngemäß mit folgenden Besonderheiten

anzuwenden

1. Soweit dabei der Inhalt des Darlehensvertrags

maßgebend ist, kann sich der Verbraucher

auf eine Abweichung des tatsächlich geschlossenen

von dem in Aussicht genommenen

Darlehensvertrag nicht berufen.

2. Für die Wertgrenze von 150000 S (§ 16

Abs. 1) ist das vereinbarte Entgelt maßgebend.

3. Hat der Verbraucher dem Darlehensgeber

Zahlungen zu leisten, zu denen er nicht verpflichtet

wäre, wenn der Darlehensvertrag

ein Rechtsgeschäft nach § 18 wäre, so hat

der Unternehmer den Verbraucher von der

Pflicht zur Zahlung dieser Beträge an den

Geldgeber zu befreien beziehungsweise dem

Verbraucher bereits gezahlte Beträge zu vergüten.

Anzahlung

§ 20. (1) Der Verbraucher hat einen Teil des

Barzahlungspreises spätestens bei der Übergabe

der Sache anzuzahlen; die Anzahlung muß mindestens

zehn vom Hundert des Barzahlungspreises

und, soweit dieser 3000 S übersteigt, mindestens

zwanzig vom Hundert des Barzahlungspreises

betragen. Wird als Anzahlung eine bewegliche

körperliche Sache gegeben, so ist ihr

gemeiner Wert anzurechnen. In den Fällen der

§§ 18 und 19 kann der Verbraucher die Anzahlung

entweder dem Unternehmer oder dem

Geldgeber leisten.

(2) Übergibt der Unternehmer dem Verbraucher

die Sache, ohne die Mindestanzahlung

(Abs. 1) erhalten zu haben, so hat er keinen Anspruch

auf den der nicht geleisteten Anzahlung

entsprechenden Teil des Kaufpreises.

Laufzeit

§ 21. Der Verbraucher hat die aushaftenden

Teilzahlungsforderungen längstens binnen fünf

Jahren seit der Übergabe der Sache zu tilgen. Ist

eine längere Tilgungsfrist als fünf Jahre verein-

bart worden, so hat der Unternehmer keinen

Anspruch auf den Teil der Zinsen und sonstigen

Zuschläge, der bei ihrer gleichmäßigen Aufteilung

auf die gesamte Tilgungsfrist nach dem Ablauf

von fünf Jahren zu zahlen wäre.

Nichterfüllung durch den Verbraucher

§ 22. (1) Hat sich in den Fällen des § 18 der

Geldgeber vorbehalten, dem Verbraucher wegen

Nichterfüllung von dessen Pflichten die Benützung

der Sache zu entziehen und diese freihändig

zu verkaufen, so ist die Geltendmachung dieser

Rechte nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen,

wenn die Voraussetzungen des § 13 für

den Terminsverlust vorliegen und dem Verbraucher

für den Fall des Verkaufes der gesamte Erlös,

mindestens aber der gemeine Wert, den die

Sache zur Zeit des Verkaufes gehabt hat, angerechnet

wird.

(2) In den Fällen des § 18 umfassen die den

Geldgeber nach dem § 4 Abs. 1 Z. 1 treffenden

Erstattungs- und Erhaltungspflichten auch die

dem Unternehmer zugekommenen Leistungen.

Gewährleistung

§ 23. Solange der Kaufpreis noch nicht vollständig

gezahlt ist, kann der Anspruch auf Gewährleistung

wegen Sachmängeln über die im

§ 933 ABGB dafür vorgesehenen Fristen hinaus

bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung durch

Klage geltend gemacht werden; die Geltendmachung

durch Einrede bleibt dem Käufer darüber

hinaus vorbehalten, wenn er bis dahin dem Verkäufer

den Mangel angezeigt hat.

Ratenbrief

§ 24. (1) Der Vertrag über das Abzahlungsgeschäft

ist schriftlich festzuhalten (Ratenbrief).

Der Ratenbrief hat zu enthalten

1. den Vor- und den Familiennamen (die

Firma), den Beruf (Gegenstand des Unternehmens)

und den gewöhnlichen Aufenthalt

(Sitz) der Vertragsteile;

2. den Tag und den Ort des Vertragsantrags

beziehungsweise der Vertragsannahme des

Verbrauchers;

3. den Gegenstand des Abzahlungsgeschäfts;

4. den Barzahlungspreis;

5. das Gesamtentgelt;

6. die Höhe der Anzahlung;

7. die Zahl, die Höhe und die Fälligkeit der

Teilzahlungen;

8. den Tag der Übergabe der Sache;

9. die Erklärung, ob und wie viele Wechsel

zur Sicherung der aushaftenden Teilzahlungsforderungen

übergeben und ob sonstige

Sicherheiten, einschließlich eines allfälligen

Eigentumsvorbehalts, vereinbart worden

sind;

10. im Fall des ersten Satzes des § 3 Abs. 1 den

Wortlaut des § 3 (Rücktrittsrecht des Verbrauchers)

samt Überschrift, jedoch ohne

den letzten Satz des Abs. 1.

(2) Der Unternehmer hat auf seine Kosten

unverzüglich nach der Unterfertigung des Ratenbriefs

durch den Verbraucher diesem eine Abschrift

auszufolgen; die im Abs. 1 genannten

Angaben sind darin deutlich lesbar wiederzugeben.

(3) Die Rechtswirksamkeit des Abzahlungsgeschäfts

ist von der Errichtung des Ratenbriefs

unabhängig.

§ 25. (1) Der § 24 gilt für Abzahlungsgeschäfte

im Buch-, Kunst-, Zeitschriften- und Musikalienhandel

nur, wenn das Geschäft unter solchen

Umständen geschlossen worden ist, unter

denen der Verbraucher nach § 3 zum Rücktritt

berechtigt ist.

(2) In den Fällen des § 18 haben der Unternehmer

und der Verbraucher über den Kaufvertrag

und der Geldgeber und der Verbraucher

über ihr Rechtsgeschäft gesonderte Urkunden zu

errichten; diese bilden zusammen den Ratenbrief.

Die Urkunde über den Kaufvertrag hat

die im § 24 Abs. 1 Z. 1 bis 4, 6, 8 und 10 genannten

Angaben zu enthalten, die Urkunde

über das andere Rechtsgeschäft sinngemäß die

im § 24 Abs. 1 Z. 1, 3, 7 und 9 genannten Angaben,

außerdem das finanzierte Entgelt oder

den finanzierten Entgeltrest sowie die Gegenleistung

für die Kreditgewährung. Die Pflicht

nach § 24 Abs. 2 trifft den Unternehmer und

den Geldgeber nur für die jeweils von ihnen zu

errichtenden Urkunden.

(3) In den Fällen des § 19 haben der Unternehmer

und der Verbraucher über den Vertrag

eine Urkunde zu errichten; sie gilt als Ratenbrief.

Die Urkunde hat die im § 24 Abs. 1 Z. 1,

2, 8 und 10 genannten Angaben, ferner den Gegenstand

des Vertrags, das Entgelt und den der

Anzahlung entsprechenden Betrag sowie den Betrag

und die Laufzeit des vorgesehenen Darlehens

zu enthalten.

Lieferungen im Buch-, Kunst-, Zeitschriften- und

Musikalienhandel

§ 26. (1) Verträge im Buch-, Kunst-, Zeitschriften-

und Musikalienhandel, die den Verkäufer

zu wiederholten Lieferungen und den Käufer

zu wiederholten Geldzahlungen verpflichten und

die unter Umständen geschlossen werden, die den

Käufer nach § 3 zum Rücktritt berechtigen,

sind — sofern sie nicht ohnedies unter die §§ 16

bis 19 fallen — schriftlich zu errichten. Die Vertragsurkunden

haben sinngemäß die im § 24

Abs. 1 Z. 1 bis 3, 7 und 10 genannten Angaben

sowie — soweit er bereits errechenbar ist — den

Gesamtpreis, sonst — soweit dieser errechenbar

ist — den innerhalb eines Jahres zu leistenden

Kaufpreis zu enthalten. Im übrigen gilt für die

Vertragsurkunden der § 24 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Verträge, in denen

der Gesamtpreis oder, wenn ein solcher noch

nicht errechenbar ist, der innerhalb eines Jahres

zu leistende Kaufpreis mit mehr als 150000 S

zahlenmäßig bestimmt ist.

Vorauszahlungskäufe

§ 27. Von einem Vertrag über die Lieferung

einer beweglichen körperlichen Sache, mit dem

sich der Verbraucher verpflichtet, den Kaufpreis

in Teilbeträgen vorauszuzahlen, kann er zurücktreten,

sofern die Ware bloß durch Erklärung

der Vertragspartner bestimmbar oder der Preis

nicht nach den Preisverhältnissen zur Zeit der

Vertragsschließung festgelegt und solange der

Vertrag nicht beiderseits vollständig erfüllt ist.

Für die Rückstellung bereits erbrachter Leistungen

gilt der § 4 sinngemäß.

II. HAUPTSTÜCK

Verbandsklage

Unterlassungsanspruch

§ 28. Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen

Geschäftsbedingungen, die er von ihm

geschlossenen Verträgen zugrunde legt, oder in

hiebei verwendeten Formblättern für Verträge

Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches

Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen,

kann auf Unterlassung geklagt werden.

Klageberechtigung

§ 29. Der Anspruch kann von der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft, dem

Österreichischen Arbeiterkammertag, dem Österreichischen

Landarbeiterkammertag, der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern

Österreichs, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund

und dem Verein für Konsumenteninformation

geltend gemacht werden.

Anwendung des UWG

§ 30. (1) Die §§ 22 bis 24, 25 Abs. 4 bis 6 und

§ 26 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923,

BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb

gelten sinngemäß.

(2) Der § 7 Abs. 2 erster Satz und der § 8

Abs. 2 JN sind nicht anzuwenden.

III. HAUPTSTÜCK

Ergänzende Bestimmungen

Kreditvermittlung

§ 31. (1) Personalkreditvermittler (§ 267

GewO 1973) sind verpflichtet, spätestens bei der

Zuzählung des vermittelten Kredites dem Kreditwerber

Namen und Anschrift des Kreditgebers

mitzuteilen.

(2) Verletzt ein Kreditvermittler diese Pflicht,

so hat der Kreditnehmer

1. dem Kreditvermittler keine Provision oder

sonstigen Vergütungen und

2. dem Kreditgeber die vereinbarten Zinsen

und sonstigen Vergütungen nur soweit zu

zahlen, als sie das Zweifache des im Zeitpunkt

der Schließung des Kreditvertrags

von der Oesterreichischen Nationalbank festgesetzten

Eskontzinsfußes (§ 48 Abs. 4 des

Nationalbankgesetzes 1955) nicht übersteigen.

(3) Ist der Kreditvermittler nur auf Veranlassung

des Kreditwerbers tätig geworden, so

gilt der Abs. 2 Z. 2 nicht. Hat infolgedessen der

Kreditnehmer mehr zu zahlen, als er bei dessen

Geltung zu zahlen hätte, so hat der Kreditvermittler

den Kreditwerber von der Pflicht zur

Zahlung dieser Mehrbeträge an den Kreditgeber

zu befreien beziehungsweise dem Kreditnehmer

bereits gezahlte Beträge zu vergüten.

(4) Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kreditgeber

und dem Kreditvermittler bleiben davon

unberührt.

Strafbestimmungen

§ 32. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht

— sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in

die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet — der Unternehmer, in

den Fällen des § 18 auch der Geldgeber, oder

ein für diese Personen handelnder Vertreter, der

1. es unterläßt,

a) einen Ratenbrief (§ 24 Abs. 1) beziehungsweise

eine in den §§ 25 Abs. 1

bis 3 und § 26 Abs. 1 vorgesehene Urkunde

zu errichten oder

b) in diese die im § 24 Abs. 1, im § 25

Abs. 2 und 3 und im § 26 Abs. 1

vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen,

2. dem § 24 Abs. 2 oder dem § 26 Abs. 1,

3.dem § 11 Abs. 1 oder

4. dem § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt,

und ist mit einer Geldstrafe bis 20000 S zu

bestrafen.

(2) Macht im Fall des Abs. 1 Z. 3 ein Dritter

gegen den Verbraucher oder dessen Bürgen die

Wechselschuld wechselmäßig oder im Fall des

Abs. 1 Z. 4 der Unternehmer oder ein Dritter

die abgetretene Lohn- oder Gehaltsforderung

gegen den Dienstgeber geltend, so kann die Obergrenze

der Geldstrafe bis zum Betrag der Wechselsumme

beziehungsweise dem Betrag, dessen

Zahlung vom Dienstgeber verlangt worden ist,

jedenfalls aber bis zum Doppelten überschritten

werden.

(3) Die Verjährungsfrist beginnt in den Fällen

des Abs. 1 Z. 3 und 4 — je nachdem,

welcher Zeitpunkt früher liegt — mit der wechselmäßigen

Geltendmachung oder mit der Rückstellung

oder Vernichtung des Wechsels beziehungsweise

mit der Geltendmachung der abgetretenen

Lohn- oder Gehaltsforderung gegenüber

dem Dienstgeber oder mit dem Zeitpunkt zu

laufen, an dem die Abtretung rückgängig gemacht

wird.

Änderungen des ABGB

§ 33. Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch

vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 496, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 304/1978,

wird in folgender Weise geändert

1. Nach dem § 864 wird folgender § 864 a

eingefügt

„§ 864 a. Bestimmungen ungewöhnlichen Inhaltes

in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder

Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet

hat, werden nicht Vertragsbestandteil,

wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und

er mit ihnen auch nach den Umständen, vor

allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der

Urkunde, nicht zu rechnen brauchte; es sei denn,

der eine Vertragsteil hat den anderen besonders

darauf hingewiesen."

2. Dem § 871 wird folgender zweiter Absatz

angefügt

„Ein Irrtum eines Teiles über einen Umstand,

über den ihn der andere nach geltenden Rechtsvorschriften

aufzuklären gehabt hätte, gilt immer

als Irrtum über den Inhalt des Vertrages und

nicht bloß als solcher über den Bewegungsgrund

oder den Endzweck (§ 901)."

3. Dem § 873 wird folgender Satz angefügt

„Als Irrtum in der Person gilt jedenfalls der Irrtum

über das Vorhandensein einer erforderlichen

verwaltungsrechtlichen Befugnis zur Erbringung

der Leistung."

4. Dem § 879 wird folgender dritter Absatz

angefügt

„Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung,

die nicht eine der beiderseitigen

Hauptleistungen festlegt, ist jedenfalls nichtig,

wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände

des Falles einen Teil gröblich benachteiligt."

5. Nach dem § 917 wird folgender § 917 a

eingefügt

„§ 917 a. Ist zum Schutz eines Vertragspartners

gesetzlich bestimmt, daß kein höheres oder

kein niedrigeres als ein bestimmtes Entgelt vereinbart

werden darf, so ist eine Entgeltvereinbarung

soweit unwirksam, als sie dieses Höchstmaß

über- beziehungsweise dieses Mindestmaß

unterschreitet. Im zweiten Fall gilt das festgelegte

Mindestentgelt als vereinbart."

6. Im § 935 wird die Wortfolge „Dieses Rechtsmittel

findet nicht statt, wenn jemand ausdrücklich

darauf Verzicht getan, oder sich erklärt hat,"

durch die Wortfolge „Die Anwendung des § 934

kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden; er

ist jedoch dann nicht anzuwenden, wenn jemand

erklärt hat," ersetzt.

7. Der § 1059 wird aufgehoben.

Änderungen des Handelsgesetzbuchs

§ 34. Das Handelsgesetzbuch vom 10. Mai

1897, RGBl. S. 219, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 577/1973, wird in folgender

Weise geändert

Nach dem § 351 wird folgender § 351 a eingefügt

„§ 351 a. Derjenige, für den der Vertrag ein

Handelsgeschäft ist, kann ihn nicht nach § 934

ABGB wegen Verkürzung über die Hälfte anfechten."

Änderungen des Wuchergesetzes

§ 35. Dem § 7 des Wuchergesetzes 1949, BGBl.

Nr. 271, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 160/1952 und 422/1974, dessen bisheriger

Text die Bezeichnung „(1)" erhält, wird folgender

Abs. 2 angefügt

„(2) Ist jedoch die Gewährung oder Verlängerung

von Kredit nach den vorstehenden Bestimmungen

nichtig, so hat der Benachteiligte

für den erhaltenen Kreditbetrag vom Empfangstag

bis zur Rückzahlung — sofern im Vertrag

nicht eine geringere Verzinsung vorgesehen ist —

Zinsen in der Höhe des Zweifachen des im Zeitpunkt

der Schließung des Vertrags von der

Oesterreichischen Nationalbank festgesetzten Eskontzinsfußes

(§ 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes

1955) zu vergüten. Er kann für die

Rückzahlung des Erhaltenen die im Vertrag vorgesehenen

Zahlungsfristen in Anspruch nehmen.

Bestimmungen, nach denen der Benachteiligte in

besonderen Fällen weitergehende Rechte hat,

bleiben unberührt."

Änderungen der Zivilprozeßordnung

§ 36. Die Zivilprozeßordnung vom 1. August

1895, RGBl. Nr. 113, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 280/1978, wird in

folgender Weise geändert

1. Der Abs. 1 des § 65 hat zu lauten

„Die Verfahrenshilfe ist beim Prozeßgericht

erster Instanz schriftlich oder zu Protokoll zu

beantragen. Hat das Prozeßgericht seinen Sitz

außerhalb des Bezirksgerichtssprengeis, in dem

die Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat,

so kann sie den Antrag beim Bezirksgericht ihres

gewöhnlichen Aufenthaltes zu Protokoll erklären;

im Fall des § 64 Abs. 1 Z. 4 kann sie gemeinsam

mit diesem Antrag die Klage oder der

Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil

(§§ 434, 442 a) zu Protokoll erklären."

2. Der Abs. 2 des § 73 hat zu lauten

„Hat die beklagte Partei vor Ablauf der Frist,

innerhalb deren sie den Widerspruch gegen ein

Versäumungsurteil (§§ 397 a, 442 a) einzubringen

oder die Klage zu beantworten hätte, die Bewilligung

der Verfahrenshilfe einschließlich der

Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, so beginnt

die Frist zur Einbringung des Widerspruchs

gegen ein Versäumungsurteil oder der Klagebeantwortung

frühestens mit der Zustellung des

Bescheides, mit dem der Rechtsanwalt bestellt

wird, beziehungsweise mit dem Eintritt der

Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Beigebung

eines Rechtsanwalts versagt wird. Der Bescheid

über die Beistellung des Rechtsanwalts ist

durch das Gericht zuzustellen."

3. Der letzte Satz des Abs. 2 des § 84 hat

zu lauten

„Die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels

oder Rechtsbehelfs ist unerheblich, wenn das

Begehren deutlich erkennbar ist."

4. Der Abs. 2 des § 225 hat zu lauten

„Auf Anfang und Ablauf von Fristen in

Ferialsachen, der Notfristen im Rechtsmittelverfahren

wider Versäumungs- und Anerkenntnisurteile,

der Frist zur Erhebung eines Widerspruchs

gegen ein Versäumungsurteil, der Frist

zum Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand sowie der Frist zur

Erhebung von Einwendungen im Mandatsverfahren

hat der Eintritt der Gerichtsferien keinen

Einfluß."

5. Nach dem § 397 wird folgender § 397 a eingefügt

„§ 397 a. Gegen ein nach § 396 gefälltes Versäumungsurteil

steht dem Ausgebliebenen der mit

vorbereitendem Schriftsatz zu erhebende Widerspruch

zu; das Recht auf Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand (§§ 146 ff.) bleibt unberührt.

Der vom Beklagten erhobene Widerspruch hat

zu enthalten, was nach § 243 Abs. 2 als Inhalt

der Klagebeantwortung vorgeschrieben ist; er

kann auch weiteres Anbringen enthalten, soweit

es nicht bei sonstigem Ausschluß der ersten Tagsatzung

(§ 239) vorbehalten ist.

Die Widerspruchsfrist beträgt vierzehn Tage;

sie kann nicht verlängert werden; sie beginnt

mit dem Tag nach der Zustellung der schriftlichen

Ausfertigung des Versäumungsurteils an

den Ausgebliebenen.

Ist der Widerspruch verspätet eingebracht, so

ist er vom Prozeßgericht mit Beschluß zurückzuweisen.

Sonst hat das Prozeßgericht ohne Abhaltung

einer neuerlichen ersten Tagsatzung nach

§ 244 vorzugehen; der Widerspruch des Beklagten

ist hiebei als rechtzeitig überreichte Klagebeantwortung

zu behandeln. Zu Beginn der Streitverhandlung

ist das Versäumungsurteil mit Beschluß

aufzuheben; gegen diesen ist ein Rechtsmittel

nicht zulässig.

Derjenigen Partei, die den Widerspruch erhoben

hat, ist der Ersatz aller Kosten aufzuerlegen,

die durch ihre Versäumung und die Verhandlung

über den Widerspruch verursacht worden

sind.

Der Widerspruch kann längstens bis zum Ergehen

eines der im Abs. 3 genannten Beschlüsse

zurückgenommen werden; auf seine Zurücknahme

sind die Vorschriften über die Zurücknahme

der Klage sinngemäß anzuwenden."

6. Dem § 434 wird folgender Absatz angefügt

„Widersprüche gegen ein Versäumungsurteil

(§§ 397 a, 442 a) können von einer Partei auch

beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts mündlich

zu Protokoll erklärt werden; dieses Bezirksgericht

hat das Protokoll dem Prozeßgericht unverzüglich

zu übersenden."

7. Nach dem Abs. 1 des § 442 wird folgender

Absatz eingefügt

„Ein Versäumungsurteil ist jedoch nicht zu

fällen, wenn der Beklagte bereits von der ersten

Tagsatzung im Sinne des § 239 ausgeblieben war

und gegen ein deshalb ergangenes Versäumungsurteil

Widerspruch nach § 397 a erhoben hat."

8. Nach dem § 442 wird folgender § 442 a

eingefügt

„§ 442 a. Gegen Versäumungsurteile nach § 442

Abs. 1 kann Widerspruch nach § 397 a erhoben

werden.

Der Beklagte hat Anspruch auf Ersatz der

Kosten eines von ihm erhobenen Widerspruchs

(§ 397 a Abs. 4) nur, wenn ihm das Gericht nach

§ 440 Abs. 3 aufgetragen hatte, das darin Enthaltene

in einem Schriftsatz vorzubringen."

9. Der Abs. 1 des § 522 hat zu lauten

„Richtet sich das Rechtsmittel gegen eine Strafverfügung,

gegen einen Beschluß prozeßleitender

Natur, gegen die Zurückweisung eines Rechtsmittels

oder eines Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil

(§§ 397 a, 442 a) als verspätet

oder unzulässig oder gegen einen Beschluß, mit

dem ein Antrag ohne Anhörung der Gegenpartei

abgewiesen worden ist, so kann das Gericht oder

der Richter, dessen Entscheidung oder Verfügung

angefochten wird, dam Rekursbegehren

selbst stattgeben."

10. Der § 530 hat zu lauten

„§ 530. Ein Verfahren, das durch eine die

Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen

worden ist, kann auf Antrag einer Partei wieder

aufgenommen werden,

1. wenn eine Urkunde, auf welche die Entscheidung

gegründet ist, fälschlich angefertigt

oder verfälscht ist;

2. wenn sich ein Zeuge, ein Sachverständiger

oder der Gegner bei seiner Vernehmung

einer falschen Beweisaussage (§ 288 StGB)

schuldig gemacht hat und die Entscheidung

auf diese Aussage gegründet ist;

3. wenn die Entscheidung durch eine als Täuschung

(§ 108 StGB), als Unterschlagung

(§ 134 StGB), als Betrug {§ 146 StGB),

als Urkundenfälschung (§ 223 StGB), als

Fälschung besonders geschützter Urkunden

(§ 224 StGB) oder öffentlicher Beglaubigungszeichen

(§ 225 StGB), als mittelbare

unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung

(§ 228 StGB), als Urkundenunterdrückung

(§ 229 StGB) oder als Versetzung von Grenzzeichen

(§ 230 StGB) gerichtlich strafbare

Handlung des Vertreters der Partei, ihres

Gegners oder dessen Vertreters erwirkt

wurde;

4. wenn sich der Richter bei der Erlassung

der Entscheidung oder einer der Entscheidung

zugrunde liegenden früheren Entscheidung

in Beziehung auf den Rechtsstreit zum

Nachteil der Partei einer nach dem Strafgesetzbuch

zu ahndenden Verletzung seiner

Amtspflichten schuldig gemacht hat;

5. wenn ein strafgerichtliches Erkenntnis, auf

welches die Entscheidung gegründet ist, durch

ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil

aufgehoben ist;

6. wenn die Partei eine über denselben Anspruch

oder über dasselbe Rechtsverhältnis

früher ergangene, bereits rechtskräftig gewordene

Entscheidung auffindet oder zu benützen

in den Stand gesetzt wird, welche

zwischen den Parteien des wiederaufzunehmenden

Verfahrens Recht schafft;

7. wenn die Partei in Kenntnis von neuen

Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet

oder zu benützen in den Stand gesetzt

wird, deren Vorbringen und Benützung im

früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung

herbeigeführt haben würde.

Wegen der in Z. 6 und 7 angegebenen Umstände

ist die Wiederaufnahme nur dann zulässig,

wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande

war, die Rechtskraft der Entscheidung

oder die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor

Schluß der mündlichen Verhandlung, auf welche

die Entscheidung erster Instanz erging, geltend

zu machen."

11. Im § 531 werden die Worte „der Hauptsache"

aufgehoben.

12. In den §§ 532, 534 Abs. 2 Z. 4 und 5

sowie Abs. 3, 535, 545 Abs. 1 und 547 wird

der Begriff „Urteil" durch den Begriff „Entscheidung"

ersetzt.

13. In den §§ 544 Abs. 1, 545 Abs. 1 und

546 Abs. 2 werden die Begriffe „Berufungs- oder

Revisionsverfahren" durch den Begriff „Rechtsmittelverfahren"

ersetzt.

14. Im § 544 Abs. 1 wird die Wendung „der

Berufung oder Revision gegen dasselbe Urteil"

durch die Wendung „eines Rechtsmittels gegen

dieselbe Entscheidung" ersetzt.

15. Im Abs. 2 des § 550, im Abs. 1 des § 557,

im Abs. 1 des § 562 und im Abs. 1 des § 567

wird jeweils das Wort „seine" aufgehoben.

16. Der § 555 wird aufgehoben.

17. Im Abs. 1 des § 557 werden die Frist

von drei Tagen und im Abs. 1 des § 567 die

Frist von acht Tagen jeweils durch eine Frist von

vierzehn Taigen ersetzt.

18. Der letzte Satz des Abs. 1 des § 562 hat

zu lauten

„Zur Anbringung der Einwendungen ist eine

Frist von vierzehn Tagen zu bestimmen."

19. Der Abs. 1 des § 566 hat zu lauten

„Derjenige, gegen welchen eine solche außergerichtliche

Aufkündigung gerichtet ist, hat binnen

vierzehn Tagen nach erfolgter oder empfangener

Aufkündigung Einwendungen gegen

diese bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Bestandgegenstand

liegt, schriftlich oder mündlich

einzubringen, widrigenfalls die Aufkündigung in

Wirksamkeit treten würde."

Änderungen der Exekutionsordnung

§ 37. Die Exekutionsordnung vom 27. Mai

1896, RGBl. Nr. 79, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 280/1978, wird in

folgender Weise geändert

1. Die Z. 1 und 2 des § 371 haben zu lauten

„1. auf Grund der infolge Anerkenntnis ergangenen

Endurteile erster Instanz (§ 395 der

Zivilprozeßordnung), wenn wider diese Urteile

Berufung erhoben wurde, auf Grund

der nach den §§ 396, 442 der Zivilprozeßordnung

gefällten Versäumungsurteile, wenn

gegen sie Widerspruch nach den §§ 397 a,

442 a der Zivilprozeßordnung erhoben

wurde, oder auf Grund eines in zweiter

Instanz bestätigten Urteils, wenn wider das

Urteil des Berufungsgerichts Revision erhoben

wurde;

2. auf Grund der im § 1 Z. 2 angeführten Zahlungsaufträge

(Zahlungsbefehle);"

2. Der § 373 hat zu lauten

„§ 373. Exekutionshandlungen zur Sicherung

von Geldforderungen sind auf Grund eines Versäumungsurteils,

gegen das Widerspruch nach den

§§ 397 a, 442 a der Zivilprozeßordnung erhoben

worden ist, auch dann zu bewilligen, wenn das

Versäumungsurteil zwar infolge des Widerspruchs

aufgehoben, aber die Geldforderung dem Gläubiger

noch nicht aberkannt oder deren Erlöschung

noch nicht festgestellt worden ist."

3. Der Abs. 1 des § 375 hat zu lauten

„Zur Bewilligung von Exekutionshandlungen

ist in den Fällen der §§ 370, 371 Z. 1 und 2,

371 a und 372 das Prozeßgericht erster Instanz

oder das Gericht, bei dem die Rechtsangelegenheit

der freiwilligen Gerichtsbarkeit in erster

Instanz anhängig war, im Fall des § 37,1 Z. 3,

das Bezirksgericht, das den bedingten Zahlungsbefehl

erlassen, im Fall des § 371 Z. 4 das

Exekutionsgericht zuständig. In den Fällen der

§§ 370, 371 Z. 1 bis 3, 371 a und 372 kann

um die Bewilligung von Exekutionshandlungen

auch beim Exekutionsgericht angesucht werden,

wenn dem Antrag eine Ausfertigung der Entscheidung

oder der Verfügung und eine Amtsbestätigung

über die Erhebung der Berufung,

der Revision oder des Widerspruchs (§ 371 Z. 1,

§ 371 a) oder über die Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags

(§ 371 Z. 3) angeschlossen ist."

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 38. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Oktober

1979 in Kraft.

§ 39. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Verträge,

die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden

sind, nicht anzuwenden.

(2) Anzuwenden sind,

1. die Z. 1 bis 9 des § 36, wenn die Tagsatzung,

bei der oder auf Grund deren das Versäumungsurteil

gefällt worden ist, nach dem

30. September 1979 abgehalten wird;

2. die Z. 10 bis 14 des § 36, wenn die Entscheidung

nach dem 30. September 1979 gefällt

wird;

3. die Z. 15 und — soweit sie die Aufhebung

des Wortes „seine" verfügt — die Z. 19 des

§ 36 auf alle Verfahren, in denen die mündliche

Verhandlung nach dem 30. September

1979 geschlossen wird;

4. die Z. 16 bis 18 und — soweit sie die Einwendungsfrist

betrifft — die Z. 19 des § 36

in allen Fällen, in denen die Einwendungsfrist

nach dem 30. September 1979 zu laufen

beginnt;

5. der § 37

a) in allen Fällen, in denen ein Widerspruch

gegen ein Versäumungsurteil erhoben

worden ist;

b) soweit er die Exekution zur Sicherstellung

auf Grund von Zahlungsaufträgen

betrifft, wenn die Frist zur Erhebung

von Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag

nach dem 30. September 1979

zu laufen beginnt.

§ 40. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

tritt das Bundesgesetz vom 15. November

1961, BGBl. Nr. 279, über das Abzahlungsgeschäft

(Ratengesetz) außer Kraft. Es ist jedoch

— mit Ausnahme der §§ 12 und 15 Abs. 1

Z. 12 — auf Abzahlungsgeschäfte, die vorher

geschlossen worden sind, weiterhin anzuwenden.

(2) Das Gesetz vom 30. Juni 1878, RGBl.

Nr. 90, enthaltend einige Bestimmungen über

die Veräußerung von Staats- und anderen Losen

oder deren Gewinsthoffnung, und das Gesetz

vom 25. November 1933, deutsches RGBl. I

Seite 1011, über Preisnachlässe (Rabattgesetz), in

der Fassung der Verordnung vom 16. Feber 1940,

deutsches RGBl. I Seite 399, bleiben unberührt.

§ 41. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

tritt der Art. 8 Z. 6 der Vierten Verordnung

zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften

im Lande Österreich vom 24. Dezember

1938, deutsches RGBl. I Seite 1999, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/

1976, außer Kraft. Diese Bestimmung ist jedoch

auf Handelsgeschäfte, die vor diesem Zeitpunkt

geschlossen worden sind, weiterhin anzuwenden.

§ 42. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind hinsichtlich des § 32 der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Justiz

und im übrigen der Bundesminister für Justiz

betraut.

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