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140_1976 AT

140. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 140. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird — bezüglich des

Lehrberufes Binnenschiffer gemäß § 35 Z. 1 des

Berufsausbildungsgesetzes im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Verkehr und bezüglich

der Verhältniszahlen im Sinne des § 8 Abs. 3 des

Berufsausbildungsgesetzes gemäß § 35 Z. 1 dieses

Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung — verordnet

§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe

werden die in den jeweils angeführten

Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften

festgelegt

1. für den Lehrberuf Binnenschiffer in der Anlage

1;

2. für den Lehrberuf Etui- und Kassettenerzeuger

in der Anlage 2;

3. für den Lehrberuf Fotogravurzeichner in der

Anlage 3;

4. für den Lehrberuf Gold- und Silberschmied

und Juwelier in der Anlage 4;

5. für den Lehrberuf Graveur in der Anlage 5;

6. für den Lehrberuf Holz- und Steinbildhauer

in der Anlage 6;

7. für den Lehrberuf Metalldrücker in der Anlage

7;

8. für den Lehrberuf Orthopädieschuhmacher

in der Anlage 8;

9. für den Lehrberuf Stickereizeichner in der

Anlage 9;

10. für den Lehrberuf Textilmusterzeichner in

der Anlage 10;

11. für den Lehrberuf Zinngießer in der Anlage

11;

12. für den Lehrberuf Ziseleur in der Anlage 12.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 15. April 1976

in Kraft.

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