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140_1973 AT

140. Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 140. Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien

Nachdem das am 17. September 1971 in Wien unterzeichnete Abkommen über kulturelle

Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien,

welches also lautet

Die Republik Österreich und die Sozialistische

Republik Rumänien, von dem Wunsche

geleitet, die freundschaftlichen Beziehungen

zwischen den beiden Ländern auszubauen und

das gegenseitige Verständnis zwischen dem

österreichischen und dem rumänischen Volk zu

vertiefen, vereinbaren auf Grundlage der gegenseitigen

Achtung ihrer Souveränität, ihrer nationalen

Unabhängigkeit, der Gleichberechtigung

und der Nichteinmischung in innere Angelegenheiten

die in diesem Abkommen festgelegte

kulturelle Zusammenarbeit.

Artikel I

Die Vertragschließenden Parteien werden

trachten, ihre Beziehungen auf den Gebieten

der Wissenschaft, des Unterrichtes und des Bildungswesens

zu intensivieren.

Artikel II

Die Vertragschließenden Parteien werden die

direkte Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen

sowie anderen wissenschaftlichen Institutionen

der beiden Länder unterstützen. Sie

werden zu diesem Zwecke Hochschullehrkräfte

und andere Forscher austauschen.

Artikel II

Die Vertragschließenden Parteien werden die

direkte Zusammenarbeit wissenschaftlicher Institutionen

auf den verschiedenen Gebieten der

wissenschaftlich-technischen Forschung durch den

Austausch von Fachleuten und deren Teilnahme

an wissenschaftlichen Veranstaltungen im anderen

Lande, durch den Austausch von Informationsmaterial

und durch die Förderung gemeinsamer

Forschungsvorhaben unterstützen.

Artikel IV

Die Vertragschließenden Parteien werden den

Austausch von Studierenden und absolvierten

Akademikern durch die Gewährung von Stipendien

unterstützen.

Artikel V

Die Vertragschließenden Parteien werden den

Austausch von pädagogischen Erfahrungen, insbesondere

durch wechselseitige Besuche von

Experten, ermutigen.

Artikel VI

Die Vertragschließenden Parteien werden

Unterlagen zum Zwecke der Darstellung des

eigenen Landes in Schulbüchern des anderen

austauschen.

Artikel VII

Die Vertragschließenden Parteien werden die

direkte Zusammenarbeit zwischen Bibliotheken,

Archiven und anderen kulturellen Institutionen

unterstützen.

Artikel VIII

Die Vertragschließenden Parteien werden die

Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch

auf dem Gebiete der Denkmalpflege unterstützen.

Artikel IX

Die Vertragschließenden Parteien werden den

Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete des Gesundheitswesens

ermutigen, insbesondere durch wechselseitige

Besuche von Experten und Übermittlung

von Informationsmaterial.

Artikel X

Zum Zwecke einer besseren Kenntnis ihrer

Leistungen werden die Vertragschließenden Parteien

die Zusammenarbeit auf den verschiedenen

Gebieten der Kultur, insbesondere der Künste,

intensivieren.

Artikel XI

Die Vertragschließenden Parteien werden den

Austausch künstlerischer und musealer Ausstellungen

ermutigen.

Artikel XII

Die Vertragschließenden Parteien werden das

wechselseitige Kennenlernen der literarischen

und musikalischen Schöpfungen der beiden Länder

unterstützen.

Artikel XIII

Die Vertragschließenden Parteien werden den

Austausch von Dokumentarfilmen sowie von

sonstigen Bild- und Schallträgern kulturellen

Inhaltes auf nicht-kommerzieller Basis unterstützen.

Artikel XIV

Die Vertragschließenden Parteien werden Persönlichkeiten

des kulturellen und künstlerischen

Lebens austauschen.

Artikel XV

Die Vertragschließenden Parteien werden auf

den Gebieten der Musik und der darstellenden

Kunst den Austausch von Solisten und Ensembles

sowie deren Teilnahme an künstlerischen

Veranstaltungen, die im anderen Lande stattfinden,

ermutigen.

Artikel XVI

Die Vertragschließenden Parteien werden die

Fortführung der direkten Zusammenarbeit zwischen

der Österreichischen Rundfunk Gesellschaft

mit beschränkter Haftung (Hör- und Sehfunk)

und dem rumänischen Rundfunk und

Fernsehen ermutigen.

Artikel XVII

Die Vertragschließenden Parteien werden die

Intensivierung der Beziehungen der beiden Länder

auf dem Gebiete des Pressewesens, insbesondere

der bereits bestehenden Kontakte zwischen der

Austria Presseagentur und der rumänischen

Presseagentur, ermutigen.

Artikel XVIII

Jede der Vertragschließenden Parteien wird

im Einklang mit den bestehenden rechtlichen

Vorschriften des Ursprungslandes die Übersetzung

und Veröffentlichung von literarischen,

musikalischen und wissenschaftlichen Druckwerken

des anderen Landes ermutigen.

Artikel XIX

Die Vertragschließenden Parteien werden die

Intensivierung der Beziehungen auf den Gebieten

des Sports und Tourismus ermutigen.

Artikel XX

Zum Zwecke der Ausarbeitung eines Programms

konkreter Austauschmaßnahmen, wie sie

in diesem Abkommen im wissenschaftlichen,

wissenschaftlich-technischen und künstlerischen

Bereich vorgesehen sind, werden Delegationen

der Vertragschließenden Parteien in der Regel

alle zwei Jahre wechselweise in Österreich und

Rumänien zusammentreten.

Artikel XXI

Jede Vertragschließende Partei wird der

anderen schriftlich im diplomatischen Wege die

Erfüllung der zur Durchführung des vorliegenden

Abkommens erforderlichen verfassungsrechtlichen

Voraussetzungen bekanntgeben. Das

Abkommen tritt 60 Tage nach erfolgter letzter

Notifikation in Kraft.

Artikel XXII

Das vorliegende Abkommen wird auf fünf

Jahre abgeschlossen. Seine Gültigkeit wird

jeweils um fünf Jahre verlängert werden, sofern

es nicht sechs Monate vor Ablauf der Gültig-

keitsdauer von einer der Vertragschließenden

Parteien schriftlich im diplomatischen Wege aufgekündigt

wird.

Geschehen zu Wien, am 17. September 1971,

in zwei Urschriften, in deutscher und rumänischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise verbindlich sind.

Für die Republik Österreich

Kirchschläger

Für die Sozialistische Republik Rumänien

Aninoiu

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, vom

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 17. Juli 1972

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Unterricht und Kunst

Sinowatz

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Staribacher

Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

Firnberg

Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

Leodolter

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Das vorliegende Abkommen ist nach Durchführung des in seinem Art. XXI vorgesehenen

Notenwechsels am 27. November 1972 in Kraft getreten.

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