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140. Bundesgesetz: Studium der Rechtswissenschaften

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 140. Bundesgesetz: Studium der Rechtswissenschaften

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Grundsätze und Ziele

§ 1. (1) Das Studium der Rechtswissenschaften

ist im Sinne der Grundsätze und Ziele des Aligemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.

Nr. 177/1966, in ein Diplomstudium und ein

darauf aufbauendes Doktoratsstudium zu gliedern.

(2) Das Diplomstudium hat den Zweck, den

Studierenden eine wissenschaftliche Berufsvorbildung

zu vermitteln.

(3) Das Doktoratsstudium hat darüber hinaus

den Zweck, die Befähigung der Studierenden

zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit auf

dem Gebiet der Rechtswissenschaften weiterzuentwickeln.

Akademische Grade

§ 2. (1) An die Absolventen des Diplomstudiums

wird der akademische Grad „Magister

der Rechtswissenschaften", beziehungsweise

„Magister iuris", abgekürzt „Mag. iur.", verliehen.

(2) An die Absolventen des Doktoratsstudiums

wird der akademische Grad „Doktor der Rechtswissenschaften",

beziehungsweise „Doctor iuris",

abgekürzt „Dr. iur.", verliehen.

II. ABSCHNITT

Diplomstudien

Studiendauer

§ 3. (1) Das Diplomstudium erfordert acht

Semester und besteht aus zwei Studienabschnitten.

Der erste Studienabschnitt umfaßt zwei, der

zweite sechs Semester.

(2) Der erste Studienabschnitt dient der Einführung

in die Rechtswissenschaften, der Einführung

in jene sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen

Fächer, die eine Grundlage für das

Studium der Rechtswissenschaften darstellen,

sowie der Vermittlung jener rechtshistorischen

Kenntnisse, die für das Verständnis des geltenden

Rechtes notwendig sind.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vermittlung

jener rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen

Kenntnisse, durch die die wissenschaftliche

Berufsvorbildung sichergestellt

wird.

(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer

Diplomprüfung abgeschlossen.

Erste Diplomprüfung

§ 4. (1) Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung

setzt die Erfüllung der in § 27 Abs. 2

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten

Bedingungen voraus.

(2) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

1. Einführung in die Rechtswissenschaften und

ihre Methoden;

2. Römisches Privatrecht;

3. Rechtsgeschichte Österreichs und Grundzüge

der Europäischen Rechtsentwicklung, unter

Berücksichtigung der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;

4. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und

-politik.

(3) Die erste Diplomprüfung ist als Gesamtprüfung,

die in Teilprüfungen vor Einzelprüfern

abzulegen ist, abzuhalten. Mit der Ablegung

der ersten Diplomprüfung kann am Ende des

ersten Semesters begonnen werden. Die Teilprü-

fungen können in beliebiger Reihenfolge der

Prüfungsfächer abgelegt werden.

(4) Die Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung

sind mündlich abzuhalten. Bezüglich der

in Abs. 2 Z. 1 und 2 genannten Fächer kann

die zuständige akademische Behörde aus pädagogischen

Gründen anstelle der mündlichen die

schriftliche Abhaltung der Prüfung vorschreiben.

(5) Im ersten Studienabschnitt ist ferner ein

Kolloquium aus dem Gegenstand „Soziologie für

Juristen" abzulegen.

Zweite Diplomprüfung

§ 5. (1) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

setzt unbeschadet der Abs. 4 und 5 die

erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung

voraus.

(2) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind

1. Bürgerliches Recht einschließlich des Internationalen

Privatrechtes;

2. Zivilgerichtliches Verfahrensrecht;

3. Handels- und Wertpapierrecht und Grundzüge

des Immaterialgüterrechtes;

4. Strafrecht, Strafprozeßrecht, Grundzüge

der Kriminologie und des Strafvollzugsrechtes;

5. Verfassungsrecht einschließlich allgemeiner

Staatslehre und Verfassungslehre;

6. Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich

Verwaltungslehre, Verwaltungsverfahrensrecht

und ausgewählter Gebiete des besonderen

Verwaltungsrechtes;

7. Allgemeines Völkerrecht und Grundzüge

des Rechtes der Internationalen Organisationen;

8. Arbeitsrecht und Grundzüge des Sozialrechtes;

9. eines der nachstehenden Fächer nach Wahl

des ordentlichen Hörers

a) Volkswirtschaftslehre und -politik,

b) Finanzwissenschaften,

c) Finanzrecht,

d) Wirtschaftsrecht;

10. ein weiteres der nachstehenden Fächer nach

Wahl des ordentlichen Hörers

a) Politikwissenschaft,

b) Angewandte Statistik und Datenverarbeitung,

c) Psychologie für Juristen,

d) Politische Staaten- und Verfassungsgeschichte

der Neuzeit;

11. ein drittes der nachstehenden Fächer nach

Wahl des ordentlichen Hörers

a) Ausgewählte Gebiete des besonderen

Verwaltungsrechtes,

b) Europarecht einschließlich des Rechtes

supranationaler Organisationen,

c) Grundzüge fremder Privatrechtssysteme,

d) Kirchenrecht.

(3) Die zweite Diplomprüfung ist als Gesamtprüfung

abzuhalten. Sie hat aus Teilprüfungen

vor Einzelprüfern und der Diplomarbeit zu bestehen.

(4) Die Teilprüfungen aus den in Abs. 2 Z. 1,

4, 5 und 6 genannten Fächern haben aus einem

schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil

zu bestehen; sie können frühestens zum Ende

des fünften Semesters des zweiten Studienabschnittes

abgelegt werden. Die übrigen Teilprüfungen

sind mündlich abzuhalten. Die zuständige

akademische Behörde kann in diesen Fächern aus

pädagogischen Gründen anstelle der mündlichen

die schriftliche Abhaltung einer Prüfung vorschreiben.

(5) In jedem Fall setzt die Zulassung zu einer

Teilprüfung voraus, daß der Kandidat die im

Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen

des betreffenden Prüfungsfaches inskribiert

hat und daß die Teilnahme an den im Studienplan

hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches

gemäß § 16 Abs. 10 und § 27 Abs. 2 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen

positiv beurteilt worden ist.

(6) Im zweiten Studienabschnitt ist ferner ein

Kolloquium aus dem Gegenstand „Betriebswirtschaftslehre"

abzulegen.

Grundzüge — Fächer

§ 6. Soweit im Rahmen eines Prüfungsfaches

nur die Grundzüge des Faches oder von Teilgebieten

des Faches zu prüfen sind, ist bei der Abhaltung

der entsprechenden Prüfungen darauf zu

achten, daß — unter bewußtem Verzicht auf die

Vollständigkeit des Stoffes — nur die das Fach

besonders kennzeichnenden und es von anderen

Fächern unterscheidenden Besonderheiten geprüft

werden. Soweit es sich um Rechtsfächer

handelt, ist dabei außerdem der Zusammenhang

eines solchen Rechtsgebietes mit der Gesamtrechtsordnung

zu berücksichtigen.

Diplomarbeit

§ 7. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist den

in § 5 Abs. 2 Z. 1 bis 8 und Z. 9 lit. c und d

genannten Fächern zu entnehmen. In der Diplomarbeit

ist entweder ein Rechtsfall oder ein rechtstheoretisches

Thema zu behandeln; die Diplomarbeit

ist über Beschluß der zuständigen akade-

mischen Behörde an einer Fakultät unter Berücksichtigung

pädagogischer Gesichtspunkte einheitlich

entweder als Hausarbeit oder als Klausurarbeit

zu gestalten.

(2) Die Diplomarbeit kann frühestens am Ende

des vierten Semesters des zweiten Studienabschnittes

angefertigt werden.

Umfang der Prüfungen

§ 8. (1) Bei der Prüfungsarbeit im Rahmen

der in § 5 Abs. 2 Z. 1, 5 und 6 genannten

Fächer können, wenn es das Prüfungsthema erfordert,

vom Kandidaten nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen auch Kenntnisse aus den

Fächern verlangt werden, über die er entweder

schon Einzelprüfungen erfolgreich abgelegt oder

noch abzulegen hat, und zwar

1. Bei der Prüfungsarbeit aus dem in § 5 Abs. 2

Z. 1 genannten Fach: Kenntnisse aus den in

§ 5 Abs. 2 Z. 2, 3 und 8 genannten Fächern;

2. bei der Prüfungsarbeit aus dem in § 5 Abs. 2

Z. 5 genannten Fach: Kenntnisse aus den in

§ 5 Abs. 2 Z. 6 und 7 genannten Fächern;

3. bei der Prüfungsarbeit aus dem in § 5 Abs. 2

Z. 6 genannten Fach: Kenntnisse aus den in

§ 5 Abs. 2 Z. 5 und 7 genannten Fächern.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß

auch für die Diplomarbeit, wenn das

Thema einem der in § 5 Abs. 2 Z. 1 bis 3 und

5 bis 8 genannten Fächer entnommen ist.

(3) Bei der Teilprüfiung eines Faches können

insoweit Kenntnisse aus angrenzenden Fächern

verlangt werden, als sie für das Prüfungsfach

unmittelbar bedeutsam sind und aus diesem

Grunde in den dem Prüfungsfach entsprechenden

Lehrveranstaltungen behandelt wurden.

Prüfungszeitpunkt

§ 9. (1) Die zuständige akademische Behörde

hat zum Zwecke der rechtzeitigen Information

der Studierenden eine längerfristige Übersicht über

die im Rahmen der Prüfungsfächer abzuhaltenden

Lehrveranstaltungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Im Rahmen der in Abs. 1 vorgesehenen

Übersicht hat die zuständige akademische Behörde

die den Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung

entsprechenden Lehrveranstaltungen so

anzusetzen, daß, was die Inskription dieser Lehrveranstaltungen

anlangt, jeder Kandidat, der seine

Studien in einem Wintersemester begonnen hat,

in der Lage ist, am Schluß eines jeden Semesters

des zweiten Studienabschnittes zu zwei Teilprüfungen

anzutreten.

Prüfer

§ 10. (1) Als Prüfer haben in erster Linie jene

Mitglieder der Prüfungskommission gemäß § 26

Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz zu

fungieren, die in den der Prüfung vorangehenden

Semestern die Mehrzahl der dem jeweiligen Prüfungsfach

entsprechenden Lehrveranstaltungen

abgehalten haben. Reicht die Zahl dieser Prüfer

zur Bewältigung der Prüfungen jedoch nicht aus,

so sind auch die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission

heranzuziehen.

(2) In dem in § 4 Abs. 2 Z. 1 genannten

Prüfungsfach sind jene Universitätslehrer berechtigt

und verpflichtet, als Prüfer zu fungieren, die

die dem Prüfungsfach entsprechenden Lehrveranstaltungen

in dem der Prüfung vorangegangenen

Semester abgehalten haben.

III. ABSCHNITT

Erweiterungsstudien

Freifächer

§ 11. (1) Jeder Studierende ist berechtigt, die

von ihm nicht als Prüfungsfächer gewählten Wahlfächer

als Freifächer zu inskribieren und die im

Studienplan für diese Fächer geforderten Leistungsnachweise

zu erbringen. Auf Grund dieser

Nachweise kann er verlangen, daß er in solchen

Fächern eine Prüfung ablegen darf und ihm über

diese ein besonderes Zeugnis ausgestellt wird.

(2) Als Freifächer können außerdem angeboten

werden

a) Gerichtsmedizin und forensische Psychiatrie,

b) Kriminologie,

c) Rechtsphilosophie,

d) Rechtssoziologie,

e) Rechtsvergleichung im Bereich des Privatrechts,

f) Rechtsvergleichung im Bereich des Strafrechts,

g) Rechtsvergleichung im Bereich des Verfassungsrechts

und des Verwaltungsrechts,

h) Methodenlehre der Rechtswissenschaften,

i) Rechtsinformatik.

IV. ABSCHNITT

Doktoratsstudium

Erlangung des Doktorates

§ 12. (1) Voraussetzung für die Erwerbung

des Doktorates ist die Abliegung der zweiten

Diplomprüfung oder der Abschluß des Studiums

nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung

vom 3. September 1945, StGBl.

Nr. 164.

(2) Das Thema der Dissertation ist nach Wahl

des Kandidaten den nachstehenden Fächern zu

entnehmen, sofern dieses an der Fakultät entweder

durch einen ordentlichen oder außerordentlichen

Universitätsprofessor oder wenigstens

durch einen emeritierten Universitätsprofessor,

Honorarprofessor oder Universitätsdozenten vertreten

ist

1. den in § 4 Abs. 2 Z. 1 bis 3 genannten

Fächern;

2. den in § 5 Abs. 2 Z. 1 bis 8, 9 lit. c

und d, 10 lit. :a, 11 lit. b und d genannten

Fächern;

3. den Fächern

a) Rechtsvergleichung aus den in § 5 Abs. 2

Z. 1 bis 6, 8, 9 lit. c und d genannten

Fächern,

b) Rechtsphilosophie,

c) Methodenlehre der Rechtswissenschaften,

d) Rechtssoziologie.

(3) Prüfungsfächer des Rigorosums sind

1. das Fach, dem das Thema der Dissertation

zuzuordnen ist; im Rahmen dieses Prüfungsfaches

sind auch die in der Dissertation vertretenen

Thesen zu verteidigen;

2. eines der in Abs. 2 genannten Fächer, das

der Präses der zuständigen Prüfungskommission

nach Anhörung der Begutachter der

Dissertation auf Grund eines engen thematischen

Zusammenhanges mit dem Fach,

dem das Thema der Dissertation entnommen

ist, zu bestimmen hat; im Falle des

Abs. 5 ist das Fach in der Regel jenen

Fächern zu entnehmen, die den Fächern der

rechtswissenschaftlichen Berufsprüfung des

Kandidaten entsprechen;

3. eines der in Abs. 2 genannten nach Z. 1 und

2 noch nicht bestimmten Fächer nach Wahl

des Kandidaten.

(4) Das Rigorosum ist als Gesamtprüfung in

der Form von Teilprüfungen (§ 23 Abs. 3 lit. b

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) abzuhalten.

(5) Hat der Kandidat nach abgeschlossenem

Diplomstudium die Richteramtsprüfung, die

Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung oder

eine Dienstprüfung für einen rechtskundigen Verwaltungsdienst

beim Bund oder bei den Ländern

erfolgreich abgelegt, so sind ihm auf seinen

gleichzeitig mit der Anmeldung zum Rigorosum

zu stellenden Antrag die Prüfungsfächer der

jeweiligen rechtswissenschaftlichen Berufsprüfung

auf die im Abs. 3 Z. 2 und 3 genannten

Fächer des Rigorosums insoweit anzurechnen, als

sie diesen Fächern nach Inhalt und Umfang

gleichwertig sind; die Anrechnung befreit den

Kandidaten von der Ablegung der Prüfung aus

den bezüglichen Fächern. Inwieweit die Fächer

der rechtswissenschaftlichen Berufsprüfungen den

Fächern des Rigorosums gleichwertig sind, ist in

der Studienordnung festzulegen.

Termine der Lehrveranstaltungen

§ 13. Der Studienplan hat in bezug auf jene

Universitätslehrer, die Lehrveranstaltungen im

Rahmen des Doktoratsstudiums abhalten, die

Verpflichtung zu enthalten, nach Tunlichkeit die

Termine ihrer Lehrveranstaltungen so anzusetzen,

daß sie auch von berufstätigen Studierenden

besucht werden können.

V. ABSCHNITT

Unterrichtsversuche

im Bereich des rechtswissenschaftlichen Studiums

§ 14. (1) Zum Zwecke der Verbesserung und

einer praxisnahen Gestaltung der rechtswissenschaftlichen

Berufsvorbildung hat die zuständige

akademische Behörde ab dem Studienjahr 1980/

1981 in den Studienplänen Unterrichtsversuche im

Bereich der Rechtswissenschaften vorzusehen.

(2) Als neue Formen des rechtswissenschaftlichen

Unterrichts können insbesondere vorgesehen

werden

1. Lehrveranstaltungen, die sich besonderer didaktischer

Methoden bedienen;

2. Lehrveranstaltungen, die im besonderen Maß

der praktischen Ausbildung der Studierenden

dienen, bzw. konkrete Einblicke in die praktische

Ausübung juristischer Berufe ermöglichen;

3. Lehrveranstaltungen, zu denen für die praktische

Ausbildung besonders geeignete Vortragende

beigezogen werden.

(3) Die zuständige akademische Behörde hat

dafür zu sorgen, daß ab dem in Abs. 1 genannten

Zeitpunkt Unterrichtsversuche der in Abs. 2

genannten Art in angemessenem Umfang durchgeführt

und zum Zweck der Verbesserung laufend

überprüft werden.

VI. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 15. Folgende Rechtsvorschriften treten für

ordentliche Hörer, die ihr Studium nach dem

Inkrafttreten des an ihrer Fakultät geltenden

Studienplanes (§ 17 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz) beginnen, außer Kraft und gelten

sodann nur noch im Rahmen des § 45 Abs. 7 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, längstens

jedoch sechs weitere Studienjahre ab Inkrafttreten

dieses Studiengesetzes

1. die Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung,

für Unterricht und Erziehung

und für Kultusangelegenheiten vom 3. September

1945, StGBl. Nr. 164, über die juristische

Studien- und Staatsprüfung,

2. die Verordnung des Ministers für Cultus

und Unterricht vom 15. April 1872, RGBl.

Nr. 57, durch welche für die Universitäten

der im Reichsrate vertretenen Königreiche

und Länder bezüglich der Erlangung des

Doktorates an den weltlichen Fakultäten

neue Bestimmungen erlassen werden, in der

Fassung der Verordnung des mit der Leitung

des Bundesministeriums für Unterricht

betrauten Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 48/

1936, über Änderungen der Rigorosenordnung

für die Rechts- und staatswissenschaftlichen

Fakultäten, und des Bundesgesetzes

vom 5. Juli 1972, BGBl. Nr. 282,

3. das Bundesgesetz vom 23. Juni 1967, BGBl.

Nr. 228, über vorübergehende Maßnahmen

betreffend die Abhaltung von Rigorosen an

den Rechts- und staatswissenschaftlichen

Fakultäten der Universitäten und an der

Sozial-, wirtschafts- und rechtswissenschaftlichen

Fakultät der Hochschule für Sozial-

und Wirtschaftswissenschaften in Linz in der

Fassung des Bundesgesetzes vom 5. Dezember

1967, BGBl. Nr. 16/1968,

4. die Verordnung des Bundesministeriums für

Unterricht vom 25. August 1926, BGBl.

Nr. 259, über die Leistungsbewertung bei

den strengen Prüfungen (Rigorosen) an den

Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten,

bei den staatswissenschaftlichen Einzelprüfungen

(Kolloquien) und bei Begutachtung

der staatswissenschaftlichen Dissertationen

und

5. das Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, BGBl.

Nr. 281, über Ablegung von Staatsprüfungen

der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien.

Anrechnung von Studien und Prüfungen

§ 16. (1) Ordentlichen Hörern, die sich nach

§ 45 Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

unterwerfen, ist eine gemäß der Juristischen Studien-

und Staatsprüfungsordnung, StGBl.

Nr. 164/1945, bestandene

1. rechtshistorische Staatsprüfung als erste Diplomprüfung,

2. judizielle Staatsprüfung als Teilprüfung aus

den im § 5 Abs. 2 Z. 1 bis 4 genannten

Fächern

anzurechnen.

(2) Die nach der Juristischen Studien- und

Staatsprüfungsordnung, StGBl. Nr. 164/1945,

anrechenbaren Semester sind von den zuständigen

akademischen Behörden in die nach diesem

Bundesgesetz vorgeschriebene Studiendauer einzurechnen.

(3) Die zuständige akademische Behörde entscheidet

über die Anrechnung nach Abs. 1 und 2

sowie über die Anerkennung anderer Leistungsnachweise

(Übungen, Seminare, Kolloquien) und

der Inskription von Lehrveranstaltungen.

Führung des Magistergrades durch absolvierte

Juristen

§ 17. (1) Österreichische Staatsbürger, die

ihre rechtswissenschaftlichen Studien nach der

Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung,

für Unterricht und Erziehung und für

Kultusangelegenheiten vom 3. September 1945,

StGBl. Nr. 164, über die Juristische Studien- und

Staatsprüfungsordnung durch Ablegung der in

dieser Verordnung vorgesehenen Staatsprüfungen

bzw. auf Grund vor dieser Verordnung geltenden

Bestimmungen absolvierten, sind berechtigt, den

akademischen Grad „Magister iuris" zu führen.

(2) Der Dekan jeder Rechtswissenschaftlichen

Fakultät hat auf Ansuchen des absolvierten Juristen

mit Bescheid die Berechtigung zur Führung

des akademischen Grades festzustellen.

Sonderbestimmungen für Ausländer

§ 18. Ausländische Studierende sind berechtigt,

anstelle der in § 5 Abs. 2 Z. 1 bis 6 genannten

Prüfungsfächer die Kenntnisse über diese Fachgebiete

im Recht ihres Heimatstaates nachzuweisen,

wenn entsprechende Lehrveranstaltungen

an einer österreichischen Universität regelmäßig

angeboten werden.

VII. ABSCHNITT

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober

1978 in Kraft.

(2) Die Studienordnung nach § 15 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes kann schon vor

diesem Zeitpunkt erlassen werden. Die Studienordnung

und die Studienpläne treten frühestens

gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

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