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140_1967 AT

140. Verordnung: Abänderung der Wählerevidenzverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 140. Verordnung: Abänderung der Wählerevidenzverordnung

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Wählerevidenzgesetzes,

BGBl. Nr. 243/1960, wird verordnet

Die Wählerevidenzverordnung, BGBl. Nr. 71

1961, wird abgeändert wie folgt

§ 4 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Die Ämter der Landesregierungen haben

die Namen und Personaldaten der Personen, die

die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben,

der Gemeinde, in der diese Personen ihren ordentlichen

Wohnsitz haben, unverzüglich nach

Aushändigung oder Zustellung des Bescheides

über die Verleihung der Staatsbürgerschaft unter

Beifügung des Erwerbsgrundes und des Tages

des Staatsbürgerschaftserwerbes bekanntzugeben.

In gleicher Weise haben die Gemeinden und die

Gemeindeverbände nach § 47 des Staatsbürgerschaftsgesetzes

1965, BGBl. Nr. 250, der Wohnsitzgemeinde

vom Erwerb der Staatsbürgerschaft

durch Erklärung (§ 9 des Staatsbürgerschaftsgesetzes

1965) Mitteilung zu machen, sofern es

sich nicht um ein und dieselbe Gemeinde handelt.

Die Übermittlung der vorstehenden Angaben

ist in der Regel durch Übersendung einer

Durchschrift des Bescheides oder der Bescheinigung

über den Erwerb der Staatsbürgerschaft vorzunehmen.

(2) Eine Verständigung der Wohnsitzgemeinde

im Sinne des Abs. 1 hat auch im Falle der bescheidmäßigen

Feststellung des Besitzes oder

Nichtbesitzes der Staatsbürgerschaft sowie im

Falle der Erlassung eines Bescheides über den

Verlust der Staatsbürgerschaft unter Beifügung

des Verlustgrundes und des Tages des Staatsbürgerschaftsverlustes

zu erfolgen."

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