140. Bundesgesetz: Mühlengesetznovelle 1969
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Mühlengesetz 1965, BGBl. Nr. 24, wird
wie folgt abgeändert
1. Im § 3 Abs. 1 ist der Schillingbetrag „25—"
durch „45—", der Schillingbetrag „4—" durch
„6—" und der Schillingbetrag „50—" durch
„90—" zu ersetzen.
2. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Wenn solche monatliche Bestandmeldungen
nach anderen Rechtsvorschriften nicht vorgesehen
sind, hat das Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft nähere Bestimmungen über die
Form der monatlichen Meldungen zu erlassen."
3. Dem § 4 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie hat im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
unter Berücksichtigung dieser Erfordernisse
durch Verordnung nähere Bestimmungen
über die jedenfalls von den Mühleninhabern
laufend zu führenden Aufzeichnungen betreffend
die Handels- und Lohnvermahlungen, den
Zu- und Abgang von Brotgetreide und Mahlerzeugnissen,
getrennt nach Weizen und Roggen,
und deren Lagerbestand zu erlassen, sofern die
Pflicht zur Führung solcher Aufzeichnungen
nach anderen Rechtsvorschriften nicht vorgesehen
ist."
4. Im § 13 Abs. 3 ist der Schillingbetrag „1'20"
durch „170" und der Schillingbetrag „070"
durch „1'20" zu ersetzen.
5. § 17 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Übertretungen der Bestimmungen des
§ 2 Abs. 8 zweiter Satz, des § 3 Abs. 3 und des
§ 4 Abs. 1 und 3 sowie der auf Grund des § 4
Abs. 1 und 3 erlassenen Vorschriften sind mit
einer Geldstrafe von S 500— bis S 30.000—
oder mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen."
6. Im § 18 Abs. 4 ist die Zeitangabe „31. Dezember
1969" durch die Zeitangabe „31. Dezember
1974" zu ersetzen.
Artikel II
(1) Art. I Z. 1 dieses Bundesgesetzes tritt an
dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten,
die sonstigen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes treten nach Ablauf des Tages der
Kundmachung in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind die im § 18 Abs. 6 des Mühlengesetzes
1965 genannten Bundesministerien betraut.