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140_1974 AT

140. Bundesgesetz: Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 140. Bundesgesetz: Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Der Nationalrat hat beschlossen

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Organisation

und Führung von Schulen, die die Aufgabe

haben, junge Menschen zu gesunden, tüchtigen,

pflichttreuen und verantwortungsbewußten

Leibeserziehern und Sportlehrern heranzubilden,

die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und

Berufskönnen geeignet sind, die Aufgaben ihres

Berufes zu erfüllen und bestrebt sind, an ihrer

Fortbildung weiterzuarbeiten.

Aufbau der Schulen

§ 2. (1) Die Schulen zur Ausbildung von

Leibeserziehern und Sportlehrern umfassen Lehrgänge

mit einer nach der Vorbildung der

Schüler und dem im Lehrplan vorgesehenen

Bildungsziel unterschiedlichen Dauer von einem

bis acht Semestern. Sie sind mittlere Schulen im

Sinne des § 3 Abs. 2 lit. b sublit. bb des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962.

(2) Die achtsemestrigen Lehrgänge schließen

an die 8. Schulstufe an.

Lehrplan

§ 3. (1) Der Bundesminister für Unterricht

und Kunst hat die Lehrpläne für die schulmäßige

Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

durch Verordnung festzusetzen.

(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten

a) die allgemeinen Bildungsziele der betreffenden

Art der Leibeserzieher- bzw. Sportlehrerausbildung,

wobei sich letztere auf

eine oder mehrere Sportarten beziehen

kann;

b) die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen

Unterrichtsgegenstände und die

didaktischen Grundsätze;

c) die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen

Semester;

d) die Gesamtstundenzahl und das Stundenausmaß

der einzelnen Unterrichtsgegenstände.

(3) In den Lehrplänen sind folgende Pflichtgegenstände

vorzusehen

a) Religion; Deutsch; Politische Bildung;

Lebenskunde; Pädagogik, Didaktik und

Methodik; Physiologie und Gesundheitserziehung;

Anatomie und Erste Hilfe;

Bewegungslehre; Betriebskunde (einschließlich

des Kaufmännischen Rechnens); Geschichte

der Leibesübung; Organisationslehre;

in den länger als ein Semester dauernden

Ausbildungslehrgängen überdies

Lebende Fremdsprache; (insoweit dies

zweckmäßig ist, sind die angeführten

Pflichtgegenstände zusammengefaßt als ein

Pflichtgegenstand zu führen);

b) allgemeine sportliche Ausbildung in den

Grundformen der Leibesübungen;

c) die für die Berufsausübung als Sportlehrer

für die betreffende Sportart notwendigen

zusätzlichen theoretischen und praktischen

Unterrichtsgegenstände ;

d) für die Ausbildung zum Leibeserzieher an

Schulen zusätzlich praktisch-methodische

Übungen und Schulrechtskunde.

(4) Neben den Pflichtgegenständen können

auch Freigegenstände vorgesehen werden, die

eine Vertiefung des Unterrichtes in den Pflichtgegenständen

oder weitere Kenntnisse bieten.

(5) Im Lehrplan kann vorgesehen werden,

daß während des Ausbildungslehrganges entsprechende

Praxiszeiten außerhalb der Schule

zurückzulegen sind, soweit dies zur Erreichung

des Bildungszieles zweckmäßig ist. Ferner kann

in den Lehrplänen die Einbeziehung von Formen

des Fernunterrichtes insoweit vorgesehen werden,

als dies zur Erleichterung des Lehrgangsbesuches

ohne Einschränkung des Bildungszieles zweckmäßig

ist.

Aufnahmsvoraussetzungen

§ 4. (1) Aufnahmsvoraussetzung ist die erfolgreiche

Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen

Schulpflicht sowie die erfolgreiche Ablegung

einer Eignungsprüfung, durch welche die

geistige und körperliche Eignung des Schülers

festzustellen ist.

(2) Für die Aufnahme in einen anderen als

achtsemestrigen Lehrgang ist über die im Abs. 1

genannten Voraussetzungen hinaus die Erfüllung

der allgemeinen Schulpflicht sowie ein Lebensalter,

bei dem der Aufnahmswerber im Kalenderjahr

des Abschlusses des Lehrganges zumindest

das 18. Lebensjahr vollenden wird, Voraussetzung.

Schulbesuch

§ 5.(1) Die Schüler haben den theoretischen

und praktischen Unterricht und die sonstigen

verbindlich vorgeschriebenen Schulveranstaltungen

während der vorgeschriebenen Schulzeit

regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Ein Fernbleiben

ist nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung

des Schülers zulässig.

(2) Sofern der Schüler nachweist, daß er das

im Lehrplan geforderte Bildungsziel des betreffenden

Unterrichtsgegenstandes durch einen

anderweitigen Unterricht erreicht hat, ist er auf

sein Anstichen von dem betreffenden Unterrichtsgegenstand

zu befreien. Über die Befreiung

hat der Schulleiter unter Anwendung der

Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 zu entscheiden.

Leistungsbeurteilung

§ 6. (1) Am Ende jedes Semesters sind die

Leistungen in jedem Unterrichtsgegenstand zu

beurteilen. Sofern das Bildungsziel in einem

Unterrichtsgegenstand nicht erreicht wurde, ist

das Semester zu wiederholen.

(2) Von der Wiederholung eines Semesters

gemäß Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn

trotz des Mangels in einem Unterrichtsgegenstand

erwartet werden kann, daß der Schüler

bis zum Ende der Ausbildung das für die

Berufsausübung notwendige Wissen und Können

erwirbt; hiebei ist insbesondere auf die Erfordernisse

bei der Abschlußprüfung Bedacht zu

nehmen. Die diesbezügliche Entscheidung auf

Grund eines Antrages des Schülers obliegt dem

Schulleiter unter Anwendung der Bestimmungen

des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950.

Abschlußprüfung

§ 7. (1) Die Ausbildung zum Leibeserzieher

an Schulen ist durch eine Befähigungsprüfung,

die übrigen Ausbildungen sind durch Abschlußprüfungen

abzuschließen.

(2) Der Bundesminister für Unterricht und

Kunst hat durch Verordnung unter Bedachtnahme

auf den Lehrplan der betreffenden Art

der Sportlehrerausbildung, insbesondere auf das

Bildungsziel dieser Ausbildung, die Prüfungsgegenstände

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist vor einer Kommission

abzulegen. Der Vorsitzende dieser Kommission

ist vom Bundesminister für Unterricht und

Kunst zu bestellen. Der Vorsitzende muß Fachmann

auf dem Gebiet des Sportwesens sein und

eine entsprechende pädagogische Ausbildung besitzen.

Die weiteren Mitglieder haben die betreffenden

Unterrichtsgegenstände unterrichtende

Lehrer zu sein.

Lehrer

§ 8. (1) Der Unterricht ist durch Fachlehrer

zu erteilen.

(2) Für jede Schule sind ein Leiter und die

erforderliche Anzahl von Lehrern für die einzelnen

Unterrichtsgegenstände sowie im Falle

der Gliederung in Fachabteilungen Abteilungsvorstände

zu bestellen.

Bundesaastalten für Leibeserziehung

§ 9. (1) Die Errichtung und Erhaltung der

öffentlichen Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern

und Sportlehrern obliegt dem Bund

als gesetzlichem Schulerhalter. Diese Schulen

haben die Bezeichnung „Bundesanstalten für

Leibeserziehung" zu führen.

(2) Bundesanstalten für Leibeserziehung können

nach Maßgabe des Bedarfes durch Verordnung

errichtet werden, wenn die räumlichen

(Klassenräume, Übungsstätten und Nebenräume),

sachlichen und personellen Voraussetzungen

sichergestellt sind.

(3) Der Unterricht an den Bundesanstalten

für Leibeserziehung ist unentgeltlich.

Anwendung sonstiger schulrechtlicher Vorschriften

§ 10. (1) Die Bestimmungen des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 240/1962, des Privatschulgesetzes,

BGBl. Nr. 244/1962, und des

Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949,

alle in der jeweils geltenden Fassung, bleiben

durch dieses Bundesgesetz unberührt.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz bezüglich der

inneren Ordnung nicht anderes bestimmt, finden

die für die mittleren Anstalten der Lehrerbildung

und der Erzieherbildung (§ 3 Abs. 2

lit. a sublit. cc und lit. b sublit. bb des Schulorganisationsgesetzes)

geltenden Bestimmungen

des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974,

Anwendung.

(3) Hinsichtlich der Unterrichtszeit gelten die

Bestimmungen des Schulzeitgesetzes, BGBl.

Nr. 193/1964, für die mittleren Anstalten der

Lehrerbildung und der Erzieherbildung. Der

Bundesminister darf durch Verordnung eine abweichende

Regelung insoweit treffen, als dies im

Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der

in diesem Bundesgesetz geregelten Lehrgänge

unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Lehrplan

erforderlich ist.

Übergangsbestimmungen

§ 11. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes bestehenden Bundesanstalten

für Leibeserziehung sind nach Maßgabe

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einzurichten

und zu führen; hiebei findet § 9 Abs. 2

keine Anwendung.

(2) Lehrgänge an Bundesanstalten für Leibeserziehung,

die vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes begonnen wurden, sind nach den

bisherigen Vorschriften zum Abschluß zu

führen.

Inkrafttreten

§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit

1. September 1974 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können schon vom Tage seiner Kundmachung

an erlassen werden, doch dürfen sie

frühestens mit 1. September 1974 in Kraft gesetzt

werden.

Vollziehung

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Unterricht

und Kunst, hinsichtlich des § 9 Abs. 2 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

Finanzen, betraut.

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