140. Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 17. September 1971 in Wien unterzeichnete Abkommen über kulturelle
Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien,
welches also lautet
Die Republik Österreich und die Sozialistische
Republik Rumänien, von dem Wunsche
geleitet, die freundschaftlichen Beziehungen
zwischen den beiden Ländern auszubauen und
das gegenseitige Verständnis zwischen dem
österreichischen und dem rumänischen Volk zu
vertiefen, vereinbaren auf Grundlage der gegenseitigen
Achtung ihrer Souveränität, ihrer nationalen
Unabhängigkeit, der Gleichberechtigung
und der Nichteinmischung in innere Angelegenheiten
die in diesem Abkommen festgelegte
kulturelle Zusammenarbeit.
Artikel I
Die Vertragschließenden Parteien werden
trachten, ihre Beziehungen auf den Gebieten
der Wissenschaft, des Unterrichtes und des Bildungswesens
zu intensivieren.
Artikel II
Die Vertragschließenden Parteien werden die
direkte Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen
sowie anderen wissenschaftlichen Institutionen
der beiden Länder unterstützen. Sie
werden zu diesem Zwecke Hochschullehrkräfte
und andere Forscher austauschen.
Artikel II
Die Vertragschließenden Parteien werden die
direkte Zusammenarbeit wissenschaftlicher Institutionen
auf den verschiedenen Gebieten der
wissenschaftlich-technischen Forschung durch den
Austausch von Fachleuten und deren Teilnahme
an wissenschaftlichen Veranstaltungen im anderen
Lande, durch den Austausch von Informationsmaterial
und durch die Förderung gemeinsamer
Forschungsvorhaben unterstützen.
Artikel IV
Die Vertragschließenden Parteien werden den
Austausch von Studierenden und absolvierten
Akademikern durch die Gewährung von Stipendien
unterstützen.
Artikel V
Die Vertragschließenden Parteien werden den
Austausch von pädagogischen Erfahrungen, insbesondere
durch wechselseitige Besuche von
Experten, ermutigen.
Artikel VI
Die Vertragschließenden Parteien werden
Unterlagen zum Zwecke der Darstellung des
eigenen Landes in Schulbüchern des anderen
austauschen.
Artikel VII
Die Vertragschließenden Parteien werden die
direkte Zusammenarbeit zwischen Bibliotheken,
Archiven und anderen kulturellen Institutionen
unterstützen.
Artikel VIII
Die Vertragschließenden Parteien werden die
Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch
auf dem Gebiete der Denkmalpflege unterstützen.
Artikel IX
Die Vertragschließenden Parteien werden den
Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete des Gesundheitswesens
ermutigen, insbesondere durch wechselseitige
Besuche von Experten und Übermittlung
von Informationsmaterial.
Artikel X
Zum Zwecke einer besseren Kenntnis ihrer
Leistungen werden die Vertragschließenden Parteien
die Zusammenarbeit auf den verschiedenen
Gebieten der Kultur, insbesondere der Künste,
intensivieren.
Artikel XI
Die Vertragschließenden Parteien werden den
Austausch künstlerischer und musealer Ausstellungen
ermutigen.
Artikel XII
Die Vertragschließenden Parteien werden das
wechselseitige Kennenlernen der literarischen
und musikalischen Schöpfungen der beiden Länder
unterstützen.
Artikel XIII
Die Vertragschließenden Parteien werden den
Austausch von Dokumentarfilmen sowie von
sonstigen Bild- und Schallträgern kulturellen
Inhaltes auf nicht-kommerzieller Basis unterstützen.
Artikel XIV
Die Vertragschließenden Parteien werden Persönlichkeiten
des kulturellen und künstlerischen
Lebens austauschen.
Artikel XV
Die Vertragschließenden Parteien werden auf
den Gebieten der Musik und der darstellenden
Kunst den Austausch von Solisten und Ensembles
sowie deren Teilnahme an künstlerischen
Veranstaltungen, die im anderen Lande stattfinden,
ermutigen.
Artikel XVI
Die Vertragschließenden Parteien werden die
Fortführung der direkten Zusammenarbeit zwischen
der Österreichischen Rundfunk Gesellschaft
mit beschränkter Haftung (Hör- und Sehfunk)
und dem rumänischen Rundfunk und
Fernsehen ermutigen.
Artikel XVII
Die Vertragschließenden Parteien werden die
Intensivierung der Beziehungen der beiden Länder
auf dem Gebiete des Pressewesens, insbesondere
der bereits bestehenden Kontakte zwischen der
Austria Presseagentur und der rumänischen
Presseagentur, ermutigen.
Artikel XVIII
Jede der Vertragschließenden Parteien wird
im Einklang mit den bestehenden rechtlichen
Vorschriften des Ursprungslandes die Übersetzung
und Veröffentlichung von literarischen,
musikalischen und wissenschaftlichen Druckwerken
des anderen Landes ermutigen.
Artikel XIX
Die Vertragschließenden Parteien werden die
Intensivierung der Beziehungen auf den Gebieten
des Sports und Tourismus ermutigen.
Artikel XX
Zum Zwecke der Ausarbeitung eines Programms
konkreter Austauschmaßnahmen, wie sie
in diesem Abkommen im wissenschaftlichen,
wissenschaftlich-technischen und künstlerischen
Bereich vorgesehen sind, werden Delegationen
der Vertragschließenden Parteien in der Regel
alle zwei Jahre wechselweise in Österreich und
Rumänien zusammentreten.
Artikel XXI
Jede Vertragschließende Partei wird der
anderen schriftlich im diplomatischen Wege die
Erfüllung der zur Durchführung des vorliegenden
Abkommens erforderlichen verfassungsrechtlichen
Voraussetzungen bekanntgeben. Das
Abkommen tritt 60 Tage nach erfolgter letzter
Notifikation in Kraft.
Artikel XXII
Das vorliegende Abkommen wird auf fünf
Jahre abgeschlossen. Seine Gültigkeit wird
jeweils um fünf Jahre verlängert werden, sofern
es nicht sechs Monate vor Ablauf der Gültig-
keitsdauer von einer der Vertragschließenden
Parteien schriftlich im diplomatischen Wege aufgekündigt
wird.
Geschehen zu Wien, am 17. September 1971,
in zwei Urschriften, in deutscher und rumänischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise verbindlich sind.
Für die Republik Österreich
Kirchschläger
Für die Sozialistische Republik Rumänien
Aninoiu
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, vom
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 17. Juli 1972
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Unterricht und Kunst
Sinowatz
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Staribacher
Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
Firnberg
Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
Leodolter
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Das vorliegende Abkommen ist nach Durchführung des in seinem Art. XXI vorgesehenen
Notenwechsels am 27. November 1972 in Kraft getreten.