140. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird — bezüglich des
Lehrberufes Binnenschiffer gemäß § 35 Z. 1 des
Berufsausbildungsgesetzes im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Verkehr und bezüglich
der Verhältniszahlen im Sinne des § 8 Abs. 3 des
Berufsausbildungsgesetzes gemäß § 35 Z. 1 dieses
Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung — verordnet
§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe
werden die in den jeweils angeführten
Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften
festgelegt
1. für den Lehrberuf Binnenschiffer in der Anlage
1;
2. für den Lehrberuf Etui- und Kassettenerzeuger
in der Anlage 2;
3. für den Lehrberuf Fotogravurzeichner in der
Anlage 3;
4. für den Lehrberuf Gold- und Silberschmied
und Juwelier in der Anlage 4;
5. für den Lehrberuf Graveur in der Anlage 5;
6. für den Lehrberuf Holz- und Steinbildhauer
in der Anlage 6;
7. für den Lehrberuf Metalldrücker in der Anlage
7;
8. für den Lehrberuf Orthopädieschuhmacher
in der Anlage 8;
9. für den Lehrberuf Stickereizeichner in der
Anlage 9;
10. für den Lehrberuf Textilmusterzeichner in
der Anlage 10;
11. für den Lehrberuf Zinngießer in der Anlage
11;
12. für den Lehrberuf Ziseleur in der Anlage 12.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 15. April 1976
in Kraft.