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140_1969 AT

140. Bundesgesetz: Mühlengesetznovelle 1969

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 140. Bundesgesetz: Mühlengesetznovelle 1969

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Mühlengesetz 1965, BGBl. Nr. 24, wird

wie folgt abgeändert

1. Im § 3 Abs. 1 ist der Schillingbetrag „25—"

durch „45—", der Schillingbetrag „4—" durch

„6—" und der Schillingbetrag „50—" durch

„90—" zu ersetzen.

2. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Wenn solche monatliche Bestandmeldungen

nach anderen Rechtsvorschriften nicht vorgesehen

sind, hat das Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft nähere Bestimmungen über die

Form der monatlichen Meldungen zu erlassen."

3. Dem § 4 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie hat im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

unter Berücksichtigung dieser Erfordernisse

durch Verordnung nähere Bestimmungen

über die jedenfalls von den Mühleninhabern

laufend zu führenden Aufzeichnungen betreffend

die Handels- und Lohnvermahlungen, den

Zu- und Abgang von Brotgetreide und Mahlerzeugnissen,

getrennt nach Weizen und Roggen,

und deren Lagerbestand zu erlassen, sofern die

Pflicht zur Führung solcher Aufzeichnungen

nach anderen Rechtsvorschriften nicht vorgesehen

ist."

4. Im § 13 Abs. 3 ist der Schillingbetrag „1'20"

durch „170" und der Schillingbetrag „070"

durch „1'20" zu ersetzen.

5. § 17 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Übertretungen der Bestimmungen des

§ 2 Abs. 8 zweiter Satz, des § 3 Abs. 3 und des

§ 4 Abs. 1 und 3 sowie der auf Grund des § 4

Abs. 1 und 3 erlassenen Vorschriften sind mit

einer Geldstrafe von S 500— bis S 30.000—

oder mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen."

6. Im § 18 Abs. 4 ist die Zeitangabe „31. Dezember

1969" durch die Zeitangabe „31. Dezember

1974" zu ersetzen.

Artikel II

(1) Art. I Z. 1 dieses Bundesgesetzes tritt an

dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten,

die sonstigen Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes treten nach Ablauf des Tages der

Kundmachung in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind die im § 18 Abs. 6 des Mühlengesetzes

1965 genannten Bundesministerien betraut.

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