140. Bundesgesetz: Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Geltungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Organisation
und Führung von Schulen, die die Aufgabe
haben, junge Menschen zu gesunden, tüchtigen,
pflichttreuen und verantwortungsbewußten
Leibeserziehern und Sportlehrern heranzubilden,
die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und
Berufskönnen geeignet sind, die Aufgaben ihres
Berufes zu erfüllen und bestrebt sind, an ihrer
Fortbildung weiterzuarbeiten.
Aufbau der Schulen
§ 2. (1) Die Schulen zur Ausbildung von
Leibeserziehern und Sportlehrern umfassen Lehrgänge
mit einer nach der Vorbildung der
Schüler und dem im Lehrplan vorgesehenen
Bildungsziel unterschiedlichen Dauer von einem
bis acht Semestern. Sie sind mittlere Schulen im
Sinne des § 3 Abs. 2 lit. b sublit. bb des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962.
(2) Die achtsemestrigen Lehrgänge schließen
an die 8. Schulstufe an.
Lehrplan
§ 3. (1) Der Bundesminister für Unterricht
und Kunst hat die Lehrpläne für die schulmäßige
Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern
durch Verordnung festzusetzen.
(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten
a) die allgemeinen Bildungsziele der betreffenden
Art der Leibeserzieher- bzw. Sportlehrerausbildung,
wobei sich letztere auf
eine oder mehrere Sportarten beziehen
kann;
b) die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen
Unterrichtsgegenstände und die
didaktischen Grundsätze;
c) die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen
Semester;
d) die Gesamtstundenzahl und das Stundenausmaß
der einzelnen Unterrichtsgegenstände.
(3) In den Lehrplänen sind folgende Pflichtgegenstände
vorzusehen
a) Religion; Deutsch; Politische Bildung;
Lebenskunde; Pädagogik, Didaktik und
Methodik; Physiologie und Gesundheitserziehung;
Anatomie und Erste Hilfe;
Bewegungslehre; Betriebskunde (einschließlich
des Kaufmännischen Rechnens); Geschichte
der Leibesübung; Organisationslehre;
in den länger als ein Semester dauernden
Ausbildungslehrgängen überdies
Lebende Fremdsprache; (insoweit dies
zweckmäßig ist, sind die angeführten
Pflichtgegenstände zusammengefaßt als ein
Pflichtgegenstand zu führen);
b) allgemeine sportliche Ausbildung in den
Grundformen der Leibesübungen;
c) die für die Berufsausübung als Sportlehrer
für die betreffende Sportart notwendigen
zusätzlichen theoretischen und praktischen
Unterrichtsgegenstände ;
d) für die Ausbildung zum Leibeserzieher an
Schulen zusätzlich praktisch-methodische
Übungen und Schulrechtskunde.
(4) Neben den Pflichtgegenständen können
auch Freigegenstände vorgesehen werden, die
eine Vertiefung des Unterrichtes in den Pflichtgegenständen
oder weitere Kenntnisse bieten.
(5) Im Lehrplan kann vorgesehen werden,
daß während des Ausbildungslehrganges entsprechende
Praxiszeiten außerhalb der Schule
zurückzulegen sind, soweit dies zur Erreichung
des Bildungszieles zweckmäßig ist. Ferner kann
in den Lehrplänen die Einbeziehung von Formen
des Fernunterrichtes insoweit vorgesehen werden,
als dies zur Erleichterung des Lehrgangsbesuches
ohne Einschränkung des Bildungszieles zweckmäßig
ist.
Aufnahmsvoraussetzungen
§ 4. (1) Aufnahmsvoraussetzung ist die erfolgreiche
Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen
Schulpflicht sowie die erfolgreiche Ablegung
einer Eignungsprüfung, durch welche die
geistige und körperliche Eignung des Schülers
festzustellen ist.
(2) Für die Aufnahme in einen anderen als
achtsemestrigen Lehrgang ist über die im Abs. 1
genannten Voraussetzungen hinaus die Erfüllung
der allgemeinen Schulpflicht sowie ein Lebensalter,
bei dem der Aufnahmswerber im Kalenderjahr
des Abschlusses des Lehrganges zumindest
das 18. Lebensjahr vollenden wird, Voraussetzung.
Schulbesuch
§ 5.(1) Die Schüler haben den theoretischen
und praktischen Unterricht und die sonstigen
verbindlich vorgeschriebenen Schulveranstaltungen
während der vorgeschriebenen Schulzeit
regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Ein Fernbleiben
ist nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung
des Schülers zulässig.
(2) Sofern der Schüler nachweist, daß er das
im Lehrplan geforderte Bildungsziel des betreffenden
Unterrichtsgegenstandes durch einen
anderweitigen Unterricht erreicht hat, ist er auf
sein Anstichen von dem betreffenden Unterrichtsgegenstand
zu befreien. Über die Befreiung
hat der Schulleiter unter Anwendung der
Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 zu entscheiden.
Leistungsbeurteilung
§ 6. (1) Am Ende jedes Semesters sind die
Leistungen in jedem Unterrichtsgegenstand zu
beurteilen. Sofern das Bildungsziel in einem
Unterrichtsgegenstand nicht erreicht wurde, ist
das Semester zu wiederholen.
(2) Von der Wiederholung eines Semesters
gemäß Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn
trotz des Mangels in einem Unterrichtsgegenstand
erwartet werden kann, daß der Schüler
bis zum Ende der Ausbildung das für die
Berufsausübung notwendige Wissen und Können
erwirbt; hiebei ist insbesondere auf die Erfordernisse
bei der Abschlußprüfung Bedacht zu
nehmen. Die diesbezügliche Entscheidung auf
Grund eines Antrages des Schülers obliegt dem
Schulleiter unter Anwendung der Bestimmungen
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950.
Abschlußprüfung
§ 7. (1) Die Ausbildung zum Leibeserzieher
an Schulen ist durch eine Befähigungsprüfung,
die übrigen Ausbildungen sind durch Abschlußprüfungen
abzuschließen.
(2) Der Bundesminister für Unterricht und
Kunst hat durch Verordnung unter Bedachtnahme
auf den Lehrplan der betreffenden Art
der Sportlehrerausbildung, insbesondere auf das
Bildungsziel dieser Ausbildung, die Prüfungsgegenstände
festzulegen.
(3) Die Prüfung ist vor einer Kommission
abzulegen. Der Vorsitzende dieser Kommission
ist vom Bundesminister für Unterricht und
Kunst zu bestellen. Der Vorsitzende muß Fachmann
auf dem Gebiet des Sportwesens sein und
eine entsprechende pädagogische Ausbildung besitzen.
Die weiteren Mitglieder haben die betreffenden
Unterrichtsgegenstände unterrichtende
Lehrer zu sein.
Lehrer
§ 8. (1) Der Unterricht ist durch Fachlehrer
zu erteilen.
(2) Für jede Schule sind ein Leiter und die
erforderliche Anzahl von Lehrern für die einzelnen
Unterrichtsgegenstände sowie im Falle
der Gliederung in Fachabteilungen Abteilungsvorstände
zu bestellen.
Bundesaastalten für Leibeserziehung
§ 9. (1) Die Errichtung und Erhaltung der
öffentlichen Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern
und Sportlehrern obliegt dem Bund
als gesetzlichem Schulerhalter. Diese Schulen
haben die Bezeichnung „Bundesanstalten für
Leibeserziehung" zu führen.
(2) Bundesanstalten für Leibeserziehung können
nach Maßgabe des Bedarfes durch Verordnung
errichtet werden, wenn die räumlichen
(Klassenräume, Übungsstätten und Nebenräume),
sachlichen und personellen Voraussetzungen
sichergestellt sind.
(3) Der Unterricht an den Bundesanstalten
für Leibeserziehung ist unentgeltlich.
Anwendung sonstiger schulrechtlicher Vorschriften
§ 10. (1) Die Bestimmungen des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 240/1962, des Privatschulgesetzes,
BGBl. Nr. 244/1962, und des
Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949,
alle in der jeweils geltenden Fassung, bleiben
durch dieses Bundesgesetz unberührt.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz bezüglich der
inneren Ordnung nicht anderes bestimmt, finden
die für die mittleren Anstalten der Lehrerbildung
und der Erzieherbildung (§ 3 Abs. 2
lit. a sublit. cc und lit. b sublit. bb des Schulorganisationsgesetzes)
geltenden Bestimmungen
des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974,
Anwendung.
(3) Hinsichtlich der Unterrichtszeit gelten die
Bestimmungen des Schulzeitgesetzes, BGBl.
Nr. 193/1964, für die mittleren Anstalten der
Lehrerbildung und der Erzieherbildung. Der
Bundesminister darf durch Verordnung eine abweichende
Regelung insoweit treffen, als dies im
Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der
in diesem Bundesgesetz geregelten Lehrgänge
unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Lehrplan
erforderlich ist.
Übergangsbestimmungen
§ 11. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bestehenden Bundesanstalten
für Leibeserziehung sind nach Maßgabe
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einzurichten
und zu führen; hiebei findet § 9 Abs. 2
keine Anwendung.
(2) Lehrgänge an Bundesanstalten für Leibeserziehung,
die vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes begonnen wurden, sind nach den
bisherigen Vorschriften zum Abschluß zu
führen.
Inkrafttreten
§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit
1. September 1974 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können schon vom Tage seiner Kundmachung
an erlassen werden, doch dürfen sie
frühestens mit 1. September 1974 in Kraft gesetzt
werden.
Vollziehung
§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Unterricht
und Kunst, hinsichtlich des § 9 Abs. 2 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Finanzen, betraut.