140. Bundesgesetz: Studium der Rechtswissenschaften
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Grundsätze und Ziele
§ 1. (1) Das Studium der Rechtswissenschaften
ist im Sinne der Grundsätze und Ziele des Aligemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.
Nr. 177/1966, in ein Diplomstudium und ein
darauf aufbauendes Doktoratsstudium zu gliedern.
(2) Das Diplomstudium hat den Zweck, den
Studierenden eine wissenschaftliche Berufsvorbildung
zu vermitteln.
(3) Das Doktoratsstudium hat darüber hinaus
den Zweck, die Befähigung der Studierenden
zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit auf
dem Gebiet der Rechtswissenschaften weiterzuentwickeln.
Akademische Grade
§ 2. (1) An die Absolventen des Diplomstudiums
wird der akademische Grad „Magister
der Rechtswissenschaften", beziehungsweise
„Magister iuris", abgekürzt „Mag. iur.", verliehen.
(2) An die Absolventen des Doktoratsstudiums
wird der akademische Grad „Doktor der Rechtswissenschaften",
beziehungsweise „Doctor iuris",
abgekürzt „Dr. iur.", verliehen.
II. ABSCHNITT
Diplomstudien
Studiendauer
§ 3. (1) Das Diplomstudium erfordert acht
Semester und besteht aus zwei Studienabschnitten.
Der erste Studienabschnitt umfaßt zwei, der
zweite sechs Semester.
(2) Der erste Studienabschnitt dient der Einführung
in die Rechtswissenschaften, der Einführung
in jene sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen
Fächer, die eine Grundlage für das
Studium der Rechtswissenschaften darstellen,
sowie der Vermittlung jener rechtshistorischen
Kenntnisse, die für das Verständnis des geltenden
Rechtes notwendig sind.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vermittlung
jener rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen
Kenntnisse, durch die die wissenschaftliche
Berufsvorbildung sichergestellt
wird.
(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen.
Erste Diplomprüfung
§ 4. (1) Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung
setzt die Erfüllung der in § 27 Abs. 2
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten
Bedingungen voraus.
(2) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
1. Einführung in die Rechtswissenschaften und
ihre Methoden;
2. Römisches Privatrecht;
3. Rechtsgeschichte Österreichs und Grundzüge
der Europäischen Rechtsentwicklung, unter
Berücksichtigung der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
4. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und
-politik.
(3) Die erste Diplomprüfung ist als Gesamtprüfung,
die in Teilprüfungen vor Einzelprüfern
abzulegen ist, abzuhalten. Mit der Ablegung
der ersten Diplomprüfung kann am Ende des
ersten Semesters begonnen werden. Die Teilprü-
fungen können in beliebiger Reihenfolge der
Prüfungsfächer abgelegt werden.
(4) Die Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung
sind mündlich abzuhalten. Bezüglich der
in Abs. 2 Z. 1 und 2 genannten Fächer kann
die zuständige akademische Behörde aus pädagogischen
Gründen anstelle der mündlichen die
schriftliche Abhaltung der Prüfung vorschreiben.
(5) Im ersten Studienabschnitt ist ferner ein
Kolloquium aus dem Gegenstand „Soziologie für
Juristen" abzulegen.
Zweite Diplomprüfung
§ 5. (1) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
setzt unbeschadet der Abs. 4 und 5 die
erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung
voraus.
(2) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind
1. Bürgerliches Recht einschließlich des Internationalen
Privatrechtes;
2. Zivilgerichtliches Verfahrensrecht;
3. Handels- und Wertpapierrecht und Grundzüge
des Immaterialgüterrechtes;
4. Strafrecht, Strafprozeßrecht, Grundzüge
der Kriminologie und des Strafvollzugsrechtes;
5. Verfassungsrecht einschließlich allgemeiner
Staatslehre und Verfassungslehre;
6. Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich
Verwaltungslehre, Verwaltungsverfahrensrecht
und ausgewählter Gebiete des besonderen
Verwaltungsrechtes;
7. Allgemeines Völkerrecht und Grundzüge
des Rechtes der Internationalen Organisationen;
8. Arbeitsrecht und Grundzüge des Sozialrechtes;
9. eines der nachstehenden Fächer nach Wahl
des ordentlichen Hörers
a) Volkswirtschaftslehre und -politik,
b) Finanzwissenschaften,
c) Finanzrecht,
d) Wirtschaftsrecht;
10. ein weiteres der nachstehenden Fächer nach
Wahl des ordentlichen Hörers
a) Politikwissenschaft,
b) Angewandte Statistik und Datenverarbeitung,
c) Psychologie für Juristen,
d) Politische Staaten- und Verfassungsgeschichte
der Neuzeit;
11. ein drittes der nachstehenden Fächer nach
Wahl des ordentlichen Hörers
a) Ausgewählte Gebiete des besonderen
Verwaltungsrechtes,
b) Europarecht einschließlich des Rechtes
supranationaler Organisationen,
c) Grundzüge fremder Privatrechtssysteme,
d) Kirchenrecht.
(3) Die zweite Diplomprüfung ist als Gesamtprüfung
abzuhalten. Sie hat aus Teilprüfungen
vor Einzelprüfern und der Diplomarbeit zu bestehen.
(4) Die Teilprüfungen aus den in Abs. 2 Z. 1,
4, 5 und 6 genannten Fächern haben aus einem
schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil
zu bestehen; sie können frühestens zum Ende
des fünften Semesters des zweiten Studienabschnittes
abgelegt werden. Die übrigen Teilprüfungen
sind mündlich abzuhalten. Die zuständige
akademische Behörde kann in diesen Fächern aus
pädagogischen Gründen anstelle der mündlichen
die schriftliche Abhaltung einer Prüfung vorschreiben.
(5) In jedem Fall setzt die Zulassung zu einer
Teilprüfung voraus, daß der Kandidat die im
Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen
des betreffenden Prüfungsfaches inskribiert
hat und daß die Teilnahme an den im Studienplan
hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches
gemäß § 16 Abs. 10 und § 27 Abs. 2 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen
positiv beurteilt worden ist.
(6) Im zweiten Studienabschnitt ist ferner ein
Kolloquium aus dem Gegenstand „Betriebswirtschaftslehre"
abzulegen.
Grundzüge — Fächer
§ 6. Soweit im Rahmen eines Prüfungsfaches
nur die Grundzüge des Faches oder von Teilgebieten
des Faches zu prüfen sind, ist bei der Abhaltung
der entsprechenden Prüfungen darauf zu
achten, daß — unter bewußtem Verzicht auf die
Vollständigkeit des Stoffes — nur die das Fach
besonders kennzeichnenden und es von anderen
Fächern unterscheidenden Besonderheiten geprüft
werden. Soweit es sich um Rechtsfächer
handelt, ist dabei außerdem der Zusammenhang
eines solchen Rechtsgebietes mit der Gesamtrechtsordnung
zu berücksichtigen.
Diplomarbeit
§ 7. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist den
in § 5 Abs. 2 Z. 1 bis 8 und Z. 9 lit. c und d
genannten Fächern zu entnehmen. In der Diplomarbeit
ist entweder ein Rechtsfall oder ein rechtstheoretisches
Thema zu behandeln; die Diplomarbeit
ist über Beschluß der zuständigen akade-
mischen Behörde an einer Fakultät unter Berücksichtigung
pädagogischer Gesichtspunkte einheitlich
entweder als Hausarbeit oder als Klausurarbeit
zu gestalten.
(2) Die Diplomarbeit kann frühestens am Ende
des vierten Semesters des zweiten Studienabschnittes
angefertigt werden.
Umfang der Prüfungen
§ 8. (1) Bei der Prüfungsarbeit im Rahmen
der in § 5 Abs. 2 Z. 1, 5 und 6 genannten
Fächer können, wenn es das Prüfungsthema erfordert,
vom Kandidaten nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen auch Kenntnisse aus den
Fächern verlangt werden, über die er entweder
schon Einzelprüfungen erfolgreich abgelegt oder
noch abzulegen hat, und zwar
1. Bei der Prüfungsarbeit aus dem in § 5 Abs. 2
Z. 1 genannten Fach: Kenntnisse aus den in
§ 5 Abs. 2 Z. 2, 3 und 8 genannten Fächern;
2. bei der Prüfungsarbeit aus dem in § 5 Abs. 2
Z. 5 genannten Fach: Kenntnisse aus den in
§ 5 Abs. 2 Z. 6 und 7 genannten Fächern;
3. bei der Prüfungsarbeit aus dem in § 5 Abs. 2
Z. 6 genannten Fach: Kenntnisse aus den in
§ 5 Abs. 2 Z. 5 und 7 genannten Fächern.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß
auch für die Diplomarbeit, wenn das
Thema einem der in § 5 Abs. 2 Z. 1 bis 3 und
5 bis 8 genannten Fächer entnommen ist.
(3) Bei der Teilprüfiung eines Faches können
insoweit Kenntnisse aus angrenzenden Fächern
verlangt werden, als sie für das Prüfungsfach
unmittelbar bedeutsam sind und aus diesem
Grunde in den dem Prüfungsfach entsprechenden
Lehrveranstaltungen behandelt wurden.
Prüfungszeitpunkt
§ 9. (1) Die zuständige akademische Behörde
hat zum Zwecke der rechtzeitigen Information
der Studierenden eine längerfristige Übersicht über
die im Rahmen der Prüfungsfächer abzuhaltenden
Lehrveranstaltungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(2) Im Rahmen der in Abs. 1 vorgesehenen
Übersicht hat die zuständige akademische Behörde
die den Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung
entsprechenden Lehrveranstaltungen so
anzusetzen, daß, was die Inskription dieser Lehrveranstaltungen
anlangt, jeder Kandidat, der seine
Studien in einem Wintersemester begonnen hat,
in der Lage ist, am Schluß eines jeden Semesters
des zweiten Studienabschnittes zu zwei Teilprüfungen
anzutreten.
Prüfer
§ 10. (1) Als Prüfer haben in erster Linie jene
Mitglieder der Prüfungskommission gemäß § 26
Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz zu
fungieren, die in den der Prüfung vorangehenden
Semestern die Mehrzahl der dem jeweiligen Prüfungsfach
entsprechenden Lehrveranstaltungen
abgehalten haben. Reicht die Zahl dieser Prüfer
zur Bewältigung der Prüfungen jedoch nicht aus,
so sind auch die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission
heranzuziehen.
(2) In dem in § 4 Abs. 2 Z. 1 genannten
Prüfungsfach sind jene Universitätslehrer berechtigt
und verpflichtet, als Prüfer zu fungieren, die
die dem Prüfungsfach entsprechenden Lehrveranstaltungen
in dem der Prüfung vorangegangenen
Semester abgehalten haben.
III. ABSCHNITT
Erweiterungsstudien
Freifächer
§ 11. (1) Jeder Studierende ist berechtigt, die
von ihm nicht als Prüfungsfächer gewählten Wahlfächer
als Freifächer zu inskribieren und die im
Studienplan für diese Fächer geforderten Leistungsnachweise
zu erbringen. Auf Grund dieser
Nachweise kann er verlangen, daß er in solchen
Fächern eine Prüfung ablegen darf und ihm über
diese ein besonderes Zeugnis ausgestellt wird.
(2) Als Freifächer können außerdem angeboten
werden
a) Gerichtsmedizin und forensische Psychiatrie,
b) Kriminologie,
c) Rechtsphilosophie,
d) Rechtssoziologie,
e) Rechtsvergleichung im Bereich des Privatrechts,
f) Rechtsvergleichung im Bereich des Strafrechts,
g) Rechtsvergleichung im Bereich des Verfassungsrechts
und des Verwaltungsrechts,
h) Methodenlehre der Rechtswissenschaften,
i) Rechtsinformatik.
IV. ABSCHNITT
Doktoratsstudium
Erlangung des Doktorates
§ 12. (1) Voraussetzung für die Erwerbung
des Doktorates ist die Abliegung der zweiten
Diplomprüfung oder der Abschluß des Studiums
nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung
vom 3. September 1945, StGBl.
Nr. 164.
(2) Das Thema der Dissertation ist nach Wahl
des Kandidaten den nachstehenden Fächern zu
entnehmen, sofern dieses an der Fakultät entweder
durch einen ordentlichen oder außerordentlichen
Universitätsprofessor oder wenigstens
durch einen emeritierten Universitätsprofessor,
Honorarprofessor oder Universitätsdozenten vertreten
ist
1. den in § 4 Abs. 2 Z. 1 bis 3 genannten
Fächern;
2. den in § 5 Abs. 2 Z. 1 bis 8, 9 lit. c
und d, 10 lit. :a, 11 lit. b und d genannten
Fächern;
3. den Fächern
a) Rechtsvergleichung aus den in § 5 Abs. 2
Z. 1 bis 6, 8, 9 lit. c und d genannten
Fächern,
b) Rechtsphilosophie,
c) Methodenlehre der Rechtswissenschaften,
d) Rechtssoziologie.
(3) Prüfungsfächer des Rigorosums sind
1. das Fach, dem das Thema der Dissertation
zuzuordnen ist; im Rahmen dieses Prüfungsfaches
sind auch die in der Dissertation vertretenen
Thesen zu verteidigen;
2. eines der in Abs. 2 genannten Fächer, das
der Präses der zuständigen Prüfungskommission
nach Anhörung der Begutachter der
Dissertation auf Grund eines engen thematischen
Zusammenhanges mit dem Fach,
dem das Thema der Dissertation entnommen
ist, zu bestimmen hat; im Falle des
Abs. 5 ist das Fach in der Regel jenen
Fächern zu entnehmen, die den Fächern der
rechtswissenschaftlichen Berufsprüfung des
Kandidaten entsprechen;
3. eines der in Abs. 2 genannten nach Z. 1 und
2 noch nicht bestimmten Fächer nach Wahl
des Kandidaten.
(4) Das Rigorosum ist als Gesamtprüfung in
der Form von Teilprüfungen (§ 23 Abs. 3 lit. b
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) abzuhalten.
(5) Hat der Kandidat nach abgeschlossenem
Diplomstudium die Richteramtsprüfung, die
Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung oder
eine Dienstprüfung für einen rechtskundigen Verwaltungsdienst
beim Bund oder bei den Ländern
erfolgreich abgelegt, so sind ihm auf seinen
gleichzeitig mit der Anmeldung zum Rigorosum
zu stellenden Antrag die Prüfungsfächer der
jeweiligen rechtswissenschaftlichen Berufsprüfung
auf die im Abs. 3 Z. 2 und 3 genannten
Fächer des Rigorosums insoweit anzurechnen, als
sie diesen Fächern nach Inhalt und Umfang
gleichwertig sind; die Anrechnung befreit den
Kandidaten von der Ablegung der Prüfung aus
den bezüglichen Fächern. Inwieweit die Fächer
der rechtswissenschaftlichen Berufsprüfungen den
Fächern des Rigorosums gleichwertig sind, ist in
der Studienordnung festzulegen.
Termine der Lehrveranstaltungen
§ 13. Der Studienplan hat in bezug auf jene
Universitätslehrer, die Lehrveranstaltungen im
Rahmen des Doktoratsstudiums abhalten, die
Verpflichtung zu enthalten, nach Tunlichkeit die
Termine ihrer Lehrveranstaltungen so anzusetzen,
daß sie auch von berufstätigen Studierenden
besucht werden können.
V. ABSCHNITT
Unterrichtsversuche
im Bereich des rechtswissenschaftlichen Studiums
§ 14. (1) Zum Zwecke der Verbesserung und
einer praxisnahen Gestaltung der rechtswissenschaftlichen
Berufsvorbildung hat die zuständige
akademische Behörde ab dem Studienjahr 1980/
1981 in den Studienplänen Unterrichtsversuche im
Bereich der Rechtswissenschaften vorzusehen.
(2) Als neue Formen des rechtswissenschaftlichen
Unterrichts können insbesondere vorgesehen
werden
1. Lehrveranstaltungen, die sich besonderer didaktischer
Methoden bedienen;
2. Lehrveranstaltungen, die im besonderen Maß
der praktischen Ausbildung der Studierenden
dienen, bzw. konkrete Einblicke in die praktische
Ausübung juristischer Berufe ermöglichen;
3. Lehrveranstaltungen, zu denen für die praktische
Ausbildung besonders geeignete Vortragende
beigezogen werden.
(3) Die zuständige akademische Behörde hat
dafür zu sorgen, daß ab dem in Abs. 1 genannten
Zeitpunkt Unterrichtsversuche der in Abs. 2
genannten Art in angemessenem Umfang durchgeführt
und zum Zweck der Verbesserung laufend
überprüft werden.
VI. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 15. Folgende Rechtsvorschriften treten für
ordentliche Hörer, die ihr Studium nach dem
Inkrafttreten des an ihrer Fakultät geltenden
Studienplanes (§ 17 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz) beginnen, außer Kraft und gelten
sodann nur noch im Rahmen des § 45 Abs. 7 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, längstens
jedoch sechs weitere Studienjahre ab Inkrafttreten
dieses Studiengesetzes
1. die Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung,
für Unterricht und Erziehung
und für Kultusangelegenheiten vom 3. September
1945, StGBl. Nr. 164, über die juristische
Studien- und Staatsprüfung,
2. die Verordnung des Ministers für Cultus
und Unterricht vom 15. April 1872, RGBl.
Nr. 57, durch welche für die Universitäten
der im Reichsrate vertretenen Königreiche
und Länder bezüglich der Erlangung des
Doktorates an den weltlichen Fakultäten
neue Bestimmungen erlassen werden, in der
Fassung der Verordnung des mit der Leitung
des Bundesministeriums für Unterricht
betrauten Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 48/
1936, über Änderungen der Rigorosenordnung
für die Rechts- und staatswissenschaftlichen
Fakultäten, und des Bundesgesetzes
vom 5. Juli 1972, BGBl. Nr. 282,
3. das Bundesgesetz vom 23. Juni 1967, BGBl.
Nr. 228, über vorübergehende Maßnahmen
betreffend die Abhaltung von Rigorosen an
den Rechts- und staatswissenschaftlichen
Fakultäten der Universitäten und an der
Sozial-, wirtschafts- und rechtswissenschaftlichen
Fakultät der Hochschule für Sozial-
und Wirtschaftswissenschaften in Linz in der
Fassung des Bundesgesetzes vom 5. Dezember
1967, BGBl. Nr. 16/1968,
4. die Verordnung des Bundesministeriums für
Unterricht vom 25. August 1926, BGBl.
Nr. 259, über die Leistungsbewertung bei
den strengen Prüfungen (Rigorosen) an den
Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten,
bei den staatswissenschaftlichen Einzelprüfungen
(Kolloquien) und bei Begutachtung
der staatswissenschaftlichen Dissertationen
und
5. das Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, BGBl.
Nr. 281, über Ablegung von Staatsprüfungen
der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien.
Anrechnung von Studien und Prüfungen
§ 16. (1) Ordentlichen Hörern, die sich nach
§ 45 Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
unterwerfen, ist eine gemäß der Juristischen Studien-
und Staatsprüfungsordnung, StGBl.
Nr. 164/1945, bestandene
1. rechtshistorische Staatsprüfung als erste Diplomprüfung,
2. judizielle Staatsprüfung als Teilprüfung aus
den im § 5 Abs. 2 Z. 1 bis 4 genannten
Fächern
anzurechnen.
(2) Die nach der Juristischen Studien- und
Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945,
anrechenbaren Semester sind von den zuständigen
akademischen Behörden in die nach diesem
Bundesgesetz vorgeschriebene Studiendauer einzurechnen.
(3) Die zuständige akademische Behörde entscheidet
über die Anrechnung nach Abs. 1 und 2
sowie über die Anerkennung anderer Leistungsnachweise
(Übungen, Seminare, Kolloquien) und
der Inskription von Lehrveranstaltungen.
Führung des Magistergrades durch absolvierte
Juristen
§ 17. (1) Österreichische Staatsbürger, die
ihre rechtswissenschaftlichen Studien nach der
Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung,
für Unterricht und Erziehung und für
Kultusangelegenheiten vom 3. September 1945,
StGBl. Nr. 164, über die Juristische Studien- und
Staatsprüfungsordnung durch Ablegung der in
dieser Verordnung vorgesehenen Staatsprüfungen
bzw. auf Grund vor dieser Verordnung geltenden
Bestimmungen absolvierten, sind berechtigt, den
akademischen Grad „Magister iuris" zu führen.
(2) Der Dekan jeder Rechtswissenschaftlichen
Fakultät hat auf Ansuchen des absolvierten Juristen
mit Bescheid die Berechtigung zur Führung
des akademischen Grades festzustellen.
Sonderbestimmungen für Ausländer
§ 18. Ausländische Studierende sind berechtigt,
anstelle der in § 5 Abs. 2 Z. 1 bis 6 genannten
Prüfungsfächer die Kenntnisse über diese Fachgebiete
im Recht ihres Heimatstaates nachzuweisen,
wenn entsprechende Lehrveranstaltungen
an einer österreichischen Universität regelmäßig
angeboten werden.
VII. ABSCHNITT
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober
1978 in Kraft.
(2) Die Studienordnung nach § 15 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes kann schon vor
diesem Zeitpunkt erlassen werden. Die Studienordnung
und die Studienpläne treten frühestens
gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.