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140_1972 AT

140. Kundmachung: Ratifikation des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht durch die Türkei

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 140. Kundmachung: Ratifikation des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht durch die Türkei

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung

hat die Türkei am 28. Feber 1972 ihre

Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über

das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber

Kindern anzuwendende Recht (BGBl. Nr. 293/

1961, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 389/1971) hinterlegt und

hiebei folgende Erklärung abgegeben

„Gemäß Artikel 2 des Übereinkommens über

das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern

anzuwendende Recht ist türkisches Recht

auch dann anwendbar, wenn das Kind seinen

gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, sofern

das Unterhaltsbegehren vor ein türkisches Gericht

gebracht wird, das Kind und die Person, von der

die Unterhaltsleistungen verlangt werden, die

türkische Staatsbürgerschaft besitzen und letztere

Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der

Türkei hat."

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