140. Bundesgesetz: Konsumentenschutzgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen für Verträge zwischen
Unternehmern und Verbrauchern
Abschnitt I
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Hauptstück gilt für Rechtsgeschäfte,
an denen
1. einerseits jemand, für den das Geschäft zum
Betrieb seines Unternehmens gehört, (im
folgenden kurz Unternehmer genannt) und
2. andererseits jemand, für den dies nicht zutrifft,
(im folgenden kurz Verbraucher genannt)
beteiligt sind.
(2) Unternehmen im Sinn des Abs. 1 Z. 1 ist
jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger
wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch
nicht auf Gewinn gerichtet sein. Juristische Personen
des öffentlichen Rechts gelten immer als
Unternehmer.
(3) Geschäfte, die eine natürliche Person vor
Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens
zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt,
gehören noch nicht im Sinn des Abs. 1 Z. 1 zu
diesem Betrieb.
(4) Dieses Hauptstück gilt nicht für Verträge,
die jemand als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche
Person (§ 2 Abs. 1 ArbGerG) mit dem
Arbeitgeber schließt.
§ 2. (1) Dieses Hauptstück läßt Regelungen
unberührt, nach denen die hier vorgesehenen
Rechtsfolgen in anderen Fällen eintreten.
(2) Soweit in Vereinbarungen von diesem
Hauptstück zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen
wird, sind sie unwirksam.
Abschnitt II
Allgemeine Regeln
Rücktrittsrecht
§ 3. (1) Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung
weder in den vom Unternehmer für
seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten
Räumen noch bei einem von diesem dafür auf
einer Messe oder einem Markt benützten Stand
abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag
oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser
Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des
Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt
werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung
einer Urkunde, die zumindest den Namen
und die Anschrift des Unternehmers sowie eine
Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an
den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen
des Vertrages zu laufen. Handelt
es sich nicht um ein Abzahlungsgeschäft (§ 16)
und ist dem Verbraucher der Name und die Anschrift
des Unternehmers bekanntgegeben worden,
so erlischt das Rücktrittsrecht spätestens
einen Monat nach dem Zustandekommen des
Vertrages.
(2) Das Rücktrittsrecht besteht auch dann,
wenn der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender
Dritter den Verbraucher im Rahmen
einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder
einer ähnlichen Veranstaltung in die vom Unternehmer
für seine geschäftlichen Zwecke benützten
Räume gebracht hat.
(3) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher
nicht zu,
1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung
mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten
zwecks Schließung dieses Vertrages
angebahnt hat,
2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages
keine Besprechungen zwischen den Beteiligten
oder ihren Beauftragten vorangegangen
sind oder
3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen
Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn
sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb
ihrer Geschäftsräume geschlossen werden
und das vereinbarte Entgelt 100 S, oder
wenn das Unternehmen nach seiner Natur
nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben
wird und das Entgelt 300 S nicht übersteigt.
(4) Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit
der Schriftform. Es genügt, wenn der
Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung
oder die des Unternehmers enthält,
dem Unternehmer oder dessen Beauftragten, der
an den Vertragshandlungen mitgewirkt hat, mit
einem Vermerk zurückstellt, der erkennen läßt,
daß der Verbraucher das Zustandekommen oder
die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es
genügt, wenn die Erklärung innerhalb des im
Abs. 1 genannten Zeitraumes abgesendet wird.
§ 4. (1) Tritt der Verbraucher nach § 3 vom
Vertrag zurück, so hat Zug um Zug
1. der Unternehmer alle empfangenen Leistungen
samt gesetzlichen Zinsen vom Empfangstag
an zurückzuerstatten und den vom
Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen
und nützlichen Aufwand zu ersetzen,
2. der Verbraucher die empfangenen Leistungen
zurückzustellen und dem Unternehmer
ein angemessenes Entgelt für die Benützung,
einschließlich einer Entschädigung für eine
damit verbundene Minderung des gemeinen
Wertes der Leistung, zu zahlen; die Übernahme
der Leistungen in die Gewahrsame
des Verbrauchers ist für sich allein nicht als
Wertminderung anzusehen.
(2) Ist die Rückstellung der vom Unternehmer
bereits erbrachten Leistungen unmöglich oder
untunlich, so hat der Verbraucher dem Unternehmer
deren Wert zu vergüten, soweit sie ihm
zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichen.
(3) Die Abs. 1 und 2 lassen Schadenersatzansprüche
unberührt.
Kostenvoranschläge
§ 5. (1) Für die Erstellung eines Kostenvoranschlags
im Sinn des § 1170 a ABGB durch den
Unternehmer hat der Verbraucher ein Entgelt
nur dann zu zahlen, wenn er vorher auf diese
Zahlungspflicht hingewiesen worden ist.
(2) Wird dem Vertrag ein Kostenvoranschlag
des Unternehmers zugrunde gelegt, so gilt dessen
Richtigkeit als gewährleistet, wenn nicht das
Gegenteil ausdrücklich erklärt ist.
Unzulässige Vertragsbestandteile
§ 6. (1) Für den Verbraucher sind besonders
solche Vertragsbestimmungen im Sinn des § 879
ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen
1. sich der Unternehmer eine unangemessen
lange oder nicht hinreichend bestimmte
Frist ausbedingt, während deren er einen
Vertragsantrag des Verbrauchers annehmen
oder ablehnen kann oder während deren
der Verbraucher an den Vertrag gebunden
ist;
2. ein bestimmtes Verhalten des Verbrauchers
als Abgabe oder Nichtabgabe einer Erklärung
gilt, es sei denn, der Verbraucher wird
bei Beginn der hiefür vorgesehenen Frist
auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders
hingewiesen und hat zur Abgabe einer
ausdrücklichen Erklärung eine angemessene
Frist;
3. eine für den Verbraucher rechtlich bedeutsame
Erklärung des Unternehmers, die jenem
nicht zugegangen ist, als ihm zugegangen
gilt, sofern es sich nicht um die Wirksamkeit
einer an die zuletzt bekanntgegebene
Anschrift des Verbrauchers gesendeten
Erklärung für den Fall handelt, daß der
Verbraucher dem Unternehmer eine Änderung
seiner Anschrift nicht bekanntgegeben
hat;
4. eine vom Verbraucher dem Unternehmer
oder einem Dritten abzugebende Anzeige
oder Erklärung einer strengeren Form als
der Schriftform oder besonderen Zugangserfordernissen
zu genügen hat;
5. dem Unternehmer auf sein Verlangen für
seine Leistung ein höheres als das bei der
Vertragsschließung bestimmte Entgelt zusteht,
es sei denn, daß die für die Erhöhung
maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben
sind und ihr Eintritt nicht vom
Willen des Unternehmers abhängt;
6. das Recht des Verbrauchers, seine Leistung
nach § 1052 ABGB bis zur Bewirkung oder
Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern,
für den Fall ausgeschlossen oder eingeschränkt
wird, daß der Unternehmer seine
Leistung nicht vertragsgemäß erbringt oder
ihre Erbringung durch seine schlechten Vermögensverhältnisse,
die dem Verbraucher
zur Zeit der Vertragsschließung weder bekannt
waren noch bekannt sein mußten,
gefährdet ist, indem etwa das Leistungsverweigerungsrecht
davon abhängig gemacht
wird, daß der Unternehmer Mängel seiner
Leistung anerkennt;
7. ein dem Verbraucher nach dem Gesetz zustehendes
Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen
oder eingeschränkt wird;
8. das Recht des Verbrauchers, seine Verbindlichkeiten
durch Aufrechnung aufzuheben,
für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des
Unternehmers oder für Gegenforderungen
ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, die
im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit
des Verbrauchers stehen, die gerichtlich
festgestellt oder die vom Unternehmer
anerkannt worden sind;
9. eine Pflicht des Unternehmers zum Ersatz
eines Schadens für den Fall ausgeschlossen
wird, daß er oder eine Person, für die er
einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich
oder grob fahrlässig verschuldet hat;
10. der Unternehmer oder eine seinem Einflußbereich
unterliegende Stelle oder Person ermächtigt
wird, mit bindender Wirkung für
den Verbraucher darüber zu entscheiden, ob
die ihm vom Unternehmer erbrachten Leistungen
der Vereinbarung entsprechen;
11. dem Verbraucher eine Beweislast auferlegt
wird, die ihn von Gesetzes wegen nicht
trifft;
12. die Rechte des Verbrauchers auf eine Sache,
die der Unternehmer zur Bearbeitung übernommen
hat, in unangemessen kurzer Frist
verfallen.
(2) Sofern der Unternehmer nicht beweist, daß
sie im einzelnen ausgehandelt worden sind, gilt
das gleiche auch für Vertragsbestimmungen,
nach denen
1. der Unternehmer ohne sachliche Rechtfertigung
vom Vertrag zurücktreten kann;
2. dem Unternehmer das Recht eingeräumt
wird, seine Pflichten oder den gesamten Vertrag
mit schuldbefreiender Wirkung einem
Dritten zu überbinden, der im Vertrag nicht
namentlich genannt ist;
3. der Unternehmer eine von ihm zu erbringende
Leistung einseitig ändern oder von
ihr abweichen kann, es sei denn, die Änderung
beziehungsweise Abweichung ist dem
Verbraucher zumutbar, besonders weil sie
geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist;
4. dem Unternehmer auf sein Verlangen für
seine innerhalb von zwei Monaten nach der
Vertragsschließung zu erbringende Leistung
ein höheres als das ursprünglich bestimmte
Entgelt zusteht;
5. eine Pflicht des Unternehmers zum Ersatz
eines Schadens an einer Sache, die er zur
Bearbeitung übernommen hat, ausgeschlossen
oder beschränkt wird.
Reugeld
§ 7. Ist der Verbraucher zur Zahlung eines
Reugeldes (§ 909 ABGB) verpflichtet, so kann
es der Richter in sinngemäßer Anwendung des
§ 1336 Abs. 2 ABGB mäßigen.
Gewährleistung
§ 8. (1) Ist der Unternehmer nach § 932 ABGB
verpflichtet, seine Leistung zu verbessern oder
Fehlendes nachzutragen, so hat er diese Pflicht
zu erfüllen,
1. an dem Ort, an dem die Sache übergeben
worden ist; hat der Unternehmer die Sache
vertragsgemäß nach einem im Inland gelegenen
Ort befördert oder versendet, so tritt
dieser Ort an die Stelle des Übergabsortes;
oder wenn es der Verbraucher verlangt
2. an dem Ort, an dem sich die Sache gewöhnlich
befindet, sofern dieser Ort im Inland
gelegen ist, für den Unternehmer nicht
überraschend sein mußte und sofern nach
der Art der Sache deren Beförderung zum
Unternehmer für den Verbraucher untunlich
ist, besonders weil die Sache sperrig, gewichtig
oder durch Einbau unbeweglich geworden
ist.
(2) Ist es für den Verbraucher tunlich, die
Sache dem Unternehmer zu senden, so kann dieser
diese Übersendung verlangen, er hat jedoch
deren Gefahr und Kosten zu tragen.
§ 9. Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers
dürfen nur durch Vereinbarungen beschränkt
werden, nach denen
1. sich der Unternehmer bei einer Gattungsschuld
von den Ansprüchen auf Aufhebung
des Vertrages oder auf angemessene Preisminderung
dadurch befreien kann, daß er
in angemessener Frist die mangelhafte Sache
gegen eine mängelfreie austauscht;
2. sich der Unternehmer von der Pflicht zur
Gewährung einer angemessenen Preisminderung
dadurch befreien kann, daß er in angemessener
Frist in einer für den Verbraucher
zumutbaren Weise eine Verbesserung
bewirkt oder das Fehlende nachträgt.
Umfang der Vertretungsmacht und mündliche
Zusagen
§ 10. (1) Eine Vollmacht, die ein Unternehmer
erteilt hat, erstreckt sich im Verkehr mit Verbrauchern
auf alle Rechtshandlungen, die derartige
Geschäfte gewöhnlich mit sich bringen; besondere
gesetzliche Regeln über den Umfang der
Vollmacht bleiben davon unberührt. Eine Beschränkung
dieser Vollmacht ist dem Verbraucher
gegenüber nur wirksam, wenn sie ihm bewußt
war.
(2) War dem Verbraucher die Beschränkung
der Vollmacht nur infolge grober Fahrlässigkeit
nicht bewußt, so hat der Unternehmer — unbeschadet
der Geltendmachung dieses Umstandes
nach anderen Bestimmungen — das Recht, vom
Vertrag zurückzutreten; der Rücktritt muß unverzüglich
nach Kenntnis des Unternehmers von
der Überschreitung durch den Vertreter und den
Umständen, aus denen sich die grobe Fahrlässigkeit
des Verbrauchers ergibt, erklärt werden.
(3) Die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen
des Unternehmers oder seiner Vertreter
kann zum Nachteil des Verbrauchers vertraglich
nicht ausgeschlossen werden.
Verbot des Orderwechsels
§ 11. (1) Der Unternehmer darf sich für seine
Forderungen an den Verbraucher eine Wechselverbindlichkeit
eines Verbrauchers nur einräumen
lassen, wenn der Unternehmer Wechselnehmer
(Art. 1 2. 6, Art. 75 2. 5 des Wechselgesetzes
1955) ist und der Wechsel die Worte „nicht
an Order" oder einen gleichbedeutenden Vermerk
enthält. Eine Verletzung dieser Bestimmung läßt
die Rechtswirksamkeit des Wechsels unberührt.
(2) Ist dem Abs. 1 nicht entsprochen worden,
so hat jeder Verbraucher, der den Wechsel eingelöst
hat, an den Unternehmer einen Anspruch
auf Zahlung eines Betrages in der Höhe der
Rückgriffssumme, soweit nicht der Unternehmer
beweist, daß der Verbraucher durch die Übernahme
oder Erfüllung der Wechselverbindlichkeit
von einer auch ohne den Wechsel bestehenden
Pflicht zur Zahlung dieses Betrages befreit
worden ist.
Verbot der Gehaltsabtretung
§ 12. (1) Eine Lohn- oder Gehaltsforderung
des Verbrauchers darf dem Unternehmer nicht
zur Sicherung oder Befriedigung seiner noch
nicht fälligen Forderungen abgetreten werden.
(2) Hat der Dienstgeber dem Unternehmer
oder einem Dritten auf Grund einer entgegen
dem Abs. 1 abgetretenen Lohn- oder Gehaltsforderung
Beträge mit der Wirkung gezahlt, daß
er von der Lohn- oder Gehaltsforderung des Verbrauchers
befreit worden ist, so hat der Verbraucher
an den Unternehmer einen Anspruch auf
Ersatz dieses Betrages, soweit nicht der Unternehmer
beweist, daß der Verbraucher durch die
Abtretung oder die Bezahlung der Lohn- oder
Gehaltsforderung von einer Schuld befreit worden
ist.
Terminsverlust
§ 13. Hat der Verbraucher seine Schuld in Raten
zu zahlen und hat sich der Unternehmer für
den Fall der Nichtzahlung von Teilbeträgen oder
Nebenforderungen das Recht vorbehalten, die
sofortige Entrichtung der gesamten noch offenen
Schuld zu fordern (Terminsverlust), so darf er
dieses Recht nur ausüben, wenn er selbst seine
Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine
rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens
sechs Wochen fällig ist sowie der Unternehmer
den Verbraucher unter Androhung des
Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist
von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt
hat.
Gerichtsstand
§ 14. (1) Hat der Verbraucher im Inland seinen
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt
oder ist er im Inland beschäftigt, so kann
für eine Klage gegen ihn nach den §§ 88, 89, 93
Abs. 2 und 104 Abs. 1 JN nur die Zuständigkeit
eines Gerichtes begründet werden, in dessen
Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt
oder der Ort der Beschäftigung liegt.
(2) Die Unzuständigkeit des Gerichtes ist in
jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von
Amts wegen wahrzunehmen. Sie kann nur dadurch
behoben werden, daß sich der Beklagte
trotz Belehrung durch den Richter in die Verhandlung
einläßt und diese Belehrung im Verhandlungsprotokoll
beurkundet wird; der Belehrung
durch den Richter bedarf es nicht, wenn
der Beklagte durch einen Rechtsanwalt oder
einen Notar vertreten ist.
(3) Eine Vereinbarung, mit der für eine Klage
des Verbrauchers gegen den Unternehmer ein
nach dem Gesetz gegebener Gerichtsstand ausgeschlossen
wird, ist dem Verbraucher gegenüber
rechtsunwirksam.
Abschnitt III
Besondere Vertragsarten
Verträge über wiederkehrende Leistungen
§ 15. (1) Verträge, durch die sich der Unternehmer
zur wiederholten Lieferung beweglicher
körperlicher Sachen einschließlich Energie oder
zu wiederholten Werkleistungen und der Verbraucher
zu wiederholten Geldzahlungen verpflichten
und die für eine unbestimmte oder eine
ein Jahr übersteigende Zeit geschlossen worden
sind, kann der Verbraucher unter Einhaltung
einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten
Jahres, nachher zum Ablauf jeweils eines
halben Jahres kündigen. Die Kündigungsfrist
kann auf höchstens sechs Monate verlängert werden.
(2) Ist die Gesamtheit der zu liefernden Sachen
eine nach ihrer Art unteilbare Leistung, deren
Umfang und Preis schon bei der Vertragsschließung
bestimmt sind, so kann der erste Kündigungstermin
bis zum Ablauf des zweiten Jahres
hinausgeschoben werden.
(3) Erfordert die Erfüllung eines bestimmten,
im Abs. 1 genannten Vertrages oder von solchen
Verträgen mit einer Gruppe von bereits bestimmten
einzelnen Verbrauchern erhebliche Aufwendungen
des Unternehmers und hat er dies
dem Verbraucher spätestens bei der Vertragsschließung
bekanntgegeben, so können den Umständen
angemessene, von den Abs. 1 und 2 abweichende
Kündigungstermine und Kündigungsfristen
vereinbart werden.
(4) Eine Kündigung des Verbrauchers, die nicht
fristgerecht ausgesprochen worden ist, wird zum
nächsten nach Ablauf der Kündigungsfrist liegenden
Kündigungstermin wirksam.
Abzahlungsgeschäfte
§ 16. (1) Die §§ 18 bis 25 gelten für Abzahlungsgeschäfte,
bei denen
1. das Gesamtentgelt 150000 S nicht übersteigt
oder bei der Vertragsschließung nicht
feststeht, daß es 150000 S übersteigen wird,
und
2. nach der Erbringung der Leistung des Unternehmers
— abgesehen von einer Anzahlung
— mindestens zwei Teilzahlungen zu
entrichten sind.
(2) Ein Abzahlungsgeschäft im Sinn dieser Bestimmungen
ist ein Kaufvertrag über eine bewegliche
körperliche Sache, auf Grund dessen der
Unternehmer die Sache vor vollständiger Bezahlung
dem Verbraucher zu übergeben und dieser
das Entgelt in Teilzahlungen zu entrichten hat.
(3) Das Gesamtentgelt im Sinn dieser Bestimmungen
besteht aus dem Entgelt, das bei sofortiger
Barzahlung zu entrichten wäre, (Barzahlungspreis)
und allen Zinsen und sonstigen Zuschlägen.
Gleichgestellte Geschäfte
§ 17. Die §§ 18 bis 25 gelten unter den im
§ 16 genannten Voraussetzungen sinngemäß auch
für andere Rechtsgeschäfte als Kaufverträge,
wenn die Beteiligten damit den gleichen wirtschaftlichen
Zweck verfolgen wie bei einem Abzahlungsgeschäft.
§ 18. Wird der gleiche wirtschaftliche Zweck
dadurch verfolgt, daß ein Dritter die Mittel für
das Entgelt zur Verfügung stellt (Geldgeber),
und hat der Verbraucher den dem Geldgeber
geschuldeten Betrag in Teilbeträgen zu zahlen,
so gilt der § 17 auch für das Verhältnis des Verbrauchers
zum Geldgeber, wenn die Verträge mit
dem Unternehmer und dem Geldgeber für diese
eine wirtschaftliche Einheit bilden; eine solche
ist anzunehmen, wenn der Geldgeber und der
Unternehmer im Rahmen dieses Vorganges zueinander
in eine Rechtsbeziehung treten oder
wenn sie miteinander wegen derartiger Finanzierungen
in ständiger Geschäftsverbindung stehen.
In diesem Fall kann der Verbraucher die
Befriedigung des Geldgebers auch verweigern, soweit
ihm Einwendungen aus seinem Rechtsverhältnis
zum Unternehmer gegen diesen zustehen.
§ 19. Wird bei einem Kaufvertrag, der weder
ein Abzahlungsgeschäft ist noch unter den § 18
fällt, der gleiche wirtschaftliche Zweck dadurch
verfolgt, daß der Unternehmer in wirtschaftlicher
Einheit mit dem Vertrag den Verbraucher
veranlaßt, zur Zahlung des Entgelts ein in Teilbeträgen
zurückzuzahlendes Darlehen aufzunehmen,
und bei der Vorbereitung der Darlehensaufnahme
mitwirkt, so sind die §§ 18 bis 25 auf
das Verhältnis zwischen dem Unternehmer und
dem Verbraucher sinngemäß mit folgenden Besonderheiten
anzuwenden
1. Soweit dabei der Inhalt des Darlehensvertrags
maßgebend ist, kann sich der Verbraucher
auf eine Abweichung des tatsächlich geschlossenen
von dem in Aussicht genommenen
Darlehensvertrag nicht berufen.
2. Für die Wertgrenze von 150000 S (§ 16
Abs. 1) ist das vereinbarte Entgelt maßgebend.
3. Hat der Verbraucher dem Darlehensgeber
Zahlungen zu leisten, zu denen er nicht verpflichtet
wäre, wenn der Darlehensvertrag
ein Rechtsgeschäft nach § 18 wäre, so hat
der Unternehmer den Verbraucher von der
Pflicht zur Zahlung dieser Beträge an den
Geldgeber zu befreien beziehungsweise dem
Verbraucher bereits gezahlte Beträge zu vergüten.
Anzahlung
§ 20. (1) Der Verbraucher hat einen Teil des
Barzahlungspreises spätestens bei der Übergabe
der Sache anzuzahlen; die Anzahlung muß mindestens
zehn vom Hundert des Barzahlungspreises
und, soweit dieser 3000 S übersteigt, mindestens
zwanzig vom Hundert des Barzahlungspreises
betragen. Wird als Anzahlung eine bewegliche
körperliche Sache gegeben, so ist ihr
gemeiner Wert anzurechnen. In den Fällen der
§§ 18 und 19 kann der Verbraucher die Anzahlung
entweder dem Unternehmer oder dem
Geldgeber leisten.
(2) Übergibt der Unternehmer dem Verbraucher
die Sache, ohne die Mindestanzahlung
(Abs. 1) erhalten zu haben, so hat er keinen Anspruch
auf den der nicht geleisteten Anzahlung
entsprechenden Teil des Kaufpreises.
Laufzeit
§ 21. Der Verbraucher hat die aushaftenden
Teilzahlungsforderungen längstens binnen fünf
Jahren seit der Übergabe der Sache zu tilgen. Ist
eine längere Tilgungsfrist als fünf Jahre verein-
bart worden, so hat der Unternehmer keinen
Anspruch auf den Teil der Zinsen und sonstigen
Zuschläge, der bei ihrer gleichmäßigen Aufteilung
auf die gesamte Tilgungsfrist nach dem Ablauf
von fünf Jahren zu zahlen wäre.
Nichterfüllung durch den Verbraucher
§ 22. (1) Hat sich in den Fällen des § 18 der
Geldgeber vorbehalten, dem Verbraucher wegen
Nichterfüllung von dessen Pflichten die Benützung
der Sache zu entziehen und diese freihändig
zu verkaufen, so ist die Geltendmachung dieser
Rechte nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen,
wenn die Voraussetzungen des § 13 für
den Terminsverlust vorliegen und dem Verbraucher
für den Fall des Verkaufes der gesamte Erlös,
mindestens aber der gemeine Wert, den die
Sache zur Zeit des Verkaufes gehabt hat, angerechnet
wird.
(2) In den Fällen des § 18 umfassen die den
Geldgeber nach dem § 4 Abs. 1 Z. 1 treffenden
Erstattungs- und Erhaltungspflichten auch die
dem Unternehmer zugekommenen Leistungen.
Gewährleistung
§ 23. Solange der Kaufpreis noch nicht vollständig
gezahlt ist, kann der Anspruch auf Gewährleistung
wegen Sachmängeln über die im
§ 933 ABGB dafür vorgesehenen Fristen hinaus
bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung durch
Klage geltend gemacht werden; die Geltendmachung
durch Einrede bleibt dem Käufer darüber
hinaus vorbehalten, wenn er bis dahin dem Verkäufer
den Mangel angezeigt hat.
Ratenbrief
§ 24. (1) Der Vertrag über das Abzahlungsgeschäft
ist schriftlich festzuhalten (Ratenbrief).
Der Ratenbrief hat zu enthalten
1. den Vor- und den Familiennamen (die
Firma), den Beruf (Gegenstand des Unternehmens)
und den gewöhnlichen Aufenthalt
(Sitz) der Vertragsteile;
2. den Tag und den Ort des Vertragsantrags
beziehungsweise der Vertragsannahme des
Verbrauchers;
3. den Gegenstand des Abzahlungsgeschäfts;
4. den Barzahlungspreis;
5. das Gesamtentgelt;
6. die Höhe der Anzahlung;
7. die Zahl, die Höhe und die Fälligkeit der
Teilzahlungen;
8. den Tag der Übergabe der Sache;
9. die Erklärung, ob und wie viele Wechsel
zur Sicherung der aushaftenden Teilzahlungsforderungen
übergeben und ob sonstige
Sicherheiten, einschließlich eines allfälligen
Eigentumsvorbehalts, vereinbart worden
sind;
10. im Fall des ersten Satzes des § 3 Abs. 1 den
Wortlaut des § 3 (Rücktrittsrecht des Verbrauchers)
samt Überschrift, jedoch ohne
den letzten Satz des Abs. 1.
(2) Der Unternehmer hat auf seine Kosten
unverzüglich nach der Unterfertigung des Ratenbriefs
durch den Verbraucher diesem eine Abschrift
auszufolgen; die im Abs. 1 genannten
Angaben sind darin deutlich lesbar wiederzugeben.
(3) Die Rechtswirksamkeit des Abzahlungsgeschäfts
ist von der Errichtung des Ratenbriefs
unabhängig.
§ 25. (1) Der § 24 gilt für Abzahlungsgeschäfte
im Buch-, Kunst-, Zeitschriften- und Musikalienhandel
nur, wenn das Geschäft unter solchen
Umständen geschlossen worden ist, unter
denen der Verbraucher nach § 3 zum Rücktritt
berechtigt ist.
(2) In den Fällen des § 18 haben der Unternehmer
und der Verbraucher über den Kaufvertrag
und der Geldgeber und der Verbraucher
über ihr Rechtsgeschäft gesonderte Urkunden zu
errichten; diese bilden zusammen den Ratenbrief.
Die Urkunde über den Kaufvertrag hat
die im § 24 Abs. 1 Z. 1 bis 4, 6, 8 und 10 genannten
Angaben zu enthalten, die Urkunde
über das andere Rechtsgeschäft sinngemäß die
im § 24 Abs. 1 Z. 1, 3, 7 und 9 genannten Angaben,
außerdem das finanzierte Entgelt oder
den finanzierten Entgeltrest sowie die Gegenleistung
für die Kreditgewährung. Die Pflicht
nach § 24 Abs. 2 trifft den Unternehmer und
den Geldgeber nur für die jeweils von ihnen zu
errichtenden Urkunden.
(3) In den Fällen des § 19 haben der Unternehmer
und der Verbraucher über den Vertrag
eine Urkunde zu errichten; sie gilt als Ratenbrief.
Die Urkunde hat die im § 24 Abs. 1 Z. 1,
2, 8 und 10 genannten Angaben, ferner den Gegenstand
des Vertrags, das Entgelt und den der
Anzahlung entsprechenden Betrag sowie den Betrag
und die Laufzeit des vorgesehenen Darlehens
zu enthalten.
Lieferungen im Buch-, Kunst-, Zeitschriften- und
Musikalienhandel
§ 26. (1) Verträge im Buch-, Kunst-, Zeitschriften-
und Musikalienhandel, die den Verkäufer
zu wiederholten Lieferungen und den Käufer
zu wiederholten Geldzahlungen verpflichten und
die unter Umständen geschlossen werden, die den
Käufer nach § 3 zum Rücktritt berechtigen,
sind — sofern sie nicht ohnedies unter die §§ 16
bis 19 fallen — schriftlich zu errichten. Die Vertragsurkunden
haben sinngemäß die im § 24
Abs. 1 Z. 1 bis 3, 7 und 10 genannten Angaben
sowie — soweit er bereits errechenbar ist — den
Gesamtpreis, sonst — soweit dieser errechenbar
ist — den innerhalb eines Jahres zu leistenden
Kaufpreis zu enthalten. Im übrigen gilt für die
Vertragsurkunden der § 24 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Verträge, in denen
der Gesamtpreis oder, wenn ein solcher noch
nicht errechenbar ist, der innerhalb eines Jahres
zu leistende Kaufpreis mit mehr als 150000 S
zahlenmäßig bestimmt ist.
Vorauszahlungskäufe
§ 27. Von einem Vertrag über die Lieferung
einer beweglichen körperlichen Sache, mit dem
sich der Verbraucher verpflichtet, den Kaufpreis
in Teilbeträgen vorauszuzahlen, kann er zurücktreten,
sofern die Ware bloß durch Erklärung
der Vertragspartner bestimmbar oder der Preis
nicht nach den Preisverhältnissen zur Zeit der
Vertragsschließung festgelegt und solange der
Vertrag nicht beiderseits vollständig erfüllt ist.
Für die Rückstellung bereits erbrachter Leistungen
gilt der § 4 sinngemäß.
II. HAUPTSTÜCK
Verbandsklage
Unterlassungsanspruch
§ 28. Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, die er von ihm
geschlossenen Verträgen zugrunde legt, oder in
hiebei verwendeten Formblättern für Verträge
Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches
Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen,
kann auf Unterlassung geklagt werden.
Klageberechtigung
§ 29. Der Anspruch kann von der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft, dem
Österreichischen Arbeiterkammertag, dem Österreichischen
Landarbeiterkammertag, der Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern
Österreichs, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund
und dem Verein für Konsumenteninformation
geltend gemacht werden.
Anwendung des UWG
§ 30. (1) Die §§ 22 bis 24, 25 Abs. 4 bis 6 und
§ 26 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923,
BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb
gelten sinngemäß.
(2) Der § 7 Abs. 2 erster Satz und der § 8
Abs. 2 JN sind nicht anzuwenden.
III. HAUPTSTÜCK
Ergänzende Bestimmungen
Kreditvermittlung
§ 31. (1) Personalkreditvermittler (§ 267
GewO 1973) sind verpflichtet, spätestens bei der
Zuzählung des vermittelten Kredites dem Kreditwerber
Namen und Anschrift des Kreditgebers
mitzuteilen.
(2) Verletzt ein Kreditvermittler diese Pflicht,
so hat der Kreditnehmer
1. dem Kreditvermittler keine Provision oder
sonstigen Vergütungen und
2. dem Kreditgeber die vereinbarten Zinsen
und sonstigen Vergütungen nur soweit zu
zahlen, als sie das Zweifache des im Zeitpunkt
der Schließung des Kreditvertrags
von der Oesterreichischen Nationalbank festgesetzten
Eskontzinsfußes (§ 48 Abs. 4 des
Nationalbankgesetzes 1955) nicht übersteigen.
(3) Ist der Kreditvermittler nur auf Veranlassung
des Kreditwerbers tätig geworden, so
gilt der Abs. 2 Z. 2 nicht. Hat infolgedessen der
Kreditnehmer mehr zu zahlen, als er bei dessen
Geltung zu zahlen hätte, so hat der Kreditvermittler
den Kreditwerber von der Pflicht zur
Zahlung dieser Mehrbeträge an den Kreditgeber
zu befreien beziehungsweise dem Kreditnehmer
bereits gezahlte Beträge zu vergüten.
(4) Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kreditgeber
und dem Kreditvermittler bleiben davon
unberührt.
Strafbestimmungen
§ 32. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht
— sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in
die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet — der Unternehmer, in
den Fällen des § 18 auch der Geldgeber, oder
ein für diese Personen handelnder Vertreter, der
1. es unterläßt,
a) einen Ratenbrief (§ 24 Abs. 1) beziehungsweise
eine in den §§ 25 Abs. 1
bis 3 und § 26 Abs. 1 vorgesehene Urkunde
zu errichten oder
b) in diese die im § 24 Abs. 1, im § 25
Abs. 2 und 3 und im § 26 Abs. 1
vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen,
2. dem § 24 Abs. 2 oder dem § 26 Abs. 1,
3.dem § 11 Abs. 1 oder
4. dem § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt,
und ist mit einer Geldstrafe bis 20000 S zu
bestrafen.
(2) Macht im Fall des Abs. 1 Z. 3 ein Dritter
gegen den Verbraucher oder dessen Bürgen die
Wechselschuld wechselmäßig oder im Fall des
Abs. 1 Z. 4 der Unternehmer oder ein Dritter
die abgetretene Lohn- oder Gehaltsforderung
gegen den Dienstgeber geltend, so kann die Obergrenze
der Geldstrafe bis zum Betrag der Wechselsumme
beziehungsweise dem Betrag, dessen
Zahlung vom Dienstgeber verlangt worden ist,
jedenfalls aber bis zum Doppelten überschritten
werden.
(3) Die Verjährungsfrist beginnt in den Fällen
des Abs. 1 Z. 3 und 4 — je nachdem,
welcher Zeitpunkt früher liegt — mit der wechselmäßigen
Geltendmachung oder mit der Rückstellung
oder Vernichtung des Wechsels beziehungsweise
mit der Geltendmachung der abgetretenen
Lohn- oder Gehaltsforderung gegenüber
dem Dienstgeber oder mit dem Zeitpunkt zu
laufen, an dem die Abtretung rückgängig gemacht
wird.
Änderungen des ABGB
§ 33. Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch
vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 496, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 304/1978,
wird in folgender Weise geändert
1. Nach dem § 864 wird folgender § 864 a
eingefügt
„§ 864 a. Bestimmungen ungewöhnlichen Inhaltes
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder
Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet
hat, werden nicht Vertragsbestandteil,
wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und
er mit ihnen auch nach den Umständen, vor
allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der
Urkunde, nicht zu rechnen brauchte; es sei denn,
der eine Vertragsteil hat den anderen besonders
darauf hingewiesen."
2. Dem § 871 wird folgender zweiter Absatz
angefügt
„Ein Irrtum eines Teiles über einen Umstand,
über den ihn der andere nach geltenden Rechtsvorschriften
aufzuklären gehabt hätte, gilt immer
als Irrtum über den Inhalt des Vertrages und
nicht bloß als solcher über den Bewegungsgrund
oder den Endzweck (§ 901)."
3. Dem § 873 wird folgender Satz angefügt
„Als Irrtum in der Person gilt jedenfalls der Irrtum
über das Vorhandensein einer erforderlichen
verwaltungsrechtlichen Befugnis zur Erbringung
der Leistung."
4. Dem § 879 wird folgender dritter Absatz
angefügt
„Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung,
die nicht eine der beiderseitigen
Hauptleistungen festlegt, ist jedenfalls nichtig,
wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände
des Falles einen Teil gröblich benachteiligt."
5. Nach dem § 917 wird folgender § 917 a
eingefügt
„§ 917 a. Ist zum Schutz eines Vertragspartners
gesetzlich bestimmt, daß kein höheres oder
kein niedrigeres als ein bestimmtes Entgelt vereinbart
werden darf, so ist eine Entgeltvereinbarung
soweit unwirksam, als sie dieses Höchstmaß
über- beziehungsweise dieses Mindestmaß
unterschreitet. Im zweiten Fall gilt das festgelegte
Mindestentgelt als vereinbart."
6. Im § 935 wird die Wortfolge „Dieses Rechtsmittel
findet nicht statt, wenn jemand ausdrücklich
darauf Verzicht getan, oder sich erklärt hat,"
durch die Wortfolge „Die Anwendung des § 934
kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden; er
ist jedoch dann nicht anzuwenden, wenn jemand
erklärt hat," ersetzt.
7. Der § 1059 wird aufgehoben.
Änderungen des Handelsgesetzbuchs
§ 34. Das Handelsgesetzbuch vom 10. Mai
1897, RGBl. S. 219, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 577/1973, wird in folgender
Weise geändert
Nach dem § 351 wird folgender § 351 a eingefügt
„§ 351 a. Derjenige, für den der Vertrag ein
Handelsgeschäft ist, kann ihn nicht nach § 934
ABGB wegen Verkürzung über die Hälfte anfechten."
Änderungen des Wuchergesetzes
§ 35. Dem § 7 des Wuchergesetzes 1949, BGBl.
Nr. 271, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 160/1952 und 422/1974, dessen bisheriger
Text die Bezeichnung „(1)" erhält, wird folgender
Abs. 2 angefügt
„(2) Ist jedoch die Gewährung oder Verlängerung
von Kredit nach den vorstehenden Bestimmungen
nichtig, so hat der Benachteiligte
für den erhaltenen Kreditbetrag vom Empfangstag
bis zur Rückzahlung — sofern im Vertrag
nicht eine geringere Verzinsung vorgesehen ist —
Zinsen in der Höhe des Zweifachen des im Zeitpunkt
der Schließung des Vertrags von der
Oesterreichischen Nationalbank festgesetzten Eskontzinsfußes
(§ 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes
1955) zu vergüten. Er kann für die
Rückzahlung des Erhaltenen die im Vertrag vorgesehenen
Zahlungsfristen in Anspruch nehmen.
Bestimmungen, nach denen der Benachteiligte in
besonderen Fällen weitergehende Rechte hat,
bleiben unberührt."
Änderungen der Zivilprozeßordnung
§ 36. Die Zivilprozeßordnung vom 1. August
1895, RGBl. Nr. 113, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 280/1978, wird in
folgender Weise geändert
1. Der Abs. 1 des § 65 hat zu lauten
„Die Verfahrenshilfe ist beim Prozeßgericht
erster Instanz schriftlich oder zu Protokoll zu
beantragen. Hat das Prozeßgericht seinen Sitz
außerhalb des Bezirksgerichtssprengeis, in dem
die Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat,
so kann sie den Antrag beim Bezirksgericht ihres
gewöhnlichen Aufenthaltes zu Protokoll erklären;
im Fall des § 64 Abs. 1 Z. 4 kann sie gemeinsam
mit diesem Antrag die Klage oder der
Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil
(§§ 434, 442 a) zu Protokoll erklären."
2. Der Abs. 2 des § 73 hat zu lauten
„Hat die beklagte Partei vor Ablauf der Frist,
innerhalb deren sie den Widerspruch gegen ein
Versäumungsurteil (§§ 397 a, 442 a) einzubringen
oder die Klage zu beantworten hätte, die Bewilligung
der Verfahrenshilfe einschließlich der
Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, so beginnt
die Frist zur Einbringung des Widerspruchs
gegen ein Versäumungsurteil oder der Klagebeantwortung
frühestens mit der Zustellung des
Bescheides, mit dem der Rechtsanwalt bestellt
wird, beziehungsweise mit dem Eintritt der
Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Beigebung
eines Rechtsanwalts versagt wird. Der Bescheid
über die Beistellung des Rechtsanwalts ist
durch das Gericht zuzustellen."
3. Der letzte Satz des Abs. 2 des § 84 hat
zu lauten
„Die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels
oder Rechtsbehelfs ist unerheblich, wenn das
Begehren deutlich erkennbar ist."
4. Der Abs. 2 des § 225 hat zu lauten
„Auf Anfang und Ablauf von Fristen in
Ferialsachen, der Notfristen im Rechtsmittelverfahren
wider Versäumungs- und Anerkenntnisurteile,
der Frist zur Erhebung eines Widerspruchs
gegen ein Versäumungsurteil, der Frist
zum Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand sowie der Frist zur
Erhebung von Einwendungen im Mandatsverfahren
hat der Eintritt der Gerichtsferien keinen
Einfluß."
5. Nach dem § 397 wird folgender § 397 a eingefügt
„§ 397 a. Gegen ein nach § 396 gefälltes Versäumungsurteil
steht dem Ausgebliebenen der mit
vorbereitendem Schriftsatz zu erhebende Widerspruch
zu; das Recht auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand (§§ 146 ff.) bleibt unberührt.
Der vom Beklagten erhobene Widerspruch hat
zu enthalten, was nach § 243 Abs. 2 als Inhalt
der Klagebeantwortung vorgeschrieben ist; er
kann auch weiteres Anbringen enthalten, soweit
es nicht bei sonstigem Ausschluß der ersten Tagsatzung
(§ 239) vorbehalten ist.
Die Widerspruchsfrist beträgt vierzehn Tage;
sie kann nicht verlängert werden; sie beginnt
mit dem Tag nach der Zustellung der schriftlichen
Ausfertigung des Versäumungsurteils an
den Ausgebliebenen.
Ist der Widerspruch verspätet eingebracht, so
ist er vom Prozeßgericht mit Beschluß zurückzuweisen.
Sonst hat das Prozeßgericht ohne Abhaltung
einer neuerlichen ersten Tagsatzung nach
§ 244 vorzugehen; der Widerspruch des Beklagten
ist hiebei als rechtzeitig überreichte Klagebeantwortung
zu behandeln. Zu Beginn der Streitverhandlung
ist das Versäumungsurteil mit Beschluß
aufzuheben; gegen diesen ist ein Rechtsmittel
nicht zulässig.
Derjenigen Partei, die den Widerspruch erhoben
hat, ist der Ersatz aller Kosten aufzuerlegen,
die durch ihre Versäumung und die Verhandlung
über den Widerspruch verursacht worden
sind.
Der Widerspruch kann längstens bis zum Ergehen
eines der im Abs. 3 genannten Beschlüsse
zurückgenommen werden; auf seine Zurücknahme
sind die Vorschriften über die Zurücknahme
der Klage sinngemäß anzuwenden."
6. Dem § 434 wird folgender Absatz angefügt
„Widersprüche gegen ein Versäumungsurteil
(§§ 397 a, 442 a) können von einer Partei auch
beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts mündlich
zu Protokoll erklärt werden; dieses Bezirksgericht
hat das Protokoll dem Prozeßgericht unverzüglich
zu übersenden."
7. Nach dem Abs. 1 des § 442 wird folgender
Absatz eingefügt
„Ein Versäumungsurteil ist jedoch nicht zu
fällen, wenn der Beklagte bereits von der ersten
Tagsatzung im Sinne des § 239 ausgeblieben war
und gegen ein deshalb ergangenes Versäumungsurteil
Widerspruch nach § 397 a erhoben hat."
8. Nach dem § 442 wird folgender § 442 a
eingefügt
„§ 442 a. Gegen Versäumungsurteile nach § 442
Abs. 1 kann Widerspruch nach § 397 a erhoben
werden.
Der Beklagte hat Anspruch auf Ersatz der
Kosten eines von ihm erhobenen Widerspruchs
(§ 397 a Abs. 4) nur, wenn ihm das Gericht nach
§ 440 Abs. 3 aufgetragen hatte, das darin Enthaltene
in einem Schriftsatz vorzubringen."
9. Der Abs. 1 des § 522 hat zu lauten
„Richtet sich das Rechtsmittel gegen eine Strafverfügung,
gegen einen Beschluß prozeßleitender
Natur, gegen die Zurückweisung eines Rechtsmittels
oder eines Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil
(§§ 397 a, 442 a) als verspätet
oder unzulässig oder gegen einen Beschluß, mit
dem ein Antrag ohne Anhörung der Gegenpartei
abgewiesen worden ist, so kann das Gericht oder
der Richter, dessen Entscheidung oder Verfügung
angefochten wird, dam Rekursbegehren
selbst stattgeben."
10. Der § 530 hat zu lauten
„§ 530. Ein Verfahren, das durch eine die
Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen
worden ist, kann auf Antrag einer Partei wieder
aufgenommen werden,
1. wenn eine Urkunde, auf welche die Entscheidung
gegründet ist, fälschlich angefertigt
oder verfälscht ist;
2. wenn sich ein Zeuge, ein Sachverständiger
oder der Gegner bei seiner Vernehmung
einer falschen Beweisaussage (§ 288 StGB)
schuldig gemacht hat und die Entscheidung
auf diese Aussage gegründet ist;
3. wenn die Entscheidung durch eine als Täuschung
(§ 108 StGB), als Unterschlagung
(§ 134 StGB), als Betrug {§ 146 StGB),
als Urkundenfälschung (§ 223 StGB), als
Fälschung besonders geschützter Urkunden
(§ 224 StGB) oder öffentlicher Beglaubigungszeichen
(§ 225 StGB), als mittelbare
unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung
(§ 228 StGB), als Urkundenunterdrückung
(§ 229 StGB) oder als Versetzung von Grenzzeichen
(§ 230 StGB) gerichtlich strafbare
Handlung des Vertreters der Partei, ihres
Gegners oder dessen Vertreters erwirkt
wurde;
4. wenn sich der Richter bei der Erlassung
der Entscheidung oder einer der Entscheidung
zugrunde liegenden früheren Entscheidung
in Beziehung auf den Rechtsstreit zum
Nachteil der Partei einer nach dem Strafgesetzbuch
zu ahndenden Verletzung seiner
Amtspflichten schuldig gemacht hat;
5. wenn ein strafgerichtliches Erkenntnis, auf
welches die Entscheidung gegründet ist, durch
ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil
aufgehoben ist;
6. wenn die Partei eine über denselben Anspruch
oder über dasselbe Rechtsverhältnis
früher ergangene, bereits rechtskräftig gewordene
Entscheidung auffindet oder zu benützen
in den Stand gesetzt wird, welche
zwischen den Parteien des wiederaufzunehmenden
Verfahrens Recht schafft;
7. wenn die Partei in Kenntnis von neuen
Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet
oder zu benützen in den Stand gesetzt
wird, deren Vorbringen und Benützung im
früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung
herbeigeführt haben würde.
Wegen der in Z. 6 und 7 angegebenen Umstände
ist die Wiederaufnahme nur dann zulässig,
wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande
war, die Rechtskraft der Entscheidung
oder die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor
Schluß der mündlichen Verhandlung, auf welche
die Entscheidung erster Instanz erging, geltend
zu machen."
11. Im § 531 werden die Worte „der Hauptsache"
aufgehoben.
12. In den §§ 532, 534 Abs. 2 Z. 4 und 5
sowie Abs. 3, 535, 545 Abs. 1 und 547 wird
der Begriff „Urteil" durch den Begriff „Entscheidung"
ersetzt.
13. In den §§ 544 Abs. 1, 545 Abs. 1 und
546 Abs. 2 werden die Begriffe „Berufungs- oder
Revisionsverfahren" durch den Begriff „Rechtsmittelverfahren"
ersetzt.
14. Im § 544 Abs. 1 wird die Wendung „der
Berufung oder Revision gegen dasselbe Urteil"
durch die Wendung „eines Rechtsmittels gegen
dieselbe Entscheidung" ersetzt.
15. Im Abs. 2 des § 550, im Abs. 1 des § 557,
im Abs. 1 des § 562 und im Abs. 1 des § 567
wird jeweils das Wort „seine" aufgehoben.
16. Der § 555 wird aufgehoben.
17. Im Abs. 1 des § 557 werden die Frist
von drei Tagen und im Abs. 1 des § 567 die
Frist von acht Tagen jeweils durch eine Frist von
vierzehn Taigen ersetzt.
18. Der letzte Satz des Abs. 1 des § 562 hat
zu lauten
„Zur Anbringung der Einwendungen ist eine
Frist von vierzehn Tagen zu bestimmen."
19. Der Abs. 1 des § 566 hat zu lauten
„Derjenige, gegen welchen eine solche außergerichtliche
Aufkündigung gerichtet ist, hat binnen
vierzehn Tagen nach erfolgter oder empfangener
Aufkündigung Einwendungen gegen
diese bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Bestandgegenstand
liegt, schriftlich oder mündlich
einzubringen, widrigenfalls die Aufkündigung in
Wirksamkeit treten würde."
Änderungen der Exekutionsordnung
§ 37. Die Exekutionsordnung vom 27. Mai
1896, RGBl. Nr. 79, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 280/1978, wird in
folgender Weise geändert
1. Die Z. 1 und 2 des § 371 haben zu lauten
„1. auf Grund der infolge Anerkenntnis ergangenen
Endurteile erster Instanz (§ 395 der
Zivilprozeßordnung), wenn wider diese Urteile
Berufung erhoben wurde, auf Grund
der nach den §§ 396, 442 der Zivilprozeßordnung
gefällten Versäumungsurteile, wenn
gegen sie Widerspruch nach den §§ 397 a,
442 a der Zivilprozeßordnung erhoben
wurde, oder auf Grund eines in zweiter
Instanz bestätigten Urteils, wenn wider das
Urteil des Berufungsgerichts Revision erhoben
wurde;
2. auf Grund der im § 1 Z. 2 angeführten Zahlungsaufträge
(Zahlungsbefehle);"
2. Der § 373 hat zu lauten
„§ 373. Exekutionshandlungen zur Sicherung
von Geldforderungen sind auf Grund eines Versäumungsurteils,
gegen das Widerspruch nach den
§§ 397 a, 442 a der Zivilprozeßordnung erhoben
worden ist, auch dann zu bewilligen, wenn das
Versäumungsurteil zwar infolge des Widerspruchs
aufgehoben, aber die Geldforderung dem Gläubiger
noch nicht aberkannt oder deren Erlöschung
noch nicht festgestellt worden ist."
3. Der Abs. 1 des § 375 hat zu lauten
„Zur Bewilligung von Exekutionshandlungen
ist in den Fällen der §§ 370, 371 Z. 1 und 2,
371 a und 372 das Prozeßgericht erster Instanz
oder das Gericht, bei dem die Rechtsangelegenheit
der freiwilligen Gerichtsbarkeit in erster
Instanz anhängig war, im Fall des § 37,1 Z. 3,
das Bezirksgericht, das den bedingten Zahlungsbefehl
erlassen, im Fall des § 371 Z. 4 das
Exekutionsgericht zuständig. In den Fällen der
§§ 370, 371 Z. 1 bis 3, 371 a und 372 kann
um die Bewilligung von Exekutionshandlungen
auch beim Exekutionsgericht angesucht werden,
wenn dem Antrag eine Ausfertigung der Entscheidung
oder der Verfügung und eine Amtsbestätigung
über die Erhebung der Berufung,
der Revision oder des Widerspruchs (§ 371 Z. 1,
§ 371 a) oder über die Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags
(§ 371 Z. 3) angeschlossen ist."
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 38. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Oktober
1979 in Kraft.
§ 39. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Verträge,
die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden
sind, nicht anzuwenden.
(2) Anzuwenden sind,
1. die Z. 1 bis 9 des § 36, wenn die Tagsatzung,
bei der oder auf Grund deren das Versäumungsurteil
gefällt worden ist, nach dem
30. September 1979 abgehalten wird;
2. die Z. 10 bis 14 des § 36, wenn die Entscheidung
nach dem 30. September 1979 gefällt
wird;
3. die Z. 15 und — soweit sie die Aufhebung
des Wortes „seine" verfügt — die Z. 19 des
§ 36 auf alle Verfahren, in denen die mündliche
Verhandlung nach dem 30. September
1979 geschlossen wird;
4. die Z. 16 bis 18 und — soweit sie die Einwendungsfrist
betrifft — die Z. 19 des § 36
in allen Fällen, in denen die Einwendungsfrist
nach dem 30. September 1979 zu laufen
beginnt;
5. der § 37
a) in allen Fällen, in denen ein Widerspruch
gegen ein Versäumungsurteil erhoben
worden ist;
b) soweit er die Exekution zur Sicherstellung
auf Grund von Zahlungsaufträgen
betrifft, wenn die Frist zur Erhebung
von Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag
nach dem 30. September 1979
zu laufen beginnt.
§ 40. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
tritt das Bundesgesetz vom 15. November
1961, BGBl. Nr. 279, über das Abzahlungsgeschäft
(Ratengesetz) außer Kraft. Es ist jedoch
— mit Ausnahme der §§ 12 und 15 Abs. 1
Z. 12 — auf Abzahlungsgeschäfte, die vorher
geschlossen worden sind, weiterhin anzuwenden.
(2) Das Gesetz vom 30. Juni 1878, RGBl.
Nr. 90, enthaltend einige Bestimmungen über
die Veräußerung von Staats- und anderen Losen
oder deren Gewinsthoffnung, und das Gesetz
vom 25. November 1933, deutsches RGBl. I
Seite 1011, über Preisnachlässe (Rabattgesetz), in
der Fassung der Verordnung vom 16. Feber 1940,
deutsches RGBl. I Seite 399, bleiben unberührt.
§ 41. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
tritt der Art. 8 Z. 6 der Vierten Verordnung
zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften
im Lande Österreich vom 24. Dezember
1938, deutsches RGBl. I Seite 1999, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/
1976, außer Kraft. Diese Bestimmung ist jedoch
auf Handelsgeschäfte, die vor diesem Zeitpunkt
geschlossen worden sind, weiterhin anzuwenden.
§ 42. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind hinsichtlich des § 32 der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Justiz
und im übrigen der Bundesminister für Justiz
betraut.