140. Kundmachung: Ratifikation des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht durch die Türkei
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung
hat die Türkei am 28. Feber 1972 ihre
Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über
das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber
Kindern anzuwendende Recht (BGBl. Nr. 293/
1961, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 389/1971) hinterlegt und
hiebei folgende Erklärung abgegeben
„Gemäß Artikel 2 des Übereinkommens über
das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern
anzuwendende Recht ist türkisches Recht
auch dann anwendbar, wenn das Kind seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, sofern
das Unterhaltsbegehren vor ein türkisches Gericht
gebracht wird, das Kind und die Person, von der
die Unterhaltsleistungen verlangt werden, die
türkische Staatsbürgerschaft besitzen und letztere
Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der
Türkei hat."