140. Verordnung: Abänderung der Wählerevidenzverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Wählerevidenzgesetzes,
BGBl. Nr. 243/1960, wird verordnet
Die Wählerevidenzverordnung, BGBl. Nr. 71
1961, wird abgeändert wie folgt
§ 4 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Die Ämter der Landesregierungen haben
die Namen und Personaldaten der Personen, die
die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben,
der Gemeinde, in der diese Personen ihren ordentlichen
Wohnsitz haben, unverzüglich nach
Aushändigung oder Zustellung des Bescheides
über die Verleihung der Staatsbürgerschaft unter
Beifügung des Erwerbsgrundes und des Tages
des Staatsbürgerschaftserwerbes bekanntzugeben.
In gleicher Weise haben die Gemeinden und die
Gemeindeverbände nach § 47 des Staatsbürgerschaftsgesetzes
1965, BGBl. Nr. 250, der Wohnsitzgemeinde
vom Erwerb der Staatsbürgerschaft
durch Erklärung (§ 9 des Staatsbürgerschaftsgesetzes
1965) Mitteilung zu machen, sofern es
sich nicht um ein und dieselbe Gemeinde handelt.
Die Übermittlung der vorstehenden Angaben
ist in der Regel durch Übersendung einer
Durchschrift des Bescheides oder der Bescheinigung
über den Erwerb der Staatsbürgerschaft vorzunehmen.
(2) Eine Verständigung der Wohnsitzgemeinde
im Sinne des Abs. 1 hat auch im Falle der bescheidmäßigen
Feststellung des Besitzes oder
Nichtbesitzes der Staatsbürgerschaft sowie im
Falle der Erlassung eines Bescheides über den
Verlust der Staatsbürgerschaft unter Beifügung
des Verlustgrundes und des Tages des Staatsbürgerschaftsverlustes
zu erfolgen."